| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.39
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023
Schulterverletzung nach Snowboardunfall; keine Adäquanz
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1981 als Trader bei der D____ AG. Am 6. März 2022 stürzte er beim Snowboardfahren auf Gesicht und Schulter (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (vgl. Schreiben vom 11. April 2022, AB 3 und 5).
b) Am 7. Juli 2022 stellte die E____ Klinik ein Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks Durchführung einer Schulteroperation (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2022, AB 18, und Verlaufseintrag der F____klinik vom 10. Juni 2022, AB 10). Die geplante Operation fand am 29. Juli 2022 statt (vgl. Operationsbericht, AB 26.1).
c) Mit Verfügung vom 12. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen – basierend auf den Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV (vgl. Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 und vom 21. Juli 2022, AB 20 und 22) – per 6. Juni 2022 einstelle, da am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei. Die Kosten für die Operation und den Spitalaufenthalt ab dem 29. Juli 2022 würden nicht durch die obligatorische Unfallversicherung getragen. Einer allfälligen Einsprache entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (AB 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch H____, am 12. September 2022 Einsprache (AB 38; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom 21. November 2022, AB 56). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023, den beigelegten Fragebogen auszufüllen, da sie weitere Informationen benötige (AB 61 und 62). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 nach (AB 66). Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Aktengutachten bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 nahm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (AB 91). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 12 August 2022 (Beschwerdebeilage 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität einzuholen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. November 2023 auf eine Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, beim Beschwerdeführer sei am 7. Juni 2022 der status quo sine erreicht gewesen. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. G____ und der als Aktengutachten bezeichneten Beurteilung von Dr. med. I____. Ihre Leistungen hat sie deshalb per 6. Juni 2022 eingestellt. 2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Aktengutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich. Es genüge nicht um den Beweis des status quo sine zu erbringen. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt. Sie habe diese auch nach dem 6. Juni 2022 weiterhin zu erbringen. 2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 6. Juni 2022 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten (vgl. BGE 123 V 43, 45 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 3.) Körperschädigungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung Erkrankung zurückzuführen sind.
3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). 3.3. 3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). 3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat (vgl. auch Art. 61 lit. c, Teilsatz 2 ATSG) und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Dieselben juristischen Anforderungen hat ein medizinisches Gutachten zu erfüllen, damit dessen Beweistauglichkeit bejaht werden kann (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Ein förmlicher Anspruch um Zusprechung Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auf eine versicherungsexterne Begutachtung im Übrigen besteht jedoch im Verfahren nicht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt im Wesentlichen auf das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ab. Als Diagnose mit Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte Dr. med. I____ einen Sturz beim Snowboarden mit Traumatisierung Schulter rechts (ICD-10 S40.0) und Prellung Gesicht (ICD-10 S00.95). Als Diagnose ohne Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte er fortgeschrittene Degenerationen der Schulter rechts (ICD-10 M19.91). Er kam im Wesentlichen zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe ein Vorzustand vorgelegen. Das Ereignis vom 6. März 2022 habe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt (AB 75.39). In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält Dr. med. I____ fest, als der Beschwerdeführer am 6. März 2022 gestürzt sei, hätten bei ihm an seiner rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerative Vorzustände bestanden. Am 7. Juni 2022 hätten MR-tomographische Strukturalterationen erkannt werden können (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11), welche überwiegend wahrscheinlich einem chronisch degenerativen Vorzustand entsprochen hätten (Supraspinatussehnen-Schädigung partiell, paraossär; komplexe Labrum-Schädigung mit Einbezug der langen Bizepssehne, die horizontale Signalalterationen aufgewiesen habe; narbige Veränderungen im Rotatoren-Intervall mit angrenzenden tendinotischen Veränderungen des kranialen Randes der Subscapularsisehne; zystische Veränderung am Tuberculum minus und majus; Chondromalazie im Bereich des Glenoides; AC-Gelenksarthrose). Diesen strukturellen, überwiegend wahrscheinlich degenerativen Alterationen hätten keine MR-tomographischen Zeigen einer akuten Schädigung entgegen gestanden (keine Knochenödeme/Bone bruise; keine Schädigung der Supraspinatussehne mit Belassung eines intakten Sehnenstumpfes am Tuberculum majus; keine Zeichen der akuten Schädigung des Pulleys mit Zerreissungen der glenohumeralen Bänder; keine Luxation der langen Bizepssehne keine Fotodokumentierten schafkantigen Bereich Abrisse im Bereich des Labrums). Gerade durch das Fehlen von Knochenödemen habe auch eine Schultergelenksluxation eine schwerwiegende axiale Traumatisierung vom 6. März 2022 überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können.
Der behandelnde Orthopäde Dr. med. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in seinen Krankengeschichten-Einträgen keine vertiefte Anamnesen-Erhebung des Schadensmechanismus beim Sturz beim Snowboarden dokumentiert. Seine «unpräzise Beschreibung» einer «Distorsion und Kontusion» lasse viel Raum für Interpretationen. Qualitativ sei nahezu jeder Sturz beim Snowboarden geeignet, zu strukturellen Schäden an der Schulter zu führen. Bei fehlenden Zeichen einer Traumatisierung im Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7.Juni 2022, AB 11) habe davon ausgegangen werden müssen, dass quantitativ eher ein Niederenergie-Trauma vorgelegen habe.
Die klinische Befunderhebung der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne von Dr. med. J____ habe «gezielt (Provokationstests)» lediglich die Prüfung der Subscapularissehne umfasst. Ob die MR-tomographisch diagnostizierten strukturellen, überwiegend wahrscheinlich präexistenten degenerativen Alterationen der Supraspinatussehne, des Labrums sowie der langen Bizepssehne das Beschwerdebild des Beschwerdeführers (Bewegungsschmerzen, Nachtruheschmerz) begründet hätten, sei vom behandelnden Orthopäden nicht diagnostiziert worden. Insbesondere habe er nicht thematisiert, ob auch Faktoren wie die Chondromalazie im Bereich des Glenoides sogar die AC-Gelenksarthrose das Beschwerdebild des Beschwerdeführers klinisch mitbeeinflusst sogar dominiert hätten.
Das Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 wie auch der intraoperative Situs vom 29. Juli 2022 (Operationsbericht und Fotografien) hätten das Vorhandensein degenerativer Pathologien dokumentiert. Insbesondere im zitierten Arthro-MRI hätten Zeichen einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes (kein Anhaltspunkt für durchgemachte Schultergelenksluxation, kein Bone bruise Veränderungen, keine intratendinösen Hämatome, keine Schlängelung der Supraspinatussehne, keine Zerreissung der glenohumeralen Ligamente, keine Luxation der lagen Bizepssehene) gefehlt.
Bedingt durch die verschiedenen Vorzustände hätten im rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers am 6. März 2022 fortgeschrittene degenerative Veränderungen vorgelegen, welche noch asymptomatisch gewesen seien. Die drei Monate zwischen dem Ereignis und dem Anfertigen des Arhtro-MRIs hätten zeitlich nicht genügt, um die am 7. Juni 2022 dokumentierbaren Strukturalterationen im Sinne einer posttraumatischen Degenration zu erzeugen. Auch die intraoperativ fotografisch dokumentierten strukturellen Schädigungen (Zerfransungen) hätten überwiegend wahrscheinlich mehr als fünf Monate (Intervall und Operation) gebraucht um in dieser Ausprägung im Sinne einer posttraumatischen sekundären Veränderung dokumentierbar zu sein. Die Chondropathie des Glenoids, die Partialläsion der Rotatorenmanschette und die komplexe Schädigung des Labrums sowie auch die zystoiden Veränderungen am Tuberculum majus und minus hätten überwiegend wahrscheinlich Jahre gebraucht um den dokumentierten Zustand am 7. Juni 2022 zu erreichen. Es müsse festgehalten werden, dass der Vorzustand der rechten Schulter des Patienten nicht nur eine einzige Sehne, sondern unterschiedliche Anteile der Schulter betroffen hätten. Dadurch habe sich die rechte Schulter des Beschwerdeführers vor dem 6. März 2022 strukturell in einem instabilen und schlechten Zustand befunden. Unter Würdigung dieser Tatsache wäre der Beschwerdeführer wegen der diversen Vorzustände an seiner rechten Schulter schicksalsmässig auch ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich kurz nach dem Ereignis innerhalb weniger Monate symptomatisch geworden.
Durch das Ereignis vom 6. März 2022 sei es somit überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen. Spätestens mit Anfertigen des Arthro-MRIs vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11) sei der Status quo sine erreicht worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomographisch zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können (AB 75.36 ff.).
Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da bereits am 7. Juni 2022 der Status quo sine erreicht worden sei (AB 75.39).
Eine Untersuchung des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter als nicht mehr zielführend, zumal dieser schon operiert worden sei (AB 75.40).
4.2. Im Wesentlichen bestätigte Dr. med. I____ damit die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____. Dr. med. G____ war in seinen Berichten vom 12. Juli 2022 (AB 20) und vom 21. Juli 2022 (AB 22) ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der Status quo sine am 7. Juni 2022 eingetreten sei. Dazu hatte er festgehalten, dies sei der Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter (AB 20.1). 4.3. Bezüglich der Beweistauglichkeit der als Aktengutachten bezeichneten Beurteilung von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ist vorweg festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Bezeichnung – nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handelt. Die Bestimmungen von Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG verlangen, dass der versicherten Person der Name des der Sachverständigen, der/die mit der Begutachtung betraut werden soll, vorab bekannt gibt. Die versicherte Person hat daraufhin zehn Tage Zeit um wegen Ausstandsgründen gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG einen bzw. eine Sachverständige abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Innert der gleichen Frist kann sie Zusatzfragen in schriftlicher Form einreichen. Dieses Verfahren fand vorliegend – soweit es sich aus den Akten ergibt – nicht statt. Das Aktengutachten von Dr. med. I____ ist daher beweisrechtlich wie eine Beurteilung eines beratenden Arztes zu beurteilen. 4.4. Was zunächst dem Umstand betrifft, dass Dr. med. I____ seine Schlüsse allein aufgrund der bestehenden Akten gezogen hat, verweist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach Aktengutachten dann voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und (das ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen) sich neue Untersuchungen erübrigen bzw. solche aufgrund eines bereits durchgeführten Eingriffs gar nicht mehr möglich sind (SVR 2010 IV Nr. 46, S. 143 [Urteil des Bundesgerichts 9C_1069/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1] und Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2.2). Dasselbe gilt im Wesentlichen für Aktenbeurteilungen beratender Ärzte (vgl. E. 3.4.). Die Beurteilung muss darüber hinaus auch die unter E. 3.3.3 aufgeführten Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen, um beweistauglich zu sein (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1069/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2). Im Übrigen ist das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG in der Beweiswürdigung frei (vgl. E. 3.3.3), sodass die Qualifizierung eines medizinischen Berichts allein nicht massgebend ist für die Frage, ob darauf abgestellt werden kann. 4.5. Das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) erfüllt die aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichtes. Allerdings bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, welche seiner Auffassung nach gegen dessen Beweistauglichkeit sprechen. 4.6. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Aktengutachten könne bereits aufgrund der durch das Bundesgericht festgelegten Kriterien keine Beweiskraft zukommen. So habe Dr. med. I____ selbst festgehalten, dass der Unfallhergang nicht detailliert genug geschildert sei, um eine Beurteilung abzugeben. Auch die Angaben der vorbeurteilenden Ärzte, seien nicht ausführlich genug und die MRI-Befunde seien nicht klinisch überprüft worden. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, gemäss welchem die einzelnen für gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und der überwiegend wahrscheinliche Sachverhalt zu eruieren sei (Beschwerde, Ziff. 11). Aufgrund ungenügender Angaben zum Unfallhergang habe Dr. med. I____ sodann Kausalitäten konstruiert und Hinweise zusammengetragen, die gegen eine Unfallkausalität sprechen könnten. Es werde jedoch immer wieder deutlich, dass er eine Unfallkausalität weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen, noch ausschliessen könne (Beschwerde, Ziff. 12). Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht zunächst anerkannt habe, weshalb es an ihr sei, den Wegfall der Unfallkausalität zu beweisen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelinge ihr dies mit dem Aktengutachten von Dr. med. I____ nicht (Beschwerde, Ziff. 13). Hinzu komme, dass mit Sehnenrissen unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG vorlägen. Die Beschwerdegegnerin trage demnach die Beweislast für die rein degenerative Ursache. Eine solche könne aber von Dr. med. I____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (Beschwerde, Ziff. 14 f.).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin erkläre weder, weshalb sie davon ausgehe, dass das Sturzereignis einen stummen Vorzustand symptomatisch gemacht habe, noch weshalb sie von der Erreichung des Status quo ante vel sine vor der Operation ausgehe (Replik, Ziff. 3). Sodann lege die Beschwerdegegnerin – wie dies bereits Dr. med. I____ getan habe – Dr. med. J____ eigene Schlussfolgerungen in den Mund, welcher dieser gar nicht gemacht habe (Replik, Ziff. 4). Schliesslich sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht umgehend Schmerzen in der Schulter gehabt, nicht belegt. Er sei nicht sofort zum Arzt gegangen, was aber kein Beweis für fehlende Schmerzen sei. Vielmehr habe er im ersten Moment Angst um seine Sehkraft gehabt und sei davon ausgegangen, dass sich die Schulter von selbst wieder erhole (Replik, Ziff. 5).
Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 betriff, so trifft es zu, dass diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden muss. Das Bundesgericht hielt im zitierten Urteil fest, dass wenn der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden könne, die einzelnen für gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht diskutiert werden und ein Sachverhalt ermittelt werden muss, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Dr. med. I____ hat selbst festgehalten, dass die Beschreibung des Unfallherganges rudimentär sei (vgl. Aktengutachten vom 12. April 2023, AB 75.38). Zur Frage, ob die Aktenlage zur Beurteilung der gestellten Fragen ausreichend sei, gab er an, dass eine gutachterliche Befragung über einem Jahr nach dem Ereignis keinen Sinn mache. Ob dadurch wegen des zeitlichen Intervalls zum Unfall gewisse Details des Schadensmechanismus geklärt werden könnten, bleibe unsicher. Selbst bei ergänzender Anamnese des Unfallherganges und der subjektiven Beschwerden vor der Operation blieben die objektivierbaren Befunde im Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 und im intraoperativen Situs vom 29. Juli 2022 weiterhin von zentraler Bedeutung in der Diskussion der Unfallkausalität (AB 75.40). Dr. med. I____ hat sich ausführlich zu den vorhandenen Akten inklusive der Bildgebung geäussert. Seine Ausführungen und Schlussfolgerungen sind sehr umfangreich und detailliert. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe die – mangels detaillierterer Beschreibung des Unfallhergangs – notwendige Diskussion der Unfallkausalität nicht vorgenommen. Auch hat er ausführlich dargelegt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Unfallkausalität am 7. Juni 2022 der Status quo sine eingetreten und damit die Unfallkausalität entfallen sei. Darauf, dass der Status quo sine am erwähnten Datum eingetreten sei, schloss bereits Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 (AB 20) und erklärte dazu, dies sei der Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter. Dass im Zweifel über das genaue Datum des Status quo sine auf das Datum der Bildgebung abgestellt wird, ist nachvollziehbar. Selbst wenn man im Übrigen mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, dass die MRI-Befunde nicht ausreichend klinisch überprüft worden wären, so hätte auch Dr. med. I____ dies nicht mehr tun können, da der Beschwerdeführer bereits operiert worden war, als Dr. med. I____ mit dem Aktengutachten beauftragt worden war. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich keine genügende Abklärung erfolgt wäre. 4.7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das Aktengutachten von Dr. med. I____ genüge nicht um den Wegfall der Unfallkausalität zu beweisen, sei festgehalten, dass sich der behandelnde Arzt, Dr. med. J____ anderer Auffassung zeigte als Dr. med. I____. Er ging von einer Unfallkausalität der Beschwerden aus, welche zur durchgeführten Operation führten. Er anerkannte, dass im Alter des Beschwerdeführers Vorzustände zu erwarten sind, erklärte jedoch, es sei nicht statthaft die Unfallkausalität deswegen vollumfänglich auszuschliessen. Im Falle des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine einfache Prellung/Kontusion Zerrung von Band-, Kapsel-, Sehnenstrukturen, die in der Regel entsprechend ausheilten und den Vorzustand erreichen liessen. Eine Ausheilung der Verletzung auf rein natürlichem Weg sei nicht zu erwarten. Deshalb sei auch nicht von einer lediglich temporären Verschlechterung eines sogenannten Vorzustandes auszugehen (vgl. Schreiben von Dr. med. J____ vom 24. August 2022, AB 34, sowie vom 8. November 2022, AB 55). Anders als die Ausführungen von Dr. med. I____ sind jene von Dr. med. J____ deutlich weniger ausführlich. Insbesondere diskutierte er nicht, welche «Vorzustände» er festgestellt hat und welche Schulterverletzungen seiner Auffassung nach unfallkausal waren. Auch führte er nicht weiter aus, weshalb er von einer Unfallkausalität ausging, sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass allein der Umstand, dass ein Vorzustand bestehe, eine Unfallkausalität nicht ausschliesse. Zur Rüge, Dr. med. I____ habe Dr. med. J____ Schlussfolgerungen in den Mund gelegt, die er nicht gemacht habe, nennt der Beschwerdeführer als Beispiel, dass Dr. med. I____ erklärt habe, Dr. med. J____ habe am 10. Juni 2022 (selber) festgestellt, dass kein transmuraler Defekt bestehe. Dies sei jedoch nicht richtig. Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte werde deutlich, dass er den angeblich fehlenden transmuralen Defekt nur im Zitat der MRI-Schlussfolgerung erwähnt habe. Er habe selbst einen solchen erwartet und deswegen operiert (Replik, Ziff. 4). Es trifft zu, dass Dr. med. I____ den Eintrag vom 10. Juni 2022 (AB 10) entsprechend zitiert hat (AB 75.2). Es wird an dieser Stelle allerdings deutlich, dass er sich dabei auf die MRI-Bildgebung bezog. Darauf ging er im Weitern erneut ein, und erklärte, diesmal der Operateur (also Dr. med. J____) habe bestätigt, dass «kein transmuraler Defekt» im Bereich der Supraspinatussehne vorgelegen habe (AB 75.27). Das ist wohl eine ungeschickte Formulierung aufgrund der ersten erwähnten Fundstelle ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. I____ bewusst war, dass der behandelnde Arzt lediglich die MRI-Bildgebung erklärt hatte. Im Weiteren ging Dr. med. I____ durchaus darauf ein, dass Dr. med. J____ in seinem Operationsbericht vom 29. Juli 2022 (AB 26.1) festgehalten hatte, dass die Gelenksinspektion die erwartete transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe (vgl. Aktengutachten, AB 75.28). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. I____ zu führen, da diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Beurteilung von Dr. med. J____ falsch wiedergegeben. Weitere Beispiele werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugt das Aktengutachten von Dr. med. I____ in medizinischer Hinsicht. Es taugt um den Eintritt des Status quo sine per 7. Juni 2022 und damit den Wegfall der Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Insbesondere bestehen auch nicht nur geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit des Aktengutachtens vom 12. April 2023.
4.8. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Weiteren gegen die Aussage der Beschwerdegegnerin, auch die Klink spreche gegen eine traumatische Sehnenruptur. Es sei «hinlänglich bekannt», dass insbesondere eine frische, traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu sofortigen starken Schmerzen mit einer starken Einschränkung der Beweglichkeit des betroffenen Armes führe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (Duplik, B.II.2). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe primär um seine Sehkraft gefürchtet. Dass er wegen seiner Schulterschmerzen nicht sofort zum Arzt gegangen sei, sei kein Beweis für fehlende Schmerzen (Replik, Ziff. 5). Es mag wohl sein, dass der Beschwerdeführer trotz seit dem Ereignis bestehender Schulterschmerzen nicht zum Arzt gegangen ist – gerade, wenn er primär Angst hatte um seine Sehkraft. Allerdings vermag der Beschwerdeführer aus der blossen Möglichkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Tatsache ist, dass das erste medizinische Dokument in den Akten, das sich auf die Schulter bezieht, die Verlaufseinträge vom 23. Mai 2022 und vom 10. Juni 2022 (AB 10) sind. Der 23. Mai 2022 war rund zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis vom 6. März 2022. Allein die Angabe des Beschwerdeführers, dass er bereits seit dem 6. März 2022 unter Schulterbeschwerden gelitten habe, genügt nicht um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen solcher Schulterschmerzen seit dem Unfall auszugehen. Es liegen keine entsprechenden echtzeitlichen medizinischen Berichte vor, welche diese Angabe bestätigen würden. 4.9. Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer Rotatorenmanschettenruptur um einen Sehnenriss handelt, der als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E. 3.1.). Der Umstand, dass eine sogenannte Listenverletzung vorliegt, führt jedoch nicht zwingend zu einem Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Diese hat nämlich von Gesetzes wegen die Möglichkeit einen Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung Erkrankung zu erbringen (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG sowie BGE 146 V 51, 69 E. 8.6). Damit ihr dieser Entlastungsbeweis gelingt, hat die Unfallversicherung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6). Vorliegend hielt Dr. med. I____ klar fest, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand vorgelegen habe. Das Ereignis vom 6. März 2022 habe nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da der Status quo sine bereits am 7. Juni 2022 erreicht worden sei (AB 75.39). Wie unter E. 4.7. festgehalten, kann auf diese Beurteilung abgestellt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Riss der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % degenerativ bedingt war. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ist damit ausgeschlossen.
4.10. Zusammenfassens ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Aktengutachten von Dr. med. I____ abgestellt und ihre Leistungen zu Recht – unter Annahme eines zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Status quo sine – eingestellt hat. 5.
5.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). 5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: