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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2016.234 (AG.2017.587)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2016.234 (AG.2017.587) vom 15.08.2017 (BS)
Datum:15.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 22. April 2014 (BGer 1C_561/2017)
Schlagwörter: Kanton; Basel; Rekurrent; Kantons; Basel-Stadt; Rekurrenten; Rekurs; Hausdurchsuchung; Staats; Beschwerde; Vorfall; Genugtuung; Kantonspolizei; Entschädigung; Gesuch; Staatsanwalt; Opfer; Körperliche; Recht; Behauptet; Personal; Staatsanwaltschaft; Darstellung; Verfahren; Worden; Psychische; Beschlagnahme; Integrität; Aufgr; Opferhilfe
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 29 BV ; Art. 31 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 8 StGB ;
Referenz BGE:128 V 323; 131 I 455; 134 I 140; 140 I 68;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2016.234


URTEIL


vom 15.August2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen


Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 31. Oktober 2016


betreffend Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Vorfall vom 22. April 2014)


Sachverhalt


Mit Eingabe vom 11. März 2016 machte A____ (Rekurrent) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) wegen eines Vorfalls vom 22. April 2014 eine Zahlung gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) von CHF150000.-, CHF 22500.- für Arztkosten und CHF96890.- für seine Waffensammlung oder deren Herausgabe sowie eine Entschädigung und Genugtuung von CHF320000.- geltend. Auf Aufforderung des ASB füllte er das Formular Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG aus. Dieses ging beim ASB am 20.Juni 2016 ein. Aus der darin enthaltenen Schilderung des Tathergangs ergibt sich, dass der Rekurrent die geltend gemachten Ansprüche aus behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung und der Durchführung zweier Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 in [...] im Kanton Bern und in Basel ableitet. In der Rubrik Anträge kreuzte er Entschädigung, Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung an. Unter dem Titel der Genugtuung machte er CHF190000.- plus CHF100000.- sowie Gerichtskosten von CHF 70000.- geltend. Den Schaden bezifferte er nicht. Nach Erhalt des Vorbescheids des ASB stellte der Rekurrent mit Stellungnahme vom 13. August 2016 die folgenden Anträge: 1) Es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 2)Es sei für die über Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemäss OHG von CHF 120000.- pro Kanton Bern und Basel-Stadt auszurichten. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung von CHF 500.- und Beschädigung eines Natels von CHF 1250.- zu ersetzen. 5) Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt. Im Vorwort der Stellungnahme machte er im Widerspruch zu diesen Anträgen geltend, die Opferhilfe des Kantons Basel-Stadt sei verpflichtet, betreffend den Vorfall vom 22. April 2014 CHF320000.- plus CHF96890.- für die Waffensammlung auszurichten.


Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 wies das ASB das Gesuch des Rekurrenten um Entschädigung und Genugtuung betreffend den Vorfall vom 22. April 2014 mangels Nachweises einer Straftat ab. In den Erwägungen stellte es zudem fest, dass es für die Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Bekanntgabe der Personalien der beteiligten Personen und Ersatz von Sach- oder reinen Vermögensschäden nicht zuständig sei.


Mit Eingabe vom 15. November 2016 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Schreiben vom 5.Dezember 2016 begründete er diesen. In seiner Rekursbegründung stellte er folgende Anträge (S.14f.): 1) Es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und es sei eine ausserordentliche Untersuchung durchzuführen. 2) Es seien für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung nach OHG von mindestens CHF485000.- auszurichten und betreffend die Sachbeschädigungen die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung von CHF 500.- und infolge Beschädigung eines Natels zu ersetzen, 28.33 Stunden Freiheitsentzug zu entschädigen, alle Bilder und die DNA zu löschen sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5) Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. 6)Alle Akten seien beizuziehen.


Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verlangte der Rekurrent eine mündliche Verhandlung. Diese fand am 15. August 2017 statt. Dabei ist der Rekurrent befragt worden und sind er und die Vertreterin des ASB ([...]) zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §92Abs.1Ziff.11 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.444; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; Stamm, a.a.O., S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (Stamm, a.a.O., S. 505).


1.3

1.3.1 Anspruch auf Opferhilfe haben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, und deren Angehörige. Sachschaden wird gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG nicht berücksichtigt. Für Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung ist der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, zuständig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Damit wird zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an Art.8 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeknüpft (Gomm/Steiger-Sackmann, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art.26 N 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für den Fall, dass der Handlungsort und der Erfolgsort in verschiedenen Kantonen liegen, sieht das Opferhilfegesetz keine ausdrückliche Kollisionsregel vor. In einem solchen Fall ist Art. 31 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) analog anzuwenden (vgl. Gomm/Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 26 N 2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 31 N 12; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich 2013, Art. 31 N 1). Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist damit in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton, in dem sich der Handlungsort befindet, örtlich zuständig.


1.3.2 Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Dabei handelt es sich in Basel um das ASB. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus Staatshaftung sind demgegenüber auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]).


1.4

1.4.1 Die Vorinstanz hat nur geprüft, ob der Rekurrent wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und/oder psychischen Integrität durch eine im Zusammenhang mit der Anordnung oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat gemäss OHG Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung durch den Kanton Basel-Stadt hat. Auf die übrigen Anträge ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.


1.4.2 Abgesehen vom im Antrag 2 enthaltenen sinngemässen Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss OHG wegen Beeinträchtigung der körperlichen und/oder psychischen Integrität des Rekurrenten durch im Zusammenhang mit der Anordnung und/oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftaten, betreffen die Anträge 1 bis und mit 4 nicht den Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Teilweise gehen sie sogar über die vor der Vorinstanz gestellten Anträge hinaus. Auf die betreffenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Ein grosser Teil der Rügen und Tatsachenbehauptungen in der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 betreffen darüber hinaus einen Vorfall vom 28. Oktober 2014 (der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236 geführt), die Beschlagnahme der Waffensammlung und die Staatshaftung. Auf diese Rügen und Tatsachenbehauptungen ist nicht einzutreten, weil sie sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen.


1.5 Der Rekurrent hat in seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 (S. 15) Beweise erwähnt und am 30. Dezember 2016 nachgereicht. Diese Dokumente und Fotos betreffen nicht den Vorfall vom 22. April 2014. Insbesondere betrifft zumindest ein Grossteil der Fotos gemäss der Darstellung des Rekurrenten vielmehr einen Vorfall vom 28. Oktober 2014 (vgl. Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 S. 4 und 6 f. sowie ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober 2014; der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236 geführt). Im Übrigen sind die eingereichten Dokumente für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unerheblich und ist aus der Rekursbegründung nicht ersichtlich, was der Rekurrent daraus ableiten will.


1.6 Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde im Weiteren fristgerecht angemeldet und begründet. Soweit er den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist deshalb darauf einzutreten.


1.7 Das Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG).


2.

2.1 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 19 und 22 OHG setzen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG voraus, dass der Gesuchsteller oder ein Angehöriger des Gesuchstellers durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei bedarf es einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f.; 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218). Für den Nachweis der Opfereigenschaft als Voraussetzung der Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche gilt in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage Bern 2009, Art. 29 N 17).

2.2

2.2.1 Am 24. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein Rechtshilfeersuchen mit Hausdurchsuchungsbefehl für die [...] in [...] an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2014; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2014.68 vom 16. Juli 2014). Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 hat Staatsanwalt Dr. D____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt WmE____, Det Wm F____ und Det G____ zudem mit einer Hausdurchsuchung an der [...] in 4058 Basel und der Beschlagnahme von unter das Waffengesetz fallenden Waffen und Munition beauftragt (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014). Am 22. April 2014 sind die beiden Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Bei derjenigen in [...] ist nichts sichergestellt worden. Bei derjenigen in Basel sind zwei Gewehre beschlagnahmt worden (Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2014; Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 2014).


2.2.2 Da die Hausdurchsuchung an der [...] in [...] im Kanton Bern vom 22. April 2014 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführt worden ist, befindet sich bezüglich der Anordnung dieser Zwangsmassnahme der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts im Kanton Basel-Stadt. Folglich ist der Kanton Basel-Stadt für das Gesuch des Rekurrenten auch insoweit örtlich zuständig, als dieser seine Forderungen auf die Anordnung der Hausdurchsuchung in [...] stützt. Hingegen bestehen weder aufgrund der Darstellung des Rekurrenten noch aufgrund der Akten irgendwelche Hinweise dafür, dass Personal des Kantons Basel-Stadt die vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern auf irgendeine Weise veranlasst hätte. Der Rekurrent hat zwar eine Kopie eines Abschnitts eines von Staatsanwalt C____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unterzeichneten Dokuments mit der folgenden Formulierung eingereicht: Die ausführenden Amtspersonen werden ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. In seinem Gesuch vom 20. Juni 2016 behauptet der Rekurrent zudem sinngemäss, dass dieses Dokument den Vorfall vom 22. April 2014 betreffe. Die Darstellung in der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 (S. 4) erweckt hingegen eher den Eindruck, dass es sich auf den Vorfall vom 28. Oktober 2014 beziehe (der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236 geführt). Indem der Rekurrent den Rest des Dokuments beim Anfertigen der Kopie abgedeckt hat, hat er eine Überprüfung der Zuordnung des Dokuments aber verunmöglicht. Darin kann jedoch ohnehin keine Aufforderung zu unrechtmässiger oder unverhältnismässiger Gewaltanwendung gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen zwingenden Bestandteil eines Vorführungsbefehls. Gemäss Art.208 Abs. 2 StPO enthält ein Vorführungsbefehl die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Damit fehlt es bezüglich der vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern an einem Tatort im Kanton Basel-Stadt und folglich an der örtlichen Zuständigkeit der hiesigen Behörden, wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat.


2.2.3 Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 24. und 25. Februar 2016 ergriff der Rekurrent Beschwerde. Mit rechtskräftigem Entscheid BES.2014.68 vom 16. Juli 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab. Dabei stellte es zutreffend fest, dass für den Erlass der Befehle ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat und die Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen verhältnismässig gewesen sind (AGE BES.2014.68 vom 16.Juli 2014 E. 2.3). Die Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist festzustellen, dass der sich in den Akten befindliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25.Februar 2014 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. Dass die Rechtsmittelbelehrung erst mit dem Befehl und nicht vorgängig erteilt worden ist, ist selbstverständlich und in keiner Art und Weise zu beanstanden. Die Anordnung und die Durchführung der beiden Hausdurchsuchungen als solche stellen damit keine Straftaten dar. Zudem haben sie offensichtlich nicht die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität des Rekurrenten betroffen.


2.2.4 Der von Staatsanwalt Dr. D____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unterzeichnete Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25.Februar 2014, mit dem dieser Wm E____, Det Wm F____ und Det G____ mit einer Hausdurchsuchung an der [...] in 4058 Basel und der Beschlagnahme von unter das Waffengesetz fallenden Waffen und Munition beauftragt hat, befindet sich in den Akten. Der Rekurrent macht geltend, im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei ihm kein Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt worden und folglich ein solcher auch nicht vorhanden gewesen. Der Befehl sei von der Staatsanwaltschaft offenbar nachträglich erstellt worden. Damit wirf der Rekurrent der Staatsanwaltschaft vor, sie habe den Befehl rückdatiert. Für ein solches Vorgehen fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt. Selbst wenn der Befehl erst nach der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 ausgestellt worden wäre, wovon nicht auszugehen ist, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er auf einen Zeitpunkt rund zwei Monate vor der Hausdurchsuchung rückdatiert worden wäre. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die Hausdurchsuchung an der [...] in 4058 Basel ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vorgelegen hat. Im Übrigen wäre die Hausdurchsuchung selbst ohne entsprechenden Befehl offensichtlich nicht als Straftat gegen die körperliche oder psychische Integrität des Rekurrenten zu qualifizieren.


2.3

2.3.1 In seiner Beschwerde vom 28. April 2014 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 24.Februar 2014 sowie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25.Februar an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Emmental-Oberaargau, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt machte der Rekurrent geltend, Personal des Kantons Bern habe ihm im Kanton Bern Handschellen angelegt und ihn in Handschellen nach Basel-Stadt gebracht. Während der Hausdurchsuchung in Basel habe man ihm nicht erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Anschliessend sei er in Handschellen ins Waffenbüro gebracht worden. Dort sei er von den Polizeibeamten H____ und E____ mehrmals genötigt und beleidigt worden. Worin die Nötigungen und Beleidigungen konkret bestanden haben sollen, erwähnt der Rekurrent aber mit keinem Wort. Obwohl ihm ein Beamter der Kantonspolizei des Kantons Bern versprochen habe, dass ihn ein Kollege von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt wieder zurückbringen würde, habe man ihn ohne Geld und Telefon in Basel-Stadt zurückgelassen. Der Polizeibeamte H____ habe ihn höhnisch ausgelacht und gemeint, er sei kein Taxi (Beschwerde vom 28. April 2014). Dass im Kanton Basel-Stadt tätlich gegen ihn vorgegangen worden wäre oder er insbesondere aufgrund der Handschellen im Kanton Basel-Stadt Verletzungen erlitten hätte, behauptete der Rekurrent nicht. Auch körperliche Übergriffe von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern erwähnte der Rekurrent in seiner Beschwerde vom 28. April 2014 nicht.


2.3.2 Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei des Kantons Bern vom 14. Mai 2014 sagte der Rekurrent zwar aus, dass er bei der Hausdurchsuchung in Basel und anschliessend im Waffenbüro mehrere Stunden in Handschellen gelegt worden sei, dass er nach dieser Tortur allein seinem Schicksal überlassen worden sei und dass keiner der Polizisten bereit gewesen sei, ihn nach [...] zu fahren, obwohl ihm dies durch einen Polizeibeamten des Kantons Bern zugesichert worden sei (Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei des Kantons Bern vom 14. Mai 2014). Dass er von Personal des Kantons Basel-Stadt beleidigt oder genötigt worden wäre, erwähnte er aber nicht.


2.3.3 In seiner Replik an das Appellationsgericht vom 12 Juni2014 wiederholte der Rekurrent seine Darstellung aus seiner Beschwerde vom 28.April2014. Wiederum substantiierte er die angeblichen Nötigungen und Beleidigungen durch Personal des Kantons Basel-Stadt in keiner Art und Weise und erwähnte weder körperliche Übergriffe auf ihn im Kanton Bern oder im Kanton Basel-Stadt noch im Kanton Basel-Stadt erlittene Verletzungen.


2.3.4 In seinem Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG vom 20. Juni 2016 machte der Rekurrent geltend, er sei im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern widerrechtlich verfolgt, festgenommen und in Handschellen gelegt worden. Im Kanton Bern sei eine illegale Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Anschliessend sei er nach Basel gebracht worden. Dort sei nochmals eine illegale Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Anschliessend sei er von E____ und H____ von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt ohne Geld, Ausweis usw. auf die Strasse gesetzt worden. In Klammern führte er zudem an, er sei beleidigt und genötigt worden (Gesuch vom 20.Juni2016). Worin die Beleidigungen und Nötigungen bestanden haben sollen, ist auch dem Gesuch vom 20.Juni2016 nicht zu entnehmen. Zudem enthält auch dieses keine Schilderung irgendwelcher körperlicher Übergriffe im Kanton Bern oder einer im Kanton Basel-Stadt erlittenen Verletzung.


2.3.5 Gemäss dem Vorbescheid der Opferhilfe vom 7. Juli 2016 sind die vom Rekurrenten behaupteten Nötigungen und Beleidigungen im Kanton Basel-Stadt nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser wurde dem Rekurrenten zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Der Rekurrent reichte zwar eine Stellungnahme ein. In dieser (datierend vom 13. August 2016) unterliess er es aber, irgendwelche Angaben zu den behaupteten Nötigungen und Beleidigungen zu machen. Zudem erwähnte er wiederum weder körperliche Übergriffe auf ihn im Kanton Bern oder im Kanton Basel-Stadt noch im Kanton Basel-Stadt erlittene Verletzungen.


2.3.6 In seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 behauptet der Rekurrent zwar, er sei in seiner körperlichen und psychischen Integrität massiv beeinträchtigt worden (S. 1). Irgendein konkretes Verhalten am 22. April 2014 im Kanton Basel-Stadt, das zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität des Rekurrenten geführt haben könnte, wird jedoch in der Rekursanmeldung vom 15.November und der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 nicht einmal behauptet. Am 22. April 2014 erfolgte Beleidigungen oder Nötigungen werden in der Rekursanmeldung vom 15. November und der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 nicht einmal erwähnt.


2.3.7 Gemäss ärztlichem Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. April 2014 erlitt der Rekurrent folgende Verletzungen: Schürfverletzungen Handgelenke beidseits sowie Palpitationen (Herzklopfen) mit retrosternalem (hinter dem Brustbein) Druckgefühl. Betreffend die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist das ärztliche Zeugnis nicht ganz klar. Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen attestiert wurde. Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die im ärztlichen Zeugnis erwähnten Verletzungen dem Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zugefügt wurden. Da er dies nicht einmal behauptet hat, besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Umstand, dass die Handschellen dem Rekurrenten gemäss seiner Darstellung von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern angelegt worden sind, spricht zudem dafür, dass die Verletzungen an den Handgelenken im Kanton Bern entstanden sind, falls sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Verhalten von Staatspersonal stehen, was nicht erstellt ist.


2.3.8 Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. [...] vom 1. April 2014, 24. April 2014, 8. Oktober 2014, 21. Dezember 2015, 7. März 2016 und 20.Dezember 2016 ist der Rekurrent vom 1. bis 22. April 2014 aufgrund Krankheit arbeits- und verhandlungsunfähig, vom 26. April bis 2. Mai 2014 aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig, vom 8. bis 31. Oktober 2014 aufgrund Krankheit arbeits- und verhandlungs- bzw. vernehmungsunfähig, vom 6. Oktober bis 31. Januar 2016 arbeitsunfähig, vom 1. Februar bis 15. April 2016 aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig und vom 19. bis 31. Dezember 2016 aufgrund Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeiten ab dem 8. Oktober 2014 auf den Vorfall vom 22. April 2014 zurückzuführen sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten vom 8. bis 31. Oktober 2014 nicht auf einem Unfall, sondern auf Krankheit beruht hat. Auch betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 2. Mai 2014 ergibt sich aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 22. April 2014 zurückzuführen ist, weil im Zeugnis weder der Zeitpunkt und die Art des Unfalls noch die Art der Verletzungen genannt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent aufgrund des Vorfalls vom 22. April 2014 höchstens einige wenige Tage arbeitsunfähig gewesen ist. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die allfällige Arbeitsunfähigkeit auf eine im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat zurückzuführen wäre.


2.3.9 Die vom Rekurrenten eingereichten Fotos sind nicht geeignet, die von ihm behaupteten Verletzungen zu beweisen, weil kein Hinweis dafür besteht, dass sie Folgen des Vorfalls vom 22. April 2014 zeigen. Zumindest ein Grossteil der Fotos betrifft gemäss der Darstellung des Rekurrenten vielmehr einen Vorfall vom 28. Oktober 2014 (vgl. Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 S. 4 und 6 f. sowie ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober 2014; der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236 geführt).


2.3.10 Die Beschwerde des Rekurrenten vom 28. April 2014 wurde bezüglich der Vorwürfe gegen die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt übermittelt. Diese holte eine schriftliche Stellungnahme der Kantonspolizei ein und zog polizeiliche Akten bei. Gemäss der Auskunft der Kantonspolizei hat der Rekurrent im Verlauf der ca. 15 Minuten dauernden Durchsuchung der Wohnung im vierten Stock der Liegenschaft an der [...] den Gang auf eine Toilette im Untergeschoss des Gebäudes begehrt. Unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung habe der Beschwerdeführer diese Toilette aufsuchen können. Aus Sicht der Beschwerdestelle bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Kantonspolizei aufkommen lassen (Schreiben der Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Die Darstellung betreffend den Toilettengang wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übernommen und vom Rekurrenten in seinem Rekurs nicht in Frage gestellt. Damit ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt dem Wunsch des Rekurrenten, während einer Hausdurchsuchung zur Toilette zu gehen, erst nach deren Abschluss maximal eine Viertelstunde nach der Äusserung des Wunsches stattgegeben hat. Dass es dem Rekurrenten Probleme bereitet hätte, seinen Toilettengang solange hinauszuzögern, wird von diesem nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten der Polizeibeamten offensichtlich keine Straftat dar und hat augenscheinlich weder die körperliche noch die psychische Integrität des Rekurrenten beeinträchtigt.


2.3.11 Gemäss der Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der Rekurrent weder beleidigt noch diffamiert worden. Aus der Sicht der Beschwerdestelle bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Kantonspolizei aufkommen lassen (Schreiben der Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Die völlig unsubstantiierten und pauschalen Vorwürfe des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Darstellung der Kantonspolizei in Frage zu stellen. Da es der Rekurrent unterlassen hat, seine Vorwürfe in irgendeiner Art und Weise zu konkretisieren, hat auch kein Anlass bestanden, diesbezüglich nähere Abklärungen vorzunehmen.


2.3.12 Gemäss der Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt hat kein Grund für einen polizeilichen Rücktransport des Rekurrenten, dessen Wohnsitz sich gemäss eigenen Angaben im Kanton Basel-Stadt befinde, in den Kanton Bern bestanden. Aus der Sicht der Beschwerdestelle bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Kantonspolizei aufkommen lassen (Schreiben der Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Gemäss eigenen Angaben des Rekurrenten haben sich dessen Wohnsitz und Privatwohnung an der [...] in Basel befunden (Beschwerde vom 28.April 2014; Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei des Kantons Bern vom 14. Mai 2014). Unter diesen Umständen stellt die Verweigerung eines polizeilichen Rücktransports in den Kanton Bern offensichtlich keine Straftat dar und hat offensichtlich keine Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Rekurrenten zur Folge gehabt, selbst wenn ihm die Kantonspolizei Bern einen solchen versprochen hätte.


2.3.13 Damit ist es keinesfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die körperliche und/oder psychische Integrität des Rekurrenten durch eine im Zusammenhang mit der Anordnung oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat beeinträchtigt worden ist.


3.

3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die verlangte Anhörung verweigert habe.


3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N1012 und 1189). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/ 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E.3.2).


3.3 Das Gesuch vom 20. Juni 2016 enthält unter der Rubrik Ermächtigung Auskünfte/Akteneinsicht die Bemerkung persönlich Aufbieten. Selbst wenn darin ein Antrag auf persönliche Anhörung gesehen würde, was kaum möglich erscheint, hätte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ohne persönliche Anhörung entschieden hat. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 hat die Vorinstanz dem Rekurrenten einen Vorbescheid zugestellt und ihm eine Frist von 30 Tagen gesetzt zur fakultativen Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit hat der Rekurrent mit einer vierseitigen Eingabe vom 13. August 2016 Gebrauch gemacht. Damit hat er das rechtliche Gehör wirksam ausüben können. Gründe, aus denen ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten gewesen wäre, sind nicht gegeben.


4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.


4.2

4.2.1 Grundsätzlich sind die Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; 124 V 285 E. 3b S. 287 f. und Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 30 N 5).

4.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent gegenüber dem Kanton Basel-Stadt offensichtlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss OHG hat. Spätestens nachdem er den sorgfältig und korrekt begründeten Entscheid der Vorinstanz erhalten hatte, musste er die Aussichtslosigkeit seines Gesuchs bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen. Trotzdem hielt er an seinen masslos übertriebenen Forderungen fest. Zudem verursachte er dem Gericht mit wirren, äusserst weitschweifigen und zum Grossteil nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens betreffenden Eingaben erheblichen und unnötigen Aufwand. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren. Folglich sind dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.


Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen).


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Rekursgegner

- Bundesamt für Justiz


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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