Zusammenfassung des Urteils SB.2021.3 (AG.2021.306): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Beschluss vom 23. April 2021 entschieden, dass die Berufungsklägerin A____, die des Verweisungsbruchs schuldig erklärt wurde, nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. Daher gilt die Berufung als zurückgezogen, das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. Es werden keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben. Die Mitteilung über den Beschluss geht an verschiedene beteiligte Parteien. Die Gewinnerperson ist weiblich
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2021.3 (AG.2021.306) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.04.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verweisungsbruch |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Berufungskläger; Basel; Basel-Stadt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Sachen; Bundesgericht; Appellationsgericht; Dreiergericht; Christian; Hoenen; Gerichtsschreiber; Nicola; Inglese; Einzelgerichts; Verweisungsbruch; Frist; Berufungsverhandlung; Prozessordnung; Berufungsklägers; Berufungsverfahren; Verfahren; Migration; Beschwerdeschrift; Schweiz; Kantons; BESCHLUSS; Mitwirkende |
Rechtsnorm: | Art. 407 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 88 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2021.3
BESCHLUSS
vom 23. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2020
betreffend Verweisungsbruch
Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2020 des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis 20. Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,
dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,
dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) infolge unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert worden war,
dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10. November 2020),
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl. Art. 88 Abs. 3 StPO)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.