Zusammenfassung des Urteils SB.2021.18 (AG.2021.419): Appellationsgericht
Der Beschuldigte A____ wurde des versuchten Raubs und weiterer Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Nach einem Haftentlassungsgesuch wurde entschieden, dass bis zur Rechtskraft des Urteils die Sicherheitshaft über A____ angeordnet wird. Es besteht die Gefahr von Fortsetzungsdelikten aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Suchtabhängigkeit. Die Anordnung der Sicherheitshaft wird als verhältnismässig angesehen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Gesuchsteller hat die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen einzureichen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2021.18 (AG.2021.419) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 12.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Gericht; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Freiheit; Gesuchstellers; Behandlung; Untersuchungsgefängnis; Urteil; Gerichts; Basel; Sicherheitshaft; Freiheitsstrafe; Massnahmenvollzugs; Anhörung; Basel-Stadt; Verteidiger; Haftentlassung; Delikte; Verfahren; Hinweis; Berufung; Verfügung; Untersuchungsgefängnisses |
Rechtsnorm: | Art. 221 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 232 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 59 StGB ; |
Referenz BGE: | 137 IV 84; 143 IV 9; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
SB.2021.18
ENTSCHEID
vom 12. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 wurde A____ des versuchten Raubs, der Drohung, der mehrfachen, teilweisen versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13,5 Monaten verurteilt; die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Auf Berufung von A____ gegen die erstinstanzlich angeordnete Massnahme bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB.
Am 27. April 2020 war A____ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. August 2020 war ihm der vorläufige Massnahmenvollzug bewilligt worden, wobei er vorerst in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem er am 13. April 2021 in die forensische Abteilung der UPK eintreten konnte, wurde er am 9. Juni 2021 ins Untersuchungsgefängnis zurückverlegt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 beantragt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), er sei per 11. August2021 auf freien Fuss zu setzen, da er dann die ihm auferlegte Freiheitsstrafe verbüsst haben werde. Mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. Juli2021 wurden dem Gericht ein Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 sowie ein Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 übermittelt. Der Verteidiger bestätigte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 das Haftentlassungsgesuch und beantragte, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen. Dem wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 2. August 2021 stattgegeben. Am 5. August 2021 gingen der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses und am 10. August 2021 der Strafregisterauszug des Gesuchstellers ein. Mit Stellungnahme vom 9. August 2021 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gesuch um Haftentlassung sei abzuweisen und über den Gesuchsteller sei Sicherheitshaft anzuordnen. Ebenfalls am 9. August 2021 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug seine dokumentierten Bemühungen in Bezug auf die weitere Unterbringung des Gesuchstellers in einer für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahmen geeigneten Einrichtung ein.
Am 12. August 2021 hat die mündliche Anhörung des Gesuchstellers in Anwesenheit seines Verteidigers stattgefunden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Berufungsverfahrens, entscheidet gemäss Art. 232 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts darüber, ob die inhaftierte Person in Sicherheitshaft zu setzen ist (Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 232 N 1 f.). Die in Haft zu setzende Person ist unverzüglich vorzuführen und anzuhören Art. 323 Abs. 1 StPO. Der Entscheid des Berufungsgerichts hat innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen und ist nicht anfechtbar (Art. 232 Abs. 2 StPO). Der Entscheid muss in analoger Anwendung den Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO genügen (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich Basel Genf 2017, Rz 884).
1.2 Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts vom 5. August 2020 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. Er verblieb zunächst in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses und wurde am 13.April 2021 in die geschlossene forensische Abteilung der UPK versetzt. Am 9.Juni 2021 erfolgte die Rückverlegung in die Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses. Der Umstand, dass der Gesuchsteller einen grossen Teil des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis zugebracht hat, ändert nichts daran, dass er während des gesamten Zeitraums unter dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs stand und somit keine Untersuchungs- Sicherheitshaft anzuordnen war. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 beantragt er, die Massnahme sei auszusetzen und er sei per 11. August 2021 auf freien Fuss zu setzen.
2.
Beschuldigte im vorzeitigen Straf- Massnahmenvollzug können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101) bzw. Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101). Der vorzeitige Straf- Massnahmenvollzug ist gegen den Willen der betroffenen Person nur solange gerechtfertigt, als die Voraussetzungen der Untersuchungs- Sicherheitshaft gegeben sind. Die Behörde hat deshalb auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. Härri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N 20).
3.
Die Anordnung Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art.212 Abs. 2 lit.c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).
4.
Der in Art. 221 Abs. 1 StPO verlangte dringende Tatverdacht braucht im vorliegenden Fall nicht überprüft zu werden, weil das Urteil des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020 hinsichtlich der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist und damit ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
5.
5.1 Fortsetzungs- Wiederholungsgefahr im Sinne von Art.221 Abs.1lit.cStPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
5.2 Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Er macht anlässlich der Anhörung vom 12. August 2021 geltend, er habe die Anlassdelikte in einem stark psychotischen Zustand begangen; im Normalzustand würde er sich niemals so verhalten (Prot. Anhörung p. 3). Er habe schon seit langem kein Verlangen mehr nach illegalen Substanzen und es sei ihm problemlos möglich, in Freiheit auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten; er würde standhaft bleiben und nicht mehr an Orte gehen, wo Drogen verkauft würden (Prot. Anhörung p. 2). Hierzu argumentiert der Verteidiger, der Gesuchsteller habe eine durchgängige Medikamentencompliance gezeigt. Er sei durch die lange Inhaftierung zwangsweise drogen-abstinent geworden. Da er beabsichtige, die Medikamente auch in Freiheit weiter einzunehmen, minimiere sich das Risiko allfälliger Delikte. Die aktuelle Medikation der paranoiden Schizophrenie habe zudem zu einer deutlichen Stabilisierung und zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt. So sei das bei Schizophrenien eigentlich kontraindizierte Medikament Fokalin, das ähnlich aufputschend wirke wie Kokain - und in der Vergangenheit zu Suchtmittel-Craving beim Gesuchsteller geführt habe - ohne Probleme abgesetzt worden. Die UPK empfehle die Fortsetzung der bisherigen Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung sowie regelmässiger Spiegel- und Abstinenzkontrollen sowie gegebenenfalls Unterbringung in einer Einzelzelle bei Reizüberflutung. Dieses Prozedere könne vorübergehend - bis zum Antritt eines geeigneten Behandlungsplatzes - ohne weiteres in einem engmaschigen ambulanten Setting fortgeführt werden. Bei Verschlechterung seines Zustandes könnte rechtzeitig wieder eine Inhaftierung veranlasst werden. Daher erscheine das Rückfallrisiko tragbar und verantwortbar (Haftentlassungsgesuch vom 29. Juli 2021 p. 2, Plädoyer Prot. Anhörung p.3).
5.3 Aus dem Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 geht hervor, dass sich im Behandlungsverlauf wiederholt Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (paranoide Wahnideen) sowie Ich-Störungen gezeigt hätten. Akute Eigen- Fremdgefährdung habe sich nicht gefunden. Während des gesamten Behandlungsverlaufs habe für den Gesuchsteller die Einnahme psychoaktiver Substanzen gedanklich im Vordergrund gestanden. Er sei wiederholt bei Versuchen des Medikamenten-Schmuggels erwischt worden. Insgesamt habe sich der gesamte Behandlungsverlauf im Untersuchungsgefängnis wechselhaft gezeigt, wobei er ein ausgeprägtes Suchtmittel-Craving an den Tag gelegt habe und stark auf die Einnahme psychoaktiv wirkender Substanzen eingeengt gewesen sei. Zudem habe er sich gegenüber den Behandelnden oft provokativ und unterschwellig bedrohlich gezeigt. Hinsichtlich der psychotischen Grunderkrankung habe der Gesuchsteller wenig Störungs- und praktisch keine Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb kein Committment zur antipsychotischen Behandlung im Gefängnissetting habe erarbeitet werden können. Beim Gesuchsteller bestehe eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, wobei es nur in einem geschlossenen, stationären Kliniksetting gelingen dürfte, die Störungsbilder angemessen zu behandeln (p. 4). Dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 ist zu entnehmen, es sei unter antipsychotischer Medikation und mehrmaliger Umstellung der Medikation zu einer leichten Verbesserung der psychotischen Symptomatik gekommen. Die Opiatsubstitition sei weitergeführt und ohne negative Wirkungen leicht reduziert worden. Aufgrund der stark mangelhaften Therapieadhärenz des Gesuchstellers sei eine psychotherapeutische Therapie des multiplen Substanzgebrauchs nicht begonnen worden. Es wurde die Empfehlung abgegeben, die bisherige Medikation unter engmaschiger psychiatrischer Begleitung und regelmässiger Spiegelkontrollen fortzusetzen. Zudem seien regelmässige Laborkontrollen und Abstinenzkontrollen durchzuführen. Der Gesuchsteller sei bei Reizüberflutung gegebenenfalls in einer Einzelzelle unterzubringen.
5.4 Der Gesuchsteller wurde unter anderem wegen versuchten Raubs, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten verurteilt, womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Er hat eine ältere Frau im Bus gewürgt und einen gebrechlichen gehbehinderten Mann mit Steinen beworfen. Diese Delikte stellen gravierende Straftaten gegen die körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Es ist zudem ernstlich zu befürchten, dass der Gesuchtsteller auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen Verbrechen begehen würde. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 leide der Gesuchsteller unter anderem an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchtabhängigkeit von Opiaten und Kokain, welche eng mit den Anlassdelikten zusammenhingen. Die Gutachterin attestierte eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Delikte, wobei Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte am wahrscheinlichsten seien. Aber auch das Risiko von (sexuell) gewalttätigem Verhalten sei deutlich erhöht (Akten S. 485 f.). Die Vorgeschichte des Gesuchstellers zeige, dass er bei Suchtdruck sehr reizbar und aggressiv reagiere; beim unkontrollierten Drogenkonsum werde eine psychotische Symptomatik angestossen, z.B. sexualisierte Wahnideen, die den Gesuchsteller zu aggressivem Verhalten motivierten. Die Doppeldiagnose sowie die soziale Verwahrlosung stellten entscheidende Risikofaktoren dar (Akten S. 481, 486). Die Beteuerungen des Gesuchstellers, er werde der Versuchung, illegale Drogen zu konsumieren zukünftig begegnen, indem er standhaft bleibe und die Orte meide, an denen Drogen verkauft werden, erscheinen vor dem Hintergrund seiner jahrzehntelangen Suchtproblematik und des Umstands, dass er noch immer opiatsubstituiert ist, vollkommen unrealistisch. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchstellers, wonach sich das im Abschlussbericht der UPK vom 13. Juli 2021 erwähnte «Suchtmittel-Craving» einzig auf das Medikament Fokalin gerichtet habe, welches inzwischen abgesetzt worden sei, nichts. Der Verteidiger erläutert hierzu, Fokalin habe eine ähnlich aufputschende Wirkung wie Kokain (Prot. Anhörung p. 2). Da für den Gesuchsteller während des vorzeitigen Massnahmenvollzug Kokain naturgemäss nicht zugänglich war, scheint es naheliegend, dass sich sein Suchtverlangen auf das ähnlich wirkende Fokalin richtete. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller offensichtlich trotz Opiatsubstitution weiterhin unter erheblichem und nach wie vor unbehandeltem Suchtdruck leidet. So geht aus dem Kurzaustrittsbericht der UPK vom 21. Juli 2021 hervor, dass eine psychotherapeutische Therapie des multiplen Substanzgebrauchs unter anderem wegen stark mangelhafter Therapieadhärenz noch gar nicht begonnen werden konnte (p. 2). Die Gefahr eines Rückfalls in den Konsum illegaler Betäubungsmittel und damit verbunden dem Wiederaufflammen der psychotischen Symptomatik mit daraus folgenden wahnhaft motivierten Aggressionshandlungen gegenüber Dritten ist damit weiterhin als hoch einzustufen. Die Sachverständige hat anlässlich der erst zwei Monate zurückliegenden Berufungsverhandlung explizit darauf hingewiesen, dass der Zustand des Gesuchstellers für Öffnungsschritte noch nicht hinreichend stabilisiert sei. Es müsse in einem offenen Rahmen weiterhin von einem Rückfall in die Drogensucht mit den daraus resultierenden Konsequenzen ausgegangen werden (Akten S. 2441). Zwar geht aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 5. Juli 2021 hervor, dass das Absetzen des Medikaments Fokalin tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Gesuchstellers geführt habe; so sei es seit der Rückverlegung am 9. Juni 2021 zu keinen Disziplinierungen mehr gekommen, der Gesuchsteller sei merklich ruhiger und umgänglicher und habe weniger Schwierigkeiten im Umgang mit dem Personal und den Miteingewiesenen. Dennoch komme es zwischenzeitlich immer wieder zu Konflikten. Diese positive Entwicklung, welche offensichtlich auf eine verbesserte medikamentöse Einstellung der Grunderkrankung zurückzuführen ist, ist zwar äusserst erfreulich, jedoch noch von zu kurzer Dauer, um von einer nachhaltigen Stabilisierung und damit von einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr muss somit bejaht werden.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Gesuchstellers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212Abs.2 lit. c StPO).
6.2 Der Gesuchsteller verlangt, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, da er die Freiheitsstrafe, zu der ihn das Strafgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2020 verurteilt hat, verbüsst habe (vgl. Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2021). Der Verteidiger macht geltend, da aktuell und in absehbarer Zeit kein Behandlungsplatz für den Vollzug der stationären Massnahme zur Verfügung stehe und der Gesuchsteller inzwischen die Freiheitsstrafe verbüsst habe, rechtfertige sich der derzeitige Freiheitsentzug im Rahmen der durch die Rückverlegung des Gesuchstellers ins Untersuchungsgefängnis unterbrochenen Massnahme nicht mehr. Da die stationäre Massnahme somit faktisch pausiert sei, bis ein geeigneter Behandlungsplatz zur Verfügung stehe, drohe mit der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs Überhaft (Eingabe vom 29. Juli 2021 p. 1 f.).
6.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 13,5Monaten per 11. August 2021 abgebüsst hat. Jedoch wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 die verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären - das heisst freiheitsentziehenden - therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab, übersteigt aber auf jeden Fall die Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs, zumal ein geeigneter Behandlungsplatz in einer spezialisierten psychiatrischen Klinik voraussichtlich nicht vor Ende Jahr zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. August 2021). Die Gutachterin geht davon aus, dass zur Verbesserung der Legalprognose eine längere stationäre Behandlung erforderlich sein wird (Akten S. 484, 2442). Bis der Gesuchsteller platziert werden kann, ist die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Massnahmenvollzugs sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig. Mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand und die Behandlungsbedürftigkeit des Gesuchstellers ist der mit der Sicherheitshaft verbundene Freiheitsentzug jedoch im bisherigen Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs - vorerst in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses - zu vollziehen.
7.
7.1 Aus dem Gesagten folgt, dass das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist und bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 die Sicherheitshaft über den Gesuchsteller anzuordnen ist.
7.2 Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
7.3 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 12. August 2021 - zuzüglich einer Stunde für seine Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung - aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. Über A____ wird bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2021 Sicherheitshaft angeordnet. Der bisherige Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist weiterhin zu gewährleisten.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...], werden ein Honorar von CHF2080.- sowie ein Auslagenersatz von CHF 19.65, zuzüglich 7,7%MWST von CHF 161.70, somit total CHF 2'261.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- und Massnahmenvollzug
- Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
- UPK
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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