| Appellationsgericht Dreiergericht |
ZB.2022.27
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juli 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die A____ (Klägerin und Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt die Leistung von Transportdiensten für Waren und integrierten logistischen Diensten. Die B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens, die Erbringung von Eisenbahntransportleistungen sowie mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängender Dienstleistungen, die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen sowie das Vermitteln und Verleihen von Personal und Fahrzeugen für den Schienenverkehr. Die Parteien haben am 19./25. Januar 2011 einen Rahmenvertrag betreffend Personalverleih abgeschlossen. Am 8. März 2013 verlieh die Beklagte gestützt auf diesen Vertrag den Mitarbeiter C____ an die Klägerin für einen wiederholten Einsatz im Bahnhof Cossonay (VD). Im Rahmen dieses Einsatzes fuhr die von C____ gesteuerte Lokomotive trotz eingeleiteter Vollbremsung auf einen Prellbock, stiess diesen nieder, entgleiste und stürzte in den Fluss Venoge. Dabei wurden die Lokomotive, die Infrastruktur der A____ und eine Gasleitung beschädigt.
Mit Schlichtungsgesuch vom 16. November 2017 machte die Klägerin gegen die Beklagte eine Teilklage über CHF 32'671.75 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt anhängig. Diese stellte der Klägerin am 8. März 2018 die Klagebewilligung aus. Um die Verjährung über die gesamte behauptete Forderung von CHF 1.2 Mio. zu unterbrechen, leitete die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Glarus vom 27. Dezember 2017 wurde der Beklagten am 5. Januar 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 erhob die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung (Verfahrensnummer [...]). Mit Teilklage vom 7. Juni 2018 (Verfahrensnummer [...]) beantragte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'671.75 nebst Zins zu 5% auf CHF 7'910.50 seit 21. März 2014, Zins zu 5% auf CHF 700.10 seit 25. Juli 2014, Zins zu 5% auf CHF 1'024.05 seit 14. Februar 2014, Zins zu 5% auf CHF 3'037.10 seit 19. März 2014 und Zins zu 5% auf CHF 20‘000.– seit 8. März 2013 zu bezahlen. Im Parallelverfahren [...] betreffend negative Feststellungsklage wurde mit Zwischenentscheid vom 12. April 2019 auf die Klage eingetreten, das Gerichtsverfahren aber zugleich sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens [...]. Zudem wurde die Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts Glarus, Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017, für die Dauer des Gerichtsverfahrens vorläufig eingestellt. Dieser Zwischenentscheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Gerichtsverfahren [...] wurde nach einem doppelten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ein gerichtliches Gutachten im Bereich der Verkehrspsychologie betreffend die Eignung von C____ als Lokomotivführer angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde D____ mit der Erstellung des Gutachtens betraut, welches von diesem per 10. September 2020 erstellt wurde (Gutachten D____). Mit Eingabe vom 16. November 2020 stellte die Klägerin Ergänzungsfragen an den Gutachter, wozu die Beklagte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Stellung nahm. Auf entsprechende Verfügung hin reichte die Beklagte am 19. Januar 2021 die Personalakte von C____ ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurden dem Gutachter Ergänzungsfragen gestellt, welche dieser mit Eingabe vom 29. März 2021 beantwortete. Mit Eingabe vom 23. November 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei mit der Klägerin übereingekommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Klägerin reichte am 10. Januar 2022 einen schriftlichen Schlussvortrag ein. Am 8. Februar 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Klägerin ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verzichtete die Klägerin auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 8. Februar 2022. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Beklagten die Prozesskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. September 2022 Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei der Entscheid vom 22. Juli 2022 aufzuheben und die Klage vom 7. Juni 2018 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2022 beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Klägerin am 27. Juni 2022 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 8. September 2022 und damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
Da das Zivilgericht die vorliegende Klage als Dreiergericht beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in Dreierbesetzung zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Begründung des angefochtenen Entscheids
Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Personalverleihvertrag mit der Beklagten geltend mache. Zur Regelung ihres Vertragsverhältnisses hätten die Parteien am 19./25. Januar 2011 einen Rahmenvertrag Nr. 310015179 (Rahmenvertrag) abgeschlossen. Vertragsbestandteil geworden seien zudem mehrere Anlagen, darunter die «Anlage 1 zum Rahmenvertrag 310015179 Personaldienstleistungen» vom 22. Februar 2002 (Anlage 1) sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge (AGB). Als anwendbare vertragliche Haftungsbestimmung komme zum einen Ziffer 8.2 AGB in Betracht, wonach die Beklagte für Schäden hafte, die ihre Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Verrichtung verursachen würden. Zum anderen bestimme Ziffer 14 Anlage 1, dass die Beklagte für die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion ihrer Mitarbeiter hafte. Würden sich einzelne Vertragsbestandteile widersprechen, gehe gemäss Ziffer 4 Rahmenvertrag ausdrücklich der Rahmenvertrag samt Anhängen den AGB vor. Sofern zwischen Ziffer 8.2 AGB und Ziffer 14 Anlage 1 ein Widerspruch bestehe, gehe Letztere somit vor (angefochtener Entscheid E. 1.1).
Weiter qualifizierte das Zivilgericht den Personalverleihvertrag als Innominatvertrag sui generis mit auftragsrechtlichen Elementen. Der Verleiher sei verpflichtet, einen für die vorgesehene Arbeit beim Entleiher geeigneten und tauglichen Arbeitnehmer sorgfältig zu suchen und auszuwählen. Der (ausgeliehene) Arbeitnehmer sei bezüglich der Verrichtung der Arbeit nicht Hilfsperson des Verleihers. Für Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsverrichtung im Einsatzbetrieb verursache, hafte der Verleiher daher weder nach Art. 101 noch nach Art. 55 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Das Weisungsrecht stehe im Personalverleihverhältnis dem Einsatzbetrieb zu, was der Regelung in Ziffer 4 des Rahmenvertrags entspreche. Für die Geltendmachung einer Haftung des Verleihers müsse der Entleiher somit nachweisen, dass der Verleiher eine Vertragspflicht verletzt habe, namentlich die Ungeeignetheit des Arbeitnehmers für die vorgesehene Arbeit infolge der unsorgfältigen Auswahl des Arbeitnehmers durch den Verleiher. Die Schadensverursachung müsse auf die Ungeeignetheit des Arbeitnehmers zurückzuführen sein. Der Entleiher habe somit den Schaden, die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zu beweisen. Bei der Auslegung des Vertragswerks der Parteien sei das Thema der Haftung für aus dem Verhalten des Arbeitnehmers entstandene Schäden als Einheit zu betrachten. Das dispositive Gesetzesrecht sehe die Haftung des Verleihers lediglich für Schäden vor, die der Arbeitnehmer infolge seiner Ungeeignetheit verursacht habe, welche wiederum auf fehlende Sorgfalt des Verleihers bei der Auswahl des Arbeitnehmers zurückzuführen sein müsse. Dies entspreche weitgehend der vertraglichen Haftungsbestimmung von Ziffer 14 Anlage 1. Demgegenüber sehe Ziffer 8.2 AGB isoliert betrachtet eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, für den Personalverleihvertrag untypische und einer Kausalhaftung gleichkommende Ausdehnung der Haftung für alle Schäden vor, die Arbeitnehmer der Beklagten in Ausübung ihrer Verrichtung verursachen würden. Diese weitergehende Haftung stehe somit im Widerspruch zu Ziffer 14 Anlage 1. Folglich gehe die letztgenannte Bestimmung gemäss Ziffer 4 Rahmenvertrag der Bestimmung von Ziffer 8.2 AGB vor, und die Beklagte hafte für die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion ihrer Mitarbeiter, nicht aber für jeden Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Verrichtung verursache (angefochtener Entscheid E. 1.2).
Sodann stellte das Zivilgericht fest, dass der zweite Mitarbeiter der Beklagten, E____, der Klägerin zwar – anders als C____ – nicht ausgeliehen gewesen sei. Er sei jedoch als ausgebildeter und zugelassener Lokomotivführer und Arbeitnehmer der Beklagten und offenbar mit dem Einverständnis der Klägerin bei der Rangierfahrt mitgefahren, um sich mit der Strecke im Hinblick auf künftige Einsätze für die Klägerin vertraut zu machen. Seine Mitfahrt sei demnach ebenfalls im Rahmen des Vertragswerks zwischen den Parteien erfolgt und eine allfällige Haftung der Beklagten für seine Handlungen hätte sich folglich ebenfalls auf Art. 398 Abs. 2 OR in Verbindung mit Ziffer 14 Anlage 1 zu stützen (angefochtener Entscheid E. 2). Es sei unbestritten, dass das Missachten des Zwergsignals ein Fehler des Lokomotivführers C____ gewesen sei. Strittig sei, ob auch das Verhalten von E____ fehlerhaft bzw. vorschriftswidrig gewesen sei. Aus der Fahrdienstvorschrifte R 300.13 ergebe sich zwar eine Pflicht zur gegenseitigen Meldung der Stellung der Signale, wenn sich nebst dem eingeteilten Lokomotivführer zusätzlich ein Vorgesetzter, ein Lokomotivführer in Ausbildung, ein Führergehilfe ein weiterer Lokomotivführer im Führerstand befinde. Weder aus der von der Klägerin zitierten Norm R 300.13 Ziffer 3.2.4 noch aus dem Abschlussbericht der SUST ergebe sich jedoch, dass E____ als zu Ausbildungszwecken mitfahrender Lokomotivführer die Pflicht gehabt hätte, in Fahrtrichtung zu schauen und dem verantwortlichen Lokomotivführer die Stellung des Signals A 15 zu melden. Aus der Pflicht, sich gegenseitig die Stellung der Signale zu melden, ergebe sich insbesondere nicht, dass beide Lokomotivführer in Fahrtrichtung schauen müssten. Dass sich E____ nicht in Fahrtrichtung positioniert habe und nicht auf die Signale in Fahrtrichtung geachtet habe, könne ihm nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Ebenso liege keine Pflichtverletzung darin, dass er C____ eine Frage zum weiteren Rangierweg gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 3).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge das Vorbringen der Klägerin, wonach sich aus dem geltend gemachten fehlerhaften Verhalten von C____ und E____ die mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei deren Auswahl und Instruktion ergebe. Es wies darauf hin, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer ausgewählt habe, der für die vorgesehene Rangierarbeit nicht geeignet gewesen sei, und dass diese fehlende Eignung zum Missachten des Zwergsignals und in der Folge zum Schaden geführt habe. Die Klägerin mache Unzulänglichkeiten des Lokomotivführers C____ in vier Bereichen geltend: zwei vor-angehende Verkehrsunfälle, angebliche psychische Probleme, sein teils deutliches Unterschreiten der Minimalanforderungen gemäss BAV in einzelnen Unterkategorien der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung sowie eine angebliche mangelhafte Konzentrationsfähigkeit bzw. leichte Ablenkbarkeit. Die zwei selbstverschuldeten Verkehrsunfälle von C____ in den Jahren 1996 und 2007 sowie eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h in den vergangenen 10 Jahren seien in der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung von F____ gewertet worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass C____ eine gute Risikosensibilität sowie eine hohe Verantwortungsbereitschaft und Bereitschaft zum Einhalten von Normen und Regeln erkennen lasse. Die Beklagte habe diese Einschätzung des Psychologen nicht hinterfragen müssen, da keine Unfallfreiheit gefordert werden könne. Psychische Probleme von C____ seien weder bekannt noch dokumentiert gewesen, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Unfalls. Der Verkehrspsychologe F____ habe C____ bei der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit als Lokomotivführer im Gegenteil als belastbare, psychisch stabile und verantwortungsbewusste Person beschrieben. Auf diese Beurteilung habe die Beklagte denn auch vertrauen dürfen (angefochtener Entscheid E. 4.1–4.2.2).
Hinsichtlich des teilweise deutlichen Unterschreitens von drei Minimalanforderungen im kognitiven Leistungsvermögen sei das Gutachten D____ eingeholt worden. Gemäss der vom Gutachter aufgeführten Richtlinie «Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer- und ‑führerinnen der Eisenbahnen nach VTE» vom 27. November 2009 (Richtlinie BAV, Stand 1. Januar 2010) müsse jeweils bei beiden Leistungsbereichen – intellektuelle Funktionen und kognitivpsychomotorische Funktionstüchtigkeit (Wahrnehmung, Konzentration, geteilte Aufmerksamkeit) – der Summenwert erfüllt sein. Auch die einzelnen Kriterien müssten erfüllt sein. Ausnahmsweise dürften einzelne Werte leicht unterschritten werden, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der betreffende niedrige Wert durch andere Stärken kompensiert werde. In der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung gemäss Gutachten vom 21. November 2011 habe C____ im Bereich visuelles Strukturierungsvermögen 15 von 40 erforderlichen Prozentpunkten, im Bereich räumlich-analytisches Denken 15 von 30 erforderlichen Prozentpunkten und im Bereich rasche und sichere komplexe Entscheidungen unter Zeitdruck 40 von 50 erforderlichen Prozentpunkten erreicht. Vor diesem Hintergrund möge die von F____ vorgenommene Kompensation von zwei deutlich ungenügenden Werten zunächst als fragwürdig erscheinen, zumal er in seinen beiden Gutachten nicht ausführe, anhand welcher Kriterien und in welchem Umfang er berechtigt gewesen sei, diese ungenügenden Werte mit genügenden Werten zu kompensieren. Gutachter D____ erkläre jedoch ausführlich und nachvollziehbar, dass die von F____ vorgenommene Kompensation mit der Richtlinie BAV vereinbar sei, und dass die ungenügenden Werte von C____ in den genannten Bereichen seine Tauglichkeit als Lokomotivführer weder beeinträchtigt hätten noch kausal für den fraglichen Unfall vom 8. März 2013 gewesen seien. Die Verantwortung für die Beurteilung der Testergebnisse und den Entscheid über die psychologische Tauglichkeit liege letztlich beim Vertrauenspsychologen. Die Summenwerte – als wichtigstes Kriterium gemäss Richtlinie BAV – seien bei C____ in den Leistungsbereichen I und II über den geforderten Werten und damit erfüllt gewesen. Betreffend Persönlichkeitsvoraussetzungen lägen keine Einschränkungen bzw. negative Auffälligkeiten vor. Die Differenz zwischen PR 15 und PR 30 im Bereich «Räumliches Vorstellungsvermögen» sei zwar als kritisch zu werten. Jedoch bestehe kein Sicherheitsrisiko, weil sich ein Lokomotivführer bei höheren Geschwindigkeiten nicht auf das räumliche Vorstellungsvermögen verlassen könne, sondern sich konsequent an die Vorschriften halten müsse. Weniger diese einzelne Fähigkeit stehe im Zentrum, als generell die mentale Präsenz und das Fahren nach Vorschrift. Das räumliche Vorstellungsvermögen sei wohl im Rangierbereich (Kat. A40 und A) bei tiefen Geschwindigkeiten wesentlicher. In diesem Bereich sei aber gemäss Art.14 Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen vom 27. November 2009 (VTE, Stand 1. Januar 2010) gar keine psychologischen Tauglichkeitsuntersuchungen vorgeschrieben. Auch in der höchsten Kategorie Lokomotivführer (Kat. B) sei die Anforderung an das räumliche Vorstellungsvermögen eher gering (PR 30) und kein zentrales Kriterium. Das Defizit beim räumlichen Vorstellungsvermögen sei somit kompensierbar durch mentale Präsenz und durch konsequentes Befolgen der Vorschriften. In diesen beiden Bereichen hätten sich gemäss Bericht keine Auffälligkeiten gezeigt. Wer, wie C____, im Bereich Intelligenz und Gedächtnis einen Summenwert von PR 85 habe, könne ein einzelnes negatives Testresultat von PR 15 betreffend räumliches Vorstellungsvermögen kompensieren. Weder der Ausbildungserfolg noch die Sicherheit sei damit infrage gestellt. Die Differenz zwischen PR 40 und PR 50 im Bereich «Rasche und sichere komplexe Entscheidungen unter Zeitdruck» dürfe als nicht erheblich bezeichnet werden. Sie liege wohl in einem Vertrauensintervall und sei kompensierbar. Die Differenz zwischen PR 15 und PR 40 im Bereich «Visuelle Orientierung versus Störbarkeit» sei zwar erheblich, der Test beinhalte aber vor allem die Dimensionen Konzentration und Geduld. Konzentrationsfähigkeiten seien nicht nur in diesem, sondern in vielen anderen Tests die Basis. Namhafte Defizite hätten sich bei C____ diesbezüglich nicht gezeigt. Angesichts des Ergebnisses von PR 70 beispielsweise bei Vigilanz / Monotoniefestigkeit könne ebenfalls nicht von einem ungeduldigen Menschen gesprochen werden. Im Bereich kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit sei ein Summenwert von PR 45 erreicht worden. Nur ein einzelnes Ergebnis mit PR 15, visuelle Orientierung versus Störbarkeit falle negativ auf. Alle andern bewegten sich über dem geforderten Summenwert von PR 35. Daraus ein generelles Defizit im Bereich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ablenkung abzuleiten, sei nicht zulässig. Die bei C____ festgestellten ungenügenden Testwerte würden keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bewirken, dass er als Lokomotivführer seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und der Signalisation abwende, weil andere Reize (z.B. die Frage eines Kollegen) stärker seien. Zur Entgleisung habe vielmehr geführt, dass C____ als verantwortlicher Lokomotivführer nicht bei der Sache gewesen sei und gegen Regeln verstossen habe. Die bei der Tauglichkeitsuntersuchung vom 21. November 2011 festgestellten ungenügenden Testwerte hätten weder seine Tauglichkeit zur fraglichen Rangierfahrt am 8. März 2013 beeinträchtigt noch seien sie ursächlich für den Unfall gewesen. Die Beklagte hätte keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, als sie sich auf die diesbezügliche Einschätzung des Verkehrspsychologen F____ vom 21. November 2011 verlassen habe (angefochtener Entscheid E. 4.2.3).
Das Zivilgericht prüfte weiter den Einwand der Klägerin, C____ habe sicherheitsrelevante Einschränkungen gehabt, namentlich eine leichte Ablenkbarkeit durch anwesende Personen und mangelhafte Konzentrationsfähigkeit. Der Gutachter D____ halte fest, dass sich aus den Testergebnissen keine leichte Ablenkbarkeit mangelnde Konzentrationsfähigkeit ableiten lasse. Nach Ansicht des Gutachters sei aber fraglich, ob für die mangelnde Regelkonformität von C____ nicht viel eher Persönlichkeitsaspekte statt einzelne Leistungsdefizite eine wichtigere Rolle gespielt hätten. Und es sei fraglich, wie jemand nach vielen Jahren in der Versicherungsbranche, der ständig nach aussen orientiert sei, der von Kontakten lebe, beweglich, umgänglich und gewinnend sein müsse, sich in den Führerstand zurückziehen und zukünftig allein sachbezogen nach Vorschrift arbeiten könne und ob ein Zusammenhang bestehe zwischen der Ablenkbarkeit durch den mitfahrenden Kollegen und der langjährigen Kontaktorientierung bzw. der mangelnden Abgrenzung und Fokussierung auf die Sache. Das Zivilgericht kam zum Ergebnis, dass es weder sinnvoll noch möglich sei, diese vom Gutachter aufgeworfenen aber nicht beantworteten Fragen durch ein weiteres Gutachten zu klären. Nach Ansicht des Gutachters hätte zwar die Beklagte zusätzlich zu der Abklärung Auszüge aus dem Strafregister, dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) dem Betreibungsregister verlangen können und zudem kritischer hinschauen können, wenn ein 49-jähriger Mann mit langjähriger Erfahrung in der Versicherungsbranche in einen Sicherheitsbereich wechseln wolle, ohne diesbezüglich Erfahrung zu haben. Die Klägerin mache indessen nicht geltend, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, entsprechende Registerauszüge zu verlangen. Was sodann «kritisches Hinschauen» konkret bedeuten könnte bzw. worin das sorgfaltspflichtverletzende Unterlassen der Klägerin diesbezüglich bestehen könnte, bleibe unklar. Die frühere Tätigkeit in der Versicherungsbranche würde C____ nicht für die Tätigkeit als Lokomotivführer disqualifizierten. Quereinsteiger seien im Lokomotivführerberuf nichts Aussergewöhnliches. Die Klägerin verlange diesbezüglich, dass die Beklagte den Ausbildungsverlauf und die Bewährung im Alltag nach bestandener Prüfung hätte dokumentieren müssen. Es sei jedoch nicht zu sehen, wie eine solche Dokumentation den Unfall hätte verhindern können; selbst wenn eine solche Dokumentationspflicht bestanden hätte, fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden. Im Ergebnis habe die Beklagte bei der Auswahl und Instruktion von C____ keine Sorgfaltspflicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4.2.4 und E. 4.2.5).
Schliesslich stellte das Zivilgericht fest, dass E____ keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die kausal zum Schaden geführt habe. Daraus folge, dass auch die Beklagte bei dessen Auswahl und Instruktion keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Selbst wenn E____ pflichtwidrig gehandelt hätte, wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten bei dessen Auswahl und Instruktion auch ohne gerichtliches Gutachten über seine Eignung als Lokomotivführer und ohne Edition seiner Zulassungsunterlagen, wie es die Klägerin beantrage, zu verneinen. Denn eine fehlerhafte Instruktion sei nicht substanziiert behauptet worden. Fehlende Eignung als Lokomotivführer könne wohl ausgeschlossen werden. E____ sei ausgebildeter Lokomotivführer in der höchsten Kategorie (Kat. B), verfüge über die erforderlichen Fähigkeitsausweise des BAV und sei aktuell als Lokomotivführer für die Beklagte tätig. Im psychologischen Gutachten, das rund zwei Monate nach dem Unfall vom Verkehrspsychologen im Hinblick auf die Ausbildung als Lokomotivführer der Kategorie B erstellt worden sei, sei festgehalten, dass er sowohl im kognitiv-psychomotorischen Bereich als auch im Bereich der intellektuellen Fähigkeiten optimale Voraussetzungen mit sich bringe. Zudem überzeuge er durch seine emotional-stabile, verantwortungsbewusste und gelassene Wesensart. Die Beklagte habe somit bei der Auswahl und Instruktion der Lokomotivführer keine Sorgfaltspflicht verletzt. Folglich seien die Voraussetzungen einer Haftung nicht gegeben (angefochtener Entscheid E. 5 und E. 6).
3. Rügen der Klägerin
3.1 Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
3.1.1 Die Klägerin führt in ihrer Berufung zunächst aus, dass das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem es von einem «Gutachten vom 21. Dezember 2011» gesprochen habe, das C____ psychologische Tauglichkeit als Schienenfahrzeugführer der Kategorie B80 attestiert habe. Es handle sich gemäss den Ausführungen des Gutachters D____ nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um einen Bericht, da die formellen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt gewesen seien (Berufung Rz. 14). Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang in ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass die psychologische Tauglichkeit gemäss den Vorgaben von Art. 14 der Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21) abgeklärt worden sei. Es habe sich um eine psychologische Tauglichkeitsprüfung und nicht um eine Begutachtung gehandelt. Auf das Ergebnis dieses standardisierten Tests hätten sich sowohl die getestete Person als auch Drittpersonen verlassen dürfen (Berufungsantwort zu Rz. 14). Ob das Zivilgericht unter diesen Umständen beim Bericht des Verkehrspsychologen F____ zur psychologischen Tauglichkeitsprüfung B80 BAV zu Recht von einem Gutachten gesprochen hat ob der Bericht anders hätte bezeichnet werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da diese Bezeichnung für die Frage, ob und inwiefern die Beklagte bei der Beurteilung der Tauglichkeit von C____ für den Einsatz auf diesen Bericht abstellen durfte, nicht relevant ist (vgl. dazu unten E. 3.2.3.2).
3.1.2 Die Klägerin macht sodann geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte C____ kurz nach dem Unfall am 30. April 2013 gekündigt und das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2013 aufgelöst habe. Das Zivilgericht habe in der Folge auch nicht festgestellt, aus welchem Grund die Beklagte den Arbeitsvertrag aufgelöst habe. Die Klägerin habe in der Klage und in der Replik substantiiert behauptet und belegt, dass die Kündigung insbesondere aufgrund von psychischen Problemen und der fehlenden Eignung von C____ als Lokomotivführer ausgesprochen worden sei. Dass die Beklagte ihn für nicht geeignet gehalten habe, ergebe sich einerseits aus dessen Einsatzplan, wo zu sehen sei, dass er nach dem Unfall zunächst gar nicht gearbeitet und anschliessend lediglich einzelne Schichten als Begleiter durchgeführt sowie «Streckenkunde» besucht habe. Er sei somit nicht mehr als eigenständiger Lokomotivführer eingesetzt worden. Andererseits gehe auch aus der E-Mail vom 12. Juli 2013 hervor, dass die Beklagte ihn noch zum Psychologen schickte, ihm aber dann gekündigt habe, «weil das so nicht weitergehen könne». Auch diese Formulierung lasse nur darauf schliessen, dass eine seit längerem bestehende unbefriedigende Situation bzw. psychische Auffälligkeiten zur Kündigung geführt hätten. Ausserdem habe die von der Beklagten kurz nach dem Unfall durchgeführte Abklärung vom 19. März 2013 ergeben, dass er schnell seine Konzentration verliere, sobald er sich mit einem weiteren Mitarbeiter zu zweit in der Führerkabine befinde. Aufgrund dieser Tatsachen müsse es als erwiesen erachtet werden, dass ihm aufgrund seiner mangelnden Eignung als Lokomotivführer gekündigt worden sei. Der Sachverhalt sei daher entsprechend den Ausführungen der Klägerin dahingehend zu ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis mit C____ am 30. April 2013 aufgrund seiner fehlenden Eignung als Lokomotivführer von der Beklagten gekündigt wurde. Die Ergänzung des Sachverhalts mit der Kündigung sowie dem Kündigungsgrund sei von Bedeutung, weil dies auch Rückschlüsse auf die unsorgfältige Auswahl zulasse, wenn die Kündigungsgründe für die Beklagte bereits vor dem Unfall vom 8. März 2013 ersichtlich gewesen wären (Berufung Rz. 14–20).
Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr beantragte Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung für die Beurteilung des Falles relevant sein soll. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Begründung der Kündigung nach dem Unfall nur dann von Bedeutung wäre, wenn die zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe für die Beklagte bereits vor dem Unfall vom 8. März 2013 ersichtlich gewesen wären. Die Klägerin bringt aber nicht substantiiert vor, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, aus der nach dem Unfall erfolgten Begründung der Kündigung ergebe sich, dass die Beklagte diese Kündigungsgründe bereits vor dem Unfall gekannt habe. Sie macht auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet habe, es lägen Hinweise dafür vor, dass die Beklagte vor dem Unfall Kenntnis von (möglichen) Kündigungsgründen gegenüber C____ gehabt hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, indem es keine Feststellungen zur Begründung der Kündigung nach dem Unfall vorgenommen hat.
Mit dem in der Berufung erneut vorgebrachten Hinweis, wonach aus einer E-Mail vom 12. Juli 2013 hervorgehen soll, dass «eine seit längerem bestehende unbefriedigende Situation bzw. psychische Auffälligkeiten zur Kündigung geführt» hätten (Berufung, Rz. 16) hat sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bereits auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Mit den Ausführungen des Zivilgerichts, wonach diese E-Mail entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf psychische Probleme schliessen lasse, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Unfalls, setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht auseinander. Auf diese zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts kann verwiesen werden.
Insgesamt ergibt sich somit, dass das Zivilgericht den Sachverhalt korrekt festgestellt hat und erweist sich die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
3.2 Fehlerhafte Rechtsanwendung
3.2.1 Haftung gemäss Ziff. 8.2 AGB
In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin in ihrer Berufung zunächst, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die Beklagte hafte nicht gemäss Ziffer 8.2 AGB für (alle) Schäden, die ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer Verrichtung verursachen würden, sondern gemäss Anlage 1 für Schäden, die wegen ungetreuer unsorgfältiger Auswahl und Instruktion entstanden seien, sofern sie nicht beweise, dass sie kein Verschulden treffe. Die Klägerin bestreite zwar nicht, dass bei einem Widerspruch zwischen Anlage 1 und AGB gemäss dem Rahmenvertrag die Bestimmungen der Anlage 1 vorgehen würden. Das Zivilgericht habe aber zu Unrecht einen Widerspruch zwischen den Haftungsbestimmungen der Anlage 1 und den AGB bejaht. Es würden zwei Haftungsregelungen vorliegen, die sich weder gegenseitig ausschliessen würden noch ausdrücklich festhalten würden, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Während die Haftung gemäss Anlage 1 bei der Auswahl und Instruktion der Verleiherin anknüpfe, liegt der Haftung gemäss AGB das Verhalten des verliehenen Mitarbeiters zu Grunde. Ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen sei daher nicht ersichtlich. Das Zivilgericht habe bei seiner Auslegung zu Unrecht die dispositiven Haftungsbestimmungen des Auftragsrechts von Art. 398 OR für direkt anwendbar erklärt. Da der Personalverleihvertrag einen Innominatvertrag sui generis darstelle, könnten diese Bestimmungen höchstens analog zur Anwendung gelangen. Den Parteien stünde es ohnehin zu, von der dispositiven gesetzlichen Regelung abzuweichen. Eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende vertragliche Vereinbarung sei auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie untypisch sei. Eine Ungewöhnlichkeitsprüfung der AGB sei nicht Prozessgegenstand gewesen. Die Ausführung des Zivilgerichts, wonach ein Widerspruch bestehe zwischen der Haftungsbestimmung in Anlage 1, welche weitgehend dem dispositiven Gesetzesrecht entspreche, und der davon abweichenden bzw. weitergehenden, untypischen Haftungsregelung entbehre jeglicher Logik. Die beiden Haftungsbestimmungen könnten ohne Weiteres nebeneinander bestehen, da sie von vornherein an unterschiedlichen Grundlagen bzw. Sachverhalte für die Beurteilung der Haftung anknüpfen würden. Die Beklagte hafte entsprechend für jegliche Schäden, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen würden. Dabei sei zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass C____ in Ausübung seiner Verrichtung und aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung die Lokomotive zum Entgleisen und zum Sturz in den Fluss Venoge gebracht habe. Eine Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden sei somit aufgrund von Ziffer 8.2 der AGB ohne Weiteres zu bejahen (Berufung Rz. 22–32).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 19./25. Januar 2011 den Rahmenvertrag betreffend Personalverleih abgeschlossen haben. In Ziffer 4 des Rahmenvertrags werden die Vertragsbestandteile und deren Rangordnung geregelt. Demgemäss setzt sich der Vertrag aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
«a. der vorliegenden Vertragsurkunde samt Anlagen gemäss entsprechender Ziffer;
b. den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge, Ausgabe März 2001 (nachfolgend AGB-D)».
In Bezug auf die Rangordnung legt der Rahmenvertrag in Ziffer 4 sodann Folgendes fest:
«Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehenden Ziffern. Bei Widersprüchen zwischen dem zu einzelnen Vertragsbestandteilen zusammengefassten Dokumenten geht das zeitlich spätere Dokument dem früheren vor».
Die Parteien haben damit eine klare Rangordnung der Geltung der im Rahmenvertrag aufgeführten Dokumente festgelegt und den Anhängen zum Vertrag einen den AGB vorgehenden höheren Rang zuerkannt. In der Anlage 1 werden die Verpflichtungen der Parteien spezifisch für dieses Vertragsverhältnis definiert. In Ziffer 14 Anlage 1 wird die Haftung wie folgt umschrieben:
«Ist wegen ungetreuer unsorgfältiger Auswahl und Instruktion ein Schaden entstanden, haftet die Firma hierfür, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Firma haftet für jedes Verschulden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt. Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf insgesamt CHF 20 Mio. pro Ereignis, maximal CHF 40 Mio. pro Jahr beschränkt. Die Firma haftet unbeschränkt für Schäden, welche der A____ bei Nichtigkeit des Vertrags wegen einer fehlenden Bewilligung entstehen.»
Das Zivilgericht erkannte im angefochtenen Entscheid zu Recht, dass in dieser vertraglichen Haftungsregelung die Vertragshaftung für den Personalverleih umfassend definiert worden ist. Die in der Rangordnung tiefer stehenden AGB beziehen sich auf die persönliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstleistungserbringer und regeln die Ausführungen von solchen Dienstleistungen. Unter dem Titel «Gewährleistung» halten die AGB in Ziffer 8 Folgendes fest:
«8.1 Der Anbieter haftet für getreue und sorgfältige Ausführung und garantiert, dass seine Leistungen den vertraglichen Bedingungen, Spezifikationen sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 8.2 Er haftet für Schäden den seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen».
Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass mit diesen Gewährleistungsregeln in den AGB die spezifischen Haftungsregeln im Rahmenvertrag bzw. im Anhang 1 nicht abgeändert werden. In den AGB wird explizit auf die vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen Bezug genommen, welche gemäss der vertraglichen Hierarchie den AGB vorgehen. Die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten ist das Zurverfügungstellen von Personal. Die Arbeitsleistungen der gemäss dieser Vereinbarung verliehenen und unter der Führung der Beklagten tätigen Mitarbeitenden selbst gehören dagegen nicht mehr zum eigenen Leistungsauftrag der Beklagten als Verleiherin. Gemäss Ziffer 4 des Anhangs 1 (Weisungsrecht von A____) erteilt vielmehr die Klägerin als Leihnehmerin den (ihr ausgeliehen) Mitarbeitenden sämtliche für den unmittelbaren Betriebsablauf notwendigen Weisungen, insbesondere bezüglich der Betriebssicherheit und Personensicherheit. Das Zivilgericht stellte zu Recht fest, dass eine in den AGB statuierte Haftung für alle Schäden, den Mitarbeiterinnen Mitarbeiter des Verleihers in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen, im klaren Widerspruch zur Übertragung des Weisungsrechts bei der Arbeitsausübung und der darauf angepassten Haftung in Ziffer 14 des Anhangs 1 besteht. Es erkannte daher zu Recht, dass diese vertragliche Regelung der Haftung für den vertraglich geschuldeten Personalverleih den dazu im Widerspruch stehenden Regelungen der Gewährleistung in den AGB vorgehen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung qualifizierte das Zivilgericht damit nicht eine von den Parteien gewählte Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht als unzulässig. Das Zivilgericht stellte vielmehr richtig und zutreffend fest, welche Haftungsregeln die Parteien für das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis spezifisch vereinbart haben. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Zivilgericht gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte für die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion ihrer (ausgeliehenen) Mitarbeiter haftet, nicht aber für jeden Schaden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtung beim Ausleihnehmer verursachen. Zutreffend und von der Klägerin auch nicht beanstandet ist zudem die Beurteilung des Zivilgerichts, wonach diese Haftungsregeln sowohl in Bezug auf den ausgeliehenen Mitarbeiter C____ als auch für Ausbildungszwecke bei der Rangierfahrt ebenfalls anwesenden zweiten Mitarbeiter der Beklagten, E____, gilt, auch wenn dieser nicht ausgeliehen war.
3.2.2 Pflichtverletzung von E____
Die Klägerin macht in ihrer Berufung weiter geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass E____ keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts ergebe sich aus der Fahrdienstvorschrift R 300.13 sowohl für den eingeteilten Lokomotivführer als auch für weitere im Führerstand anwesende Lokomotivführer die Verpflichtung, in Fahrtrichtung zu schauen und sich gegenseitig Signale zu melden. Dementsprechend sei im der Bericht SUST festgehalten worden, dass E____ als Lokomotivführer in Ausbildung in Fahrtrichtung hätte schauen sollen. Damit seien auch ihm mehrere Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die zur Verursachung des Schadens beigetragen hätten und für die die Beklagte hafte (Berufung Rz. 33–40).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Fahrdienstvorschrift R 300.13 gemäss dem Anwendungsbereich sowohl für Lokomotivführer (direktes und indirektes Führen) als auch für Lokomotivführer in Ausbildung und Führergehilfen gilt. In den einzelnen Vorschriften unterscheidet die Fahrdienstvorschrift jedoch klar zwischen den Vorschriften für den Lokomotivführer selbst und solchen für Lokomotivführer in Ausbildung sowie Führergehilfen (vgl. etwa Ziffer 2.2.1 Fahrdienstvorschrift R 300.13 betreffend Weisungsbefugnis). Es ist daher nicht richtig, dass die Vorgabe in Ziffer 3.3.2 Fahrdienstvorschrift R 300.13, wonach der Lokomotivführer während der Fahrt seine Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. die Strecke zu richten habe, auch für die neben dem eingeteilten Lokomotivführer zusätzlich im Führerstand anwesenden Vorgesetzten, Lokomotivführer in Ausbildung, Führergehilfen weiteren Lokomotivführer gilt. Auch die Klägerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass C____ als Lokomotivführer die Überwachung der Zugstrecke oblag (vgl. Replik Rz. 19). Für die in Ziffer 3.2.4 Fahrdienstvorschrift R 300.13 aufgeführten anderen im Führerstand anwesenden Personen gilt lediglich, aber immerhin, dass diese und der eingeteilte Lokomotivführer sich die Stellung von Signalen zu melden haben. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Klägerin auch der Bericht der SUST nichts. Darin wird ausgeführt, dass auch E____ in die Fahrtrichtung hätte schauen sollen. Dies wird allerdings wie folgt begründet: «L’apprentissage de la connaissance de ligne ou de la gare s’acquiert également par l’observation des signaux. Il n’était par conséquent pas judicieux que le mécanicien en formation tourne le dos au mouvement.» Das Zivilgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass mit der Formulierung, wonach die Positionierung entgegen der Fahrtrichtung unter diesen Umständen nicht klug («judicieux») gewesen sei, keine Pflichtverletzung statuiert werde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der SUST ausschliesslich mit dem Zweck erstellt worden ist, Unfälle und schwerwiegende Zwischenfälle zu verhindern («prévenir les accidents et les incidents graves») und dass die juristische Beurteilung der Umstände und Ursachen («l’appréciation des circonstances et de causes») nicht Teil der Untersuchung bildet. Das Zivilgericht erkannte in Übereinstimmung mit dem Bericht der SUST somit zu Recht, dass das Verhalten von E____ zwar einer von mehreren natürlich kausalen Faktoren war, die zum Unfall führten, dass ihm sein Verhalten jedoch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Zivilgericht wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass gemäss den obigen Ausführungen eine Haftung der Beklagten aufgrund des Verhaltens von E____ selbst dann nicht zu bejahen wäre, wenn diesem eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte. Voraussetzung für eine solche Haftung ist gemäss den obigen Ausführungen (vgl. oben E. 3.2.1) bzw. den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1) der Nachweis, dass wegen ungetreuer unsorgfältiger Auswahl und Instruktion ein Schaden entstanden ist. Es oblag somit der Klägerin, zu behaupten und grundsätzlich auch zu beweisen, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer ausgewählt hat, der für die vorgesehene Rangierarbeit nicht geeignet war und dass diese mangelhafte Auswahl Instruktion für den Eintritt des Schadens kausal war. Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass eine fehlerhafte Instruktion nicht substanziiert behauptet worden sei und dass eine fehlende Eignung von E____ als Lokomotivführer ausgeschlossen werden könne, zumal er ausgebildeter Lokomotivführer der Kat. B (die höchste Kategorie) sei, über die erforderlichen Fähigkeitsausweise des BAV verfüge, aktuell für die Beklagte tätig sei und dass bei ihm im psychologischen Gutachten nach dem Unfall sowohl im kognitiv-psychomotorischen Bereich als auch im Bereich der intellektuellen Fähigkeiten optimale Voraussetzungen und zudem eine emotional-stabile, verantwortungsbewusste und gelassene Wesensart konstatiert worden seien (angefochtener Entscheid E. 5.2). Dies wird von der Klägerin in der Berufung nicht in Frage gestellt. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.2.3 Unsorgfältige Auswahl und Instruktion durch die Beklagte
3.2.3.1 Die Klägerin macht in ihrer Berufung geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht eine mangelhafte Sorgfalt der Beklagten bei der Auswahl und Instruktion von C____ verneint habe. Sie führt aus, dass das Zivilgericht zu Unrecht nur geprüft habe, ob C____ im Zeitpunkt der Anstellung für den Beruf als Lokomotivführer grundsätzlich in Frage gekommen sei. Bei der Beurteilung der sorgfältigen Auswahl durch die Beklagte könne jedoch nicht nur auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Personalverleiherin ihren Mitarbeiter angestellt habe, sondern es sei auch der Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie ihn der Entleiherin zur Verfügung gestellt habe. Zudem sei auch die konkrete Arbeit zu berücksichtigen, für die der Mitarbeiter verliehen werde (Berufung Rz. 41–43).
Die Klägerin macht in ihrer Berufung jedoch nicht geltend, dass sich im Verlauf der Anstellung von C____ bei der Beklagten bzw. im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin bis zum Unfall Auffälligkeiten bei ihm gezeigt hätten. Darauf lässt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus der nach dem Unfall erfolgten Kündigung schliessen (vgl. dazu oben E. 3.1.2). Es ist daher nicht ersichtlich, was die Klägerin aus ihrem Vorbringen, das Zivilgericht hätte auch die Eignung im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von C____ prüfen müssen, ableiten möchte, zumal sie nicht aufzeigen kann, dass der Wissensstand der Beklagten über dessen Eignung im Zeitpunkt der Anstellung und im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung anders gewesen sein soll.
3.2.3.2 Die Klägerin macht in der Berufung weiter geltend, dass die Beklagte die zwei selbstverschuldeten Verkehrsunfälle sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts nicht einfach habe unberücksichtigt lassen dürfen. Selbstverschuldete Verkehrsunfälle und Geschwindigkeitsüberschreitungen seien mit dem Lokomotivführerberuf absolut unverträglich. Zusammen mit den weiteren einschlägigen Hinweisen auf die mangelhafte Eignung, insbesondere den deutlich unter den Minimalanforderungen liegenden Testergebnissen, hätte die Beklagte auch nach der Anstellung die Eignung von C____ nicht einfach als gegeben erachten dürfen und hätte diese überprüfen müssen. Er habe in beiden Bereichen der psychologischen Untersuchung («Intelligenz und Gedächtnis» sowie «Kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit») zwei deutlich unter den Minimalanforderungen liegende Testergebnisse erzielt. Dabei dürfen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters sowie den Feststellungen des Zivilgerichts in Erwägung 4.2.3.1 des angefochtenen Entscheids ausnahmsweise einzelne Werte nur leicht unterschritten werden, wenn sie durch andere Stärken kompensiert würden. Bei den vorliegenden deutlichen Unterschreitungen sei somit eine Kompensation von vornherein ausgeschlossen und sei C____ die Eignung als Lokomotivführer für den Rangierbetrieb abzusprechen. Der gerichtliche Gutachter werde sodann widersprüchlich, wenn er anschliessend die Eignung trotzdem bejahe, obwohl bei den einzelnen Kriterien die Mindestanforderungen teilweise deutlich unterschritten werden. Das deutlich unter den Minimalanforderungen liegende Testergebnis bei «Visueller Orientierung versus Störbarkeit» von lediglich PR 15 lasse sich somit nicht mit einem leicht über dem Minimum liegenden Summenwert von PR 45 kompensieren. Indem das Zivilgericht lediglich darauf abgestellt habe, ob die Summenwerte insgesamt über dem geforderten Minimum liegen, habe es die massgebenden Richtlinien des BAV für die Beurteilung der Eignung nicht richtig angewandt. Die Beklagte hätte sich auch nicht auf die Beurteilung ihres Vertrauenspsychologen F____ verlassen dürfen, da es sich beim «Gutachten» vom 21. Dezember 2011 über die psychologische Tauglichkeit nicht wirklich um ein Gutachten gehandelt habe, sondern lediglich um einen Bericht. Der Beklagten habe somit kein den Richtlinien des BAV entsprechendes Gutachten über die psychologische Tauglichkeit von C____ vorgelegen, weshalb ihr eine unsorgfältige Auswahl vorgeworfen werden müsse, indem sie ihn trotz dieser bekannten Defizite angestellt und verliehen habe. Sodann seien die Ausführungen des Zivilgerichts und des Gutachters widersprüchlich, wenn sie die fehlende Eignung von C____ als Lokomotivführer im Rangierbereich verneint hätten, weil in diesem Bereich gar keine psychologische Tauglichkeitsuntersuchung vorgeschrieben sei und das «Räumliche Vorstellungsvermögen», wo er Testwerte deutlich unter den Minimalanforderungen erzielt habe, nicht als Sicherheitsrisiko qualifiziert habe, weil sich ein Lokomotivführer bei höheren Geschwindigkeiten ohnehin nicht auf das räumliche Vorstellungsvermögen verlassen könne. Gerade dieses fehlende räumliche Vorstellungsvermögen sei entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts und des Gutachters eine Mitursache des Unfalls gewesen, indem sich C____ während der Fahrt für 5-6 Sekunden von E____ habe ablenken lassen und nicht auf die Fahrbahn geachtet habe, als das Zwergsignal überfahren worden sei. Es sei gerade das fehlende Vorstellungsvermögen, welche Distanz die Lokomotive in dieser Zeit der Unaufmerksamkeit zurücklege, eine Mitursache für den Unfall gewesen.
Aufgrund der festgestellten konkreten psychologischen Defizite sei der Beklagten eine unsorgfältige Auswahl vorzuwerfen, indem sie C____ als Lokomotivführer für den Rangierbetrieb ausgeliehen habe. Die nach dem Unfall vom 8. März 2013 von der Beklagten durchgeführte Abklärung vom 19. März 2013 habe ergeben, dass C____ schnell seine Aufmerksamkeit verliere, sobald sich ein weiterer Mitarbeiter in der Führerkabine befinde. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass C____ aus der Versicherungsbranche und somit einem anderen beruflichen Umfeld gekommen sei und dass aus den Bewerbungsunterlagen nicht hervorgehe, ob er tatsächlich Lokomotivführer werden wollte und ob er sich über die Anforderungen in diesem Beruf überhaupt bewusst gewesen sei. Diese besonderen Umstände bei der Anstellung sowie die zum Teil deutlichen Defizite bei der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung hätten der Beklagten mehrere eindeutige Hinweise gegeben, dass C____ aufgrund seiner Persönlichkeit nicht als Lokomotivführer geeignet gewesen sei. Der Gutachter habe auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte kritischer hätte hinschauen müssen, wenn ein 49-jähriger Mann mit langjähriger Erfahrung in der Versicherungsbranche in einen Sicherheitsbereich wechseln wolle, ohne diesbezüglich Erfahrung zu haben. Die Beklagte hätte unter diesen Umständen seine Eignung auch nach dessen Anstellung überprüfen müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er im Zeitpunkt der Anstellung grundsätzlich als Lokomotivführer in Frage gekommen wäre, wäre die Beklagte aufgrund dieser eindeutigen Hinweise verpflichtet gewesen, auch nach dessen Einstellung seine Eignung periodisch zu überprüfen. Es sei notorisch bekannt, dass die Eisenbahn ein enormes Gefährdungspotential in sich birgt, weshalb auch die Anforderungen an die Sicherheit entsprechend sehr hoch seien und es keine Toleranz für Sicherheitsrisiken gebe. Erfülle ein Lokomotivführer die Anforderungen nicht vollumfänglich, müsse dieser beobachtet werden, und bei Anzeichen auf Sicherheitsrisiken seien sofort Massnahmen zu treffen. Dies habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Erst nach dem Unfall vom 8. März 2013 habe sie erstmals eine Überprüfung vorgenommen und dabei sofort festgestellt, dass C____ schnell seine Konzentration verliere und sich leicht ablenken lasse. Der Beklagten sei somit eine unsorgfältige Auswahl beim verliehenen Lokomotivführer vorzuwerfen (Berufung Rz. 44–64).
Das Zivilgericht setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach der eingetretene Sachschaden auf die unsorgfältige Auswahl und Instruktion der Lokomotivführer zurückzuführen sei, vertieft auseinander. Es wies dabei insbesondere auf die beiden Berichte vom 21. November 2011 sowie vom 15. April 2013 (nach dem Unfall) und auf das gerichtliche Gutachten D____ hin. Von einem gerichtlichen Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO darf das Gericht nur aus triftigen Gründen, gestützt auf zulässige Beweismittel, abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGer 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt seien. Die Parteien hatten die Gelegenheit, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Das gerichtliche Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Beantwortung der Ergänzungsfragen schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Die Beklagte hatte im Hinblick auf den Antrag beim BAV für die Zulassung von C____ beim Verkehrspsychologen F____ eine Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit in Auftrag gegeben. Der entsprechende Bericht wurde vom Verkehrspsychologen als «Gutachten über die psychologische Tauglichkeit als Schienenfahrzeugführer der Kat. B80» bezeichnet und auch im gerichtlichen Gutachten D____ als solches aufgeführt (Gutachten D____, S. 10). Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht (auch) bei den Berichten des Verkehrspsychologen F____ von Gutachten spricht, auch wenn der gerichtliche Gutachter D____ in seinem Verkehrspsychologischen Gutachten die Frage aufwirft, ob bei dem Gutachten des Verkehrspsychologen F____ nicht eher von «einem Bericht von einer Zusammenfassung der Ergebnisse» gesprochen werden müsse (Gutachten D____, S. 10). Der gerichtliche Gutachter D____ führt in seinem Gutachten aus, dass die Vorgaben des BAV für den Lokomotivführerberuf verschiedene gesetzlich geregelte Elemente umfasse, darunter eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, eine psychologische Tauglichkeitsuntersuchung, eine Ausbildung im Bahnunternehmen, eine theoretische und praktische Prüfung durch das BAV ernannte Prüfungsexperten und ein Ausweis des BAV sowie eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens. Die Bestätigung der Tauglichkeit habe per BAV-Formular zu erfolgen. Der gerichtliche Gutachter bestätigte ausdrücklich, dass C____ das ganze Prozedere durchlaufen und alle Prüfungen bestanden habe und im Besitz eines Fahrausweises der Kategorie B80 gewesen sei (Gutachten D____, S. 10). Der gerichtliche Gutachter bestätigt somit auch, dass die erforderliche psychologische Tauglichkeitsuntersuchung erfolgreich vorgenommen wurde. Das Bestätigungsformular 2 sei vorhanden und sei korrekt ausgefüllt worden (Gutachten D____, S. 10). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht auf das Ergebnis dieser psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung durch den Verkehrspsychologen F____ hätte abstellen dürfen, selbst wenn der gerichtliche Gutachter den entsprechenden Bericht lediglich als «Bericht» bzw. «Zusammenfassung der Ergebnisse» (Gutachten D____, S. 10) als «Übersicht über die Ergebnisse mit Erläuterungen» (Gutachten D____, S. 15) und nicht als «Gutachten» bezeichnet, zumal auch der gerichtliche Gutachter D____ bestätigt, dass der Bericht über die Psychologische Tauglichkeitsuntersuchung ausführlich und detailliert sei (Gutachten D____, S. 14).
Im Bericht von F____ vom 21. Dezember 2011 wird der berufliche Hintergrund von C____ zusammengefasst. Es wird dabei ausgeführt, dass er charakterlich einen integren Eindruck hinterlasse. Er zeige eine durchschnittliche Lebenszufriedenheit, sei belastbar, psychisch stabil und zeige einen guten Umgang mit Stress. Auch während der Untersuchung habe er stets gelassen gewirkt. Er sei seit 1980 im Besitz des Führerausweises Kategorie B. Seither habe er sicher eine halbe Million Kilometer zurückgelegt. In diesen gut 30 Jahren habe er zwei selbstverschuldete Unfälle gehabt, die sich in den Jahren 1996 und 2007 zugetragen hätten. Bei Letzterem sei er mit 40 km/h auf einer kurvigen, engen Bergstrasse bei Regen beim Bremsen ins Rutschen gekommen. In den letzten 10 Jahren habe er nur eine marginale Geschwindigkeitsbusse für eine Übertretung von 5 km/h erhalten. Der Verkehrspsychologe schreibt dazu, dass dies eine gute Risikosensibilität sowie eine hohe Verantwortungsbereitschaft und Bereitschaft zum Einhalten von Normen und Regeln erkennen lasse (Bericht des Verkehrspsychologen F____ vom 21. Dezember 2011, S. 2). Die Klägerin führt in keiner Weise aus, weshalb die Beklagte bei ihrer Einschätzung der Tauglichkeit von C____ nicht auf diesen Bericht hätte abstellen dürfen. Auch der gerichtliche Gutachter D____ bestätigt in seinem Gutachten, dass gemäss den anwendbaren Vorschriften die Verantwortung für den Entscheid über die Tauglichkeit bei der Vertrauenspsychologin beim Vertrauenspsychologen liegen würden (Gutachten D____, S. 7). Zudem wird von ihm bestätigt, dass die Persönlichkeitsvoraussetzungen bei C____ gemäss Bericht vom 21. Dezember 2011 alle unauffällig ausgefallen seien (Gutachten D____, S. 15). Aufgrund der Gesamtsituation, insbesondere unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aspekte, habe der Vertrauenspsychologe F____ einen Entscheid zu treffen gehabt. Im vorliegenden Fall habe es insgesamt keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken gegeben (Gutachten D____, S. 17).
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum Ergebnis gelangte, dass die Beklagte bei der Auswahl und Instruktion von C____ keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die Klägerin vermag denn auch keine Hinweise darauf vorzubringen, dass das Verhalten von C____ bei der Arbeitserfüllung in der Zeit bis zum Unfall auffällig gewesen sein soll Anlass zu Beanstandungen gegeben haben soll. Da der ausführliche und detaillierte Bericht (so die Qualifizierung durch den Gutachter D____, S. 10) des Verkehrspsychologen F____ auch unter Berücksichtigung des beruflichen Hintergrunds von C____ und der von diesem geschilderten zwei Verkehrsunfällen und der Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung eine gute Risikosensibilität, eine hohe Verantwortungsbereitschaft und Bereitschaft zum Einhalten von Normen und Regeln hat erkennen lassen (Bericht des Verkehrspsychologen F____ vom 21. Dezember 2011, S. 2) und auch nach der Beurteilung des gerichtlichen Gutachters D____ die Persönlichkeitsvoraussetzungen alle unauffällig ausgefallen seien (Gutachten D____, S. 15) sowie keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken vorgelegen hätten (Gutachten D____, S. 17), bestand entgegen den Ausführungen der Klägerin kein Anlass für die Beklagte, an dieser ausführlich begründeten Einschätzung eines für diese Fragen spezialisierten Experten zu zweifeln und weitere Massnahmen zur Überprüfung anzuordnen.
Das gilt ebenso für die von F____ festgestellten und eingeordneten Defiziten von C____ beim visuellen Strukturierungsvermögen, räumlich-analytischen Denken und bei der komplexen Wahlreaktion. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in Erwägung 4.2.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Das Zivilgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Gutachter D____ ausführlich und nachvollziehbar erkläre, dass die von F____ vorgenommene Kompensation mit der Richtlinie BAV vereinbar sei und dass die ungenügenden Werte von C____ in den genannten Bereichen seine Tauglichkeit als Lokomotivführer weder beeinträchtigt hätten noch kausal für den fraglichen Unfall vom 8. März 2013 gewesen seien. Die Klägerin vermag in ihrer Berufung in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens hier erfüllt sein sollen. Die Behauptung der Klägerin, wonach gerade die Defizite im Bereich des räumlich-analytischen Denkens dafür verantwortlich gewesen sein sollen, dass C____ sich während der Fahrt für 5-6 Sekunden von E____ habe ablenken lassen und nicht auf die Fahrbahn geachtet habe, als das Zwergsignal überfahren worden sei, widerspricht klar der Einschätzung des Verkehrspsychologen F____ (vgl. Bericht F____ vom 17. April 2013, S. 2). Zudem legt auch der gerichtliche Gutachter D____ mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass aus dem Testergebnis mit den festgestellten Defiziten beim räumlichen Vorstellungsvermögen kein generelles Defizit im Bereich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ablenkung abzuleiten sei (Gutachten D____, S. 15). Er kam zum Ergebnis, dass Schwächen im visuellen Strukturierungsvermögen und im räumlich-analytischen Denken sowie Schwächen bei komplexen Wahlreaktionen die Wahrscheinlichkeit, dass der Lokomotivführer seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und der Signalisation abwendet, weil andere Reize (zum Beispiel die Frage eines Kollegen) stärker seien, nicht erhöhe (Gutachten D____, S. 17).
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit von C____ für die Tätigkeit des Lokomotivführers durchführen lassen. Die fachliche Fähigkeit des beigezogenen Verkehrspsychologen wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der gerichtliche Gutachter hat in seinem Gutachten bestätigt, dass die Verantwortung für diese Prüfung bzw. die Beurteilung der Tauglichkeit gemäss den anwendbaren Vorschriften bei der Vertrauenspsychologin beim Vertrauenspsychologen liegen würde (Gutachten D____, S. 7). Aufgrund der Gesamtsituation, insbesondere unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aspekte, habe der Vertrauenspsychologe F____ einen Entscheid zu treffen gehabt. Im vorliegenden Fall habe es insgesamt keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken gegeben (Gutachten D____, S. 17). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Tauglichkeit von C____ auch für eine Tätigkeit als Lokomotivführer im Bereich von Rangierarbeiten bejaht und keine weiteren Massnahmen zu deren weitergehenden Prüfung veranlasst hat. Es ist auch keine Pflicht erkennbar, eine weitergehende Prüfung im Zeitpunkt der Verleihung von C____ an die Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin vermag keinerlei Indizien aufzuführen, welche die Beklagte dazu hätte veranlassen sollen, im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von C____ zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, als dies aufgrund des Berichts des Vertrauenspsychologen F____ der Fall war. Es liegen keinerlei Hinweise auf Beanstandungen Hinweise etwa auf Konzentrationsstörungen von C____ im Vorfeld des Unfalls vor. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Klägerin auch die nach dem Unfall erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit C____ nichts (vgl. oben E. 3.1.2).
Die Klägerin vermag daher nicht nachzuweisen, dass der Beklagten bei der Auswahl und Instruktion von C____ eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und sie vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine solche allfällige Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens kausal gewesen wäre. Aus den genannten Gründen hat das Zivilgericht die Klage zur Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin erweist sich folglich als unbegründet.
4. Entscheid und Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 4'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150.– zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 150.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.