Zusammenfassung des Urteils ZB.2021.33 (AG.2021.735): Appellationsgericht
Die Gesuchsteller 1 bis 5 stellten sich als Vorstandsmitglieder des Schweizerischen Fechtverbands zur Wahl. Die ehemalige Spitzenfechterin verbreitete auf Social Media Beiträge, in denen sie den Gesuchstellern Stimmenkauf und unethisches Verhalten vorwarf. Das Zivilgericht ordnete die Löschung der Beiträge an. Die Gesuchsgegnerin erhob Berufung, welche teilweise erfolgreich war. Die Parteikosten tragen die Gesuchsgegnerin und die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2021.33 (AG.2021.735) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahme wegen persönlickeitsverletzenden Publikationen/Aussagen |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Zivilgericht; Berufung; Persönlichkeit; Verband; Recht; Vorstand; Massnahme; Beiträge; Persönlichkeitsverletzung; Verbands; Vorstands; Entscheid; Zivilgerichts; Verletzung; Gericht; Interesse; Wiederholung; Gesuchstellern; Stimmen; Beseitigung; Massnahmeentscheid; Unterlassung; ürfe |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 28 ZGB ;Art. 28a ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 69 ZGB ; |
Referenz BGE: | 113 II 113; 128 III 96; 131 III 473; 138 III 374; 140 III 159; |
Kommentar: | Heini, Basler 6.Auflage, Art. 69 ZGB ZG, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2021.33
ENTSCHEID
vom 20.Dezember2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...] Gesuchsteller 1
[...]
C____ Berufungsbeklagter 2
[...] Gesuchsteller 2
D____ Berufungsbeklagter 3
[...] Gesuchsteller 3
E____ Berufungsbeklagter 4
[...] Gesuchsteller 4
F____ Berufungsbeklagter 5
[...] Gesuchsteller 5
G____ Berufungsbeklagter 6
[...] Gesuchsteller 6
H____ Berufungsbeklagter 7
[...] Gesuchsteller 7
Berufungsbeklagte 1-7 vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Juli 2021
betreffend Schutz der Persönlichkeit
Sachverhalt
B____, C____, D____, E____ und F____ (Gesuchsteller 1 bis 5) stellten sich für die Wahl als Vorstandsmitglieder des Schweizerischen Fechtverbands H____ (Verband, Gesuchsteller 7) zur Verfügung. Die Wahl fand am 8. Mai 2021 statt. G____ (Gesuchsteller 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verbands. Anfang Mai 2021 verbreitete die ehemalige Spitzenfechterin (Gesuchsgegnerin) auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Gesuchstellern 1 bis 6 den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge waren mit einem Onlineartikel von blick.ch verlinkt, in welchem behauptet wurde, dass der Gesuchsteller 6 bei der Beschaffung von Stimmen mitmische beziehungsweise mit einem Trick in den Wahlkampf eingreife, und Kritik von Verbandsmitgliedern an ihm wiedergegeben wurde. Die Beiträge auf «LinkedIn» (Beitrag 1), «Facebook» (Beitrag 2) und «Twitter» (Beitrag 3) hatten folgenden Wortlaut:
«Ein Vorstand von H____ D____, F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta von Swiss Olympic keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum wähle ich und hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»
«Ein Vorstand H____ J____, F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts von Swiss Olympic Team, keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
«Nicht nur der Präsident von [...], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von [...]. No more words »
Mit Gesuch vom 10. Mai 2021 gelangten die Gesuchsteller 1 bis 7 an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die Gesuchsgegnerin superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu verpflichten, die drei Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen. Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu untersagen, gleichlautende inhaltlich vergleichbare Äusserungen auf Social Media-Plattformen in anderen Medien zu tätigen. Mit superprovisorischer Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden Begehren nach und gab der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 beantragte sie, es sei die superprovisorische Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung abzuweisen. Am 1. Juli 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag bestätigte das Zivilgericht die superprovisorische Verfügung vom 10. Mai 2021 und setzte den Gesuchstellern eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Auf Gesuch der Gesuchsgegnerin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Juli 2021 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Gesuchsteller. Mit Berufungsantwort vom 20. August 2021 beantragen die Gesuchsteller die Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 2. September 2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Gesuchsteller 7 auf, die gehörige Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters nachzuweisen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 machte der Gesuchsteller 7 Ausführungen zur Bevollmächtigung seines Vertreters. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Eintreten
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.308 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art.28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor.
In Bezug auf die gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 ist zu beachten, dass ein Verein durch den Vorstand handelt (Art. 69 ZGB). Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen verfügt jedes Vorstandsmitglied über die Vertretungsmacht und bindet den Verein gegenüber Dritten (Heini/Scherrer, Basler Kommentar, 6.Auflage, 2018, Art. 69 ZGB N 32). Es ist somit anzunehmen, dass eine Bevollmächtigung durch ein Vorstandsmitglied genügt. Eine solche lag im zivilgerichtlichen Verfahren vor (Beilage 1 zum Gesuch vom 10.Mai 2021). Im Übrigen sind ohne gehörige Bevollmächtigung vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters nicht ohne Weiteres nichtig. Vielmehr kann die vollmachtlos vertretene Partei die vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich genehmigen und ist von einer solchen nachträglichen Genehmigung auszugehen, wenn eine Bevollmächtigung nach Vornahme einer Rechtshandlung erteilt wird (BGE 113 II 113 E.1 S.115 f.; OGer ZH LF190048 vom 11. November 2019 E. 3.7). Eine solche nachträgliche Genehmigung ist vorliegend aufgrund des Beschlusses des Gesuchstellers 7 vom 20. August 2021 anzunehmen, womit sich eine gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 auch daraus ergibt.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs.1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen darf (E. 2) und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (E.3).
Sodann hielt das Zivilgericht fest, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin verbreiteten Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens geeignet seien, die Ehre und das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchsteller 1 bis 6 und das wirtschaftliche Ansehen des Verbands (Gesuchsteller 7) zu schädigen (E.4). Zudem sei glaubhaft, dass für diese Persönlichkeitsverletzungen keine Rechtfertigung vorliege; namentlich ändere eine behauptete Persönlichkeitsverletzung, die der Gesuchsteller 6 begangen haben soll, nichts an der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch die Gesuchsgegnerin (E. 5). Das Zivilgericht prüfte und verwarf sodann die weiteren Einwände der Gesuchsgegnerin, so den Einwand, dass das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller mit der Beendigung des Wahlkampfs weggefallen sei, dass sich neben dem «Blick» auch andere Medien mit dem angeblichen Stimmenkauf befasst hätten und dass die Gesuchsgegnerin lediglich Presseberichte verbreitet auf diese Bezug genommen habe (E. 6).
Im Weiteren prüfte das Zivilgericht, ob die weiteren Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen erfüllt seien: Es bejahte erstens das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Gesuchsteller, da es sich bei ihnen um angesehene und in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten handle und eine im Internet abrufbare Persönlichkeitsverletzung deshalb weitreichende Auswirkungen haben könne (E. 7). Zweitens bejahte es auch die zeitliche Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen, da sich nur durch diese weiterer Schaden verhindern lasse und ein ordentlicher Prozess keinen rechtzeitigen Schutz biete; die zeitliche Dringlichkeit fehle nicht deshalb, weil die Vorstandswahlen im Zeitpunkt des Gesuchs bereits durchgeführt worden seien (E. 8). Drittens bejahte das Zivilgericht auch die Verhältnismässigkeit vorsorglicher Massnahmen: Da die Beiträge nach Darstellung der Gesuchsgegnerin für sie nicht von Bedeutung seien, sei deren Löschung ebenso verhältnismässig wie das Verbot des Wiederhochladens der Beiträge (E. 9).
Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass damit die Voraussetzungen für die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Löschung der drei Beiträge und Nichtwiederhochladen der drei bezeichneten ähnlicher Beiträge) erfüllt seien.
3. Verletzung der Persönlichkeit des abtretenden Verbandspräsidenten
und von Vorstandskandidaten
Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, es fehle an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Gesuchsteller 1 bis 6. Die Beiträge der Gesuchsgegnerin seien im Rahmen des Wahlkampfs um den Vorstand des Verbands erfolgt. Allfällige Übertreibungen im Wahlkampf stellten keine Persönlichkeitsverletzung dar und auch die Gegenseite habe «mit harten Bandagen» gekämpft (Berufung, Rz 15.1.1-15.1.5 und 15.2.1-15.2.11).
Auf diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung kann aus verschiedenen Gründen nicht eingetreten werden: Die Gesuchsgegnerin gibt in ihrer Berufung nicht an, an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht entsprechende Vorbringen vorgetragen und belegt hat und in welcher Erwägung das Zivilgericht dazu Stellung genommen hat. Damit kommt die Gesuchsgengerin ihrer Pflicht zur Berufungsbegründung nicht nach: Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E.2.4). Indem die Gesuchsgegnerin keinen Bezug auf die vor Zivilgericht aufgestellten Behauptungen und die zivilgerichtlichen Erwägungen nimmt, verletzt sie ihre Begründungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten des Zivilgerichts nach entsprechenden Fundstellen zu durchsuchen. Zudem setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den oben dargelegten Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinander, sondern legt in der Berufung (Rz 15.1.1-15.1.5 und 15.2.1-15.2.11) einfach ihre Sicht der Dinge dar. Es fehlt an der Formulierung einer Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. dazu AGE ZB.2020.29 vom 16. März 2021 E. 3 mit Verweis auf Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71ff., 76). Schliesslich belegt die Gesuchsgegnerin das angebliche Fehlen einer Persönlichkeitsverletzung mit Beilagen (Berufungsbeilagen 5-13), die möglicherweise neu sind. Sie legt jedenfalls weder dar, dass sie diese bereits vor Zivilgericht eingereicht hat, noch legt sie dar, weshalb sie diese erst im Berufungsverfahren einreicht (vgl. dazu Art. 317 ZPO). Die Berufungsbeilagen 5-13 können deshalb nicht berücksichtigt werden. Aus den genannten prozessualen Gründen kann auf die Kritik der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden.
Selbst wenn auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzutreten wäre, ist festzuhalten, dass ein allfälliges Übermarchen der Gegenseite eine Persönlichkeitsverletzung durch die Gesuchsgegnerin nicht zu rechtfertigen vermag. Darauf wies bereits das Zivilgericht zu Recht hin (Zivilgerichtsentscheid, E.5.2 und 5.3).
4. Aktivlegitimation und Verletzung der Persönlichkeit des Verbands
4.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Berufung sodann nach wie vor, dass der Verband aktivlegitimiert beziehungsweise in seiner Persönlichkeit verletzt sei (Berufung Rz 14). Zur Aktivlegitimation des Verbands hielt das Zivilgericht Folgendes fest: Die Gesuchsgegnerin bringe vor, dass im Gesuch nicht dargelegt worden sei, warum der Verband aktivlegitimiert sei, und dass nicht einmal eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Verband behauptet worden sei (mit Verweis auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, Rz 2). Entgegen dieser Behauptung sei - so das Zivilgericht - im Gesuch ausgeführt worden, dass der Verband direkt betroffen sei, da er in Zusammenhang mit Wahlbetrug und Stimmenkauf gebracht werde, was dessen Integrität im Innen- und Aussenverhältnis verletze, namentlich gegenüber Partnern, Sponsoren und Athleten; die Aussagen der Gesuchsgegnerin könnten nachhaltigen Schaden anrichten, namentlich in Bezug auf das Image, und belasteten aufgrund der undifferenzierten Anschuldigungen auch die übrigen Mitglieder im Vorstand des Verbands (mit Verweis auf Gesuch, Rz 16). An der mündlichen Verhandlung - so das Zivilgericht weiter - habe die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sich ihre Äusserungen nicht dem Verband zuordnen liessen. Das Zivilgericht hielt es aufgrund der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe an die Vorstandsmitglieder und der namentlichen Nennung des Verbands zumindest als glaubhaft, dass sich die Vorwürfe auch gegen den Verband richteten. Juristische Personen und damit auch der Verband, die in ihrer Persönlichkeit verletzt würden, seien für eine diesbezügliche Klage aktivlegitimiert (Zivilgerichtsentscheid, E.4.3). Es sei glaubhaft, dass die gegen die Gesuchsteller 1 bis 6 in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Verbands erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens sich auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4). An anderer Stelle hielt das Zivilgericht fest, dass die Gesuchsgegnerin die diesbezüglich im Gesuch (Rz 16) gemachten Ausführungen nicht bestreite (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2).
Die Gesuchsgegnerin kritisiert in ihrer Berufung, das Zivilgericht habe in E.4.1 des angefochtenen Entscheids offensichtlich den Zusammenhang falsch verstanden. In den beiden Beiträgen auf «LinkedIn» und «Facebook», die vom Zivilgericht in E.4.1 wiedergegeben würden, seien nicht die damaligen Vorstandsmitglieder benannt worden, sondern die Kandidaten aus dem «Team B____» (Team des Gesuchstellers 1). Die Gesuchsteller 2, 4 und 5 hätten dem Vorstand bisher nicht angehört. Somit sei nicht der damalige Vorstand in seiner Gesamtheit kritisiert worden, «was allenfalls Rückschlüsse auf die Aktivlegitimation des Verbandes zulassen würde», sondern einige Kandidaten für die Vorstandswahlen. Hinzu komme, dass in den Beiträgen der Gesuchsgegnerin auch K____ und genannt worden seien, die ebenfalls nicht Vorstandsmitglieder gewesen seien und auf eine Klage verzichtet hätten. Es fehle deshalb an jeglichem Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung des Verbands. Verfehlt seien deshalb die Ausführungen des Zivilgerichts, wonach auch übrige Vorstandsmitglieder belastet würden, seien diese doch gar nicht benannt worden. Auch sei nicht der Vorstand als Organ kritisiert worden. Es sei um die Kandidaten für die Vorstandswahlen und den bisherigen Präsidenten gegangen, nicht um den Verband. Es sei selbstverständlich möglich, einzelne Vorstandsmitglieder zu kritisieren, ohne dabei den ganzen Verband einzubeziehen. Entgegen der Darstellung des Zivilgerichts sei die Integrität des Verbands nicht in Frage gestellt, wenn Kandidaten für die Vorstandswahlen kritisiert würden. Durch nichts belegt sei schliesslich die Behauptung, durch die Kritik an Vorstandskandidaten würden Partner, Sponsoren und Athleten verletzt (Berufung, Rz 14).
4.2 Zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB ist aktivlegitimiert, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung er behauptet (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist eine den Träger persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation fehlt deshalb dem einzelnen Mitglied einer religiösen Bewegung, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Nicht aktivlegitimiert ist auch die im Spitalwesen tätige öffentlich-rechtliche Anstalt zur Klage gegen eine Presseäusserung, die die Behandlungsmethoden eines angestellten Chefarztes betrifft, auch wenn sie als Arbeitgeberin die Persönlichkeit ihres Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 5 mit Nachweisen).
Im vorliegenden Fall wird der Verband in den drei eingeklagten Beiträgen der Gesuchsgegnerin namentlich genannt. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin lassen sich ihre Äusserungen damit ohne Weiteres auch dem Verband zuordnen. Dieser ist damit persönlich und direkt betroffen. Bei der Aktivlegitimation ist nicht zu prüfen, ob der Gesuchsteller in seiner Persönlichkeit verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass er - wie im vorliegenden Fall der Verband - eine (direkte) Persönlichkeitsverletzung behauptet (vgl. dazu den instruktiven BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E.2, namentlich E. 2.3.3, in welchem die Aktivlegitimation der Stadt, deren KESB in einem Medium angegriffen worden war, bejaht wurde). Das Zivilgericht hat die Aktivlegitimation des Verbands somit zu Recht bejaht. Dies heisst nun bloss, dass der eingeklagte Anspruch vom Verband erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sind, ist damit noch nicht entschieden. Dies ist in der nachfolgenden E.4.3 zu prüfen.
4.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1) eine Persönlichkeitsverletzung und (2) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen beweisen muss, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds erschliessen. Ob eine Äusserung auf Social Media-Plattformen die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (vgl. zum Ganzen BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 bis 6.3).
Im vorliegenden Fall wirft die Gesuchsgegnerin in ihren ersten beiden Beiträgen den Gesuchstellern 1-5, zwei weiteren Personen, die sich zur Wahl in den Vorstand stellten, und dem Gesuchsteller 6 (bisheriger Verbandspräsident) vor, keinen Wert auf die Ethik-Charta zu legen und Wahlstimmen zu kaufen, weshalb ein «kompletter Führungswechsel» unabdingbar sei. Mit dem Vorwurf, die genannten Vorstandskandidaten und der bisherige Verbandspräsident kauften Stimmen, und mit der Feststellung der Unabdingbarkeit eines «kompletten Führungswechsels» deutete die Gesuchsgegnerin im Wahrnehmungshorizont eines durchschnittlichen Lesers an, dass es sich bei den Genannten um Personen handelt, die mit dem bisherigen Vorstand eng verbunden seien und - gemeinsam mit dem bisherigen Verbandspräsidenten - die Wahl vom 8. Mai 2021 manipulierten. Die Gesuchsteller 1 bis 5 erscheinen als Verbündete und natürliche Nachfolger des bisherigen Vorstands - eines Vorstands unter der Führung eines Verbandspräsidenten, der - wie die Gesuchsteller 1 bis 5 auch - keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Stimmen kaufe. Damit wird nicht nur den Gesuchstellern 1 bis 6 ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, sondern auch dem Verband: Es wird insinuiert, dass das unehrenhafte Verhalten in der Vergangenheit im Vorstand verbreitet gewesen sei (ansonsten es eines «kompletten Führungswechsels» nicht bedürfte) und durch die Gesuchsteller 1 bis 5 fortgeführt werden soll. Dieser Vorwurf erscheint als geeignet, nicht nur die Persönlichkeit der Gesuchsteller 1 bis 6 zu verletzen, sondern auch diejenige des Verbands, indem dieser als korrupt dargestellt wird. Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist es glaubhaft, dass die Vorwürfe an die Gesuchsteller 1 bis 6 auch dem Verband zuordenbar sind. Dass die Vorwürfe grundsätzlich persönlichkeitsverletzend sind, wurde von der Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht offenbar nicht bestritten (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E.7.2). Auch vor Appellationsgericht stellt sie dies nicht in Abrede (vgl. Berufung, Rz 14). Das Zivilgericht nahm somit zu Recht an, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe gegenüber den Gesuchstellern 1 bis 6 sich negativ auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3 dritter Abschnitt und E.4.4).
5. Beseitigung bestehender Persönlichkeitsverletzungen
5.1 Aufgrund der glaubhaft gemachten Persönlichkeitsverletzung befahl das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin im angefochtenen Massnahmeentscheid, die drei von den Gesuchstellern monierten Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen (Entscheiddispositiv Ziffer 1, Absatz 1).
Gegen diesen vorsorglichen Beseitigungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der Beiträge nicht mehr bestanden habe. Nach dem Erlass der superprovisorischen Massnahme vom 10. Mai 2021 habe sie alle Beiträge gelöscht. Die Gesuchsteller hätten diese Löschung an der Verhandlung vom 1. Juli 2021 nicht bestritten. Das Zivilgericht verletze die Dispositionsmaxime, wenn es im angefochtenen provisorischen Massnahmeentscheid vom 1. Juli 2021 trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der Löschung annehme (Berufung, Rz 6 und 11; vgl. auch Rz 12).
5.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann dem Gericht unter anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsbegehren) (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2 ZGB).
Das Gericht tritt auf eine Klage ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere auch das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Sie müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Fällt eine Prozessvoraussetzung nachträglich weg und kann sie nicht mehr hergestellt werden - wie beispielsweise das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens -, so hat das Gericht diese neue Tatsache zu berücksichtigen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Gehri, Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 59 ZPO N 4).
5.3 Im vorliegenden Fall befahl das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin mit superprovisorischem Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021, drei bestimmte, von den Gesuchstellern näher bezeichnete Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 gab die Gesuchsgegnerin an, dass sie am 12. Mai 2021 sämtliche Einträge auf den Plattformen gelöscht habe (Stellungnahme, Rz 3). An der Zivilgerichtsverhandlung vom 1. Juli 2021 wurde dies von den Gesuchstellern nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll, S.3 f.). Vielmehr beantragten sie nunmehr lediglich noch, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, gleichlautende vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen zu tätigen; den mit Gesuch vom 10. Mai 2021 gestellten Antrag, die Beiträge zu löschen, wiederholten sie dagegen nicht (Verhandlungsprotokoll, S.3 unten und S. 4 oben).
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten drei Beiträge im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli 2021 bereits gelöscht waren. Ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung dieser Beiträge beziehungsweise an der Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung bestand mit anderen Worten in diesem Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund des zwischenzeitlich weggefallenen schutzwürdigen Interesses hätte das Zivilgericht somit auf das Löschungsbegehren nicht eintreten dürfen (vgl. E. 5.2). Es hat mit anderen Worten die Gesuchsgegnerin im provisorischen Massnahmeentscheid zu Unrecht erneut aufgefordert, die Beiträge zu löschen beziehungsweise zu Unrecht den superprovisorischen Befehl zur Löschung bestätigt.
6. Unterlassung drohender Persönlichkeitsverletzungen
6.1 Im Weiteren verbot das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin, gleichlautende inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, auf Social Media-Plattformen in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich nicht an die Ethik-Charta von Swiss Olympics hielten und/oder Stimmen kauften.
Gegen diesen vorsorglichen Unterlassungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass den Gesuchstellern im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli 2021 kein Nachteil gedroht habe. Die Gesuchsgegnerin sei dem vorgängigen superprovisorischen Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021 sofort nachgekommen. Es habe somit keinen Grund gegeben, im provisorischen Massnahmeentscheid vom 1. Juli 2021 von einem drohenden Nachteil auszugehen, wobei der Entscheid hierzu keine konkreten Ausführungen enthalte. Nach der Rechtsprechung müsse mit dem Eintritt eines Nachteils ernsthaft gerechnet werden; sei der Nachteil bereits eingetreten, so sei erforderlich, dass weitere Schädigungen zu befürchten seien. Der angefochtene Entscheid führe nicht aus, dass eine ernsthafte Schädigung zu befürchten sei. Zu Recht werde auch nicht behauptet, es sei anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin die gleichen ähnliche Texte nochmals ins Netz stelle. Dies sei aus dem Umstand zu schliessen, dass der Wahlkampf beendet sei. Es habe somit keinen Anlass mehr gegeben, über die Vorstandswahlen zu schreiben. Zu Recht hätten auch die Gesuchsteller nie behauptet, es bestehe die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin diese Texte aufschalte anderweitig verwende (Berufung, Rz 9 und 10; vgl. auch Rz 12).
6.2 Wem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung droht, kann dem Gericht beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsbegehren) (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziffer 1 ZGB).
Wie das Beseitigungsbegehren (vgl. E. 5) setzt auch ein Unterlassungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches Interesse wird bejaht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des Verletzers die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Eine Wiederholungsgefahr kann regelmässig bejaht werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (zum Ganzen vgl. BGE 128 III 96 E. 2e S.100; BGer 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E.2.1; BGer 5A_759/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5). Der Verletzter kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegen, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung sind aber streng. Die blosse Einstellung einer Verletzung in Hinblick auf einen von der Gegenseite angestrengten Prozess genügt nicht, wenn gleichzeitig an der Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens weiterhin festgehalten wird (zum Ganzen vgl. BGer 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3).
6.3 Im vorliegenden Fall äusserten sich die Gesuchsteller in ihrem Massnahmegesuch vom 10. Mai 2021 nicht ausdrücklich zur Gefahr, ob die Gesuchsgegnerin ihre Aussagen wiederholen ähnliche Aussagen tätigen werde. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 äusserte sich die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht ausdrücklich zur Wiederholungsgefahr. Sie machte aber geltend, dass die Vorstandswahl am 8. Mai 2021 stattgefunden habe und es bei der Einreichung des Gesuchs vom 10. Mai 2021 keinen dringenden Grund mehr gegeben habe, eine superprovisorische Massnahme zu beantragen (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, Rz 6). Zudem bestritt sie sinngemäss die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens, dies mit dem Argument, dass nicht nur sie, sondern auch die Gesuchsteller im Wahlkampf mit «harten Bandagen» gekämpft hätten (Rz 9-15). An der Zivilgerichtsverhandlung vom 1.Juli 2021 sagten die Gesuchsteller weiterhin nichts zur Wiederholungsgefahr; immerhin hielten sie an ihrem Unterlassungsbegehren fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten und S. 4 oben). Die Gesuchsgegnerin sagte ebenfalls nichts zur Wiederholungsgefahr und betonte einzig, dass es sich um eine «Wahlkampfgeschichte» und «abgeschlossene Sache» handle (S. 4). Zudem hielt sie fest, es sei «noch im Rahmen», wenn eine juristische Laiin sage, dass es sich um Stimmenkauf handle (S. 4). Zudem verletze der Vorwurf der Verletzung der ethischen Fairnessregeln keine Persönlichkeitsrechte (S. 4 unten).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall mit der Verbreitung der drei beanstandeten Beiträge das Persönlichkeitsrecht der Gesuchsteller verletzt hat (vgl. E 3). Zudem ist erstellt, dass sie die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung vor Zivilgericht bestritten hat (und nach wie vor bestreitet [vgl. Berufung, Rz 15]). Unter diesen Umständen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) eine Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Unterlassungsbegehren zu vermuten. Diese Vermutung hat die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall nicht widerlegt, indem sie die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens weiterhin in Abrede stellte und in allgemeiner Weise darauf hinwies, dass es sich bei der «Wahlkampfgeschichte» um eine «abgeschlossene Sache» handle. Damit hat sie keine konkreten Umstände dargetan, die eine Wiederholung ähnlicher Vorwürfe ausschliessen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die strengen Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr sind damit nicht erfüllt. Das Zivilgericht hat folglich zu Recht eine Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassungsbegehren bejaht.
7. Verhältnismässigkeit
7.1 In E. 5 wurde dargelegt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Massnahmeentscheids vom 1. Juli 2021 kein schutzwürdiges Interesse mehr vorlag an der Beseitigung der bestehenden Persönlichkeitsverletzungen und das Zivilgericht auf das Beseitigungsbegehren nicht hätte eintreten dürfen. In E. 6 wurde sodann ausgeführt, dass das Zivilgericht ein schutzwürdiges Interesse an der künftigen Unterlassung gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen zu Recht bejahte. Die Frage der Verhältnismässigkeit des Massnahmeentscheids stellt sich im Berufungsverfahren somit nicht mehr in Bezug auf die Beseitigung bestehender Persönlichkeitsverletzungen, sondern nur noch in Bezug auf die Unterlassung künftiger Verletzungen. Das Zivilgericht führte dazu Folgendes aus: Die Gesuchsgegnerin anerkenne, dass die monierten Beiträge für sie - die Gesuchsgegnerin - nicht von Bedeutung seien. Das Unterlassungsbegehren (Nichtwiederhochladen der Beiträge) - so das Zivilgericht weiter - sei verhältnismässig, könnten doch durch das Wiederhochladen der Beiträge weitere Personen vom Inhalt der Beiträge Kenntnis erhalten; damit würde der Zweck der Massnahme vereitelt werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 9.2 dritter Absatz).
Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die vorsorgliche Massnahme greife «massiv» in ihre Rechte ein. Sie sei eine erfolgreiche Sportlerin, Geschäftsfrau und Politikerin. Eine vorsorgliche Massnahme bedeute auch für sie einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre und könne Nachteile in ihrem beruflichen und politischen Umfeld haben. Die vorsorgliche Massnahme dürfe deshalb nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des behaupteten Anspruchs notwendig sei. Bei der Frage der Verhältnismässigkeit sei zu prüfen, welche Folgen die Nichtbestätigung der vorsorglichen Massnahme für die Gesuchsteller und für die Gesuchsgegnerin hätten. Da alle Einträge gelöscht worden seien und das Zivilgericht keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr gemacht habe, sei der Erlass von vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig gewesen (Berufung, Rz 13).
7.2 Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es muss das vermeintliche Recht des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die Nachteile abwägen, die sich aus der Anordnung der Massnahmen für den Gesuchgsgegner ergeben. Dies setzt eine Prognose über die Nachteile voraus, die den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner treffen können, je nachdem, ob dem Gesuch entsprochen wird nicht (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476).
7.3 Im vorliegenden Fall räumte einerseits die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht unbestrittenermassen ein, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten Beiträge für sie nicht von Bedeutung seien. Andererseits bestreitet die Gesuchsgegnerin nicht, dass die Gesuchsteller ein starkes Interesse am Nichtwiederhochladen der beanstandeten ähnlicher Beiträge haben. Unter diesen Umständen nahm das Zivilgericht zu Recht an, dass die Unterlassung künftiger Persönlichkeitsverletzungen verhältnismässig ist.
8. Entscheid und Kosten
8.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung insofern gutzuheissen ist, als das Zivilgericht zu Unrecht auf das Beseitigungsbegehren der Gesuchsteller eintrat. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gesuchsgegnerin lediglich in einem unbedeutenden Nebenpunkt, so dass von einem beinahe vollständigen Obsiegen der Gesuchsteller im Berufungsverfahren auszugehen ist. Demgemäss trägt die Gesuchsgegnerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art.106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese mit CHF 3'000.- festzulegen. Die Parteientschädigung ist mit CHF 5'197.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. CHF 400.25 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und Honorarrechnung der Gesuchsteller vom 20. August 2021 [Berufungsantwortbeilage 2]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. Juli 2021 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«Die am 10. Mai 2021 superprovisorisch angeordnete Massnahme wird insoweit bestätigt, als der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.-) im Widerhandlungsfall provisorisch verboten wird, gleichlautende inhaltlich vergleichbare, die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit H____ bzw. dessen Vorstand, auf social- media-Plattformen in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich nicht an die Ethik-Charta von Swiss Olympics halten und/oder Stimmen kaufen würden.
In Bezug auf den superprovisorisch angeordneten Befehl zur Löschung der genannten Beiträge auf den entsprechenden social-media-Platt-formen wird auf den Bestätigungsantrag nicht eingetreten.»
Im Übrigen wird die Berufung der Berufungsklägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.-und bezahlt den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF5'197.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 400.25.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte 1-7
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.