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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2017.72 (AG.2018.10))

Zusammenfassung des Urteils VD.2017.72 (AG.2018.10): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Der Rekurrent, ein aus Marokko stammender Mann, wurde wegen wiederholter Straftaten, darunter Raub, Drogenhandel und mehrfacher Verkehrsdelikte, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Migrationsamt entzog ihm die Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz konnte der Rekurrent keine nennenswerte Integration vorweisen. Seine Beziehung zur Mutter und seiner Freundin entstand erst im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsverfahren. Die Interessen an seiner Fernhaltung überwiegen aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz und mangelnden Integration. Der Rekurs wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2017.72 (AG.2018.10)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2017.72 (AG.2018.10)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2017.72 (AG.2018.10) vom 21.12.2017 (BS)
Datum:21.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_121/2018 vom 9. Februar 2018)
Schlagwörter: Rekurrent; Gericht; Basel; Urteil; Rekurrenten; Urteil; Stadt; Basel-Stadt; Recht; Vollzug; Interesse; Gerichts; Rekurs; Schweiz; Freiheitsstrafe; Entscheid; Aufenthalt; Mutter; BetmG; Verurteilung; Migration; Vollzugs; Migrations; Aufenthalts; Busse; Gefängnis; Führerausweis
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:135 I 143; 137 II 297; 139 II 393;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2017.72 (AG.2018.10)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2017.72


URTEIL


vom 21. Dezember 2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse12, 4001 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. Januar 2017


betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Sachverhalt


Der aus Marokko stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...]1980, wurde von seiner hier lebenden Mutter am 4. August 1991 in die Schweiz nachgezogen und erhielt per 14. August 1991 eine Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent trat seither wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:


- Mit Strafbefehl des Jugendanwalts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1995 erhielt er wegen groben Unfugs einen Verweis.

- Mit Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom 27. Februar 1997 wurde er wegen bandenmässigen Raubes, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz in ein Erziehungsheim eingewiesen.

- Mit Strafbefehl des Jugendanwalts vom 26. August 1997 wurde ihm wegen Tramfahrens ohne gültigen Fahrausweis eine Busse von CHF20.- auferlegt.

- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 1999 wurde er wegen bandenmässigen Raubes, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher versuchter Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR812.121) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt (bedingter Strafvollzug). Aufgrund dieses Strafurteils wurde der Rekurrent von der damaligen Fremdenpolizei (Einwohnerdienste Basel-Stadt) mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 verwarnt, wobei ihm ausdrücklich die Ausweisung angedroht wurde.

- Mit Beschlüssen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. November 2000, 23.April 2001, 19. Februar 2001 und 23. April 2001 wurde jeweils eine Busse des Rekurrenten in Haft umgewandelt. Diese Bussen waren wegen (teils mehrfachen) Benutzens eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgesprochen und trotz erfolgter Mahnung respektive Betreibung nicht bezahlt worden.

- Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 19. Juni 2002 wurde der Rekurrent wegen Mitfahrens auf Lernfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug sowie wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen als Begleitperson auf Lernfahrt zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt (bedingter Strafvollzug).

- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22.November 2002 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, untauglich versuchter Hehlerei, Entwendung eines Kleinmotorrades zum Gebrauch, Kleinmotorradfahrens ohne gültigen Führerausweis und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt (bedingter Strafvollzug); überdies wurden die Vorstrafen vom 22.September 1999 und 19.Juni 2002 vollziehbar erklärt.

- Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004 wurde der Rekurrent wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Motorfahrens ohne Führerausweis zu 35 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF800.- verurteilt.

- Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Juni 2005 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, falscher Anschuldigung, Übertretung des BetmG und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu 60 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF1000.- verurteilt.

- Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2005 wurde er wegen mehrfach vorschriftswidrigen Parkierens des Autos, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Motorfahren unter Drogeneinfluss, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Motorfahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises zu 30 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF100.- verurteilt; überdies wurde die Vorstrafe vom 22. November 2002 vollziehbar erklärt.

- Mit Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 16. November 2005 wurde er wegen Diebstahls zu 10 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF200.- verurteilt.

- Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. September 2009 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln (anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen) zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 720 Stunden sowie zu einer Busse von CHF500.- verurteilt.

- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2014 wurde er wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen Führens eines Fahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 12Monate unbedingter Vollzug) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tages­sätzen zu je CHF30.- verurteilt. Der Rekurrent absolvierte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vom 9.Februar 2015 bis zum 8. Februar 2016 im Rahmen des Electronic Monitoring.

- Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2015 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tages­sätzen zu CHF100.- (davon 35 Tages­sätze mit bedingtem Strafvollzug) sowie zu einer Busse von CHF200.- verurteilt.

- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. April 2016 wurde er wegen mehrfachen Vergehens nach Art.19 Abs.1 des BetmG (anstelle einer Geldstrafe von 120 Tages­sätzen zu CHF90.-) zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Tatzeitraum gemäss Strafregistereintrag: 3. Februar 2015 bis 9.Juni 2015).


Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten die Überprüfung seines Aufenthaltsverhältnisses mit und unterbreitete ihm einen Fragekatalog. Sein Antwortschreiben vom 26.Februar 2015 traf am 2. April 2015 beim Migrationsamt ein. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg; er habe diese nach Verbüssung des Strafvollzugs sofort zu verlassen. Das Migrationsamt sah die Widerrufsgründe der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe sowie des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als erfüllt an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.


Auf erfolgten Rekurs hin be­stätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diesen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Den gegen diesen Zwischenentscheid erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.58 vom 20.Juli 2016 gut und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses an das JSD wieder her. Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 wies das JSD den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2015 in der Sache ab. Auch das JSD erachtete beide Widerrufsgründe als gegeben.


Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 1. Februar 2017 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und ein neuer Niederlassungsausweis auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Erstreckung der Begründungsfrist. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs nach erfolgter Erstreckung der Begründungsfrist mit Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Rekursbegründung vom 21. April 2017 hat der Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten und seine finanziellen Verhältnisse belegt, worauf ihm mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.


Das JSD hat mit Eingabe vom 22. Mai 2017 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat das Gericht mit Schreiben vom 11. Juli 2017 über seinen Verzicht auf eine Replik und die zwischenzeitlich erfolgte Heirat mit B____ unterrichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach §92 Abs.1 Ziff.11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss §13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art.110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE127 II 60 E.1b S.63; BGer2C_42/2011 vom 23. August 2012 E.5.3; vgl. auch VGEVD.2015.151 vom 24.Februar 2016 E.1).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b Ausländergesetz [AuG, SR142.20]). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE139 I 31 E.2.1 und E.2.2 S.32f., 139 I 16 E.2.1 S.18f., 137 II 297 E.2 S.299ff., 135 II 377 E.4.2 und E.4.5 S.379ff.; BGer2C_141/2012 vom 30.Juli 2012 E.3.1, 2C_298/2012 vom 5. April2012 E.2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E.2.1; VGEVD.2015.203 vom 13.Mai 2016 E.2). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art.64 Abs.1 lit.c AuG).


Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2014, mit dem der Rekurrent zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Einlassungen zum Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die übrigen Verurteilungen und die Schulden des Rekurrenten dürfen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch berücksichtigt werden (BGer 2C_655/2012 13. Februar 2013 E. 6.3, 2C_478/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.4.1, 2C_8/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.4).


3.

3.1 Auch wenn der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.Auflage, Basel 2009, Rz.8.28 S.326 und Rz. 8.31 S.328; BGE139 I 16 E.2.2.1 S.19, 135 II 377 E.4.3ff. S.381ff.; jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art.5 Abs.2 der Bundesverfassung [BV, SR101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art.36 Abs.3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) vorzunehmen ist (BGer2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E.4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art.96 AuG wie auch nach Art.8 Ziff.2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.3.2; VGEVD.2014.104 vom 16.Januar 2015 E.3.1, VD.2012.38 vom 6.Februar 2013 E.3.1.3, VD.2012.152 vom 16.November 2012 E.4.2.3; jeweils mit Hinweisen).


Gemäss Art.96 Abs.1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE139 II 121 E.6.5.1 S.132). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE139 I 16 E.2.2.1 S.19f.; BGer2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E.2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE139 I 145 E.2.4f. S.149, 130 II 176 E.4.4.2 S.190f.). Nach der Rechtsprechung kann sogar eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; je zu Art. 63 Abs.1 lit.b AuG).


Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art.121 Abs.3 lit.a BV; BGE139 I 31 E.2.3.2 S.34; BGer2C_898/2014 vom 6.März 2015 E.3.2, 2C_844/2013 vom 6.März 2014 E.5.6, 2C_1033/2013 vom 4.Juli 2014 E.3.2, 2C_480/2013 vom 24.Oktober 2013 E.4.3.2; VGEVD.2016.151 vom 24. März 2017 E.3.1). Mit der in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 angenommenen Änderung ist Art.121 BV bezüglich des Aufenthaltsrechts von Ausländern und deren Ausweisung aus der Schweiz verschärft worden (Abs. 3 bis 6). Die Änderungen sind mit ihrer Annahme in Kraft getreten. Sie sind zwar nicht direkt anwendbar; den ihnen zugrunde liegenden Wertungen kann in der Interessenabwägung jedoch Rechnung getragen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugesteht, und dass der Entscheid nicht schematisierend auf einzelne Anlasstaten reduziert wird (BGE139 I 16 E.5.3 S.31, 139 I 31 E.2.3.2 S.34; BGer2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E.3.2, 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E.2.2.3). Auch im Rahmen der Rechts auf Achtung des Familienlebens darf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik berücksichtigt werden (BGE 135 I 143 E.2.2 S.147; VGE VD.2016.31 vom 26.August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24.Oktober 2011 E.2.1.1).

3.2 Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer2C_318/2010 vom 16. September2010 E.3.3.1; VGEVD.2015.74 vom 19.April 2016 E.4.2, VD.2015.101 vom 8.Oktober 2015 E.3.2).


3.2.1 Mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2014 wurde der Rekurrent der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des mehrfachen Führens eines Fahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tages­sätzen zu je CHF30.-, beides bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Dem im Einklang mit Art.82 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) mündlich begründeten Strafurteil (vgl.Dispositiv-Ziff.6 des Strafurteils) liegen zwei Raserfahrten vom 17. November 2009 und vom 20.Februar 2011 zugrunde, bei denen der Rekurrent vor der Polizei flüchtete. Gemäss Anklageschrift ist er trotz bestehenden Verkehrs (Mittagszeit bzw. Vormittag) mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (80 bis 100 km/h resp. mindestens 100 km/h statt jeweils 50 km/h) durch das Siedlungsgebiet gefahren und versuchte sich in beiden Fällen jeweils der angeordneten polizeilichen Kontrolle zu entziehen.


Die erste Fahrt vom Dienstag, 17. November 2009 begann zur Mittagszeit (ca.12.50Uhr) im südöstlichen Siedlungsgebiet der Vorortsgemeinde Allschwil in der Nähe des Schnellrestaurants und der Einkaufszentren an der Binningerstrasse, führte durch zentral gelegene Ortsteile und endete im Gewerbegebiet im Norden der Gemeinde (Kreuzstrasse). Die zweite Fahrt vom Sonntag, 20. Februar 2011, ca. 8.35Uhr, verlief quer durch die Stadt (von der Dreirosenbrücke am nördlichen Stadtrand über den Marktplatz und den Barfüsserplatz in der Stadtmitte bis zur südlich gelegenen Vorortsgemeine Binningen). Der Rekurrent überholte rücksichtslos und unter Kollisionsgefahr, befuhr mehrmals Strassen trotz dem Signal Einfahrt verboten, verlor bei äusserst aggressiver Fahrt aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit und des zuvor erfolgten Alkoholkonsums die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Abschrankung und 17 parkierten Fahrrädern, ohne sich in der Folge darum zu kümmern. Er setzte seine Raserfahrt über Fussgängerstreifen und ein Rotlicht fort, verlor erneut die Herrschaft über sein Fahrzeug und geriet auf das Tramtrassee, bis er schliesslich in Binningen nochmals ins Schleudern geriet und mit einer Hausmauer kollidierte. Er verliess das Auto, ohne sich um die verletzte Mitfahrerin zu kümmern. Die ganze Fahrt legte er dabei zurück, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. Eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unterblieb, weil die Mitfahrerin den Strafantrag zurückgezogen hatte.


Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Strafteils erfolgte ab dem 9.Februar 2015 im Electronic Monitoring. Mit Führungsbericht der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom 17.Juli 2015 wurde dem Rekurrenten ein vorbildlicher Vollzugsverlauf attestiert. Er habe den wichtigsten Schritt zu einem weiterhin geregelten und deliktsfreien Leben bereits schon getätigt. Dank seiner grossen Disziplin und der Unterstützung seines Arbeitgebers sei davon auszugehen, dass er seine finanziellen Verpflichtungen in naher Zukunft werde in Ordnung bringen können. Ebenso positiv sind die weiteren Berichte der Strafvollzugsbehörde vom 14. Januar 2016 und 10.Februar 2016 ausgefallen. Dass der Rekurrent sich bereits wieder dem Handel mit Marihuana zugewandt hatte und diesen sogar während des Strafvollzugs (Electronic Monitoring) betrieb, lässt sich diesen Berichten allerdings nicht entnehmen. Die Strafvollzugsbehörde war über die wahren Verhältnisse offensichtlich nicht orientiert.


3.2.2 Die Verurteilung vom 17. September 2014 steht im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer strafrechtlicher Verurteilungen des Rekurrenten.


3.2.2.1 Bereits als Jugendlicher brach der Rekurrent als Mitläufer mit Kollegen aus dem Pestalozziheim [...] am 14. September 1996 in Familiengärten ein und entwendete dabei vor allem alkoholische Getränke (Schlussbericht Kantonspolizei Aargau, 24. Januar 1997). Wegen einer Raubserie im März/April 1996 wurde er mit Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom 27. Februar 1997 wegen bandenmässigen Raubs, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz in ein Erziehungsheim gemäss Art.91 Ziff.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eingewiesen.


Mit Urteil des Strafgerichts vom 22.September 1999 wurde der Rekurrent erneut wegen bandenmässigen Raubs und mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Zuchthausstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 ½ Jahren verurteilt. Dabei überfiel er mit einem Kollegen in der Zeit vom 13. bis zum 23. November 1998 in der Innenstadt von Basel und im Raum Zürich insgesamt 23 Jugendliche. Sie drohten den Opfern, sie abzustechen, griffen sie teilweise tätlich an, indem sie sie am Genick packten und ihnen Fusstritte Ohrfeigen verpassten, raubten ihnen ihr Geld zwangen sie, mit ihren Kontokarten Geld abzuheben und ihnen dieses zu übergeben, bezogen mit geraubten Kontokarten selber Geld. Teilweise drohten sie den Opfern für den Fall der Requisition der Polizei mit weiterer Gewalt. Der Rekurrent befand sich vom 24.November 1998 bis zum 23. September 1999 in Untersuchungshaft. In der Folge dieser Verurteilung ist ihm von den Einwohnerdiensten mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 für den Fall weiterer Klagen nochmaliger gerichtlicher Verurteilungen die Ausweisung angedroht worden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. September 2001 wurde die Strafe nicht vollziehbar erklärt, aber die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert. Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2002 wurde der Rekurrent wegen Mitfahrens auf Lernfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug und Nichterfüllens der Voraussetzungen als Begleitperson auf Lernfahrt zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 wurde der Rekurrent in Abwesenheit der einfachen Körperverletzung, der untauglich versuchten Hehlerei, der Entwendung eines Kleinmotorrades zum Gebrauch, des Kleinmotorradfahrens ohne gültigen Führerausweis und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 6 Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden die mit dem Urteil vom 22. September 1999 und dem Strafbefehl vom 19. Juni 2002 ausgesprochenen Strafen für vollziehbar erklärt. Das Strafgericht erwog dabei, dass das Verschulden des trotz laufender Bewährungsfristen und eines hängigen Strafverfahrens weiter delinquierenden Rekurrenten schwer wiege. Er habe ohne ersichtlichen Grund mit grosser Brutalität und trotz der Kenntnis, dass das Opfer kurz davor bereits verprügelt worden war, diesem mit einem Fausthieb vor einer Diskothek die Nase gebrochen. Es zeige sich, dass er auch sonst sich über jede Regel hinwegsetze.


Der Rekurrent verbüsste die vollziehbar erklärten Strafen vom 21. Juli 2003 bis zu seiner bedingten Entlassung am 10.Oktober 2003 hauptsächlich in der Strafanstalt [...]. Nach weiteren Verurteilungen mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu 35 Tagen Gefängnis und einer Busse, mit Urteil des Bezirksamtes Laufenburg vom 6. Juni 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und ohne Führerausweis, falscher Anschuldigung und Übertretung des BetmG zu 60 Tagen Gefängnis und mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2005 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs resp. -verweigerung wurde die bedingte Entlassung mit Entscheid des Präsidenten der Strafvollzugskommission vom 4. Oktober 2005 widerrufen und der Vollzug des Strafrestes von 192 Tagen Zuchthaus und Gefängnis angeordnet. Mit Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 16. November 2005 wurde der Rekurrent in Abwesenheit wegen Diebstahls zu einer Strafe von 10 Tagen Gefängnis und einer Busse verurteilt. Der Rekurrent war am 30. August 2005 ins Bezirksgefängnis [...] und am 12. Dezember 2005 in die Strafanstalt [...] eingetreten. Er wurde gemäss Eintrag im Strafregister am 27. August 2006 bedingt entlassen.


Mit Urteil vom 15. September 2009 wurde der Rekurrent vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft unter anderem wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls in ein Firmengebäude am 3./4. Juni 2007 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen und durch Unterlassen der Zeichengebung), des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 720 Stunden sowie einer Busse verurteilt.


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 30. September 2015 wurde der Rekurrent des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 70 Tages­sätzen zu CHF100.-, davon 35 Tages­sätze mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse verurteilt. Das Urteil wurde verfahrensbedingt mündlich begründet (vgl. Art.82 StPO). Dem Schuldspruch liegt gemäss der Anklageschrift vom 16.September 2014 zugrunde, dass der Rekurrent mit einem Kollegen in Basel einen Marihuana-Laden betrieben hat. Entsprechend wurde der Rekurrent gemäss den Angaben im Urteilsdispositiv wegen des Veräusserns, Verschaffens bzw. Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art.19 Abs.1 lit.c BetmG verurteilt. Der Tatzeitraum erstreckt gemäss der Eintragung im Strafregister vom 2. bis zum 23.März 2012.


Trotz der hängigen Anklage wegen bandenmässigen Drogenhandels vom 16. September 2014 und trotz des laufenden Strafvollzugs mit Electronic Monitoring hat der Rekurrent vom 3. Februar 2015 bis zum 9. Juni 2015 erneut mit Marihuana gehandelt. Dies führte zu einer weiteren Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens nach Art.19 Abs.1 lit.c und d BetmG (Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln) zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 8.April 2016).


3.2.2.2 Mit Verweis auf diese fortwährende Delinquenz hielt die Vor­instanz fest, dass der Rekurrent aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und Nichtbeachtung der hiesigen Rechtsordnung wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und völlig unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen, laufenden Probezeiten, bedingten Haftentlassungen sowie einer ausländerrechtlichen Verwarnung stetig weiter delinquiert habe. Selbst während des Vollzugs einer Strafe im Electronic Monitoring habe er mit Marihuana gehandelt. Dadurch werde seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung evident.


Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Die für den Schuldspruch relevanten Zeitangaben ergeben sich aus dem Strafregistereintrag, weshalb der Rekurrent zu Unrecht einwendet, der Deliktszeitraum lasse sich dem rechtskräftigen Strafurteil nicht entnehmen. In der Anklageschrift vom 21.Januar 2016 wurde dem Rekurrenten vorgeworfen, mit einem Bekannten mindestens 4,25 Kilogramm Marihuana gehandelt zu haben. In welchem Umfang das Strafgericht die Anklage als erwiesen erachtete, lässt sich dem - vorschriftsgemäss mündlich begründeten - Strafurteil vom 8.April2016 nicht entnehmen. Immerhin zeigt die Höhe der ausgesprochenen Strafe von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen), dass der vorgeworfene Drogenhandel nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Damit wird die Feststellung der offensichtlichen Unbelehrbarkeit bestätigt. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass im Zeitpunkt der getroffenen ausländerrechtlichen Mass­nahme von der auszuweisenden Person noch eine Gefahr ausgehen müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR0.142.112.681) kann im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGer2C_768/2011 vom 4.Mai 2012 E.3, 2C_778/2011 vom 24.Februar 2012 E.4.5; VGEVD.2015.101 vom 8.Oktober 2015 E.3.2.2.2, VD.2013.38 vom 26.Juli2013 E.3.2.5). Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE129 II 215 E.7.4 S.223; BGer2A.531/2001 vom 10.April 2002 E.3.1.3; VGEVD.2014.104 vom 16.Januar2015 E.3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen).


3.2.2.3 Vorliegend besteht aufgrund der seit dem Jugendalter praktisch ununterbrochenen Delinquenz in verschiedenstem Zusammenhang eine hohe Gefahr weiterer Verstösse des Rekurrenten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Insbesondere fällt auf, dass der Rekurrent sowohl mit seinem wiederholt verantwortungslosen Verhalten im Strassenverkehr wie auch seinen fortdauernden Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten offenbar nicht gewillt ist, die Rechte und die Sicherheit Dritter zu respektieren. Allein mit Bezug auf Gewaltdelikte liegt seit über einem Jahrzehnt keine Verurteilung mehr vor. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist auch nicht ersichtlich, dass ihm vom Strafgericht mit Urteil vom 8. April2017 eine gute Prognose ausgestellt worden wäre. Die Strafe ist unbedingt ausgesprochen und - wie die Vor­instanz zutreffend konstatiert - die bereits auffällig lange Probezeit von 4Jahren der nicht widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 17.September 2014 um weitere zwei Jahre verlängert worden. Dies steht einer guten Prognose entgegen. Entgegen seiner Auffassung fehlen in den Akten Hinweise für eine günstige Legalprognose.


3.2.2.4 Gewichtet man primär die Delinquenz des Rekurrenten im laufenden Jahrzehnt, so fällt vor allem seine mit Urteil vom 17. September 2014 erfolgte Verurteilung wegen Raserfahrten ins Gewicht. Immerhin ist zu beachten, dass er von der ebenfalls erfolgten Anklage der Gefährdung des Lebens freigesprochen worden ist. Verurteilt wurde er aber wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.90 Abs.2 SVG. Es handelte sich nicht um einfache Tempoüberschreitungen, sondern um halsbrecherische Fahrten mit Autobahngeschwindigkeit im Siedlungsgebiet, teils sogar in der Innenstadt. Die sogenannten Rasertatbestände konnten aus intertemporalrechtlichen Gründen noch nicht auf ihn zur Anwendung gebracht werden. Es ist damit erstellt, dass der Rekurrent abstrakte Gefährdungsdelikte im Strassenverkehr begangen hat, die praxisgemäss ein im Wegweisungsverfahren relevantes erhebliches Verschulden begründen (BGer2C_889/2012 vom 14. März 2013 E.3.3.2 m.w.H.). Hinzu kommt bei beiden Raserfahrten, dass der Rekurrent vor einer Polizeikontrolle flüchtete. Dieses erhebliche Verschulden wird auch aus dem Strafmass der Freiheitsstrafe von zwei Jahren deutlich. Dabei konnte die objektiv aufgrund des verantwortungslosen Verhaltens des Rekurrenten im Strassenverkehr eingetretene Körperverletzung strafrechtlich zwar nicht beurteilt werden, da seine Mitfahrerin ihren Strafantrag zurückgezogen hat, sie darf aber ausländerrechtlich gleichwohl berücksichtigt werden (BGer2C_889/2012 vom 14. März 2013 E.3.3.2). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgestellt, an der Entfernung und Fernhaltung einer ausländischen Person bestehe bei wiederholten abstrakten Gefährdungen mit Verletzungsfolgen von Drittpersonen im Strassenverkehr ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch besonders gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (BGer2C_889/2012 vom 14. März 2013 E.3.4).


Hinzu kommt die Betäubungsmitteldelinquenz des Rekurrenten, welche sich konkret auf wiederholten Handel mit Marihuana bezieht. Marihuana ist zwar mit harten Drogen wie Heroin und Kokain nicht gleichzusetzen, weshalb das Bundesgericht eine Bestrafung wegen einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gemäss Art.19 Abs.2 lit.a BetmG ausschliesst (BGE120 IV 256, 117 IV 314; VGEVD.2013.120 vom 14. Mai 2014 E.3.4, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E.4.2.3). Indessen kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um blosse Bagatelldelikte gehandelt hätte. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen - Geldstrafe von 70Tages­sätzen im einen Fall, gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 120 Tages­sätzen im anderen Fall - lassen auf ein beträchtliches Mass an krimineller Handelstätigkeit schliessen. Zudem ist dem Rekurrenten fortgesetzter Handel mit Marihuana vorzuwerfen: zunächst in einem Hanfladen, in dem am 28.März 2012 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, dann von Februar bis Juni 2015, obwohl er am 16. September 2014 bereits wegen bandenmässigen Handels mit Marihuana angeklagt worden war, wegen der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 17.September 2014 mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen musste und sich im Strafvollzug (Electronic Monitoring) befand.


In diesem Zusammenhang muss sich der Rekurrent auch vorwerfen lassen, gegenüber dem Migrationsamt falsche Angaben gemacht zu haben. Dieses unterbreitete ihm im Rahmen der Überprüfung seines Aufenthaltsverhältnisses mit Schreiben vom 11. Februar 2015 einen Fragekatalog, wobei er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und das Täuschungsverbot hingewiesen wurde. Das Migrationsamt fragte ihn unter anderem, wie er anlässlich seiner Straffälligkeit die weitere Zukunft in der Schweiz sehe? Darauf antwortete der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Februar2015: Ich habe angefangen, mein Leben in Ordnung zu bringen, habe meine fälligen Steuererklärungen gesandt, meine Betreibungen angefangen monatlich zu bezahlen und arbeite auch wieder. Genau in dieser Zeit, als die Fragen des Migrationsamts gestellt und beantwortet wurden, hat der Rekurrent wieder mit Marihuana gehandelt. Mit seiner Antwort hat er demnach eine zwar belastende, für seine Zukunftsaussichten im Zusammenhang mit der Straffälligkeit aber wesentliche Tatsache verschwiegen.


3.2.2.5 Wie schon im vor­instanzlichen Verfahren muss im Rahmen der Interessenabwägung auch Beachtung finden, dass der Rekurrent trotz seiner fortgesetzten Delinquenz einzig im Jahr 1999 ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Die Vor­instanz hat dazu erwogen, dass dies zwar etwas unglücklich sei. Die Verwarnung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Rekurrent bereits im Erwachsenenalter gewesen sei und die Bedeutung und Tragweite der Ermahnung ohne Weiteres hätte verstehen und sich danach hätte richten müssen und können. Eine längerfristige Freiheitsstrafe ist erst mit Urteil vom 17. September 2014 ausgesprochen worden, so dass vorher kein zwingender Anlass bestand, eine weitere migrationsrechtliche Verwarnung auszusprechen. Dem Rekurrenten mussten aufgrund der damaligen Verwarnung auch ohne weitere Mahnungen die migrationsrechtlichen Folgen weiterer Delinquenz klar sein.


Der Verurteilung vom 17. September 2014 selber kommt insoweit Warncharakter zu, als der Rekurrent damals anwaltlich vertreten war und im Rahmen dieses Strafverfahren zweifellos über die ausländerrechtlichen Risiken und deren Ernsthaftigkeit durch die am 28. November2010 in Kraft getretene Verfassungsänderung (Art.121 Abs. 3 bis 6 BV) aufgeklärt worden war. Es musste ihm damals bewusst sein, dass ihm das Aufenthaltsrecht entzogen werden könnte und dass es sich um die allerletzte Gelegenheit handelte, dezidiert von jeglichen strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, um allfällige Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz zu wahren.


3.2.3 Zusammenfassend besteht aufgrund der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäss Strafurteil vom 17.September 2014, der regelmässigen fortdauernden Delinquenz mit einer schwerwiegenden Deliktsanhäufung, namentlich mit seinem Verhalten im Strassenverkehr und im Betäubungsmittelhandel, der Uneinsichtigkeit des Rekurrenten, insbesondere seiner Straffälligkeit im Anschluss an das Strafurteil vom 17.September2014 und seines täuschenden Verhaltens gegenüber der Strafvollzugsbehörde und dem Migrationsamt ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.


3.3 Diesem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung steht sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber.


3.3.1 Der Rekurrent ist als elfjähriges Kind im Familiennachzug in die Schweiz eingereist und lebt hier seit 26 Jahren. Es handelt sich um eine lange Aufenthaltsdauer. Gemäss den Akten lebte er zuvor bei seiner Grossmutter in Casablanca, Marokko. Er wurde von seiner ihm bisher nur von Ferien bekannten Mutter in die Schweiz nachgezogen. Hier lebte er im Waisenhaus und verbrachte nur jedes zweite Wochenende bei der Mutter. Daneben weilte er in seiner Jugend auch im Pestalozziheim [...] in [ ], im Aufnahmeheim [ .] und in der [ ] in Zürich. Insgesamt soll er acht Jahre in Heimen verbracht haben. Aus dem Aufnahmeheim ist er zweimal entwichen. Es wurden ihm daher bereits mit dem Strafurteil vom 22. September 1999 äusserst ungünstige Startbedingungen attestiert.


3.3.2 Dem Rekurrenten ist es - trotz der überdurchschnittlichen Integrationsaussichten einer Immigration im Kindesalter - nicht gelungen, im legalen wirtschaftlichen Leben der Schweiz Fuss zu fassen. Beruflich hat er bloss eine angebrochene Anlehre als Maler und sporadische Stellen vorzuweisen und ist überdies verschuldet (7 Betreibungen über CHF10936.95 sowie 12 offene Verlustscheine über CHF23672.60, kantonales Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Stand vom 16. Januar 2017). Gemäss den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen war er von 3. November 2014 bis 21. März 2016 für die Firma [...] AG tätig. Er sei - temporär mit Unterbrüchen - als Betriebsmitarbeiter und BauarbeiterC____ eingesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Konkursanmeldung beendet werden müssen. Seit dem 7. Juni 2016 sei er in gemeinnütziger Arbeit in der [...] tätig, wo er jeweils Dienstag und Samstag arbeite. Seit 1. April2017 sei er in Teilzeit bei [...] GmbH als Betriebsmitarbeiter angestellt. Wegen des gemeinnützigen Einsatzes arbeite er dort zu 60 Prozent. Insgesamt weisen diese Belege darauf hin, dass der Rekurrent ab Ende 2014 erste Schritte in Richtung einer beruflichen Integration unternommen hat, wenn auch mit Unterbrüchen und teils im Rahmen des Strafvollzugs (gemeinnützige Arbeit). Relativierend ist jedoch anzumerken, dass er sich in dieser Zeit nicht ausschliesslich dem legalen Arbeitsmarkt gewidmet, sondern nebenbei auch Handel mit Marihuana betrieben hat.


3.3.3 Der Rekurrent hat seine Heimat Marokko im Alter von 11 Jahren verlassen. Nach seinen Angaben war er seit 1995 nicht mehr dort. Er spricht aber die heimatliche Sprache gut und hat in Marokko eine Schwester, mit der er keine Beziehung mehr pflege (Schreiben vom 26. Februar 2015). Die Rückkehr nach Marokko wird ihm zweifellos nicht leicht fallen. Dennoch ist er dort nicht ohne Wurzeln. Das Leben in Marokko ist ihm von seiner Kindheit her vertraut, die er bei seiner Grossmutter in Casablanca verbracht hat. Zudem verfügt er mit der Schwester noch heute über nahe Familienangehörige in seiner Heimat. Dank guter Sprachkenntnisse besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt, so dass seine Rückkehr als zumutbar erscheint. Dass das Leben in der der Schweiz einfacher wäre als im Herkunftsstaat, steht nach der Rechtsprechung dem Entzug des Aufenthaltsrechts nicht entgegen (BGE 139 II 393 E.6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).


Der Rekurrent kann in der Schweiz keine nennenswerte familiäre und soziale Verankerung vorweisen, obwohl er seit langer Zeit hier lebt. Indessen wird neuerdings die Beziehung zur Mutter in Basel hervorgehoben. Gemäss dem Führungsbericht der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom 14. Januar 2016 suche er sie regelmässig auf und erledige für sie die wichtigsten Verpflichtungen wie Einkäufe und Begleitung zu Arztbesuchen. Gemäss dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben der Mutter vom 17. April 2016, mit dem sie sich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einsetzt, habe sie fast täglich Kontakt zu ihrem Sohn. Er unterstütze sie bei allgemeinen Hausarbeiten. Seit er bei seiner Freundin lebe, wisse sie, wo er sich in einem Notfall finden lasse. Früher habe sie über seinen Aufenthalt keine eindeutige Antwort geben können.


Bei der Würdigung dieser Stellungnahmen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Strafvollzugsbehörde das Verhalten des Rekurrenten in anderem Zusammenhang (Straffälligkeit) wenig akkurat beschrieben hat. Was das Zeugnis der Mutter angeht, so widerspricht es jedenfalls den früheren Erfahrungen. Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter mag sich infolge der drohenden Wegweisung intensiviert haben. Für die Zeit zuvor ergibt sich aus den Akten jedoch ein anderes Bild: In seinem Schreiben vom 26. Februar 2015 gab der Rekurrent an, meine Familie und Freunde sind alle hier, ohne die Beziehung zur Mutter zu beschreiben. Diese Angabe kann - für sich genommen - so anders verstanden werden, aber jedenfalls nicht als Beleg für eine aktiv gelebte Beziehung. Aus den Migrationsakten ergibt sich sodann, dass der Rekurrent lange Zeit zur Mutter keine Beziehung mehr pflegte. Auffällig sind in diesem Zusammenhang namentlich die Bemühungen des Migra-tionsamts in den Jahren 2003 und 2004, den Aufenthaltsort des Rekurrenten zu ermitteln. Die Mutter konnte damals keine Angaben machen (Aktennotiz vom 11.Juni2003). Im Rahmen der Aufenthaltsüberprüfung vom Oktober 2004 wurde der Rekurrent an der Wohnadresse seiner Mutter mehrmals kontaktiert. Die Mutter konnte gegenüber der Polizei aber keine Angaben über seinen Aufenthalt machen (vgl. Vorladung vom 8.November 2004, Polizeirapport vom 13. Januar 2005). Noch am 22.April2014 gab die Mutter gegenüber dem Einwohneramt telefonisch an, der Rekurrent wohne nicht bei ihr und sie wisse keine Adresse (vgl. Personendatenausdruck vom 11.Februar 2015). Bei diesen Umständen ist zu schliessen, dass die behauptete Beziehung zur Mutter, sofern sie überhaupt den Tatsachen entspricht, mit Blick auf drohende Massnahmen des am 11. Februar2015 eingeleiteten migrationsrechtlichen Aufenthaltsverfahrens aufgenommen wurde.


3.3.4 Gleiches gilt für die Beurteilung der Beziehung zu B____. Im Schreiben des Rekurrenten vom 26. Februar 2015 wird die Unterstützung einer namentlich nicht genannten Freundin erwähnt. Selbst in den überaus wohlwollenden Berichten der Strafvollzugsbehörde Basel-Landschaft wird die Mitbewohnerin an der [ ]strasse[ ] durchwegs als Kollegin bezeichnet, wobei in den jüngeren Berichten vom 14.Januar 2016 und 10. Februar 2016 an anderer Stelle eine Freundin erwähnt, aber hinsichtlich Identität und Wohnort nicht näher bezeichnet wird.


Die Heirat mit B____ wurde erst im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschlossen. Der Rekurrent hat dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 2017 die Eheschliessung mitgeteilt. Die Trauung hat gemäss den eingereichten Unterlagen am 30. Mai 2017 stattgefunden. Zuvor haben die Brautleute zwei Trauungstermine ungenutzt verstreichen lassen (E-Mail der Leiterin Zivilstandsamt an die Vorinstanz vom 9. Januar 2017). B____ erklärt dies in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 18. April 2017 damit, dass ihr Onkel nach schwerer Krankheit gestorben sei und dass sie geschäftliche Probleme gehabt habe. Das Paar bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung an der [ ]strasse [ ]. Gemäss Mietvertrag vom 1.Oktober2014 hat sie dem Rekurrenten als Untermieter ein Zimmer samt Inventar überlassen. B____ selber gibt in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2016 an, sie führe seit Juli 2012 eine Beziehung mit dem Rekurrenten und lebe seit über einem Jahr mit ihm zusammen. Sie arbeite und er kümmere sich um die Haustiere. Auf ihrer Versicherungspolice vom 10. September 2016 für Hausrat, Privathaftpflicht und Haustierversicherung ist jedoch nicht die gemeinsame Wohnadresse, sondern eine Adresse in einem anderen Stadtteil eingetragen ([ ]strasse [ ]). Auf behördlicher Seite wurde die [ ]strasse [ ] als Adresse des Rekurrenten im Vollzugsauftrag für das Electronic Monitoring vom 3. Februar 2015 vermerkt. Jedenfalls aus behördlicher Sicht bestanden zuvor keine klaren Meldeverhältnisse, was in den Akten mit den Adressabklärungen im Vorfeld des Schreibens vom 11. Februar 2015 belegt ist. Berücksichtigt werden darf auch, dass der Rekurrent trotz der behaupteten guten Anstellung seiner nunmehrigen Ehefrau die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, von ihr also offenbar nicht unterstützt worden ist.


Die erst kürzlich erfolgte Eheschliessung deutet, wie auch die erst im Februar 2015 geregelten Meldeverhältnisse und die damalige Aufnahme der Beziehung zur Mutter, stark darauf hin, dass die Familienbeziehung im Wissen um den prekären Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten infolge seiner Delinquenz begründet wurde. Diese Beziehung erlaubt daher nach der Rechtsprechung des EGMR keine Berufung auf eine nach Art.8 Ziff.1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft, da sie in Kenntnis des laufenden Wegweisungsverfahrens begründet worden ist (vgl. Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz Nr.12020/09 vom 16.April2013, §§50 und 45; VGEVD.2016.151 vom 24. März 2017 E.4.4.2, VD.2014.81 vom 11.August 2014 E.4.4).


Klar ist, dass eine Wegweisung den Rekurrenten sehr hart trifft. Es besteht nach dem gesagten aber eine schwach ausgeprägte berufliche, soziale und familiäre Integration. Die diesbezüglichen Bemühungen sind zwar durchaus zu anerkennen, sie haben aber zu spät und zu wenig deutlich eingesetzt.


3.3.5 Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen das Interesse an einer Fernhaltung des Rekurrenten nicht aufzuwiegen. Seine Integration in der Schweiz ist ungenügend. Auch sein Verhalten nach Ankündigung der migrationsrechtlichen Aufenthaltsprüfung zeigt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und weiterhin Mühe bekundet, am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzunehmen. Besonders bedenklich ist, dass der Rekurrent in der Schlussphase seines Aufenthalts wiederum illegale Handelstätigkeiten betrieb, statt sich mit voller Kraft auf die Integration zu konzentrieren. Diesbezüglich hat er die Strafvollzugs- und Migrationsbehörden getäuscht. Es besteht daher ein überwiegendes Interesse an der Fernhaltung des zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilten Rekurrenten. Der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich daher als verhältnismässig.


4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Dem Rekurrenten wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF1200.- zu Lasten des Staates gehen und seinem Vertreter, [ ], ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand zu schätzen. Für die Anmeldung und Begründung des Rekurses und die Eingabe zur Trauung erscheint ein Aufwand von rund 10 Stunden angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein Honorar von CHF2100.-, zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF168.-, woraus sich der Gesamtbetrag von CHF2268.- ergibt.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.- zu Lasten des Staates.


Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [ ], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2100.- (inklusive notwendige Auslagen), zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 168.-, ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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