Zusammenfassung des Urteils VD.2017.90 (AG.2018.38): Appellationsgericht
Der Rekurrent hat gegen die Einstellung der Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe Basel-Stadt geklagt. Die Sozialhilfe hatte Zweifel an seiner Bedürftigkeit aufgrund von fehlenden Kontoauszügen und vermuteten Dritteinnahmen. Der Rekurrent argumentierte, dass seine mangelnde Mitwirkung krankheitsbedingt war und eine vollständige Einstellung der Sozialhilfe daher unangemessen sei. Nach ärztlichen Berichten wurde festgestellt, dass der Rekurrent gesundheitlich in der Lage sein sollte, mit der Sozialhilfe zu kooperieren. Das Gericht entschied, dass die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgte und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Sozialhilfe zurück. Der Rekurrent obsiegte teilweise und muss nur eine reduzierte Gebühr zahlen. Das Gerichtsverfahren kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2017.90 (AG.2018.38) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung der Unterstützungsleistungen |
Schlagwörter: | Rekurrent; Sozialhilfe; Rekurrenten; Rekurs; Leistung; Recht; Person; Unterstützung; Verwaltung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Verfügung; Bedürftigkeit; Konto; Entscheid; Verfahrens; Wohnung; Leistungen; Vorinstanz; Mitwirkung; Untersuchung; Kontoauszüge; Einstellung; Einkommen |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.90
URTEIL
vom 21. Dezember2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[ ]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 10. Juni 2016
betreffend Einstellung der Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wird nach einer erstmaligen Unterstützung im Jahr 2010 seit März 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 11.März 2014 stellte die Sozialhilfe fest, dass die vom Rekurrenten bewohnte 5-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF1'380.- (exkl. Nebenkosten) den maximalen Grenzwert für die Wohnungsmiete eines Einpersonenhaushalts übersteigen würde. Ab dem 1.Oktober 2014 würden nur noch Wohnkosten von maximal CHF700.- plus Nebenkosten vergütet. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall, dass er in der Wohnung verbleibe, in Aussicht gestellt, die Sozialhilfe werde prüfen, ob Einnahmen von dritter Seite vermutet werden müssten.
Am 3. Juni 2015 forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten auf, seine Kontoauszüge ab März 2014 vorzulegen. Der Rekurrent reichte am 25. Juni 2015 die Kontoauszüge März bis Mai 2015 ein. Mit Schreiben vom 27. September 2015 teilte die Sozialhilfe dem Rekurrenten mit, es bestünden Zweifel an seiner Bedürftigkeit, weshalb sie ihn auffordere, bis zum 10.September 2015 Kontoauszüge und diverse Unterlagen zur Überprüfung seiner Lebenshaltungskosten und allfälliger Einnahmen einzureichen sowie sich zu einer Gutschrift vom 29. April 2015 auf seinem Konto zu äussern.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 stellte die Sozialhilfe die Unterstützung aufgrund nicht erstellter Bedürftigkeit infolge Verletzung der Auskunftspflicht betreffend Kontoauszüge und vermuteter Dritteinnahmen per 30. September 2015 ein. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 2. Oktober 2015 Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Dieses stellte mit Zwischenentschied vom 2.Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung des Rekurses antragsgemäss wieder her. In der Sache wies das WSU den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juni 2016 ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Juni 2016 und vom 21. März 2017 rechtzeitig angemeldete und - nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens durch das instruierende Präsidialdepartement - begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des WSU und die Anweisung der Sozialhilfe, ihm weiterhin Unterstützungsleistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts gewährte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 13. Juli 2017 hat der Rekurrent vollumfänglich an seinem Rekurs festgehalten.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung. Er ist deshalb gemäss §13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt ihr Ermessen überschritten missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2011.72 vom 8.März 2012 E.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; 9C_357/2011 E.1.2). Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 13.Juni 2017, worin ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung durch die Einreichung einer Replik implizit auf eine Verhandlung verzichtet.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten. Zu deren Begründung stellte die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass der Rekurrent nicht in genügender Weise dargelegt habe, wie er seinen Lebensunterhalt trotz ungedeckter monatlicher Fixkosten habe bestreiten können. Die Sozialhilfe habe deshalb zu Recht Dritteinnahmen in unbekannter Höhe angenommen, deren Vorhandensein der Rekurrent zwar im Laufe des Rekursverfahrens zugestanden, über deren Höhe er jedoch weiterhin jegliche Angaben verweigert habe. Auch in Anbetracht der ungeklärten Kontobewegungen unter dem Titel [ ]", die im Laufe des Verfahrens ermittelt worden seien, zweifle die Sozialhilfe zu Recht an der Bedürftigkeit des Rekurrenten. Die mit Untersuchungsbericht der Memory Clinic des Felix Platter-Spitals vom 23. Dezember 2015 attestierte gesundheitliche Problematik erkläre zwar gewisse Verhaltensweisen des Rekurrenten, vermöge ihn jedoch schlussendlich nicht von seiner Informations- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Sozialhilfe zu entbinden. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen sei daher rechtmässig erfolgt.
2.2 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SHG, SG890.100) hat, wer bedürftig ist. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend rechtzeitig zu beschaffen (Art.4 Abs.1 i.V.m §3SHG). Gemäss dem in §5SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip gehen demzufolge Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor (§5 Abs.2 lit.aSHG). Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Kap.A.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Aus § 14 SHG folgt dabei die Obliegenheit der hilfesuchenden Person zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung. Sie ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre eigenen persönlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit sie für die Sozialhilfe von Belang sind (§ 14 Abs. 1 SHG). Weiter hat sie alle Änderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfe unverzüglich zu melden (§ 14 Abs. 2 SHG). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, so ist die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen, wobei die Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs gesichert bleiben muss (§ 14 Abs. 4 SHG). Damit wird die bezüglich der Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese gilt im Speziellen für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Bei Dritteinnahmen handelt es sich um solche Tatsachen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich der unterstützten Person eintreten, weshalb der Mitwirkungspflicht diesbezüglich besondere Bedeutung zukommt (VGEVD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E.7.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3).
2.3
2.3.1 Die Sozialhilfe hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Juni 2015 aufgefordert, die Kontoauszüge ab März 2014 bis laufend einzureichen. Nachdem der Rekurrent einzig die Kontoauszüge März bis Mai 2015 vorlegte, wurde er mit Schreiben vom 27. August 2015 erneut aufgefordert, die fehlenden Kontoauszüge einzureichen sowie Angaben zu machen, welche finanziellen Zuwendungen von Drittpersonen er in den letzten sechs Monaten erhalten habe. Der Rekurrent ist dieser Mitwirkungspflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht genügend nachgekommen, was unbestritten ist (vgl. Rekursbegründung Rz.5).
2.3.2 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent aber an seinem Standpunkt fest, dass ihm diese mangelnde Mitwirkung krankheitsbedingt nicht vorgeworfen und damit auch nicht zur Grundlage einer Einstellung der Leistungen gemacht werden könne. Die mangelhafte Kooperation zwischen dem Rekurrenten und der Sozialhilfe sei kein böswilliger Widerstand, sondern eine direkte und entschuldbare Folge seiner neurologischen Defizite. Aus diesem Grund sei die vollumfängliche Einstellung der materiellen Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht angemessen, weil der gewünschte Erfolg, die bescheidenen Drittleistungen festzustellen, in einem klaren Missverhältnis zur kompletten Versagung der Sozialhilfeleistungen stehe. Befolge der Rekurrent in entschuldbarer Weise die Auflagen nicht und könne auf sein Verhalten - krankheitsbedingt - nicht eingewirkt werden, so könne dies nicht zu Sanktionen in Form einer kompletten Leistungskürzung führen.
2.3.3 Nachdem dem Rekurrenten mitgeteilt worden war, dass er eine günstigere Wohnung suchen müsse und er trotz Suchbemühungen keine fand, hat ihm die Sozialhilfe den Differenzbetrag abgezogen, worauf der Rekurrent alle weiteren Verfügungen der Sozialhilfe als Schikane empfand. Zudem kam es zu Missverständnissen zwischen den Beteiligten (vgl. Schreiben der Kontaktstelle für Arbeitslose vom 27.Oktober 2015). Der Rekurrent erlebte die Sozialhilfe als Behörde, die diverse Unterlagen anforderte und seine Bedürftigkeit hinterfragte, aber keine Hilfeleistungen, Beratung andere Unterstützung leistete. Er bringt vor, dieses subjektive Empfinden, verbunden mit seinen krankheitsbedingten, neurologischen Defiziten und Selbstlimitierungen habe dazu geführt, dass er nicht mehr vorbehaltlos zur Kooperation mit der Sozialhilfe bereit gewesen sei (Rekursbegründung Rz.4.)
2.3.4 Mit Attest vom 10. November 2015 bestätigte Dr. med. [ ] als Hausarzt des Rekurrenten, dass dieser seit Jahren an einer fokalen Epilepsie leide. In deren Zusammenhang sei in den letzten vier bis sechs Monaten eine merkliche Vergesslichkeit und eine soziale Inkompetenz aufgefallen. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine dementielle Entwicklung. Es sei aus diesem Grund medizinisch sehr wohl plausibel, dass sein Patient seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sozialamt Basel nicht nachkommen könne. Mit Untersuchungsbericht vom 23. Dezember 2015 diagnostizierte die Memory Clinic des Felix Platter-Spitals eine mittelschwere neuro-psychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder) bei Dg 2, whs. verstärkt bei Dg 3 und eine symptomatische Epilepsie mit aktuell rezidivierenden einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen Anfällen. Der Rekurrent gab im Rahmen der Untersuchung an, seinen Haushalt und die finanziellen Angelegenheiten problemlos bewältigen zu können. Bei der Untersuchung erschien er jeweils pünktlich zu den Terminen, war im Verhalten freundlich und arbeitete kooperativ und motiviert mit. Er hinterliess während der Untersuchung einen affektiv stabilen Eindruck. Gemäss dem Untersuchungsbericht sind die Kriterien für eine depressive Episode formal nicht erfüllt. Schwere Defizite würden sich über alle Aspekte des verbal-episodischen Gedächtnisses ergeben. Im visuell-episodischen Gedächtnis sei der unmittelbare verzögerte Abruf grenzwertig und der verzögerte freie Abruf leicht defizitär. In der Aufgabe zu Konzeptfindung und -wechsel sei die Leistung schwer reduziert (Bericht S.4). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung der Alltagsanforderungen wurden die Ergebnisse als mittelschwere neuropsychologische Störung interpretiert. In der klinisch-neurologischen Untersuchung fanden sich keine Auffälligkeiten (Bericht S.5)
Aus diesen ärztlichen Berichten kann nicht geschlossen werden, dass es dem Rekurrenten schlechterdings gesundheitlich unmöglich gewesen wäre, mit der Sozialhilfe zu kooperieren. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, fühlen sich unterstützte Personen von der Sozialhilfe immer wieder schikaniert ungerecht behandelt. Diese teilweise Konfrontation ist der Aufgabe der Sozialhilfe, einerseits bloss ein soziales Existenzminimum abdecken zu können und andererseits hohe Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit und der fehlenden Eigenversorgungskapazität stellen zu müssen, geradezu inhärent. Wie vom Departement zutreffend ausgeführt wird, sind daher bereits aus Gründen der Gleichbehandlung der unterstützten Personen hohe Anforderungen an deren Kooperation zu stellen, die auch vorliegend massgebend sein müssen. Der Rekurrent war bereits im vorinstanzlichen Verfahren von der Kontaktstelle für Arbeitslose und im vorliegenden Verfahren anwaltschaftlich vertreten. Aufgrund der Erfahrungen bei der ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes wie auch seiner inzwischen erfolgreich verlaufenen Wohnungssuche muss daher erwartet werden, dass es ihm zumindest mit der Hilfe dieser Beistände trotz krankheitsbedingter Einschränkungen hätte möglich sein müssen, die von der Sozialhilfe verlangten Unterlagen zu edieren. Eine entsprechende Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht belegt.
2.4
2.4.1 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann angesichts der Beweislast der Hilfesuchenden eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben (vgl. BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2016.61 vom 27. September 2016 E. 2.2.1). Diese einschneidende Massnahme ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.3 ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist und deshalb ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden kann. Bei laufenden Unterstützungsfällen können bei gleichem Sachverhalt nach entsprechender Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und erhebliche Zweifel an deren Fortbestand bestehen. Eine vorangegangen Androhung als Voraussetzung für eine Leistungseinstellung (vgl. dazu VGE VD.2016.61 vom 27.September 2016 E. 2.2.1; VGE ZH VB.2007.00465 vom 7. Februar 2008 E.4.2) ist vorliegend nicht strittig.
2.4.2 Vorliegend haben die Vorinstanzen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Rekurrenten aus dem Umstand abgeleitet, dass er trotz der mit Verfügung vom 1.Oktober 2014 erfolgten Begrenzung der vergüteten monatlichen Wohnkosten auf CHF 700.- weiterhin in der Lage gewesen ist, einen monatlichen Mietzins von CHF1'380.- (exkl. Nebenkosten) zu leisten. Das WSU erwog, dass dem Rekurrenten seit Oktober 2014 nur monatlich CHF306.- bzw. CHF10.20 pro Tag für den täglichen Bedarf zur Verfügung gestanden seien (mit Ausnahme vom April 2017 mit CHF16.70 pro Tag). Unter Verweis auf ein Urteil des Appellationsgerichts, wonach es einer unterstützten Person möglich sei, bei sehr bewusster und sparsamer Lebenshaltung mit CHF 17 bis CHF 18 pro Tag auszukommen (VGE VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E.3.5) sowie auf den Betrag der Nothilfe in Höhe von CHF12 pro Tag, schloss die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten mit diesen Geldern die Deckung der Lebenserhaltung über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen sein könne. Dies lasse die Annahme der Sozialhilfe zu, dass der Rekurrent finanzielle Zuwendungen Dritter habe.
2.4.3 Praxisgemäss darf eine Sozialhilfebehörde unter Berücksichtigung des individuellen Kontextes auf Dritteinnahmen schliessen, wenn eine unterstützte Person Ausgaben zu bewältigen vermag, welche durch Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind (vgl. VGE VD.2008.737 vom 10.März 2010 E. 5.3 und BGer 2P.127/2000 vom 13.Oktober 2000 E. 2.b und 2.c ). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass bei äusserst spartanischer Lebensweise jedenfalls nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass unterstützte Personen über einen begrenzten Zeitraum zur Finanzierung einer teureren Wohnung anderer von der Sozialhilfe nicht vergüteter Auslagen mit Beträgen auskommen könnten, welche sich auf dem Niveau der Nothilfe bewegten. Dies ist aber von der unterstützten Person mittels eines Budgetplans und Ausgabenbelegen im konkreten Fall zumindest zu plausibilisieren (vgl. VGE 623/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5, 710/2008 vom 10.Juni 2009 E.6).
2.4.4 Massgebend ist zunächst die Situation des Rekurrenten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (VGE VD.2010.174 vom 13.Dezember 2011 E.7.4.3.2, VD.2008.737 vom 10.März 2010 E. 5.3). Der Rekurrent behauptet mit seiner Rekursbegründung zwar eine äusserst spartanische Lebensweise, substantiiert diese aber nicht weiter. Er gesteht denn auch ein, aufgrund der Dauer zunehmend auf bescheidene Sach- und Geldleistungen in Form von Mikro-Darlehen durch Dritte angewiesen gewesen zu sein (Rekursbegründung Rz. 6; Replik Rz.4). Er macht geltend, davon ausgegangen zu sein, in Kürze eine Rente der IV zu erhalten, mit der er die von Dritten erhaltenen Mittel bald vollständig hätte zurückzahlen können. Auch diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent aber, Angaben über den Stand des IV-Verfahrens zu machen. Vorliegend ist festzustellen, dass dem Rekurrenten zur Finanzierung seiner Wohnung monatliche Mittel in der Höhe von CHF680.- gefehlt haben. Fehlt es aber an einer Plausibilisierung einer besonders spartanischen Lebensweise, so kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch nicht davon gesprochen haben, dass es sich bei diesen Drittmitteln um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten. Vielmehr muss mangels anderer Nachweise des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass es sich um empfangene Darlehen handelt, sie sich eine unterstützte Person grundsätzlich als Einkommen hat anrechnen zu lassen (VGE VD.2012.96 vom 25.November 2013 E.4; VD.2013.51 vom 16.Oktober 2013 E.2.4.1; VGE 2008/671 vom 24.Februar 2009 E.2.2, VD.2019.720 vom 20.Mai 2010 E.2.3; BGer 2P.127/2000 vom 13.Oktober 2000 E.2a).
Hierfür spricht auch die gesundheitliche Situation des Rekurrenten. So macht er in anderem Zusammenhang geltend, dass seine schweren neurologischen Defizite massive Auswirkungen auf seine strategische Handlungsplanung und Impulskontrolle habe. Unter Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht der Memory Clinic vom 23. Dezember 2015 macht er geltend, dass er über schwer reduzierte Leistungen bei Aufgaben zu Konzeptfindungen und -wechsel, als auch Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven Hirnfunktionen verfüge (Replik Rz. 3). Diese Defizite machen es unwahrscheinlich, dass der Rekurrent in der Lage sein soll, seine Lebenshaltungskosten über längere Zeit auf ein Niveau unter jenem der Nothilfe zu senken, verlangt dies doch überdurchschnittliche planerische Kontrolle und eine konsequente Steuerung der eigenen Bedürfnisse.
Schliesslich durften die Vorinstanzen auch aufgrund seines Auftretens auf seinem LinkedIn-Profil auf nicht deklariertes Einkommen schliessen. Dort bezeichnete er sich aktuell (Stand 10. November 2015) als [ ]. Er sei seit 2000 bis heute [ ] von [ ]. Mit seinem Rekurs belegt er bloss, aktuell keine Einzelhandelskunden (retail customers) zu haben, wobei dem eingereichten Beleg (RBB 4; act. 4/4) eine Datierung fehlt. Die Begründung, sich bei [ ] nur deshalb als Verkäufer registriert zu haben, um von den bestellten Produkten eine Umsatzprämie rückvergütet zu erhalten, steht zwar in Kontrast zu seinem Auftritt auf seinem LinkedIn-Profil. Angesichts der vereinzelten Bestellung sowie entsprechenden Rückvergütungen in Höhe von CHF24.24 (11.Februar 2015) und CHF 32.75 (11. September 2015) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Rekurrent mit dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen würde, das über die nicht gedeckte Mietzinsdifferenz hinausgehen würde.
Insgesamt konnte der Rekurrent Ausgaben tätigen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch die Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind, weshalb die Sozialhilfebehörde annehmen durfte, dass er über Mittel zur Deckung dieser Mehrkosten verfügte. Für die Vermutung der Sozialhilfebehörde von Drittmittel im vollen Unterstützungsumfang gibt es jedoch keine Hinweise. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Übernahme der vollen Mietkosten war nie bestritten. Der einzige Anhaltspunkt für Drittmittel ist daher die vom Rekurrenten monatlich beglichene Differenz von CHF680.-. Dass er darüber hinaus gehendes Einkommen erzielen von Dritten höhere Darlehen erhalten würde, als für die Wohnungsmiete benötigt, ist nicht ersichtlich. Am 27. Oktober 2015 hat die Kontaktstelle für Arbeitslose der Sozialhilfe die Kontoauszüge des Rekurrenten von Januar bis September 2015 eingereicht, auf denen sich keine weitergehenden Einnahmen finden. Erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit sind folglich nicht gegeben. Demnach erfolgte die Leistungseinstellung zu Unrecht. Die Sozialhilfe hätte einzig eine teilweise Leistungseinstellung verfügen dürfen.
2.4.5 In Anlehnung an die Regelung in Ziff.9.1 der Unterstützungsrichtlinien des WSU vom 1.Januar 2017, wonach der Kürzungsumfang bei Sanktionen bis zu 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Integrationszulagen und Einkommensfreibetrag betragen kann, wird Sozialhilfebezügern in der Praxis ein Handlungsspielraum im Umfang von 15 % des Grundbedarfs zugestanden. Mit anderen Worten kann ein Sozialhilfebezüger diese CHF 148.- (15% von CHF 986.-) für seine Wohnkosten einsetzen, ohne in Existenznot zu geraten. In verschiedenen Fällen wurden deshalb Drittmittel bloss im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Mietzins und dem Wohnkostenbeitrag abzüglich 15 % des Grundbedarfs vermutet (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E.7.4.3.2, VD.2008.737 vom 10.März 2010 E. 3 und 5.3, 623/2009 vom 28.Oktober 2009 E. 2 und 710/2008 vom 10. Juni 2009 E. 3). In Anbetracht dieser Praxis sowie unter Berücksichtigung der Änderung der SKOS-Richtlinien, wonach seit dem 1. Januar 2015 der Grundbedarf um bis zu 30 Prozent gekürzt werden kann (vgl. Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien), hat die Sozialhilfe zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, dem Rekurrenten die gesamten CHF680.- als Einkommen anzurechnen.
2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanzen berechtigterweise davon ausgegangen sind, dass der Rekurrent in erheblichem Ausmass Mittel von Dritten erhalten haben muss. Allerdings liegen keine Hinweise vor, dass seine Bedürftigkeit vollständig aufgehoben gewesen ist. Die Leistungseinstellung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung war demnach unverhältnismässig.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführt, bewohnt der Rekurrent seit dem 1. September 2016 eine deutlich günstigere Wohnung, deren Mietzins nur noch um CHF 70.- über dem Grenzwert von CHF 700.- liegt. Die Wohnungskosten liegen damit bloss noch in einem Umfang über dem Grenzwert, welcher innerhalb des genannten realistischen Handlungsspielraums einer unterstützten Person von 15% des Grundbetrages liegt (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E.7.4.3.2, VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E.3.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E.5.3). Es ist folglich während der Dauer dieses Verfahrens eine wesentliche Veränderung eingetreten.
3.2 Art.110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art.29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E.4.2; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.1.2.2, VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.4.3.1 mit Hinweisen). Somit ist auch die Sachlage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids zu berücksichtigen.
3.3 Mit dem Wegfall der Verpflichtung des Rekurrenten zur Zahlung eines weit über seinen finanziellen Verhältnissen liegenden Mietzinses fällt auch die Grundlage für die Annahme von Leistungen Dritter zu deren Deckung weg. Eine Leistungseinstellung ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr gerechtfertigt.
4.
4.1 Daraus folgt, dass der Rekurrent teilweise mit seinem Rekurs durchdringt. Die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe ist aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Ansprüche auf wirtschaftliche Unterstützung ab dem 30. September 2015 an die Sozialhilfe zurückzuweisen. Für den Zeitraum vom 30. September 2015 bis zum 31.August 2016 hat die Sozialhilfebehörde zu prüfen, in welchem Umfang der Unterstützungsbeitrag nach dem Gesagten aufgrund vermuteter Drittmittel zu kürzen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Rekurrent nur zum Teil. Es ist ihm daher eine reduzierte Gebühr von CHF 500.- aufzuerlegen. Diese geht jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens ist dem Vertreter des unentgeltlichen prozessierenden Rekurrenten ein Honorar zu den Ansätzen der unentgeltlichen Rechtspflege zuzusprechen. Dieser hat die Nachreichung einer Honorarnote zwar in Aussicht gestellt, aber nicht vorgenommen. Sein angemessener Aufwand ist daher praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für die Bemühungen im Nachgang der Rekursanmeldung, für die Rekursbegründung und die Replik ein Aufwand von rund 10 Stunden à CHF 200.-. Mit den notwendigen Auslagen resultiert damit ein Honorar von CHF 2'100.- zuzüglich CHF 168.- MWST. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieses Honorar je zur Hälfte aus der Kasse des Gerichts und von der Vorinstanz zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe vom 28. September 2015 und der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 10. Juni 2016 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde zurückgewiesen.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- zulasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird ein Honorar von CHF2'100.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF168.-, je zur Hälfte durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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