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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2013.55 (AG.2014.83))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2013.55 (AG.2014.83): Appellationsgericht

Die Eheleute A und B leben getrennt, ihr Sohn C steht unter der Obhut der Mutter. Nachdem das Zivilgericht den Ehemann zur Zahlung von CHF 1'200.- Unterhalt monatlich verpflichtet hatte, beantragte er eine Herabsetzung auf CHF 500.-. Die Zivilgerichtspräsidentin wies den Antrag ab, worauf der Ehemann Berufung einlegte. Er argumentierte, dass sein Einkommen falsch berechnet wurde und Steuerschulden berücksichtigt werden sollten. Das Appellationsgericht wies die Berufung ab, der Ehemann muss die Gerichtskosten von CHF 600.- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2013.55 (AG.2014.83)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2013.55 (AG.2014.83)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2013.55 (AG.2014.83) vom 18.03.2014 (BS)
Datum:18.03.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kinderunterhalt
Schlagwörter: Berufung; Unterhalt; Berufungskläger; Steuer; Liegenschaft; Einkommen; Berufungsklägers; Recht; Verfügung; Zivilgericht; Zivilgerichtspräsidentin; Steuerlast; Kanton; Scheidung; Vorinstanz; Ehegatte; Schuld; Tochter; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Steuern; Basel; Ehegatten; Ehemann; Bedarfs; Töchter; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:127 III 289;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 296 OR ZPO, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2013.55 (AG.2014.83)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss


ZB.2013.55


ENTSCHEID


vom 31. Januar 2014



Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Parteien


A_____ Berufungskläger

[ ]

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse1, 4005Basel

gegen


B_____ Berufungsbeklagte

[ ]

vertreten durch lic. iur. Margrit Wenger, Advokatin,

Malzgasse28, 4052Basel



Gegenstand


Berufung gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 29.November 2013


betreffend Kinderunterhalt


Sachverhalt


Die Ehegatten A_____ und B_____ leben seit dem 1.Juni 2005 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn C_____, geboren am [ ] 2001, steht unter der Obhut der Mutter. Am 17.Oktober 2012 reichte B_____ Scheidungsklage ein. Das Zivilgericht verpflichtete den Ehemann mit Verfügung vom 26.Februar 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des Sohnes einen monatlichen Beitrag von CHF1'200.-, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Ehemann beantragte anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16.Juli 2013, den für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegten Unterhaltsbeitrag für den Sohn herabzusetzen, und begründete diesen Antrag mit Schreiben vom 15.August 2013. Nach Eingang der Stellungnahme der Ehefrau vom 17.September 2013 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag mit Verfügung vom 25.September 2013 ab. Hiergegen erhob der Ehemann am 31.Oktober 2013 unter Einreichung diverser Belege Einsprache, welche die Zivilgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 29.November 2013 abwies.


Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 12.Dezember 2013 Berufung. Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei in Abänderung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5.März 2013 [recte 26.Februar 2013] zur Zahlung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags während des Scheidungsverfahrens ab dem 1.August 2013 in der Höhe von CHF500.- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) anstatt CHF1'200.- an den gemeinsamen Sohn C_____ zu verpflichten. Die Referentin verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der erstinstanzlichen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Der Streitwert der im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren berechnet sich durch eine Kapitalisierung der für die Dauer des Scheidungsverfahrens begehrten Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF700.- pro Monat seit August 2013. Da dieses Verfahren gemäss dem gegenwärtigen Stand der Akten bis auf Weiteres andauern wird, ist von einem Streitwert von mindestens CHF10'000.- auszugehen. Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 29.November 2013 ist deshalb gemäss Art.308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach Art.311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art.314 Abs.1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.310 ZPO). Gemäss §10 Abs.2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zur Beurteilung der Berufung zuständig.


1.2 Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn sie erweise sich als offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet (Art.312 Abs.1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E.2f.), erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.


2.

Der Berufungskläger rügt, dass die Zivilgerichtspräsidentin den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Unbestritten sei das anrechenbare monatliche Einkommen von CHF6'500.-. Bei der Berechnung seines Bedarfes sei die Vorrichterin jedoch von zu tiefen Beträgen für die Gesundheitskosten, die aktuelle Steuerlast und die Unterhaltsbeiträge für zwei Kinder aus einer früheren Beziehung ausgegangen.


2.1 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gemäss Art.296 Abs.1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art.296 ZPO N8). Das Berufungsgericht hat daher von sich aus das Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuklären.


Der ursprünglich verfügte Unterhaltsbeitrag von CHF1'200.- beruhte auf einem monatlichen Einkommen von CHF8'000.-, bestehend aus den Erträgen der Liegenschaften in D_____ [ ], E_____ [ ] und [ ] sowie in F_____ (vgl. Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26.Februar 2013). Im angefochtenen Entscheid ging die Zivilgerichtspräsidentin noch von einem Einkommen von CHF6'500.- aus, ebenso der Berufungskläger in seiner Berufung. Die Verminderung des Einkommens des Berufungsklägers ergab sich aus dem Verkauf der Liegenschaft in F_____. Der Ertrag dieser Liegenschaft betrug gemäss Verfügung vom 26.Februar 2013 monatlich CHF1'500.-. Aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierte nach Angaben des Berufungsklägers ein Gewinn von CHF110'000.- (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 15.August 2013).


Erträge aus dem Vermögen sind bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt (vgl. Schwenzer, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, BandI, 2.Auflage 2011, Art.125 ZGB N22). Die freiwillige Aufgabe von Vermögenserträgen ist folglich der freiwilligen Aufgabe von Erwerbstätigkeit gleichzustellen und bleibt ohne Einfluss auf die massgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I, a.a.O., Art.285 ZGB N27). Nach Angaben des Berufungsklägers war der Verkauf der Liegenschaft in F_____ zur Finanzierung des Scheidungsprozesses notwendig und auch für den Fall einer entsprechenden güterrechtlichen Auseinandersetzung angezeigt (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 15.August 2013). Die Prozesskosten hätte er indessen auch aus seinem Einkommensüberschuss finanzieren können. Die güterrechtliche Auseinandersetzung steht erst bevor und im Streitfall läge es nicht an ihm allein, die Liegenschaften zu liquidieren. Eine Notwendigkeit zur Veräusserung der Liegenschaft bestand folglich nicht. Der Verkauf wirkt sich somit als freiwillige Aufgabe von Erträgen aus. Demzufolge sind die durch die Veräusserung entfallenden monatlichen Erträge von CHF1'500.- als hypothetisches Einkommen anzurechnen und ist insgesamt von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF8'000.- auszugehen.


2.2 Die Vorinstanz berechnete die monatlichen Gesundheitskosten des Berufungsklägers auf CHF490.-, bestehend aus CHF290.- für die Krankenkassenprämie (abzüglich Prämienverbilligung) und CHF200.- für die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).


Der Berufungskläger führt aus, dass seine monatliche Krankenkassenprämie CHF253.- betrage. Da er für das Jahr 2013 seine Höchstbeteiligung an den Gesundheitskosten im Umfang der Franchise von CHF2'500.- und des Selbstbehalts von CHF700.- ausschöpfen werde, kämen zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich CHF267.- hinzu. Zu Recht rügt er, dass der Zivilgerichtspräsidentin ein Rechenfehler unterlaufen sei, indem sie für die Kostenbeteiligung, ausgehend von den gleichen Zahlen, eine monatliche Belastung von CHF200.- berechnet habe. Bestehend aus der Monatsprämie von CHF253.- und einer Kostenbeteiligung von CHF267.- sind bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers somit monatliche Gesundheitskosten von CHF520.- zu veranschlagen.


2.3

2.3.1 Die Vorinstanz berechnete die aktuellen Steuerlast des Berufungsklägers auf CHF1'000.- pro Monat. Sie erwog dabei, dass die beiden Vorjahre für die laufenden Steuern wegen veränderter Verhältnisse nicht als Vergleichsgrössen herangezogen werden können. Die Steuern müssten daher geschätzt werden. Im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012 fielen die Einnahmen aus der Liegenschaft in F_____ und aus Haupterwerb weg (ca. CHF42'000.-). Im Gegenzug verringere sich auch der Abzug für Unterhaltskosten und Schuldzinsen der Liegenschaft in F_____. Solange der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgehe neue Mietzinseinnahmen generiere, ergebe dies für das Jahr 2013 ein Einkommen von ca. CHF154'000.-, einschliesslich Eigenmietwert der Liegenschaft in G_____. Davon seien Unterhaltskosten und Schuldzinsen sowie die kantonsbezogenen Abzüge abzuziehen. Daraus ergebe sich für den Kanton Basel-Stadt ein steuerbares Einkommen von ca. CHF34'000.- und für den Kanton Aargau ein solches von ca. CHF22'500.-. Dies ergebe für Basel-Stadt eine Steuerbelastung von höchstens CHF8'000.- und für den Aargau eine solche von CHF1'800.-. Im Kanton Jura werde der Ehemann keine Einkommenssteuern bezahlen müssen. Hinzu komme die Vermögenssteuer von maximal CHF1'500.- in allen drei Kantonen zusammen. Dies ergebe für das Jahr 2013 eine monatliche Steuerbelastung von höchstens CHF950.-. Steuerschulden aus vergangenen Jahren würden praxisgemäss in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.


2.3.2 Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Steuerschulden nicht in die Bedarfsrechnung miteinbezogen habe. Die erst im Laufe der strittigen Unterhaltsperiode in Rechnung gestellten Steuern für frühere Zeitperioden seien anzurechnen. Gemäss den eingereichten aktuellen Steuerunterlagen müsse er in den Kantonen Jura und Aargau Steuern im Umfang von CHF24'435.- bezahlen. Hinzu käme eine Steuerrechnung des Kantons Basel-Stadt vom 22.August 2013 über CHF8'323.80. Dies entspreche einer monatlichen Steuerbelastung von CHF2'730.-. Die in seine Besteuerung involvierten Kantone besteuerten teilweise vorweg teilweise im Nachhinein. Dies habe zur Folge, dass dieselbe Steuerperiode in den jeweiligen Kantonen zu unterschiedlichen Zeiten definitiv abgerechnet werde bzw. dass unterschiedliche Steuerperioden zur selben Zeit abgerechnet würden. Ausschlaggebend sei, dass diese Steuerlast jetzt anfalle und sich nicht über Jahre hinweg angestaut habe, weil er die Rechnungen nicht bezahlt habe. Die Steuerrechnungen stammten alle aus dem letzten halben Jahr und seien von ihm jetzt zu begleichen, so dass während eines Jahres für die Unterhaltsperiode vom 1.August 2013 bis zum 31.Juli 2014 eine Steuerlast von monatlich CHF2'730.- zu berücksichtigen sei. Eine Reduktion auf CHF2'300.- wegen des Wegfalls der Liegenschaft in F_____ sei aus denselben Gründen nicht möglich. In Zukunft seien hierfür zwar keine Steuern mehr fällig; derzeit belaste die Steuer für seine ehemalige Liegenschaft sein Budget aber noch. Es sei in jedem Fall von der aktuellen Steuerlast auszugehen.


2.3.3 Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die erst im Laufe der strittigen Unterhaltsperiode in Rechnung gestellten Steuern für frühere Zeitperioden nicht. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende
finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern, indem er Drittschulden einginge. Daher dürfen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners auch Steuerschulden nicht im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 III 289 E.2a/bb S.292 mit weiteren Verweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Dabei kommt es weder auf den Zeitpunkt der Entstehung der Fälligkeit der Schuld noch darauf an, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten gedient hat, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt worden ist. Bestehende Steuerschulden für frühere Perioden sind keine Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Sie belasten ausschliesslich und persönlich den Berufungskläger und sind daher nicht in den Existenzbedarf einzurechnen (vgl. BGer 5A_923/2012 vom 15.März 2013 E.3.1; 5A_131/2007 vom 8.Juni 2007 E.2.1 und 2.2).


Die Vorinstanz errechnete den Betrag der laufenden Steuern wegen veränderter Verhältnisse in der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungsklägers aufgrund von Schätzungen. Diese Berechnung wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers ist somit eine monatliche Steuerlast von CHF1'000.-, zuzüglich einer geschätzten hypothetischen Steuerlast von CHF250.- für die Liegenschaft in F_____ (vgl. E.2.1), insgesamt somit eine Steuerlast von CHF1'250.- zu berücksichtigen.


2.4

2.4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung die monatlichen Beiträge für die voreheliche, minderjährige Tochter H_____ in der Höhe von CHF250.-, obwohl diese Beiträge in keinem gerichtlichen behördlichen Dokument verbindlich festgelegt seien und Zahlungsbelege erst für die Zukunft in Aussicht gestellt würden. Unterhaltszahlungen an die voreheliche, mündige Tochter I_____ berücksichtigte die Vorinstanz hingegen nicht.


2.4.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er verpflichtet sei, seinen beiden Töchtern bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Er habe mit der Mutter von H_____ und I_____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich EUR400.- pro Tochter mündlich vereinbart. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Kinder sei nicht nachvollziehbar, weshalb an den Unterhalt von H_____ nur ein Betrag von CHF250.- angerechnet werden soll und für den jüngeren und kostengünstigeren C_____ ein Beitrag von CHF1'200.- errechnet werde. Ausserdem besuche I_____ noch die Schule und befinde sich somit noch in der Erstausbildung, weshalb auch der Unterhaltsbeitrag an sie berücksichtigt werden müsse. Es seien daher die angemessenen und auch effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Töchter in der Höhe von insgesamt EUR800.- bzw. CHF966.- in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen.

2.4.3 Der Berufungskläger reichte für die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine vorehelichen Töchter eine Bestätigung seiner vormaligen Ehefrau, J_____, vom 9.Oktober 2013 ein. Diese bescheinigt, dass sie seit 2003 vom Berufungskläger für die Töchter monatlich EUR400.- in bar erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers geht aus dieser Bestätigung nicht hervor, dass er monatlich pro Tochter EUR400.- und somit insgesamt EUR800.- zahle. Vielmehr bestätigt die vormalige Ehefrau, von Januar bis September 2013 total EUR3'600.- erhalten zu haben. Dies ergibt monatlich lediglich den Betrag von EUR400.- für beide Töchter zusammen bzw. von EUR200.- pro Tochter. Andere Belege für diese Zahlungen reichte der Berufungskläger nicht ein.


Sollte zutreffen, dass die volljährige Tochter noch in ihrer Erstausbildung steht, wie der Berufungskläger geltend macht, würde er ihr grundsätzlich Unterhalt schulden. Aber auch zu diesem Sachverhalt reicht der Berufungskläger keine Beweismittel ein. Ebenso bleibt er den Beweis über die seit September 2013 erfolgten Zahlungen schuldig. Schliesslich errechnete die Vorinstanz für den Berufungskläger einen Überschuss in der Höhe von CHF2'100.-. Nach Hinzurechnung der hypothetischen Mehreinnahmen von CHF1'500.- (vgl. E.2.1) und Abzug des anerkannten Mehraufwands für Krankheitskosten im Betrag von CHF30.- (vgl. E.2.2) sowie der hypothetischen Steuerlast der Liegenschaft in F_____ von CHF250.- (vgl. E.2.3.3) beträgt der Überschuss CHF3'320.-. Somit würde selbst unter Berücksichtigung der angeblichen monatlichen Unterhaltszahlung von CHF250.- an die volljährige Tochter I_____ ein Unterhaltsbeitrag von CHF1'200.- für C_____ nicht in den Bedarf des Berufungsklägers eingreifen.


Die angebliche Ungleichbehandlung von C_____ gegenüber H_____ und I_____ kann nicht beurteilt werden, da der Berufungskläger die für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge der beiden Töchter massgeblichen Verhältnisse nicht weiter substantiiert hat. Hinzu kommt, dass das Gericht bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nicht an angebliche Vereinbarungen unter den vormaligen Ehegatten gebunden ist.


Unter diesen Umständen ist die Anrechnung lediglich eines Unterhaltsbeitrags von CHF250.- an die minderjährige Tochter H_____ nicht zu beanstanden. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags an C_____ rechtfertigt sich somit unter keinem Titel.

3.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF600.- zu tragen. Der Berufungsbeklagten entstanden keine Vertretungskosten, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde. Dementsprechend schuldet der Berufungskläger keine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Die Berufung wird abgewiesen.


Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF600.-.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann




Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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