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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - UV.2017.33 (SVG.2018.39))

Zusammenfassung des Urteils UV.2017.33 (SVG.2018.39): Sozialversicherungsgericht

Eine Reinigungsfrau hatte bei der Arbeit einen Unfall und erlitt Verletzungen an Schulter, Arm und Rippen. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit wurde sie wieder zu 100% arbeitsfähig erklärt. Die Unfallversicherung beendete jedoch die Leistungen, was zu einer Einsprache führte. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde entschieden, dass die Unfallkausalität weiter abgeklärt werden muss, da die Beschwerdeführerin weiterhin Beschwerden hatte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen und die Beschwerdegegnerin musste die Parteikosten übernehmen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV.2017.33 (SVG.2018.39)

Kanton:BS
Fallnummer:UV.2017.33 (SVG.2018.39)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid UV.2017.33 (SVG.2018.39) vom 19.12.2017 (BS)
Datum:19.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anspruch auf Heilkosten und Taggeld infolge eines Unfalls.
Schlagwörter: Unfall; Beschwerden; Schulter; Sinne; Arbeit; Einsprache; Bericht; Sozialversicherungsgericht; Bundesgericht; Parteien; Einspracheentscheid; Abklärung; Gesundheit; Anspruch; Recht; Behandlung; Verbesserung; Operation; Bereich; Hinweise; Taggeld; Unfalls; Arbeitsfähigkeit; Leistungen; Akten; Gutachten; Kausalzusammenhang
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:119 V 335; 122 V 157; 125 V 456; 129 V 177; 133 V 57; 134 V 109; 140 V 130;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 3.Auflage, Zürich, Art. 43 ATSG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV.2017.33 (SVG.2018.39)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 19. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti



Parteien


A____


vertreten durch B____

Beschwerdeführerin


C____


vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


UV.2017.33

Einspracheentscheid vom 12.Mai 2017

Anspruch auf Heilkosten und Taggeld infolge eines Unfalls.



Tatsachen

I.

a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete (unter anderem) seit dem 1.Januar 1998 als Reinigungsfrau bei der E____ AG, Basel. Über diese ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5.März 2016 stürzte sie bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei Prellungen an Schulter, Arm und Rippen (Schadenmeldung UVG vom 8.März 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB]67). In der Folge war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 6.Juni 2016 war sie noch zu 50% arbeitsunfähig und ab dem 20.Juni 2016 wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB68). Im Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin denn auch die Arbeit wieder auf (vgl. Unfallschein UVG, Akte68, Patientenakteneintrag von Dr.F____ vom 27.Juni 2016, AB45, und Telefonnotiz vom 6.Juni 2016, AB8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 15.und vom 21.April 2016, Akten99 bis 104, vom 28.April 2016, Akten88 bis 96, und vom 7.Juni und vom 7.Juli 2016 betreffend Taggeld, Akten73 bis 86).

b) Am 6.Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 31.Januar 2017 (AB61). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10.Februar 2017 Einsprache (AB60). In ihrem Einspracheentscheid vom 12.Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (AB54).

II.

a) Mit Beschwerde vom 12.Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12.Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als Rechtsvertreter beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.August 2017 (Postaufgabe 1.September 2017) auf Abweisung der Beschwerde.

c) In der Replik vom 4.Oktober 2017 und in der Duplik vom 17.November 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

d) Mit Schreiben vom 3.November 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von Dr.G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein.

III.

Mit Verfügung vom 1.September 2017 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19.Dezember 2017 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.56 Abs.1 und Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und §1 Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58 Abs.1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen an die Beschwerdeführerin mit der Begründung ein, dass der status quo ante per dieses Datum erreicht sei. Im Einspracheentscheid vom 12.Mai 2016 (AB54) fügte sie hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21.Juni 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Infolgedessen habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.März 1981 (UVG; SR832.20]) und es könnte somit auch die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht beanstandet werden, selbst wenn kein status quo sine erreicht worden wäre. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die behandelnden Ärzte hätten erklärt, dass sowohl die weiteren Beschwerden als auch die Notwendigkeit einer Schulteroperation unfallbedingt seien. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid jedoch im Wesentlichen auf der Aktenbeurteilung ihres Vertrauensarztes abgestützt (vgl. Berichte des beratenden Arztes Dr.H____ vom 11.Mai 2016, AB46, und vom 4.Januar 2017, AB42). Diesem sei jedoch keine volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin vermöge mit diesen den Wegfall der anfänglich anerkannten Kausalität zwischen dem Unfall und der Beschwerden nicht zu beweisen. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts habe sie ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Berücksichtigung der aktuellen Situation einzuholen. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31.Januar 2017 eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat ob eine gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat.

3.

3.1. Nach Art.6 Abs.1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art.10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art.10 Abs.1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art.6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art.16 Abs.1 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E.3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E.3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E.3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E.5a). 3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1.April 2015 E.2.1., 8C_354/2007 vom 4.August 2008 E.2.2 und U488/06 vom 10.April 2007 E.2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24.August 2016 E.4.2. und 8C_453/2012 vom 14.Dezember 2012 E.2.3.1, je mit Hinweisen). 3.3. Das bedeutet zugleich, dass die Ansprüche auf Taggeld und Heilbehandlung nur solange bestehen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art.19 Abs.1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.Auflage, Zürich 2012, Art.10, S.101; BGE 134 V 109, 114 E.4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.6.6.2). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E.4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art.10, S.101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2.Mai 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31.Juli 2013 E.3.4 und 8C_432/2009 vom 2.November 2009 E.5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2.Mai 2015 E.4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.November 2009 E.3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art.19 Abs.1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art.21 Abs.1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E.2.2 und BGE 134 V 109, 115 E.4.2).

3.4. Gemäss Art.43 Abs.1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2015, Art.43 N18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E.1b).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verfügung der Leistungseinstellung wie von der Beschwerdegegnerin richtig erkannt namentlich auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr.H____ vom 4.Januar 2017 (AB42). Dieser bejahte eine Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 5.März 2016 und der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin. Er führte aus, es seien im Rahmen einer MRI Untersuchung (vermutlich bezieht er sich auf jene der Radiologie des I____ Spitals, vgl. Bericht vom 14.November 2016, AB43) keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen festgestellt worden. Es bestehe eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) sowie eine vorbestehende Impingementkonstellation. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer aktivierten AC-Gelenksarthrose geltend gemacht werden. Der status quo sine könne spätestens neun Monate nach dem Unfallereignis, also Ende Januar 2017, festgesetzt werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne nicht geltend gemacht werden. 4.2. Die Beschwerdeführerin weist auf die Berichte bzw. Patientenakteneinträge von Dr.F____ (AB40, 44, 45 und 48) der J____klinik in [...] und die Berichte des K____spitals [...] hin. Sie bringt vor, diese sprächen sich für eine Unfallkausalität ihrer weiteren Beschwerden und der Notwendigkeit der Operation aus. 4.3. Dr.F____ stellte in seinem Patientenakteneintrag vom 4.April 2016 (AB48) die Verdachtsdiagnose einer linksseitigen Schulterluxation am 5.März 2016, mit antero-inferiorer Bankartläsion mit ossärem Abriss des IGHL (inferiores glenohumerales Ligament). Im Eintrag vom 26.April 2016 (ebenfalls AB48) erklärte er, auf dem mittlerweile durchgesehenen MRI finde sich keine Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette (RM) und die postulierte Ablösung des antero-inferioren Labrums sei nur minim. Sicherlich bestehe aber eine Quetschverletzung der superioren RM mit einer Signalalteration und einer Bursa welche posttraumatisch aufgetreten sei. Im Befund sprach er von einem deutlichen Impingement mit typischer Ausstrahlung in den Arm. Er zeigte sich der Auffassung, dass der Arm im Alltag ganz normal eingesetzt werden solle und die Rehabilitation drei bis vier Monate dauere. Aus den Patientenakteneinträgen von Dr.F____ vom 13.September 2016 sowie vom 8. und 24.November 2016 (alle AB44) ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde. Dennoch wurde von Restschmerzen im Bereich des ACG und im Sinne einer Reizung der Bursa in Abduktion mit Ausstrahlung in den lateralen Oberarm und teilweise bis in die Hand berichtet. Dr.F____ hielt im September fest, dass eine Infiltration geplant sei. Im November stellte er fest, dass diese keine Besserung gebracht habe. Während die Beweglichkeit der Schulter gut sei, sei deren Belastungsfähigkeit vermindert. Nachdem am 14.November 2016 nochmals ein MRI durchgeführt worden (vgl. dazu Bericht der Radiologie des I____ Spitals vom 14.November 2016, AB43) war, kam Dr.F____ zum Schluss, es liege eine Kontusion/Bone-Bruise in der lateralen Clavicula und dem angrenzenden Acromion im Sinne einer aktivierten ACG-Arthrose vor, sowie eine leichtgradige Einengung des Subacromialraums mit Bursitis. Die Sehnenstrukturen seien durchgehend und ohne Ruptur. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden würden am ehesten zu der Kontusion des ACG und der Einengung des Subacromialraums im Sinne einer Bursitis (Schleimbeutelentzündung) passen. Im Patientenakteneintrag vom 31.Januar 2017 (AB40) erwähnte Dr.F____ wiederum, dass die Beschwerdeführerin unverändert Restbeschwerden habe. Im Weiteren wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Hausärztin angeblich ein Ultraschall habe machen lassen. Dabei seien Hämatome im Bereich des Pectoralis festgestellt worden. Es sei vorstellbar, dass das grosse Hämatom, welches die Beschwerdeführerin initial nach dem Sturz aufgewiesen habe, zu kleinen Vernarbungen im Bereich des Pectoralis geführt habe. Dr.F____ kam zum Schluss, dass die Kontusion der linken Schulter mit Hämatom im Brustbereich ursächlich im Vordergrund stehe. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin sekundäre Myogelosen der scapulären Muskulatur aber auch im Bereich des Bizeps und des Pectoralis.

Aus diesen Berichten von Dr.F____ wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin, auch als sie wider zu 100% ihrer Arbeit nachging, stets Beschwerden hatte. Ausserdem zeigt sich, dass Dr.F____ zumindest bei gewissen Beschwerden davon ausging, dass diese eine Unfallfolge darstellten. Eine ausführliche Begründung dieser Annahme findet sich jedoch in keinem der Patientenakteneinträge.

4.4. Im Bericht vom 1.März 2017 diagnostizierten die Ärzte des K____spitals [...] (AB56) eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose am Schultergürtel links, mit sekundärem Impingement-Syndrom nach Schulterkontusion am 5.März 2016, sowie ein Status nach zweimaliger Schulterinfiltration (die erste am 31. Mai 2016, die zweite am 13.September 2016 fecit Dr.F____). Sie führten dazu namentlich aus, dass sie diese Diagnose als Folge des Unfalls interpretierten, da die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einem adäquaten Trauma begonnen hätten. Am 29.Mai 2017 bestätigte Dr.L____, es sei durchaus nachvollziehbar, dass es zu einer Aktivierung vorbestehender degenerativer Veränderungen gekommen sei und somit der Unfall für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Zudem erklärte Dr.L____, es müsse davon ausgegangen werden, dass durch eine Gelenksanierung eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erreichen wäre. Durch weitere Verzögerungen seien die Sehnen der Rotatorenmanschette gefährdet und die Schmerzen könnten sich zentralisieren (Beschwerdebeilage [BB]3). Auch aus diesen Berichten ergeben sich zumindest Hinweise darauf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallkausal sein könnten. Zudem wird zur Operation geraten. Eine solche fand gemäss dem Bericht von Dr.G____ vom 27.Oktober 2017 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3.November 2017) am 11.Juli 2017 statt. Dr.G____ diagnostizierte einen Status nach Arthroskopie Schulter links mit Bizeptstenotomie, Acromioplastik und ACG-Teilresektion am 11.Juli 2017 bei posttraumatischem Impingement mit/bei posttraumatisch aktivierter AC-Gelenksarthrose, Instabilität lange Bizepssehne Schulter links. Dazu hielt er fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Beschwerden der Beschwerdeführerin auf eine traumatisch Läsion des Pulley mit nachfolgender Instabilität der langen Bizepssehne, welche sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Sturzes im Juni 2016 zugezogen habe, zurückzuführen gewesen sei.

Auch Dr.G____ spricht sich somit für eine Unfallkausalität der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sowie der im Juli 2017 durchgeführten Operation aus. Er begründet dies jedoch nicht weiter.

4.5. Zusammengefasst trifft es wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht zu, dass die behandelnden immer wieder auf eine Unfallkausalität (oder zumindest eine Teilkausalität im Sinne einer Aktivierung der Arthrose durch den Unfall) hinweisen bzw. von einer solchen ausgehen. Keiner der behandelnden Ärzte begründet dies jedoch ausführlich genug, sodass darauf abgestellt werden könnte. Wie von den Parteien richtig festgestellt, ist die Beweisregel post hoc ergo propter hoc beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341 E.2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom 19.Juni 2012 E.3.3 mit Hinweisen und 8C_744/2013 vom 10.Januar 2014 E.3.2). Das bedeutet, dass es nicht genügt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden hatte, um anzunehmen, dass alle Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin beklagt, auf den Unfall vom 5.März 2016 zurückzuführen sind. Allerdings ist diesbezüglich bisher auch keine spezifische medizinische Abklärung erfolgt. Dies erstaunt, zumal auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.H____ zumindest von einer Teilkausalität der Beschwerden ausging (vgl. insbesondere Bericht vom 4.Januar 2017, AB42). Es genügt nicht, auf die nicht zulässige Beweisregel post hoc ergo propter hoc hinzuweisen. Vielmehr muss abgeklärt werden, ob denn die weiterhin beklagten Beschwerden im konkreten Fall unfallkausal bzw. zumindest teilweise unfallkausal sind nicht.

Wie oben unter E.3.2. dargelegt, obliegt es der Beschwerdegegnerin, zu beweisen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden mehr besteht, bzw. dass der status quo sine eingetreten ist und dass die derzeitige Behandlung auch ohne das Unfallereignis notwendig geworden wäre. Aufgrund der vorliegenden Akten kann dies jedoch nicht als bewiesen angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E.3.4.) weitere medizinische Abklärungen in Form eines neutralen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG zu treffen um festzustellen, in wie fern die fortbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallkausal sind. Dabei ist namentlich auch die im Juli 2017 Operation zu berücksichtigen.

4.6. Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen das Erreichen des Endzustandes damit begründet, die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100% arbeitsfähig, weshalb eine weitere Heilbehandlung nicht ins Gewicht fallen würde und auch eine Operation keinesfalls auch nur zu geringfügigen therapeutischen Fortschritten führen könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie unter E.3.3. dargelegt, trifft es zwar grundsätzlich zu, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ein Argument für die Einstellung der Leistungen darstellt. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass Schulterschmerzen bei einer Putzfrau zumindest längerfristig, wenn nicht gar kurzfristig, zu erheblichen Einschränkungen führen kann. Putzen ist eine körperliche Tätigkeit, welche in der Regel häufige Schulterbewegungen und auch Belastungen der Schulter mit sich bringt (z.B. beim Tragen von Wasserkesseln, Putzen an nicht leicht zugänglichen Stellen, Überkopfarbeiten etc.). Wenngleich die Arbeitsfähigkeit vom Pensum her nicht eingeschränkt ist, bedeutet dies nicht, dass die Schmerzen sich nicht anderweitig in der Arbeitsfähigkeit bzw. auf die Leistungsfähigkeit niederschlagen. Können die Schmerzen mit einer Operation behoben werden, so ist nicht nur von der Verbesserung der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern von einer längerfristigen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

5.

5.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12.Mai 2017 aufzuheben. Die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens im Sinne von Art.44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art.61 lit.a ATSG und § 16 SVGG). 5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art.61 lit.g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12.Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF3300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF264.--.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti



Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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