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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - UV.2020.23 (SVG.2021.77))

Zusammenfassung des Urteils UV.2020.23 (SVG.2021.77): Sozialversicherungsgericht

Ein 1977 geborener Beschwerdeführer, der als Flugzeugmechaniker arbeitete, verletzte sich beim Inlineskaten an Schulter und Brustwirbelsäule. Nach einem Rückfall meldete der Arbeitgeber den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen ein, da die Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer forderte weitere Abklärungen, Taggelder und Heilkosten. Nach Prüfung durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Verfahren ist kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV.2020.23 (SVG.2021.77)

Kanton:BS
Fallnummer:UV.2020.23 (SVG.2021.77)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid UV.2020.23 (SVG.2021.77) vom 16.12.2020 (BS)
Datum:16.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beweiskraft der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint
Schlagwörter: Unfall; Beschwerden; Suva-Akte; Beurteilung; Bericht; Recht; Kausalzusammenhang; Kriterien; Unfallfolgen; Bundesgericht; Kausalität; Abklärung; Ereignis; Einsprache; Behandlung; Einspracheentscheid; Adäquanz; Entscheid; Kreisarzt; Urteil; Hinweise
Rechtsnorm: Art. 4 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:115 V 133; 117 V 359; 119 V 335; 122 V 157; 125 V 351; 129 V 177; 134 V 109; 134 V 231; 135 V 465; 138 V 248;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV.2020.23 (SVG.2021.77)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 16. Dezember 2020



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer


SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


UV.2020.23

Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020

Beweiskraft der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint.



Tatsachen

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ als lizenzierter Flugzeugmechaniker tätig und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Inlineskaten. Dabei verletzte er sich an Schulter und Brustwirbelsäule, wobei er ein Ziehen bzw. Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und Brust verspürte sowie das Gefühl hatte, ihm bliebe kurzzeitig die Luft weg (vgl. Unfallmeldung vom 21. Mai 2019, Suva-Akte 1). Am 8. Juli 2019 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall an, anlässlich dessen mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 5). Mit Arztzeugnis vom 19. Juli 2019 erhoben die Ärzte der Orthopädie des D____ die Diagnose eines zervikalen Bandscheibenvorfalls C6/C7 mit Kompression C7-Wurzel links und schrieben den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (vgl. Mitteilungen vom 3. und 4. September 2019, Suva-Akten 30 und 32). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung vom 5. Februar 2020 (Suva-Akte 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 10. Mai 2019 eingestellt hätte, sei spätestens am 31. Januar 2020 erreicht. Deshalb bestehe ab 1. Februar 2020 kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte 91). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2020 (Suva-Akte 100) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 105).

II.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2020 beantragt, es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Kausalität der Beschwerden vorzunehmen. Zudem seien weiterhin Taggelder und Heilkosten wie bis anhin auszurichten und die Rente und die Integritätsentschädigung seien erneut zu prüfen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, die Kausalität und den medizinischen Sachverhalt mittels neutralem Gutachten abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Der Integritätsschaden sei mittels neutralem Gutachten abzuklären und entsprechend auszurichten. Eventuell sei die Kausalität mittels einem Gerichtsgutachten abzuklären.

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 16. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung sei davon auszugehen, für die aktuell beklagten Beschwerden sei kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur gegeben, weshalb eine diesbezügliche Leistungspflicht entfalle. Wenn überhaupt stünden sogenannte organisch nicht hinreichend erklärbare Beschwerden zur Diskussion. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen werden. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass höchstens eines der massgebenden Kriterien erfüllt sei und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. In Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehe kein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Abschliessend sei zu bemerken, dass im vorliegenden Fall von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die medizinischen Unterlagen erlaubten ein zuverlässiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Entscheid ohne Begutachtung erfolgt sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die Kausalitätsfrage sei nicht genügend abgeklärt worden. Vorliegend stütze sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung. Der Kreisarzt habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und könne sich somit nur auf sein theoretisches Wissen abstützen. Sämtliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gingen indes von Unfallfolgen aus. Zusammenfassend sei die kreisärztliche Beurteilung nicht plausibel und halte den Ansprüchen der bundesrichterlichen Rechtsprechung nicht stand. Das E____ wie auch Dr. F____, Fachärztin für Neurologie FMH, würden in ihren Berichten das Vorliegen von objektivierbaren Diagnosen erklären. Aus diesem Grunde werde beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mittels neutralem Gutachten die Kausalität und den Status quo sine vel ante abklären lasse. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer im August 2014 einen Treppensturz und im Mai 2017 einen Autounfall erlitten. Dabei habe er erstmalig Probleme im HWS-Bereich bekommen. Seit dem Sturz vom 10. Mai 2019 leide er zusätzlich zu den Schmerzen und der eingeschränkten Kopfrotation an kurzzeitigem stockendem Atem, was ihn massiv belaste. Er hätte vor dem Sturz auch nie ansatzweise solche Probleme gehabt, weshalb dies für ihn eindeutig unfallbedingt sei. Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis anerkannt habe. Ein Wegfall der natürlichen Kausalität habe die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dafür reiche der doch eher vage Bericht des Kreisarztes nicht aus (Beschwerde vom 3. Juni 2020 und Replik vom 24. September 2020). 2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Nacken-, Schulter-, Brustbeschwerden und Atemschwierigkeiten über den 31. Januar 2020 hinaus leistungspflichtig ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). 3.3. Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil vom 7. August 2008 [8C_806/2007] E. 8.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). 3.4. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Umstritten ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist, indem sie zur Beurteilung der natürlich (und adäquat) kausalen Unfallfolgen auf die ärztliche Beurteilung vom 5. Februar 2020 des Kreisarztes Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt hat (Suva-Akte 88). 4.2. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.3. Im Nachfolgenden wird der Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 5. Februar 2020 kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 5. Februar 2020 hält Dr. G____ fest, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 10. Mai 2019 nachgewiesen seien bzw. vorlägen. Speziell die Halswirbelsäule sei mittels CT, Nativ-Röntgen und MRT abgeklärt worden. Es fänden sich zwar bekannte, abnutzungsbedingte Veränderungen, welche schon vor dem Ereignis vom Mai 2019 nachgewiesen worden seien, strukturell objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2019 könnten indes ausgeschlossen werden. Auch andere Regionen seien bildgebend ohne Nachweis von Unfallfolgen abgeklärt worden. Acht Monate nach dem Ereignis ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sei ein Zeitpunkt gekommen, an dem von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallkausalen Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Ein Grossteil der Beschwerden sei gemäss Bericht der Neurologin schon seit zwei Jahren gegeben, also auch schon vor dem Ereignis. Andere Beschwerden, wie ein immer wieder auftretendes Gefühl von Luftnot das Gefühl der Inkontinenz, ohne dass diese vorliege, sei nicht mit einer Verstauchung der Gelenke der Halswirbelsäule einer Prellung des Rückens ohne nachgewiesene strukturelle unfallkausale Läsionen zu erklären. Sämtliche Beschwerden seien wechselhaft, nach Berichtslage von verschiedenen Ärzten nicht durchgängig vorhanden, sondern immer wieder auftretend. Dies sei äusserst untypisch für Unfallfolgen, Beschwerden nach einem Unfall seien in der Regel anhaltend und langsam nachlassend. Insgesamt sei, ohne dass bei dem geschilderten Ereignis Strukturen zu Schaden gekommen seien, der Erfahrung nach sechs, allerspätestens nach acht Monaten ein Zeitpunkt erreicht, an dem keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aus rein unfallkausaler Sicht sei aktuell bzw. nach diesem Zeitraum vom Ereignis an gerechnet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht gegeben (Suva-Akte 88).

4.4. Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden. Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Dr. G____ mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmt. In den medizinischen Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine weiterhin bestehende Unfallkausalität der Beschwerden sprechen. Im Gegenteil wird festgehalten, dass die Beschwerden vorbestehend bzw. anlagebedingt seien. Die nach dem Unfall durchgeführten Untersuchungen mittels Röntgen und CT ergaben keine Hinweise für eine unfallbedingte strukturelle Schädigung der HWS (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akten 10 und 11). So ist dem Bericht des E____ vom 10. September 2019 zu entnehmen, dass ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom nach mehreren HWS-Distorsionen vorliege. Im aktuellen MRI der HWS vom 22. August 2019 zeige sich wie schon 2016 die bekannte mediane Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne Myelonkompression. Weiter bestünden Foraminalstenosen C3/4, C4/5 beidseits, etwas linksbetont. Insgesamt seien die Beschwerden sehr unspezifisch (Suva-Akte 34). Auch Dr. F____ nennt neben der Hauptdiagnose des generalisierten zervikozephalen myofaszialen Schmerzsyndroms eine seit 2016 bekannte mediane Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne Myelonkompression bzw. ohne Myelopathie. Der Beschwerdeführer leide im Anschluss an zwei HWS-Distorsionen an einem ausgeprägten chronischen linksbetonten zervikozephalen und auch generalisiertem Schmerzsyndrom mit Dysästhesien aller Extremitäten und Einschlafparästhesien Dig V rechts sowie Dig i bis III beidseits. Auch bestünden chronische okzipitale Kopfschmerzen, am ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechend. Die neurologische Untersuchung sei bis auf eine auffallende generalisierte Verspanntheit und einem Schulterhochstand linksseitig unauffällig. Insgesamt interpretiere sie die Beschwerden am ehesten als myofaszial bedingt, mittlerweile sei auch eine psychosomatische Komponente bei zunehmenden Angstgefühlen und Verunsicherung nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 17. September 2019, Suva-Akte 35). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden von den behandelnden Ärzten somit nicht strukturell objektivierbare Unfallfolgen beschrieben; vielmehr erwähnen sie einen krankhaften Vorzustand und weisen auf eine psychosomatische Komponente hin. Vor diesem Hintergrund ist der Kreisarzt Dr. G____ zu Recht davon ausgegangen, dass ein krankhafter Vorzustand bestand und das Unfallereignis nicht zu einer Verursachung von strukturell objektivierbaren Unfallfolgen wie beispielsweise von Diskushernien, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden (symptomatischen) Beschwerden geführt hat. Auch die Tatsache, dass der kreisärztliche Bericht von Dr. G____ alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht, vermag dessen Beweiswert nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktengutachten nicht an sich unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.1 mit Hinweisen). Letztere Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die medizinische Aktenlage (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akte 10; Röntgen vom 17. Juni 2019, Suva-Akte 11; Bericht des Ortho-Notfalls des D____ vom 19. Juli 2019, Suva-Akte 19; Bericht des E____ vom 10. September 2019, Suva-Akte 34 und Bericht vom 17. September 2019 der Neurologin Dr. F____, Suva-Akte 35) erfüllt. Nach dem Vorerwähnten steht der Verwertbarkeit der medizinischen Beurteilung von Dr. G____ vom 5. Februar 2020 somit nichts entgegen, so dass sich weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der vorgebrachten Beschwerden erübrigen.

Im Zusammenhang mit den Atemschwierigkeiten bleibt anzufügen, dass aus dem Umstand, dass diese erst nach dem Unfall aufgetreten und demzufolge unfallkausal seien, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, handelt es sich dabei um die unzulässige Formel post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 f.).

4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine - auch nicht geringe - Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G____ bestehen, so dass der versicherungsinterne Bericht zur Beurteilung der Kausalität der Beschwerden beigezogen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin daher ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2011 [8C_396/2011], E. 3.2 mit Hinweisen) ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine acht Monate nach dem Unfallereignis eingetreten und die Beschwerdegegnerin ab dem 31. Januar 2020 nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die organisch nicht (hinreichend) fassbaren Beschwerden wie Atemschwierigkeiten, Myogelosen eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit die Adäquanz und eine daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin nimmt im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 an, dass der Beschwerdeführer eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen vorhanden sind, weshalb die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 126 f., BGE 117 V 359, 367) anwendbar sei (Suva-Akte 105). Dem ist beizupflichten. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann. Demnach hat die Adäquanzprüfung nach den in BGE 134 V 109 für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen Verletzungen entwickelten Kriterien zu erfolgen. 5.2. Im Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Unfall vom 10. Mai 2019 sei bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten und ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.

Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 [8C_647/2018], E. 5.1).

5.3. Der Inlineskating-Unfall vom 10. Mai 2019 hat sich unstreitig weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Auch eine schwere besondere Art der Verletzung kann verneint werden, hat sich der Beschwerdeführer doch im Wesentlichen Verspannungen in den beiden Schultern, ein gelegentliches Ziehen/Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und linken Brust sowie Atemschwierigkeiten zugezogen (Suva-Akte 1). Zu verneinen ist sodann auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde nicht stationär behandelt. Ebenso wenig wurde eine operative Behandlung durchgeführt. Im Übrigen bestand die Behandlung in ambulanter Physiotherapie, einer medizinischen Trainingstherapie und Medikamenteneinnahme (Suva-Akten 35 und 70). Somit liegt keine speziell belastende ärztliche Behandlung vor. Auch den blossen ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustandes dienenden Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zu, weshalb nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012 [8C_786/2011], E. 3.2). Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder erheblicher Komplikationen ist vorliegend nicht gegeben. Aus der ärztlichen Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 [8C_987/2008], E. 6.6 mit Hinweisen). Was die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 5.4. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 10. Mai 2019 und den über den 31. Januar 2020 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht mehr leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt.

6.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 zu bestätigen. 6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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