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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - ZV.2019.11 (SVG.2022.14))

Zusammenfassung des Urteils ZV.2019.11 (SVG.2022.14): Sozialversicherungsgericht

Die Klägerin fordert Krankentaggelder und die Überprüfung der Arbeitslosentaggelder. Die Beklagte weist die Klage ab, da es an einem Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts mangelt. Das Gericht tritt nicht auf die Klage ein und das Verfahren ist kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZV.2019.11 (SVG.2022.14)

Kanton:BS
Fallnummer:ZV.2019.11 (SVG.2022.14)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid ZV.2019.11 (SVG.2022.14) vom 20.12.2021 (BS)
Datum:20.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten. Betreffend Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts.
Schlagwörter: Basel; Sozialversicherungsgericht; Krankentaggeld; Basel-Stadt; Ansprüche; Klage; Arbeitslosentaggelder; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Zuständigkeit; Krankentaggelder; Person; Gericht; Versicherung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Anfechtungsobjekt; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Meldung; Ausrichtung; Krankentaggeldern; Höhe; Verfügung; Bundesgesetz; Arbeitgeber; Verfahren; Zivilsachen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 324a OR ;Art. 42 BGG ;Art. 97 OR ;
Referenz BGE:125 V 413; 141 III 112;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZV.2019.11 (SVG.2022.14)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 20. Dezember 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...] Klägerin


Gruner AG

[...] Beklagte


Gegenstand


ZV.2019.11

Klage vom 11. April 2019


Nichteintreten. Betreffend Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts.


Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1967 geborene Klägerin war ab Februar 2015 bei der Beklagten als Projektleiterin PR und Kommunikation angestellt. In dieser Eigenschaft war die Klägerin bei der Suva unfallversichert und bei der B____ krankentaggeldversichert.

b) Am 20. April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Juli 2017 gekündigt (bei den Klagbeilagen [KB]). Am 28. April 2017 und somit während der laufenden Kündigungsfrist, rutschte die Klägerin am Arbeitsort auf der Treppe aus und verdrehte sich hierbei die Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG undatiert, Antwortbeilage [AB] 1), was zu einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führte. Die Beklagte veranlasste in der Folge eine entsprechende Meldung an die Suva. Die Suva anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht und richtete vom 3. Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 Unfalltaggelder aus. Danach stellte sie ihre Leistungen ein (vgl. Schreiben der Suva vom 19. Januar 2018, AB 6). Eine Meldung an die Krankentaggeldversicherung erfolgte seitens der Beklagten nicht.

c) Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte die Beklagte der Klägerin schliesslich mit (bei den KB), dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 31. Oktober 2017 verlängere.

d) Am 26. Januar 2018 erkrankte die Klägerin an einer Pneumonie und war im Anschluss daran bis im Juni 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 (bei den KB) wendete sie sich daher an die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgrund der pneumoniebedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte stellt sich mit E-Mail vom 23. Juli 2018 (AB 8) auf den Standpunkt, es müsse sich betreffend das Krankentaggeld um ein Missverständnis handeln, seien doch bis zum Austritt der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis (und darüber hinaus) Unfalltaggelder geleistet worden. In der Folge kam es zu keinem weiteren schriftlichen Verkehr zwischen den Parteien.

II.

a) Mit Klage vom 11. April 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss die Ausrichtung von Krankentaggeldern und die Überprüfung der Richtigkeit der erhaltenen Arbeitslosentaggelder.

b) Mit Klagantwort vom 23. Juni 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c) Mit Replik vom 17. August 2021 präzisiert die Klägerin ihre eingangs gestellten Begehren dahingehend, dass sie Krankentaggelder für den Zeitraum von November 2017 bis und mit Juni 2018 in Höhe von CHF 66'775.00 beantragt. Zudem seien ihr noch Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 60'488.00 auszurichten.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Dezember 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. 1.1.1. Die Klägerin macht zunächst Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder geltend.

1.1.2. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Ist wie in vorliegendem Fall keine Verfügung kein Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen). Es ist daher betreffend die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. 1.2.1. Die Klägerin beantragt sodann die Ausrichtung von Krankentaggeldern.

1.2.2. Besteht eine Einzel- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1), welche alle Vorgaben von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) respektiert, wird der Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit der arbeitsnehmenden Person befreit. Tritt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, kann die arbeitnehmende Person nur noch einen Taggeldanspruch geltend machen und muss diesen Anspruch gegen den Versicherer richten (Aubert in: Thévenot Luc/Werro Franz (Hrsg.), Code des obligations I, Art. 1-529 CO, 2. Aufl.; Basel 2012, Art. 324a OR N 66). Hierfür steht ihr ein direktes Forderungsrecht zu. Es ist der arbeitnehmenden Person in diesen Konstellationen verwehrt, gegen den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer vorzugehen (Staehlin Adrian, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR Teilband V 2c, in: Gauch Peter/Schmid Jörg (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 324a N 58). In solchen Konstellationen handelt es sich um Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10), für welche gemäss § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) die sachliche Zuständigkeit beim angerufenen Gericht liegt, welches die strittigen Ansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren zu beurteilen hat.

1.2.3. Fehlt es jedoch, wie vorliegend zwischen den Parteien unbestritten dargetan, an einer Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung durch den Arbeitgeber, liegt keine versicherungsrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Der arbeitnehmenden Person bleibt gegenüber dem Arbeitgeber der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 97 OR in Höhe der entgangenen Versicherungsleistungen (BGE 141 III 112, 115 E. 4.5). Für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen ist jedoch nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. §§ 1 und 19 SVGG), sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich zuständig (vgl. §§ 70 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. a und 72 f. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der eingeklagten Ansprüche, ist daher auf die entsprechenden Begehren ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1. Gemäss obigen Erwägungen ist somit mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, respektive mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht auf die Klage einzutreten. 2.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.









Geht an:

- Klägerin
-
Beklagte


Versandt am:



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