Zusammenfassung des Urteils UV.2018.46 (SVG.2020.35): Sozialversicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin war seit Februar 2015 arbeitslos gemeldet und unfallversichert. Nach einem Treppensturz erhielt sie Leistungen, wurde operiert und es wurde eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, der abgewiesen wurde. Sie beantragte eine Invalidenrente, was jedoch abgelehnt wurde. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden von der unterliegenden Partei übernommen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | UV.2018.46 (SVG.2020.35) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beweiskraft der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarzt |
Schlagwörter: | Schulter; SUVA-Akte; Integrität; Arbeit; Unfall; Kreisarzt; Bericht; Integritätsentschädigung; Beurteilung; Zumutbarkeit; Recht; Beschwerdeergänzung; Einschränkung; Klinik; Einsprache; Valideneinkommen; Sozialversicherungsgericht; Einschätzung; Abklärung; Unfallfolge; Einspracheentscheid; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 24 UVG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 V 157; 124 V 32; 125 V 351; 135 V 465; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.46
Einspracheentscheid vom 28. September 2018
Beweiskraft der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarzt.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war seit Februar 2015 zum Bezug von Arbeitslolosenentschädigung angemeldet. In dieser Eigenschaft war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 12. Juli 2016 (SUVA-Akte 1) war die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 eine Treppe hinuntergegangen und dabei ausgerutscht. Sie erlitt dabei eine Körperschädigung im Schulterbereich rechts. Gemäss Beurteilung im Bericht des [...]spitals, [...], vom 4. Juli 2016 (SUVA-Akte 10) fand sich ein umschriebener «schalenartiger Ausriss im medialen Aspekt des Humeruskopfes, in erster Linie einem Ausriss des Tuberculum minus entsprechend».
Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin Leistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder).
b) Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge an der Schulter operiert (Refixation des Tuberculum minus, vgl. Operationsbericht von C____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, [...], vom 14. Februar 2017, SUVA-Akte 49). Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 17. August 2017 bis 1. September 2017 stationär in der [...]klinik D____ auf (Austrittsbericht vom 14. September 2017, SUVA-Akte 68).
c) Der Kreisarzt nahm am 13. November 2017 eine Untersuchung u.a. zur Zumutbarkeitsbeurteilung vor (Bericht vom 13. November 2017, SUVA-Akte 74). Ferner schätzte er den Integritätsschaden (Bericht vom 13. November 2017, SUVA-Akte 73).
d) Mit Verfügung vom 23. November 2017 (SUVA-Akte 80) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu, dagegen verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 23. November 2017, SUVA-Akte 82). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 Einsprache (SUVA-Akte 84). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2018 (SUVA-Akte 97) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2018 (von der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet mit Eingabe vom 12. November 2018) wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. September 2018 beantragt. Mit der in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 2018 eingereichten Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% zuzusprechen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit einer weiteren, ergänzenden Eingabe vom 10. Dezember 2018 erklärt die Beschwerdeführerin, es sei klarzustellen, dass «Unfallfolgeschäden an der linken Schulter zu einer höheren Integritätsentschädigung führen müssen, was mit der Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt» worden sei.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest: Sie präzisiert, der Antrag auf Zusprechung eines Taggeldes sei als Eventualantrag zu betrachten. Es werde «die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen begehrt und mithin auch eine höhere Integritätsentschädigung (Eingabe vom 10.12.2018)».
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Dezember 2019 statt.
Der Instruktionsrichter bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag die unentgeltliche Verbeiständung.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nicht strittig ist grundsätzlich, dass unfallkausale Beeinträchtigungen an der rechten Schulter vorliegen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich jedoch gegen die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit bzw. die kreisärztliche Einschätzung des Integritätsschadens. Insbesondere sei die Schätzung der Restarbeitsfähigkeit mit einer Verweisung auf einen Bericht der [...]klinik D____ nicht genügend begründet (Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2018 Ziff. 7). Entsprechend werde auch ein zu hohes Invalideneinkommen ermittelt. Zweifel äussert die Beschwerdeführerin sodann an der Schätzung des Valideneinkommens (Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2018 Ziff. 10, Replik ad Rz 10).
2.2. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin wie erwähnt auf eine kreisärztliche Einschätzung ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.Der kreisärztliche Bericht gibt den aktenmässigen Verlauf (vgl. SUVA-Akte 74 S. 1 ff.), die Angaben der Versicherten (SUVA-Akte 74 S. 3) sowie die aufgrund der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde (SUVA-Akte 74 S. 3 f.) wieder. Der Kreisarzt diagnostiziert (SUVA-Akte 74 S. 4) als Folge des Unfalles vom 4. Juli 2016 einen ossären Subscapularisausriss mit Verletzung des Tuberculum minus. Er verweist auf eine am 13. Februar 2017 durchgeführte geschlossene Gelenkmobilisation, Schulterarthroskopie rechts, Bicepstenodese sowie Refixation des Subscapularis (C____).
Er gelangt zur Beurteilung (SUVA-Akte 74 S. 4 f.), an der unfallgeschädigten rechten Schulter bestehe objektiv eine Einschränkung der Beweglichkeit. Subjektiv bestünden vor allem Beschwerden bei Überkopftätigkeiten und Belastungssituationen.
In versicherungsmedizinischer Hinsicht gelangt der Kreisarzt zum Schluss, die Versicherte zeige nach dem Sturzereignis vom 4. Juli 2016 mit Verletzung des Tuberculum minus und Ausriss des Subscapularis ossär bzw. nach operativer Versorgung am 13. Februar 2017 aktuell Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter mit einem gewissen Kraftverlust. Aufgrund des Gesamtverlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes im Bereich der rechten Schulter zu rechnen. Der Kreisarzt schliesst sich bezüglich Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Einschätzung der [...]klinik D____ gemäss Austrittsbericht vom 14. September 2017 (SUVA-Akte 68) an. Dagegen sei die angestammte Tätigkeit der Versicherten mit Blick auf die unfallbedingte Verletzung der rechten Schulter nicht mehr im bisherigen Umfang ausführbar.
Die [...]klinik D____ hatte im erwähnten Austrittsbericht dargelegt (SUVA-Akte 68 S. 3), eine festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Für andere berufliche Tätigkeiten hielt die Klinik mit Bezug auf die Einschränkungen der rechten Schulter fest, es sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags möglich, dies ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe.
Zum Berichtszeitpunkt hatte eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer Pneumonie bestanden. Nach Abheilung dieser Pneumonie stehe jedoch aus rein somatisch-funktioneller und unfallkausaler Sicht der Suche einer neuen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts mehr im Wege.
3.2. In der Beschwerde (bzw. Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2018 S. 4 f. Ziff. 8) führt die Beschwerdeführerin 3 Punkte an, die ihres Erachtens Zweifel an der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung wecken. Darauf ist nachfolgend einzugehen3.2.1. Zunächst wird dargelegt, der Bericht der [...]klinik D____ zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektiven (S. 3) sei erstellt worden nach vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes in der Klinik und aufgrund ungenügender Abklärung der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin sich beklagt habe, es sei ihr anlässlich des Arbeitsversuches unmöglich gewesen, einen Staubsauger vor und rückwärts zu stossen, erscheine auch die Feststellung, es seien ihr mittelschwere Arbeiten zumutbar, unzureichend begründet. Ein Arbeitstraining sei nicht dokumentiert. Der Bericht erwähne auch nicht das kleine Arbeitspensum als Reinigungskraft, welches die Beschwerdeführerin ab 2011 bis 2016 ausgefüllt habe. Die Beschwerdeführerin gebe dafür gesundheitliche Einschränkungen an. Damit erscheine die Annahme einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit unzureichend belegt.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die kreisärztlichen Einschätzungen sowie auch diejenige der [...]klinik D____ ausschliesslich auf die Folgen der Unfallschädigung an der rechten Schulter zu beschränken hatten. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, die Versicherte habe krankheitsbedingt schon 2011 bis 2016 nur ein kleines Pensum ausgefüllt, so kann dies jedenfalls nicht Folge des Unfalles sein, der sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 12. Juli 2016 (SUVA-Akte 1) am 4. Juli 2016 zugetragen hatte. Insoweit die Beschwerde sinngemäss kritisiert, die anstaltsinternen Ärzte hätten unfallfremden Gesundheitsschädigungen zu wenig Rechnung getragen, so tut dies der Beweiskraft dieser rein auf die Unfallfolgen bezogenen Beurteilungen, welche noch von einer ganztägig möglichen Arbeitsleistung ausgehen, keinen Abbruch.
Dass der Aufenthalt in der [...]klinik D____ vorzeitig endigte, wird im Austrittsbericht nicht verschwiegen. Verantwortlich dafür war eine Pneumonie. Die psychosomatische sowie die somatische Beurteilung (SUVA-Akte 68 S. 4 f.) bringen jedoch zum Ausdruck, dass die involvierten Anstaltsärzte über die erforderliche Zeit und ausreichend aussagekräftige Unterlagen bzw. Abklärungsergebnisse verfügten, um sich ein zuverlässiges Bild von der Zumutbarkeit mit Rücksicht auf die Verletzung an der rechten Schulter zu machen.
Dass andere als die unfallbedingten Faktoren an der rechten Schulter das Zustandsbild prägen, ergibt sich aus psychosomatischer Sicht (Abklärung durch E____). Die Versicherte habe während des Reha-Aufenthaltes eine ängstliche, verunsicherte und depressiv verstimmte Grundstimmung gezeigt. Anfangs habe sie recht gut an den Therapien teilgenommen und habe kooperiert. Später habe die Motivation merklich abgenommen. Die Versicherte habe dann einen Schmerzschub aufgrund einer Fibromyalgie angegeben, wobei sie seit 18 Jahren an dieser Fibromyalgie leide. Gestützt darauf erachtete der berichtende Psychologe eine somatoforme Schmerzbeteiligung als wahrscheinlich. Die Versicherte habe ihren Umgang mit der Trauer über den frühen Krebstod ihres Mannes schmerzhaft geschildert Sie habe während 5 Jahren 1.5 Liter Rotwein pro Tag konsumiert und nun sei sie seit drei Monaten abstinent. Die Versicherte schildere weitere medizinische Probleme. Sie sehe sich nur noch zu 50-prozent arbeitsfähig. Insgesamt seien eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, akzentuierte Persönlichkeitszüge von gemischter Ausprägung, möglicherweise dependent-histrionischer Ausprägung, eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (SUVA-Akte 68 S. 3 f.).
Zu den relevanten Unfallfolgen ist der somatischen Beurteilung zu entnehmen, dass sich gut ein Jahr nach dem Unfall ein eher zögerlicher Heilungsverlauf zeige. Erschwerend für den Therapieverlauf sei eine Vielzahl internistischer Begleiterkrankungen, wie beispielsweise ein Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus sowie eine Osteopenie. Die Beurteilung verweist auf die am 13. Februar 2017 durchgeführte geschlossene Mobilisation, eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine offene Bicepstenodese sowie die Refixation des Subscapularis mittels Speedbridge. Sowohl die postoperativ am 28. März 2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung der rechten Schulter (ap, anterior-posterior Strahlengang) als auch die am 9. August 2017 durchgeführte CT zeigten eine gute Refixation. Subjektiv hätten zum Zeitpunkt des Eintrittes eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, besonders über der Horizontalen sowie eine Kraftminderung der rechten oberen Extremität im Vordergrund bestanden. Klinisch habe sich im Bereich des rechten Schultergelenkes beispielsweise eine auf 90° limitierte Abduktion bzw. eine auf 100° begrenze Flexion verifizieren lassen. Die Ärzte der [...]klinik D____ kommen zum Schluss, das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht im Wesentlichen erklären, wenngleich im Zusammenhang mit der oben dargelegten psychischen Problematik eine gewisse Überlagerung der Beschwerden nicht ganz ausgeschlossen werden könne.
Mit dieser somatischen Beurteilung lässt sich die bereits angeführte Zumutbarkeitsschätzung, es sei der Versicherten eine alternative Tätigkeit ganztags, jedoch ohne Arbeiten mit dem rechten Arm während längerer Zeit bzw. andauernd über Brusthöhe, in Einklang bringen. Dass der Kreisarzt sich dem ohne weitere Ergänzungen angeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden und wertet jedenfalls seine eigene Einschätzung nicht ab.
3.2.2. Offen erscheint gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeergänzung ferner, ob die verbleibenden Einschränkungen sich auf die Beweglichkeit und/oder feinmotorischen Fertigkeiten auswirkten, und ob die Leistungseinschränkung aufgrund des Unfalles an der rechten Schulter kompensiert werden kann. Infolge des Unfalls habe die Beschwerdeführerin nämlich vermehrt den linken Arm eingesetzt und habe heute im linken Schultergelenk chronische Schmerzen. Die andauernde Überbelastung des linken Schultergelenks habe als indirekte Unfallfolge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, welche zu berücksichtigen sei (vgl. 8C_933/2014, E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Kosten der Heilbehandlung der linken Schulter seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
An der angeführten Stelle nimmt das Bundesgericht Bezug auf die Rechtsprechung hin, wonach unfallbedingte Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzungen usw. zu andauernden Fehlbelastungen führen können, die als indirekte Unfallfolgen später Rücken- Hüftbeschwerden und damit eine relevante zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken können. Ganz offensichtlich geht es bei dieser Rechtsprechung um Fehlbelastungen im Bereich der unteren Extremitäten, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass diese, da ständig Belastungen durch das Körpergewicht bei der Fortbewegung im Spiel sind, auch Folgen im Hüft- und Rückenbereich zeitigen können. Die Beschwerdeführerin tut nun aber nicht dar, aus welchen Gründen eine Schulterverletzung rechts in gleich zwangsläufiger Weise zu einer Fehlbelastung der linken Schulter führen müsste. Die Einschränkung der rechten Schulter zwingt einzig zur Vermeidung von Tätigkeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe. Dass solche Tätigkeiten ausschliesslich mit dem linken, nicht unfallgeschädigten Arm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Schädigung der linken Schulter führen müssten, tut die Beschwerdeführerin nicht dar; es erscheint auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht als wahrscheinlich.
3.2.3. Schliesslich wird in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, im Bericht vom 30. Oktober 2018 (Beilage 3 zur Beschwerdeergänzung = SUVA-Akte 114) an den Hausarzt F____ diagnostiziere G____, FMH Rheumatologie, eine PHS tendopathica (Typ M. supraspinatus-Sehne) links und empfehle ein Therapiekonzept mit Ultraschall der linken schmerzhaften Störung. Im Bericht vom 8. November 2018 (Beilage 4 zur Beschwerdeergänzung = SUVA-Akte 114) diagnostiziere G____ eine PHS tendopathica links bei Bursa seitiger Partialläsion der M. supraspinatus-Sehne sowie eine leichte Verdickung der Bursa subacromialis. Die Berichte von G____ belegten ferner ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose. Diese Arztberichte thematisieren nicht Befunde an der rechten, vom Unfall vom 4. Juli 2016 betroffenen Schulter, sondern durchwegs Beschwerden an anderen Köperstellen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung genährt werden könnten.
3.3. Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Schätzung der anstaltsinternen Ärzte zu erwecken vermöchte. Es ist darum nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf diese medizinischen Beurteilungen zur Zumutbarkeit in Verweisungstätigkeiten abgestellt hat.Nicht weiter ist einzugehen auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, mit welcher die Versicherte ein ihrer Ansicht nach zutreffendes tieferes Valideneinkommen darzutun versucht. In der Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 10.1) wird dazu dargelegt, dass zwar durchaus auch der Betrag von Fr. 49'331.-- eingesetzt werden könnte, was sich aber nicht zum Vorteil der Versicherten auswirken würde. In der Replik (ad Rz 10) wird denn auch zu Recht dargelegt, es sei dem Valideneinkommen, wie es die Beschwerdegegnerin angenommen habe, im Grundsatz zuzustimmen.
In der Duplik (S. 2 Rz 10) wird dann allerdings noch ausgeführt, entsprechend den statistischen Werten aus den Lohnstrukturerhebungen (LSE) sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55'628.-- auszugehen (LSE 2016, T1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'429.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.004 [Nominallohnveränderung Frauen 2017, gemäss Beschwerdeantwort]). Nachfolgend ist aber sogleich darzulegen, dass auch dies an der berechtigten Ablehnung einer Invalidenrente nichts ändern würde.
4.2. Das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 55'185.-- wurde aufgrund der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt (SUVA-Akte 97 S. 8 f. E. 6.2 f. E. 6.1). Die Beschwerdeführerin rügt nun, den Ausführungen im Einspracheentscheid sei entgegenzuhalten, dass die dokumentierten Arbeitsplätze mit einer Ausnahme ein Arbeitspensum von 80-100% voraussetzten, was der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei.Wie vorstehend dargelegt, ist mit Blick auf die unfallbedingten Einschränkungen an der rechten Schulter eine ganztägige Arbeit zumutbar. Damit ist den Rügen im Wesentlichen bereits der Boden entzogen.
Selbst wenn dem aufgrund der DAP ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'185.-- das anhand der LSE 2016 geschätzte Valideneinkommen von Fr. 55'628.-- herangezogen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von weniger als 1%. Damit wäre ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10% (Art. 8 ATSG) nicht erreicht.
4.3. Würden für die Schätzung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen, so würde der gleiche Basisbetrag resultieren wie für die von der Beschwerdegegnerin präsentierten Berechnung des Valideneinkommens und somit ein Invaliditätsgrad von 0%. Da vorliegend - rein unfallbedingt - keine Beeinträchtigung vorliegt, die einen potentiellen Arbeitgeber dazu führen müsste, die Versicherte für die in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten schlechter zu entlöhnen als andere, nicht gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmerinnen, würde sich auch ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigen. 4.4. Es bleibt damit insgesamt bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist folglich im Rentenpunkt abzuweisen.Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
5.2. Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen Beurteilung des Kreisarztes vom 13. November 2017 (SUVA-Akte 73) begründet.Der Kreisarzt hielt zum Befund fest, die Versicherte habe eine Tuberculum minus-Abrissfraktur rechts erlitten. Im weiteren Verlauf sei eine Bicepstenodese sowie eine Refixation Subscapularis erfolgt. Es resultiere eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich.
Als Schätzungsgrundlage zog der Kreisarzt die Tabelle 1.2 heran, wonach für eine bis zur Horizontalen beweglichen Schulter ein Wert von 15% gelte. Aufgrund der dokumentierten Bewegungsausmasse sei der Wert von 15% hier einzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwedeergänzung zur Integritätsentschädigung keine Ausführungen gemacht; in der Replik beschränkt sie sich auf den Antrag auf eine höhere Integritätsentschädigung, dies mit Hinweis auf eine Eingabe vom 10. Dezember 2018. Dort wird zur Begründung des Antrags bezüglich der rechten Schulter aber ebenfalls nichts ausgeführt. In der Eingabe vom 10. Dezember 2018 macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, es sei klarzustellen, dass Unfallfolgeschäden an der linken Schulter zu einer höheren Integritätsentschädigung führen müssten. Da Schäden an der linken Schulter gemäss vorstehender Erw. 3.2.2. nicht als unfallkausal zu betrachten sind, fehlt es bezüglich dieser Körperpartie an der Grundlage für die Zusprache einer (erhöhten) Integritätsentschädigung.
Insgesamt besteht nach der Aktenlage kein Anlass, an der Einschätzung des Kreisarztes zu zweifeln.
Folglich ist die Beschwerde auch im Punkt Integritätsentschädigung abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 2650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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