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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2016.221 (AG.2017.782)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2016.221 (AG.2017.782) vom 16.11.2017 (BS)
Datum:16.11.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechnung IWB Nr. 150003265756 vom 18. Dezember 2015
Schlagwörter: Rekurrent; Kosten; Rekurs; öffentliche; öffentlichen; Oktober; Werden; Hinweis; Seiner; AaO; Beleuchtung; Rechnung; Stellt; Gebühr; Rekursbegründung; Gemäss; Bundes; StromVG; Rechts; Vorliegend; Bezüglich; Konzessionsgebühr; Betreffend; Vorliegende; Verwaltungsgericht; VGEVD; Energie; Rekursverfahren; Liegenden; Abgabe
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 127 BV ; Art. 190 BV ; Art. 32 BGG ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 I 454; 138 I 468; 142 II 451;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2016.221


URTEIL


vom 16. November2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

gegen


Industrielle Werke Basel, Rechtsdienst, Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 15. September 2016


betreffend Rechnung IWB Nr. 150003265756 vom 18. Dezember 2015


Sachverhalt


Mit Rechnung Energiebezug vom 18.Dezember 2015 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für den im Zeitraum zwischen dem 1.Januar 2015 und dem 31.Dezember 2015 bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF838.92 nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen den Betrag von CHF498.90 in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 7.Januar 2016 an die Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn belasteten Gebühren, in dem Umfange, in welchem er anteilmässig an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet des Kantons Basel-Stadt belastet und beteiligt worden ist an der Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes, in der dem Kanton gehörenden Allmendparzellen. Weiter beantragte er, die in Rechnung gestellte Gebühr um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet worden ist mit Jahresbeitrag der IWB an die Basler Theater, betreffend das Geschäftsjahr 2015, im Gesamtbetrag von 100000 Franken bzw. im Gesamtbetrag, der für das Jahr 2014, seitens der IWB geleistet worden ist, betreffend den Anteil des Einsprechers an deren Rechnung gestellten Gebühr, aus der Beitragsleistung der IWB an die Basler Theater für das Geschäftsjahr 2015. Die IWB wiesen diese Einsprache mit Verfügung vom 15.September 2016 ab, soweit sie darauf eintraten.


Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26.September und 17.Oktober 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung nahm der Rekurrent lediglich seinen Einspracheantrag auf Reduktion der ihm auferlegten Gebühr für den auf die Konzessionsgebühr entfallenden Anteil ausdrücklich wieder auf und ergänzte ihn dahingehend, es seien die IWB anzuweisen, die in Rechnung gestellten Positionen Stromkosten, Netznützungsentgelt (recte: Netznutzungsentgelt [NNE]), Systemleistung (recte: Systemdienstleistungen), Bundesabgabe (Kostendeckende Einspeisevergütung [KEV]), öffentliche Leistungen, Leitungsabgaben (recte: Lenkungsabgabe [LA]) und Förderabgabe (FA) bezüglich ihrer Berechnung ziffernmässig zu begründen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 20.Januar 2017, es sei auf den Rekurs kosten- und entschädigungsfällig bzw. unter Auferlegung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 31.März 2017 replicando Stellung. Es folgten diverse weitere Eingaben, sowohl der IWB (vom 10.April, 22.Mai und 20. Juli 2017), als auch des Rekurrenten (vom 11.Juli und 21.August 2017).


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss §37 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen die Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Rekurs an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus §42 OG in Verbindung mit §12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Oktober 2016. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert (VGEVD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 1.1).


1.2

1.2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG hat der Rekurrent eine Rekursbegründung einzureichen, welche seine Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18.Mai 2017 E.3.1.1, mit Hinweis, VD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E.1.4, VD.2016.60 vom 30.September 2016 E.1.3.1, 606/2005 vom 4.Juli 2005 E. 2.3, vgl. VD.2014.77 vom 30.Juli 2014 E.1.3, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E.1.2, VD.2011.23 vom 22.März 2012 E.3.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277, 305).


Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66 vom 20.Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504, mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §16 Abs.2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGEVD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E.1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E.1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E.1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, 657/2008 vom 18.November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18.November 2008 E. 1.4).


Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2017.17 vom 18.Mai 2017 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGEVD.2017.17 vom 18.Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S.477, 505, mit Hinweisen). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGEVD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E.1.4). Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.2.1; Stamm, a.a.O., S.477, 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 505). Im Rekursverfahren müssen die Anträge gemäss §16 Abs. 2 VRPG mit der Rekursbegründung gestellt werden (VGEVD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.3, VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 3.2.3, VD.2009.665 vom 25.Januar 2010 E.2.2; Stamm, a.a.O., S. 477, 505). Erst mit der Replik oder noch später gestellte Anträge sind grundsätzlich unbeachtlich (VGEVD.2010.286 vom 23.Februar 2012 E.3.2.3; vgl. Stamm, a.a.O., S.477, 505).


1.2.2 Art.110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art.29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGEVD.2015.179/ VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16.September 2016 E.1.3, VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21.Mai 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer2C_52/2014 vom 23.Oktober 2014 E.5.2, mit Hinweisen, 2C_961/2013 vom 29.April 2014 E.3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009 vom 30.Juni 2010 E. 3.1; VGEVD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.4.3.1, VD.2014.99 vom 21.Mai 2015 E.1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von §16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5.November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE765/2007 vom 7. November 2008 E.5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5.November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.1.3.2).


1.3

1.3.1 Mit seiner Einsprache vom 7. Januar 2016 beanstandete der Rekurrent die Gebührenrechnung nur in Bezug auf die drei Kostenanteile 1) Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren, 2) Konzessionsgebühr und 3) Beiträge an das Theater Basel (act. 6/4 S. 1). Dass andere Kostenanteile zu Unrecht erhoben worden wären oder dass die Gebühr falsch berechnet worden wäre, machte er nicht geltend. Insbesondere beantragte der Rekurrent weder ausdrücklich noch sinngemäss eine weitergehende Gebührenreduktion. Folglich hatten die IWB in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 nur über diese drei Kostenanteile zu entscheiden. Andere Kostenanteile und diesbezügliche Informationen sind damit nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und können deshalb auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden.


In seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 findet sich ein ausdrücklicher Antrag auf Reduktion der dem Rekurrenten auferlegten Gebühr nur noch für den auf die Konzessionsgebühr entfallenden Anteil (act. 3 Ziff. 2 S. 1). Er beanstandet aber auch, dass die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sowie Beiträge an das Theater Basel (und den WWF) den Strombezügern belastet werden (act. 3 Ziff. 7 f. S. 5 f.). Vom Rekurrenten als promoviertem Juristen und erfahrenem Advokaten dürfte zwar erwartet werden, dass er die gewünschte Änderung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich beantragt. Angesichts dessen, dass er die diesbezüglichen Rügen ausdrücklich aufrechterhält, ist aber trotzdem davon auszugehen, dass er die Reduktion der Gebühr mit der Rekursbegründung sinngemäss weiterhin auch für den auf die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren sowie die Beiträge an das Theater Basel entfallenden Anteil beantragt. Die neuen Anträge in der Replik vom 31.März 2017 sind verspätet und deshalb unbeachtlich.


Mit seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 beantragt der Rekurrent, die IWB seien anzuweisen, sämtliche in Rechnung gestellten Positionen bezüglich ihrer Berechnung ziffernmässig zu begründen (act. 3 Ziff. 1 S. 1). Einen entsprechenden Antrag stellte er in seiner Einsprache vom 7. Januar 2016 nicht. Darin ersuchte der Rekurrent nur um Informationen über die Höhe der Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sowie die Konzessionsgebühr im Jahr 2015, über die Höhe der ihm für die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren sowie für die Konzessionsgebühr in Rechnung gestellten Beträge und über die Verlegung der Beiträge an das Theater Basel auf die einzelnen Sparten der IWB (vgl. act. 6/4 S. 2 f.). An diesen Anträgen hält er in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 sinngemäss fest (vgl. act. 3 Ziff.4 S.3 und Ziff. 7 f. S. 5 f.). Zudem beantragt der Rekurrent in der Rekursbegründung, die IWB seien anzuweisen, anzugeben, auf welche Sparten sie ihre Beiträge an das Theater Basel und den WWF aufteilen und in welchem Umfang sie die Gebührenpflichtigen an diesen Kosten beteiligen würden (act. 3 Ziff. 8 S. 6). Soweit die Anträge in der Rekursbegründung über diejenigen in der Einsprache hinausgehen, gehören die beantragten Informationen nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, und ist deshalb darauf nicht einzutreten. Der Rekurrent begründet seinen ergänzenden Antrag (act. 3 Ziff. 1 S. 1) damit, dass ohne entsprechende Zahlenangaben und Erläuterungen weder er noch das Gericht beurteilen könnten, ob die ihm auferlegten Gebühren richtig berechnet worden seien (act.3 Ziff.5 S.4). Zumindest die Kostenanteile Bundesabgabe KEV sowie LA und FA an das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch Beiträge an den WWF stehen für die vorliegend zu beurteilende Rechnungsperiode nicht zur Diskussion (siehe unten E. 5.2). Folglich ist auf die Anträge auf diesbezügliche Informationen und Erklärungen auch mangels eines schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten.


Des Weiteren beantragt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 erstmals, die IWB seien anzuweisen, ihr Rechtsverhältnis mit dem Kraftwerk Kembs offenzulegen (act. 3 Ziff. 9 S. 6). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, weil diesbezügliche Informationen nicht zum Streitgegenstand gehören. Im Übrigen wäre er abzuweisen, weil der Rekurrent nicht begründet, inwiefern das Rechtsverhältnis für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevant sein könnte.


1.3.2 Den Ausführungen des Rekurrenten in seiner Rekursbegründung kann ein Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids und zu seinen Rechtsbegehren nicht gänzlich abgesprochen werden, weshalb der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung die formellen Anforderungen gemäss §16 Abs.2 VRPG erfüllt.


1.3.3 Mit der Replik vom 31. März 2017 werden eine Vielzahl neuer Tatsachen behauptet, eine Vielzahl neuer Beweismittel eingereicht und neue Rügen erhoben (act.7 Ziff. III.1-3 S. 3 ff.), die der Rekurrent ausnahmslos spätestens mit seiner Rekursbegründung hätte vorbringen können und müssen. Diese Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rügen sind deshalb wegen Verspätung unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die Rüge, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Gebühren für die Kosten der öffentlichen Uhren und der Stadtbeleuchtung (act.7 Ziff. III.3 S.8). Diese Rüge bringt der Rekurrent erstmals in seiner Replik vor, obwohl er Anlass gehabt hätte, sie spätestens in der Rekursbegründung geltend zu machen. Erst recht verspätet und damit unbeachtlich sind die Behauptungen und der Beweisantrag betreffend die gesetzliche Grundlage dieser Gebühren, die der Rekurrent erst in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 vorbringt (act. 16 Ziff. 4 S.3ff.).


2.

2.1 In der Replik vom 31. März 2017 erklärte der Rekurrent, er bestreite die Rechtmässigkeit der ihm in Rechnung gestellten Konzessionsgebühr, verzichte im vorliegenden Rekursverfahren aber auf die Behandlung dieses Anliegens durch das Gericht (vgl. act. 7 Ziff. III.4 S. 10). Damit zog er seinen Antrag auf Reduktion der ihm auferlegten Gebühr um den auf die Konzessionsgebühr entfallenden Anteil zurück. Dies bestätigt er in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2017 ausdrücklich (act. 12 Ziff.4 S.8).


2.2 Der Rekurs kann ganz oder teilweise zurückgezogen werden (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 632 und 641). Die Rückzugserklärung ist bindend und kann von der erklärenden Partei grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn die entsprechende Abschreibung des Verfahrens noch nicht erfolgt ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 32 BGG N16; vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N39; vgl. Seiler, a.a.O., N 637).


In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2017 will der Rekurrent seinen Antrag um Befreiung von der Bezahlung des Anteils an die Konzessionsgebühr wieder einbringen. Zur Begründung macht er geltend, im Zeitpunkt des Rückzugs sei ihm das Urteil BGer2C_1100/2016 vom 17.März 2017, in dem das Bundesgericht festgestellt hat, dass die gesetzliche Grundlage für die den Elektrizitätskonsumenten überwälzte Konzessionsgebühr ungenügend ist (E. 3.8), noch nicht bekannt gewesen (act. 12 Ziff. 4 S. 8). Dies stellt jedoch keinen Grund dar, der es dem Rekurrenten erlauben könnte, auf den teilweisen Rückzug seines Rekurses zurückzukommen. Als Beschwerdeführer im Verfahren BGer 2C_1100/2016 wusste der Rekurrent, dass der Entscheid des Bundesgerichts noch ausstand. Indem er seinen Antrag unter diesen Umständen zurückgezogen hat, hat er bewusst in Kauf genommen, dass die ihm auferlegte Gebühr im vorliegenden Rekursverfahren auch bei Gutheissung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht im Umfang des Anteils an der Konzessionsgebühr nicht mehr reduziert werden kann. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bezüglich des auf die Konzessionsgebühr entfallenden Kostenanteils infolge teilweisen Rückzugs des Rekurses abzuschreiben ist.


2.3 Wenn die diesbezügliche Abschreibung des Verfahrens nicht bereits infolge teilweisen Rückzugs des Rekurses zu erfolgen hätte, wäre sie infolge nach dem teilweisen Rückzug eingetretener Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. Von der Position Öffentliche Leistungen BS gemäss Rechnung von CHF 43.00 netto bzw. CHF 46.44 brutto entfallen CHF 9.93 netto bzw. CHF 10.72 brutto auf die Konzessionsgebühr (act. 15). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erliessen die IWB dem Rekurrenten ausnahmsweise, unpräjudiziell und aus Kulanzgründen den Anteil an der Konzessionsgebühr und überwiesen ihm gleichentags den aufgerundeten Betrag von CHF 10.75 (act. 15).

3.

3.1 Soweit die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sowie die Beiträge an das Theater Basel den Strombezügern belastet werden, ergibt sich dies aus den Stromtarifen der IWB.


Das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR734.7) legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf (BGE138I454 E.3.6.3 S.463, mit Hinweis). Dabei handelt es sich um die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, die Kosten für die Energielieferung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 Satz2 StromVG; BGE138I454 E.3.6.3 S.463, mit Hinweis; VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl, Elek-trizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, S.509ff. N13.33; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, §3 N22). Diese Preiskomponenten müssen auf der Rechnung an den Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG; BGE138I454 E. 3.6.3 S. 463, mit Hinweis).


Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG) und werden durch die Elektrizitätskommission (ElCom) reguliert (Art.22 Abs. 2 lit. a und b StromVG; BGE138 I 454 E. 3.6.3 S.463). Der Energiepreis für sogenannte feste Endverbraucher (siehe unten E. 5.1) orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung [StromVV, SR734.71]; BGE138 I 454 E.3.6.3 S. 464). Er muss angemessen sein (Art. 6 Abs. 1 StromVG) und wird aufgrund einer Kostenrechnung ebenfalls durch die ElCom reguliert (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 22 Abs.2 lit. a und b StromVG; BGE138 I 454 E.3.6.3 S.464). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung und der Energiepreis werden abschliessend durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes geregelt, soweit diese keinen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts enthält (BGE138I468 E.2.4f. S. 472, mit Hinweis, vgl. 142 II 451 E. 3.6.2 S. 462, mit Hinweis). Bezüglich dieser Preiskomponenten unterliegen die Stromtarife der Aufsicht der ElCom (vgl. BGE 138 I 468 E.2.5 S.473). Diese kann die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife von Amtes wegen überprüfen und Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG; BGE 138 I 468 E.2.5 S. 473, mit Hinweis). Eine zusätzliche Tarifaufsicht durch eine kantonale Behörde würde hier zu Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen (BGE 138 I 468 E.2.5 S. 473). Eine der Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung der Stromtarife bezüglich der erwähnten Preiskomponenten durch eine kantonale oder kommunale Behörde ist deshalb ausgeschlossen (BGE 138 I 468 E.2.7 f. S.474 f., vgl. 142 II 451 E. 3.6.2 S.462). Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1 StromVG entscheidet die ElCom im Streitfall insbesondere über Netznutzungs- und Elektrizitätstarife. Diese Zuständigkeit gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen Lieferanten oder Netzbetreibern und Endverbrauchern über Elektrizitätstarife im Rahmen der Grundversorgung (BGE142II451 E. 3.6.2 S. 461). Bei einem solchen Streit kann der Endverbraucher von der ElCom verlangen, dass sie diesen mit einer Verfügung entscheidet. In diesem Rahmen hat die ElCom zu prüfen, ob der Tarif gesetzmässig ist und richtig angewendet worden ist (BGE 142 II 451 E. 3.6.2 S.461 f., mit Hinweisen, und E. 3.7.1 S. 463).


Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464; vgl. BGer 2C_1100/2016 vom 17.März 2017 E. 1.2.4). Diese richten sich nach der Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen; vgl. BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464, mit Hinweis; Scholl, a.a.O., S.509ff. N13.13). Zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gehören sowohl im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehende Abgaben wie eine Konzessionsabgabe an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden als etwa auch die Kosten der öffentlichen Beleuchtung (VGEVD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.34 und 13.74).


Unabhängig von der Überprüfung durch die ElCom müssen die Stromtarife der IWB vom Regierungsrat genehmigt werden (vgl. § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 23 Abs.1 IWB-Gesetz; vgl. act. 5 Ziff. III.1.a S. 5). Die Genehmigung der Tarife für das Jahr 2015 erfolgte mit Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2014 (vgl. act. 6/7 und act. 5 Ziff. III.1.a S. 5).


3.2

3.2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Überprüfung der Preiskomponenten Kosten für die Energielieferung und anrechenbare Kosten für die Netznutzung und damit der Positionen Stromkosten, NNE und Systemdienstleistungen der Swissgrid der Rechnung vom 18. Dezember 2015 durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. Folglich kommt auch eine Verpflichtung der IWB zu diesbezüglichen Informationen oder Begründungen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von vornherein nicht in Betracht. Falls der Rekurrent eine Überprüfung der Festsetzung und Anwendung der Tarife für diese Preiskomponenten gewünscht hätte, hätte er nach einem vergeblichen Einigungsversuch mit den IWB die ElCom um Streitentscheidung ersuchen können. Bei den Positionen Bundesabgabe KEV, LA und FA handelt es sich um Abgaben an Gemeinwesen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. insbesondere Art.15b und 28b des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] für die KEV, § 28 f. des Energiegesetzes des Kantons Basel-Stadt [EnG BS, SG 772.100] sowie § 2 und Anhang 1 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus [SG772.140] für die LA und § 26 EnG BS für die FA). Der Rekurrent macht in keiner Art und Weise geltend, diese gesetzlichen Grundlagen wären ungenügend oder seien unrichtig angewendet worden. Damit besteht auch für diesbezügliche Informationen oder Begründungen der IWB nicht der geringste Anlass. Im Übrigen sind die Kostenanteile Bundesabgabe KEV, LA und FA, wie bereits erwähnt (siehe oben E.1.3.1), ohnehin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind Bestandteil der Position Öffentliche Leistungen BS (act. 6/8 S. 2 f.). Da der Stromtarif der IWB auch bezüglich dieser Position vom Regierungsrat geprüft und genehmigt worden ist und der Rekurrent keinen Umstand nennt, der geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der dem Stromtarif zugrunde liegenden Berechnungen oder dessen Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu wecken, besteht auch insoweit kein Anlass für eine gerichtliche Nachrechnung und die Einholung weitergehender Informationen und Begründungen bei den IWB. Im Rahmen des vorliegenden Rekurses hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die beanstandeten Kostenanteile zu Recht den Strombezügern belastet worden sind. Dazu sind die vom Rekurrenten beantragten Informationen und Erklärungen nicht erforderlich. Seine diesbezüglichen Anträge sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen machen die IWB zu Recht geltend, dass es ein Geschäftsgeheimnis darstellt, nach welchen Gesichtspunkten sie die Kosten ihrer Betriebsrechnung belasten (act.5 Ziff. III.2.d S.8). Auch aus diesem Grund hat der Rekurrent keinen Anspruch auf die betreffenden Informationen.


3.2.2 Der Rekurrent beantragt in seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016, die IWB seien anzuweisen, eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich sei, wo sich die öffentlichen Uhren befänden (act. 3 Ziff. 7 S.5). Sinngemäss stellte er diesen Antrag bereits in seiner Einsprache (vgl. act. 6/4 S. 3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht begründet, weshalb es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Belastung der Strombezüger mit den Kosten der öffentlichen Uhren relevant sein sollte, um welche Uhren es sich dabei handelt und wo sich diese befinden. Folglich ist der Antrag mangels Relevanz der betreffenden Informationen abzuweisen.


4.

4.1 Der Rekurrent beanstandet die Position Systemdienstleistungen der Rechnung vom 18. Dezember 2015 als Beitrag an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren (act. 3 Ziff. 7 S. 5). Diese Position betrifft jedoch nicht jene Kosten, sondern diejenigen der Systemdienstleistungen der Swissgrid, was bereits auf der Rechnung vermerkt ist und bei aufmerksamer Lektüre auch vom Rekurrenten leicht hätte festgestellt werden können. Die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind, wie bereits erwähnt (siehe oben E.3.2.1), in der Position Öffentliche Leistungen BS enthalten (act. 5 Ziff.III.3.b S. 9 und act. 6/8 S. 2 f.).


4.2

4.2.1 In der Sache rügt der Rekurrent ohne weitere Begründung, es sei willkürlich, die an den Monopollieferer von Elektrizität gebundenen Bewohner im Kanton Basel-Stadt zu zwingen, auch für die Kosten der öffentlichen Uhren und der Stadtbeleuchtung aufzukommen (act. 3 Ziff.7 S.5). Diese Rüge ist unbegründet. Aus den nachstehenden Gründen werden die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren von den IWB vielmehr zu Recht den Strombezügern belastet:


4.2.2 Gestützt auf Art.5 StromVG hat der kantonale Gesetzgeber im Sinne der Netzgebietszuteilung die IWB mit der leitungsgebundenen Versorgung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt betraut (§1 Abs.2 IWB-Gesetz). Mit der Netzzuteilung können auch weitere Aufträge verbunden werden, wie etwa die Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung (Art.5 Abs.1 StromVG; VGE VD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E.2.2; Föhse, Die Leiden der jungen Strommarktordnung, in: recht 2015, S.125, 134; Hettich/Keller/ Rechsteiner, Telekommunikationsrecht - Recht der audiovisuellen Medien - Stromversorgungsrecht - Entwicklungen 2008, Bern 2009, S.119; Weber/Kratz, a.a.O., §3 N8).

4.2.3 Der kantonale Gesetzgeber hat den IWB gemäss §5 Abs.1 IWB-Gesetz den Auftrag erteilt, neben der Erstellung, dem Betrieb und dem Unterhalt von Versorgungsnetzen, als zusätzliche öffentliche Aufgabe auf der Basis eines Leistungsauftrags Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sicherzustellen. Diese Aufgaben werden in den §§61 und 63 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG772.400) weiter konkretisiert (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist der Regierungsrat zuständig. Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt (§ 27 Abs. 2 IWB-Gesetz). Die Leistungen sollen dabei als Zuschlag zur Netzgebühr finanziert werden (§5 Abs.1 IWB-Gesetz; vgl. § 8 Abs. 2 des Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Energie [SG 772.420]; VGEVD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Da der Verteilnetzbetreiber zumindest ein faktisches Netzmonopol hat, sind somit alle Stromkonsumenten verpflichtet, mit ihren Abgaben, die sie an die IWB bezahlen, an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren beizutragen (BGer2C_1100/2016 vom 17.März 2017 E. 2.3.1).


4.2.4 Die Bemessung der Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (siehe oben E. 3.1) bestimmt sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Abgaben (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl, a.a.O., S.509ff. N13.34). Soweit die Bezüger von elektrischer Energie mit ihren Gebühren für ihren Energiebezug an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und Uhren beizutragen haben, kommt der Abgabe der Charakter einer Kostenanlastungssteuer zu. Eine Kostenanlastungssteuer wird einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGer2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E.2.3.1 f.; VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 2.4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N2668ff.). Sie steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGer2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E.2.3.2; vgl. VGE VD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 2.4.2). Dabei stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Gründe zur Rechtfertigung der Anlastung gewisser Aufwendungen an einen bestimmten Personenkreis anstelle der Allgemeinheit (VGE VD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 2.4.2, VD.2011.171 vom 28.November 2012, in: BJM 2013, S.273, 279, mit Hinweis auf Müller, Sind Service Public-Abgaben im Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie zulässig?, in: ZBl 2004, S.461, 468). Die allfällige Abgrenzung muss aber nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGer2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3.2, mit Hinweisen).


Der Auf- und Ausbau des Stromversorgungsnetzes diente nicht zuletzt auch dem Ersatz der öffentlichen Gasbeleuchtung (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E.2.4.2; Manasse, Strukturwandel und Neuorientierung der Gasindustrie in der Zwischenkriegszeit unter Berücksichtigung des Gaswerks Basel, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 2005, S.49, 71; vgl. Tréfás/Manasse, Vernetzt, Versorgt, Verbunden, Basel 2006, S.35f.). Der Betrieb der öffentlichen Beleuchtung wie auch der öffentlichen Uhren steht daher in engem Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb des Stromleitungsnetzes, von dem die privaten Strombezüger profitieren (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E.2.4.2). Diese stellen schliesslich, anders als Hauseigentümer mit Bezug auf die Strassenreinigung (vgl. BGE124I289 E.3e S.293), auch keine Sondergruppe dar. Da praktisch jedermann Strom bezieht und zu diesem Zweck das von den IWB betriebene Elektrizitätsnetz in Anspruch nimmt, wird mit der Kostenüberwälzung die Gesamtheit der Bevölkerung belastet, welche auch von der öffentlichen Beleuchtung und den öffentlichen Uhren profitiert. Insoweit ist die Kostenüberwälzung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig (BGer2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3.3 f.; VGEVD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 2.4.2, mit Hinweis).


4.2.5 Die Aufteilung der Gesamtkosten unter die Gesamtheit der Kostenpflichtigen erfolgt proportional zum Elektrizitätsverbrauch und nicht nach dem Massstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Es ist aber üblich und grundsätzlich zulässig, bestimmte Aufgaben anders zu finanzieren als mittels allgemeiner, aufgrund wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhobener Steuern. Aus Sicht der einzelnen Abgabepflichtigen besteht zwar kein direkter Konnex zwischen ihrem Elektrizitätsverbrauch und dem Nutzen der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren. Aber es ist sachlich haltbar, diese Aufgabe den IWB zu übertragen, da sie einen Zusammenhang zu der Versorgung mit leitungsgebundener Energie aufweist. Es erscheint sodann auch als haltbar, wenn die IWB diese ihnen gesetzlich obliegende Aufgabe mit einem Zuschlag zur Netzgebühr finanzieren, da dies ihre normale Einnahmequelle ist. Der blosse Umstand, dass eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln auch denkbar wäre, lässt die vom kantonalen Gesetzgeber gewählte Lösung nicht als rechtsungleich oder sachlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGer2C_1100/2016 vom 17.März 2017 E. 2.3.5, mit Hinweisen).


Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben der IWB für das Jahr 2015 eine beträchtliche Unterdeckung bestehe, ihre Aufwendungen für die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen betreffend die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren ihre entsprechenden Einnahmen also überstiegen hätten. Der erhobene Beitrag ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzips rechtmässig (act. 10 Ziff. 7 S. 3).


4.3 In Bezug auf den Kostenanteil für die öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren erweist sich der Rekurs somit als unbegründet (vgl. BGer2C_1100/2016 vom 17.März 2017 E. 2.4).


5.

5.1 Der Rekurrent beanstandet, dass die IWB Sponsoringbeiträge an das Theater Basel leisten würden. Seiner Ansicht nach bestehe das einzige Interesse der IWB darin, dass aus Gründen des Umweltschutzes möglichst wenig Strom bezogen werde, und hätten diese für ihre Produkte keine Verkaufspropaganda zu machen (act. 3 Ziff. 8 S.6). Auch diese Rüge ist unbegründet.


Unbestritten ist, dass die IWB einen auf zehn Jahre angelegten Sponsoringvertrag mit dem Theater Basel abgeschlossen haben. Die jährliche Unterstützung des Theaters beträgt dabei CHF100000.- (vgl. act.6/10 S. 2). Diese Ausgabe der IWB ist vor dem Hintergrund der Marktöffnung im Strommarkt zu beurteilen. Mit dem StromVG ist die Liberalisierung des Strommarktes teilweise eingeführt worden. Derzeit sind nur die Endverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 100000 kWh pro Jahr als sogenannt freie Kunden berechtigt, ihren Stromlieferanten frei zu wählen. In einer zweiten Phase sollen auch die Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100000 kWh, sogenannte feste Endverbraucher, die Möglichkeit erhalten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen (Art.6 StromVG; Scholl, a.a.O., S.509ff. N13.19ff.). Der freie Kunde schliesst den Stromliefervertrag nicht zwingend mit dem lokalen Netzbetreiber. Dieser steht als Stromlieferant im freien Wettbewerb mit Dritten. Vor diesem Hintergrund haben die IWB als selbständiges Unternehmen ein Interesse daran, sich nicht zuletzt auch mit betragsmässig angemessenen Sponsoring- und Werbeaktivitäten in der Öffentlichkeit zu positionieren (VGEVD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 2.4.3). Sie sollen gleich wie andere Unternehmen Marketing, Werbung und Sponsoring als Kommunikationsinstrumente für einen nachhaltigen Erfolg des Unternehmens nutzen (act.6/10 S. 2). Die Ausgabe ist daher nicht zu beanstanden und der Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine Reduktion seiner Strombenutzungsgebühren im anteiligen Umfang des Sponsoringaufwands der IWB für das Theater Basel (VGEVD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 2.4.3).


5.2 In seiner Rekursbegründung vom 17. Oktober 2016 beanstandete der Rekurrent auch angebliche Sponsoringbeiträge der IWB an den WWF (act. 3 Ziff. 8 S.6). In seiner Replik vom 31. März 2017 stellte er jedoch fest, dass die IWB im Jahr 2015 keine Beiträge an den WWF geleistet hätten, und zog deshalb die diesbezügliche Rüge zurück (act. 7 Ziff. I.2 S.1 f.). Damit ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.


In seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 beanstandet der Rekurrent erstmals, dass die IWB einen Weiher und eine Wildbienenwand im Tierpark Lange Erlen finanziert hätten (act. 16 Ziff. 5 S. 7 f.). Wie dem vom Rekurrenten als Beweismittel eingereichten Beitrag in der Basler Zeitung vom 22. April 2017 zu entnehmen ist, trugen die IWB drei Viertel der Kosten und erfolgte die Finanzierung im Rahmen der Kooperation der IWB mit dem WWF, welche seit dem Jahr 2016 andauert (act. 16 S. 10, vgl. act. 5 Ziff. III.2.d S. 8). Damit ist dieser Beitrag Gegenstand der Rüge, die der Rekurrent zurückgezogen hat und für die vorliegend zu beurteilende Rechnung für das Jahr 2015 irrelevant.


5.3 Schliesslich behauptet der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 gestützt auf Informationen nicht genannter Dritter, die IWB würden im Wesentlichen die Kosten des Neubaus des Tierheims des Basler Tierschutzvereins finanzieren und sich an den Kosten für die neuen Anlagen im Zoo Basel beteiligen (act. 16 Ziff. 5 S. 8). Er behauptet jedoch nicht einmal, diese Finanzierung habe bereits im Jahr 2015 stattgefunden. Folglich sind auch diese behaupteten Beiträge von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gegen die Rechnung für das Jahr 2015.


6.

Der Rekurrent beanstandet, dass die IWB unterschiedliche Tarife anwenden würden in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person mehr oder weniger als 100000kWh verbrauche (act. 3 Ziff. 6 S.5). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.


Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 5.1) schreibt das StromVG eine zweistufige Liberalisierung des Strommarktes (Marktöffnung) vor. Derzeit sind lediglich freie Kunden berechtigt, für den Energieteil des Strompreises Marktpreise zu verlangen (Scholl, a.a.O., S.509ff. N13.67f.). Feste Endverbraucher werden hingegen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StromVG vom Betreiber des lokalen Verteilnetzes zu angemessenen Tarifen beliefert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1 S. 464; Scholl, a.a.O., S.509ff. N13.24 und 13.70). Die Betreiber der Verteilnetze legen gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StromVG in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die zweite Etappe, in der auch die bisher festen Endverbraucher die Möglichkeit erhalten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen, war vom Gesetzgeber ursprünglich für die Zeit ab 1. Januar 2014 geplant, wurde aber aufgrund der Ereignisse in Fukushima verschobenen (Scholl, a.a.O., S.509ff. N 13.25 f.). Dass der Rekurrent als fester Endverbraucher seinen Strom nicht zum gleichen Preis wie freie Kunden beziehen kann, ergibt sich somit aus dem geltenden StromVG. Dieses ist für das Gericht massgebend (Art. 190 BV).


7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rekursverfahren bezüglich des auf die Konzessionsgebühr entfallenden Kostenanteils abzuschreiben und der Rekurs im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.


8.

8.1 Hinsichtlich der Kostentragung ist ein Rückzug des Rekurses in aller Regel wie ein Unterliegen zu behandeln (Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz bestehen im vorliegenden Fall nicht. Folglich hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.


8.2 Die IWB beantragen die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten des Rekurrenten. Da ihnen dieser regelmässig aussergewöhnlich grossen Aufwand verursache, sei vom Grundsatz, dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen werde, abzuweichen (act. 5 S. 1 und Ziff. V S. 12).


Aus der gesetzlichen Regelung von § 30 Abs. 1 VRPG folgt, dass die Vorinstanz und die ursprünglich verfügende Behörde keine ordentlichen Kosten zu tragen haben, aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nicht unter Vorinstanzen und ursprünglich verfügende Behörden i.S.v. § 30 Abs. 1 VRPG zu subsumieren (vgl. Ratschlag Nr. 9347 betreffend Teilrevision des VRPG vom 1. Juni 2004 S. 8). Sie haben deshalb im Falle ihres Unterliegens nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Kosten zu tragen (vgl. VGE 635/2004 vom 27.September 2004 E. 3; Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Umgekehrt haben öffentlich-rechtliche Körperschaften im Falle ihres Obsiegens auch Anspruch auf eine Parteientschädigung (Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Diese haben als Vorinstanz und ursprünglich verfügende Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE VD.2016.194 vom 27.Dezember 2016 E.4, VD.2016.77 vom 3.November 2016 E.5 und VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.6 betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe [BVB], eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt [§1 Abs. 1 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG, SG953.100)]). Im Gegenzug haben selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten im Falle ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten zu tragen (vgl. VGEVD.2016.75 vom 19.Oktober 2016 E.4.2 betreffend die BVB).


Die IWB sind eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 IWB-Gesetz; BGer 2C_1100/2016 vom 17.März 2017 E.2.3.1) und am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren als ursprünglich verfügende Behörde und Vorinstanz beteiligt. Folglich haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE VD.2015.260 vom 19.Oktober 2016 E. 3). Der Rekurrent verursachte mit umfangreichen und unübersichtlichen Eingaben und einer Vielzahl unzulässiger Anträge und Vorbringen den IWB und dem Gericht einen grossen unnötigen Aufwand. Unter diesen Umständen ist die Forderung der IWB nach einer Parteientschädigung sehr verständlich. Dies ändert aber nichts daran, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und ihnen eine solche deshalb nicht zugesprochen werden kann.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird bezüglich des auf die Konzessionsgebühr entfallenden Kostenanteils abgeschrieben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1500.-.


Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Rekursgegnerin


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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