Zusammenfassung des Urteils UV.2020.23 (SVG.2021.77): Sozialversicherungsgericht
Ein 1977 geborener Beschwerdeführer, der als Flugzeugmechaniker arbeitete, verletzte sich beim Inlineskaten an Schulter und Brustwirbelsäule. Nach einem Rückfall meldete der Arbeitgeber den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen ein, da die Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer forderte weitere Abklärungen, Taggelder und Heilkosten. Nach Prüfung durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Verfahren ist kostenlos.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | UV.2020.23 (SVG.2021.77) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beweiskraft der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint |
Schlagwörter: | Unfall; Beschwerden; Suva-Akte; Beurteilung; Bericht; Recht; Kausalzusammenhang; Kriterien; Unfallfolgen; Bundesgericht; Kausalität; Abklärung; Ereignis; Einsprache; Behandlung; Einspracheentscheid; Adäquanz; Entscheid; Kreisarzt; Urteil; Hinweise |
Rechtsnorm: | Art. 4 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 V 133; 117 V 359; 119 V 335; 122 V 157; 125 V 351; 129 V 177; 134 V 109; 134 V 231; 135 V 465; 138 V 248; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.23
Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020
Beweiskraft der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint.
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ als lizenzierter Flugzeugmechaniker tätig und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Inlineskaten. Dabei verletzte er sich an Schulter und Brustwirbelsäule, wobei er ein Ziehen bzw. Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und Brust verspürte sowie das Gefühl hatte, ihm bliebe kurzzeitig die Luft weg (vgl. Unfallmeldung vom 21. Mai 2019, Suva-Akte 1). Am 8. Juli 2019 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall an, anlässlich dessen mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 5). Mit Arztzeugnis vom 19. Juli 2019 erhoben die Ärzte der Orthopädie des D____ die Diagnose eines zervikalen Bandscheibenvorfalls C6/C7 mit Kompression C7-Wurzel links und schrieben den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (vgl. Mitteilungen vom 3. und 4. September 2019, Suva-Akten 30 und 32). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung vom 5. Februar 2020 (Suva-Akte 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 10. Mai 2019 eingestellt hätte, sei spätestens am 31. Januar 2020 erreicht. Deshalb bestehe ab 1. Februar 2020 kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte 91). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2020 (Suva-Akte 100) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 105).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2020 beantragt, es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Kausalität der Beschwerden vorzunehmen. Zudem seien weiterhin Taggelder und Heilkosten wie bis anhin auszurichten und die Rente und die Integritätsentschädigung seien erneut zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, die Kausalität und den medizinischen Sachverhalt mittels neutralem Gutachten abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Der Integritätsschaden sei mittels neutralem Gutachten abzuklären und entsprechend auszurichten. Eventuell sei die Kausalität mittels einem Gerichtsgutachten abzuklären.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 16. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.3. Im Nachfolgenden wird der Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 5. Februar 2020 kurz dargestellt:Mit Bericht vom 5. Februar 2020 hält Dr. G____ fest, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 10. Mai 2019 nachgewiesen seien bzw. vorlägen. Speziell die Halswirbelsäule sei mittels CT, Nativ-Röntgen und MRT abgeklärt worden. Es fänden sich zwar bekannte, abnutzungsbedingte Veränderungen, welche schon vor dem Ereignis vom Mai 2019 nachgewiesen worden seien, strukturell objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2019 könnten indes ausgeschlossen werden. Auch andere Regionen seien bildgebend ohne Nachweis von Unfallfolgen abgeklärt worden. Acht Monate nach dem Ereignis ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sei ein Zeitpunkt gekommen, an dem von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallkausalen Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Ein Grossteil der Beschwerden sei gemäss Bericht der Neurologin schon seit zwei Jahren gegeben, also auch schon vor dem Ereignis. Andere Beschwerden, wie ein immer wieder auftretendes Gefühl von Luftnot das Gefühl der Inkontinenz, ohne dass diese vorliege, sei nicht mit einer Verstauchung der Gelenke der Halswirbelsäule einer Prellung des Rückens ohne nachgewiesene strukturelle unfallkausale Läsionen zu erklären. Sämtliche Beschwerden seien wechselhaft, nach Berichtslage von verschiedenen Ärzten nicht durchgängig vorhanden, sondern immer wieder auftretend. Dies sei äusserst untypisch für Unfallfolgen, Beschwerden nach einem Unfall seien in der Regel anhaltend und langsam nachlassend. Insgesamt sei, ohne dass bei dem geschilderten Ereignis Strukturen zu Schaden gekommen seien, der Erfahrung nach sechs, allerspätestens nach acht Monaten ein Zeitpunkt erreicht, an dem keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aus rein unfallkausaler Sicht sei aktuell bzw. nach diesem Zeitraum vom Ereignis an gerechnet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht gegeben (Suva-Akte 88).
4.4. Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden. Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Dr. G____ mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmt. In den medizinischen Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine weiterhin bestehende Unfallkausalität der Beschwerden sprechen. Im Gegenteil wird festgehalten, dass die Beschwerden vorbestehend bzw. anlagebedingt seien. Die nach dem Unfall durchgeführten Untersuchungen mittels Röntgen und CT ergaben keine Hinweise für eine unfallbedingte strukturelle Schädigung der HWS (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akten 10 und 11). So ist dem Bericht des E____ vom 10. September 2019 zu entnehmen, dass ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom nach mehreren HWS-Distorsionen vorliege. Im aktuellen MRI der HWS vom 22. August 2019 zeige sich wie schon 2016 die bekannte mediane Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne Myelonkompression. Weiter bestünden Foraminalstenosen C3/4, C4/5 beidseits, etwas linksbetont. Insgesamt seien die Beschwerden sehr unspezifisch (Suva-Akte 34). Auch Dr. F____ nennt neben der Hauptdiagnose des generalisierten zervikozephalen myofaszialen Schmerzsyndroms eine seit 2016 bekannte mediane Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne Myelonkompression bzw. ohne Myelopathie. Der Beschwerdeführer leide im Anschluss an zwei HWS-Distorsionen an einem ausgeprägten chronischen linksbetonten zervikozephalen und auch generalisiertem Schmerzsyndrom mit Dysästhesien aller Extremitäten und Einschlafparästhesien Dig V rechts sowie Dig i bis III beidseits. Auch bestünden chronische okzipitale Kopfschmerzen, am ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechend. Die neurologische Untersuchung sei bis auf eine auffallende generalisierte Verspanntheit und einem Schulterhochstand linksseitig unauffällig. Insgesamt interpretiere sie die Beschwerden am ehesten als myofaszial bedingt, mittlerweile sei auch eine psychosomatische Komponente bei zunehmenden Angstgefühlen und Verunsicherung nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 17. September 2019, Suva-Akte 35). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden von den behandelnden Ärzten somit nicht strukturell objektivierbare Unfallfolgen beschrieben; vielmehr erwähnen sie einen krankhaften Vorzustand und weisen auf eine psychosomatische Komponente hin. Vor diesem Hintergrund ist der Kreisarzt Dr. G____ zu Recht davon ausgegangen, dass ein krankhafter Vorzustand bestand und das Unfallereignis nicht zu einer Verursachung von strukturell objektivierbaren Unfallfolgen wie beispielsweise von Diskushernien, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden (symptomatischen) Beschwerden geführt hat. Auch die Tatsache, dass der kreisärztliche Bericht von Dr. G____ alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht, vermag dessen Beweiswert nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktengutachten nicht an sich unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.1 mit Hinweisen). Letztere Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die medizinische Aktenlage (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akte 10; Röntgen vom 17. Juni 2019, Suva-Akte 11; Bericht des Ortho-Notfalls des D____ vom 19. Juli 2019, Suva-Akte 19; Bericht des E____ vom 10. September 2019, Suva-Akte 34 und Bericht vom 17. September 2019 der Neurologin Dr. F____, Suva-Akte 35) erfüllt. Nach dem Vorerwähnten steht der Verwertbarkeit der medizinischen Beurteilung von Dr. G____ vom 5. Februar 2020 somit nichts entgegen, so dass sich weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der vorgebrachten Beschwerden erübrigen.
Im Zusammenhang mit den Atemschwierigkeiten bleibt anzufügen, dass aus dem Umstand, dass diese erst nach dem Unfall aufgetreten und demzufolge unfallkausal seien, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, handelt es sich dabei um die unzulässige Formel post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 f.).
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine - auch nicht geringe - Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G____ bestehen, so dass der versicherungsinterne Bericht zur Beurteilung der Kausalität der Beschwerden beigezogen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin daher ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2011 [8C_396/2011], E. 3.2 mit Hinweisen) ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine acht Monate nach dem Unfallereignis eingetreten und die Beschwerdegegnerin ab dem 31. Januar 2020 nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die organisch nicht (hinreichend) fassbaren Beschwerden wie Atemschwierigkeiten, Myogelosen eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit die Adäquanz und eine daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 [8C_647/2018], E. 5.1).
5.3. Der Inlineskating-Unfall vom 10. Mai 2019 hat sich unstreitig weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Auch eine schwere besondere Art der Verletzung kann verneint werden, hat sich der Beschwerdeführer doch im Wesentlichen Verspannungen in den beiden Schultern, ein gelegentliches Ziehen/Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und linken Brust sowie Atemschwierigkeiten zugezogen (Suva-Akte 1). Zu verneinen ist sodann auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde nicht stationär behandelt. Ebenso wenig wurde eine operative Behandlung durchgeführt. Im Übrigen bestand die Behandlung in ambulanter Physiotherapie, einer medizinischen Trainingstherapie und Medikamenteneinnahme (Suva-Akten 35 und 70). Somit liegt keine speziell belastende ärztliche Behandlung vor. Auch den blossen ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustandes dienenden Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zu, weshalb nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012 [8C_786/2011], E. 3.2). Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder erheblicher Komplikationen ist vorliegend nicht gegeben. Aus der ärztlichen Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 [8C_987/2008], E. 6.6 mit Hinweisen). Was die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 5.4. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 10. Mai 2019 und den über den 31. Januar 2020 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht mehr leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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