Zusammenfassung des Urteils ZB.2019.12 (AG.2020.390): Appellationsgericht
Die Klägerin, ein Bahnunternehmen, forderte von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft, die Bezahlung eines offenen Rechnungsbetrags. Nachdem das Zivilgericht die Garantievereinbarung als gültig qualifizierte, erhob die Beklagte Berufung. Das Appellationsgericht bestätigte den Zwischenentscheid und wies die Berufung ab. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zu tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2019.12 (AG.2020.390) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 02.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter: | Garant; Garantie; Berufung; Leistung; Vereinbarung; Vertrag; Zivil; Zivilgericht; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Bürgschaft; Einrede; Leistungsgarantie; Zeuge; Einwendungen; Einreden; Rahmenvertrag; Verpflichtung; Zeugen; Sicherung; Vertrags; Sicherheit; Verzicht; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 OR ;Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 83 ZPO ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 125 III 305; 132 III 626; 138 III 241; 138 III 374; |
Kommentar: | Schmid, Oberhammer, ZPO, Art. 95 ZPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
ZB.2019.12
ENTSCHEID
vom 2. April2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2019
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die D____ (nachfolgend: Klägerin) ist ein Bahnunternehmen mit Sitz [...], Niederlande. Sie stand mit der E____ [...] in einer vertraglichen Beziehung. Bei der E____ handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte), einer Gesellschaft mit Sitz in [...], Österreich. Am 12. Juni 2015 unterzeichnete die Beklagte eine als «Leistungsgarantie» bezeichnete Vereinbarung, welche den folgenden Wortlaut enthält:
«Wir haben von der Tatsache Kenntnis genommen, dass zwischen der D____ und der Firma E____ ein Vertrag über die Dienstleistung der Zugsproduktion abgeschlossen werden soll.
Vertragsgemäss ist eine Leistungsgarantie beizubringen.
Im Auftrag der Firma verpflichten wir uns hiermit unwiderruflich, der D____ auf ihr erstes Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben, jede Summe bis zur Höhe der offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen, unverzüglich zu bezahlen, sobald uns die schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung der D____ samt Bestätigung vorliegt, wonach die Firma ihren vertraglichen Verpflichtungen nich[t] nich[t] vollständig nachgekommen ist und der D____ der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist. Für den Fall von reklamierten Rechnungen ist die Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig.
Unser Garantieversprechen gilt ab dessen Ausstellung und erlischt automatisch und vollumfänglich, wenn nicht bis spätestens am 31.12.2016 die Zahlungsaufforderung der D____ samt erwähnter Bestätigung bei uns an obiger Adresse eingetroffen ist.
Das Recht einer Partei, eigene Schulden mit eigenen Forderungen gegenüber der anderen Partei zu verrechnen, ist für von D____ nicht reklamierten Rechnungen zulässig.
Rechte und Pflichten aus dieser Garantie kann eine Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abtreten.
Auf die vorliegende Garantie ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel.»
Mit Schreiben vom 14. September 2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines offenen Rechnungsbetrags aus dem Verhältnis zwischen ihr und der E____. Die Klägerin wiederholte das Begehren in einem Schreiben vom 29. September 2015.
Nachdem zuvor ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden war, gelangte die Klägerin mit Klage vom 23. Mai 2016 an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von EUR 927917.70 nebst Zins zu 12 % mit unterschiedlichem Laufzeitbeginn zu verpflichten. Nach einem doppelten Schriftenwechsel beschränkte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage des Umfangs der abgesicherten Leistungen gemäss Vereinbarung der Parteien vom 12.Juni 2015 sowie der Qualifikation und Gültigkeit der Vereinbarung. Gleichzeitig ordnete er die rogatorische Befragung von zwei Zeugen an, welche am 12. Februar 2018 respektive am 30.August 2018 erfolgte. Am 20. Februar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Zwischenentscheid vom selben Datum stellte das Zivilgericht fest, dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie zu qualifizieren sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht ausschliesslich auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag beziehe (Dispositivziffer 2).
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Zwischenentscheids vom 20. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Klage vom 23. Mai 2016 abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 27.Juni 2019 beantragt die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 10.Oktober 2019 teilte die Rechtsnachfolgerin der Klägerin mit, dass die Klägerin am 29. August 2019 mit der Gesellschaft F____ (mit Sitz in [...]) fusioniert habe und nunmehr die Firma B____ (ebenfalls mit Sitz in [...]) trage, womit ein Parteiwechsel eingetreten sei. Vom Parteiwechsel wurde Vormerk genommen. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art.308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Zivilgerichts betreffend eine Klage auf Zahlung von EUR 927917.70. Darin stellte das Zivilgericht fest, dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie zu qualifizieren sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht ausschliesslich auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag beziehe (Dispositivziffer 2). Damit beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10000.-. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§91 Abs.1 Ziff.3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Parteiwechsel
Mit Beschluss vom 29. August 2019 hat die Klägerin mit der Gesellschaft F____ fusioniert. Die B____ ist als übernehmender Rechtsträger bei diesem Vorgang zufolge Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) in die Rechtsstellung der Klägerin eingetreten. Folglich hat ein Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs.1 ZPO stattgefunden (vgl.Gruber, in: Basler Kommentar, 3.Aufl., 2017, Art.83 N 52).
3. Zivilgerichtsentscheid und Rügen der Beklagten
3.1 Das Zivilgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit gemäss dem sachlich anwendbaren Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12). Die Parteien hätten in einer Gerichtsstandsvereinbarung vom 12. Juni 2015 Basel als Gerichtsstand vorgesehen und sich wirksam auf die Anwendung von Schweizer Recht geeinigt. Dies wird von keiner der Parteien infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 1). Weiter hat das Zivilgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 aus rechtlicher Sicht als Garantie im Sinn von Art.111 des Obligationenrechts (OR, SR 220) als Bürgschaft im Sinn von Art.492 ff. OR zu qualifizieren sei. Da die Vereinbarung die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Bürgschaft im Sinn von Art.493 Abs.1 OR nicht erfülle, wäre der Klage bei einer Qualifikation der Vereinbarung als Bürgschaft a priori kein Erfolg beschieden. Daher sei es im Sinn von Art.237 Abs.1 ZPO angebracht, über diese Frage in einem Zwischenentscheid zu befinden (angefochtener Entscheid E.2).
Sodann führte das Zivilgericht die in der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Unterscheidung zwischen einer Bürgschaft und einer bürgschaftsähnlichen Garantie auf. Als zentrales Abgrenzungskriterium gelte die Akzessorietät. Massgebend sei damit, ob die Verpflichtung das Schicksal der Hauptschuld teile und dieser als Nebenrecht folge. Ob dies der Fall sei, müsse durch eine Auslegung des Sicherungsvertrags ermittelt werden. Führe eine Interpretation der fraglichen Vereinbarung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, würden nach der Lehre und Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz greifen. So würde etwa die Tatsache, dass sich die Verpflichtung auf einen internationalen Vertrag beziehe und die Formulierung, wonach eine Leistung «auf erstes Verlangen» zu erbringen sei, auf eine Garantie hindeuten. Das gelte auch für den Verzicht auf Einreden und Einwendungen (angefochtener Entscheid E.3). Vorliegend hätten die Parteien die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als «Leistungsgarantie» und die Beklagte als «Garant» bezeichnet. Diese Bezeichnungen stammten aus einem Drittgeschäft der Beklagten, in welchem ein Garantiegeschäft abgeschlossen worden sei. Damit sei es per se zweifelhaft, dass die geschäftserfahrene Beklagte die Bezeichnung «Garantie» nicht im Sinn ihrer rechtlichen Bedeutung habe benutzen wollen. Auch die Tatsache, dass sich die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 auf das Verhältnis zwischen der E____ und der Klägerin beziehe, spreche nicht gegen eine Garantie. Zwar definiere sich das Leistungsversprechen gemäss dem Wortlaut der Leistungsgarantie in der Höhe durch die «offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen». Damit werde die Durchsetzbarkeit der Grundforderung aber keine Zahlungsvoraussetzung. Leistungsauslösendes Element sei nach dem Vertragswortlaut vielmehr einzig die Bestätigung der Klägerin, wonach die E____ ihren vertraglichen Pflichten nicht nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Ein Rückgriff auf das Grundverhältnis sei daher nicht erforderlich. Dies werde untermauert durch den Verzicht auf Einwendungen und Einreden sowie die Formulierung, wonach die Leistung «auf erstes Verlangen» fällig werde. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Aus der Aussage des Zeugen G____ gehe glaubwürdig hervor, dass es für die Klägerin angesichts der Zahlungsausstände zu riskant gewesen wäre, die vertragliche Beziehung ohne Garantie der Beklagten weiterzuführen. Die Beklagte habe um diese Tatsache gewusst und habe als Mutterhaus ein eigenes Interesse an der Abgabe einer Garantie gehabt. Der Einwand des Willensmangels der Beklagtenseite greife nicht, da diese nicht belege, dass innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss Art.31 OR eine Anfechtungserklärung erfolgt sei (angefochtener Entscheid E.5).
In einem weiteren Punkt prüfte das Zivilgericht den Einwand der Beklagten, wonach sich die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 lediglich auf einen in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe. Zwar sei in der vorgenannten Leistungsgarantie von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die Rede, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien jedoch auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen sei, wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte. Die Ausführungen über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung der Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf Leistungen aus einem solchen zukünftigen Vertrags. Der Garantiefall werde einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Einwendungen aus dem Grundverhältnis seien seitens der Beklagten nicht zulässig. Entlasten könne sich die Beklagte einzig dadurch, dass einzelne Rechnungen reklamiert worden seien. Die Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, dass sich die Vereinbarung lediglich auf einen erst noch abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe (angefochtener Entscheid E. 7).
3.2 Die Beklagte macht in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung gelten. Sie schildert zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne dabei anzugeben, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts gerügt wird (Berufung Rz.22 ff.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Substantiiert gerügt wird jedoch, dass das Zivilgericht den Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung objektiv ausgelegt und auf den mutmasslichen Parteiwillen abgestellt habe. Dies verletze Art.18 Abs.1 OR, da vorliegend nachgewiesen sei, dass die Parteien eine akzessorische Sicherheitsvereinbarung und damit eine Bürgschaft abgeschlossen hätten. Dass mit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung vom 12. Juni 2015 akzessorisch offene Zahlungsverpflichtungen der E____ gesichert werden sollten, sei vom Zeugen G____ bestätigt worden. Um das Leistungsversprechen aus der Sicherheitsvereinbarung vom 12. Juni 2015 festzustellen, sei damit ein Rückgriff auf das Hauptschuldverhältnis zwischen der E____ und der Klägerin erforderlich. Diese Abhängigkeit zwischen der Hauptschuld E____ und dem Sicherheitsversprechen der Beklagten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Parteien eine akzessorische Sicherheitsvereinbarung hätten abschliessen wollen (Berufung Rz. 41 ff.). Dies sei auch durch die Aussage des Zeugen H____ bestätigt worden, wonach mit der Sicherheitsvereinbarung Forderungen der Klägerin, die ihr gegenüber der E____ entstehen würden, gesichert werden sollten. Damit sei der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien über den Abschluss einer akzessorischen Sicherheitsvereinbarung nachgewiesen (Berufung Rz. 42 f.). Aber auch eine objektive Auslegung führe zur Qualifikation der Vereinbarung als akzessorische Sicherheitsvereinbarung und damit als Bürgschaft. Die anderslautende Terminologie der Vereinbarung sei unbedeutend. Ebenso sei unbedeutend, dass eine Vertragsvorlage verwendet worden sei, mit welcher die Beklagte vormals ein Garantiegeschäft abgeschlossen habe (Berufung Rz. 46 ff.). Die Beklagte sei im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften nicht als geschäftserfahren zu qualifizieren. Daher sei der Beizug einer vorhandenen Vorlage aus einem Garantiegeschäft nicht von Bedeutung (Berufung Rz.50 ff.). Die Bezugnahme auf das Drittschuldverhältnis sei ein Indiz für die beabsichtigte Akzessorietät und damit für das Vorliegen einer Bürgschaft. So müsse etwa zur Bestimmung der Höhe des Leistungsversprechens auf das zu sichernde vertragliche Schuldverhältnis zurückgegriffen werden (Berufung Rz.61 ff.). Erst die Nichterfüllung der geschuldeten Leistungen aus dem Drittschuldverhältnis gemeinsam mit dem dahingehenden Bestätigungsschreiben löse die Zahlungspflicht der Beklagten aus. Die gewollte Akzessorietät ergebe sich auch daraus, dass die Sicherung nur für nicht reklamierte Rechnungen gelten sollte. Damit hänge die erforderliche Bestätigung von der Nichterfüllung der geschuldeten Leistung aus dem Grundverhältnis ab. Dieser erforderliche Rückgriff auf das Grundverhältnis hinsichtlich des leistungsauslösenden Moments für das Sicherungsgeschäft sei ein klarer Beweis dafür, dass die Parteien eine akzessorische Sicherheitsvereinbarung hätten abschliessen wollen und abgeschlossen hätten (Berufung Rz. 63 ff.). Daran änderten auch der vereinbarte Einredeverzicht und der Vermerk der Bezahlung «auf [ ] erstes Verlangen» nichts. Der Einredeverzicht widerspreche der Bezugnahme auf das Hauptschuldverhältnis. Es sei daher zweifelhaft, ob es überhaupt dem Willen der Parteien entsprochen habe, einen Einredeverzicht zu vereinbaren. Daraus könne auch nicht geschlossen werden, dass vorliegend bewusst auf eine Akzessorietät verzichtet worden sei (Berufung Rz. 68 ff). Für die beabsichtigte Akzessorietät spreche sodann auch, dass die Klägerin die von der E____ geleisteten Abschlagszahlungen auf die Hauptforderung angerechnet habe. Das gelte auch für die von der Klägerin vorgeschlagene Forderungsverpfändungsvereinbarung. Damit stehe fest, dass die Parteien die Sicherheitsverpflichtung als akzessorische Sicherungsverpflichtung hätten verstehen dürfen und müssen. Dagegen sprächen weder das Sicherheitsbedürfnis der Klägerin noch das Eigeninteresse der Beklagten an der Sicherung des Grundgeschäfts (Berufung Rz. 81 ff.).
3.3 In Bezug auf die Frage, ob die Sicherheitsvereinbarung sich ausschliesslich auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe, legt die Beklagte in der Berufung den Sachverhalt «erneut und detaillierter» dar, ohne darin anzugeben, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts unzutreffend sein sollten (Berufung Rz.93-104). Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht für Sachverhaltsrügen nicht nach. Wenn sie zudem als Beweisantrag die Befragung von Zeugen (Zeuge I____, Berufung Rz. 96, 100 J____, Berufung Rz. 104) beantragt, ohne anzugeben, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat, kommt sie damit ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren ebenfalls nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E.4.3.1 S.375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3; AGEZB.2015.14 vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Da die Beklagte auch nicht ausführt, dass es sich hierbei um gemäss Art.317 Abs. 1 ZPO zulässige neue Beweisanträge handle, ist auf diese Anträge ist folglich nicht einzugehen.
Substantiiert geltend gemacht wird allerdings in der Berufung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu tun hätten. Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von Leistungen gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von der Klägerin beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls Zahlungsverpflichtungen der E____ verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen neuen Vertrag gründeten.
Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung vom 12.Juni 2015 als Garantievertrag als Bürgschaft zu qualifizieren ist (nachfolgende E.4). Sodann ist die Frage der Beschränkung der Sicherungsvereinbarung auf Leistungen aus einem in der Folge nicht abgeschlossenen Vertrag zu behandeln (nachfolgende E.5).
4. Qualifikation der Vereinbarung vom 12.Juni 2015
4.1 Die Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Zivilgericht die Abgrenzung zwischen der Bürgschaft gemäss Art.492 Abs.1 OR und dem gemeinhin unter Art.111 OR subsumierten Garantievertrag im Einklang mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt dargestellt hat. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners die Erfüllung eines Vertrags (BGer 5A_15/2018 vom 16.April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Garantievertrag kann demgegenüber verschiedene Erscheinungsformen aufweisen. Unter solche werden auch diejenigen Verpflichtungen subsumiert, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie Garantie im engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt nicht erzwingbar ist (vgl.BGer 5A_15/2018 vom 16.April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte weist wie bereits das Zivilgericht zutreffend auf das Abgrenzungskriterium der Akzessorietät hin (Berufung Rz.33). Voraussetzung für eine Bürgschaft ist, dass die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (BGer 5A_15/2018 vom 16.April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ob ein akzessorischer Bürgschaftsvertrag ein selbständiger Garantievertrag vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 125 III 305 E.2b S. 306, 111 II 276 E. 2b S. 279).
4.2 Der Ansicht der Beklagten, wonach ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien zum Abschluss einer akzessorischen Sicherungsvereinbarung im Sinn einer Bürgschaft erstellt sei, so dass gar keine objektive Auslegung des Vertrags erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall keine Zuordnung des tatsächlich übereinstimmenden Willens zu einer Bürgschaft respektive einer Akzessorietät im Sinn einer Bürgschaft vornehmen. Ein entsprechender übereinstimmender Wille lässt sich nicht aus dem Entwurf eines Pfandrechts ableiten. Ein solches Pfandrecht ist zwischen den Parteien unbestrittenermassen nicht abgeschlossen worden. Aus den vom Zivilgericht ausgeführten und sorgfältig gewürdigten Umständen des Abschlusses der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 ergibt sich sodann, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille zum Abschluss einer (formungültigen) Bürgschaftsvereinbarung nicht erstellt ist. Daran nichts zu ändern vermag die Äusserung des Zeugen G____ (der für die Verhandlungen auf Seite der Klägerin zuständig war, im Zeitpunkt der Befragung als Zeuge aber nicht mehr für diese tätig war; vgl.Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn G____, S. 3), wonach die vereinbarte Garantie als Sicherheit für ausstehende Beträge gedient habe (S. 5). Der Zeuge G____ hat ausgeführt, dass er aufgrund von Zahlungsrückständen der E____ auf die vertraglich vereinbarte Bankgarantie gedrängt habe (S.3). Nachdem weder eine Bankgarantie noch eine Pfandvereinbarung erfolgt sei, habe er auf eine Garantie der Beklagten analog zu derjenigen im Zusammenhang mit K____ bestanden (S.4). Herr H____ (der für die Beklagte in die Gespräche eingebunden war, vgl. Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2) habe ihm daraufhin den Wortlaut der [...]-Garantie geschickt. Sie hätten diese Vorlage als Ausgangspunkt genutzt, den Text weitestgehend stehen lassen und einige wenige Änderungen vorgenommen, damit der Vertrag durchführbar werde (S. 3). Damit habe die Beklagte eine Garantie abgegeben, welche für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8.Dezember 2012 gelte (S. 5). Aus den Ausführungen des Zeugen G____ lässt sich damit nicht ableiten, dass die Parteien mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 eine (formungültige) Bürgschaftsvereinbarung getroffen haben. Namentlich lässt sich aus der Aussage des Zeugen G____ nicht ableiten, dass die Sicherung im Sinn der Unterscheidung zwischen Garantieversprechen und Bürgschaft akzessorischen Charakter haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten reicht es für die Bejahung der Akzessorietät im vorgenannten Sinn nicht, dass ein Sicherungsgeschäft im Hinblick auf ein Grundverhältnis eine spezifische geschuldete Leistung abgeschlossen worden ist respektive ein entsprechendes Garantieversprechen abgegeben worden ist. Auch mit einer bürgschaftsähnlichen Garantie kann eine Leistung gesichert werden, zumal der Garant dem Begünstigten Schadenersatz für den Fall verspricht, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16.April 2019 E.4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung zwischen der Bürgschaft und dem Garantieversprechen liegt in diesen Fällen darin, dass die Garantie gemäss Garantieversprechen unabhängig von der Frage gilt, ob die gesicherte Leistung tatsächlich geschuldet ist. Insofern ist die Garantie eine selbstständige Verpflichtung des Garanten und sichert eine Leistung, gleichgültig, ob diese tatsächlich geschuldet erzwingbar ist (BGer 5A_15/2018 vom 16.April 2019 E.4.4.2; BGE125 III 305 S. 309 E.2b, 113 II 434 S. 436 E.2a; vgl. auch BGE 138 III 241 S.244 E.3.2). Erfasst werden daher auch Fälle, in denen die (Haupt-)Schuldpflicht nie entstanden weggefallen ist (HGer ZH HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.1). Bei der Bürgschaft ist hingegen die Verpflichtung akzessorisch von der Hauptschuld abhängig und folgt dieser als Nebenrecht (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E.4.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien in Bezug auf diese Frage nicht aus der Aussage der befragten Zeugen ableiten lässt und dass diese Auslegungsfrage daher aufgrund der Gesamtumstände des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben beantwortet werden muss (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 631; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019 S. 1207 f.).
4.3 Das Zivilgericht hat zu Recht angenommen, dass folgende Umstände für ein bürgschaftsähnliches Garantieversprechen sprechen: Die Vereinbarung wurde als Leistungsgarantie bezeichnet; es wurde eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet, die unbestrittenermassen aus einem Garantievertrag stammt; beide Parteien sind geschäftserfahrene, international tätige Unternehmen; es wurde ein Einrede- und Einwendungsverzicht vereinbart; es war eine Zahlung auf erstes Verlangen vorgesehen und es lag ein Eigeninteresse der Beklagten vor. Das Zivilgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass diese Punkte gesamthaft gewürdigt werden müssen (angefochtener Entscheid E. 5). Keiner der vorgenannten Punkte kann für sich alleine für die Zuordnung zu einem Garantievertrag ausreichen. Sie bilden aber Teile einer entsprechenden zutreffenden Gesamtbeurteilung.
Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, dass aus der Bezeichnung der abgeschlossenen Vereinbarung als «Leistungsgarantie» und der Beklagten als «Garant» alleine nicht geschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Garantie im Sinn von Art. 111 OR handle (Berufung Rz. 49). Die Beklagte übersieht dabei, dass dies auch vom Zivilgericht nicht so behauptet worden ist. Vielmehr wurde der Wortlaut der Vereinbarung in Einklang mit den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung als ein Teilelement berücksichtigt und gewertet. Die Beklagte bestreitet nicht, dass als Vorlage für die hier strittige Vereinbarung ein Vertragstext gedient hat, mit welcher die Beklagte vormals ein Garantiegeschäft abgeschlossen hat (vgl. Berufung Rz. 50). Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen H____ (Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 6). Er hat dazu ausgeführt, dass sie [die Beklagte] eine Vorlage gehabt hätten, die sie in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen benutzt hätten; diese hätten sie der Klägerin zur Verfügung gestellt (S. 5). Auch wenn sich die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht (vgl.Berufung Rz. 51), nicht in ihrer täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst, durfte das Zivilgericht von geschäftserfahrenen Parteien ausgehen und berücksichtigen, dass die Vertragsvorlage mit der Bezeichnung als Garantiegeschäft und der entsprechenden Terminologie für die Qualifikation der entsprechenden Vereinbarung als Garantiegeschäft spricht.
Ebenfalls zu Recht hat das Zivilgericht zu Gunsten einer Qualifikation als Garantigeschäft berücksichtigt, dass die Beklagte das Leistungsversprechen unwiderruflich auf erstes Verlangen der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden abgegeben hat. Die Beklagte macht zwar geltend, dass aufgrund der Eile beim Vertragsabschluss nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wortlaut zum Einredeverzicht bloss «versehentlich von der Vertragsvorlage» übernommen worden sei. Es sei auch widersprüchlich, dass auf ein Hauptschuldverhältnis Bezug genommen werde und gleichzeitig ein Einredeverzicht vereinbart werde. Unter analoger Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs der Individualabreden vor pauschalen Vereinbarungen führe dies dazu, dass der Einredeverzicht dahinfalle (Berufung Rz. 74). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten unterzeichnete Leistungsgarantie besteht im Wesentlichen aus einem knapp einseitigen Text mit acht Absätzen. Die Textvorlage stammt zudem unbestrittenermassen von der Beklagten, welche mit diesem Text zuvor ebenfalls unbestrittenermassen einen Garantievertrag abgeschlossen hat. Es ist weder aus dem systematischen Zusammenhang des Textes noch aus der Vorgeschichte vor dessen Verwendung abzuleiten, dass die Formulierung mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Verlange und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden bloss irrtümlich in den Vertrag aufgenommen wurde.
Gegen ein Garantiegeschäft spricht entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht die Bezugnahme auf das Grundverhältnis, welches Anlass des Garantievertrags bildet. Die Höhe der Garantiesumme wird zwar gemäss der Vereinbarung auf die offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen begrenzt. Voraussetzung für die Zahlungsauslösung ist aber gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 allein, dass die Klägerin der Beklagten eine schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung samt Bestätigung vorlegt, wonach die E____ ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nicht vollständig nachgekommen sei und wonach der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet sei. Es ist zwar richtig, dass die maximale Summe der Leistungsgarantie durch die entsprechende Summe der «offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen» definiert wird und dass im Fall von reklamierten Leistungen eine Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig ist. Aufgrund des vorgenannten Verzichts auf Einwendungen und Einreden war die Leistungsgarantie aber explizit nicht an den Bestand einer Grundforderung gekoppelt. Die Leistungsgarantie war damit entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl.Berufung Rz. 70) von der Gültigkeit und der Rechtswirkung eines zwischen der E____ und der Klägerin abzuschliessenden abgeschlossenen Vertrags unabhängig. Die Garantiesumme musste gemäss der Vereinbarung unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden alleine aufgrund einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin erbracht werden. Dies entspricht der Definition einer bürgschaftsähnlichen Garantie Garantie im engeren Sinn, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis bezieht, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (vgl.oben E.4.1 und E.4.2).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte versprochen, die Garantiesumme zu leisten, wenn die Klägerin eine schriftliche Aufforderung vorlegt samt Bestätigung, wonach E____ ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nicht vollständig nachgekommen ist und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen Zusammenhang des Textes geht klar hervor, dass es für die Frage der Pflicht zur Zahlung der Garantiesumme nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aufzeigt gar nachweist, dass eine Grundforderung aus einem Grundvertrag besteht dass die Beklagte entsprechende Einwände Einreden erheben könnte. Vielmehr ist die Garantiesumme nach Eingang der Zahlungsaufforderung unverzüglich zu bezahlen, auf erstes Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden. Es liegt somit keine Akzessorietät zu einer Grundforderung vor; die Garantieleistung hängt nicht vom Bestand der Gültigkeit einer Grundforderung ab, wie es bei der Bürgschaft der Fall ist (vgl. dazu BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Beschränkung der Auslösung der Zahlungspflicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin verbunden mit einem Verzicht auf Einwendungen und Einreden wird eine Verbindung dieser Garantieleistung mit einer Hauptschuld, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt, ausdrücklich ausgeschlossen.
Neben den vorgenannten Punkten spricht für die Qualifikation der Vereinbarung als Leistungsgarantie auch, dass hier ein Sicherungsgeschäft in einer grenzüberschreitenden Angelegenheit (sog. «Auslandvertrag») vorliegt und dass es sich bei den Parteien nicht um geschäftsunerfahrene Privatpersonen handelt (vgl.BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Beklagte bestreitet zudem nicht, dass sie ein eigenes Interesse an der von der Garantie betroffenen Leistungserfüllung zwischen der E____, ihrer Tochtergesellschaft, und der Begünstigten aus der Leistungsgarantie hatte. Es ist zwar richtig, dass dieses Eigeninteresse der Garantin nicht allein ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen der Garantie und der Bürgschaft sein kann (Berufung Rz. 86). Ein solches Eigeninteresse der Beklagten als Garantin ist ebenfalls als Hinweis für das Vorliegen einer Garantie zu werten (vgl.BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.5.2).
Gegen diese Qualifikation spricht auch nicht, dass für die Bestimmung der maximalen Höhe der Garantiesumme auf offene, unbezahlte und nicht reklamierte Rechnungen abgestellt werden musste, zumal diese Rechnungen wiederum von der Klägerin ausgestellt wurden und die Beklagte gemäss den obigen Ausführungen die Summe auf erstes Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden, zu bezahlen hatte. Ebenfalls nicht gegen die Qualifikation der Vereinbarung als Garantieversprechen spricht die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der geltend gemachten Garantiesumme infolge von Abschlagszahlungen seitens der E____. Es steht einer begünstigten Partei auch im Fall einer klassischen Bankgarantie zu, bei einer Teilerfüllung der durch die Bankgarantie gesicherten Leistungspflicht nur einen Teil der Garantiesumme abzurufen. Dementsprechend hat das Bundesgericht auch betont, dass eine Reduktion der Leistungspflicht um bereits bezahlte Darlehensbeträge nicht zwingend volle Akzessorietät zur Folge hat (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.5.4 mit Verweis auf BGer 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.5).
Das Zivilgericht durfte aufgrund der vorgenannten Einzelpunkte zur Gesamtbeurteilung gelangen, dass vorliegend ein Garantieversprechen abgegeben und keine Bürgschaft vereinbart worden ist. Somit ist die Qualifikation der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als bürgschaftsähnliches Garantieversprechen nicht zu beanstanden.
5. Beschränkung des Sicherungsvertrags auf Leistungen aus einem zukünftigen Vertrag
5.1 Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass in der Einleitung zur Vereinbarung vom 12. Juni 2015 zwar von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die Rede sei, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien jedoch auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen sei, wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte. Die Ausführungen über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung der Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf Leistungen gemäss einem solchen zukünftigen Vertrag. Der Garantiefall werde einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Die Garantieleistung stehe daher nicht unter der Bedingung, dass ein in der Einleitung der Vereinbarung erwähnter Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ abgeschlossen werde (angefochtener Entscheid E. 7). Die Beklagte macht in ihrer Berufung demgegenüber geltend, dass die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu tun hätten. Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von Leistungen gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von der Klägerin beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls Zahlungsverpflichtungen der E____ verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen neuen Vertrag gründeten (Berufung Rz. 100 ff.).
5.2 Die Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Beklagten in der Berufung auf der Annahme basieren, dass die Parteien eine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen hätten (Berufungsantwort Rz.65). Diese Annahme ist aber nach dem Ausgeführten (vgl. oben E.4) nicht zutreffend. Demgemäss ist die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als Garantievereinbarung zu qualifizieren, wobei die Beklagte als Garantin auf Einwendungen und Einreden aus einem Grundverhältnis verzichtet hat. Das Zivilgericht hat berücksichtigt, dass in der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 einleitend «von der Tatsache Kenntnis genommen» werde, dass zwischen der Beklagten und der E____ «ein Vertrag über die Dienstleistung der Zugproduktion abgeschlossen werden soll». Weiter wird in der Vereinbarung angegeben, dass «vertragsgemäss» eine Leistungsgarantie beizubringen sei und dass auf Einwendungen und Einreden «aus demselben» verzichtet werde. Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, auf welche vertragliche Regelung hier Bezug genommen werden soll und ob die Leistungsgarantie nur im Hinblick auf Leistungen aus einem noch abzuschliessenden Vertrag abgegeben worden ist. Das Zivilgericht hat aber richtigerweise ausgeführt, dass eine solche Beschränkung der Gültigkeit des Geltungsbereichs der Leistungsgarantie auf Leistungen im Zusammenhang mit einem noch abzuschliessenden Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ nicht bestehe. Gegen eine solche Beschränkung spricht in erster Linie der Wortlaut und der systematische Aufbau der Vereinbarung selbst. So wird darin ausgeführt, dass die Vereinbarung ab ihrer Ausstellung gilt und dass die Garantiesumme unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden auf erstes Verlangen mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung und Bestätigung hin bezahlt werden muss. Der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur unter der Bedingung gelte, dass die Klägerin den im Einführungssatz erwähnten Vertrag mit der E____ abschliesse dass sie auf Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt sei. Gerade die unmittelbare Gültigkeit der Garantievereinbarung verbunden mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen sowie die beschriebenen Anforderungen an die Auslösung der Garantie zeigen den selbständigen Charakter der Garantievereinbarung auf. Wenn in einer Garantievereinbarung lediglich festgehalten wird, dass die begünstigte Partei mit einer Drittpartei einen Vertrag abschliessen werde und gleichzeitig festgehalten wird, dass die Garantin auf die Geltendmachung von Einwendungen und Einreden «aus demselben» verzichtet, sowie dass dieses Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gilt, folgt daraus, dass die Garantin nicht geltend machen kann, das Garantieversprechen gelte nur unter der Bedingung des Abschlusses des erwähnten zukünftigen Vertrags nur in Bezug auf Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Voraussetzung für die Auslösung der Zahlung der Garantiesumme ist, wie ausgeführt, lediglich eine entsprechende schriftliche Zahlungsaufforderung und Bestätigung der Begünstigten.
5.3 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ablauf der Verhandlungen über den Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Beschränkung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem inskünftig abzuschliessenden Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ hindeutet. So hat der unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der E____ abgeschlossene Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 in Ziff. 9 festgehalten, dass die E____ für alle Forderungen unter diesem Vertrag eine Bankgarantie Garantie einer Muttergesellschaft ausstellt («guarantee, issued by a fist class major European bank or the parent company of [...] [ ] in the amount of EUR 500'000. Such guarantee is to be payable upon first demand, being unconditional and irrevocable and to cover all the possible claims of [...] under this agreement»; Klagebeilage 8; vgl. Berufung Rz.95). Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, ob dieser Rahmenvertrag über dessen feste Laufzeit bis zum 8. Dezember 2014 hinaus gültig war. Der von der Beklagten angerufene Zeuge H____ hat aber bestätigt, dass die E____ auch im Jahr 2015 Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat (vgl. dazu das Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2). Zeuge G____ hat dazu ausgeführt, dass die E____ hohe Zahlungsrückstände gehabt habe und dass er bei einem Treffen vom 1. Oktober 2014 auf die vertraglich vereinbarte Bankgarantie gedrängt habe (vgl. dazu das Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn G____, S. 3). Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 12. Juni 2015 seien sie damit beschäftigt gewesen, eine Bankgarantie zu erhalten. Er habe daraufhin das Treffen mit der Beklagten vom 12. Juni 2015 initiiert und auf die Abgabe einer Garantie der Beklagten bestanden. Die daraufhin vereinbarte Garantie sollte für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8. Dezember 2012 gelten (S. 4 f.). Da im Zeitpunkt des Abschlusses der Garantievereinbarung vom 12. Juni 2015 unbestrittenermassen lediglich ein Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 bestand, welcher die Beibringung einer solchen Garantie der Muttergesellschaft vorsah, ist entgegen den Ausführungen der Beklagten von einer Bezugsnahme auf diesen Vertrag auszugehen und nicht von der Abhängigkeit vom Abschluss eines neuen Rahmenvertrags, zumal mangels eines solchen neuen Vertrags auch nicht festgehalten werden konnte, dass ein solcher die Verpflichtung zur Beibringung einer Leistungsgarantie enthält. Genau diese Formulierung enthält aber der Garantievertrag vom 12. Juni 2015 im Einklang mit der Formulierung im Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012.
Wenn die Beklagte nun in ihrer Berufung geltend macht, dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 mit dem vorgenannten Rahmenvertrag nichts zu tun gehabt habe, sondern in der Erwartung und unter der stillschweigenden Bedingung abgeschlossen worden sei, dass sich die Klägerin und die E____ auf einen neuen Rahmenvertrag einigen würden, so wird dies weder durch den Text der Vereinbarung noch durch den Ablauf der Verhandlungen über den Abschluss der Vereinbarung gestützt. Die von der Beklagten abgeschlossene Vereinbarung entspricht vom Wortlaut und vom Sinn her der im Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 geforderten Leistungsgarantie. Bereits im genannten Rahmenvertrag war vorgesehen, dass diese Leistungsgarantie auf erstes Verlangen unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen («payable upon first demand, being unconditional and irrevocable»; Klagebeilage 8, S. 5) sein soll. Genau diesen Vorgaben entspricht die Vereinbarung vom 12.Juni 2015. Das Zivilgericht ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Garantiefall nicht an einen erst noch abzuschliessenden Rahmenvertrag geknüpft ist.
6. Sachentscheid und Kostenentscheid im Berufungsverfahren
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid vom 20. Februar 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt EUR 927917.70, zumal die Beklagte in ihrer Berufung die (vollumfängliche) Abweisung der Klage vom 23. Mai 2016 beantragt. Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Auf eine Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zum Umrechnungskurs am Tag der Rechtshängigkeit umzurechnen (BGer 4A_274/2011 vom 3.November 2011 E. 1; OGer ZH LB19004 vom 3. Dezember 2019 E. 5). Somit beträgt der Streitwert CHF 1'025'980.05 (1 EUR = CHF 1,10568 [Kurs am 26. Mai 2016, vgl.https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter, besucht am 8. April 2020]). Die Grundgebühr beträgt damit CHF 30'000.- (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf einzelne Streitpunkte rechtfertigt sich eine Ermässigung auf die Hälfte (§ 16 Abs. 1 lit. c GGR). Damit werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF 15'000.- festgelegt.
Weiter hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Das Grundhonorar beträgt CHF 48'000.- (§4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG]). Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens erfolgt ein Abzug um die Hälfte (§ 7 Abs. 1 HO). Zudem ist im Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung beträgt somit CHF16000.-. Da die Klägerin Sitz im Ausland hat und sie zudem keinen begründeten Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer gestellt hat, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N26; AGE ZK.2019.8 vom 15. Januar 2020 E. 3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Zwischenentscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (K5.2016.14) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 15'000.-. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im darüber hinausgehenden Umfang von 5'000.- wird der Berufungsklägerin der Kostenvorschuss zurückerstattet.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von 16'000.- für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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