Zusammenfassung des Urteils SB.2020.77 (AG.2021.162): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Der Berufungskläger wurde wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt, da er ein Kontakt- und Annäherungsverbot missachtet hatte. Das Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.-. Die Kosten belaufen sich auf CHF 235.30 sowie zusätzliche Gerichtsgebühren. Der Berufungskläger beantragte die unentgeltliche Prozessführung, die ihm gewährt wurde. Die amtliche Verteidigung wurde ebenfalls bewilligt. Die Berufung wurde abgelehnt, und der Berufungskläger muss die Kosten tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2020.77 (AG.2021.162) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Berufungskläger; Verfügung; Recht; Verfahren; Urteil; Massnahme; Verfügungen; Entscheid; Appellationsgericht; Zivilgericht; Verfahrens; Gerichts; Verteidigung; Basel; Sachen; Basel-Stadt; Hinweis; Einzelgericht; Über; Ungehorsam; Gericht; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Ungehorsams; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 IV 29; 90 IV 79; |
Kommentar: | Eugster, Basler Kommentar StPO, Art. 398 StPO, 2019 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2020.77
URTEIL
vom 15. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Mai 2020
betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt am 21.März 2019 unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art.292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311) superprovisorisch verboten, B____ auf irgendeine Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, auf offener Strasse anzusprechen gar tätlich gegen sie zu werden, in irgendeiner Form zu kontaktieren (per Telefon, SMS. etc.) und sich nicht näher als 100 Meter anzunähern. Mit Verfügung vom 29.April 2019 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt wiederum unter Verweis auf die Strafbarkeit nach Art.292 StGB ergänzend superprovisorisch an, dass sich der Berufungskläger vor, während und nach den Proben und Konzerten des «[...]» von B____ fernzuhalten habe und diese nicht ansprechen dürfe. Am 12.Mai 2019 erhob B____ Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Verletzung des vom Zivilgericht ausgesprochenen Annäherungsverbots. Die superprovisorischen Massnahmen wurden mit Entscheid vom 5.Juni 2019 des Zivilgerichts Basel-Stadt (VV.2019.26) durch eine vorsorgliche Massnahme gleichen Inhalts bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 31.Juli 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gemäss Art.308 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR272).
Mit Strafbefehl vom 6.November 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Berufungskläger wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.292 StGB), begangen am 7.Mai 2019 um ca. 23.15 Uhr im Bahnhof [...], am 8.Mai 2019 um ca. 13.30 Uhr im Bahnhof [...] und um ca.21.30 Uhr in [...], schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF500.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF205.30.
Mit Entscheid ZB.2019.20 vom 18.November 2019 hiess das Appellationsgericht die Berufung gemäss Art.308 Abs.1 ZPO des Berufungsklägers gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts vom 5.Juni 2019 (VV.2019.26) auf und wies das Gesuch von B____ um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab.
Nur wenige Tage zuvor, das heisst am 15.November 2019 erhob der Berufungskläger gegen den Strafbefehl vom 6.November 2019 Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen wies die Sache mit Verfügung vom 30.Januar 2020 zwecks weiterer Beweiserhebung (Beschaffung von Videoaufnahmen der [...] im Bahnhof [...]) an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 13.Februar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht in Strafsachen mit, dass die Videoaufzeichnungen nur für die Dauer von 72Stunden gespeichert würden, weshalb sie zum Zeitpunkt der Anzeige vom 15.Juli 2019 (recte: 12.Mai 2019) bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien. Am 19.Mai 2020 fand die Hauptverhandlung statt. Mit dem selben Tags gefällten Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Berufungskläger wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom 7.Mai 2019) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF150.- verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Einzelgericht in Strafsachen erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger im Bahnhof [...] um ca. 23.15 Uhr, nachdem er aus dem Zug ausgestiegen war, mit geringem Abstand an B____ vorbeiging und diese am Ende der (Roll-)Treppe abpasste, indem er dort stehen blieb. Damit habe er eine Begegnung mit ihr in Kauf genommen, weshalb von einem eventualvorsätzlichen Verstoss gegen Art.292 StGB auszugehen sei. Vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfälle vom 8.Mai 2019) wurde er freigesprochen. Zufolge des Schuldspruchs wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt und zufolge des Freispruchs wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF1'000.- zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], am 19.Mai 2020 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2.September 2020 Berufung erklärt. Mit dieser hat er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter hat der Berufungskläger beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm zur schriftlichen Begründung der Berufung eine angemessene Frist anzusetzen, alles unter o/-Kostenfolge zulasten des Staates. Schliesslich hat der Berufungskläger beantragt, ihm sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als dessen Vertreter zu gewähren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4.September 2020 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29.September 2020 ist festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Dem Berufungskläger ist Frist bis zum 29.Oktober 2020 gesetzt worden, um die Berufung zu begründen und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nachdem ihm die Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 4.Dezember erstreckt wurde, hat der Berufungskläger diese am 4.Dezember 2020 eingereicht. Die Parteien sind mit Verfügung vom 7.Dezember 2020 nochmals ausdrücklich auf die Verfügung vom 4.September 2020 hingewiesen worden, mit welcher gestützt Art.406 Abs.1 lit.a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Mit Eingabe vom 9.Dezember 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art.398 Abs.1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art.406 Abs.1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a) ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird (lit.c). Beides ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2.April 2019 E.1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art.406 Abs. 3 StPO).
Die Parteien sind mit Verfügungen vom 4.September 2020 und vom 7.Dezember 2020 darauf hingewiesen worden, dass gestützt auf Art.406 Abs.1 lit.a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet werde. Sie haben sich hierzu nicht geäussert. Das vorliegende Berufungsurteil ist infolgedessen auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art.406 Abs.3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs.2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art.398 Abs.3 StPO). Bildeten jedoch - wie vorliegend - von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.398 Abs.4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art.398 Abs.4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition - die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art.398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 398 N 3a; jeweils mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art.399 Abs.3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2 Die Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen Übertretens einer amtlichen Verfügung (Art.292 StGB), begangen am 8.Mai 2019, sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1 Materieller Hauptgegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse in Höhe von CHF150.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Dem Berufungskläger wird konkret vorgeworfen, eine Begegnung mit B____ am 7.Mai 2019 billigend in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gegen die mit Verfügungen vom 21.März 2019 und 29.April 2019 erlassene superprovisorische Massnahme und die damit verbundene Strafandrohung gemäss Art.292 StGB verstossen zu haben.
2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme durch die Rechtsmittelbehörde sei mit Wirkung ex tunc für das Strafgericht grundsätzlich verpflichtend, da die zunächst vollstreckbare Verpflichtung wegfalle. Dies sei jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass die Rechtsmittelinstanz feststelle, dass die angeordnete Massnahme von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe im Entscheid vom 18.November 2019 in Erwägung4.2 festgehalten, das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend gemacht habe. Das Einzelgericht in Strafsachen gelangte aufgrund dessen zum Schluss, dass die vorsorgliche Massnahme vom 21.März 2019 sowie die ergänzende Verfügung vom 29.April 2019 nicht zu beanstanden und zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft gewesen seien. Ein Verstoss gegen die vorsorgliche Massnahme am 7.und 8.Mai 2019 sei damit strafbar gewesen (zum Ganzen: Akten S.118, mit Hinweisen).
2.3 Der Berufungskläger macht insbesondere geltend, das Appellationsgericht habe im Zivilverfahren zwar erwogen, dass das Zivilgericht die Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung im Rahmen einer vorläufigen Sachverhaltsermittlung als glaubhaft habe beurteilen dürfen. Das Appellationsgericht habe jedoch in der Folge ausgeführt, dass die Annahme einer erfolgten Persönlichkeitsverletzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht genüge, sondern zusätzlich eine Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen sei, was vorliegend nicht geschehen sei. Deshalb sei das Appellationsgericht entgegen der Behauptung des Strafgerichts zum Ergebnis gelangt, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten um Erlass der Massnahme abzuweisen sei (Akten S.176).
2.4
2.4.1 Im Sinn von Art.292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art.292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfügung voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt (BGE 90 IV 79 E.3 S.82; OGer ZH SU160072 vom 19.September 2017 E.4 f.; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StGB I, 4.Auflage 2018, Art.292 N189 f., mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art.292 N11, mit Hinweis).
2.4.2 Zivilgerichtliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art.261 ff. ZPO) sind vollstreckbar, sobald sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art.315 Abs.4 lit.b und Art.325 Abs.1 ZPO), denn es ist gerade Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende Rechtsverletzungen für die Dauer des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der geltend gemachten Ansprüche) verhindert werden können. Allerdings können vorsorgliche Massnahmen in der Folge (durch die verfügende Behörde selbst auch durch eine Rechtsmittelinstanz) abgeändert bzw. aufgehoben werden, und möglich ist auch ein Dahinfallen von Gesetzes wegen. In diesen Konstellationen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die fragliche Anordnung im Zeitpunkt der vermeintlichen Widerhandlung überhaupt vollstreckbar war. Damit verbunden ist die Frage nach der jeweiligen Kognition des Strafrichters (zum Ganzen: Riedo/Boner, a.a.O, Art.292 N 195 f., mit zahlreichen Hinweisen).
2.4.3 Inwieweit der Strafrichter vollstreckbare, aber noch nicht rechtskräftige Verfügungen inhaltlich überprüfen darf, ist umstritten. Das Bundesgericht hat es bislang offengelassen, ob und inwieweit das Strafgericht die Rechtmässigkeit von Verfügungen bzw. Entscheiden eines Zivilgerichts überprüfen darf (BGer 6B_601/2020 vom 6.Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E.2.2, mit Hinweis auf BGE 121 IV 29 E.2a S.31 f.). Unter der Annahme, dass der Strafrichter nicht an Verfügungen und Entscheide des Zivilgerichts gebunden sei, kam es jedoch jüngst zum Schluss, dass die Überprüfungsbefugnis des Strafrichters in jedem Fall auf Willkür beschränkt wäre (vgl. BGer 6B_601/2020 vom 6.Januar 2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] E.2.2, mit Hinweis auf BGer 6B_449/2015 vom 2.Mai 2016 E.3 und 6B_547/2012 vom 26.März 2013 E.2.1).
2.5 Die mit Strafandrohung nach Art.292 StGB versehenen Verfügungen vom 21.März 2019 und 29.April 2019 hatten ein superprovisorisch erlassenes Kontakt- und Annäherungsverbot zum Gegenstand und waren im Zeitpunkt der Tatbegehung vom 7.Mai 2019 grundsätzlich vollstreckbar. Mit Verfügung vom 5.Juni 2019 bestätigte das Zivilgericht die vorsorgliche Massnahme. Auch diese Verfügung wurde mit einer Strafandrohung gemäss Art.292 StGB versehen und war grundsätzlich vollstreckbar. Wohl wies das Appellationsgericht das Gesuch von B____ vom 21.März 2019 um (superprovisorischen) Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Entscheid vom 18.November 2019 ab. Zugleich hob es jedoch nur den Entscheid des Zivilgerichts vom 5.Juni 2019 auf, nicht aber die Verfügungen vom 21.März 2019 und 29.April 2019 (vgl. Akten S.49). Gegenstand des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens bildete denn auch einzig die Frage, ob das Zivilgericht gestützt auf die von ihm vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen das mit Verfügungen vom 21.März 2019 bzw. 29.April 2019 zunächst superprovisorisch ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot zu Recht bestätigt hatte. Dementsprechend äusserte sich das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 18.November 2019 nicht zur Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21.März 2019 und 29.April 2019. Zudem verwarf es die in Bezug auf die Verfügung vom 5.Juni 2019 erhobene Rüge des Berufungsklägers, wonach das Zivilgericht den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe. Dies unter anderem mit der Begründung, dass im Verfahren betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme naturgemäss kein abschliessendes Urteil über einen von den Parteien sehr kontrovers geschilderten Sachverhalt ergehen könne. In diesem Sinn stellte es fest, das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass B____ eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2019 glaubhaft gemacht habe. Unter Berücksichtigung weiterer, erstellter Vorkommnisse fügte das Appellationsgericht an, es sei aus der Sicht von B____ nachvollziehbar, dass sie jeglichen Kontakt mit dem Berufungskläger nach Möglichkeit habe vermeiden wollen und dass sie die von ihr geschilderten Begegnungen als sehr belastend empfunden habe. Wohl führte das Appellationsgericht weiter aus, die Handlungen des Berufungsklägers nach der polizeilichen Befragung vom 24.Februar 2019 könnten bei objektiver Betrachtung kaum mehr als eigenständige Persönlichkeitsverletzungen gegenüber B____ qualifiziert werden, was auch für die von ihr geschilderten Begegnungen im Zusammenhang mit den Proben respektive Konzerten des «[...]» gelte. Das Appellationsgericht schloss es jedoch ausdrücklich nicht aus, dass es hierbei zu Verstössen gegen das mit Verfügungen vom 21.März 2019 bzw. 29.April 2019 superprovisorisch ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbot gekommen sein könne (zum Ganzen Akten S.45-47).
Aus dem Entscheid ZB.2019.20 vom 18.November 2019 des Appellationsgerichts folgt somit entgegen der sinngemässen Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Akten S.176 f.) gerade nicht, dass die (rückwirkende) Aufhebung der vorsorglichen Massnahme ohne Weiteres auch die Aufhebung der mit Verfügungen vom 21.März 2019 bzw. 29.April 2019 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme bewirkte. Insoweit liegt denn auch kein für das Strafgericht verbindliches zivilgerichtliches Urteil vor. Ob das Strafgericht die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 21.März 2019 bzw. 29.April 2019 eigenständig hätte prüfen dürfen, ist wie gesagt fraglich. Selbst wenn dies bejaht werden könnte, wäre die Überprüfungsbefugnis jedenfalls auf Willkür beschränkt gewesen (zum Ganzen vorne, E.2.4.3). Dass es willkürlich war, die von B____ verlangte vorsorgliche Massnahme zunächst superprovisorisch anzuordnen, macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gelangte das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Tathandlung vom 7.Mai 2019 eine vollstreckbare Verfügung bestand, welche eine Strafandrohung im Sinn von Art.292 StGB enthielt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 7.Mai 2019 um ca.23.15 Uhr im Bahnhof [...] eine Begegnung mit B____ billigend in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich gegen das mit Verfügungen vom 21.März 2019 und 29.April 2019 verhängte Kontakt- und Annäherungsverbot verstiess. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art.292 StGB) ist damit nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen (Art.428 Abs.1 StPO). Der Berufungskläger ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
3.2 Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- Vertretungskosten, sondern bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer 6B_847/2017 vom 7.Februar 2018 E.5). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könnte. Die Gebühr wird auf CHF500.- festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]).
3.3
3.3.1 Dem Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4.September 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] bewilligt worden.
3.3.2 Eine amtliche Verteidigung ist gemäss Art.132 Abs.1 lit. a StPO zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu bestellen. Ferner besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
3.3.3 Mittellosigkeit Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche Einkommen übersteigt aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Frist - je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein bis zwei Jahre - zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5.November 2014 E.2.1; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 24).
Der Berufungskläger verfügt als Musikstudent und Musiker - nicht zuletzt auch aufgrund der immer noch andauernden Pandemiesituation und den damit verbundenen Einschränkungen - unstreitig nicht über ein regelmässiges Einkommen. Gemäss den eingereichten Belegen erzielte er zuletzt ein durchschnittliches Einkommen von rund CHF1'200.- (netto) pro Monat (CHF119.20 im September 2020, CHF622.10 im Oktober2020, CHF2'866.65 im November2020). Dem stehen ein um 25% erhöhter Grundbedarf von CHF 1'275.50 zuzüglich der ausgewiesenen Mietkosten von monatlich CHF750.- gegenüber. Daraus resultiert bereits ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 810.-, womit die Bedürftigkeit des Berufungsklägers erstellt ist.
3.3.4 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Monaten eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze zu erwarten ist (Art.132 Abs.3 StPO). Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion umstritten ist die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Auch in Bagatellfällen ist bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen. Eine amtliche Verteidigung kann ausnahmsweise etwa angeordnet werden, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art.132 N 64).
Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Beziehung zu B____ bereits mehrere (zivil- und strafrechtliche) Verfahren über sich ergehen lassen musste, was für ihn zweifelsohne belastend war, auch wenn er teilweise obsiegte. Im vorliegenden Verfahren war sodann eine Rechtsfrage zu klären, die in der Lehre bislang umstritten und vom Bundesgericht erst vor Kurzem, das heisst im Januar2021 und auch nur hypothetisch geklärt wurde. Der streitgegenständliche Schuldspruch stellt den Berufungskläger als Ausländer und juristischen Laien vor erhebliche Schwierigkeiten, denen er ohne fachkundige Verteidigung nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich eine Verurteilung - selbst wenn diese im Bagatellbereich erfolgt - für den Berufungskläger in ausländerrechtlicher Hinsicht nachteilig auswirken kann. Aus diesen Gründen ist ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen.
3.3.5 Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars (Art.135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19.Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.
A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom 7.Mai 2019) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 292 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 235.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'716.- sowie ein Auslagenersatz von CHF 56.05 zuzüglich MWST von 7,7%, somit total CHF 1'908.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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