Zusammenfassung des Urteils ZV.2020.12 (SVG.2020.214): Sozialversicherungsgericht
Die Klägerin war bei der Firma E____ angestellt und hatte eine Krankentaggeldversicherung. Nach Meinungsverschiedenheiten mit der Versicherung reichte sie Klage ein, zog sie aber später zurück und reichte eine identische Klage gegen eine andere Firma ein. Die Gerichtskosten im ersten Verfahren entfielen, und die Partei, die die Klage zurückzog, musste die Kosten der Gegenseite nicht tragen. Aufgrund einer Verwechslung der beklagten Partei wurde das Verfahren abgeschrieben, und die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine Parteientschädigung zahlen musste.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZV.2020.12 (SVG.2020.214) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 06.10.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abschreibung; Verlegung der ausserordentlichen Kosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO.) (Bundesgerichtsurteil: 4A_538/2020) |
Schlagwörter: | Verfahren; Klage; Versicherungsträger; Versicherungsträgerin; Eingabe; Bezeichnung; Verfahrens; Versicherungsverträge; Sozialversicherungsgericht; Rechtsvertreter; Parteibezeichnung; Urteil; Parteien; Versicherungsverträgen; Vertragsbeginn:; Klagbeilage; Klagantwort; Passivlegitimation; Sachen; Verfahrensnummer; Prozesskosten; Zivilprozessordnung; Verteilung; Firma; Zusatz; Willen; Schweizerische; Umstände; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 32 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 V 346; 114 II 335; 129 V 302; 131 I 57; 85 II 312; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 26. August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.12
Abschreibung; Verlegung der ausserordentlichen Kosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO.
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Die Klägerin war bei der E____ angestellt.
Die Arbeitgeberin hat gemäss Versicherungsverträgen vom 10. Dezember 2014 (Klagantwortbeilage/AB 3, Vertragsbeginn: 1. Januar 2015) sowie vom 13. November 2019 (AB 4: Vertragsbeginn: 1. Januar 2020) für ihre Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen.
1.1.2. Der Klägerin wurde gemäss Arztbericht von F____ vom 8. April 2019 (Klagbeilage 3) ab 18. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Die Versicherungsträgerin anerkannte die Leistungspflicht. Letztmals richtete die Versicherungsträgerin im April 2020 Taggelder aus (vgl. Abrechnung vom 22. April 2020, Klagbeilage 4).
Vorprozessual konnten sich die Klägerin und die Versicherungsträgerin über die Leistungen ab Mai 2020 nicht einigen.
1.2. 1.2.1. Die Klägerin reicht am 19. Juni 2020 eine auf die vorstehenden Versicherungsverträge bzw. auf die AVB (vgl. AB 5) abgestützte Klage ein. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
1.2.2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Klägerin den Kostenerlass mit B____ als Rechtsvertreter.
1.2.3. Mit der Klagantwort vom 15. Juli 2020 wird beantragt, es sei die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen.
1.2.4. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 zieht die Klägerin die Klage zurück beantragt u.a., es sei das rubrizierte Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abzuschreiben.
1.2.5. In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2020 äussert sich die C____ zur Frage des Kostenentscheides und reicht eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2020 ein. Die Klägerin äussert sich am 11. August 2020.
1.3. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. August 2020 werden die Parteien gebeten, von weiteren Eingaben im Verfahren ZV 2020 12 abzusehen; für weitere Äusserungen sei Gelegenheit an der Verhandlung vom 26. August 2020 (im Verfahren ZV 2020 14; vgl. nachstehend Erw. 2.).
An der Verhandlung vom 26. August 2020 verzichtet der Rechtsvertreter der C____ mit Bezug auf das Verfahren ZV 2020 12 auf weitere Ausführungen hinsichtlich der Kostenfrage.
In ihrer Eingabe vom 27. Juli 2020 führt die Klägerin aus, dass sie in «Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte ihre Passivlegitimation bestreitet», ihre Klage vom 19. Juni 2020 zurückziehe. Sie beantragt, das rubrizierte Verfahren sei als erledigt abzuschreiben. Gleichzeitig reicht sie mit ihrer Eingabe vom 27. Juli 2020 die «neu auf den 27. Juli 2020 datierte Klage gegen die G____ ein. Diese Klageschrift ist mit der ursprünglichen Klage gegen die C____ vom 19. Juni 2020 identisch (mit Ausnahme selbstverständlich der Parteibezeichnung )».
Gestützt auf diese Ausführungen in der Eingabe vom 27. Juli 2020 ist das Verfahren in Sachen A____, Klägerin, gegen die C____, Beklagte (Verfahrensnummer ZV 2020 12), da zufolge Rückzugs der Klage gegenstandslos geworden, als erledigt abzuschreiben. Das gemäss Eingabe vom 27. Juli 2020 mit neuer Klage eingeleitete Verfahren in Sachen A____, Klägerin, gegen G____, Beklagte, wird unter der Verfahrensnummer ZV 2020 14 geführt.
Gerichtskosten sind im Verfahren ZV 2020 12 keine zu erheben.
Die Beklagte im Verfahren ZV 2020 12, die C____, hat mit Eingabe vom 7. August 2020 eine Kostennote ihres Rechtsvertreters eingereicht und beantragt die Zusprechung einer von der Klägerin zu tragenden Parteientschädigung an sie.
Zu prüfen ist nachfolgend, wie die ausserordentlichen Kosten vorliegend zu verlegen sind.
Die dem Erfolgsprinzip zugrundeliegende Vermutung, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat, kann widerlegt werden. Namentlich kann vom Verteilungsgrundsatz in Art. 106 ZPO durch eine Kostenverlegung nach Ermessen (Art. 107 ZPO) eine Verteilung nach dem Verursacherprinzip im Falle unnötiger Prozesskosten (Art. 108 ZPO) abgewichen werden (Zotsang, a.a.O., S. 197 f.)
3.2. Die vorliegende Klage verwendet zur Bezeichnung der beklagten Partei eine Firma (C____), deren Trägerin nicht identisch ist mit jener, welche in den der Klage zu Grunde gelegten Versicherungsverträgen bzw. den AVB (AB 3 - 5, Klagbeilage 2) als Versicherungsträger auftritt (G____).3.2.1. Die Versicherungsverträge vom 10. Dezember 2014 (Klagantwortbeilage/AB 3, Vertragsbeginn: 1. Januar 2015) sowie vom 13. November 2019 (AB4: Vertragsbeginn: 1. Januar 2020) enthalten in der rechten oberen Ecke auf den einzelnen Seiten der Vertragsurkunde ein Logo mit der Bezeichnung «H____». Unten auf der Seite 1 des Vertragsdokuments vom 10. Dezember 2014 findet sich im Anschluss an die Unterschriftenblöcke in kleiner Schrift noch die Firma sowie die (damalige) Domi-ziladresse der G____ mit Sitz in [...]. Im Vertragsdokument vom 13. November 2019 finden sich diese die G____ betreffenden Angaben in kleiner Schrift in der Fusszeile jeder Seite des Vertragsdokuments. Die AVB 2011-8 (AB 5) führen, gleich wie die Versicherungsverträge, oben auf jeder Seite das Logo mit der Bezeichnung «H____» auf. Ziffer 1.2 nennt als Versicherungsträgerin die G____, dies mit dem Zusatz «nachfolgend [...] genannt». Dieser Zusatz stimmt zwar nicht vollständig im geschriebenen, jedoch im gesprochenen Wortlaut mit der im Logo verwendeten Bezeichnung «H____» überein. Ähnlich verhält es sich mit den von der Klägerin eingereichten AVB Ausgabe 2019-5 (Klagbeilage 2). Sie enthalten das Logo mit der Bezeichnng «H____» auf dem Deckblatt. Die Bezeichnung «H____» findet sich sodann ab Seite 3 in jeder Fusszeile. Wiederum wird in Ziffer 1.1 als Versicherungsträgerin die G____ angeführt, wiederum mit dem Zusatz «nachfolgend [...] genannt».
Die angeführten Unterlagen enthalten somit prominent das Logo mit der Bezeichnung «H____». Dieser Ausgestaltung sowohl der Verträge als auch der AVB wohnt ein nicht zu übersehendes Risiko der Verwechslung der Firma bzw. der Bezeichnung der «richtigen» Versicherungsträgerin inne. Nicht wenige Leser dieser Dokumente, insbesondere der AVB, dürften sich infolge dieser Ausgestaltung zur irrigen Annahme verleiten lassen, dass die Firma der Versicherungsträgerin das mit dem Logo zumindest phonetisch übereinstimmende Element ([...]) enthalten müsse.
3.2.2. Dass dieses Risiko offensichtlich besteht, hat sich in anderen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt durchgeführten Verfahren gezeigt (ZV 2020 05, ZV 2020 04 und KV 2015 12). Bereits in seinem Urteil vom 19. April 2016 (KV 2015 12) hatte sich das Sozialversicherungsgericht mit einer auch vorliegend gegebenen falschen Benennung der beklagten Partei zu befassen.
Auch in jenem Verfahren war in der Klage als beklagte Partei die C____ und nicht die G____ bezeichnet worden. Auch in jenem Verfahren wurde geltend gemacht, die Klage müsse mangels Passivlegitimation abgewiesen werden. Das Sozialversicherungsgericht hatte erwogen (Urteil vom 19. April 2016 Erw. 1.3.2), die Praxis lasse die bloss formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung zu, wenn von Anfang an feststeht, welches die Identität der Partei ist, aber deren Benennung falsch war (BGE 129 V 302, BGE 110 V 346, BGE 114 II 335, 85 II 312, BGE 85 II 312).
Der Mangel der fehlerhaften Parteibezeichnung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geheilt werden, wenn die andere Partei über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (vgl. BGE 131 I 57, 120 III 11, 114 II 335).
Gemäss Lehre hat es zu genügen, dass die Beklagte nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeichnung die Absicht des Klägers, die Klage gegen die richtige Partei zu richten, erkennt erkennen muss. Treu und Glauben verbieten es, dass die Beklagte bei Kenntnis des wirklichen Willens des Klägers Vorteile aus einer diesem Willen äusserlich nicht entsprechenden Parteibezeichnung zieht (Kristina Tenchio, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], 2. Auflage, Art. 66 Rn. 55).
3.3. C____ und die G____ haben vorliegend den gleichen Rechtsvertreter mandatiert (vgl. Vollmachten, AB 1 und 2). Sie mussten erkennen, dass die Klägerin die Klage zweifellos gegen jenen Versicherungsträger richten wollte, welcher gemäss den Versicherungsverträgen bzw. den AVB die Eigenschaft des leistungspflichtigen Versicherungsträgers zukommt. Eine Klage gegen jemand anderes zu richten wäre offensichtlich unsinnig. Das Festhalten am Antrag auf Klagabweisung mangels Passivlegitimation ist angesichts dieser Umstände darum zu interpretieren als Versuch, trotz Kenntnis des wirklichen Willens der Klägerin Vorteile aus einer diesem Willen äusserlich nicht entsprechenden Parteibezeichnung zu ziehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagten aus ihrem Vorgehen ein Vorteil erwachsen wäre. Die Beklagte hat im Übrigen im Verfahren ZV 2020 14 zwar eigens noch eine schriftliche Klagantwort vom 26. August 2020 zu den Akten gegeben, die jedoch inhaltlich mit der vorliegenden nahezu identisch ist. 3.4. 3.4.1. Nachdem die Klägerin im Verfahren ZV 2020 12 die Klage gegen die C____zurückgezogen und gemäss Eingabe vom 27. Juli 2020 ihre inhaltlich identische Klagschrift gegen die G____ eingereicht hat (neues Verfahren ZV 2020 14), erübrigt sich eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung auf der Beklagtenseite im Verfahren ZV 2020 12.3.4.2. Jedenfalls ist aber aus dem vorstehend Dargelegten abzuleiten, dass die «richtige» Versicherungsträgerin mit ihrem Vorgehen einzig erreicht hat, dass die Klägerin Gefahr läuft, in der möglichst raschen gerichtlichen Prüfung ihrer Ansprüche aus den Versicherungsverträgen eine zeitliche Verzögerung zu erleiden. Eine solche Verzögerung verträgt sich nicht mit dem Umstand, dass die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und vom Arbeitgeber abgeschlossene Krankentaggeldversicherungen zum üblichen Verbrauch (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/ C. Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 46 zu Art. 32, mit weiteren Hinweisen) zählen und somit als Konsumentenverträge zu qualifizieren sind. Für eben solche Verträge hat der Gesetzgeber die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 32 ZPO erlassen, mit welcher der erleichterte Zugang zur Justiz gefördert werden soll (Feller/Bloch, a.a.O. N. 1 zu Art. 32). Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang auch die höhere Verhandlungsmacht und die wirtschaftliche Überlegenheit des Anbieters gegenüber dem Konsumenten, die es dem Gesetzgeber als angezeigt erscheinen liess, Rechtswegbarrieren entgegenzutreten (a.a.O.).
Das von der Versicherungsträgerin im Verfahren an den Tag gelegte Verhalten läuft der Erreichung des beschriebenen Normzwecks darum zuwider.
3.5. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahren als unbillig erscheinen lassen. Die vorstehend beschriebenen Umstände lassen es als unbillig erscheinen, der Klägerin die Erstattung der Vertretungskosten der Gegenseite aufzuerlegen. Darum bleibt kein Raum für die Zusprache einer von der Klägerin zu tragenden Parteientschädigung an die C____. 3.6. Die ausserordentlichen Kosten, soweit solche bei der beklagten C____ im Verfahren ZV 2012 12 angefallen sind, sind somit wettzuschlagen.Die Klägerin hat Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge beantragt. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines allfälligen, aus der Gerichtskasse auszurichtenden Anwaltshonorars des Rechtsvertreters der im Kostenerlass prozessierenden Klägerin. Für die Reglierung der ausserordentlichen Kosten der Klägerin wird im Übrigen auf den Kostenpunkt im Urteil des Verfahrens ZV 2020 14 verwiesen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Das Verfahren in Sachen A____, Klägerin, gegen die C____, Beklagte (Verfahrensnummer ZV 2020 12) wird, da zufolge Rückzugs der Klage gegenstandslos geworden, als erledigt abgeschrieben.
Das gemäss klägerischer Eingabe vom 27. Juli 2020 mit neuer Klage eingeleitete Verfahren in Sachen A____, Klägerin, gegen G____, Beklagte, wird unter der Verfahrensnummer ZV 2020 14 geführt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten im Verfahren ZV 2020 12 werden wettgeschlagen.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
- Kläger
- Beklagte
Versandt am:
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