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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2018.92 (AG.2018.622))

Zusammenfassung des Urteils VD.2018.92 (AG.2018.622): Appellationsgericht

Der Rekurrent A____ hat gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt geklagt, nachdem sein Steuererlassgesuch für die Jahre 2004-2007 abgelehnt wurde. Er forderte die vollständige Aufhebung der Entscheidung und eine Rückerstattung von Kosten. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs ab, da A____ nicht genügend Belege für seine finanzielle Notlage vorlegen konnte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2018.92 (AG.2018.622)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2018.92 (AG.2018.622)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2018.92 (AG.2018.622) vom 25.09.2018 (BS)
Datum:25.09.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kantonale Steuern pro 2004 - 2007 (BGer 2D_44/2018 vom 16. November 2018))
Schlagwörter: Steuer; Rekurrent; Entscheid; Recht; Rekurs; Verwaltung; Steuerverwaltung; Basel; Steuererlass; Verfahren; Steuer; Basel-Stadt; Steuern; Kanton; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Rekurrenten; Bundessteuer; Anspruch; Steuerrekurskommission; Erlass; Verfahrens; Steuern; Verhandlung; Person; Beschwerdeführers; Unterlagen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 140 DBG ;Art. 145 DBG ;Art. 152 DBG ;Art. 167 DBG ;Art. 167 DSG ;Art. 167b DBG ;Art. 167c DBG ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:122 I 373; 129 I 129; 131 II 548; 134 I 140; 140 I 68;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2018.92 (AG.2018.622)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2018.92

VD.2018.93


URTEIL


vom 25. September 2018



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...] Beschwerdeführer


gegen


Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 19. April 2018


betreffend kantonale Steuern pro 2004-2007 und direkte Bundessteuern pro 2004-2007



Sachverhalt


Mit Entscheid vom 12. September 2017 hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die Einsprache von A____ (Rekurrent bzw. Beschwerdeführer) gegen die Abweisung seines Steuererlassgesuches betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis 2007 sowie zu den direkten Bundessteuern pro 2004 bis 2007 abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer Rekurs bzw. Beschwerde bei der Steuerrekurskommission. Mit Präsidialentscheid vom 19. April 2018 hat die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt den Rekurs bzw. die Beschwerde gegen die Abweisung der Einsprache betreffend Erlass der Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis 2007 sowie zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis 2007 abgewiesen.


Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2018 Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit dieser beantragt er im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung des willkürlichen, verfassungswidrigen Entscheides der Steuerbehörde über die Steuerjahre 2004-2007. Er verlangt die umgehende Rückerstattung der von ihm geleisteten Kostenvorschüsse. Weiter stellt er sinngemäss Antrag, dass von den Forderungen gegenüber ihm Abstand genommen werde. Er beantragt die Handlungen gegen die Norm seien zu entschädigen mit Schadenersatz von CHF 105'000.- und Wiedergutmachung von CHF 75'000.-, allfällige Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die Staatshaftung komme zum Tragen. Weiter stellt er Antrag, alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Es sei ihm weiter eine angemessene Parteientschädigung für die erlittene materielle und immaterielle Unbill auszurichten.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).


Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140-144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).


Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich als Dreiergericht zuständig (§ 171 StG i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Mit Rekurs bzw. Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt ihr Ermessen überschritten missbraucht hat.


1.3

1.3.1 Mit seiner Beschwerde verlangt der Rekurrent und Beschwerdeführer die Durchführung einer Parteianhörung bzw. einer mündlichen Verhandlung. Er rügt, bisher nicht ordnungsgemäss zur explizit verlangten Parteianhörung vorgeladen worden zu sein, und macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.


1.3.2 Eine mündliche Verhandlung des Gerichts findet gemäss § 25 Abs. 2 VPRG im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen den Entscheid mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG).


Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf öffentliche Verhandlung nur ein, wenn zivilrechtliche Ansprüche strafrechtliche Anklagen betroffen sind. Der zivilrechtliche Charakter von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, eingeschlossen öffentliche Abgaben und Steuern, wird von der Rechtsprechung verneint (BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 2C_1012/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1; 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.6.2; 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1; Urteil des EGMR Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001 [44759/98] § 25 ff.; VGE VD.2015.124 vom 21. Juni 2016 E. 1.3, VD.2017. 139 vom 19. März 2018 E. 1.4.2). Nur auf Steuerstrafverfahren ist Art. 6 EMRK anwendbar (Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 3 N 12, Oesterhelt, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in: ASA 75, 593 ff. S. 601 f.; vgl. auch § 167 Abs. 2 StG).


Der Steuererlass ist ein endgültiger Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung. Das dafür vorgesehene Verfahren ist ein Institut des Steuerbezuges (Reich, a.a.O. § 26 N 69). Es gehört zum Veranlagungsverfahren bzw. den anschliessenden Rechtsmitteln (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 2b S. 4) und nicht zum Steuerstrafverfahren. Zwar sind sozialhilferechtliche Leistungen gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage Kehl am Rhein/Strassburg 1996, Artikel 6 N 33; vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009; VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Ein Steuererlass verfolgt ebenfalls ein sozialrechtliches Ziel, aufgrund der Kann-Formulierung fehlt aber ein eigentlicher Anspruch (vgl. § 201 StG, Art. 167 DSG). Da ein Steuererlass damit nicht zivilrechtliche Ansprüche Verpflichtungen betrifft und ihm auch kein strafrechtlicher Charakter zukommt, hat der Rekurrent und Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK (VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 1.4).


1.3.3 Der Rekurrent und Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Durchführung einer Parteiverhandlung denn auch primär auf seinen Gehörsanspruch. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen dann geboten sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Dem entspricht auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss § 167 StG, welcher neben dem Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren Anwendung findet, der Präsident die Präsidentin der Steuerrekurskommission von sich aus auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen kann.


1.3.4 Vorliegend hat der Rekurrent und Beschwerdeführer aber sowohl im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhalten, sich in schriftlicher Form umfassend zur Sache zu äussern. Die massgebenden Aspekte zur Beurteilung seines Erlassgesuches sind bereits mit den Stellungnahmen der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission im Einzelnen erörtert worden. Er hatte damit Gelegenheit, mit seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend seine Sicht dazulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders und besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sein sollte. Im Übrigen wurde und wird die angebliche Zeugin nicht einmal namentlich genannt. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegt (Ziff. 2c S. 5), würde deren Aussage zu keinen neuen, verfahrensrelevanten Erkenntnissen führen, da der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer diese Person offensichtlich im Zusammenhang mit einer behaupteten Aussage eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung, wonach keine offenen Steuerforderungen gegen ihm bestehen würden, vorladen lassen möchte. Das Zeugnis dieser angeblichen Zeugin steht damit - wie unter E. 2 erörtert wird - in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Steuererlass. Die Rüge des Rekurrenten und Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Ladung in eine Parteianhörung geht folglich fehl.


1.4

1.4.1 Nach Art. 140 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Das Verbot des überspitzten Formalismus gebietet allenfalls der Rechtsmittelinstanz, den Beschwerdeführer auf leicht erkennbare Mängel hinzuweisen, welche noch rechtzeitig verbessert werden könnten (Casanova/Zweifel/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018 § 24 N 34). § 164 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 2 StG stellen vergleichbare Anforderungen in Rekursverfahren bezüglich kantonaler Steuern.

1.4.2 Vorliegend ist die Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde als knapp genügend anzusehen, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift zu gewähren ist.


1.5

1.5.1 Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Er wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch, a.a.O., S. 477, 505, mit Hinweisen).


Gemäss diesem Grundsatz wird auf das Vorbringen des Rekurrenten und des Beschwerdeführers bezüglich der Steuererlassforderung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2010 nicht eingetreten. Dieses Begehren war nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 3b S.5) und ist damit auch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.


1.5.2 Der Rekurrent verlangt im Weiteren, Handlungen gegen die Norm, welche er zudem als böswillig bezeichnet, seien mit Schadenersatz von CHF 105'000.- und Wiedergutmachung von CHF 75'000.- zu entschädigen und allfällige Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die Staatshaftung komme zum Tragen und sei anzuwenden.


Wie die Vorinstanz zu recht festhält (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 3c S. 6) ist die Schadenersatzforderung ein sachfremdes Begehren, das in keinem Zusammenhang mit der Frage des Steuererlasses steht. Im Übrigen fällt deren Beurteilung auch nicht in die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission, vielmehr sind Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]).


Überdies ist der Rekurrent und Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Begründung nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz eingegangen bzw. hat diese nicht bestritten, weshalb sie gemäss § 18 i.f. VRPG als anerkannt gelten. Es ist auch deshalb nicht darauf einzutreten.


Auf das in der Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung erneut vorgebrachte Schadenersatz- und Wiedergutmachungsbegehren (vgl. S. 11 Anträge 2 und 3) ist mangels Zuständigkeit, aufgrund fehlenden Zusammenhangs mit der vorliegenden Fragestellung des Steuererlasses sowie weil die vorinstanzlichen Ausführungen als anerkannt gelten, nicht einzutreten.


2.

2.1 Der Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides der Steuerbehörde über die Steuerjahre 2004-2007 bzw. sinngemäss, dass ihm der Steuererlass gewährt werde. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutz bzw. aufgrund von unrichtigen, erfundenen Meldungen von Steuerbeamten des Kantons [...] massiv bedrängt und zu Handlungen genötigt werde. Er macht weiter die Verletzung der Dispositionsmaxime geltend, indem die getätigten Meldungen von der Steuerverwaltung Basel-Stadt nicht ansatzweise überprüft worden seien. Im Übrigen macht er geltend, die verlangten Auskünfte nachweislich eingereicht zu haben. Er bringt vor, wesentliche Tatsachen bzw. die form- und fristgerecht eingereichten Arztzeugnisse und Bestätigungen über erhaltende Privat-Darlehen von Verwandten für seinen Lebensunterhalt seien unterdrückt worden. Er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die verlangten Unterlagen mehrfach und wiederholt form- und fristgerecht eingereicht. Er habe mehrfach mitgeteilt, dass er in den Jahren 2004-2017 von Verwandten finanziell unterstützt worden sei. Deshalb würden hierzu keine Lohnausweise existieren. Wegen eines erlittenen Unfalls am Rücken würde er eine unpfändbare IV-Rechte beziehen. Deshalb sei er nicht in der Lage die Steuern von CHF 114'500.- zu begleichen, diese seien überdies nach 5 Jahren verjährt. Weiter hält er mehrfach fest, dass er dem Kanton Basel-Stadt nichts schuldig sei.


2.2 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 649.110; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellen die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. September 2012 E. 2).

Weil es sich bei dieser Regelung um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG und Art. 167b DBG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011 S. 331, 335).


2.3 Neben dem Vorliegen erheblicher Härte muss für die Bewilligung eines Erlasses die Steuerforderung rechtskräftig sein. Die Steuerforderung ist nach dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 20. April 2016 unterdessen rechtskräftig, weshalb vorliegend der Bestand der Forderung bzw. die Rechtmässigkeit des Verfahrens, welches zu den Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und direkten Bundessteuern pro 2004 bis 2007 geführt hat, nicht mehr zu prüfen ist. Die wiederholten diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei.


2.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Rekurrent keine genügenden Belege für seine Situation bzw. Notlage beigebracht hat.


Gemäss § 201b Abs. 2 StG bzw. Art. 167c DBG muss ein Erlassgesuch schriftlich und begründet sein sowie die nötigen Beweismittel enthalten. Art. 167c Abs. 3 DBG sieht konkretisierend vor, dass im Gesuch die Notlage darzulegen ist, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses der Busse eine grosse Härte bedeuten würde. Denn das Vorliegen einer Notlage sowie die Umstände, die dazu geführt haben, sind von der Steuerverwaltung vor der Bewilligung des Steuererlasses zu prüfen.


Der Rekurrent und Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verlangten Auskünfte nachweislich eingereicht. Wenn die Behörde diese Unterlagen widerrechtlich vernichtet habe unterdrücke, stelle dies eine erneute Straftat dar.


Wie den Akten (Beilage 26 der Aktenbeilage 3) zu entnehmen ist, hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer nach seinem Steuererlassgesuch vom 13. bzw. 28. Juni 2017 mit Verfügung vom 11. Juli 2017 aufgefordert, die Checkliste für die Begründung von Erlassgesuchen auszufüllen und unterschrieben einzureichen. Insbesondere wurde der Rekurrent und Beschwerdeführer aufgefordert, schriftliche Bestätigungen Nachweise einzureichen, anhand derer die Bestreitung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 2004 bis 2007 nachvollzogen werden könne (z.B. Versicherungsleistungen, Unterstützungsleistungen, Lohnausweise etc.). Weiter solle er Auskunft geben, in welchem Verhältnis er zu Frau B____ stehe. Ohne die gewünschten Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen, erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2017 Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 11. Juli 2017. Diese wurde mit Entscheid vom 12. September 2017 abgewiesen.


Entgegen der Behauptung des Rekurrenten und Beschwerdeführers, er habe die verlangten Auskünfte nachweislich eingereicht, finden sich in den Akten keine Hinweise auf die Unterlagen. Bereits im Einspracheentscheid vom 20. April 2016 S. 7 E. 13 betreffend die Nachsteuern wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen, z.B. Darlehensverträge, welche die Unterstützung durch die Familie private Investoren beweisen würden, nicht eingereicht worden seien. In den umfangreichen Akten der Steuerverwaltung (Aktenbeilage 3) finden sich zu den relevanten Jahren 2004 bis 2007 einzig jeweils der Auszug Schuldenverzeichnis aus der Steuererklärung des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers. Darin deklariert er bspw. unter Privatschulden zwar pro 2004 den Betrag von CHF 65'000.- zinslos bei C____. Für das Jahr 2005 werden Privatschulden von CHF 60'000.- bei D____ ausgewiesen, für 2006 solche von CHF 40'000.- bei E____ und C____ sowie CHF 70'000.- bei D____, für 2007 solche von CHF 30'000.- bei den Eltern, CHF 25'000.- bei der Schwester. Hingegen fehlt es an zusätzlichen Unterlagen, z.B. einem Darlehensvertrag einer Bestätigung der Angehörigen, welche die Schulden belegen würden. Auch die vielen Arztzeugnisse in den Akten der Steuerverwaltung betreffen grossmehrheitlich nicht die in Frage stehende Steuerperiode 2004 bis 2007. Mit einer Ausnahme belegen die ärztlichen Zeugnisse, welche von der relevanten Zeitspanne datieren, kurzzeitige Erkrankungen mit nur wenigen Arbeitsunfähigkeitstagen. Die Ausnahme, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit ausweist, betrifft das Zeugnis von Dr. med. [...] aus [...]. Bei diesem ist jedoch der Name des Verletzten geschwärzt, weshalb nicht bewiesen ist, dass es sich beim Patienten um den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer handelt. Auch die Buchhaltungsunterlagen bzw. Ausgabenlisten, welche die relevanten Jahre betreffen, vermögen für die Frage, wie er in den Jahren 2004 bis 2007 seinen Lebensunterhalt finanziert hat, keine Klarheit zu schaffen. Im Weiteren fehlen die von der Steuerverwaltung verlangte Checkliste sowie Belege der angeblichen minimalen IV-Rente anderer Versicherungsleistungen. Auch die von der Steuerverwaltung eingeforderte Auskunft, in welchem Verhältnis er zu Frau B____ stehe, blieb unbeantwortet. Vielmehr bleibt es bei reinen Behauptungen des Rekurrenten und Beschwerdeführers zu seiner aktuellen finanziellen Situation bzw. den Umständen in der relevanten Steuerperiode.


Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Angaben und Belege für die Überprüfung der Notlage von der steuerpflichtigen Person beizubringen sind (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 5b S. 9). Gemäss § 201a Abs. 1 StG kann von einem vollständigen teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend und wiederholt verletzt hat (lit. a). Wie oben dargelegt, wurden die von der Steuerverwaltung für die Prüfung des Steuererlassgesuches eingeforderten Unterlagen vom Rekurrenten und Beschwerdeführer nicht eingereicht. Dieses Verhalten ist als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einzustufen. Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 5 S. 6), ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

2.5 Der Rekurrent und Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Forderung sei sowieso nach 5 Jahren verjährt. Hierzu kann ausgeführt werden, dass die Einleitungsverjährung bei Vorliegen eines Nachsteuergrundes 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode erlischt, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 178 Abs. 1 StG, Art. 53 Abs. 2 StHG, Art. 152 Abs. 1 DBG; Reich, a.a.O., § 5 N 95). Das Recht eine Nachsteuer festzusetzen, also die absolute Verjährung, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich bezieht (§ 148 Abs. 4 StG, Art. 53 Abs. 3 StHG, Art. 152 Abs. 3 DBG). Durch die Veranlagung vom 15. Juli 2013 (pro 2004 und 2005) sowie 22. November 2013 (pro 2006 und 2007) wurden diese Fristen vorliegend eingehalten. Die Einreichung eines Steuererlassgesuches lässt die Verjährung vielmehr von neuem beginnen (§ 148 Abs. 3 StG). Die Verjährung ist für die Frage, ob ein Steuererlass gewährt wird, zudem nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.


2.6 Auch die weiteren Vorbringen des Rekurrenten und Beschwerdeführers insbesondere zur Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzes (vgl. dazu E. 2.3) sowie des Rechts auf Hilfe in Notlagen und der Niederlassungsfreiheit ändern, soweit überhaupt substanziiert, nichts an diesem Ergebnis (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 6 S. 9).


3.

3.1 Der Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt, alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.


Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.).

3.2 Es ist festzustellen, dass auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einerseits in Bezug auf die Steuererlassforderung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2010 und die Schadenersatzforderung nicht eingetreten wird. Andererseits wird der Rekurs bzw. die Beschwerde bezüglich der Frage, ob die von der Vorinstanz bestätige Abweisung des Steuererlassgesuches durch die Steuerverwaltung zu Recht erfolgt ist, abgewiesen.


Der Rekurs und die Beschwerde sind als aussichtslos anzusehen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4, VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 2), weil vorliegend die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzustufen waren. Deshalb sind dem Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Steuerverwaltung Basel-Stadt

- Steuerrekurskommission Basel-Stadt

- Eidgenössische Steuerverwaltung



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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