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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2023.00059)

Zusammenfassung des Urteils OG.2023.00059: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen `Sachentziehung, Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung von Kompost und Humus` angezeigt, nachdem die Gemeinde sein aufgeschichtetes Kompostmaterial vor einer Gedenkprozession entfernt hatte. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch am 14. September 2023, keine Strafuntersuchung einzuleiten. A.______ legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde rechtmässig gehandelt hatte, indem sie den Grünabfall entfernte, der den Landesfussweg und den Gedenkstein verdeckte. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2023.00059

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2023.00059
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2023.00059 vom 26.01.2024 (GL)
Datum:26.01.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gemeinde; Landesfussweg; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstein; Nichtanhandnahme; Kompost; Glarus; Obergericht; Gericht; Vorakten; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Anzeige; Diebstahl; Räumung; Untersuchung; Verfahren; Näfels; Beizugsakten; Aneignung
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2023.00059

Geschäftsnummer: OG.2023.00059 (OGS.2024.168)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 26.01.2024
Publiziert am: 14.08.2024
Aktualisiert am: 14.08.2024
Titel: Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

 

Beschluss vom 26. Januar 2024

 

 

Verfahren OG.2023.00059

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch den Staatsanwalt

 

 

2. B.______

Beschwerdegegner

 

3. C.______

Beschwerdegegner

 

 

 

Gegenstand

 

 

 

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2023, act. 2):

 

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September 2023 (SA.2022.00536) aufzuheben.

 

 

2

Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung anzuordnen.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

A.______ ist Eigentümer der Wohnparzelle [...] (Gemeinde Glarus Nord). Über die genannte Parzelle führt ein der Öffentlichkeit von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und befindet sich dort zudem ein Gedenkstein. Alljähr­lich jeweils Anfang April wird dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum Gedenken an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388 gefallenen Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Ober­gerichts vom 1. September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act. 9.1.04]). Es ist gerichtsnotorisch, dass A.______ seit Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem Grüngut überhäuft, was zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde vor der Schlachtfeier («Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen (siehe hierzu auch die Repor­tagen mit Fotos in der Zeitung «Südostschweiz» vom 19. Juni 2017 und vom 21. März 2018: Beizugsakten, act. 23 und act. 24/1). So abermals geschehen im Früh­jahr 2022: Im Hinblick auf die «Näfelser Fahrt» am Donnerstag, 7. April 2022, for­derte die Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 25. März 2022 A.______ auf, bis spätestens am 6. April 2022 das beim Landesfussweg/Gedenkstein aufge­schich­tete Kompostmaterial wegzuräumen. Nachdem A.______ dieser Aufforde­rung der Gemeinde keine Folge leistete, liess diese das Kompostgut unmittelbar vor der Gedenkprozession abführen (siehe zum Ganzen Vorakten, act. 3.1.01, dort ins­be­sondere Beilage 3 [Foto zur Situation noch mit Grünabfällen am 6. April 2022] und Beilage 5 [geräumte Fläche am 7. April 2022]). Die Intervention der Gemeinde bewog A.______ in der Folge zu einer Strafanzeige gegen den Gemeindepräsi­denten und den zuständigen Bereichsleiter der Gemeinde sowie gegen Unbekannt wegen «Sachentziehung, Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung von Kompost und Humus» (Vorakten, act. 3.1.01).

 

2.

2.1 Mit Verfügung vom 14. September 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der ange­zeigten Angelegenheit keine Strafuntersu­chung einzuleiten (act. 1, Nichtan­hand­nahmeverfügung).

 

2.2 Dagegen erhob A.______ mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

 

2.3 In der Sache wurden keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staats­anwaltschaft beigezogen, welches Konvolut auch das Verfahrensdossier ZG.2016.00442/OG.2017.00043 [Beizugsakten] umfasst.

 

II.

1.

1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

 

1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier soweit ersichtlich eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Hierzu ist der Beschwerde­führer legitimiert, nachdem er sich in seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2022 zulässigerweise als Privat­kläger konstituiert hat (Art. 310 Abs. 2 SPO in Ver­bindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Vogelsang, Art. 310 N 26b sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf­prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog zur verfügten Nichtanhandnahme einer Strafun­tersuchung, bei der vorliegenden Thematik handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes und somit um eine rein verwaltungs­rechtliche, nicht aber um eine strafrechtlich relevante Angelegenheit. Die in der Strafanzeige vorgebrachten Straftatbestände der Sachentziehung, des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung seien demnach eindeutig nicht erfüllt; auch sei nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand erfüllt wäre, was gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Gan­zen act. 1 S. 3).

 

3.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 310 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand­nahme einer Strafunter­suchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige fest­steht, dass die fragliche Straftatbestände ein­deutig nicht erfüllt sind, mithin über­haupt kein Tatverdacht besteht.

 

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Kompost sei abseits des Landesfusswegs aufgehäuft gewesen. Ohnehin sei es nicht zulässig, Kompost/Humus ohne rechtskräftigen Entscheid einfach abzuführen. Im folgenden Jahr (2023) habe die Gemeinde die Sache denn auch anders gelöst und den Kom­post/Humus lediglich umgelagert; gerade darin zeige sich, dass man seitens der Gemeinde das im Vorjahr begangene Unrecht eingesehen und aus dem Fehler gelernt habe, andernfalls die Gemeinde 2023 den Kompost gleich wie im Vorjahr abermals abgeführt hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich nicht um eine bloss verwaltungsrechtliche Angelegenheit; vielmehr handle es sich um «Sachentzug, Diebstahl und unrechtmässige Aneignung» (act. 2 S. 2).

 

3.1.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind allesamt unbehelflich:

 

Zunächst steht ausser Frage, dass über das hier betroffene Grundstück des Beschwerdeführers ein Landesfussweg führt (siehe hierzu sowie insbe­sondere auch zur Rechtsnatur eines Landesfusswegs Urteil des Obergerichts vom 1. September 2017 [Beizugsakten, act. 37 S. 7 ff.]). Gemäss Art. 52 des kantonalen Strassenge­setzes (GS VII C/11/1) stehen Landesfusswege unter der unmittelbaren Aufsicht des örtlich zuständigen Gemeinderates, welcher dafür zu sorgen hat, dass diesel­ben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeindera­tes verlegt verändert werden, wobei der Unterhalt eines Landes­fusswegs dem jeweiligen Grundeigentümer obliegt, soweit nicht Verträge bis­herige Übung etwas anderes bestimmen (siehe zur Unterhaltspflicht des Grundeigentümers zudem auch Art. 214 EG ZGB [GS III B/1/1]). Aus der eben zitierten Gesetzesbe­stim­mung ergibt sich in aller Klarheit, dass i) es nicht angeht, wenn ein Grundeigen­tü­mer den über seine Liegenschaft führenden Landesfussweg mit Kompostmaterial überschüttet, sowie dass ii) die zuständige Gemeinde nötigenfalls zum Rechten zu sehen hat. Insofern daher die Gemeinde im April 2022 vermoderte Grünabfälle vom Grundstück des Beschwerdeführers abführen liess, weil dieses Material den Lan­desfussweg samt Gedenkstein überdeckte, so handelte sie durchweg rechtmässig. Die Gemeinde war dabei insbesondere auch berechtigt, den Moder, den der Beschwerdeführer zuvor mutwillig auf den Landesfussweg und den Gedenkstein geschüttet hatte, abführen zu lassen. Es verhält sich hier nicht anders wie generell bei Abfällen auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche ebenfalls durch die kom­munalen Räumungsdienste eingesammelt und entsorgt werden, ohne dass jemand der unsinnigen Idee verfiele, die Gemeinde deswegen einer Sachentziehung bzw. einer unrechtmässigen Aneig­nung gar eines Diebstahls zu bezichtigen.

 

Aus den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Anzeige einge­reichten Fotos ist überdies unschwer ersichtlich, dass das im April 2022 abgeführte Modermate­rial fraglos im Bereich des Landesfusswegs und des Gedenksteins deponiert war. Wäh­rend auf dem Foto vor der Räumung der Unrat den Weg samt Gedenkstein über­deckte, ist auf dem Foto nach der Räumung der Gedenkstein erkennbar freige­legt (siehe dazu Vorakten, act. 3.1.01). Wenn der Beschwerdeführer ferner mit sei­nem Hinweis auf die Räumung ein Jahr später (2023), als die Gemeinde den Moder nicht mehr abführte, sondern bloss umlagerte, sinngemäss geltend macht, mit dem blos­sen Umlagern (statt wie im Vorjahr abzuführen) habe die Gemeinde richtig gehan­delt, so räumt er damit selber indirekt ein, dass im Frühjahr 2022 der Grünab­fall tat­sächlich den Landesfussweg und den Gedenkstein verdeckte.

 

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 lit. a StPO zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzu­weisen ist. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.

 

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

 

____________________

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September 2023 (SA.2022.00536) wird abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

 

 

3.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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