Zusammenfassung des Urteils UV.2017.21 (SVG.2018.19): Sozialversicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin hatte während eines Kurses der Arbeitslosenversicherung einen Ohnmachtsanfall, gefolgt von Beschwerden an der Schulter. Die Beschwerdegegnerin zahlte Taggeld bis April 2016, lehnte weitere Leistungen ab. Die Beschwerdeführerin forderte weiterhin Leistungen und Einsprache wurde abgewiesen. Es wurde darüber gestritten, ob die Beschwerden unfallbedingt sind. Das Gericht entschied, dass keine strukturellen Läsionen unfallbedingt waren und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | UV.2017.21 (SVG.2018.19) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Unfallkausalität gesundheitlicher Beeinträchtigungen (BGer 8C_169/2018 Urteil vom 31.8.18) |
Schlagwörter: | Schulter; Unfall; Kreisarzt; Einsprache; SUVA-Akte; Läsion; Punkt; Beurteilung; Ereignis; Unfallfolge; Bizepssehne; Gelenk; Beschwerden; Ärzte; Bericht; Impingement; Diagnose; Operation; Basel; Replik; Hämatom; Labrum; Entscheid; Wahrscheinlichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 60 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 351; 135 V 465; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.21
Einspracheentscheid vom 24. März 2017
Unfallkausalität gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin erlitt während eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses am 22. Oktober 2015 eine Synkope (= umgangssprachlich: Ohnmachtsanfall). In der Folge exazerbierten Beschwerden an der linken Schulter. Im Rahmen dieses Kurses war die Beschwerdeführerin als Arbeitssuchende bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Es erfolgte am 7. November 2016 eine Meldung dieses Ereignisses vom 22. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 1).
b) Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (SUVA-Akte 39) sprach die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 25. Oktober 2015 bis 30. April 2016 ein Taggeld. Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Abklärungsergebnisse des Kreisarztes (vgl. Beurteilung vom 18. Januar 2017, SUVA-Akte 38). Dieser sei zur Beurteilung gelangt, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 22. Oktober 2015 eingestellt hätte, spätestens am 22. April 2016 erreicht sei. Gestützt darauf sei der Fall per 30. April 2016 abzuschliessen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen sei ablehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob am 24. Februar 2017 Einsprache (SUVA-Akte 43). Sie machte unter anderem geltend, es seien ihr über den 30. April 2016 hinaus Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten der unfallbedingten Heilbehandlung zu übernehmen. Am 15. März 2017 nahm der Kreisarzt eine weitere Beurteilung vor (SUVA-Akte 58). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 (SUVA-Akte 60) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Die Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 11. Mai 2017, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. März 2017 ab 1. Mai 2016 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2015 zu erbringen. Insbesondere habe ihr die Beschwerdegegnerin nach wie vor die vollen Unfalltaggeldleistungen auszurichten und die Kosten der noch laufenden unfallbedingten Heilbehandlung zu übernehmen, wobei Ansprüche auf weitere Versicherungsleistungen, insbesondere auf Zusprechung einer Unfallversicherungsrente und einer Integritätsentschädigung, vorsorglich vorbehalten bleiben müssten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 29. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale Beschwerden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Der Kreisarzt (Dr. C____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) hält in seiner Beurteilung fest, gemäss den im Dossier vorliegenden Informationen leide die Versicherte schon seit vielen Jahren unter Schulterschmerzen auf der linken Seite und sei diesbezüglich auch schon mehrfach in Behandlung gewesen.
Im Rahmen der Erstbehandlung nach der Synkope am 22. Oktober 2015 sei im Notfallbericht des Kantonsspitales Bruderholz nichts beschrieben, was auf eine Verletzung der linken Schulter hindeutet. Eine gewisse Muskelschwäche am linken Arm und linken Bein sei vorbestehend seit einem Fahrradunfall im Jahre 2013.
Im vorliegenden Operationsbericht vom 30. Mai 2016 beschreibe schon die Diagnose eines "chronischen Impingementsyndromes", dass es sich nicht um Unfallfolgen handle. Bei einer langjährigen Anamnese mit Schulterbeschwerden stelle dies keine Unfallfolge dar, sondern einen chronischen Krankheitsprozess. Mit der durchgeführten Operation vom 30. Mai 2016, unter anderem mit Acromioplastik (Erweiterung des Raumes zwischen knöchernem Schulterdach und Oberarmkopf), seien nicht Unfallfolgen, sondern krankhafte, seit Jahren bestehende Veränderungen der linken Schulter behandelt worden.
Der Kreisarzt kommt zum Schluss, im gesamten Verlauf seien keine strukturellen und überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Läsionen an der linken Schulter nachgewiesen. Bei einer "normalen" Schulterprellung im Rahmen einer Synkope, welche zumindest am Unfalltag auch noch keine Beschweren verursacht habe, sieht der Kreisarzt zwar für einen gewissen Zeitraum Beschwerden im natürlich kausalen Zusammenhang durchaus als gegeben, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Der Kreisarzt verneint Unfallfolgen spätestens sechs Monate nach der Schulterprellung infolge des Ereignisses vom 22. Oktober 2015. Allfällig darüber hinaus bestehende Beschwerden seien dem chronischen und krankhaften Vorzustand anzurechnen und nicht mehr natürlich kausal zum Ereignis vom 22. Oktober 2015.
3.2. Im Einspracheverfahren hat der Kreisarzt am 15. März 2017 nochmals eine ärztliche Beurteilung verfasst (SUVA-Akte 58). Er nimmt darin Stellung zu den mit der Einsprache vom 24. Februar 2017 (SUVA-Akte 43) vorgetragenen Einwendungen (diese Ausführungen in der Einsprache werden in der Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7 nochmals zusammenfassend wiedergegeben) und dazu eingereichten Unterlagen (Beilagen 1 - 15, SUVA-Akte 43 S. 10 bis 24). Lite pendente hat die Beschwerdegegnerin durch die Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, zusätzlich noch eine chirurgische Beurteilung vom 13. Juni 2017 (Beilage zur Beschwerdeantwort, sig. Dr. D____, FMH Chirurgie) erstellen lassen. Auf deren Darlegungen sowie von der Beschwerdeführerin angeführte Äusserungen behandelnder Ärzte zur Kausalität ist nachfolgend einzugehen.3.2.1. Zeitnahe zum Unfallereignis wurden eine Thoraxkontusion sowie ein lokales Hämatom erhoben.
In Punkt 8 der Einsprache wird ausgeführt, es sei aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Versicherte sich beim Sturz auf die linke Körperseite am 22. Oktober 2015 eine Schulterkontusion bei vorbestehender Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne zugezogen habe. Als Folge des Anpralltraumas seien eine Thoraxkontusion (Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 10. November 2015, SUVA-Akte 23) sowie ein deutliches lokales Hämatom am Deltoideus-Ansatz diagnostiziert worden (Bericht des Universitätsspitals Basel vom 4. November 2015 über die Konsultation vom 29. Oktober 2015, SUVA-Akte 37). Der Kreisarzt hält dazu fest, der Begriff Thoraxkontusion besage, dass sich die Versicherte eine Prellung zugezogen habe. Definitionsgemäss sei eine Prellung eine Unfallfolge ohne strukturelle Läsionen, welche zwar für einen angemessenen Zeitraum Beschwerden verursachen könne, erfahrungsgemäss aber vollständig abheile.
Der Kreisarzt legt dar, in den zeitnah zum Ereignis vom 22. Oktober 2015 erstellten Arztberichten werde auch ein deutliches lokales Hämatom erhoben. Hier handle es sich umgangssprachlich um einen blauen Fleck, der folgenlos abheile. Dass das durch den Unfall hervorgerufene Hämatom keine bleibende Beeinträchtigung verursachen kann, bestätigt auch Dr. D____. Der Arztbericht vom 4. November 2015 dokumentiere zwar ein solches deutliches lokales Hämatom, aber in Lokalisation des Deltoideus-Ansatzes, welcher auf Höhe Mitte des Oberarmknochens liege. Es befinde sich somit weit weg von den Schultergelenkstrukturen.
Es leuchtet angesichts dieser Ausführungen ein, dass die zeitnahe nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2015 erhobenen Befunde als nach dem 30. April 2016 bestehende Ursache einer gesundheitlichen und leistungsbegründenden körperlichen Beeinträchtigung ausser Betracht fallen.
3.2.2. Unter Punkt 2 der Einsprache macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss der Physiotherapie-Verordnung vom 1. Juni 2016 (Beilage 4 zur Einsprache, SUVA-Akte 43 S. 13) würden eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine begleitende SLAP-Läsion Typ 2 Schulter links (nach Schulterarthroskopie links, Bicepsstenodese, subacromialer Bursektomie und Acroplastik am 30. Mai 2016) diagnostiziert. Unter Punkt 9 der Einsprache folgert die Beschwerdeführerin, es lasse sich von der erlittenen SLAP-Läsion Typ 2 Schulter links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Verletzung schliessen.
Eingehend erläutert Dr. D____ den medizinischen Hintergrund einer SLAP-Läsion. Das Labrum glenoidale sei eine bindegewebige Gelenklippe, welche die Schultergelenkpfanne (Glenoid) vergrössere. Es werde eine bessere Artikulation erreicht, weil der gelenkbildende Oberarmkopf um einiges grösser sei als die zugehörige Gelenkpfanne. Am oberen Ansatz des Labrums setze die lange Bizepssehne an. Dieser Übergangsbereich werde auch Bizepssehnenanker genannt. Der Begriff SLAP stehe für superiores Labrum von anterior nach posterior" und bezeichne Affektionen, welche diesen oberen Labrum-Bizepssehnenanker-Komplex betreffen. Es seien verschiedene SLAP-Pathologien zu unterscheiden; die Einteilung erfolge in sieben verschiedene Typen.
Im vorliegenden Fall sei die SLAP II-Läsion massgebend. Mit Läsion werde in der Medizin allgemein alles beschrieben, was von einer Normstruktur abweiche. Dies impliziere jedoch nicht automatisch eine traumatische Genese. Mit SLAP I werde eine degenerative Auffransung und Abnützung des oberen Labrumrandes gekennzeichnet. SLAP II beschreibe eine degenerative Auffransung und Abnützung des oberen Labrumrandes mit zusätzlicher Desinsertion vom Pfannenrand und einer Destabilisierung des Ansatzes der langen Bizepssehne.
Die SLAP Il-Pathologie entstehe degenerativ, aber bei entsprechender Krafteinwirkung sei auch eine Verletzungsfolge zu diskutieren. Gemäss Literatur brauche es für eine traumatische Labrum-Verletzung entweder einen Traktionsmechanismus (Zug an der Bizepssehne, plötzliche Streckung des muskulär in Beugung fixierten Ellbogens, insbesondere wenn der Unterarm supiniere, bei Schulterluxation) einen Kompressionsmechanismus (z.B. Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm Schultereckgelenkssprengung höheren Ausmasses). Experimentell belegt sei in der Literatur auch die Traktionsverletzung. Der Zusammenhang zwischen SLAP-Läsion und Kompressionsmechanismus sei nicht experimentell nachgewiesen; im Einzelfall sei in diesem Zusammenhang auf einen Bone bruise am Oberarmkopf und/oder an der oberen Gelenkpfanne zu achten, welcher die Annahme eines Kompressionsmechanismus objektivierbar stütze.
Dr. D____ hält fest, im vorliegenden Fall sei dokumentiert, dass die Versicherte am Schreibtisch sitzend ohnmächtig geworden und neben dem Schreibtisch liegend wieder zu sich gekommen sei. Eine Epilepsie sei in den Vorakten von den Ärzten ausgeschlossen worden. Diese bedeute, dass eine Verkrampfung der Muskulatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne. Werde eine Person ohnmächtig, dann erschlaffe der Muskeltonus. Es sei also unwahrscheinlich, dass sich am 22. Oktober 2015 ein Unfallhergang im Sinne einer Traktionsverletzung der linken Schulter ereignet aber ein Kompressionsmechanismus auf die linke Schulter eingewirkt hat. Eine Schulterecksprengung liege nicht vor.
Unter Berücksichtigung der MR-tomographisch sichtbaren und dokumentierten degenerativen Veränderungen an der linken Schulter (u.a. die Tendinopathie der Bizepssehne) und der Tatsache, dass gemäss den MRI-Bildern vom 26. Januar 2016 (vgl. Radiology Report der E____ AG vom 26. Januar 2016, SUVA-Akte 52) kein Bone bruise im Bereich der linken Schulter nachweisbar sei, gelangt Dr. D____ zum Schluss, dass die vorliegende SLAP II-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 22. Oktober 2015 zurückgeführt werden kann. Dr. D____ führt ergänzend an, dass ein Bone bruise drei bis vier Monate nach Unfall nachweisbar wäre, sofern ein solcher vorgelegen hätte.
Abschliessend stellt Dr. D____ klar, dass die von der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 16, Beschwerdebeilagen 10 und 11) angeführte Literatur Sportverletzungen bei Überkopfsportlern betrifft, die nichts mit dem aktuellen Fall zu tun hätten. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesen Literaturstellen nichts für sich abzuleiten.
3.2.3. Ebenfalls unter Punkt 9 der Einsprache wird dargelegt, die Unfallkausalität sei analog zur SLAP-Läsion für die Partialruptur der Bizepssehne zu bejahen.
Der Kreisarzt hält dem entgegen, gemäss Bildgebung und intraoperativer Befundbeschreibung sei die Bicepssehne tendinopathisch verändert, deshalb sei auch eine Tenodese durchgeführt worden. Eine Tendinopathie (Tendo = Sehne, Pathie = Erkrankung) bedeute im medizinischen Sprachgebrauch, dass es sich um eine degenerative bzw. abnutzungsbedingte Veränderung und Erkrankung der Sehne handle, dagegen nicht um eine Unfallfolge. Die lange Bicepssehne sei - ähnlich wie zum Beispiel auch bestimmte Gelenkgruppen (Hüftgelenke, Kniegelenke) das Herz-Kreislauf-System - im Laufe des Lebens durch Veränderung und Degeneration einer Erkrankung unterworfen. Dadurch komme es sehr häufig zu erkrankungsbedingten Läsionen der Sehnen, vorliegend der langen Bicepssehne. In seltenen Fällen könne eine derartige Veränderung auch unfallbedingt entstehen. Hierzu sei aber eine erhebliche Gewalteinwirkung nötig und es seien sofortige Schmerzen zu erwarten. Dazu hält der Kreisarzt fest, dass im Erst- und Echtzeitbericht jedoch nicht über eine Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter berichtet werde. Übereinstimmend mit den Darlegungen von Dr. D____ (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2.) hält der Kreisarzt fest, das knapp drei Monate nach dem Ereignis angefertigte MRI zeige keinerlei Spuren einer erfolgten Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk, wie zum Bespiel Bone bruise (Knochenprellung; Mikrofakturen und Ödembildung) etc., welche im Falle einer erheblichen Gewalteinwirkung zwingend zu erwarten wären.
3.2.4. Gemäss Punkt 3 der Einsprache wird auf eine Bicepstenodese bei Impingementsyndrom einer frozen shoulder links nach Status einer Schulter-Arthroskopie mit Bicepstenodese bei Impingementsyndrom hingewiesen (Verordnungen vom 10. Juli 2016 und 25. August 2016, Beilagen 6 und 7 zur Einsprache, SUVA-Akte 43 S. 15 und 16).
Der Kreisarzt stellt klar, dass auch diese Diagnosen nichts über die Kausalität der dahinterstehenden Läsion aussagen. Es gebe durchaus medizinische Diagnosen, bei denen man ein dahintersteckendes Unfallereignis zumindest überwiegend wahrscheinlich vermuten könne. Bei den in der Verordnung vom 1. Juni 2016 angeführten Diagnosen sei dies aber nicht der Fall. Dies gelte auch für die Diagnosen in den weiteren Verordnungen. Ein Impingementsyndrom sei in den allermeisten Fällen krankheitsbedingt und nicht Folge eines Unfalls. Der blosse Status nach einer Schulterarthroskopie sage überhaupt nichts aus, ob es sich um Unfallfolgen handle nicht.
Dr. D____ führt aus, zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai 2016 hätten unfallunabhängige Ursachen bestanden, die zu einem chronischen Impingement führten (u.a. verdickter Schleimbeutel, Acromionsporn).
Die Diagnose Impingement" bedeutet gemäss den Darlegungen von Dr. D____ Einklemmung". Sie beschreibt eine Funktionsbeeinträchtigung der Beweglichkeit im Schultergelenk. Ein Impingement entstehe wenn der Tunnel" unter dem Schulterdach, wo der M. supraspinatus mit seiner Sehne verläuft und der Schleimbeutel (Bursa subacromialis) liegt, eingeengt wird. Vorliegend sei mit Operationsbericht vom 30. Mai 2016 ursächlich ein aufgeschwollener und verdickter Schleimbeutel (Bursa subacromialis) dokumentiert, welcher jedoch nicht wesentlich entzündet gewesen sei. Ebenfalls sei ein Acromionsporn dokumentiert. worden.
Seit dem Unfall vom 22. Oktober 2015 sind gemäss den Darlegungen von Dr. D____ in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise Diagnosen dokumentiert formuliert, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität der verdickten Bursa subacromialis ausweisen würden. Den Acromionsporn umschreibt Dr. D____ als degenerativ bedingten Knochensporn am Schulterdach. Auch dies deutet nicht auf eine Unfallkausalität hin. Weiter erwähnt Dr. D____, dass die zusätzlich im MRI vom 26. Januar 2016 abgebildete AC-Gelenksarthrose im Bericht zur Operation vom 30. Mai 2016 nicht erwähnt worden sei. Sie fällt somit als (unfallbedingte) Ursache des Impingements ebenfalls ausser Betracht.
3.2.5. Die Beschwerde weist auf einen Kapselriss (S. 8 f. Ziff. 13 f.) in der Gelenkskapsel hin, für welchen Hinweise aufgrund eines MRI vom 26. Januar 2016 (Radiology Report der E____ AG vom 26. Januar 2016, SUVA-Akte 52) bestünden. Dr. D____ nimmt Bezug auf das Ergebnis dieser am 26. Januar 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter. Obwohl die beurteilende Radiologin, Dr. F____, darauf verweise, dass in dieser MRI-Untersuchung die glenohumeralen Ligamente und das Ligamentum coraco-acromiale schlecht abgrenzbar seien, formuliere sie vermutungsweise mögliche Risse" im Bereich der Schulterligamente und der Gelenkkapsel kaudal. Dr. D____ stellt klar, dass sich diese Vermutungsdiagnosen in den vorliegenden MRI-Bildern vom 26. Januar 2016 nicht nachvollziehen lassen und insbesondere ein möglicherweise bestehender Kapselriss im kaudalen Umfang des AC-Gelenks nicht bestätigt werden könne. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der in der Replik (S. 4 Ziff. 11) vertretenen Auffassung gut nachvollziehbar. Im erwähnten Bericht steht wörtlich möglicherweise Kapselriss im kaudalen Umfang des AC-Gelenkes. Wenn in der Replik ausgeführt, aufgrund eines Telefonats vom 8. September 2017 habe PD Dr. G____ (Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016, vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24) ausgesagt, dass ein solcher Kapselriss durchaus um eine unfallbedingte Traumatisierung der Schulter handeln könnte, so ist diese Aussage in einem generell-abstrakten Sinn zwar plausibel, ändert jedoch nichts daran, dass Dr. F____ den Riss als solchen im konkreten, hier interessierenden Fall nur als möglicherweise bestehend bezeichnet hat.
Dr. D____ stellt ausserdem klar, dass die seitens der Radiologin Dr. F____ vermutete Pulley-Läsion intraoperativ anlässlich des Eingriffs vom 30. Mai 2016 nicht bestätigt wurde (Dr. D____ erläutert auch bezüglich dieses Befundes den medizinischen Hintergrund: Kurz vor Austritt aus dem Gelenk in den Sulcus bicipitalis, d.h. der Lokalisation, wo die lange Bizepssehne um 90° umbiegt, wird die lange Bizepssehne durch einen bindegewebigen Tunnel geführt - das sogenannte Pulley-System. Dieses Pulley-System stabilisiert die lange Bizepssehne, damit sie nicht aus dem Kanal springen bzw. luxieren kann).
3.2.6. In den Punkten 10 bis 12 der Einsprache legt die Beschwerdeführerin dar, nach dem Vorfall vom 22. Oktober 2015 sei es nicht nur vorübergehend zu einer Verschlimmerung des bisherigen Zustandes gekommen, sondern es seien vielmehr neue, eigenständige Verletzungen im Bereich der linken Schulter eingetreten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulteroperation vom 30. Mai 2016 ohne den Vorfall vom 22. Oktober 2015 nicht nötig geworden wäre und darum die Operation ihrerseits als Unfallfolge geltend müsse. Der Kreisarzt erachtet diese Ausführungen aus medizinischer Sicht als unzutreffend. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zu verweisen ist auf die bereits in Erw. 3.2.4 erwähnten Darlegungen von Dr. D____, zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai 2016 hätten unfallunabhängige Ursachen für einen Eingriff bestanden, die zu einem chronischen Impingement führten.
3.2.7. Nicht strittig sind im vorliegenden Verfahren eine andauernde Arbeitsunfähigkeit und erhebliche gesundheitliche Beschwerden an der linken Schulter.
In Punkt 1 der Einsprache wird auf ärztliche Zeugnisse des Universitätsspitals Basel verwiesen, die eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 29. März 2017 attestieren (Beilagen 1-3 zur Einsprache). Der Kreisarzt hält dazu fest, daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität ziehen. Daran ändern auch die weiteren, mit der Replik (Replikbeilagen 3 und 4) eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit bis 21. Oktober 2017 nichts.
Das Vorbringen zu Punkt 4 der Einsprache, wonach weiterhin erhebliche gesundheitliche Beschwerden an der linken Schulter vorliegen, lässt nach Auffassung des Kreisarztes keine Wertung zu, ob es sich um Unfallfolgen handle nicht. Ebenso wenig stellt der Kreisarzt die Ausführungen in Punkt 13 in Frage, dass sich der Zustand trotz Schulteroperation bis heute nicht wesentlich verbessert hat. Unter Punkt 14 der Einsprache wird dargelegt, es liege kein "komplikationsloser postoperativer Verlauf" vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sogar ein ergänzender operativer Eingriff diskutiert werden müsse. Der Kreisarzt stellt dazu klar, dass diese Frage nicht Gegenstand der Beurteilung vom 18. Juni 2017 bildete; ob der postoperative Verlauf komplikationslos war nicht, sei von ihm nicht zu erörtern gewesen. Dem ist beizupflichten. Für die Kausalitätsbeurteilung kann dieser Punkt offen bleiben.
Entsprechend erübrigen sich entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 15) Rückfragen zum postoperativen Verlauf und zum aktuellen Zustand bei PD Dr. G____ (Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016, vgl. Bericht des H____spitals [...] vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24).
Dr. D____ hält im Zusammenhang mit den postoperativen Verhältnissen zu einem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des H____spitals [...] vom 24. April 2017 (Beschwerdebeilage 5) fest, die dort diagnostizierte Schultersteife beidseits (frozen shoulder) stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Oktober 2015. Möglicherweise sei sie auf die Operation vom 30. Mai 2016 zurückzuführen im Sinne einer postoperativen Komplikation, aber sie sei idiopathisch (ohne zu bestimmende Ursache) aufgetreten.
3.2.8. In Punkt 16 der Einsprache wird bemängelt, dass der Kreisarzt seine Einschätzung ausschliesslich aufgrund vorgelegter Akten vorgenommen hat. Der Kreisarzt bestätigt, dass er die Versicherte weder persönlich untersucht noch befragt hat. Er erachtet dies für die Beurteilung einer natürlichen Kausalität jedoch nicht als erforderlich. Der Kreisarzt führt dazu näher aus, dass für die Beurteilung der Kausalität die möglichst zeitnah zum Ereignis durchgeführte Bildgebung, die Erst- und Echtzeitberichte und der Hergang des Ereignisses wesentlich seien. Bei einer körperlichen Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich zwar der klinische Befund erheben, welcher am Untersuchungstag vorliege. Alleine aus dem Befund lasse sich jedoch kein Rückschluss auf die Ursache der Beschwerden ableiten. Der Kreisarzt betont, er zweifle nicht an, dass die die Versicherte ein Problem an der linken Schulter habe. Dies sei jedoch nicht Gegenstand seiner Abklärung gewesen, sondern die Klärung, ob ein natürlich kausaler Zusammenhang zum Ereignis vom Oktober 2015 und den Beschwerden bestehe. Eine persönliche Inaugenscheinnahme der Versicherten durch den Kreisarzt sei dabei ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Diese Ausführungen leuchten ein; der Beweiswert wird dadurch, dass die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt nicht persönlich untersucht worden ist, nicht in Frage gestellt.
3.2.9. In der Replik wird dargelegt, anlässlich eines Telefonats mit dem Rechtsvertreter der Klägerin vom 8. September 2017 habe PD Dr. G____ (Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016, vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24) ausgesagt, es lägen bis ins Jahr 2008 zurückliegende Bildaufnahmen vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Replik S. 5 Ziff. 14), die Einschätzungen der SUVA-internen Ärzte seien nicht beweiskräftig, weil sie solche vor dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2015 erstellte Unterlagen nicht berücksichtigt hätten. Diese Argumentation gegen die Beweiskraft der Einschätzungen der SUVA-Ärzte ist nicht stichhaltig. Einerseits ist unbestritten, dass ein Vorzustand an der linken Schulter bereits zum Unfallzeitpunkt gegeben war. Andererseits legen die SUVA-Ärzte gut nachvollziehbar dar, welche Befunde zeitnahe zum Unfall erhoben wurden und dass diese Befunde, eine Thoraxkontusion sowie ein lokales Hämatom, für nach dem 30. April 2016 gegebene Beeinträchtigungen nicht kausal waren. Die danach erhobenen Befunde, insbesondere die am 30. Mai 2016 intraoperativ erhobenen Diagnosen, sind von den SUVA-Ärzten gut nachvollziehbar als nicht unfallkausal qualifiziert worden. Es spricht darum nicht gegen die Beweiskraft der Schlussfolgerungen der SUVA-Ärzte, wenn die von PD Dr. G____ erwähnten Aufnahmen seit 2008 nicht vorlagen.
3.3. Dr. D____ schliesst sich zusammenfassend dem Kreisarzt an. Der Unfall vom 22. Oktober 2015 habe zu einer Kontusion der linken Schulter mit dokumentiertem Hämatom im Bereich des mittleren Oberarms links geführt. Es sei allgemein bekannt, dass eine Kontusion innerhalb von 6 Monaten folgenlos ausheile. Der Status quo sine sei spätestens am 22. April 2016 erreicht, der Unfall vom 22. Oktober 2015 habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich der linken Schulter geführt.Mit Blick auf die vorstehend erörterte, von den anstaltsinternen Ärzten überzeugend vorgetragene Argumentation ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht verletzt hat. Sie durfte auf die - beweiskräftige - Beurteilung des Kreisarztes abstellen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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