Zusammenfassung des Urteils UV.2016.69 (SVG.2018.36): Sozialversicherungsgericht
Ein Beschwerdeführer italienischer Abstammung lebte seit 2000 in der Schweiz und arbeitete als Asbestsanierer. Nach einem Arbeitsunfall erhielt er Leistungen von der SUVA, wurde wieder arbeitsfähig geschrieben, aber später erneut arbeitsunfähig aufgrund einer erneuten Verletzung. Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen ein, da sie keine weitere Behandlung für notwendig hielt. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und das Gericht entschied, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, da die Stabilität der Schulter nicht eindeutig geklärt ist. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | UV.2016.69 (SVG.2018.36) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beweistauglichkeit von Kreisarztberichten; Leistungseinstellung |
Schlagwörter: | SUVA-Akte; Schulter; Bericht; Kreisarzt; Unfall; Untersuchung; Abklärung; Gericht; Anspruch; Recht; Verfahren; Integrität; Instabilität; Sozialversicherungsgericht; Basel; Arbeit; Endzustand; Parteien; Taggeld; Integritätsentschädigung; Einsprache; Beurteilung; Abklärungen; Sinne; Bundesgericht; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 113 V 218; 115 V 133; 122 V 157; 125 V 351; 133 V 57; 134 V 109; 135 V 254; 135 V 465; 137 V 199; 138 V 218; 139 V 225; |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- 3.Auflage, Zürich, Art. 43 ATSG, 2015 |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2016.69
Einspracheenscheid vom 21. Oktober 2016
Beweistauglichkeit von Kreisarztberichten; Leistungseinstellung
Tatsachen
I.
a) Der 1980 in Addis Abeba (Äthiopien) geborene Beschwerdeführer italienischer Abstammung lebt nach eigenen Angaben seit 2000 in der Schweiz (Beschwerde, Ziff.2.1). Seit dem 3.Januar 2010 arbeitete der Beschwerdeführer als Asbestsanierer für die D____ in Basel. Am 20.Januar 2011 zog er sich bei der Arbeit eine Schulterluxation zu, als ihm eine Asbestplatte beim Entgegennehmen von einem Kollegen, der auf einem Dach über ihm stand, wegrutschte (Schadenmeldung UVG vom 21.Januar 2011, SUVA-Akte1, Arztzeugnis UVG von Dr.E____ vom 4.Februar 2011, SUVA-Akte10, und vgl. auch Rapport über die Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom 24.Februar 2011, SUVA-Akte11). Infolgedessen war er bis zum 27.März 2011 zu 100% arbeitsunfähig (ärztliche Zeugnisse, SUVA-Akten9 und 20). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 8.März 2011, SUVA-Akten12 bis 14).
b) Ab dem 16.September 2011 war der Beschwerdeführer bei der Personalberatung F____, angestellt. Er blieb bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 31.Oktober 2011 renkte sich der Beschwerdeführer die linke Schulter beim Einparken eines Autos erneut aus (Schadenmeldung UVG vom 22.November 2011, SUVA-Akte26, und Bericht der Dres.G____ und H____ des I____spitals Basel vom 8.November 2011, SUVA-Akte23). Der Beschwerdeführer wurde erneut arbeitsunfähig (vgl. z.B. die ärztlichen Zeugnisse vom 31.Oktober und vom 7.November 2011, SUVA-Akte33). Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer ein Taggeld und übernahm die Heilkosten. Letztere fielen unter anderem für zwei Schulteroperationen im Jahr 2012 (vgl. Operationsberichte von Dr.J____ des I____spitals Basel vom 24.Januar 2012, SUVA-Akte36, und vom 6.Dezember 2012, SUVA-Akte93) sowie einen Aufenthalt in der Reha [...] vom 27.Juni bis zum 25.Juli 2013 an (vgl. Austrittsbericht vom 29.Juli 2013, SUVA-Akte124).
Ab dem 19.Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (Unfallschein UVG, SUVA-Akte172). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 12.März 2014 (SUVA-Akte181), der Beschwerdeführer m .se sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Er erhalte noch bis zum 30.April 2014 ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Mai 2014 betrachte die Beschwerdegegnerin ihn als zu mindestens 50% arbeitsfähig und reduziere ihr Taggeld auf 50%. Ab dem 8.April 2014 attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte195).
c) Nachdem am 15.Januar 2016 eine kreisärztliche Untersuchung erfolgt war (vgl. SUVA-Akte309), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9.März 2016 mit, dass gemäss Kreisarzt keine Behandlung mehr notwendig sei. Sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen daher mit dem 31.März 2016 ein (SUVA-Akte326). Mit Verfügung vom 30.März 2016 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem darüber, dass er keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10% ausweise und daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Auch seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Eine solche könne ihm somit ebenfalls nicht ausgerichtet werden (SUVA-Akte330). Gegen die Verfügung liess der Beschwerdeführer am 3.Mai 2016 Einsprache erheben (SUVA-Akte338). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer am 3.Juni 2016 erneut kreisärztlich untersuchen (SUVA-Akte349). Im Einspracheentscheid vom 21.Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte358).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23.November 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 21.Oktober 2016 aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur neuen und ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die SUVA zurück zu weisen. Ausserdem wird beantragt, es seien die Leistungen nach UVG weiterhin auszurichten, respektive neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wir die Möglichkeit zur Replik und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
c) In der Replik vom 22.Februar 2017 und in der Duplik vom 3.Mai 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
d) Der Beschwerdeführer nimmt in der Triplik vom 16. Mai 2017 erneut Stellung und hält weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest.
e) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 14.Juni 2017 eine Kurzbeurteilung des Kreisarztes Dr.K____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7.Juni 2017 ein und beantragt die Sistierung des Verfahrens zwecks erneuter kreisärztlicher Untersuchung. Am 11.Juli 2017 liess sie dem Gericht zudem eine Quadruplik zukommen.
f) In der Folge nimmt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28.Juli 2017 zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 14.Juni 2017 und vom 11.Juli 2017 Stellung und beantragt die Gutheissung deren Antrags auf Durchführung einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der medizinischen Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Zudem beantragt er die Sistierung, evtl. Erstreckung der Frist zur fakultativen Stellungnahme zur Quadruplik bis zum Vorliegen der Neubeurteilung gemäss den erwähnten Anträgen.
g) In ihrer Eingabe vom 19.September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28.Juli 2017 und die Ansetzung des Falles zur Beratung.
III.
Mit Verfügung vom 24.November 2017 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss §5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20.Dezember 2017 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.56 Abs.1 und Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und §1 Abs.1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58 Abs.1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Schreiben vom 14.Juni 2017 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verlangt sie dann allerdings die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Ihr Begehren stützt sie auf einen neuen Kreisarztbericht von Dr.K____ vom 7.Juni 2017 (Beilage zum erwähnten Schreiben). Nachdem das Verfahren nicht sistiert wurde, geht sie weiterhin davon aus, dass beim Beschwerdeführer der medizinische Endzustand erreicht sei und keine Veranlassung zur weiteren Abklärung bestehe.
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Es sei anzunehmen, dass die unfallkausale medizinische Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art.10 Abs.1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art.6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art.16 Abs.1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art.19 Abs.1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.Auflage, Zürich 2012, Art.10, S.101; BGE 134 V 109, 114 E.4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall - unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201f. E.2.1, BGE 134 V 109, 114 E.4.1 mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art.19 Abs.1 UVG entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom 3.September 2008 E.3.1.2). Ist eine versicherte Person nach Eintritt des Endzustandes (und in Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid (Art.8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art.18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art.16 ATSG.Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E.4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art.10, S.101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2.Mai 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2.Mai 2015 E.4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.November 2009 E.3.2).
3.3. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen psychischen Integrität im Sinne von Art.36 UVV erleidet (Art.24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art.25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E.4b). 3.4. 3.4.1 Gemäss Art.43 Abs.1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2015, Art.43 N18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E.1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E.4.2).3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.Art.61 lit.c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E.6 und BGE 115 V 133, 142 f. E.8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E.3a und BGE 122 V 157, 160 f. E.1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art.44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E.5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E.4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E.3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E.1d).
- Status nach Schulterdistorsion links bei der Arbeit am 20.01.2011
- Status nach Schulterarthroskopie links und Labrum-Refixation am 24.01.2012 bei Status nach posttraumatischer anteriorer Schulterinstabilität
- Status nach Schulter-Rearthroskopie links und Refixation des dorsalen Labrums (dorsaler Bankart-Repair) am 06.12.2012
- Chronische Nuchalgie bei relativer Spinalkanalstenose C4 bis C6 (nicht SUVA)
Er hielt im Weiteren insbesondere fest, die Stabilitätsprüfung zeige eine diskrete Instabilität dorsal. Der Beschwerdeführer spüre jedoch subjektiv keine Instabilität (a.a.O., S.4 und 5). Im Rahmen der Beurteilung kam Dr.L____ namentlich zum Schluss, der Beschwerdeführer sollte möglichst rasch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Die angestammten Tätigkeiten als Hilfsspengler und als Asbestsanierer seien ihm nicht mehr zumutbar, da die Belastungen zu gross seien. Zumutbar seien ihm mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitive Schlagbelastungen für den linken Arm. In diesem Sinn gelte eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren (a.a.O., S.6).
Diese Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte der Kreisarzt Dr.K____ anlässlich einer Kreisarztvorlage vom 2.Februar 2016 (SUVA-Akte319). Er hielt explizit fest, der Endzustand sei erreicht und es sein keine Integritätsentschädigung geschuldet.
In seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 3.Juni 2016 stellte Dr.K____ dieselben Diagnosen wie bereits Dr.L____ in seinem Bericht vom 15.Januar 2016. Im Gegensatz zu Dr.L____ stellte er aber keine vordere hintere Instabilität im Bereich der linken Schulter fest (SUVA-Akte349, S.6f.). Er ging davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen im Bereich der linken Schulter keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Er erklärte erneut, dass der medizinische Endzustand beim Beschwerdeführer erreicht sei. Zudem hielt er fest, dass bezüglich der linken Schulter keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Er begründete dies zum einen mit einer freien aktiven und passiven Beweglichkeit dieser Schulter, zum anderen damit, dass im Bereich der linken Schulter keine relevante Arthrose in den vorliegenden bildgebenden Befunden feststellbar sei (a.a.O., S.7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zeigte er sich der Auffassung, dass sich das Zumutbarkeitsprofil seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr.L____ im Januar 2016 nicht verändert habe (SUVA-Akte349, S.8).
4.2. Die Berichte der Kreisärzte sind, wie unter E.3.4.3 ausgeführt, grundsätzlich beweiskräftig. Die an derselben Stelle genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit von Arztberichten erfüllen sie vorliegend weitgehend ebenfalls. Der Beschwerdeführer weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Frage der Stabilität der Schulter von den Kreisärzten unterschiedlich beurteilt wurde wie aus dem obenstehenden Abschnitt hervorgeht.So hatte beispielsweise Dr.L____, der auch im Bericht vom 15.Januar 2016 noch eine gewisse Instabilität der Schulter feststellte (vgl. E.4.1.), bereits in seinem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2014 Ausführungen zur Schulterinstabilität des Beschwerdeführers gemacht (SUVA-Akte213, S.7). Dr.M____ des [...]spitals Solothurn sprach in seinem Bericht vom 20.Mai 2015 von einer klaren posterioren Instabilität. Er schlug vor, eine posteriore Stabilisierung mit einem Beckenkammblock durchzuführen (SUVA-Akte272). Wenige Wochen später erklärte Dr.L____, die von Dr.M____ vorgeschlagene Operation sei zumutbar und könnte eine namhafte Besserung der Beschwerdesituation mit sich bringen. Eine Besserung mittels weiterer konservativer Therapie sei möglich. Sie würde jedoch sicher keine genügende Stabilität für eine körperlich belastende Tätigkeit bringen (Kreisarztvorlage vom 28.August 2015, SUVA-Akte279). Auch die PD Dr.J____ und die Dres.N____ und O____ des I____spitals Basel gingen in ihren Berichten vom 26.Februar 2016 (SUVA-Akte325) und vom 10.November 2016 (Beschwerdebeilage [BB]3) weiterhin von einer hinteren Schulterinstabilität aus. Im letztgenannten Bericht zeigen sich PD Dr.J____ und Dr.O____ der Auffassung, dass eine ca. 50 bis 60%ige Möglichkeit bestehe, dass sich die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einer Stabilisations-Operation mit posteriorem Knochenblock verbessern würden.
Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens hielt PD Dr.J____ in seinem Bericht vom 12.Dezember 2016 (Replikbeilage) an der diagnostizierten Instabilität fest und berichtete über eine deutliche Verschlechterung im letzten halben Jahr. Schliesslich plädierte er dafür, eine Revisionsoperation mit posteriorem Knochenblock durchzuführen. Im Wesentlichen dasselbe geht aus dem Bericht von PD Dr.J____ und Dr.O____ des I____spitals Basel vom 1.April 2017 (Triplikbeilage [TB]1) hervor (vgl. zudem auch den späteren Bericht von PD Dr.J____ und Dr.P____ vom 3.Mai 2017, TB3).
4.3. Diese Berichte der behandelnden Ärzte bestätigen im Grunde die Auffassung des Kreisarztes Dr.L____, dass der Beschwerdeführer unter einer linksseitigen Schulterinstabilität leide. Die Beschwerdegegnerin legte die zuletzt genannten Berichte, welche während des hängigen Gerichtsverfahrens entstanden waren, ihrem Kreisarzt, Dr.K____ vor. Dieser erklärte daraufhin am 12.Juni 2017 namentlich, dass eine Stabilität der Schulter nicht anhand von radiologischen Befunden bzw. MRI-Bildern aussagekräftig beurteilt werden könne. Um aktuell zur Stabilität im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können, müsste der Kreisarzt eine klinische Untersuchung im Rahmen einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung durchführen. Er weist zudem darauf hin, dass zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 3.Juni 2016 keine Instabilität der linken Schulter durch den Kreisarzt habe nachvollzogen werden können (Beilage der Beschwerdegegnerin zum Schreiben vom 14.Juni 2017). Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin wie oben erwähnt die Sistierung des Gerichtsverfahrens, damit eine erneute kreisärztliche Untersuchung durchgeführt werden könne (Schreiben vom 14.Juni 2017). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diesen Antrag gar nicht gestellt hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass ein gewisser Abklärungsbedarf besteht. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der Quadruplik vom 11.Juli 2017 im Wesentlichen aufgrund dessen, dass das Gericht das Verfahren nicht sistiert hat, davon ausging, dass der Endzustand erreicht und keine weitere Abklärung notwendig sei. Zudem begründet sie nicht, weshalb sie darauf schliesst, dass die vom Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren neu eingereichten Arztberichte nicht mit Blick auf das Unfallereignis erfolgt seien. Eine entsprechende Begründung für diese Annahme ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.4. Die erwähnten Arztberichte zeigen jedenfalls auf, dass die Instabilität der linken Schulter ein bereits viel diskutierter Punkt ist. So wurde auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erneute entsprechende Operation diskutiert (vgl. z.B. Bericht von Dr.Q____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28.April 2014, SUVA-Akte199, Bericht von Dr.M____ vom 20.Mai 2015, SUVA-Akte272, sowie die Kreisarztvorlagen von Dr.L____ vom 28.August 2015, SUVA-Akte279, und vom 16.Dezember 2015, SUVA-Akte298). Während die behandelnden Ärzte stets eine Schulterinstabilität bejahten (vgl. E.4.2.) ging der Kreisarzt Dr.L____ zumindest noch von einer diskreten Instabilität aus (Bericht vom 15.Januar 2016, SUVA-Akte309, vgl. auch oben E.4.1.). Der Kreisarzt Dr.K____ hingegen verneinte eine solche (Bericht vom 3.Juni 2016, SUVA-Akte349, S.6, vgl. ebenfalls E.4.1.). Warum er von den behandelnden Ärzten und auch von Dr.L____ abweicht, begründet er nicht. Dies wäre jedoch angesichts dessen, dass genau die Instabilität einer der Hauptdiskussionspunkte darstellt notwendig gewesen. Dass er dies nicht getan hat, erweckt Zweifel an dessen Richtigkeit. Auf den Kreisarztbericht von Dr.K____ vom 3.Juni 2016 (SUVA-Akte349) kann daher nicht abgestellt werden, da er nicht als beweistauglich angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Unfallkausalität von Dr.L____ in seinem Bericht vom 15.Januar 2016 (SUVA-Akte309) noch bejaht wurde. Sollte die Beschwerdegegnerin nun von deren Wegfallen aufgrund der Erreichung des Endzustandes ausgehen, müsste sie auch dies begründen. 4.5. Es besteht weiterhin keine Klarheit darüber, wie es sich mit der Stabilität der Schulter verhält. Insbesondere bleibt zurzeit offen, ob die Beschwerdegegnerin von einem Erreichen des Endzustands ausging ob noch eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich ist. Der medizinische Sachverhalt ist damit nicht abschliessend geklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt. Sie hat namentlich auch die Aspekte abklären zu lassen, welche sie während einer Sistierung des Verfahrens hätte prüfen wollen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin erneut über die weiter auszurichtenden Leistungen, seien dies Taggeld und Heilkosten Rente und Integritätsentschädigung, zu verfügen.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21.Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF3300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF264.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit
Versandt am:
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