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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2022.00017)

Zusammenfassung des Urteils OG.2022.00017: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte hat die E.______ AG übernommen, ohne angemessenes Eigenkapital einzubringen. Es gibt Zweifel, ob er tatsächlich ein Darlehen von CHF 100.000 von H.______ erhalten hat. Es ist fraglich, ob dieses Geld tatsächlich in die E.______ AG geflossen ist. Der Beschuldigte hat zudem Schulden von über einer halben Million Euro angehäuft, ohne Aussicht auf Abzahlung. Trotz finanzieller Probleme hat er keine Zwischenbilanz erstellt und ist weiterhin Verbindlichkeiten eingegangen. Letztendlich führte sein Handeln zur Zahlungsunfähigkeit der E.______ AG und schliesslich zur Konkurseröffnung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2022.00017

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2022.00017
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2022.00017 vom 03.11.2023 (GL)
Datum:03.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Privatklägerin; Zahlung; Über; Richt; Konkurs; Überschuldung; Urteil; Zahlungen; Forderung; Lieferung; Berufung; Vorinstanz; Recht; Lieferungen; Verfahren; Schuld; Betrug; Zwischenbilanz; Gesellschaft; Geschäft; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 165 StGB ;Art. 166 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 56 StPO ;Art. 725 OR ;
Referenz BGE:127 IV 110; 128 IV 255; 131 III 306; 132 III 564; 134 IV 210; 138 IV 120; 144 IV 217; 147 IV 73; 148 III 11; 68 II 177;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2022.00017

Geschäftsnummer: OG.2022.00017 (OGS.2024.159)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 03.11.2023
Publiziert am: 27.03.2024
Aktualisiert am: 28.03.2024
Titel: Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

 

 

Urteil vom 3. November 2023

 

 

Verfahren OG.2022.00017

 

 

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

 

verteidigt durch lic. iur. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt,

Ausstellungsstrasse 41, Postfach 1516, 8031 Zürich

 

 

gegen

 

 

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

 

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

 

 

2. B.______ J.T.J.

 

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

 

vertreten durch lic. iur. Silvia Margraf, Rechtsanwältin,

Industriestrasse 47, 6300 Zug

 

 

 

betreffend

 

 

 

Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

 

 

 

Rechtsbegehren des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 3. Februar 2022, act. 40):

 

1.  Das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 (Verfahren SG.2020.00155) sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 vollumfänglich aufzuheben.

 

2.  Die beschuldigte Person sei vollumfänglich freizusprechen.

 

3.  Etwaige Zivilansprüche der Privatklägerin seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.

 

4.  Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien der beschuldigten Person herauszugeben.

 

5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. den Kosten der amtlichen Verteidigung und der MwSt. zulasten der Staatskasse.

 

Antrag der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2023, act. 55):

 

Es sei unter vollumfänglicher Abweisung der Berufung das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November 2021 zu bestätigen.

 

 

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.          Prozessgeschichte

 

1.   

Die B.______ J.T.J. (nachfolgend `Privatklägerin`) reichte am 29. Januar 2013 Strafanzeige gegen A.______ (nachfolgend `Beschuldigter`) betreffend diverse Delikte ein. Daraufhin erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend `Staatsanwaltschaft`) am 30. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (act. 1, S. 2).

2.   

2.1.    Mit Urteil vom 24. November 2021 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB stellte sie das Verfahren hingegen ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem entschied die Strafgerichtskommission, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände diesem auf erstes Verlangen herauszugeben seien, wobei diese 120 Tage nach Rechtskraft des Entscheides vernichtet würden, sofern sie nicht davor herausverlangt würden (Dispositiv-Ziff. 4).

2.2.    Die Strafgerichtskommission verpflichtete den Beschuldigten ausserdem, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von EUR 207'523.82 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Parteientschädigung sprach es ihr hingegen keine zu (Disposiitv-Ziff. 8). Die Gerichtsgebühr setzte sie fest auf CHF 14'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten (exkl. amtliche Verteidigung) von CHF 6'910.50 dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 6-7). Dem amtlichen Verteidiger erkannte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 30'678.30 zu, wobei dieses zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung während der Untersuchung von CHF 34'487.70 ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt wurden, aber erst von ihm bezogen werden, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6-7 und 9).

3.   

Die Berufungsverhandlung fand am 17. März 2023 statt, wurde aber unterbrochen und am 31. März 2023 fortgeführt (act. 55 und 63). Anlässlich dieses Unterbruchs wurde Oberrichter Feuz durch Oberrichter Ilg ersetzt, wobei weder die Staats­anwaltschaft noch der Beschuldigte dagegen Einwände erhoben (vgl. act. 59, act. 60 und act. 63). Am 3. November 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 70). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).

 

II.         Prozessuales

 

1.   

Das hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 27) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Februar 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 40). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.   

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.   

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.   

4.1.    Vorliegend sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Unterlassung der Buchführung), Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 6 und 9 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziff. 8 (Nichtzusprache Parteientschädigung).

4.2.    Gemäss den vorstehenden Ausführungen wurde bereits rechtskräftig über die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten entschieden. Sein Antrag (act. 40, S. 3, und act. 57, S. 54), ihm seien die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte herauszugeben, zielt daher ins Leere. Herauszuverlangen sind die Gegenstände bei den in act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 4 bezeichneten Stellen [Kantonspolizei bzw. Kantonsgericht] und nicht beim Obergericht. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausserdem, ob der Beschuldigte die Buchführung unterlassen hat. Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend nur noch in Bezug auf die übrigen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem möglichen Betrug (E. V) bzw. Misswirtschaft (E. IV) zu überprüfen.

5.   

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00155 (act. 1-39/4) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2013.00234; act. 2/1.0.00 ff.), die beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten (act. 8/800001 ff.) sowie dessen Computer und Laptop (act. 21/1 und act. 21/2). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 40).

 

III.        Vorbemerkungen

 

1.    Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit

1.1.    Der Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 56 StPO bzw. Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verletzt, wobei der Beschuldigte insbesondere von der Voreingenommenheit der Vorinstanz ausgeht. Zur Begründung verweist er auf verschiedene Formulierungen und Schlussfolgerungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 57, S. 2 ff.).

1.2.    Art. 30 Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) gewährt einer Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird (vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Eine Person, welche für eine Strafbehörde tätig ist und diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat in den Ausstand zu treten (Art. 56 StPO). Eine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns besteht hingegen nicht, weshalb entsprechende Mängel grundsätzlich auch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nur in besonders krassen Fällen und bei wiederholten Irrtümern könnte eine solche vorliegen (Urteil BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.4).

1.3.    Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteilsbegründung erst im Zusammenhang mit der konkreten Urteilsfällung erfolgt und damit grundsätzlich erst diese die abschliessende Würdigung des Sachverhalts enthält (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Bei den vom Beschuldigten bemängelten vorinstanzlichen Formulierungen handelt es sich ausserdem vorwiegend um ungeschickte Äusserungen, welche für sich nicht genügen, den Anschein einer Befangenheit zu bewirken (BGE 127 I 196 E. 2.d; Markus Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 56 StPO). Staatsanwalt [...] war überdies im vorliegenden Verfahren Teil der Anklagebehörde und nicht etwa der Vorinstanz, weshalb dessen Aussagen (vgl. act. 57, S. 16 f.) im Zusammenhang mit einer allfällige Befangenheit der Vorinstanz ohne Belang sind. Anzumerken ist auch, dass der Begriff `System A.______` nicht etwa von der Vorinstanz stammt, sondern der Beschuldigte selbst bereits am 20. September 2011 in einer E-Mail an C.______ erklärte, nach `A.______'s Ordnungssystem` zu handeln (act. 21/1).

Im Übrigen bemängelt der Berufungskläger unter dem Titel der `Unvoreingenommenheit` eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und legt seine eigene Beweiswürdigung sowie weitere Schlussfolgerungen dar (act. 57, insbes. S. 6 ff.; vgl. dazu auch E. III.3 nachfolgend). Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz besonders krasse Mängel beinhalten soll, legt der Beschuldigte hingegen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass die Vorinstanz auf einen veralteten Betreibungsregisterauszug abgestellt haben soll (vgl. act. 57, S. 9). Dementsprechend ist vorliegend keine Voreingenommenheit, Parteilichkeit Befangenheit der Vorinstanz ersichtlich.

2.    Anklagegrundsatz

2.1.    Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren zudem eine Verletzung des aus dem Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips, da die Vorinstanz vollkommen anklagesachverhaltsfremde Elemente berücksichtigt habe. Dies habe sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, wobei insbesondere die Höhe der Strafe betroffen sei (vgl. act. 40, S. 4 f., und act. 57, S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass Tatsachen und Beweismittel, welche einzig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, nicht in die Anklageschrift gehören würden. Dass die Anklageschrift nicht Grundlage für den ergangenen Schuldspruch sein könne, bringe der Beschuldigte hingegen nicht vor (act. 65, S. 5).

2.2.    Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Beschuldigte weiss, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Das Gericht ist gemäss dem Anklagegrundsatz zudem an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Der Anklagegrundsatz ist daher insbesondere verletzt, wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021, E. 1.1; Urteil BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022, E. 2.2). Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten anders zugetragen hat, als in der Anklageschrift umschrieben, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022, E. 1.2).

2.3.    Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in ihrem Urteil unter E. V einen Sachverhalt umschrieben hat, welcher wesentlich über den Anklagesachverhalt hinausgeht (act. 27, S. 16 ff.). Die Erweiterung ist im Wesentlichen aber nicht in den Schuldspruch eingeflossen (vgl. act. 27, S. 66 ff., E. VI f.), wobei auf die einzige Ausnahme direkt nachfolgend unter E. V eingegangen wird. Betreffend die Strafzumessung kommt der Anklagegrundsatz – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – nicht zur Anwendung. Bei dieser sind nämlich auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), was nicht in der Anklageschrift auszuführen ist (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Wesentlichen wurde der Anklagegrundsatz daher nicht verletzt (zur Ausnahme vgl. E. V.2.2.2 nachfolgend).

3.    Grundsätze der Beweiswürdigung

3.1.    Wie bereits erwähnt (E. III.1.3 vorstehend) bemängelt der Beschuldigte mehrfach die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Aus diesem Grund sind nachfolgend nochmals die Grundsätze der Beweiswürdigung in Erinnerung zu rufen. Das Obergericht nimmt seine eigene Beweiswürdigung nach diesen Grund­sätzen vor (vgl. E. IV und V nachfolgend).

3.2.    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. act. 27, S. 4 f., E. II).

3.3.    Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz `in dubio pro reo` findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021, E. 2.2; Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.2.3, je m.w.H.).

 

IV.       Misswirtschaft

 

1.    Sachverhalt

1.1.    Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1.   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, vor dem 17. Januar 2012 D.______ mit der Gründung der E.______ AG beauftragt zu haben. Dieser habe am 30. Januar 2012 die E.______ AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.− ins Handelsregister eintragen lassen. Das Gründungskapital sei am 23. Januar 2012 von F.______ einbezahlt und am 7. Februar 2012 (abzüglich einer Kommission von CHF 500.−) wieder an diese zurückvergütet worden. Der Beschuldigte habe per 21. März 2012 die Aktien der E.______ AG übernommen und sei seither deren Geschäftsführer sowie das einzige Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Dabei habe er gewusst, dass er einen leeren Aktienmantel ohne Aktiven übernommen habe, und habe bewusst auf eine Sanierung Neuliberierung verzichtet. Eventualiter habe er der E.______ AG ein Kapital von CHF 100'000.− aus einem privaten Darlehen zur Verfügung gestellt.

Ab ca. Februar 2012 habe der Beschuldigte – insbesondere von seinem Wohnort in [...] aus – für die E.______ AG eine zunehmend regere Geschäftstätigkeit aufgenommen, wobei er insbesondere im Ausland Agrargüter gekauft habe und diese in der Schweiz verkauft habe. In den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 habe er damit einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.− erzielt. Indem der Beschuldigte trotz hoher Umsätze ohne Eigenkapital (bzw. mit einem Eigenkapital von CHF 100'000.−) und ohne Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage der E.______ AG stets weitere und höhere Verpflichtungen für diese einging, habe er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer arg nachlässig gehandelt. So habe er noch vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 von der Privatklägerin Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 [= EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 + EUR 35'473.68] liefern lassen, wobei er aber nur EUR 185'910.84 [recte: EUR 185'217.20; = EUR 182'836.12 + EUR 3'074.72 (recte: EUR 2'381.08)] bezahlt habe. Dieses arg nachlässige Handeln habe im Juni 2012 zur Überschuldung und spätestens per September 2012, als die E.______ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht nachkommen konnte, zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt.

Die G.______ AG habe zwar bis am 1. Mai 2013 per 31. März 2013 eine Zwischenbilanz erstellt, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufweise. Der Beschuldigte habe aufgrund von Liquiditätsengpässen, insbesondere auch aufgrund der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Zahlungsfristen gegenüber der Privatklägerin, aber schon länger erkannt, spätestens aber ab September 2012, dass die E.______ AG in einer Finanzkrise gewesen sei und somit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Trotzdem habe es der Beschuldigte unterlassen, seinen gesetzlichen Pflichten nach aArt. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort resp. innert maximal eines Monats eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sofort die Bilanz zu deponieren, obwohl er als einziger Verwaltungsrat der E.______ AG dazu verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe der Beschuldigte mit der defizitären E.______ AG weitergearbeitet und sei fortlaufend neue Verbindlichkeiten eingegangen.

Diese arge Nachlässigkeit des Beschuldigten habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der E.______ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von neuen Lieferantenforderungen, öffentlichen Abgaben und Verzugszinsen seien aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise erkannt habe, die Anlass zur Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die E.______ AG, wie der Beschuldigte erkannt habe hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit diesen Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. Mit Verfügung vom 12. August 2014 sei über die E.______ AG schliesslich der Konkurs eröffnet worden, wobei dieser am 5. September 2014 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 3 ff.).

1.1.2.   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ungenügende Kapitalausstattung als erstellt, wobei sie von der Hauptanklage (Verzicht auf Neuliberierung) und nicht von der Eventualanklage (Kapital von CHF 100'000.−) ausging (vgl. act. 27, S. 74 ff., E. VII.3). Betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bereits im Juli 2012 Schulden gegenüber zwei Firmen über eine halbe Million Euro angehäuft hatte, ohne dass Aussicht auf Abzahlung bestanden habe. Die Übergangsfrist für die Sanierungsmassnahmen habe entsprechend bereits im Juli zu laufen begonnen, weshalb der Beschuldigte bereits viel früher [als im Jahr 2013] eine Zwischenbilanz hätte erstellen lassen müssen. Indem er eine Aktiengesellschaft ohne jegliches Eigenkapital geleitet, innert wenigen Monaten Schulden von über einer Million Euro angehäuft habe und auch anschliessend weitere Verpflichtungen eingegangen sei, welche ihrerseits die ernsthafte Gefahr zu weiteren Schulden geboten hätten, habe er arg nachlässig gehandelt, wessen er sich auch bewusst gewesen sei (act. 27, S. 78 f., E. VII.4.3).

1.1.3.   Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, er habe von H.______ im Zusammenhang mit der Gründung der E.______ AG im Januar und Februar 2012 zwei Darlehen in bar über insgesamt CHF 100'000.− erhalten. Über diesen Betrag habe die E.______ AG verfügen können und damit Spesen und Rechnungen bezahlt. Zudem seien von Anfang an erhebliche Zahlungen aus Verkäufen von Produkten bei der E.______ AG eingegangen, weshalb der Beschuldigte auch von einer genügenden Liquidität habe ausgehen können. Der Beschuldigte habe entsprechend weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich eine Schwindelgründung begangen und auch nicht die Zahlungsunfähigkeit der E.______ AG herbeigeführt (act. 57, S. 21 f. und S. 35 ff.). Der Beschuldigte habe ausserdem laufende vertragliche Lieferverpflichtungen gehabt, aus welchen er nicht habe aussteigen können, ohne dass daraus Schadenersatzforderungen gegen die E.______ AG entstanden wären. Er sei daher nicht grundlos Verpflichtungen eingegangen (act. 57, S. 39).

Bis zur Erstellung der Zwischenbilanz im Mai 2013 habe C.______ von der G.______ AG keine Überschuldung feststellen können und den Beschuldigten davor auch nie über eine solche informiert (act. 57, S. 38). Die Übergangsfrist für die Sanierungsmassnahmen (Toleranzfrist) könne daher keinesfalls bereits per Juli 2012 beginnen. Der Beschuldigte habe nachdem anfangs Mai 2013 klar gewesen sei, dass die E.______ AG überschuldet sei, umgehend am 15. Mai 2013 eine schriftliche Meldung beim zuständigen Grundbuch- und Konkursamt [...] eingereicht. Damit habe er die Eröffnung des Liquidationsverfahrens beantragt, aber die Eröffnung des Konkurses gemeint. Der Beschuldigte habe dann während langer Zeit nichts mehr gehört und könne nicht sagen, weshalb der Konkurs schliesslich erst am 12. August 2014 eröffnet worden sei (act. 57, S. 43).

Dem Beschuldigten könne ausserdem auch kein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Ab November 2012 habe sich der Beschuldigte bemüht, den Liquiditätsengpass zu lösen, indem er Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen gesucht und z.B. der Privatklägerin offene Lieferkontrakte vermittelt habe. Die I.______ AG habe der E.______ AG ausserdem eine Abnahmezusicherung sowie finanzielle Unterstützung versprochen. Der Beschuldigte habe daher die berechtigte Hoffnung gehabt, dass er die Liquiditätsprobleme der E.______ AG noch werde lösen können, ohne sogleich die Bilanz deponieren und den Richter anrufen zu müssen. Andernfalls müsse aber beim Beschuldigten von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen werden, weil dieser die Zusicherungen der I.______ AG irrtümlich als zu erfolgsversprechend eingeschätzt habe und daher von einer längeren Toleranzfrist ausgegangen sei (act. 57, S. 38 ff.).

1.1.4.   Die Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass das Startkapital jeweils in Relation zum wirtschaftlichen Risiko zu sehen sei. Angesichts der erzielten Monatsumsätze bei der reinen Handelstätigkeit der E.______ AG, sei das Kapital (selbst wenn es CHF 100'000.− betragen würde) dem Risiko nicht angemessen, zumal anderweitige Reserven fehlen würden. Das vorinstanzliche Urteil sei daher zu bestätigen (act. 65, S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe zudem als alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsrat spätestens ab September 2012 um die Überschuldung gewusst und sei daher unabhängig von der G.______ AG zum Handeln verpflichtet gewesen (act. 65, S. 10).

1.2.    Feststellung des Sachverhalts

1.2.1.   Unbestritten ist vorliegend, dass D.______ die E.______ AG im Auftrag des Beschuldigten gründete und per 30. Januar 2012 ins Handelsregister eintragen liess (act. 56, S. 7, Frage 16). Weiter steht fest, dass D.______ das dafür erforderliche Eigenkapital von F.______ per 23. Januar 2012 einzahlen liess (act. 2/6.3.08) und ihr dieses am 7. Februar 2012 abzüglich einer Kommission wieder zurückbezahlte (act. 2/6.3.09). Der Beschuldigte erwarb unbestrittenermassen per 21. März 2012 die E.______ AG als Aktienmantel und ist seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied sowie deren Geschäftsführer (act. 2/8.1.08 sowie act. 56, S. 7, Frage 16). Dass der Beschuldigte wusste, dass der erworbene Aktienmantel über kein Eigenkapital verfügte, ist vorliegend ebenfalls nicht mehr strittig (vgl. act. 57, S. 35 f.; act. 21/1, Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 4, Ziff. 4.2] gemäss E-Mail der K.______ AG vom 17. Januar 2012). Unbestritten ist vorliegend auch, dass die E.______ AG in den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.− erzielte und von der Privatklägerin vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 liefern liess (act. 57, insbes. S. 37, und act. 2/3.1.01, S. 27). Der Beschuldigte war ausserdem im operativen Bereich alleine tätig, womit auch die Verantwortung für die E.______ AG bei ihm lag (act. 56, S. 18, Frage 54).

Weiter steht fest, dass die G.______ AG eine Zwischenbilanz per 31. März 2013 erstellte, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufwies (act. 2/5.2.03-1). Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte der G.______ AG den Auftrag zur Erstellung der Zwischenbilanz gab und diese am 1. Mai 2013 erhielt (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19; act. 56, S. 8, Frage 17, und act. 2/5.2.03). Der damalige Anwalt des Beschuldigten sandte diese Zwischenbilanz am 1. Mai 2013 den Gläubigern der E.______ AG und bat um Mitteilung, ob für diese eine Sanierung mittels Rangrücktrittserklärung bzw. Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital in Frage komme (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Der Beschuldigte beantragte schliesslich am 15. Mai 2013 beim Grundbuch- und Konkursamt [...] die Eröffnung des Liquidationsverfahrens (act. 57/8). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte weder davor noch danach eine Überschuldungsanzeige eingereicht (vgl. act. 57, S. 43, und act. 56, S. 16, Frage 46). Erwiesen ist ausserdem, dass über die E.______ AG am 12. August 2014 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 5. September 2014 mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 2/3.1.20-1 und act. 2/8.1.08). Anlass zu dieser Konkurseröffnung hat das Konkursbegehren eines Gläubigers gegeben (act. 52).

1.2.2.   Zu prüfen bleibt den vorstehenden Ausführungen zufolge, ob der Beschuldigte die E.______ AG mit (einem angemessenen) Eigenkapital ausstattete, nachdem er diese übernommen hatte (E. IV.1.2.3). Im Zusammenhang mit der nachfolgend zu überprüfenden Überschuldung (E. IV.2.2) ist zudem festzustellen, wie die finanzielle Situation der E.______ AG vor dem 31. März 2013 bzw. per 30. Juni 2012 aussah (E. IV.1.2.5). Diesbezüglich ist auch zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte gegenüber der E.______ AG Schulden hatte (E. IV.1.2.4). Schliesslich ist festzustellen, was der Beschuldigte wann zur Rettung der E.______ AG unternahm (E. IV.1.2.6) und was die Meldung des Beschuldigten vom 15. Mai 2013 beinhaltete (E. IV.1.2.7).

1.2.3.   Eigenkapital der E.______ AG

1.2.3.1.  Sowohl der Beschuldigte als auch H.______ geben übereinstimmend an, dass H.______ dem Beschuldigten CHF 100'000. in bar übergeben habe (act. 15, S. 6, Frage 11 f.; act. 2/10.1.19, S. 3 und S. 6, N. 93 und N. 199, sowie act. 2/10.1.27, S. 3 f., N. 91 ff.). In den Akten liegen ausserdem zwei Quittungen, gemäss welchen H.______ dem Beschuldigten am 3. Januar 2012 sowie am 1. Februar 2012 jeweils CHF 50'000.− in bar übergeben haben soll (act. 2/2.1.30-2/3). Zusätzlich hat der Beschuldigte mit H.______ am 19. Dezember 2013 einen Darlehensvertrag über bereits erfolgte Darlehenszahlungen im Umfang von insgesamt CHF 162'525.71 abgeschlossen, worin unter anderem ein für die E.______ AG gewährtes Darlehen über CHF 100'000.− ohne konkretes Übergabedatum aufgeführt wird (act. 2/2.1.14-6 und act. 2/2.1.14-7). Das Darlehen wird ausserdem auch auf der Übersicht `Persönliches Darlehen, H.______` mit Daten vom 3. Januar 2012 und 1. Februar 2012 aufgeführt (act. 2/2.1.14-8). Weitere Hinweise darauf, dass dieses Bargeld am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich existierte, liegen hingegen keine vor. Insbesondere wurde der Betrag nie auf ein Bankkonto des Beschuldigten bzw. der E.______ AG einbezahlt und ist auch in der Steuererklärung von H.______ kein Darlehen aufgeführt (vgl. act. 2/6.1.10, act. 2/6.1.17, act. 2/6.1.22, act. 2/6.2.07 und act. 2/9.1.05-3).

Dass H.______ dem Beschuldigten nochmals CHF 100'000.− dargeliehen haben soll, nachdem er bereits auf die Rückzahlung von Darlehen über rund CHF 70'000.− wartete (vgl. dazu act. 2/2.1.14-7), scheint wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass H.______ gegenüber dem Beschuldigten am 4. Mai 2011 mitteilte, er habe bereits ca. CHF 160'000.− in die Firma [gemeint: L.______ AG] investiert (act. 21/1, E-Mail von H.______ vom 4. Mai 2011). Dieser Betrag entspricht in etwa dem vorstehend erwähnten gesamten Darlehensbetrag gemäss dem Vertrag vom 19. Dezember 2013. Dementsprechend liegt nahe, dass diese Darlehensforderung bereits am 4. Mai 2011 bestand und nicht erst durch Barübergaben anfangs 2012 ergänzt wurde. Dafür, dass im Februar kein Geld mehr geflossen ist, spricht auch, dass der Beschuldigte bereits am 17. Januar 2012 gegenüber der M.______ s.r.o. erklärte, das Aktienkapital der E.______ AG sei zu 100% liberiert (act. 8/801174). Den vorstehenden Ausführungen zufolge zweifelt die Vorinstanz zu Recht daran, dass die Übergabe von insgesamt CHF 100'000.− am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich erfolgte.

Vollständigkeitshalber ist noch anzumerken, dass der Beschuldigte erstmals vor Obergericht vorbringt, er habe zusätzlich eine private Unterstützung über CHF 50'000.− erhalten (act. 56, S. 10 f., Fragen 22 und 26; vgl. auch act. 17, S. 21 f.). Diesbezüglich liegen dem Obergericht aber keine Hinweise vor. Zudem scheint es auch wenig glaubhaft, dass dies dem Beschuldigten nach etwa zehn Jahren plötzlich in den Sinn gekommen sein soll. Es handelt sich entsprechend um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten bzw. allenfalls um eine Verwechslung mit der späteren Übernahme der Y.______ GmbH (vgl. act. 57, S. 17), weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Der Beschuldigte kann entsprechend maximal CHF 100'000.− von H.______ erhalten haben, welche in die E.______ AG hätten einfliessen können.

1.2.3.2.  Betreffend das erwähnte Darlehen über CHF 100'000.− von H.______ an den Beschuldigten ist zu klären, in wessen Namen der Beschuldigte dieses entgegengenommen hat. Mit anderen Worten ist festzustellen, ob der Beschuldigte selbst die E.______ AG Darlehensnehmer der erwähnten CHF 100'000.− ist. Auf den Quittungen ist zwar `für` die E.______ AG aufgeführt (act. 2/2.1.30-2/3). Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob `für` den Darlehensnehmer bezeichnen soll lediglich eine Zweckbestimmung darstellt. Auf dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2012 ist schliesslich allein der Beschuldigte persönlich als Kreditnehmer aufgeführt (act. 2/2.1.14-6, S. 1). Demgemäss steht fest, dass der Beschuldigte Partei des genannten Darlehens ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob das erwähnte Darlehen in die E.______ AG eingeflossen ist.

1.2.3.3.  Die E.______ AG wird sowohl auf den vorstehend erwähnten Quittungen als auch auf der Finanzierungsaufstellung vom 19. Dezember 2013 erwähnt (act. 2/2.1.30-2/3 und act. 2/2.1.14-7), was grundsätzlich dafür spricht, dass die CHF 100'000. in die E.______ AG geflossen sein könnten. An der Einvernahme vor der Vorinstanz am 16. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte, er habe das Geld auf das Konto bei der [...] einbezahlt respektive es sofort für den Produkteerwerb verwendet (act. 15, S. 6, Frage 12, und act. 16 ab 26'30''). Vor Obergericht erklärte er am 17. März 2023, er habe mit den CHF 100'000. den Einkauf von Produkten, Verzollungs- und Transportkosten usw. bezahlt. Dazu sei er bei den Lieferanten im Ausland persönlich vorbeigegangen und habe diese bar in Schweizer Franken bezahlt (act. 56, S. 11, Frage 25).

Zunächst ist festzuhalten, dass in den Akten keine Rechnungen liegen, welche in der Gründungsphase Barausgaben der E.______ AG im Umfang von CHF 100'000.− belegen würden (vgl. insbes. act. 8/800212 ff.). Aus diesem Grund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch keine solchen Zahlungen erfolgt sind. Auffällig sind auch die vom Beschuldigten verwendeten Formulierungen betreffend das Darlehen von H.______. So erklärte er vor der Staatsanwaltschaft, das Aktienkapital sei mit einem Darlehen sichergestellt (act. 2/10.1.19, S. 3, N. 90 f.), und vor Obergericht, Vermögen von H.______ habe das Eigenkapital bestätigt (act. 56, S. 10, Frage 22). Beide Formulierungen beinhalten nicht, dass das Darlehen tatsächlich in die E.______ AG einbezahlt wurde zumindest in ihrem Sinne verwendet wurde.

Die vom Beschuldigten gehandelte Ware wird ausserdem jeweils über ein Transportunternehmen von einem ausländischen Lieferanten direkt an den Kunden des Beschuldigten geliefert (vgl. z.B. act. 8/802016 ff.). Der Beschuldigte kommt entsprechend grundsätzlich weder mit dem Transportunternehmen noch mit der Verzollung noch mit dem Lieferanten in persönlichen Kontakt. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich auch keine Gelegenheit dazu, diese in bar zu bezahlen. In Bezug auf die Lieferanten ist zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte diese teilweise im Ausland persönlich besuchte. Hingegen ist unglaubhaft, dass die Lieferanten Barzahlungen in Schweizer Franken angenommen und nicht auf Zahlungen in ihrer eigenen Währung Euro bestanden haben sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen entsprechend keine begründeten Zweifel an der vom Obergericht gewonnenen Überzeugung, dass die CHF 100'000.− nicht in die E.______ AG eingeflossen sind bzw. nicht für diese verwendet wurden, hervorzurufen.

1.2.3.4.  Demzufolge kann vorliegend offen bleiben, ob eine Ausstattung mit Eigenkapital im Umfang von CHF 100'000. dem Risiko der vorliegenden Handelstätigkeit genügt hätte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt [...] anlässlich des Konkurses der L.______ AG [Vorgängergesellschaft der E.______ AG] im Januar 2012 mitteilte, dass CHF 200'000. keine genügende Kapitalisierung seien (vgl. act. 8/801173). Der Beschuldigte ging demnach selbst davon aus, dass die Kapitalisierung ungenügend war. Wesentliche Unterschiede zwischen der E.______ AG und der L.______ AG sind in Bezug auf die Risikobeurteilung nicht ersichtlich, übten doch beide eine Back-to-Back-Handelstätigkeit im Agrarsegment aus. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten vermag daran auch ein Kundenausbau nichts zu ändern (act. 56, S. 10, Frage 23, und act. 15, S. 5, Frage 10), bleibt er doch dennoch vollständig von diesen abhängig. Eher erhöht ein solcher aufgrund des höheren Umsatzes das Risiko sogar. Zudem lässt der Beschuldigte vorbringen, sogar schon mit der N.______ AG [Vorgängergesellschaft der L.______ AG] Erfahrung mit verspäteten, zu geringen verunreinigten Lieferungen gemacht zu haben (act. 57, S. 14). Damit war er sich bewusst, dass der von ihm getätigte Handel Risiken mit sich bringt.

1.2.3.5.  Zusammengefasst, hat der Beschuldigte die CHF 100'000. von H.______ nicht in die E.______ AG einbezahlt, wobei auch unklar ist, ob er dieses Geld überhaupt im Zeitpunkt der Gründung der E.______ AG erhalten hat. Dementsprechend steht fest, dass der Beschuldigte die E.______ AG, nachdem er diese übernommen hatte, bewusst nicht neu liberierte.

1.2.4.   Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG

1.2.4.1.  Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.3), verfügte die E.______ AG über kein einbezahltes Eigenkapital. Sie hatte dementsprechend lediglich eine Forderung auf Einzahlung dieses Eigenkapitals gegenüber dem Beschuldigten als Alleinaktionär. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten handelte es sich dabei aber um eine (grösstenteils) uneinbringliche Forderung, deren Wert berichtigt werden muss. Der Beschuldigte bezahlte sich während des Bestehens der E.______ AG keinen Lohn aus und hatte auch sonst keinerlei Einkünfte (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 22; act. 57, S. 19, und act. 2/1.1.04). Hinzu kommt, dass weitere Einkünfte aufgrund der bereits im Juni 2012 registrierten Betreibungen und Verlustscheinen des Beschuldigten ohnehin mit grosser Wahrscheinlichkeit gepfändet worden wären (vgl. act. 2/1.1.05). Entsprechend hätte der Beschuldigte das Eigenkapital einzig aus seinem Kontoguthaben bezahlen können. Per 30. Juni 2012 befanden sich darauf lediglich rund CHF 20'000.− (act. 2/6.1.22, S. 7 und S. 44), womit dies der maximale Betrag ist, welchen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt hätte als Eigenkapital einbezahlen können. Bis zum Konkurs der E.______ AG war der Beschuldigte gemäss seinem Kontostand schliesslich gar nicht mehr in der Lage, Eigenkapital einzubezahlen (vgl. act. 2/6.1.22, S. 1).

1.2.4.2.  Bereits mit den vorstehenden Ausführungen wurde die Behauptung des Beschuldigten, er habe persönlich keine Schulden gegenüber der E.______ AG (act. 56, S. 14, Frage 37), widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nachdem er die Geschäftstätigkeit eingestellt haben will (act.  2/8.1.02, S. 8, Ziff. 39, und act. 56, S. 9, Frage 20), noch erhebliche Bargeldbeträge bezog (act. 2/6.1.17, S. 25 ff.). Dass es sich bei dem insgesamt vom 1. Dezember 2012 bis 14. Mai 2013 abgehobenen Bargeld über CHF 13'990. noch um Spesen, Administrativkosten und Besuchskosten gehandelt haben soll – wie dies der Beschuldigte behauptet (act. 56, S. 14, Frage 36) –, kann mangels Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Bereits die G.______ AG konnte ausserdem private Zahlungen von dem Geschäftskonto feststellen und listete unklare Zahlungsausgänge über CHF 442'547.85 auf (vgl. act. 8/803714 ff.). Wohl mangels Eintreibungsfähigkeit hat die G.______ AG diese Forderungen aber nicht in der Zwischenbilanz aufgeführt (vgl. act. 2/5.2.03-1). Auf die privaten Zahlungen von dem Geschäftskonto wird nachfolgend unter E. IV.1.2.4.3 ff. näher eingegangen, auf geschäftliche Einzahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten unter E. IV.1.2.4.6.

1.2.4.3.  Der Beschuldigte bezahlte Telefonrechnungen seiner Frau und seiner Kinder teilweise über das Konto der E.______ AG. Zudem überwies er Beträge an seine Tochter, Gestüte sowie an Sportverbände bzw. ‑lehrer. Bei diesen genannten Ausgaben im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 über insgesamt mindestens EUR 1'517.77 und von Juli 2012 bis März 2013 über mindestens CHF 3'411.60 handelt es sich offensichtlich um private und nicht geschäftsmässig begründete Ausgaben. Weiter bezahlte der Beschuldigte von seinem Geschäftskonto diverse Bussen in der Höhe von CHF 520. und EUR 45.−, wobei er CHF 160.− bereits im Juni 2012 bezahlte und die übrigen Bussen von Juli 2012 bis Mai 2013 (vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.17; 2/6.1.10, S. 39; act. 8/800231 ff., und act. 21/1, Anmeldung Herbstlager 2010). Bussen stellen allerdings keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c DBG). Vielmehr sind sie höchstpersönlicher Natur und sollen die fehlbare Person direkt treffen (vgl. Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2022, N. 124 zu Art. 59 DBG). Entsprechend handelt es sich auch dabei – unabhängig davon, ob es sich um private um Geschäftsfahrten handelte – um private Schulden des Beschuldigten.

1.2.4.4.  Der Beschuldigte bezahlte über sein Geschäftskonto zudem grössere Weinbestellungen, wobei diese gemäss dem Beschuldigten als Kundengeschenke übergeben worden sein sollen (act. 57, S. 18). Der Beschuldigte selbst gibt allerdings lediglich sechs Hauptkunden an, hat aber Rechnungen im Wert von insgesamt CHF 2'207.30 an Weinlieferanten bezahlt (vgl. act. 2/8.1.07 und act. 2/6.1.17, S. 4 f.). Dieser Betrag ist im Verhältnis zur Kundenanzahl offensichtlich übersetzt. Hinzu kommt, dass die E.______ AG zum Zeitpunkt der Bestellungen im Mai bzw. Juni 2012 – nachdem sie erst per 21. März 2012 vom Beschuldigten übernommen wurde – noch in der Aufbauphase war und damit auch noch in Verhandlungen mit den Kunden sein musste. Zu diesem Zeitpunkt wären Kundengeschenke im Rahmen von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ohnehin nicht unproblematisch. Aus den vorstehend erwähnten Gründen erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich bei den Weinbestellungen um geschäftsmässigen Aufwand, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich auch dabei um rein private Aufwendungen handelt.

1.2.4.5.  Betreffend die Zahlungen an H.______ erklärte der Beschuldigte, es handle sich um geschäftsmässigen Aufwand (act. 57, S. 18). Er habe diesem eine Entschädigung bezahlt (act. 57, S. 21), aber keinen Lohn (act. 2/10.1.01, S. 9, Ziff. 6). Auch H.______ erklärte, keinen Lohn erhalten zu haben, jedoch Zahlungen auf kollegialer Basis wie z.B. Spesen (act. 2/10.1.18, S. 4, Ziff. 20). Auf den Kontoauszügen, werden die Überweisungen von jeweils CHF 400. bzw. CHF 800. teilweise als Spesen, teilweise als Lohn, als Dienstleistungen sowie teilweise als Darlehensrückzahlung bezeichnet (act. 2/6.1.17). Gemäss der sowohl von H.______ als auch vom Beschuldigten unterzeichneten Aufstellung betreffend das persönliche Darlehen hat der Beschuldigte von April bis August 2012 sowie im Oktober und November 2012 jeweils CHF 800. und im Februar, März sowie April 2013 jeweils CHF 400. des Darlehens zurückbezahlt (act. 2/2.1.14-8). Der Beschuldigte und H.______ hatten sich entsprechend nach dem 29. August 2014 darauf geeinigt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen um die Rückzahlung des Darlehens handeln soll, womit eine allfällige andere frühere Bezeichnung der einzelnen Überweisungen nicht mehr massgebend ist.

Da die überwiesenen Beträge exakt mit den zu Gunsten von H.______ vom Konto der E.______ AG getätigten Überweisungen übereinstimmen (vgl. act. 2/6.1.17), ist davon auszugehen, dass es sich bei allen diesen Zahlungen um Darlehensrückzahlungen handelt und der im Kontoauszug sowie der bei den Befragungen angegebene Zahlungszweck teilweise unzutreffend ist. Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.1.2.3.2), handelt es sich bei dem zurückbezahlten Darlehen aber nicht etwa um ein Darlehen der E.______ AG, sondern um ein persönliches Darlehen des Beschuldigten. Die E.______ AG hat entsprechend mit den Zahlungen an H.______ über insgesamt CHF 6'800.− eine persönliche Schuld des Beschuldigten beglichen. Per 30. Juni 2012 hatte die E.______ AG davon bereits CHF 2'400.− abbezahlt.

1.2.4.6.  Verschiedene Kunden der E.______ AG haben zudem höhere Geldbeträge auf das Privatkonto des Beschuldigten bezahlt (vgl. act. 2/6.1.22). Gemäss dem Beschuldigten sollen diese Einzahlungen im Zeitraum von Januar bis April 2012 für die L.______ AG gewesen sein (act. 2/10.1.01, S. 10, Ziff. 17). Über die L.______ AG wurde aber bereits per 10. Januar 2012 der Konkurs eröffnet (act. 24), womit allfällige Guthaben dieser in die Konkursmasse fielen und nicht an den Beschuldigten ausbezahlt werden konnten (vgl. Art. 197 SchKG und Art. 205 Abs. 1 SchKG). Dass die Zahlungen für die L.______ AG gewesen sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht ausserdem, dass er privat keinen Handel betrieben habe (act. 56, S. 19, Frage 57). Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich um private Guthaben des Beschuldigten handelt. Da die E.______ AG per 21. März 2012 auf den Beschuldigten übertragen wurde (act. 2/8.1.08), ist davon auszugehen, dass spätestens die Kundenzahlungen ab 1. April 2012 für die E.______ AG erfolgten. Für die früheren Zahlungen hingegen kann vorliegend nicht erstellt werden, dass diese für die E.______ AG waren.

Vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 sind auf das Konto des Beschuldigten bereits Kundenzahlungen über insgesamt CHF 1'626'269.90 einbezahlt worden, wobei der Beschuldigte aber auch CHF 4'972.75 von seinem Privatkonto an die Zollspedition O.______ AG überwies. Abzüglich der Zahlungen von der E.______ AG auf die Privatkonti des Beschuldigten überwies dieser der E.______ AG von seinen Privatkonti in diesem Zeitraum im Gegenzug jedoch nur CHF 1'497'900.− sowie EUR 22'244.58 (= CHF 26'984.90, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131). Der Beschuldigte schuldete der E.______ AG entsprechend per 30. Juni 2012 aus den an ihn persönlich bezahlten Geschäftsforderungen CHF 96'412.25. Bis zum Konkurs der E.______ AG ist diese Differenz auf CHF 153'347.49 angestiegen (= CHF 3'238'930.55 - CHF 3'061'396.78 - EUR 19'724.58 bzw. CHF 24'186.28; Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262), wobei die Bezahlung der G.______ AG über das Privatkonto des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'500.− vom 2. Mai 2013 bereits abgezogen wurde (vgl. zu den Wechselkursen https://www.rates.bazg.admin.ch/estv; vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.22).

1.2.4.7.  Zusammengefasst sind die Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG bis zu deren Konkurs neben dem Eigenkapital über CHF 100'000. auf insgesamt mindestens CHF 182'192.66 (CHF 13'990. + CHF 3'411.60 + EUR 1'517.77 [= CHF 1'861.09] + CHF 520. + EUR 45.− [= CHF 55.18] + CHF 2'207.30 + CHF 6'800.− + CHF 153'347.49; Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262) angewachsen. Der Beschuldigte hatte aber auch davor – abgesehen von dem Eigenkapital – bereits Schulden gegenüber der E.______ AG; per 30. Juni 2012 betrugen diese mindestens CHF 103'020.76 (= EUR 1'517.77 [= CHF 1'841.21] + CHF 160.− + CHF 2'207.30 + CHF 2'400.− + CHF 96'412.25; Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131; vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.4.2 ff. vorstehend). Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten ist allerdings auch diese Forderung in ihrem Werte auf CHF 0. zu berichtigen (vgl. E. IV.1.2.4.1). Festzuhalten ist ausserdem, dass es sich bei den erwähnten Forderungen nicht um Lohn handelt, lässt doch selbst der Beschuldigte erklären, sich einen solchen nie ausbezahlt zu haben (act. 57, S. 19). Im Übrigen wäre ein Lohn von rund CHF 100'000. für drei Monate insbesondere angesichts der finanziellen Verhältnisse der E.______ AG (vgl. E. IV.1.2.5 nachfolgend) auch in keiner Weise angemessen.

1.2.5.   Finanzielle Situation der E.______ AG per 30. Juni 2012

1.2.5.1.  Auf der Passivseite sind zunächst die Forderungen von den Lieferanten und Transportunternehmen zu berücksichtigen. Die P.______ GmbH hatte per 30. Juni 2012 eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG von mindestens EUR 31'929.84 (= CHF 38'734.09, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131 [vgl. E. IV.1.2.4.6 vorstehend]; act. 8/802584, vgl. auch act. 8/802504 und act. 8/802461 ff.). Die Q.______ GmbH hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen im Umfang von insgesamt mindestens EUR 30'090.63 (= CHF 36'502.94, Wechselkurs: 1.2131; act. 8/803062 ff., act. 8/802016, act. 8/802377 und act. 8/802381). Die R.______ Gesellschaft m.b.H. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG über EUR 224'346.18 (= CHF 272'154.35, Wechselkurs: 1.2131; vgl. act. 22/1). Die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen über insgesamt EUR 190'919.72 (= CHF 231'604.71, Wechselkurs: 1.2131; act. 22/13, S. 4, vgl. auch act. 2/6.1.10, insbes. S. 18 ff.).

Der O.______ AG schuldete die E.______ AG per 30. Juni 2012 CHF 16'805.15 (= CHF 41'313.25 + CHF 1'552.85 - CHF 26'060.95 [Zahlungen]), nachdem der Beschuldigte erklärte, dass die E.______ AG die Schulden der L.______ AG übernehme (act. 8/803554, act. 8/803611, act. 2/6.1.17 sowie act. 2/6.1.22, S. 34). Anzumerken ist dabei, dass der Beschuldigte gegenüber der O.______ AG klar erklärte, die E.______ AG übernehme Schulden der L.______ AG. Demgemäss kann es sich nicht um eine Überschneidung bei den Verzollungskosten in Bezug auf V.______ handeln, wie dies der Beschuldigte vorbringt (act. 56, S. 12, Frage 29).

1.2.5.2.  Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, die M.______ s.r.o. habe mit der E.______ AG keine Geschäfte ausgeführt (act. 56, S. 13, Frage 32). Noch bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016 begründete der Beschuldigte jedoch den Verlust der E.______ AG von über einer Million damit, dass die M.______ s.r.o. Probleme bereitet habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Auch in seinem Zusatzbericht vom 31. März 2014 erklärte er, die M.______ s.r.o. habe mit der E.______ AG Verträge abgeschlossen (act. 2/8.1.07, S. 4). Dies stimmt auch mit den Rechnungen und Einkaufsbestätigungen sowie der weiteren Korrespondenz überein (vgl. z.B. act. 8/802686, act. 8/802763, act. 802789 ff., act. 8/800884 f. und act. 8/801174). Der Beschuldigte bestätigte der M.______ s.r.o. am 27. April 2012 im Namen der E.______ AG ausserdem, dass noch Ausstände bestehen (act. 8/802680). Die von der M.______ s.r.o. geltend gemachte Forderung über EUR 207'460.30 bzw. CHF 249'156.30 (vgl. act. 8/800779 und act. 8/800756) durfte daher, auch wenn sie vom Beschuldigten grundsätzlich bestritten wird, im Sinne von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR bei der Bilanzierung und Finanzanalyse nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. So konnte sich der Beschuldigte nicht sicher sein, bei einem Rechtsstreit zu obsiegen. Da allerdings gewisse Lieferungen der M.______ s.r.o. offenbar mangelhaft waren (vgl. act. 8/800872 ff.), wird diese Forderung bei der nachfolgenden Aufstellung (E. IV.1.2.5.5) dennoch nicht aufgeführt.

1.2.5.3.  Auf der Aktivseite sind einerseits die Bankguthaben der E.______ AG von insgesamt CHF 10'387.80 (= CHF 8'626.65 + EUR 1'451.78 [= CHF 1'761.15, Wechselkurs: 1.2131]) zu berücksichtigen (act. 2/6.1.17, S. 8, und act. 2/6.1.10, S. 17). Andererseits sind die offenen Forderungen der E.______ AG aus Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen. Zunächst ist diesbezüglich die Forderung gegen V.______ zu beachten, welche per 30. Juni 2012 CHF 113'867.55 betrug (= CHF 112'455.85 + CHF 1'411.70, act. 2/15.01.08-1, S. 2, und act. 2/6.1.17, S. 8). Die Forderungen gegen die übrigen Kunden der E.______ AG können mangels Belegen nicht genau berechnet werden. Der Beschuldigte erklärte aber anlässlich der Befragung vor Obergericht, er habe die Zahlungen back-to-back abgewickelt, was mit wenigen Ausnahmen sehr gut gegangen sei (act. 56, S. 13, Frage 33 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Kunden die Lieferungen meist pünktlich nach Erhalt der Rechnung bezahlten (vgl. z.B. act. 8/800312 und act. 8/800418; vgl. auch act. 16 ab 24'42''). Daraus kann gefolgert werden, dass die per 30. Juni 2012 offenen Forderungen etwa den Zahlungseingängen der folgenden zehn Tage entsprechen. In diesem Zeitraum gingen CHF 31'564. von der T.______ sowie CHF 380'398.75 von der I.______ AG bei der E.______ AG ein (act. 2/6.1.17, S. 8 f., und act. 2/6.1.22, S. 45 f.).

1.2.5.4.  Der Beschuldigte macht ausserdem in der Zwischenbilanz per 31. März 2013 diverse Gegenforderungen gegen die U.______ GmbH & Co. KG, die R.______ Gesellschaft m.b.H. sowie die M.______ s.r.o. geltend (act. 2/5.2.03-1). Zudem liess er vor Obergericht erklären, Hauptursache für die Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG sei, dass teilweise Ware mit mangelhafter Qualität geliefert worden sei (act. 57, S. 39 ff.). Betreffend die Forderung der U.______ GmbH & Co. KG erklärte der Beschuldigte, diese habe die Liefervereinbarung, wonach bis im Dezember 2012 Lieferungen hätten erfolgen sollen, nicht vollständig erfüllt (act. 56, S. 15, Frage 40). Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die U.______ GmbH & Co. KG die Lieferungen mangels Zahlungen der E.______ AG eingestellt hatte (act. 22/14). Damit ist die erwähnte Forderung der E.______ AG aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 CISG; SR 0.221.211.1). Auch betreffend die R.______ Gesellschaft m.b.H. sind die vom Beschuldigten vorgebrachten Lieferverzögerungen bzw. -aussetzungen (act. 56, S. 14 f., Frage 39) gemäss den vorliegenden Akten einzig auf fehlende Zahlungen der E.______ AG zurückzuführen (vgl. insbes. act. 22/5). In Bezug auf die Forderung gegen die M.______ s.r.o. gibt der Beschuldigte selbst an, dass es sich um eine Forderung der L.______ AG aufgrund von falschen Verzollungsangaben und Mehrwertsteuerabrechnungen handle (act. 56, S. 15, Frage 41). Die E.______ AG hat dementsprechend keinen Anspruch auf diese Forderung.

1.2.5.5.  Die Bilanz der E.______ AG per 30. Juni 2012 in Schweizer Franken (ohne Rappen) stellt sich den vorstehenden Ausführungen zufolge (E. IV.1.2.4 und IV.1.2.5) in etwa wie folgt dar:

Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass die E.______ AG per 30. Juni 2012 in etwa Aktive von CHF 556'218.− besass, denen Passive von CHF 695'801.− gegenüber standen. Folglich hatte die E.______ AG bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verlust von ca. CHF 139'583.− erwirtschaftet.

1.2.5.6.  Betreffend die Wirtschaftlichkeit der vom Beschuldigten ausgeführten Geschäfte ist Folgendes festzuhalten: Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, er habe beim normalen Ablauf des Handelsgeschäfts eine Gewinnmarge über sämtliche Produkte von netto etwa vier Euro pro `100 Kilo Tonne` erzielt und die Preise laufend kalkuliert (act. 56, S. 12, Frage 31). Im Laufe des vorliegenden Verfahrens bestätigte der Beschuldigte aber mehrfach selbst, es sei [seit April 2012] bei seinen Geschäften zu Verlusten gekommen (vgl. act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 54). Dem Beschuldigten musste entsprechend bewusst sein, dass die mit der E.______ AG ausgeführten Geschäfte nicht besonders wirtschaftlich waren.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die I.______ AG gegen die E.______ AG eine Betreibung über CHF 1'101'436.− einleitete (vgl. act. 57, S. 39, und act. 2/2.1.15-1): Bei einem Handelsgeschäft besteht der Gewinn aus der Differenz des Einkaufspreises und dem Verkaufspreis an den Endkunden (abzüglich weiterer Gewinnungs- und Fixkosten). Wird dabei ein Zwischenhändler – wie die E.______ AG – dazwischen geschaltet, ist dieser Gewinn zwischen dem ersten [hier: E.______ AG] und dem zweiten Händler [hier: I.______ AG] aufzuteilen. Hat entsprechend die I.______ AG einen besonders hohen Gewinnanteil, so deutet dies darauf hin, dass die E.______ AG einen tiefen Gewinnanteil hat. Die hohe Betreibungsforderung der I.______ AG ist entsprechend – wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 65, S. 11) – ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte deutlich unter dem Marktpreis verkaufte.

1.2.5.7.  Der Beschuldigte bestätigte an seiner Einvernahme vom 25. Februar 2014 selbst, dass er am 1. November 2012 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sämtliche Gläubiger der E.______ AG zu befriedigen (act. 2/8.1.03, S. 5 f., Ziff. 70 und 75). Die Liquiditätsprobleme der E.______ AG habe er bereits im September 2012 bemerkt (act. 2/8.1.02, S. 8, Ziff. 38, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 52). Das Ausmass der Überschuldung sei ihm jedoch erst mit der Zwischenbilanz bewusst geworden. Davor habe er noch Hoffnung auf Besserung gehabt (act. 57, S. 8). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm die Überschuldung bzw. Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG bereits vor der Zwischenbilanz bekannt waren und nur über deren Höhe Zweifel bestanden. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte bereits im April 2012 Zahlungsprobleme hatte (vgl. act. 8/800913).

Angesichts dessen, dass der Beschuldigte eine fremde Schuld (der L.______ AG gegenüber der O.______ AG) ohne jegliche Gegenleistung bezahlte (act. 8/803554) und er die E.______ AG auch nicht neuliberierte (vgl. E. IV.1.2.3.3 vorstehend), musste ihm von Anfang an bewusst sein, dass dies zu Liquiditätsproblemen führen wird. Aufgrund seiner laufenden Berechnungen der Gewinn-Margen musste ihm ausserdem bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass seine damals aktuellen Geschäfte zu Verlusten führen (vgl. E. IV.1.2.5.6 vorstehend). Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von Sommer bis Herbst 2012 darüber informiert haben will, nach Finanzierungslösungen zu suchen (act. 56, S. 9, Frage 20). Zusammengefasst wusste der Beschuldigte entsprechend bereits im Juni 2012 über die schwierige finanzielle Situation der E.______ AG Bescheid, wenn er sich auch nicht der genauen Zahlen bewusst war.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte von der G.______ AG nicht über die Überschuldung informiert worden sein soll (vgl. act. 57, S. 42). Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat bzw. Alleininhaber für die Jahresrechnung verantwortlich (vgl. Art. 716a OR), was ihm angesichts der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen mit diesbezüglichen Informationen auch bewusst sein musste (act. 8/801706 ff.). Im Übrigen stammten die Anzeichen für die finanziellen Schwierigkeiten – wie vorstehend erwähnt – ohnehin aus dem operativen Geschäft, wofür seinen eigenen Angaben zufolge ausschliesslich der Beschuldigte verantwortlich war (act. 56, S. 18, Frage 54). Hinzu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der Vermischung von privaten und geschäftlichen Zahlungen für Dritte nicht leicht durchschaubar waren. Daran ändert auch die gegenteilige Erklärung der G.______ AG sowie ihre Angabe, über alle notwendigen Unterlagen verfügt zu haben, nichts (act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97 ff.). Entgegen der erstmals vor Obergericht geäusserten Behauptung des Beschuldigten (act. 57, S. 22 f.), hatte die G.______ AG auch nur auf die Konti der E.______ AG, nicht aber auf die Privatkonti des Beschuldigten Zugriff (vgl. act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97). Die G.______ AG konnte entsprechend im Gegensatz zum Beschuldigten auch keinen Überblick über die gesamten finanziellen Verhältnisse der E.______ AG haben.

1.2.6.   Sanierungsbemühungen

1.2.6.1.  Der Beschuldigte lässt mehrfach vorbringen, er habe sich vor der Konkurseröffnung um die Sanierung der E.______ AG bemüht. Dabei führt er auf, er habe Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen bzw. Investoren gesucht, offene Lieferkontrakte vermittelt, eine Abnahmezusicherung von der I.______ AG erhalten sowie ein Konto bei der [...] eröffnet, bei welchem er mit Hilfe der I.______ AG als Kreditbürge einen Kontokorrentkredit habe erhalten wollen (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 41 f., und act. 17, S. 26). Diese Vorgänge sind nachfolgend etwas näher zu betrachten.

1.2.6.2.  Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte eine offene Forderung über CHF 112'455.85 gegenüber V.______ gerichtlich einforderte (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.). Weitere eingeforderte Forderungen sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Tatsächlich vermitteln konnte der Beschuldigte den Akten zufolge ausserdem einzig Lieferungen der Privatklägerin an die W.______ Ges.m.b.H. (vgl. act. 10.1.01, S. 5, Ziff. 11, und act. 2/2.1.15-4, S. 2), wobei aber nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte weitere Vermittlungen versuchte. Betreffend das Konto der [...] steht zudem fest, dass der Beschuldigte keinen Kontokorrentkredit erhielt und die [...] die von der I.______ AG offerierte Bürgschaft für ungenügend hielt (act. 57, S. 24; vgl. auch act. 2/3.1.38-1, Beilage 13). Betreffend die Abnahmezusicherung liegt – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2/8.1.03, S. 7, Ziff. 83) – lediglich ein nicht unterzeichneter Vereinbarungsentwurf vom 17./29. Januar 2013 vor. Dieser enthält, dass die I.______ AG bereit sei, die bisherige Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten. Gemäss der Vereinbarung wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass die E.______ AG die offene Forderung der I.______ AG anerkannt hätte sowie dass diese bereinigt würde (act. 8/801239 ff.). Diese beiden Bedingungen sind vorliegend allerdings beide nicht erfüllt (vgl. E. IV.1.2.5 vorstehend sowie act. 8/801243), womit sich auch die Zusicherung erübrigt.

1.2.6.3.  Betreffend die Zwischenfinanzierung geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte bei diversen Unternehmen nach Investoren suchte. Allerdings geht daraus auch hervor, dass der Beschuldigte keine konkreten vertrauenswürdigen Investoren in Aussicht hatte (vgl. insbes. act. 2/8.1.15 ff.; vgl. auch act. 27, S. 58, E. V.4.8, und act. 8/800984). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte per 1. März 2013 die Y.______ GmbH übernommen hatte und zudem beabsichtigte ein Haus bzw. Grundstück zu kaufen, wofür er ebenfalls finanzielle Mittel benötigte (act. 2/8.1.09; act. 2/8.1.04, S. 6 f., Ziff. 127 ff., und act. 2/3.1.38-1, Beilage 6). Bei einigen der getätigten Anfragen steht deshalb nicht eindeutig fest, wofür bzw. für welches Unternehmen diese getätigt wurden (vgl. insbes. act. 2/8.1.17, S. 1). Nach den Angaben des Beschuldigten wurden denn auch die Nachfolgegesellschaften [L.______ AG und E.______ AG] jeweils gegründet, um die laufenden Kundenverträge zu retten (act. 57, S. 15). Dies erschwert eine klare Trennung zwischen den verschiedenen Gesellschaften [N.______ AG, L.______ AG, E.______ AG und Y.______ GmbH] zusätzlich. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass nicht er persönlich den Vertrag mit den Investoren abgeschlossen hätte, sondern direkt die E.______ AG (act. 56, S. 17, Frage 49).

1.2.6.4.  Der Beschuldigte erklärt zwar, dass er betreffend die Sanierung rechtlich von Rechtsanwalt [...] sowie der G.______ AG beraten wurde (act. 56, S. 7 f. und S. 17, Fragen 17 und 48). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sämtliche vorstehenden Bemühungen vom Beschuldigten selbst vorgenommen wurden (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f., und act. 2/8.1.15 ff.). Ihm musste entsprechend auch deren Stand bewusst sein sowie, dass er nicht in der Lage ist, die Bedingungen der I.______ AG zu erfüllen (vgl. E. IV.1.2.5 und E. IV.1.2.6.2). Spätestens am 15. Mai 2013 war zudem klar, dass die Gläubiger nicht dazu bereit waren, Rangrücktrittserklärungen abzugeben ihre offenen Forderungen in Aktienkapital umzuwandeln (vgl. act. 57, S. 43, sowie act. 56, S. 8, Frage 17). Dem Beschuldigten musste ausserdem bewusst sein, dass eine Sanierung ohne diese Bereitschaft nicht möglich war, erklärte doch sein damaliger Anwalt dies gegenüber den Gläubigern der E.______ AG, wobei auch der Beschuldigte diese E‑Mail in Kopie erhielt (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht.

1.2.7.   Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt vom 15. Mai 2013

1.2.7.1.  Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschuldigte am 15. Mai 2013 ein Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] verfasst, mit welchem er die Liquidation der E.______ AG beantragte. Daraus ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Konkurs beantragen wollte, noch dass die E.______ AG überschuldet gewesen war. Auch wurden zu diesem Schreiben keine Unterlagen (insbesondere auch nicht die Zwischenbilanz) eingereicht, sondern deren Mitnahme zu einer späteren Einvernahme versprochen (vgl. zum Ganzen act. 57/8). Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich anwaltlich beraten, soll ihm doch sein Anwalt zu diesem Schreiben geraten haben (act. 57, S. 43). Rechtsanwalt [...] teilte allerdings bereits in der E-Mail vom 1. Mai 2013 den Gläubigern des Beschuldigten mit, dass der Beschuldigte die Bilanz deponieren und den Konkurs beantragen müsse, sofern keine Sanierung zustande komme (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Demgemäss kann ausgeschlossen werden, dass dieser dem Beschuldigten geraten haben soll, eine Liquidation beim Grundbuch- und Konkursamt statt den Konkurs beim Gericht zu beantragen (vgl. dazu auch E. IV.2.3.2.3 nachfolgend).

1.2.7.2.  Das Notariat [...] stellte dem Beschuldigten daraufhin am 13. Juni 2013 einen Entwurf von einer öffentlichen Urkunde über die ausserordentliche Generalversammlung der E.______ AG zu, in welcher diese die Auflösung und Liquidation derselben beschliesse (vgl. act. 8/801251 ff.). Es handelt sich entsprechend um einen Entwurf für eine Auflösung nach Art. 736 Abs. 1 Ziff. 2 OR und nicht etwa für eine konkursrechtliche Auflösung der Gesellschaft. Am 17. Juni 2013 sandte der Beschuldigte dieses Schreiben des Notariats per E-Mail an C.______ von der G.______ AG. Dieser antwortete darauf am 18. Juni 2013: `Ist das ein Witz? Über die Gesellschaft muss doch der Konkurs eröffnet werden und nicht eine Liquidation angeordnet werden, oder?` (vgl. zum Ganzen act. 21/1, E-Mail-Verkehr mit C.______ vom 17./18. Juni 2013). Damit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Schreiben des Notariats vom 13. Juni 2013 nicht erhalten und erst im Nachhinein davon erfahren (act. 55, S. 3, und act. 56, S. 8, Frage 17 ff.), eindeutig widerlegt. Der Beschuldigte wusste spätestens nach Erhalt des Schreibens des Notariats vom 13. Juni 2013, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag verstanden wurde, worauf ihn den vorstehenden Ausführungen zufolge auch C.______ von der G.______ AG eindrücklich hinwies. Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte der [...] AG am 4. September 2013 erklärte, dass er den Konkurs noch beantragen werde (act. 8/801228). Auch bei seiner Einvernahme vom 5. April 2016 bestritt er nicht, dass er die Konkurseröffnung erst im Jahr 2014 eingereicht habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 21).

1.2.8.   Zusammenfassung des Sachverhalts

1.2.8.1.  Den vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte vorliegend die E.______ AG per 21. März 2012 bewusst als Aktienmantel ohne Eigenkapital übernommen, ohne dass er diese anschliessend neuliberiert/saniert hätte. Insbesondere hat der Beschuldigte auch kein Darlehen über CHF 100'000.− in die E.______ AG einbezahlt bzw. diesen Betrag nicht für die E.______ AG verwendet. Der Beschuldigte war ausserdem Alleininhaber und Geschäftsführer der E.______ AG.

1.2.8.2.  Die E.______ AG schrieb ausserdem bereits per 30. Juni 2012 einen Verlust von rund CHF 140'000.−. Dieser Verlust wuchs bis am 31. März 2013 auf rund CHF 1'480'000.−. Dem Beschuldigten musste dabei bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______ AG finanzielle Schwierigkeiten hatte. Dennoch wurde eine Zwischenbilanz erst per 31. März 2013 erstellt, wobei sie dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging. Der Beschuldigte reichte daraufhin am 15. Mai 2013 ein Schreiben ohne die Zwischenbilanz an das Grundbuch- und Konkursamt [...] ein, aus welchem auch die Überschuldung der E.______ AG nicht eindeutig hervorging. Spätestens am 13. Juni 2013 musste der Beschuldigte schliesslich wissen, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag verstanden wurde. Der Konkurs der E.______ AG wurde dennoch erst am 12. August 2014 eröffnet.

2.    Rechtliche Würdigung

2.1.    Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) namentlich durch eine ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren Benützten von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist zudem erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wurde.

2.2.    Ausser Frage steht vorliegend, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung über die E.______ AG erfüllt ist (vgl. E. IV.1.2.1 vorstehend). Zudem steht fest, dass dem Beschuldigten die Handlungen bzw. Pflichtverletzungen der E.______ AG im Sinne von Art. 29 lit. a StGB angerechnet werden können (act. 2/8.1.08, vgl. auch act. 27, S. 66, E. VI.1). Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven einen Teil des Fremdkapitals und das gesamte Eigenkapital nicht mehr decken, das Fremdkapital entsprechend höher als die gesamten Aktiven ist (aArt. 725 Abs. 2 OR bzw. Art. 725b Abs. 1 OR). Per 30. Juni 2012 betrugen die Aktiven der E.______ AG CHF 556'218.−, welchen ein Fremdkapital von CHF 595'801.− gegenüberstand (E. IV.1.2.5.5). Die E.______ AG war damit bereits per 30. Juni 2012 (um rund CHF 40'000.−) überschuldet. Die Überschuldung vergrösserte sich ausserdem bis zur Erstellung der Zwischenbilanz per 31. März 2013 massiv (auf rund CHF 1'380'000.−): Den Aktiven von CHF 278'583.59 stand zu diesem Zeitpunkt Fremdkapital in Höhe von CHF 1'655'143.57 gegenüber (act. 2/5.2.03-1).

2.3.    In Bezug auf die Tathandlung umschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einerseits einen Sachverhalt betreffend die Tatbestandvariante der ungenügenden Kapitalausstattung sowie andererseits der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Weitere Tathandlungen werden in der Anklageschrift nicht umschrieben, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist. Auf die beiden umschriebenen Tatbestandsvarianten wird nachfolgend separat eingegangen:

2.3.1.   Ungenügende Kapitalausstattung

2.3.1.1.  Eine ungenügende Kapitalausstattung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft gemessen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet wurde (Urteil BGer 5C.246/2000 vom 3. April 2001, E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 165 StGB). Zudem liegt eine ungenügende Kapitalausstattung vor, wenn ein Aktienmantel ohne anschliessende Sanierung Neuliberierung erworben wird (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 14 zu Art. 165 StGB).

2.3.1.2.  Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.1), hat der Beschuldigte vorliegend einen Aktienmantel erworben, welcher zum Erwerbszeitpunkt über kein bzw. kein einbezahltes Eigenkapital verfügte. Entgegen seiner Sanierungs- bzw. Neuliberierungspflicht hat der Beschuldigte diesen aber nicht mit (neuem) Eigenkapital ausgestattet, sondern direkt mit dem Tagesgeschäft begonnen. Dies tat er, obwohl ihm aufgrund seiner finanziellen Lage bewusst sein musste, dass er auch zu einem späteren Zeitpunkt seiner Liberierungspflicht nicht nachkommen können wird (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.3 und E. IV.1.2.4.1). Zu erwähnen ist noch, dass ein zu CHF 0. liberiertes Eigenkapital offensichtlich dem hohen Risiko, welches bei einer Back-to-Back-Handelstätigkeit aufgrund der Abhängigkeit von den Kunden entsteht, nicht gerecht wird (vgl. auch E. IV.1.2.3.4 vorstehend sowie Art. 621 OR). Der Beschuldigte hat daher zweifellos die E.______ AG nicht mit genügend Kapital ausgestattet.

2.3.2.   Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung

2.3.2.1.  Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung besteht darin, dass zivilrechtliche Pflichten verletzt werden (vgl. Urteil BGer 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5). Unter anderem kann eine solche darin bestehen, dass die gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR erforderliche Überschuldungsanzeige unterlassen wird (Urteil BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 6.3). Nach aArt. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Dafür kann nicht nur auf die Bilanz abgestützt werden, sondern es müssen auch weitere Warnsignale berücksichtigt werden, wie fortgesetzte Verluste der Stand des Eigenkapitals (BGE 132 III 564 E. 5.1). Ergibt sich aus der erstellten Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, soweit nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (aArt. 725 Abs. 2 OR).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausnahmsweise von einer sofortigen Benachrichtigung abgesehen werden, wenn sofort Massnahmen ergriffen werden, welche begründete und konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung geben (BGE 132 III 564 E. 5.1). Übertriebene Erwartungen und vage Hoffnungen genügen dafür hingegen nicht (Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1; BGE 127 IV 110 E. 5a). Im Rahmen der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung kommt ausserdem auch ein Übernahmeverschulden aufgrund mangelnder kaufmännischer Ausbildung in Frage (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 42 zu Art. 165 StGB; vgl. auch Urteil BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4).

2.3.2.2.  Wie vorstehend aufgezeigt, war die E.______ AG bereits per 30. Juni 2012 überschuldet, der Konkurs der E.______ AG wurde jedoch erst am 12. April 2014, also rund zwei Jahre später, eröffnet (E. IV.2.2 und E. IV.1.2.1). Der Beschuldigte musste aufgrund seiner laufenden (Verlust‑)Berech­nungen sowie der Schuldübernahme ohne Gegenleistung bereits im Juni 2012 befürchten, dass eine Überschuldung bestehen könnte (vgl. auch E. IV.1.2.5.7). Der Beschuldigte wäre entsprechend verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und – sofern sich die befürchtete Überschuldung bestätigt – den Richter zu benachrichtigen (aArt. 725 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat aber nicht bloss keine Überschuldungsanzeige eingereicht, sondern noch nicht einmal eine Zwischenbilanz erstellt bzw. die Erstellung einer solchen erst Ende 2012 in Auftrag gegeben (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19). Von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bis zur Auftragserteilung zur Erstellung einer Zwischenbilanz durch den Beschuldigten dauerte es entsprechend etwa ein halbes Jahr.

2.3.2.3.  Schliesslich wurde per März 2013 eine Zwischenbilanz erstellt, wobei diese dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging, gemäss den Angaben der G.______ AG aber gar nicht vollständig ist (act. 2/5.2.03 und act. 2/5.2.02). Es handelt sich bei dieser Zwischenbilanz deshalb um eine weitgehend vereinfachte Darstellung, welche praxisgemäss dann zulässig ist, wenn eine Gesellschaft offensichtlich massiv überschuldet und deren Sanierung praktisch unmöglich ist (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N. 190 zu § 11). Am 15. Mai 2013 reichte der Beschuldigte ein Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] ein. Für die Konkurseröffnung zuständig ist allerdings das Gericht und nicht das Konkursamt (vgl. aArt. 725 Abs. 2 OR), womit das Schreiben nicht an die für die Überschuldungsanzeige zuständige Stelle zugestellt wurde. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 15. Mai 2013 auch inhaltlich nicht einer Überschuldungsanzeige entspricht (vgl. E. IV.1.2.7 vorstehend). Im Anschluss daran nahm der Beschuldigte schliesslich gar keinen Versuch zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige mehr vor, obwohl es noch fast ein Jahr dauerte bis schliesslich der Konkurs am 12. April 2014 aufgrund einer Gläubigerbetreibung eröffnet wurde (E. IV.1.2.1 vorstehend). Eine Überschuldungsanzeige hat der Beschuldigte demzufolge nie eingereicht.

2.3.2.4.  In Bezug auf die Toleranzfrist ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den vorstehenden Ausführungen zwar grundsätzlich für die Einreichung der Überschuldungsanzeige besteht (E. IV.2.3.2.1). Dabei muss es sich allerdings um einen bewussten Entscheid handeln, bei welchem die Überschuldungssituation bereits bekannt ist (Hanspeter Wüstiner, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 40a zu Art. 725 OR [Version bis 31.12.2022]). Keine Toleranzfrist aufgrund von Sanierungsmassnahmen besteht deshalb für die Erstellung der Zwischenbilanz, können doch nur dann erfolgreich Sanierungsmassnahmen getroffen werden, wenn die finanzielle Ausgangslage bekannt ist. Die Dauer der Toleranzfirst ist umstritten, wobei wenige Wochen bis etwa 90 Tage genannt werden (Urteil BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1; Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB; ab 1. Januar 2023: bis zu 90 Tage [Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Böckli, a.a.O., N. 26 zu § 11).

Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz etwa ein halbes Jahr zugewartet, wofür jedoch keine Toleranzfrist durch Sanierungsmassnahmen entsteht. Vom Vorliegen der Zwischenbilanz bis zur Konkurseröffnung lagen schliesslich elf Monate, was die vorstehend dargelegte maximal vertretene Toleranzfrist von 90 Tagen bei weitem übersteigt. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte eine begründete Aussicht auf Sanierung hatte, hat er entsprechend viel zu lange mit der Einreichung einer Überschuldungsanzeige bzw. bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz zugewartet. Vollständigkeitshalber ist auf die vom Beschuldigten angestrebten Sanierungsmassnahmen aber nachfolgend dennoch kurz einzugehen.

Sämtliche vom Beschuldigten erwähnten Massnahmen zielten einzig auf die Erhöhung der Liquidität ab, hatten aber keinen (massgeblichen) Einfluss auf die vorhandene Überschuldung. Die erfolgreiche Einforderung von offenen Kundenforderungen bzw. deren gerichtliche Geltendmachung hat lediglich eine Verschiebung zwischen den Aktiven (von `Forderungen aus Lieferungen und Leistungen` nach `flüssige Mittel`) zur Folge. Sowohl der angestrebte Bankkredit als auch ein mit der E.______ AG abgeschlossener Investorenvertrag hätten eine Erhöhung der Aktiven und des Fremdkapitals im selben Umfang zur Folge. Da das Eigenkapital unverändert bliebe, würde weiterhin über denselben Betrag eine Überschuldung bestehen, wobei aber die Bilanzsumme gewachsen wäre. Diese Massnahme wäre zur Behebung der Überschuldung nicht nur nutzlos, sondern könnte zusätzlich eine weitere Tathandlung der Misswirtschaft, das leichtsinnige Benützen von Kredit (Art. 165 Ziff. 1 StGB), erfüllen.

Die Vermittlung von Lieferkontrakten zielt darauf ab, dass sich die vorhandenen Schulden aufgrund von Schadenersatzforderungen aus der Nichteinhaltung von Verträgen nicht weiter vergrössern. Dass der Beschuldigte für diese Vermittlungen grössere Zahlungen in Aussicht gehabt hätte, kann ausgeschlossen werden. Eine Abnahmezusicherung schliesslich wäre zwar für eine zukünftige Geschäftstätigkeit wichtig, vermag aber an einer aktuellen Überschuldungssituation nichts zu ändern. Die einzige Massnahme, welche tatsächlich die Pflicht zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige hätte aufschieben können, wäre der durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten angestrebte Rangrücktritt durch die Gläubiger. Angesichts der finanziellen Situation der E.______ AG war diese Anfrage aber von Anfang an nicht sehr aussichtsreich, was sich dann auch bereits Mitte Mai 2013 bestätigte (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.6.4). Abgesehen davon wären die Erfolgsaussichten der erwähnten vom Beschuldigten angestrebten Massnahmen ohnehin fraglich, war doch z.B. die Abnahmezusicherung noch von Bedingungen abhängig und bestand noch kein konkreter vertrauenswürdiger Investor. Aus den vorstehend erwähnten Gründen waren alle vom Beschuldigten beabsichtigen Bemühungen von Anfang an aussichtslos und begründeten somit keine Toleranzfrist.

2.3.2.5.  Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zunächst durch die Nichterstellung einer Zwischenbilanz, obwohl begründete Besorgnis zur Überschuldung bestand, den Konkurs über die E.______ AG über rund ein halbes Jahr verschleppte. Nachdem die Zwischenbilanz erstellt war, liess der Beschuldigte wieder elf Monate verstreichen, ohne dass er eine Überschuldungsanzeige einreichte. Hierdurch verschleppte er den Konkurs erneut, sodass der Konkurs erst am 14. April 2014 eröffnet wurde. Durch seine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wurde der Konkurs also erst rund zwei Jahre, nachdem begründete Besorgnis der Überschuldung der E.______ AG bestand, eröffnet.

2.4.    Schliesslich muss zwischen den Tathandlungen und dem Herbeiführen bzw. der Verschlimmerung der Überschuldung ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte der Beschuldigte die E.______ AG mit (genügend) Eigenkapital ausgestattet bzw. diese bei der Übernahme saniert neuliberiert, so hätte die Überschuldung zumindest in einem um das einbezahlte Eigenkapital geringeren Umfang bestanden. Dasselbe gilt für die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung: Ein Vergleich der Bilanz per 30. Juni 2012 und derjenigen per 31. März 2013 zeigt eindrücklich die enorme Zunahme der Überschuldung in diesem Zeitraum (vgl. E. IV.2.2). Auch danach erhöhte sich die Überschuldung nur schon aufgrund der Verzugszinse immer weiter (vgl. Art. 104 OR und Art. 78 CISG sowie Art. 209 Abs. 1 SchKG). Hinzu kommen ausserdem die vom Beschuldigten bis Mitte Mai 2013 getätigten offensichtlich geschäftsfremden Bargeldbezüge sowie die Bezahlung diverser Telefonrechnungen, welche aufgrund der Einstellung der Handelstätigkeit der E.______ AG seit November 2012 offensichtlich nicht mehr für diese gebraucht wurden (vgl. auch E. IV.1.2.4.2 vorstehend).

2.5.    In subjektiver Hinsicht kann in Bezug auf die ungenügende Kapitalausstattung festgehalten werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er einen Aktienmantel ohne Aktiven übernahm. Zudem wusste er auch, dass er kein Eigenkapital in die E.______ AG einbezahlte, um diese neu zu liberieren, was er auch so wollte. Der Beschuldigte nahm schliesslich zumindest in Kauf, dass sich die E.______ AG hierdurch überschuldet bzw. sich deren Überschuldung vergrössert (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.1 und E. IV.1.2.3.5). Etwas näher zu betrachten ist vorliegend, der subjektive Tatbestand betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung:

2.5.1.   Wie bereits vorstehend dargelegt, musste dem Beschuldigten bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______ AG überschuldet sein könnte und er entsprechend eine Zwischenbilanz erstellen muss (vgl. E. IV.2.3.2.2). Betreffend sein Schreiben vom 15. Mai 2013 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits damals anwaltlich vertreten und zudem in Konkursangelegenheiten aufgrund seiner drei früheren Konkurse (Privatkonkurs 1994, Konkurs der N.______ AG 2011 und Konkurs der L.______ AG 2012) erfahren war (vgl. act. 2/8.1.14). Ihm musste entsprechend bewusst sein, dass für die Konkurseröffnung das Gericht zuständig ist und er durch ein Schreiben an das Konkursamt keine Überschuldungsanzeige einreicht; insbesondere dann nicht, wenn er keine Zwischenbilanz miteinreicht. Selbst wenn aber der Beschuldigte nicht über diese Erfahrung verfügen würde, musste ihm spätestens am 18. Juni 2013 mit der E-Mail der G.______ AG bewusst sein, dass er keine Überschuldungsanzeige eingereicht hatte (E. IV.1.2.7.2). Auch in diesem Zusammenhang nahm er die Vergrösserung der Überschuldung zumindest in Kauf (vgl. E. IV.1.2.5.7).

2.5.2.   Im Übrigen würde, sogar wenn man – entgegen der vorstehenden Feststellung – davon ausginge, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Behauptung erst im November 2012 die Liquiditätsschwierigkeiten bemerkt habe und erst seit dem 18. Juni 2013 wusste, dass er noch keine Überschuldungsanzeige eingereicht hatte, ein Zeitraum bis zur Konkurseröffnung von rund einem Jahr und vier Monaten bestehen. Zwischen der Kenntnis des Fehlens der Überschuldungsanzeige und der Konkurseröffnung würden wiederum rund zehn Monate liegen, was ebenfalls noch weit über der als zulässig erachteten Toleranzfrist liegt. Selbst wenn man also – entgegen der vorliegenden Indizien – von der Version des Beschuldigten bzw. von den für ihn günstigsten Verhältnissen ausginge, hätte er den Konkurs noch verschleppt.

2.5.3.   Wie bereits festgehalten (vgl. E. IV.2.3.2.4 vorstehend), bestanden vorliegend keine ernsthaften Sanierungschancen. Ist der Beschuldigte von etwas anderem ausgegangen – wie er dies in Bezug auf die Zusicherungen der I.______ AG geltend machen lässt (act. 57, S. 44) –, so handelt es sich dabei bestenfalls um übertriebene Erwartungen. Hinzu kommt, dass die erwähnten Massnahmen von Anfang an gar nicht dazu geeignet waren, die Überschuldung zu beseitigen. Dabei, welche Handlungen eine Überschuldung – insbesondere das Eigenkapital – zu beeinflussen vermögen, handelt es sich um kaufmännisches Basiswissen und nicht etwa um spezifisches Fachwissen eines Finanzspezialisten. Sollte dem Beschuldigten dieses Basiswissen fehlen, so hätte er nicht als Alleininhaber und Geschäftsführer eine Aktiengesellschaft führen dürfen. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Massnahmen die Überschuldung beseitigen könnten, würde ihn dementsprechend ein Übernahmeverschulden treffen.

2.6.    Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft einerseits dadurch erfüllt, dass er wissentlich und willentlich die E.______ AG, nachdem er diese als Aktienmantel erworben hatte, nicht neu liberierte und hierdurch deren Überschuldung herbeiführte bzw. verschlimmerte. Andererseits erfüllte er diesen auch dadurch, dass er erst verspätet eine Zwischenbilanz erstellte und es unterliess eine Überschuldungsanzeige einzureichen, wodurch er die Überschuldung weiter verschlimmerte. Schliesslich wurde per 14. April 2014 über die E.______ AG der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten damit zu Recht der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist daher diesbezüglich abzuweisen.

 

V.        Betrug

 

1.    Sachverhalt

1.1.    Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1.   Im Zusammenhang mit dem Betrug wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift, was folgt, vor: Der Beschuldigte habe zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 14. September 2012 für die E.______ AG Verträge über die Lieferung von Agrarprodukten mit der Privatklägerin abgeschlossen. Diese hätten bestimmte Mengen vorgesehen, welche auf Abruf der E.______ AG auszuliefern und innert fünf Tagen zu bezahlen gewesen seien. Die Privatklägerin habe gestützt darauf zwischen dem 16. August 2012 und dem 18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert. Die Lieferungen vom 16. August 2012 bis zum 29. August 2012 habe der Beschuldigte mit höchstens einer Woche Verzögerung und die Lieferungen vom 3. September 2012 bis zum 18. September 2012 mit bis zu einem Monat Verzögerung bezahlt. Am 19. September 2012 habe die Privatklägerin Braugerste im Betrag von EUR 5'455.80 geliefert, wovon die E.______ AG am 29. Oktober 2012 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 3'074.72 [recte: EUR 2'381.08] bezahlt habe. Vom 25. September 2012 bis zum 18. Oktober 2012 habe der Beschuldigte für die E.______ AG weitere 29 Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt EUR 166'616.42 bei der Privatklägerin abgerufen. Bezahlt habe er diese aber nicht. Per Ende September 2012 hätten seitens der Privatklägerin fällige Forderungen gegenüber der E.______ AG von über EUR 100'000.− bestanden.

Am 9. Oktober 2012 habe X.______ [von der Privatklägerin] den Beschuldigten per E-Mail auf die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen hingewiesen. Der Beschuldigte habe daraufhin weitere Zahlungen in Aussicht gestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die E.______ AG nicht über die nötigen Mittel verfüge, um die Forderungen der Privatklägerin zu befriedigen. Am Montag, 22. Oktober 2012, um 10:11 Uhr, habe der Beschuldigte X.______ via E-Mail mitgeteilt, er habe folgende Zahlungen in Auftrag gegeben: für den 16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 17. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den 24. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012 EUR 15'000.− und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−. Dieser Nachricht habe er vier E-Banking-Aufträge aus dem E-Banking der [...] angehängt, welche zu Gunsten der Privatklägerin Zahlungen von je EUR 15'000.− für den 16. und 17. Oktober 2012 sowie von je EUR 20'000.− für den 18. und 19. Oktober 2012 ausgewiesen hätten. Diese Zahlungsaufträge habe er zuvor am 22. Oktober 2012 im E-Banking im Wissen darum erfasst, dass er vor dem 22. Oktober 2012 lediglich eine Zahlung von EUR 15'000.− für den 17. Oktober 2012 in Auftrag gegeben habe, jedoch keine Zahlungen für den 16., 18. 19. Oktober 2012. Dadurch habe der Beschuldigte X.______, welchem das E‑Banking der [...] fremd war und der nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG getäuscht: Letzterer sei aufgrund der erhaltenen Zahlungsaufträge davon ausgegangen, dass am 22. Oktober 2012 bereits Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.− angewiesen gewesen seien, obwohl vom Beschuldigten lediglich eine Zahlung von EUR 15'000.− in Auftrag gegeben worden sei.

Zudem habe der Beschuldigte X.______ in dessen Annahme, die E.______ AG sei zahlungsfähig, bestärkt, indem er am 22. Oktober 2012 eine Überweisung von EUR 20'000.− zugunsten der Privatklägerin ausführen liess. Aufgrund seiner irrigen Vorstellung über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG habe X.______ nicht sofort weitere Lieferungen von Agrarprodukten der Privatklägerin an diese unterbunden, was der Beschuldigte habe erreichen wollen, so dass ihm die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 zum eigenen Schaden nochmals Agrarprodukte zum Preis von EUR 35'473.68 geliefert habe, nämlich am 22. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von EUR 7’031.84, am 22. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'107.20, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'333.92, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'321.20, am 25. Oktober 2012 Stroh zum Preis von EUR 5'500.− und am 30. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von EUR 7'179.52 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.).

1.1.2.   Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin getäuscht habe, indem er dieser Zahlungsaufträge zustellte, obwohl er wusste, dass diese Zahlungsbelege verlangt habe. Er habe damit einen Irrtum über die Aufgabe der Zahlungsaufträge hervorgerufen, wobei er sich auch nicht dadurch exkulpieren könne, er habe damit gerechnet, irgendwann über genügend Einnahmen zur Begleichung der Forderungen zu verfügen. Der Beschuldigte habe dafür einen Zahlungsplan versprochen, wobei er die einzelnen Zahlungen mit einer vermeintlichen Zahlungsbestätigung belegt habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er nicht termingerecht zahlen würde, die Privatklägerin ihm ansonsten aber keine Lieferungen senden würde. Bereits davor habe er behauptet, dass eine internationale Zahlung drei bis vier Tage benötige. Für eine Opfermitverantwortung genüge nur Leichtfertigkeit und nicht jede Fahrlässigkeit. X.______ habe aber nach dem Erhalt des Zahlungsplans und den passenden Bildschirmaufnahmen davon ausgehen können, dass die Zahlungen in Auftrag gegeben wurden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich direktvorsätzlich gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 68 ff., E. VI.3).

1.1.3.   Der Beschuldigte lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die E.______ AG zwischen dem 25. Septem­ber 2012 und dem 18. Oktober 2012 zahlungsunfähig gewesen sei, seien doch zwischen dem 25. September 2012 und dem 29. Oktober 2012 Zahlungen über insgesamt CHF 512'993.98 auf die Bankkonti der E.______ AG eingegangen. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die E.______ AG die Lieferungen der Privatklägerin sowie der weiteren Gläubiger werde bezahlen können. Die vom Beschuldigten im Online-Banking eingegebenen Zahlungsaufträge seien gerade einmal zwei Tage nach dem angegebenen Überweisungsdatum effektiv ausgelöst worden. Der Beschuldigte sei ausserdem willens und bemüht gewesen, die offenen Forderungen der Privatklägerin zu bezahlen, was daraus ersichtlich sei, dass der Beschuldigte ihr eine Lieferung von Braugerste vermittelt habe.

Bei vertraglichen Leistungsstörungen sei ausserdem eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des Betrugstatbestandes geboten. Die Privatklägerin trage zudem eine Mitschuld an den Liquiditätsproblemen der E.______ AG, habe diese doch wiederholt mangelhafte Lieferungen getätigt; insbesondere habe sie mit Mykotoxinen befallene Ware geliefert. Weil die Privatklägerin Lieferzusicherungen nicht eingehalten habe, habe der Beschuldigte teure Deckungskäufe tätigen müssen. Die Privatklägerin treffe ausserdem eine Opfermitverantwortung, weil sie keine Vorkasse verlangt habe. Zudem sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich um Zahlungsaufträge gehandelt habe und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin ausserdem über die angespannte Liquiditätssituation sowie die Sanierungsbemühungen informiert. Entsprechend habe die Privatklägerin leichtfertig gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 47 ff. sowie S. 40 und S. 42).

1.1.4.   Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe durch die Übermittlung der Bildschirmaufnahmen aus dem E-Banking bei der Privatklägerin den Eindruck erweckt, diese Zahlungen bereits geleistet zu haben. Hierdurch habe er die finanzielle Lage der E.______ AG bewusst wahrheitswidrig besser dargestellt, als diese tatsächlich war. Indem sich der Beschuldigte der Lüge bedient habe, habe er den Bereich einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit verlassen und sich des Betruges strafbar gemacht. Der Schuldspruch betreffend den Betrug gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts sei entsprechend zu bestätigen (vgl. zum Ganzen act. 65, S. 12 ff.).

1.2.    Feststellung des Sachverhalts

1.2.1.   Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Betruges ist in wesentlichen Punkten unbestritten. So steht fest, dass die Privatklägerin von Juni bis September 2012 mit der E.______ AG diverse Verträge abschloss (vgl. act. 2/3.1.01, S. 10 ff.). Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin der E.______ AG vom 16. August 2012 bis zum 18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert hat. Dabei wurden die Lieferungen vom August 2012 jeweils mit maximal einer Woche und diejenigen vom September 2012 mit bis zu einem Monat Verspätung bezahlt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 27, sowie act. 57).

Ebenfalls nicht strittig ist vorliegend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 mitteilte, er habe die folgenden Zahlungen in Auftrag gegeben: für den 16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 17. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den 24. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012 EUR 15'000.− und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−. Zudem hat der Beschuldigte der Privatklägerin zu den Zahlungen für den 16./17./18. und 19. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus seinem Online-Banking zugestellt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 33 ff., und act. 15, S. 7, Frage 14 ff.). Fest steht ausserdem, dass die Privatklägerin die weitere Lieferung von Agrarprodukten nicht unterband, sondern der E.______ AG vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 nochmals Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 35'473.68 lieferte (act. 2/3.1.01, S. 27; vgl. auch act. 57, S. 52).

1.2.2.   Strittig und zu klären bleibt damit die finanzielle Lage der E.______ AG zum fraglichen Zeitpunkt im Oktober 2012 (E. V.1.2.3) sowie ob die Zahlungen gemäss dem Zahlungsversprechen und den Bildschirmaufnahmen einige Tage später tatsächlich effektiv ausgelöst wurden (E. V.1.2.4). Zu prüfen ist ausserdem, ob die Privatklägerin der E.______ AG mangelhafte Ware lieferte sowie ob und wie der Beschuldigte die Privatklägerin über die Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG informierte (E. V.1.2.5).

1.2.3.   Finanzielle Situation der E.______ AG per 22. Oktober 2012

1.2.3.1.  Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. IV.2.2), war die E.______ AG bereits per 30. Juni 2012 um CHF 40'000. überschuldet, wobei sich die Überschuldung bis zum 31. März 2013 auf den über dreissigfachen Betrag von rund CHF 1'380'000.− steigerte. Per 22. Oktober 2012 betrug die offene Forderung des Beschuldigten gegenüber V.______ CHF 112'455.85 (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.). Betrachtet man wiederum die Zahlungseingänge der zehn folgenden Tagen, so betrugen die übrigen Debitoren per 22. Oktober 2012 ca. CHF 114'928.88 (= CHF 6'814.50 + CHF 35'720.55 + CHF 24'942.50 + CHF 12'938.70 + CHF 9'348.75 + CHF 25'163.88; act. 2/6.1.17, S. 23 ff.; vgl. E. IV.1.2.5.3 vorstehend). Die E.______ AG verfügte zudem über flüssige Mittel von rund EUR 3'000.− (act. 2/6.1.10, S. 37, und act. 2/6.1.17, S. 23). Weitere Aktivpositionen sind – abgesehen von den ohnehin mittels Wertberichtigung auf CHF 0. zu korrigierenden Forderungen gegen den Beschuldigten (vgl. E. IV.1.2.4 vorstehend sowie act. 2/6.1.22, S. 8 und S. 55) – nicht ersichtlich (vgl. auch E. IV.1.2.5.4 vorstehend). Die Aktiven betrugen damit per 22. Oktober 2012 rund CHF 230'000..

1.2.3.2.  Schulden hatte die E.______ AG per 22. Oktober 2012 allein gegenüber der R.______ Gesellschaft m.b.H. im Umfang von EUR 345'709.17 (vgl. act. 22/8, S. 9). Gegenüber der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte die E.______ AG per 22. Oktober 2012 weitere EUR 343'303.19 Schulden (= EUR 358'303.19 - EUR 15'000.−; vgl. act. 22/13, S. 6, und act. 2/6.1.10, insbes. S. 33). Zudem bestanden auch gegenüber der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 bereits offene Schulden über EUR 169'691.14 (= EUR 166'616.42 + EUR 3'074.72), wobei der Beschuldigte diese Forderung mittels Schuldanerkennung im Namen der E.______ AG anerkannte (act. 2/3.1.01, S. 45 ff.). Die E.______ AG hatte ausserdem weitere Schulden im fünfstelligen Bereich zum Beispiel gegenüber der Q.______ GmbH, der O.______ AG sowie gegenüber der P.______ GmbH (act. 8/802010, act. 8/803573 sowie act. 8/802504 f. und act. 8/802461 ff.). Zudem fehlten auch bei der U.______ GmbH & Co. KG seit dem 24. September 2012 Zahlungen (act. 8/801881). Die E.______ AG konnte mit ihren Aktiven per 22. Oktober 2012 allerdings noch nicht einmal eine der beiden erstgenannten Gläubigerforderungen vollständig decken.

1.2.3.3.  Da der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge die Geschäfte der E.______ AG back-to-back abwickelte (act. 56, S. 13, Frage 33 f.), kamen, sobald er Güter an Kunden verkaufte, auch neue Rechnungen von Lieferanten sowie zu bezahlende Transportkosten hinzu. Dass bei der E.______ AG im September jeweils Kundenzahlungen von etwa CHF 500'000. eingegangen seien, hilft dem Beschuldigten daher wenig (act. 56, S. 9, Frage 20), könnten diese doch noch nicht einmal in ihrem gesamten Umfang die drei vorstehend bezifferten ausstehenden Forderungen vollständig decken. Die Differenz zwischen den Aktiven und den drei erwähnten Forderungen von rund CHF 820'000. (= EUR 345'709.17 + EUR 343'303.19 + EUR 169'691.14 – CHF 230'000.; Wechselkurs per 22. Oktober 2012: 1.2211 [https://www.rates.bazg.admin.ch/estv]), hätte entsprechend einzig durch den Gewinn der einzelnen Verkäufe abbezahlt werden können.

Den Angaben des Beschuldigten zufolge habe die Gewinnmarge über sämtliche Produkte etwa EUR 4.− [= CHF 4.88; Wechselkurs per 22. Oktober 2012: 1.2211] pro `100 Kilogramm Tonne` betragen (act. 56, S. 12, Frage 31). Angesichts dessen, dass ein Lastwagen etwa 25'000 kg beinhaltet (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1, Beilage 6, und act. 8/802007), machte die E.______ AG ausgehend von einem Gewinn von CHF 4.88 pro 100 kg etwa einen Gewinn von CHF 1'220.− pro Lastwagen. Der Beschuldigte hätte also zusätzlich rund 670 Lastwagenladungen verkaufen müssen, bis er allein die Forderungen der drei vorstehend erwähnten Gläubiger beglichen hätte. Dass dies bei einer Einmanngesellschaft einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, versteht sich von selbst. Hinzu kommt, dass eine Gewinnmarge von CHF 4.88 pro 100 kg angesichts der vorliegenden Unterlagen ohnehin wenig glaubhaft scheint (vgl. E. IV.1.2.5.6 vorstehend). Insbesondere erklärte auch der Beschuldigte selbst am 25. Februar 2014, dass die E.______ AG seit April 2012 Verluste schreibe (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61).

1.2.3.4.  Der Beschuldigte lässt sinngemäss vorbringen, er sei am 22. Oktober 2012 von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausgegangen (act. 57, S. 48). Der Beschuldigte gibt aber zu, dass die E.______ AG zumindest im November 2012 nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei (act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 75). Sowohl die R.______ Gesellschaft m.b.H. als auch die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. teilten dem Beschuldigten ihre offenen Forderungen über insgesamt rund EUR 600'000.− bereits im August 2012 per E-Mail mit (act. 22/2 und act. 22/13). Hinzu kommt, dass einerseits die U.______ GmbH & Co. KG erstmals am 16. Oktober 2012 und erneut am 22. Oktober 2012, anderseits auch die R.______ Gesellschaft m.b.H. am 5. Oktober 2012 vorübergehend die Lieferungen einstellte (act. 22/14, S. 1 und S. 3, sowie act. 22/5). Dem Beschuldigten musste dementsprechend die vorstehend erläuterte finanzielle Lage der E.______ AG am 22. Oktober 2012 bewusst gewesen sein.

1.2.3.5.  Der Beschuldigte erklärt weiter, er sei zahlungswillig gewesen (act. 56, S. 20, Frage 60, act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 77). Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin aus dem Januar 2013 geht jedoch kein eindeutiger Zahlungswille hervor. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte an der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG zweifelt (act. 8/803844 ff. und act. 8/803987). Anzumerken ist auch, dass durch die Vermittlung von Lieferungen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – keine offenen Rechnungen bezahlt werden, sondern nur künftige Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung von laufenden Verträgen vermieden werden (act. 2/2.1.15-4; vgl. auch E. IV.2.3.2.4 vorstehend). Abgesehen von der Aussage des Beschuldigten bestehen entsprechend keine Indizien für einen Zahlungswillen des Beschuldigten.

1.2.4.   Zahlungsaufstellung gemäss E-Mail vom 22. Oktober 2012

1.2.4.1.  Betreffend die Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking vom 22. Oktober 2012 ist festzuhalten, dass weder am 16. Oktober 2012 noch am 18. Oktober 2012 noch am 19. Oktober 2012 eine Überweisung von der E.______ AG an die Privatklägerin stattfand. Nur am 17. Oktober 2012 wurde tatsächlich eine Überweisung über EUR 15'000. an die Privatklägerin getätigt (act. 2/6.2.04, S. 10, vgl. auch act. 2/6.2.05, S. 1). Notorisch ist ausserdem, dass in einem Online-Banking keine Zahlungsaufträge mit einem in der Vergangenheit liegenden Ausführungsdatum erfasst werden können, was auch die [...] bestätigte (vgl. act. 2/6.2.05, S. 1). Dies ist auch daran erkennbar, dass das jeweilige Ausführungsdatum auf den vom Beschuldigten versendeten Bildschirmaufnahmen dick umrandet ist (act. 2/6.2.06). Hinzu kommt, dass auch keine Zahlungsaufträge mit den Daten gemäss den Bildschirmaufnahmen in der Übersicht der [...] ersichtlich sind, obwohl diese gemäss Auskunft der [...] auch bei mangelnder Deckung dort (als `annulliert`) erscheinen müssten (vgl. act. 2/6.2.05, S. 2). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe diese Zahlungen so in Auftrag gegeben (act. 56, S. 19, Frage 59, und act. 2/8.1.03, S. 8, Ziff. 88 f.), ist damit nachweislich falsch.

1.2.4.2.  Die E.______ AG überwies der Privatklägerin allerdings EUR 20'000. am 22. Oktober 2012, jeweils EUR 15'000. am 24. und 29. Oktober 2012, EUR 2'000.− am 10. Januar 2013 sowie jeweils CHF 1'000. am 31. Januar 2013 und am 18. Februar 2013 (act. 2/6.1.10, S. 37 ff.; act. 2/6.1.17, S. 28 ff., und act. 2/6.2.05). Für die Zahlung vom 22. Oktober 2012 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin am selben Tag um 5.34 Uhr einen entsprechenden Kontoauszug (act. 21/1, E-Mail an Privatklägerin vom 22. Oktober 2012, 5.34 Uhr). Die E-Mail mit den Zahlungen gemäss Anklage wurde hingegen um 10.11 Uhr versendet (act. 2/3.1.01, S. 33). Es handelt sich damit nicht um eine Zahlung gemäss der Aufstellung bzw. den Bildschirmaufnahmen des Beschuldigten, sondern um eine zusätzliche Zahlung. Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 entspricht exakt derjenigen, welche der Beschuldigte gemäss seiner Aufstellung für diesen Tag vorgesehen hat (act. 2/3.1.01, S. 33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auch tatsächlich um diese Zahlung handelt. Die Zahlungen aus dem Jahr 2013 entsprechen schliesslich keinem Betrag der am 22. Oktober 2022 versprochenen Zahlungen, begleichen nur einen minimalen Bruchteil einer einzelnen versprochenen Zahlung und sind zudem erst rund drei bis vier Monate nach den versprochenen Daten überwiesen worden. Hinzu kommt, dass die Zahlung vom 10. Januar 2013 gemäss den Angaben im Kontoauszug ohnehin für ein Meeting vom 9. Januar 2013 ist (act. 2/6.1.10, S. 40) und demzufolge nichts mit den aufgelisteten Zahlungen zu tun hat. Damit bleibt einzig noch die Zahlung vom 29. Oktober 2012, welche tatsächlich als verspätete Zahlung für die für den 16. Oktober 2012 versprochene in Auftrag gegeben worden sein könnte.

Dementsprechend ist erwiesen, dass weder die angekündigte Zahlung für den 18. Oktober 2012 noch diejenige für den 19. Oktober 2012 über jeweils EUR 20'000.− je an die Privatklägerin überwiesen wurde. Dasselbe gilt auch für die angekündigten Zahlungen vom 23. Oktober 2012 über EUR 30'000.−, vom 25. Oktober 2012 über EUR 15'000.− sowie vom 26. Oktober 2012 über EUR 20'000.− (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 33). Der Beschuldigte hat entsprechend entgegen seiner Behauptung (act. 56, S. 19 f., Frage 59 f.) weder die Zahlungen gemäss den Bildschirmaufnahmen noch die übrigen Zahlungen gemäss der Aufstellung vom 22. Oktober 2012 je vollständig beglichen. Der Beschuldigte gab auch zu, gewusst zu haben, dass die Zahlungsaufträge bei deren Erfassung nicht gedeckt waren, er erklärt hingegen, dass er davon ausging, dass diese innert ein bis zwei Tagen gedeckt sein werden (act. 2/10.1.19, S. 8, N. 283 ff., und act. 56, S. 9, Frage 20). Da der Beschuldigte die Zahlungsaufträge gemäss den Bildschirmaufnahmen gar nicht abspeichern konnte, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass diese später bezahlt werden würden (vgl. E. V.1.2.4.1 vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst erklärt, dass die offenen Forderungen der E.______ AG zur Bezahlung der Forderungen der Privatklägerin nicht gereicht hätten (act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 70 ff., insbes. Ziff. 72 f.). Dem Beschuldigten musste entsprechend bewusst sein, dass er die Zahlungen nicht in Auftrag gegeben hat und diese auch nicht später ausgeführt werden würden.

1.2.4.3.  Der Beschuldigte erklärte vor Obergericht, er habe der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking zugestellt, weil diese Auftragsbestätigungen verlangt habe (act. 56, S. 19, Frage 58). Bei seinen früheren Aussagen erklärte er zwar noch, aus eigenem Antrieb gehandelt zu haben. Übereinstimmend gab er jedoch an, er habe die Bildschirmaufnahmen als Bestätigung für die Privatklägerin gemacht bzw. ihr angezeigt, die Zahlungen seien in Auftrag gegeben worden (act. 2/8.1.05, S. 5 f., Ziff. 18 und 26). Zudem erklärte er, er habe damit seinen Zahlungswillen bekräftigen wollen (act. 2/8.1.05, S. 5, Ziff. 18 und 20). Bereits aus den Aussagen des Beschuldigten geht damit hervor, dass dieser die Privatklägerin von dem Zahlungswillen und der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch für die tatsächlich ausgeführte Zahlung vom 17. Oktober 2012 nachträglich eine Zahlung im Online-Banking erfasste und nicht eine tatsächliche Zahlungsbestätigung mitsandte (vgl. act. 2/6.2.06, S. 2). Der Beschuldigte teilte der Privatklägerin ausserdem bereits am 9. Oktober 2012 mit, dass ein Zahlungsauftrag bis zur Belastung/Gutschrift drei bis vier Tage benötige (act. 2/3.1.01, S. 29). Diese beiden Handlungen zeigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin davon überzeugen wollte, die Überweisungen bereits ausgeführt zu haben. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe täuschen wollen (vgl. act. 2/8.1.05, S. 6, Ziff. 28), ist daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte erklärte zudem vor der Vorinstanz, er habe die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten bzw. die Privatklägerin als Lieferanten nicht verlieren wollen (act. 15, S. 7, Ziff. 18). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Bildschirmaufnahmen von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte, damit diese weiterhin Lieferungen von der Privatklägerin erhält.

1.2.4.4.  Der Beschuldigte lässt ausserdem vorbringen, dass klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei den Bildschirmaufnahmen um die Erfassungsmaske und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen gehandelt habe (act. 57, S. 52). Zutreffend ist zwar, dass auf den Bildschirmaufnahmen klar eine Erfassungsmaske erkennbar ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Muttersprache von X.______ nicht Deutsch ist und dieser auch das Online-Banking der [...] nicht kennt. Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass die Deutschkenntnisse von X.______ für eine fremdsprachige Person gut sind (vgl. z.B. act. 2/2.1.13-1 sowie act. 2/3.1.01, S. 12; act. 27, S. 72, E. VI.3.2.3.3). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass er beispielsweise unter `im Auftrag abgeschlossen` versteht, dass die Zahlung bei der E.______ AG bereits realisiert wurde (vgl. act. 8/803793 sowie act. 8/803796). X.______ war demzufolge mit den deutschen Begriffen des Bankzahlungsverkehrs nicht sattelfest.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch bereits am 3. Oktober 2012 einen `pendenten Auftrag` für den 4. Oktober 2012 als Bestätigung einer Zahlung über rund EUR 35'000.− zustellte, wobei dieser Betrag dann am 9. Oktober 2012 auch tatsächlich an die Privatklägerin überwiesen wurde (act. 21/1, E-Mail an Privatklägerin vom 3. Oktober 2012, und act. 2/6.1.10, S. 35). Der Beschuldigte sandte die Zahlungsaufträge ausserdem erst am Vormittag des 22. Oktobers 2012, an welchem bereits weitere Lieferungen hätten ausgelöst werden sollen (vgl. act. 2/3.1.01, S. 27, und act. 8/800046). Die Privatklägerin muss daher unter einem gewissen zeitlichen Druck gestanden haben, die Lieferungen freizugeben und konnte daher auch keine eingehende Prüfung der Anhänge vornehmen. Hinzu kommt, dass eine der Zahlungen gemäss den Bildschirmaufnahmen tatsächlich ausgeführt wurde (vgl. E. V.1.2.4.1 vorstehend). Die Privatklägerin musste deshalb daraus, dass es sich lediglich um Aufträge handelte – sofern sie dies aufgrund der Sprachbarriere und des Zeitdrucks überhaupt erkannte – nicht schliessen, dass der Beschuldigte keine Zahlungen in Auftrag gab.

1.2.5.   Verhältnis der E.______ AG zur Privatklägerin

1.2.5.1.  Der Beschuldigte wirft der Privatklägerin mehrfach vor, sie habe Liefervereinbarungen nicht ausgeführt und mangelhafte Ware geliefert, insbesondere hätten Produkte eine starke Belastung mit Mykotoxinen aufgewiesen. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte Deckungskäufe tätigen müssen (act. 56, S. 9, Frage 20). Allerdings konnte der Beschuldigte an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016 selbst nicht erklären, worin diese Qualitätsmängel bestanden haben sollen bzw. erklärte nur pauschal, Lieferungen seien mangelhaft gewesen (act. 2/10.1.01, S. 5 f., Ziff. 13 f.). In der Vereinbarung vom 7. November 2012 habe er die Mängel nicht erwähnt, weil er mit deren Ausübung habe zuwarten wollen, bis er die Finanzprobleme gelöst habe (act. 2/10.1.01, S. 5, Ziff. 12). Im Januar 2013 erklärte der Beschuldigte zudem, er sei mit der Zusammenarbeit mit der Privatklägerin zufrieden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. act. 8/803817).

1.2.5.2.  Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschuldigte einige Lieferungen der Privatklägerin gerügt hatte, wobei der Beschuldigte aber wiederholt keinen Abschlag verlangte bzw. erklärte, es seien keine Unkosten entstanden (act. 2/2.1.15-3; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 15, und act. 2/3.1.24-1, S. 7 ff.). Die Privatklägerin hat der E.______ AG ausserdem diverse Beträge aufgrund von Mängeln bei den Lieferungen gutgeschrieben Ersatzlieferungen besorgt (act. 2/3.1.01, S. 47; act. 8/803816; act. 8/803818; act. 8/803799 und act. 2/10.1.01, S. 3, Ziff. 4). Eine mit Mykotoxinen belastete Lieferung von DDGS-Mais hat der Beschuldigte sodann nicht von der Privatklägerin, sondern von der M.______ s.r.o. erhalten (act. 8/800761 f. und act. 8/802683 f). Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte die Abnahme von Stroh (zum Schaden der Privatklägerin) einstellte und nicht etwa umgekehrt (act. 2/3.1.24-1, S. 7 f.). Im Übrigen kann der Beschuldigte nicht beliebig lange mit der Rüge von Mängeln zuwarten, sondern hat sich an die Fristen von Art. 39 CISG zu halten. Zusammengefasst gehen – entgegen der Aussage des Beschuldigten (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 59) – aus den Akten keine Mängel bei den Lieferungen der Privatklägerin hervor, welche noch nicht bereinigt wurden.

1.2.5.3.  Die Privatklägerin erklärt, sie habe sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung selbst über MoneyHouse über den Beschuldigten informiert, wobei nichts negatives vermerkt gewesen sei (act. 2/3.1.15, S. 2). Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er aber die Privatklägerin bzw. alle über die finanzielle Situation der E.______ AG informiert (act. 56, S. 9, Frage 20; act. 2/8.1.02, S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 5, Ziff. 71, und act. 2/8.1.07, S. 9). Der Beschuldigte stritt zudem am 25. Februar 2014 ab, dass er der Privatklägerin immer wieder bestätigt habe, keine finanziellen Probleme zu haben (act. 2/8.1.03, S. 8, Ziff. 90). Allerdings teilte der Beschuldigte der Privatklägerin am 19. Dezember 2012 mit, dass die Finanzierung der E.______ AG 2013 noch immer aufrecht stehe (act. 2/10.1.02). Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschuldigte die Privatklägerin zudem erstmals mit der Vereinbarung vom 7. November 2012 darüber informiert, dass die E.______ AG einen Liquiditätsengpass habe. Darin hielt er aber auch fest, dass die E.______ AG keine finanziellen Probleme habe (act. 2/3.1.01, S. 43).

Zwar ist möglich, dass der Beschuldigte – wie er dies behauptet – die Privatklägerin mit Besuchen in Prerov bereits von Sommer bis Herbst 2012 darüber informierte, er versuche einen Liquiditätsengpass zu lösen (act. 56, S. 9, Frage 20). Ausgeschlossen werden kann hingegen, dass er die Privatklägerin drüber informierte, dass die E.______ AG überschuldet sei, bestritt er dies doch ihr gegenüber noch am 7. November 2012 ausdrücklich. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte offenbar die I.______ AG über Liquiditätsprobleme informierte (act. 57/6). Schliesslich geht auch aus der Erklärung der I.______ AG nicht hervor, dass der Beschuldigte diese über die Überschuldungssituation und nicht nur über einen Liquiditätsengpass informierte. Hinzu kommt, dass auch die U.______ GmbH & Co. KG dem Beschuldigten am 7. November 2012 vorwarf, die finanzielle Situation der E.______ AG beschönigt zu haben (act. 8/801919).

1.2.5.4.  Wie bereits mehrfach festgehalten, wickelte der Beschuldigte seine Geschäfte back-to-back ab. Nach seinen eigenen Angaben hätten die Kunden bei ihm kurzfristig um Lieferungen angefragt. Daraufhin trat er mit seinen Lieferanten in Kontakt, damit diese ihm die Produkte zu einem festgelegten Preis lieferten (vgl. act. 56, S. 13, Frage 34). Dies stimmt auch mit den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Privatklägerin und der E.______ AG überein (vgl. act. 2/3.1.01, S. 10 ff.). Darin sind lediglich Lieferperioden sowie bestimmte Mengen vorgesehen, jedoch keine konkreten Lieferzeitpunkte; die Zahlungen sollten jeweils nach der konkreten Lieferung erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen brachte der Beschuldigte durch jede Auslösung einer Lieferung konkludent zum Ausdruck, dass er zahlungswillig und zahlungsfähig sei (vgl. Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 146 StGB). Hiervon ging die Privatklägerin auch aus, hätte sie doch ansonsten keine Lieferungen getätigt. Ausgeschlossen werden kann nämlich, dass ein Unternehmen jemanden beliefert, wenn es weiss, dass derjenige mangels Zahlungsfähigkeit die Lieferungen nicht mehr bezahlen wird.

1.2.6.   Zusammenfassung des Sachverhalts

1.2.6.1.  Mit E-Mail vom 22. Oktober 2012 erklärte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin vier Zahlungen über insgesamt EUR 70'000. in Auftrag gegeben zu haben und vier weitere Zahlungen über insgesamt EUR 80'000. bis Ende Oktober 2012 zu veranlassen. Dabei stellte er der Privatklägerin für die ersten vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen der Erfassungsmaske seines Online-Bankings vom 22. Oktober 2012 zu, wobei die Erfassungsdaten in der Vergangenheit lagen. Von diesen vier Zahlungen wurde lediglich eine über EUR 15'000.− gemäss der E-Mail ausgeführt sowie eine weitere über EUR 15'000. mit rund zwei Wochen Verspätung. Aufgrund dieser E-Mail vom 22. Oktober 2012 und den dazugehörigen Anhängen veranlasste die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 weitere Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt EUR 35'473.68, da sie von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging.

1.2.6.2.  Per 22. Oktober 2012 war die E.______ AG nicht in der Lage ihre Rechnungen mit ihren Aktiven zu begleichen, was auch dem Beschuldigten bewusst sein musste. Entgegen seiner Aussage hat der Beschuldigte die Privatklägerin aber lediglich über einen Liquiditätsengpass und nicht über die tatsächliche finanzielle Lage der E.______ AG informiert.

2.    Rechtliche Würdigung

2.1.    Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer jemanden durch Vorspieglung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt in einem Irrtum arglistig bestärkt. Hierdurch muss der Irrende zu einem Verhalten bestimmt werden, wodurch dieser sich selbst einen anderen am Vermögen schädigt. Zudem muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

2.2.    Durch Täuschung hervorgerufener Irrtum

2.2.1.   Der Beschuldigte hat der Privatklägerin durch seine E-Mail vom 22. Oktober 2012 vorgespiegelt, er habe (im Namen der E.______ AG) vor dem 22. Oktober 2012 bereits Zahlungen über EUR 70'000.− [statt EUR 15'000.−] zu Gunsten den Privatklägerin in Auftrag gegeben und plane bis zum 26. Oktober 2012 weitere EUR 80'000.− zu überweisen. Verschwiegen hat er, dass die E.______ AG gar nicht in der Lage war, ihre offenen Forderungen vollständig zu begleichen. Hierdurch wurde bei der Privatklägerin der Irrtum hervorgerufen bzw. bestärkt, die E.______ AG sei zahlungsfähig (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.6 vorstehend).

2.2.2.   Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur vorspiegelte EUR 55'000.− und nicht EUR 70'000.− mehr überwiesen zu haben, als er dies tatsächlich hat. Nicht Teil der Anklageschrift bildet nämlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch über die Zahlung von weiteren EUR 15'000.− am 17. Oktober 2012 getäuscht habe, wie dies die Vorinstanz festhält (act. 27, S. 39, E. V.3.2.4). Indem die Vorinstanz diesen Umstand implizit in den Schuldspruch einfliessen liess (act. 27, S. 68, E. VI.3.1), hat sie diesbezüglich den Anklagegrundsatz verletzt. Diese betragsmässige Differenz ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte durch die vorstehend umschriebene Handlung bei der Privatklägerin einen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG hervorrief bzw. bestärkte.

2.3.    Arglist

2.3.1.   Arglist liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Errichtung eines Lügengebäudes sowie bei besonderen Machenschaften Kniffen vor, kann aber ausnahmsweise auch bei einer einfachen Lüge vorliegen. Ein Lügengebäude besteht dabei aus raffiniert abgestimmten Lügen, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei den besonderen Kniffen bzw. Machenschaften handelt es sich um eine eigentliche Inszenierung, also um intensive, planmässige und systematische Vorkehren. Eine tatsächliche intellektuelle Komplexität ist hingegen nicht erforderlich. Eine einfache Lüge ist dann arglistig, wenn sie nur mit besonderer Mühe überprüfbar ist, die Überprüfung unzumutbar ist ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, weshalb der Beschuldigte voraussehen kann, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen wird (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

2.3.2.   Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die zunächst pünktliche bzw. nur leicht verspätete Zahlung der Rechnungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin aufbaute (vgl. E. V.1.2.1 vorstehend). Dies zeigt sich auch daran, dass die Privatklägerin zu Beginn der vertraglichen Beziehung mit der E.______ AG im April 2012 zunächst Vorauszahlung verlangte und erst später auf eine solche verzichtete (vgl. act. 8/804012). Der Beschuldigte ergänzte die mit der E-Mail vom 22. Oktober 2012 angekündigten Zahlungen zudem mit Bildschirmaufnahmen aus seinem Online-Banking. Hierfür gab der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 extra die vier gewünschten Daten in der Vergangenheit in der Erfassungsmaske des Online-Bankings ein, was einer gewissen Planung bedarf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vom 16. bis 22. Oktober 2012 der Privatklägerin tatsächlich insgesamt EUR 35'000.− überwies, womit die Privatklägerin nochmals in ihrem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG bestärkt wurde (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.4). Der Beschuldigte bediente sich entsprechend besonderer Kniffe bzw. Machenschaften, um die Privatklägerin über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG zu täuschen.

2.3.3.   Opfermitverantwortung

2.3.3.1.  In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist festzuhalten, dass Arglist dann ausscheidet, wenn der Getäuschte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. Die Arglist scheidet allerdings nur dann aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss dem Bundesgericht ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt (Urteil BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.3.2). Dabei können allerdings neue Täuschungen arglistig sein, wenn damit die bisherigen Bedenken zerstreut werden (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 93 zu Art. 146 StGB).

2.3.3.2.  Die E.______ AG hatte vorliegend am 22. Oktober 2012 zwar diverse Rechnungen der Privatklägerin nicht beglichen. Grundsätzlich hätte die Privatklägerin deshalb als Vorsichtsmassnahme vor weiteren Lieferungen von der E.______ AG Vorkasse verlangen können. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine mögliche Vorsichtsmassnahme, nicht aber um die einzige. Die Privatklägerin hat denn die E.______ AG auch nicht einfach weiterbeliefert, sondern verlangte aufgrund der bei ihr entstandenen Zweifel Zahlungsbestätigungen, bevor sie weitere Lieferungen lossandte (vgl. act. 15, S. 7, Frage 17). Der Beschuldigte sandte der Privatklägerin deshalb am 22. Oktober 2012 die erwähnte Zahlungsaufstellung sowie die vier Bildschirmaufnahmen, womit er die Privatklägerin den vorstehenden Ausführungen zufolge täuschte (vgl. E. V.2.2.1). Bei aufmerksamer Durchsicht der Anhänge zur E-Mail vom 22. Oktober 2012 hätte die Privatklägerin zwar erkennen können, dass der Beschuldigte ihr keine Zahlungsbelege zustellte, woraus ihr Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit hätten entstehen können. Der Privatklägerin kann aufgrund der Sprachbarriere, des Zeitdrucks sowie der teilweise tatsächlich ausgeführten Zahlungen (vgl. E. V.1.2.4.4 vorstehend) aber nicht vorgeworfen werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend kann der Privatklägerin auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zur Last gelegt werden.

2.4.    Freiwillige Vermögensdisposition und Vermögensschaden

2.4.1.   Die Privatklägerin lieferte der E.______ AG vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 weitere Agrarprodukte, womit sie eine Vermögensdisposition im Wert der gelieferten Produkte vornahm. Im vorliegenden Verfahren erklärte die Privatklägerin sinngemäss, sie hätte die Lieferungen umgehend gestoppt, wenn sie von den finanziellen Problemen der E.______ AG gewusst hätte (act. 2/3.1.32, S. 2). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin der E.______ AG keine weiteren Agrarprodukte mehr geliefert hätte, wäre sie nicht irrigerweise von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausgegangen. Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der freiwilligen Vermögensdisposition ist dementsprechend gegeben (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2.e.aa).

2.4.2.   Die von der Privatklägerin zwischen dem 22. Oktober 2012 und dem 30. Oktober 2012 an die E.______ AG gelieferten Produkte hatten einen Preis von insgesamt EUR 35'473.68 (vgl. E. V.1.2.1 vorstehend bzw. act. 2/3.1.01, S. 86). Indem die Privatklägerin für diese Lieferungen keine Gegenleistung erhielt, ist ihr aufgrund dieser Vermögendisposition ein Vermögensschaden im Umfang von EUR 35'473.68 entstanden.

2.5.    Vorsatz und Bereicherungsabsicht

2.5.1.   Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt den Erfolg zumindest in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der Willensseite ist zu beachten, dass wer nicht zahlungsfähig ist, keinen ernsthaften Zahlungswillen haben kann (BGE 127 IV 68 E. 3.b.aa). Aus offensichtlicher Erfüllungsunfähigkeit kann deshalb auf mangelnde Leistungsbereitschaft geschlossen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.2). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner für absehbare Zeit nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen (BGE 105 II 28 E. 1; BGE 68 II 177 S. 179 f.).

2.5.2.   Massgebend ist vorliegend die Zahlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit zum Zeitpunkt der Auslösung der jeweiligen Lieferung (vgl. E. V.1.2.5.4 vorstehend) und damit frühestens der 22. Oktober 2012. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor (E. V.1.2.3), dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 offene Rechnungen gegenüber von mehreren Gläubigern hatte, wobei die E.______ AG diese Forderungen mit ihren gesamten Aktiven bei weitem nicht hätte vollständig begleichen können. Die E.______ AG war daher am 22. Oktober 2012 zahlungsunfähig. Dies musste dem Beschuldigten den vorstehenden Ausführungen zufolge auch bewusst sein, wobei er als alleiniger Geschäftsinhaber aber ohnehin seine offenen Forderungen und Verbindlichkeiten kennen musste (vgl. E. V.1.2.3.4 und E. IV.1.2.5.7 vorstehend). Damit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seiner eigenen Aussage (vgl. E. V.1.2.3.5 vorstehend) – per 22. Oktober 2012 keinen ernsthaften Zahlungswillen mehr gehabt haben kann.

2.5.3.   Ausser Frage steht vorliegend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich vier Zahlungen in der Vergangenheit auflistete, von welchen er zwei gar nicht und eine verspätet vorgenommen hatte. Ebenfalls bewusst und willentlich sandte er zu diesen vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking mit. Damit sowie mit den tatsächlich bis zum 22. Oktober 2012 ausgeführten Zahlungen über EUR 35'000.− (= EUR 20'000.− + EUR 15'000.−) wollte der Beschuldigte bewusst bewirken, dass die Privatklägerin von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging. Mit diesem Irrtum, wollte der Beschuldigte wiederum bewirken, dass die Privatklägerin zu Gunsten der E.______ AG weitere Lieferungen ausführte. Infolgedessen, dass dem Beschuldigten angesichts der bis dahin aufgelaufenen Forderungen gegen die E.______ AG bewusst sein musste, dass er die nach dem 22. Oktober 2012 erhaltenen Lieferungen nicht mehr bezahlen können wird, nahm er zumindest in Kauf, dass der Privatklägerin ein Schaden im Umfang von EUR 35'473.68 entstand (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.3.4 f., E. V.1.2.4.3 und E. V.2.3.2 vorstehend).

2.5.4.   Zusätzlich zum Vorsatz, muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich einen anderen zu bereichern. Dabei muss zwischen der Bereicherung und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen; sie muss die Kehrseite des Schadens sein (Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Beschuldigte erklärt diesbezüglich, sich andere nicht bereichert zu haben und auch keinen Lohn bezogen zu haben (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 22). Wie bereits vorstehend festgehalten, ist der Privatklägerin durch die arglistige Täuschung ein Schaden über EUR 35'473.68 (Preis der gelieferten Produkte) entstanden. Indem die E.______ AG diese Lieferungen an ihre Kunden (durch den Beschuldigten) veranlasste und deren Bezahlung entgegennahm, ohne jedoch die Lieferungen selbst zu bezahlen, wurde die E.______ AG im Umfang der EUR 35'473.68 bereichert. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte diese Lieferungen wollte, obwohl die E.______ AG zahlungsunfähig war (vgl. E. V.2.5.2 f. vorstehend), wollte er zwangsläufig auch die Bereicherung der E.______ AG.

2.6.    Abschliessende Würdigung

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.

 

VI.       Strafzumessung

 

1.   

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3, und S. 85 ff., E. IX.2.2.1 ff.). Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch, habe doch die Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 50.− bei einer Probezeit von zwei Jahren beantragt (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz hingegen nicht (vgl. act. 65).

2.   

2.1.    Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie schwer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34, N. 69 ff. und N. 311 ff.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art. 47 StGB).

2.2.    Ist der Täter wegen einer Mehrheit, und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).

3.   

Gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. IV und E. V) ist der Beschuldigte sowohl der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für beide Straftaten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe angemessen, was nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird.

4.    Bemessung der Freiheitsstrafe

4.1.    Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

4.1.1.   Die Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe zu bestrafen (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Geschützt werden dabei die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 1 zu Art. 165 StGB).

4.1.2.   Zur objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft gleich in zwei verschiedenen Tatbestandsvarianten erfüllt: der ungenügenden Kapitalausstattung sowie der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. IV.2.6 vorstehend). In Bezug auf die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung liess er sodann mit insgesamt rund zwei Jahren einen besonders langen Zeitraum zwischen den Anhaltspunkten für eine Überschuldung bis zur Konkurseröffnung verstreichen. Er unterliess es nicht nur nach der Erstellung der Zwischenbilanz anfangs Mai 2013 dem Gericht eine Überschuldungsanzeige einzureichen, sondern wartete bereits mit der Auftragserteilung zur Erstellung der Zwischenbilanz rund ein halbes Jahr zu (vgl. zum Ganzen E. IV.2.3.2 vorstehend). Durch sein Verhalten führte der Beschuldigte ausserdem eine erhebliche Überschuldung der E.______ AG von rund CHF 1'380'000.− herbei (vgl. E. IV.2.2 vorstehend), womit den Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren der E.______ AG faktisch kein Vermögen mehr zur Begleichung ihrer Forderungen blieb. Dies zeigt sich auch daran, dass der Konkurs der E.______ AG schlussendlich mangels Aktiven eingestellt werden musste (act. 2/3.1.20-1). Zwar sind vorliegend noch schwerere Tatvarianten denkbar (z.B. die  Erfüllung aller Tatbestandsvarianten), aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss die objektive Tatschwerde aber dennoch bereits im mittleren Bereich (Strafe von 800 bis 1'000 Tagen) eingeordnet werden.

4.1.3.   In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte extra einen Dritten mit der Gründung der E.______ AG beauftragen musste, damit er diese übernehmen konnte, ohne Eigenkapital einzubezahlen (vgl. E. IV.1.2.1 vorstehend sowie act. 2/8.1.08). Dafür musste er CHF 9'950.− bezahlen (act. 21/1, Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 3, Ziff. 3.5] gemäss E-Mail der K.______ AG vom 17. Januar 2012), was angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum Gründungszeitpunkt der E.______ AG hoch verschuldet war (vgl. act. 2/1.1.05), ein erheblicher Betrag ist. Im Übrigen können dem Beschuldigten keine besonderen Anstrengungen eine besondere Hartnäckigkeit nachgewiesen werden. Die kriminelle Energie des Beschuldigten kann daher noch als mittelmässig eingestuft werden. Als Motiv für das Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige gibt der Beschuldigte an, er habe die E.______ AG retten wollen. Dieser Beweggrund könnte grundsätzlich verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Angesichts der tatsächlichen finanziellen Situation der E.______ AG konnte der Beschuldigte jedoch – zumindest ab Oktober 2012 – keine ernsthaften Rettungsabsichten mehr verfolgen. Dieser Beweggrund kann daher nur in minimalem Umfang verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Den vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft aber lediglich mit Eventualvorsatz erfüllt (E. IV.2.5), was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

4.1.4.   Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht reduziert. Beim Beschuldigten ist vorliegend deshalb bloss noch von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei der Misswirtschaft allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend  eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im mittleren Bereich (konkret von 27 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 21 Monaten angemessen.

4.2.    Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

4.2.1.   Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Rechtsgut des Vermögens geschützt (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 11 zu Art. 146 StGB).

4.2.2.   Betreffend die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag bezüglich des Betruges vorliegend EUR 35'473.68 beträgt und hierdurch nur die Privatklägerin geschädigt wurde (E. V.2.4.2 vorstehend). Damit handelt es sich zwar bereits um einen für die Privatklägerin wesentlichen Betrag, es sind aber im Zusammenhang mit einem Betrug weit höhere Vermögensbeeinträchtigungen denkbar. Die Lieferungen aufgrund des Irrtums erfolgten zudem nur über einen Zeitraum von neun Tagen und waren damit von geringer Dauer (vgl. E. V.1.2.1 vorstehend). Insgesamt ist die objektive Tatschwere gemäss den vorstehenden Ausführungen im untersten bis unteren Bereich einzuordnen (Strafe von 200 bis 400 Tagen).

4.2.3.   Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einiges unternahm, um die Privatklägerin von seiner Zahlungsfähigkeit zu überzeugen (vgl. V.2.3.2 vorstehend). Dies ist allerdings mit dem Tatbestand des Betruges notwendig verbunden, weshalb sich nur über normale Betrugshandlungen hinausgehende Anstrengungen straferhöhend auswirken können. Solche ausserordentlichen Anstrengungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten konnte allerdings auch betreffend den Betrug lediglich Eventualvorsatz nachgewiesen werden (vgl. E. V.2.5.3 vorstehend), was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektive Komponente vermag daher die objektive Tatschwerde leicht zu reduzieren. Demgemäss ist vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die Tatschwere aber dennoch noch nicht im untersten Bereich einzuordnen ist, kommt als Strafe trotzdem bloss eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im untersten bis unteren Bereich (konkret von 250 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 200 Tagen angemessen.

4.3.    Festlegung der Gesamtstrafe

4.3.1.   Wie bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, a.a.O., N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

4.3.2.   Da die Misswirtschaft und der Betrug denselben Strafrahmen aufweisen und die Misswirtschaft vorliegend mit der härteren Strafe (Freiheitsstrafe von 21 Monaten) sanktioniert wird, ist von dieser Strafe auszugehen. Aufgrund des Betruges ist diese Strafe angemessen zu erhöhen. Der Betrug und die Misswirtschaft schützen zwar nicht identische Rechtsgüter. Allerdings hat auch eine Verletzung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners in der Regel eine Beeinträchtigung des Vermögens der Gläubiger zur Folge. Der Beschuldigte verübte den Betrug gegen eine Gläubigerin (die Privatklägerin) der E.______ AG, auf welche sich die Misswirtschaft bezieht. Die beiden Straftaten stehen deshalb in einem engen Zusammenhang. Ausserdem wurde der Betrug vorliegend während der Erfüllung des Tatbestandes der Misswirtschaft begangen. Der Betrug hat sich daher lediglich in einem geringen Umfang erhöhend auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Die hypothetisch eingesetzte Freiheitsstrafe von 200 Tagen hat sich deshalb lediglich im Umfang von zwei Monaten in der Gesamtfreiheitsstrafe niederzuschlagen. Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten festzusetzen.

4.3.3.   Die vorstehend festgelegte Gesamtfreiheitsstrafe kann aufgrund von Umständen, welche bei der Person des Täters liegen, erhöht herabgesetzt werden (Täterkomponente; Hans Mathys, a.a.O., N. 311; E. VI.2.1 f. vorstehend). Diese werden nachfolgend für die Misswirtschaft und den Betrug gemeinsam erörtert. Der aktuellste Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten verzeichnet keine Vorstrafen (act. 53). Vom 18. Januar 2011 bis zum 27. September 2012 lief allerdings eine Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] betreffend Veruntreuung und Betrug (act. 2/2.1.15-2). Auch wenn das diesbezügliche Verfahren schliesslich eingestellt wurden, hätte dieses beim Beschuldigten eine erhöhte Sensibilität für Vermögensdelikte im Zusammenhang mit von ihm geführten Unternehmen hervorrufen sollen. Dennoch übernahm der Beschuldigte während dieser Zeit die E.______ AG, ohne diese mit Eigenkapital auszustatten (vgl. E. IV.1.2.1 und E. IV.2.3.1 vorstehend), was von einer gewissen Gleichgültigkeit zeugt. Zudem entstand auch die Überschuldung bereits in diesem Zeitraum und der Beschuldigte hätte deshalb bereits während der Strafuntersuchung eine Zwischenbilanz erstellen und diese anschliessend dem Richter vorlegen müssen (vgl. E. IV.2.3.2 vorstehend). Die Konkurseröffnung über die E.______ AG sowie der Betrug erfolgten hingegen erst nach der Einstellungsverfügung (vgl. E. IV.1.2.1 und E. V vorstehend).

Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Reue. So gibt er wahlweise der Privatklägerin, der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H., der R.______ Gesellschaft m.b.H., der U.______ GmbH & Co. KG der M.______ s.r.o. die Schuld an den finanziellen Problemen der E.______ AG (act. 2/8.1.02, S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 62; act. 2/8.1.07, S. 8, und act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Ausserdem erklärt er bis im September 2012 alle Rechnungen korrekt bezahlt zu haben (act. 2/10.1.01, S. 4, Ziff. 9; act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 62), obwohl er bereits im Juli 2012 von verschiedenen Gläubigern auf erhebliche Zahlungsausstände seit Juni 2012 aufmerksam gemacht wurde (act. 22/1 und act. 22/12). Zudem erklärt er auch immer wieder, dass Dritte etwas geprüft hätten bzw. er auf deren Empfehlung gehandelt habe, obwohl dies teilweise nachweislich falsch ist (act. 2/10.1.19, S. 3, N. 109 f.; act. 56, S. 8 f., Fragen 17 und 20, sowie S. 17 f., Fragen 48 und 53; vgl. E. IV.1.2.7.1 vorstehend, act. 2/8.1.15, act. 2/8.1.16 und act. 2/8.1.17). Der Beschuldigte ist demgemäss zumindest betreffend die Misswirtschaft in der Variante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung besonders uneinsichtig, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 113 IV 56 E. 4c).

Insgesamt ist die Strafe den vorstehenden Ausführungen zufolge um einen Monat zu erhöhen. Aufgrund der langen Dauer der Strafuntersuchung ist die Strafe jedoch wiederum zu reduzieren. Die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz sowie das aktuelle obergerichtliche Verfahren von jeweils rund einem Jahr, sind hingegen angesichts des Umfangs des Falles (insbesondere der Akten) noch nicht als übermässig lang zu werten. Die Strafe ist entsprechend aufgrund der Verfahrensdauer um vier Monate zu reduzieren. Die Gesamtstrafe von 23 Monaten ist demgemäss nach der Erhöhung um einen Monat auf 20 Monate zu reduzieren.

 

VII.      Vollzug

 

1.   

1.1.    Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in der Schweiz nach dem Konkurs der Y.______ GmbH im Jahr 2018 keine Gesellschaften mehr betrieben. Er habe aber während mehrerer Jahre hartnäckig sein Geschäftsmodell verfolgt, diversen Gläubigern Vermögensschäden zugefügt und habe als pensionierter in zeitlicher Hinsicht keine wesentlichen Verpflichtungen. Diesen Umständen sei durch die festgelegte Probezeit Rechnung zu tragen (act. 27, S. 88, E. IX.3.2 f.).

1.2.    Die vorinstanzliche Anordnung des bedingten Vollzugs an sich blieben im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beanstandet jedoch die angeordnete Probezeit von vier Jahren. Diese sei angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft nur eine Probezeit von zwei Jahren beantragt habe und der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei, zu lange (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die von der Vorinstanz angeordnete Probezeit hingegen nicht (vgl. act. 65).

2.   

2.1.    Das Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der Charakter des Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind. Je grösser die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_101/2010 vom 4. Juni 2010, E. 2.1). Vorstrafen verhindern in der Regel bereits die Anordnung des bedingten Vollzuges (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB), weshalb deren Fehlen keinen massgeblichen Einfluss auf die Dauer der Probezeit haben kann.

2.2.    Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte bereits mehrere Konkurse durchlaufen (vgl. act. 27, S. 25, E. V.2.4). So musste der Beschuldigte im Jahr 1994 Privatkonkurs anmelden, im Jahr 2011 ging die N.______ AG, im Jahr 2012 die L.______ AG, im Jahr 2014 die E.______ AG und schliesslich im Jahr 2018 die Y.______ GmbH Konkurs. Von allen diesen Gesellschaften war der Beschuldigte Geschäftsführer und Inhaber. Zudem musste bei allen vier Gesellschaften der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.14; act. 2/10.1.25; act. 2/8.1.08; act. 2/3.1.20-1; act. 24 und act. 23). Hinzu kommt der Konkurs des [Betriebes] Z.______ im Jahr 2005, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls massgebend an der Geschäftsführung beteiligt war, wird er doch immer wieder im Zusammenhang mit diesem [Betrieb] in den Akten aufgeführt und erklärt selbst, dieses geführt zu haben (act. 15, S. 4, Frage 7; act. 2/3.1.42, Beilage 2; act. 2/8.1.04, S. 7, Ziff. 134; vgl. z.B. act. 8/801563 und act. 8/801370). Der Beschuldigte verkannte demgemäss entweder, dass er offenbar nicht in der Lage war, eine Gesellschaft selbständig zu führen, er führte die Gesellschaften tatsächlich jeweils mit System in den Konkurs. Was davon vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Feststeht, dass sich der Beschuldigte trotz der fortwährenden Konkurse über einen längeren Zeitraum nicht beirren liess, immer wieder neue Gesellschaften zu gründen bzw. zu übernehmen. Hinzu kommt noch die ausgeprägte Uneinsichtigkeit betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. VI.4.3.3). Zumindest hat der Beschuldigte aber – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 27, S. 88, E. IX.3.2) – nach dem Konkurs der Y.______ GmbH keine Gesellschaft mehr geführt.

2.3.    Der Beschuldigte hat seine früheren Gesellschaften jeweils im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit geführt (vgl. act. 56, S. 4, Frage 6, und act. 15, S. 4, Frage 7). Mittlerweile bezieht der Beschuldigte allerdings eine AHV-Rente und ist seinen eigenen Angaben zufolge beruflich nicht mehr aktiv bzw. nur als Hausmann tätig (act. 56, S. 5, Fragen 9 f.). Demzufolge erübrigt es sich für ihn grundsätzlich auch, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits per 11. Juni 2012 gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt [...] erklärte, er sei als Hausmann tätig (act. 8/800750). Dies hinderte ihn allerdings nicht daran, gleichzeitig die E.______ AG zu führen (vgl. act. 2/8.1.08). Trotz seiner Tätigkeit als Hausmann bliebe dem Beschuldigten somit grundsätzlich Zeit, wieder eine Gesellschaft zu führen; insbesondere hat der Beschuldigte auch keine anderen zeitlichen Verpflichtungen (vgl. act. 56, S. 4 f., Fragen 8 f.).

2.4.    Zu beachten ist ausserdem, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente und damit ein relativ tiefes Einkommen verfügt (vgl. act. 54, S. 2, und act. 56, S. 5, Frage 10). Hinzu kommt das Einkommen von seiner Ehefrau von rund CHF 95'000.− jährlich (act. 54, S. 2). Sofern dieses zurzeit nicht mehr gepfändet ist, steht dieses Einkommen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sogar in einem grösseren Umfang zur Verfügung als noch im Jahr 2012, als die tatsächliche Auszahlung desselben – entgegen der Vorbringen des Beschuldigten (act. 57, S. 19) – sich aufgrund der Lohnpfändung auf monatlich knapp rund CHF 4'000 bzw. CHF 5'000.− beschränkte (act. 2/6.1.22, S. 30 ff.; vgl. act. 8/800749 und act. 8/800634). Das aktuelle Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau steht jedoch in keinem Verhältnis zu den früheren Ausgaben des Beschuldigten (vgl. dazu E. IV.1.2.4 vorstehend), was ebenfalls für eine höhere Rückfallgefahr spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben weiterhin Schulden aus seinem Privatkonkurs von rund CHF 180'000.− sowie eine offene Betreibung in geringem Umfang hat (act. 56, S. 5 f., Fragen 11 und 14).

2.5.    Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass beim Beschuldigten weiterhin eine hohe Rückfallgefahr besteht. Zwar ist diese nicht derart ausgeprägt, dass eine unbedingte Strafe auszusprechen wäre (Art. 42 Abs. 1 StGB), rechtfertigt aber dennoch, eine längere Probezeit anzuordnen. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von vier Jahren festzusetzen.

 

VIII.     Zivilforderung

 

1.   

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin den gesamten eingeklagten Betrag von EUR 207'523.82 nebst Zins zu 5 % auf EUR 205'698.82 seit 1. Januar 2013 und Zins zu 5 % auf EUR 1'825.− seit 7. Januar 2013 als Schadenersatz zu (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anträge der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg und bringt dagegen die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit vor (act. 57, S. 41 und S. 54 f.). Die Staatsanwaltschaft stellt diesbezüglich keinen Antrag, merkt aber an, dass sich der Deliktsbetrag betreffend den Betrug auf EUR 35'473.68 belaufe (act. 65, S. 14). Die Privatklägerin äussert sich im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 55 und act. 63).

2.   

Die Privatklägerin und die E.______ AG haben vorliegend vereinbart, dass Streitigkeiten betreffend die Vereinbarung über das Schuldanerkenntnis und den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 in einem Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechische Republik zu klären sind (act. 2/3.1.01, S. 47). Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich allerdings nicht um eine vertragliche Streitigkeit zwischen der Privatklägerin und der E.______ AG, sondern um eine ausservertragliche Streitigkeit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Mangels Identität der Parteien der Schiedsvereinbarung und denjenigen des Gerichtsverfahrens, ist diese Vereinbarung vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 7 IPRG; SR 291). Die Zuständigkeit für einen Adhäsionsprozess bestimmt sich demgemäss vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12), da es sich um einen internationalen Sachverhalt im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ handelt (vgl. Art. 1 und 2 LugÜ). Für eine Adhäsionsklage gegen den Beschuldigten ist demgemäss das mit dem Strafprozess befasste Gericht in der Schweiz zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 8c IPRG).

3.   

3.1.    Zivilansprüche können nach Art. 122 Abs. 1 StPO nur dann adhäsionsweise geltend gemacht werden, wenn sie aus der Straftat hergeleitet werden. Dies bedeutet, dass sie sich auf denselben Sachverhalt stützen müssen, welcher zur Strafverfolgung Anlass gab bzw. in der Anklageschrift enthalten ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022, E. 3.1.2; Urteil BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.4; Urteil BGer 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020, E. 3.3; Urteil BGer 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014, E. 3.5). Ohne Weiteres steht vorliegend fest, dass der Privatklägerin aus dem Betrug durch den Beschuldigten ein Schaden von EUR 35'473.68 entstanden ist (vgl. V.2.4.2 vorstehend).

3.2.    In der Anklageschrift sind per 30. Oktober 2012 mit den bereits erwähnten EUR 35'473.68 Lieferungen zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 (= EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 + EUR 35'473.68) aufgeführt. Der Anklageschrift zufolge hat der Beschuldigte davon lediglich insgesamt EUR 185'217.20 bezahlt (= EUR 182'836.12 + EUR 2'381.08; vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.; act. 2/3.1.01, S. 27 und S. 45, und E. IV.1.1.1 vorstehend). Den verbleibenden EUR 205'164.82 wurde durch die Misswirtschaft die Deckung aus dem Vermögen der E.______ AG verunmöglicht. Damit ging diese Schadenersatzforderung aus der Misswirtschaft hervor. Die geltend gemachte Kostenübernahme hinsichtlich der DDGS-Lieferung im noch offenen Betrag von EUR 1'825.− ist hingegen nicht in der Anklageschrift enthalten (act. 2/15.1.13). Dasselbe gilt für den Schadenersatz über EUR 900.− aufgrund des Ersatzverkaufs von nicht abgenommener Ware (vgl. act. 2/3.1.01, S. 47). Die Kostenübernahme sowie der Schadenersatz aus dem Ersatzverkauf können deshalb nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden, sondern sind auf den Zivilweg zu verweisen.

4.   

Wie bereits festgehalten, handelt es sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt, womit grundsätzlich zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, stützt sich die Schadenersatzforderung vorliegend auf Gesellschaftsrecht im Sinne von Art. 150 ff. IPRG. Die E.______ AG wurde nach Schweizer Recht organisiert (vgl. act. 2/8.1.08), weshalb auf Verantwortlichkeitsklagen gegen ihre Organe schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG und Art. 155 lit. g IPRG).

5.   

5.1.    Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR haften Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung befassten Personen gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden, welchen sie durch eine zumindest fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Demgemäss ist neben einem Schaden eine Pflichtverletzung, ein Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden der Person mit Organstellung erforderlich. Bei einer konkursiten Gesellschaft hat das Bundesgericht die Klagebefugnis eines direkt geschädigten Gläubigers allerdings beschränkt, wobei diese Beschränkung nur gilt, wenn der Anspruch des einzelnen Gläubigers tatsächlich in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Konkursmasse bzw. der Gesellschaft stehen (BGE 148 III 11 E. 3.2 und E. 3.2.3.1; BGE 141 III 112 E. 5.3.3; vgl. auch BGE 131 III 306 E. 3.1.2).

5.2.    Vorliegend wurde der Konkurs der E.______ AG mangels Aktiven eingestellt und kein Gläubiger hat die Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG verlangt sowie dafür Sicherheit geleistet (vgl. act. 2/3.1.20-1 und act. 2/8.1.08). Demgemäss ist zum heutigen Zeitpunkt eine Konkurrenz der Forderung der Privatklägerin zu allfälligen Ansprüchen der Gesellschaft nicht mehr aktuell, da eine entsprechende Forderung der Gesellschaft nicht geltend gemacht wurde (vgl. BGE 141 III 112 E. 5.3.3). Die Privatklägerin ist deshalb vorliegend grundsätzlich befugt, für einen unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 754 OR Ersatz zu verlangen (vgl. auch Peter Böckli, a.a.O., N. 170 zu § 16).

5.3.    Wie in der Anklageschrift zutreffend festgehalten, liess die E.______ AG die Privatklägerin Ware zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 liefern (vgl. act. 1, S. 4 f., und E. VIII.3.2 vorstehend). Der Beschuldigte anerkannte am 7. November 2012 die nach Abzug der bis dahin erfolgten Zahlungen noch offene Schuld über EUR 205'164.82 (act. 2/3.1.01, S. 43). Mit der Vereinbarung über das Schuldanerkenntnis und den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 bestätigte der Beschuldigte diese Anerkennung grundsätzlich, wobei aber die noch nicht bezahlte Lieferung vom 25. September 2012 zu Gunsten der E.______ AG um EUR 366.− herabgesetzt wurde (vgl. act. 2/3.1.01, S. 45 ff., insbes. S. 47). Zudem hat die E.______ AG anfangs 2013 weitere EUR 1'556.08 an die Privatklägerin bezahlt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.13-1; act. 2/3.1.15-1, S. 2; act. 2/6.1.10, S. 39 ff.; act. 2/6.1.17, S. 27 ff., sowie E. V.1.2.4.2; vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Von der im Adhäsionsverfahren zu beurteilenden Forderung der Privatklägerin sind demgemäss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die E.______ AG noch EUR 203'242.74 offen. Nachdem der Konkurs der E.______ AG mangels Aktiven eingestellt wurde, blieb diese Forderung vollständig unbefriedigt, die Lieferungen hatte die Privatklägerin jedoch bereits ausgeführt. Der Privatklägerin ist demnach ein Vermögensschaden über EUR 203'242.74 entstanden.

5.4.    Ein Gläubiger kann durch eine eigene Klage allerdings nur den direkten Schaden einklagen, nicht aber einen indirekten (BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Nimmt ein überschuldeter Schuldner trotzdem weiterhin am Wirtschaftsgeschehen teil (Konkursverschleppung) und erhält so noch Leistungen auf Kredit, so sind diese Gläubiger direkt geschädigt (Peter Böckli, a.a.O., N. 128 zu § 16; Dieter Gericke/Stefan Waller, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 754 OR). Vorliegend sind alle noch offenen Lieferungen erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte bereits überschuldet war und der Beschuldigte entsprechend eine Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen. Beim vorstehend erwähnten Vermögensschaden über EUR 203'242.74 handelt es sich demgemäss um einen direkten Schaden der Privatklägerin.

5.5.    Damit ein Gläubiger einen direkten Schaden mittels eigener Klage geltend machen kann, muss sich die Pflichtverletzung auf eine Norm beziehen, welche zumindest auch zum Schutze der Gläubiger und nicht nur zum Schutze der Gesellschaft erlassen wurde. Sowohl dem Schutze der Gläubiger als auch der Gesellschaft dienen beispielsweise die Bestimmungen über das Verhalten bei eingetretener Überschuldung (BGE 148 III 11 E. 3.2.3.2). Der Beschuldigte hat den vorstehenden Ausführungen zufolge die Pflicht zur Einreichung einer Überschuldunganzeige gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR verletzt (E. IV.2.3.2). Wie erwähnt wurde diese Vorschrift auch zum Schutze der Gläubiger erlassen, womit die Privatklägerin einen Schaden aus Verletzung dieser Norm selbständig geltend machen kann. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss eine Zwischenbilanz erstellt und anschliessend den Richter benachrichtigt, hätte er die erwähnten Bestellungen bei der Privatklägerin nicht mehr ausgelöst und ihr wäre auch kein Schaden entstanden. Für den in Konkursangelegenheiten erfahrenen Beschuldigten musste vorhersehbar sein, dass er – nachdem er trotz Überschuldung weiterwirtschaftete – neu eingegangene Zahlungspflichten nicht mehr begleichen können wird (vgl. dazu auch E. IV.1.2.5.7 und E. IV.2.5.1 vorstehend). Damit steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den Schaden im Umfang von EUR 203'242.74 gestützt auf Art. 754 OR zu ersetzten hat.

5.6.    Anzumerken ist ausserdem, dass der Beschuldigte den Schaden im Betrag von EUR 35'473.68 auch gestützt auf eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR bzw. § 2894 ff., insbes. § 2910 Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik vom 3. Februar 2012; 89/2012 Sb.) zu ersetzten hätte, ist dieser doch durch einen Betrug entstanden (vgl. E. V.2.4.2 und E. VI.4.2.2 vorstehend).

6.   

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Privatklägerin auf die Forderung über EUR 203'242.74 ausserdem ein Schadenszins zuzusprechen. Dieser ist antragsgemäss (act. 2/15.1.13) auf 5 % festzusetzen (Art. 104 Abs. 1 OR analog) und seit dem 1. Januar 2013 geschuldet, als nach der Vereinbarung vom 14./17. Dezember 2012 mangels Zahlung bis zum 31. Dezember 2012 die gesamte vorliegend zu beurteilende offene Schuld fällig wurde (act. 2/3.1.01, S. 47; vgl. zum Ganzen BGE 130 III 591 E. 4; Dieter Gericke/Stefan Waller, a.a.O., N. 50 zu Art. 754 OR).

 

IX.       Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1.    Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens

1.1.    Die Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 86'076.50 (Gerichtsgebühr von CHF 14'000.−, weitere Verfahrenskosten von CHF 6'910.50.− und amtliche Verteidigung von CHF 65'166.−) vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden.

1.2.    Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 27, S. 95, E. XII.1.1), handelt es sich vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex und die Strafuntersuchung betreffend die Unterlassung der Buchführung hat keine Mehrkosten verursacht. Die diesbezügliche [Verfahrenseinstellung] hat demzufolge keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten (vgl. Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Dasselbe gilt für den nicht zugesprochenen Teil der Zivilforderung, denn auch diese verursachte keine Mehrkosten und umfasst ohnehin nur einen minimalen Bruchteil der Forderung (vgl. dazu E. IX.2.1.2 nachfolgend). Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 14'000.− und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 72'076.50 vollumfänglich aufzuerlegen.

1.3.    Die Nichtzusprache einer Parteientschädigung an die Privatklägerin ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.4.1), weshalb darüber vorliegend nicht neu zu befinden ist.

2.    Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1.    Gerichtsgebühr

2.1.1.   Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 12'000.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.1.2.   Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt betreffend den Betrug und die Misswirtschaft, die Strafzumessung, der Zivilanspruch der Privatklägerin sowie die Auferlegung der Kosten strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafzumessung sowie die Kostenauferlegung unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die Zivilforderung ist die Berufung zwar teilweise begründet, allerdings nur in minimalem Umfang (2 %), wobei die Begründung des Beschuldigten dafür in keiner Weise massgebend war. Angesichts dessen, dass vorliegend ohnehin die beiden Schuldsprüche den Hauptpunkt darstellen, ist das teilweise Obsiegen des Beschuldigten im Zivilpunkt als derart gering einzustufen, dass es für die Kostenverteilung nicht massgebend sein kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Urteil BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.4). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.− vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2.    Kosten amtliche Verteidigung / Parteientschädigung

2.2.1.   Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten des amtlichen Verteidigers (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 22'591.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 66: Aufwendungen von 114 Stunden 40 Minuten; Auslagen über CHF 336.−). Angesichts dessen, dass der amtliche Verteidiger bereits von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 30'678.30 (act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 9, und act. 28) und von der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von insgesamt CHF 34'487.70 (act. 2/17.1.01 und act. 2/17.1.02) zugesprochen erhielt, scheint dieser Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist demgemäss angemessen zu kürzen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).

2.2.2.   Die amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist. Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2).

2.2.3.   Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine bedingte Strafe in Frage stand. Damit handelt es sich lediglich um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten, auch wenn es sich um eine Freiheitsstrafe handelt (vgl. Urteil BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.7.5). Aufgrund der zahlreichen Akten (vier Strafuntersuchungsordner sowie 28 [teilweise halbleere] beschlagnahmte Ordner, ein PC sowie ein Laptop) handelt es sich zwar um einen umfangreichen Fall. Allerdings wurden dem Verteidiger bereits von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz insgesamt rund 45 Stunden für das reine Aktenstudium zugestanden. Hinzu kommen noch diverse Mischpositionen, welche das Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, die Ausarbeitung von Eingaben sowie die Vorbereitung von Einvernahmen umfassen. Für die erwähnten Aufwände zusammen (Misch- und Einzelpositionen) hat der Verteidiger von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft insgesamt bereits rund 220 Stunden entschädigt erhalten. Der Verteidiger hatte demgemäss bereits vor dem Berufungsverfahren Zeit, sich eingehend mit den Akten bzw. dem Sachverhalt allgemein auseinanderzusetzen (vgl. zum Ganzen act. 2/17.1.01, act. 2/17.1.02, act. 18 und act. 19). Für das Berufungsverfahren ist deshalb kein ausserordentlicher Aufwand mehr gerechtfertigt (vgl. Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5).

2.2.4.   Zum Plädoyer des Verteidigers (act. 57) ist festzuhalten, dass dieses zwar insgesamt 55 Seiten (mit teilweise grösseren Seiteneinzügen) umfasst. Allerdings wiederholt der Verteidiger ab S. 29 mehrheitlich wortwörtlich sein Plädoyer vor der Vorinstanz. Die dabei vereinzelt vorgenommenen Ergänzungen bzw. Anpassungen an das vorinstanzliche Urteil umfassen insgesamt maximal drei Seiten (vgl. act. 57, S. 29 ff., und act. 17, S. 13 ff.). Abgesehen von dem Vorbringen der Verletzung des Anklagegrundsatzes hat der Verteidiger in seinem Plädoyer insgesamt aber kaum für das Berufungsverfahren relevante neue Aspekte thematisiert. Der Verteidiger hat ausserdem Ausführungen getätigt, welche für das Berufungsverfahren in keiner Weise relevant waren, so z.B. bezüglich der rechtskräftigen [Verfahrenseinstellung] betreffend die Unterlassung der Buchführung, der rechtskräftigen Herausgabe von Gegenständen, der Umstände der Übernahme eines Gutsbetriebes im Jahr 1983 der Eheschliessung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (vgl. act. 57, insbes. S. 10 f., S. 29 und S. 54). Zudem zitiert er über mehrere Seiten hinweg (mindestens viereinhalb) schlicht das Urteil der Vorinstanz (vgl. z.B. act. 57, S. 4 f.). Gemäss den vorstehenden Ausführungen mussten sich entsprechend die Aufwände des Verteidigers für sein Plädoyer in Grenzen halten.

2.2.5.   Der Verteidiger macht für die Ausarbeitung des Plädoyers bzw. der Berufung, für das Aktenstudium sowie Besprechungen mit seinem Klienten im Berufungsverfahren rund 93 Stunden geltend, wobei der Verteidiger auch diese Aufwendungen teilweise in Mischpositionen aufführt (vgl. act. 66). Ebenfalls in diesen Positionen enthalten sind gemäss der Honorarnote des Verteidigers Aufwendungen (am 1. Juli 2022 und am 22. August 2022) für das Studium des Urteils der Vorinstanz. Dieser Aufwand hat jedoch bereits die Vorinstanz mit der Hinzurechnung von zusätzlichen drei Stunden entschädigt (act. 27, S. 96, E. XII.1.3), weshalb ein solcher vor Obergericht nicht erneut geltend gemacht werden kann. Wie bereits erwähnt, sollten die Akten dem Verteidiger im Berufungsverfahren – insbesondere aufgrund der bereits entschädigten Aufwendungen – bestens bekannt sein. Dennoch musste der Verteidiger sich aber zumindest mit neuen Aktenstücken auseinandersetzen und ist der von ihm geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht des Computers am 18. März 2022 über 6 Stunden und 15 Minuten nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Verteidiger auch im Berufungsverfahren Besprechungen mit dem Beschuldigten zu führen hatte, welche angesichts der bereits zuvor getätigten umfangreichen Abklärungen betreffend den Sachverhalt aber ebenfalls in einem beschränkten Mass zu halten sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, das Aktenstudium (inkl. Computer) sowie Besprechungen mit dem Klienten scheint deshalb vorliegend ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden als angemessen.

2.2.6.   Der Beschuldigte macht für die Fortführung der Hauptverhandlung vor Obergericht (inkl. Fahrzeit) sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten einen Aufwand von vier Stunden geltend (act. 66, S. 4). Die Fortführung der Hauptverhandlung dauerte jedoch lediglich 30 Minuten (act. 63) und als Wegzeit zu Verhandlungen sind zudem praxisgemäss ebenfalls lediglich 30 Minuten pro Weg zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Glarus OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021, E. III.5; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.8). Angesichts dessen, dass dem Verteidiger auch für das Studium des Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Klienten Zeit zuzugestehen ist, ist diese Position zwar nicht zu kürzen, dem Verteidiger aber auch keine zusätzliche Entschädigung mehr zuzusprechen.

2.2.7.   Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist dem Verteidiger ein Aufwand über insgesamt 48 Stunden und 40 Minuten zu entschädigen (= 114 Stunden 40 Minuten – 93 Stunden + 27 Stunden; vgl. auch Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5; Urteil Bundesstrafgericht BB.2017.88 vom 21. Juni 2017, E. 5.3). Zuzüglich der Auslagen von CHF 336.− und bei einem Stundenansatz von CHF 180.− ergibt dies einen Betrag (inkl. MwSt. von 7.7 %) von CHF 9'796.40. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang zu entschädigen, wobei dem Verteidiger davon bereits CHF 5'000.− vorab ausbezahlt wurden (act. 68 und act. 69). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (vgl. E. IX.2.1.2 vorstehend). Demgemäss hat er auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte dem Staat damit die CHF 9'796.40 zurückzuerstatten.

2.2.8.   Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.       Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 im Verfahren SG.2020.00155 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

` 1.

Das Verfahren gegen A.______ wird eingestellt betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.

 

 

  4.

Die bei A.______ sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen von der Kantonspolizei (Lagernummer SN 231/14, Pos. Nr. 18 und 19) bzw. dem Kantonsgericht (act. 2/5.1.06, Pos. Nr. 1-17 und 20) herausgegeben.

 

Werden die Gegenstände nicht innert 120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, werden sie vernichtet.

 

 

 

  6.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 14'000..

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

 

CHF

6'900.

Untersuchungsgebühr (SA.2013.00234)

 

 

CHF

26'552.30

amtliche Verteidigung in der Untersuchung

 

 

CHF

7'935.40

amtliche Verteidigung in der Untersuchung

 

 

CHF

10.50

Zeugenentschädigung H.______ (22.09.2020)

 

 

CHF

30'387.50

amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht

 

 

Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht erhöhen sich um CHF 290.80 auf CHF 30'678.60, sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der mündlichen Urteilseröffnung anwesend sein wird.

 

  8.

Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

  9.

Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 30'387.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der mündlichen Urteilseröffnung anwesend sein wird, erhöht sich die Entschädigung um CHF 290.80 auf CHF 30'678.30.`

2.       A.______ ist schuldig:

          des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

          der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB

 

3.       A.______ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Diese wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt.

 

4.       A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von EUR 203'242.74 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

 

5.       Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00155 und das Untersuchungsverfahren SA.2013.00234 von insgesamt CHF 20'910.50 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Untersuchungsverfahren von insgesamt CHF 65'166. werden von A.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2024 überprüft.

 

6.       Für das Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 12'000.− festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

 

7.       Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 9'796.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Dabei wird vorgemerkt, dass dem Verteidiger CHF 5'000. davon bereits ausbezahlt wurden. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

8.       Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

9.       Schriftliche Mitteilung an

[...]

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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