Zusammenfassung des Urteils VD.2020.198 (AG.2021.26): Appellationsgericht
Der Rekurrent wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen schwerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem verschiedene Rechtsmittel abgewiesen wurden, wurde seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert. Der Rekurrent beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung, jedoch wurde sein Rekurs abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die negative Bewährungsprognose und wies den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rekurrenten auferlegt, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt bekam. Der Rechtsvertreter wurde angemessen entschädigt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2020.198 (AG.2021.26) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 28.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB) |
Schlagwörter: | Rekurrent; Gericht; Rekurrenten; Recht; Entlassung; Vollzug; Rekurs; Vollzug; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anstalt; Verfahren; Mazedonien; Vollzugsbehörde; Gericht; Bostadel; Basel; Urteil; Hinweis; Basel-Stadt; Justiz; Prognose; Bewährung; Vorakten; Verhalten; Bericht; Beziehung; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Koller, Trechsel, Wohlers, Pieth, Hand, 4. Auflage , Art.86, Art. 86 StGB, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.198
URTEIL
vom 28. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Juni 2020
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt (als Berufungsgericht) mit Urteil vom 9. Juli 2018 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung gegen die Ehegattin in der Ehe, versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen die Ehegattin in der Ehe und mehrfacher Tätlichkeit gegen die Ehegattin in der Ehe zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF1500.- verurteilt (Verfahren SB.2017.112). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 6B_1090/2018 vom 17.Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Freiheitsentzug wurde im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und ab 9. Mai 2019 in der Strafanstalt Bostadel vollzogen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 12. April 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Die vom Rekurrenten eingelegten Rechtsmittel wurden mit Entscheiden des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 17. Oktober 2018 und des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht) vom 17. April 2019 abgewiesen (Verfahren VD.2019.11).
Nachdem die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) Berichte der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 über den Vollzugsverlauf und des Forensischen Instituts [...] (B____ AG) vom 26.November 2019 über die Tataufbereitung eingeholt und dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2020 dessen bedingte Entlassung (Vorakten Teil 2.pdf S. 94-97). Den dagegen gerichteten Rekurs von A____ wies das JSD mit Entscheid vom 30.Juni 2020 ab.
Dagegen gelangte der Rekurrent mit Rekursanmeldung vom 1. Juli 2020 und Rekursbegründung vom 15. September 2020 an den Regierungsrat und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der Vollzugsbehörde und seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Der Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 26.November 2020 an seinen Anträgen fest und reicht dem Gericht den neusten Vollzugsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 22. September 2020 ein. Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten der Vollzugsbehörde (Compact Disc, act. 6) wie auch die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VD.2019.11 und des Berufungsverfahrens SB.2017.112 wurden in elektronischer Form beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des JSD vom 30. Juni 2020 ist am letzten Tag der alten Rechtsmittelordnung ergangen, welche den verwaltungsinternen Rekursweg für Entscheide gegen Verfügungen in Strafvollzugssachen vorsah (Vollzugsbehörde - JSD - Regierungsrat - Verwaltungsgericht). Seit dem 1.Juli 2020 - dem Tag der Anmeldung des vorliegenden Rekurses - gilt indessen, dass Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben sind (§33 Abs.2 des neuen Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Nicht geregelt ist die hier bedeutsame Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Entscheid des JSD unter altem Recht (Rekursinstanz Regierungsrat) ergeht, der Rekurs aber erst nach dem Zuständigkeitswechsel (Rekursinstanz Verwaltungsgericht) erhoben wird. Da an den Regierungsrat gerichtete Rekurse bereits nach altem Recht regelmässig nicht vom Regierungsrat behandelt werden, sondern dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden, hat die Frage keine praktische Relevanz (vgl. BGE126III431 E.2b gegenüber BGE115II97 E.2c; VGer Zürich VB.2004.00046 vom 7. April 2004 E.3.1). Es muss daher nicht entschieden werden, ob der Rekurs am 1. Juli 2020 direkt beim Verwaltungsgericht hätte angemeldet werden müssen.
Das Verwaltungsgericht ist sowohl nach altem Recht (§42 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]) gestützt auf die Rekursüberweisung des Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 als auch nach neuem Recht (§33 Abs.2 JVG) zuständig und entscheidet gemäss §88 Abs.2 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) als Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss §13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von §8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGEVD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E.1.3). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2020 Kraft der gesetzlichen Vorschrift von §33 Abs.2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2020. 148 vom 31.August 2020 E.1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E.1.3; Ratschlag Nr.18.1330.01 vom 26.September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S.32). Auch wenn der vorliegende Entscheid der Strafvollzugsbehörde aus den erwähnten übergangsrechtlichen Gründen bereits einmal mit voller Kognition geprüft wurde und durch das Verwaltungsgericht nach alter Konzeption nur eingeschränkt überprüft werden müsste, so rechtfertigt es sich, die neue Kognitionsregel anzuwenden, da diese bereits am Tag der Rekurserhebung in Kraft trat und neues Verfahrensrecht grundsätzlich mit dem Tag seines Inkrafttretens anwendbar wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N296). Das Verwaltungsgericht urteilt also mit voller Kognition, indem es auch eine Angemessenheitsprüfung vornimmt.
2.
2.1 Die Vollzugsbehörde verweigerte mit Entscheid vom 15. Januar 2020 die bedingte Entlassung, weil der Rekurrent zwar zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, ihm aber keine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten gestellt werden könne. Die der Strafe zugrundeliegenden Delikte hätten sich im Rahmen struktureller häuslicher Gewalt ereignet und sich über einen Zeitraum von 10 Jahren hingezogen. Bezüglich seiner Einstellung zu den Taten erwägt die Vollzugsbehörde, der Rekurrent habe keine Tataufbereitung im eigentlichen Sinne vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob seine selbst formulierten Strategien zur Vermeidung künftiger Delinquenz tragfähig seien, da er eine Opferhaltung einnehme und sich bagatellisierend und externalisierend zeige. Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten beurteilt die Vollzugsbehörde als «knapp positiv». Bezüglich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung verweist die Vollzugsbehörde darauf, dass der Rekurrent nach der Entlassung in sein Heimatland Mazedonien zurückkehren müsse. Insgesamt wirke sich vor allem die fehlende Deliktsaufbereitung legalprognostisch negativ aus; zudem fehle es nach der Entlassung an einem nachweislich protektiven Empfangsraum.
2.2 Das JSD hält dem Rekurrenten mit Entscheid vom 30. Juni 2020 zugute, dass er sich gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 in allen Bereichen «korrekt» verhalten habe, sich selber beim forensischen Institut B____ AG für eine Therapie angemeldet habe und sich dort noch auf der Warteliste befinde. Das betreute und überwachte Verhalten im Strafvollzug lasse allerdings nur bedingt Rückschlüsse auf die Bewährung in den schwierigen Lebenssituationen in Freiheit zu. Dies gelte gerade bei Beziehungsdelikten wie dem vorliegenden, weil der Rekurrent in der Ehe massiv straffällig geworden sei. Positiv zu werten sei der Umstand, dass der Rekurrent arbeite und dabei gute Leistungen erbringe, was ihm die Integration in die Arbeitswelt nach der Entlassung erleichtern dürfte. Negativ fallen nach Ansicht des JSD allerdings die Disziplinierungen des Rekurrenten im letzten Vollzugsjahr ins Gewicht (pornografische Filme, nach einem Besuch unerlaubterweise Notengeld auf sich getragen, Rauchverbot missachtet). Aus dem Vollzugsbericht ergebe sich, dass der Rekurrent in Konfliktsituationen mit Unverständnis reagiere und sein Verhalten zu bagatellisieren versuche. Zur Auseinandersetzung des Rekurrenten mit der Tat verweist das JSD auf das gemäss Strafgericht «äusserst schwere» Verschulden, die Respektlosigkeit gegenüber der Ehefrau und die Tatsache, dass diese noch heute unter den Folgen der Taten leide. Der Rekurrent habe damals trotz polizeilicher Interventionen nicht Halt gemacht, sondern noch schwerere Delikte begangen. Die beträchtliche kriminelle Energie und massive Geringschätzung der körperlichen und psychischen Integrität anderer Menschen wirken sich nach Einschätzung des JSD negativ auf die Legalprognose aus. Weiter habe er in den beiden Gesprächen mit dem forensischen Institut die begangenen Delikte verneint und eine Opferhaltung eingenommen. Eine Perspektivenübernahme der Gesamtsituation für seine Ehefrau scheine nicht gelungen zu sein. Immerhin wolle er mit der Vergangenheit abschliessen und hege gegenüber den Behörden und der früheren Ehefrau keine Rache- Wutgefühle. Er habe bis heute keine Verantwortung für seine Delinquenz übernommen. Gewalt- und Sexualdelikte seien im Rahmen einer allfälligen neuen Beziehungskonstellation möglich, zumal beim Rekurrenten weder Deliktseinsicht noch Problembewusstsein bestehe. Die fehlende Tataufbereitung wirke sich negativ auf die Prognose aus. Der Rekurrent sei den konkreten Nachweis schuldig geblieben, dass er in Mazedonien über einen protektiven Empfangsraum verfüge. Mit Blick auf die Differenzialprognose könne mit einer Vollverbüssung dem Rückfallrisiko besser begegnet werden. Zudem sei wegen seiner Wegweisung nach Mazedonien weder eine Bewährungshilfe noch ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung möglich.
2.3 Der Rekurrent macht mit Rekursbegründung vom 15. September 2020 geltend, der Vollzugsbericht der Strafanstalt Bostadel und der Bericht der B____ AG sprächen nicht gegen eine bedingte Entlassung. Das Vollzugsverhalten werde als adäquat und korrekt bezeichnet. Die Rückfallgefahr bei Beziehungsdelikten sei notorisch geringer als bei Delikten gegen zufällig ausgewählte Opfer. Der Rekurrent befinde sich derzeit in keiner Beziehung und Gewalt gegen Personen ausserhalb der intensiven ehelichen Beziehung sei nicht bekannt. Somit bestünden objektiv keine Hinweise dafür, dass der Rekurrent in naher Zukunft weitere Verbrechen Vergehen begehen werde. Er habe die vorgeworfenen Taten immer bestritten und sei einzig aufgrund von Indizien verurteilt worden, weshalb es von aussen nachvollziehbar sei, weshalb sich der Rekurrent mit den konkreten Tatvorwürfen nicht auseinandersetzen möchte. Die B____ AG attestiere dem Rekurrenten, dass er sich durchaus auch in die psychische Situation seiner vormaligen Ehefrau hineinversetzen könne, dass er Einsicht in die Folgen der Tat habe. Es würden die Motivation zu einer generellen Einstellungsveränderung (Geld nicht mehr etwas Zentrales) beschrieben und psychopathologisch keine Auffälligkeiten erwähnt. Die forensisch-psychiatrische Bewertung des Rekurrenten falle durchwegs positiv aus. Es sei zu erkennen, dass der Rekurrent mit der Vergangenheit abschliessen und in die Zukunft blicken möchte. Er scheine gegenüber den Behörden und seiner vormaligen Ehefrau keine Rache- Wutgefühle aufzuweisen und über eine hinreichend realistische Zukunftsvorstellung zu verfügen. Die vorinstanzliche Einschätzung einer schlechten Legalprognose stehe damit nicht in Einklang. Im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren sei die Rückkehr des Rekurrenten nach Mazedonien als zumutbar bezeichnet worden, da er intensive Kontakte zu seinem Heimatland, insbesondere zu seiner in Mazedonien wohnhaften Familie unterhalten habe, mehrfach nach Mazedonien gereist sei und über ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Immobilie verfüge. Es sei willkürlich, dieselben Umstände immer zu Ungunsten des Rekurrenten zu gewichten und sie zur Verweigerung der bedingten Entlastung mangels eines protektiven Empfangsraums zu werten.
3.
3.1 Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art.86 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art.86 Abs.2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE133 IV 201 E.2.2 S.203; statt vieler BGer6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E.2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben zunehmen wird (BGE124 IV 193 E.5b/bb S.202; BGer6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E.2.4 mit Hinweisen; VGEVD.2017.283 vom 31.Mai2018 E.2.1; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E.5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8, S.266ff.; Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.86 N7ff.).
3.2 Was zunächst die zeitliche Voraussetzung angeht, wonach der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe (und mindestens 3 Monate) verbüsst haben muss, so ist diese unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde (Entscheid vom 15. Januar 2020 S.1) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 19. Januar 2020 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 19. November 2021.
3.3 Das in Art.86 Abs.1 StGB genannte Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug ist grundsätzlich positiv zu werten. In den beiden jüngsten Vollzugsberichten attestiert die Strafanstalt Bostadel dem Rekurrenten ein korrektes Vollzugsverhalten, allerdings mit zwei bzw. drei Disziplinierungen pro Bericht, was aber nach Ansicht der Strafanstalt einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe (Vollzugsbericht Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019, Vorakten Teil 2.pdf S.132 ff., und vom 22.September 2020, Beilage zur Replik). Sein Mitwirken im Anstaltsalltag, seine sehr guten Arbeitsleistungen und seine Absprachefähigkeit mit dem Sozialdienst der Strafanstalt wirken sich demnach zu seinen Gunsten aus. Beim Vollzugsverhalten handelt es sich allerdings um ein Einzelkriterium, welches bei der Bewährungsprognose im Gesamtzusammenhang zu würdigen ist und in seiner prognostischen Relevanz nicht überschätzt werden darf (Wohlers, in: ders. et al. [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art.86 N5; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art.86 N7; Koller, a.a.O., Art.86 N10, je mit Hinweisen).
3.4 Sodann ist dem Rekurrenten insoweit zuzustimmen, als gegenüber dem vorinstanzlichen Argument, in seinem Heimatland bestehe kein sozialer Empfangsraum, eine gewisse Skepsis angebracht ist. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass sich Integrationsprobleme im Ausland negativ auf die Legalprognose auswirken können (Koller, a.a.O., Art.86 N11, mit Hinweis auf VGer Zürich VB.2015.00140 vom 28.Mai 2015 E.5.2). Im Fall des Rekurrenten hat das Verwaltungsgericht im Wegweisungsentscheid VGEVD.2019.11 vom 17. April 2019 mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Wegweisung aber festgestellt, der Rekurrent habe in seinem Heimatland Mazedonien ein Beziehungsnetz und eine Immobilie, weshalb ihm die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar sei. Dass der Rekurrent keine Arbeitsstelle in seiner Heimat nachweisen kann, ist nachvollziehbar (dortige konjunkturelle Lage, Strafvollzug).
Eine Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung bedeutet naturgemäss einen Einschnitt. Gemessen an anderen derartigen Fällen zeigen sich vorliegend die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Mazedonien jedoch recht günstig: Der Rekurrent ist arbeitswillig und seine Angabe, im Baugewerbe Arbeit zu suchen, scheint aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Kranführer sinnvoll. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGEVD.2019.11 vom 17. April 2019 (E.3.4.2) ausführte, reiste der Rekurrent erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er in Mazedonien, wohin er auch in den Jahren vor seiner Inhaftierung mehrfach reiste und wo er über ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Immobilie verfügt. Insgesamt sind die nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Mazedonien zu erwartenden Lebensumstände - verglichen mit ähnlichen Fällen der Rückkehr in das Heimatland - als eher günstig einzuschätzen.
Einschränkend ist zu bemerken, dass eine allfällige Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nicht mit einem Widerruf der bedingten Entlassung sanktioniert werden könnte. Damit geht ein spezialpräventives Instrument (Warnwirkung der Rückversetzung) verloren, was in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung rechtfertigen kann (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler, a.a.O., §8 N28).
3.5 Der Rekurrent weist keine Vorstrafen auf, weshalb ihm keine frühere Straffälligkeit mit entsprechender Rückfallneigung zur Last gelegt werden kann (Trechsel/ Aebersold, a.a.O., Art.86 N10). Stark negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass es an einer Tataufbereitung fehlt, womit ein wichtiges Kriterium für die Bewährungsprognose nicht erfüllt ist (Trechsel/Abersold, a.a.O., Art.86 N8, mit Hinweis auf BGer6B_375/2011 vom 19. Juli 2011).
Besonders prognoserelevant ist die fehlende Tataufbereitung im vorliegenden Fall namentlich deshalb, weil der Rekurrent das deliktische Verhalten trotz anfänglicher Warnungen hemmungslos fortsetzte, aber auch, weil sein Handlungsmuster struktureller Gewalt und wiederholter manipulativer Einschüchterungen gänzlich unbearbeitet geblieben sind und aus der vorliegenden Diskussion ausgeblendet werden. Der Rekurrent hat über mehrere Jahre hinweg seine Ehefrau geschlagen, gewürgt und vergewaltigt. Die Folgen seiner Taten wurden im sozialen Umfeld des Paars beobachtet und konnten bezeugt werden. Er schuf ein Klima der Angst und Einschüchterung, damit sich seine Frau nicht besser wehren konnte (Urteil Strafgericht [SG.2016.319 vom 18. Mai 2017] S.36, 51; Urteil Berufungsgericht [AGE SB.2017. 112 vom 9. Juli 2018] E.12.8.2). So presste er seiner Frau eine Aussage über ihr voreheliches Sexualleben ab, indem er ihr ein Messer an den Hals hielt (Urteil Strafgericht S.19, Urteil Berufungsgericht E.12.14.2). Er stiess wiederholt Todesdrohungen gegen sie aus, um sie einzuschüchtern. Als er sie und die Kinder nicht mehr auffinden konnte, nahm er den Schwiegervater ins Visier, indem er diesen und dessen Familie ebenfalls mit dem Tod bedrohte (Urteil Strafgericht S.45f.; Urteil Berufungsgericht E.12.11). Obwohl der Rekurrent schon ganz am Anfang mittels polizeilicher Interventionen in den Jahren 2006 und 2007 gewarnt wurde, setzte er das Unrecht über viele Jahre bis zum Mai 2016 fort. Wie das Verwaltungsgericht im aufenthaltsrechtlichen Entscheid - mit Blick auf die vom Rekurrenten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung - zutreffend ausführte, beging der Rekurrent alle Straftaten mit Ausnahme der versuchten Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau, betrug der Deliktszeitraum rund zehn Jahre, zeigte sich der Rekurrent von polizeilichen Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen unbeeindruckt und ist er vollkommen einsichtslos und unfähig, sich selber in Frage zu stellen (VGEVD.2019.11 vom 17. April 2019 E.3.3.2, mit Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts E.12.4.1, 12.6, 12.11, 12.8.2 und 12.13.2f., 12.14.2, 14.2.1 und 14.3.1). Das geschilderte Vorleben wirkt sich auf die Bewährungsprognose des Rekurrenten demnach in hohem Masse negativ aus.
3.6 Prognostisch ungünstig wirken sich weiter die Persönlichkeitsmerkmale des Rekurrenten aus, soweit sie für die strafrechtlich relevanten Denk- und Verhaltensmuster bedeutsam sind (Koller, a.a.O., Art.86 N8). Zu einer Tatauseinandersetzung ist es im Freiheitsentzug nicht gekommen. Zunächst fällt auf, dass der Rekurrent das therapeutische Angebot in der Strafanstalt Lenzburg nicht genutzt hat (Vollzugsbericht Lenzburg vom 19. März 2019, Führungsbericht Lenzburg vom 20. Juni 2018, Vorakten Teil 2.pdf S. 202 ff., 208 ff.). Er hat mehrere Jahre gewartet, bis er sich am 27. Juni 2019 in der Strafanstalt Bostadel für eine Therapie anmeldete (Vollzugsbericht Bostadel vom 7. Oktober 2019, Vorakten Teil 2.pdf S.132). Im Zusammenhang mit dieser Anmeldung ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent rund drei Monate später, am 1. Oktober 2019, die bedingte Entlassung beantragte, wodurch der Eindruck entsteht, dass es dem Rekurrenten mit der Anmeldung zur Therapie weniger um den dringend notwendigen Lernprozess gegangen ist als um einen Beitrag zur baldigen Entlassung.
Bei der Würdigung des Berichts der B____ AG vom 26. November 2019 (Vorakten Teil2.pdf S.122-126) fällt auf, dass nur zwei Gesprächssitzungen durchgeführt wurden und dass die im Strafverfahren festgestellte gravierende und hartnäckige Delinquenz (hiervor E. 3.5), wie sie für die Tatbearbeitung massgebend wäre, in ihrer Tragweite nicht zum Ausdruck kommt. Im Bericht wird lediglich erwähnt, der Rekurrent habe die Straftaten (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung) «verneint» (Bericht S 2, Vorakten Teil2.pdf S.124). Mit keinem Wort genannt werden die Körperverletzungen, Nötigungen und Drohungen, die alle mehrfach und über lange Zeit begangen wurden. Nicht zur Sprache kommt auch, dass der Rekurrent seiner Frau ein Messer an den Hals hielt und dem Schwiegervater den Tod androhte. Insgesamt fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung, sondern schon an der Benennung der effektiven Taten, weshalb es sich nicht verantworten lässt, dem Rekurrenten diesbezüglich eine Entwicklung zu attestieren.
Vielmehr ist die Einschätzung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil VD.2019.11 zu bekräftigen, dass das langjährige und unbearbeitet gebliebene Verhalten des Rekurrenten eine effektive Gefährdung der sexuellen Integrität darstellt, sobald er in Freiheit wieder eine Partnerschaft eingeht (VGEVD.2019.11 vom 17. April 2019 E.3.3.3). Damit muss ihm bezüglich des hochwertigen Rechtsguts der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität, bei dem die bedingte Entlassung zurückhaltend einzusetzen ist, eine ungünstige Prognose gestellt werden (Baechtold/Weber/ Hostettler, a.a.O., § 8 N10; Koller, a.a.O., Art. 86 N15; BGer6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E.1.9). Weiter sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Rekurrent sich mit seiner Neigung zur Einschüchterung mittels Drohung und Nötigung beschäftigt hätte, die sich nicht nur gegen seine Frau richtete, womit konkrete Hinweise für die Gefährdung weiterer Personen gegeben sind. Dies gilt umso mehr, als mit den heute 6- und 8-jährigen Kindern des Rekurrenten auch nach der (vom Rekurrenten im hängigen Verfahren 5A_731/2020 am Bundesgericht angefochtenen) Ehescheidung verwandtschaftliche Verbindungen fortbestehen, bei denen es zu Interessenkonflikten kommen kann. Zusammenfassend kann dem Bericht des B____ AG kein Lernprozess bezüglich der begangenen Delikte in ihrer effektiven Tragweite entnommen werden, so dass die geäusserten, nicht hinreichend mit den Taten in Bezug gesetzten «Strategien» des Rekurrenten wenig belastbar erscheinen. Die Zweifel der Vollzugsbehörde (Entscheid S. 3, Vorakten Teil 2.pdf S.96), wonach seine Vorsätze potentiellen ähnlichen Situationen nicht standhalten würden, sind berechtigt, so dass bezüglich der Persönlichkeit des Rekurrenten an der ungünstigen Prognose festgehalten werden muss.
Zusammenfassend zeigen sich bezüglich des Vorlebens des Rekurrenten und seiner Persönlichkeit ungünstige Bewährungsaussichten. Diesen kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Drohungs- und Nötigungspotential ein grosses Gewicht zu, welches durch das positive Vollzugsverhalten in der Strafanstalt und die Integrationsaussichten in Mazedonien nicht aufgewogen wird. Im Ergebnis erweisen sich die Bewährungsaussichten daher als ungünstig.
3.7 Der Differenzialprognose kommt in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu. Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E.5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE124 IV 193 E.3 S.195). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (Koller, a.a.O., Art.86 N16). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E.2.10, mit Hinweis auf BGer6B_208/2018 vom 6. April 2018 E.1.3; BGer6B_229/2017 vom 20. April 2017 E.3.5.3).
Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent selber für eine Tataufbereitung angemeldet, wenn auch zu einem späten Zeitpunkt und ohne sich inhaltlich darauf eingelassen zu haben. Insoweit muss offenbleiben, ob die Annahme der Vorinstanz (Entscheid JSD S. 12 Ziff. 11), mit dem Restvollzug könne dem Rückfallrisiko sogar «besser» begegnet werden als mit einer bedingten Entlassung, zutrifft. Zwar ist mit einer Vollverbüssung die Aussicht gegeben, einen deliktsbezogenen Lernprozess zu beginnen, und wäre dies dem Rekurrenten für sein künftiges Leben zu wünschen. Allerdings setzt dies einen Sinneswandel voraus, welchen nur der Rekurrent selber vornehmen kann und für den es derzeit wenig Anzeichen gibt. Kommt es nicht soweit, bleibt die Prognose auch bei einer Vollverbüssung ungünstig. Diese Situation einer «doppelt negativen» Prognose führt nach dem Gesagten jedoch nicht dazu, dass von einer Vollverbüssung abzusehen und die bedingte Entlassung - trotz Vorliegens einer negativen Prognose - zu gewähren wäre.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Rekurrenten eine negative Bewährungsprognose im Sinne von Art.86 Abs.1 StGB gestellt werden muss, zu bestätigen. Sein Rekurs erweist sich als unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art.30 Abs.1 VRPG) und ist die Gebühr auf CHF800.- festzusetzen (§23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Der Rekurrent hat für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Seine Einwände können nicht als aussichtslos bezeichnet werden, sondern bedürfen einer differenzierten Behandlung, die zwar in der Gesamtwertung zu seinen Ungunsten ausfällt, aber keine anfängliche Aussichtslosigkeit zu begründen vermag. Für die Annahme der Mittellosigkeit ist ausschlaggebend, dass der Rekurrent sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug befindet, nicht auf seine gesperrten Vermögenswerte im Ausland zugreifen kann und ihm die Belastung Verwertung der in seinem Heimat- und Rückkehrstaat gelegenen Liegenschaft unter diesen Bedingungen auch nicht zumutbar ist. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Entsprechend dem Gesuch des anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten für das «vorliegende» Verfahren und mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Kostenentscheid (Rekursbegründung S. 8) bleibt die unentgeltliche Rechtspflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt (Rügeprinzip gemäss Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. VGE VD.2020.154 vom 19. September 2020 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM2005, S.277, 305). Die Gerichtskosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse, und der Rechtsvertreter ist für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGEVD.2015.179 vom 16. September 2016 E.10.2.3 mit Hinweisen). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein Aufwand von 6Stunden angemessen, der zum amtlichen Ansatz von CHF200.- entschädigt wird, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsbeistand, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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