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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.57 (AG.2020.640)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.57 (AG.2020.640) vom 14.11.2020 (BS)
Datum:14.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Verfahren; Berufungserklärung; Verfahrens; Urteils; Stellt; Säumnis; Gestellt; Gemäss; Strafgericht; Gericht; Wiederherstellung; Begründet; Staatsanwaltschaft; Person; Versäumte; Welche; Schriftlich; Gerichts; Sendung; Werden; Gesuch; Entscheid; Dezember; Verfügung; Innert; Zugestellt; Kenntnis
Rechtsnorm: Art. 398 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 85 StPO ; Art. 87 StPO ; Art. 90 StPO ; Art. 91 StPO ; Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.57


URTEIL


vom 14. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. März 2020


betreffend Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung



Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen»), begangen am 19. Dezember 2018, zu einer Busse von CHF140.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF205.30 auferlegt.


Mit Strafbefehl vom 13. August 2019 wurde die Berufungsklägerin wegen einer weiteren einfachen Verkehrsregelverletzung (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden), begangen am 22. August2018, zu einer Busse von CHF 60.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Es wurden ihr überdies die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 265.30 auferlegt.


Am 29. Juli 2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2019), respektive am 23. August 2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 26. August 2019) erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen diese Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafverfahren am 8. Oktober 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt, welches die Verfahren mit Verfügungen vom 10. Dezember2019 vereinigte. Mit Urteil vom 24.März 2020 erklärte das Strafgericht die Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF180.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF610.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF200.- auferlegt (CHF100.- bei Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art.82Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).


Mit Schreiben vom 6. April 2020 meldete die Berufungsklägerin beim Strafgericht Berufung an. Der begründete Entscheid des Strafgerichts mit Hinweis auf die 20-tägige Frist zur Berufungserklärung wurde der Berufungsklägerin an die Adresse von B____ am 18. Juni 2020 zugestellt.


Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe 10. Juli 2020) beantragte die Berufungsklägerin die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung und ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung des instruierenden Richters vom 13. Juli 2020 wurde die Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass innert Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes die versäumte Berufungsklärung nachzuholen ist und sie darzulegen hat, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. In der Folge ging keine weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein.


Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht.


1.2 Vorliegend ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung beziehungsweise über eine allfällige Fristwiederherstellung zu entscheiden. Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art.403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E.1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO).


2.

2.1 Will eine beurteilte Person ein Urteil anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art.399Abs.1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art.399Abs.3StPO).


2.2 Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt eine Sendung des Gerichts dann als zugestellt, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs.3 StPO). Dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich in Empfang nahm bzw. Kenntnis davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt, sodass sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 85 StPO N6). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art.89Abs.1StPO nicht erstreckbar ist.


2.3 Die Berufungsklägerin ersuchte das Strafgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2019 (Postaufgabe 9. Dezember 2019) sämtliche Korrespondenz an B____ zu richten (Strafakten ES.2019.632 act. 56 f.; vgl. auch Separatbeilage 54 f.), wovon das Strafgericht mit Verfügung vom 10.Dezember 2019 Vermerk nahm und der Berufungsklägerin mitteilte, dass künftige Post an diese Adresse zugestellt werde (act. 59; vgl. auch Separatbeilage 58). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Arquint, a.a.O., Art. 87 StPO N 1). Dementsprechend wurde nicht nur das Urteilsdispositiv (act. 82), gegen welches sie in der Folge Berufung erhob (act.84), sondern auch die Urteilsbegründung am 18. Juni 2020 an die von der Berufungsklägerin angegebene Zustelladresse von B____ zugestellt (act. 98). Gemäss der von der Berufungsklägerin eingereichten Vollmacht und ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020 handelt es sich bei ihm um jene Person, die sich um ihre administrativen Belange kümmert (act. 112 f.). Entsprechend nahm dieser auch das der Berufungsklägerin zugesandte schriftlich begründete Urteil entgegen (act. 102).


Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, erst kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis von dieser genommen zu haben, so hat sie sich entgegenhalten zu lassen, dass mit der Aushändigung der Sendung an den von ihr dafür bevollmächtigten B____ die Urteilsbegründung in ihren Machtbereich gelangte und daher grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Wie bereits ausgeführt ist dabei unerheblich, ob die Berufungsklägerin tatsächliche Kenntnis von der Sendung nahm. Folglich ist festzuhalten, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 19. Juni 2020 begann und am 8. Juli 2020 ungenutzt verstrich. Auf die Berufung ist folglich grundsätzlich nicht einzutreten.


3.

3.1 In ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe am 10. Juli 2020) ersucht die Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerklärung nach Art.94Abs.1StPO. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass sie viel Gerichtspost erhalte und ihr ehemaliger Rechtsbeistand sich nicht mehr um ihre Belange kümmere, weshalb sie erst verspätet Kenntnis von der Frist nahm.

3.2 Ist eine Partei säumig, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden können. Die säumige Person hat innerhalb der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (Art.94Abs. 2 StPO).


3.3 Vorliegend steht fest, dass der Berufungsklägerin durch die versäumte Berufungserklärung ein erheblicher Rechtsverlust droht, da dies das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge hat. Ob sie ein Verschulden an der Säumnis trifft, kann indessen offengelassen werden. Denn die Berufungsklägerin hat, trotz Hinweis des Verfahrensleiters in der Verfügung vom 13. Juli 2020 auf die 30-tägige Frist nach Art. 94 Abs. 2 StPO zur Nachholung der versäumten Berufungserklärung und Glaubhaftmachung ihrer Schuldlosigkeit an der Säumnis, weder eine Berufungserklärung nachgereicht, noch ihre Säumnis näher begründet. Ein allfälliger Säumnisgrund wäre ausserdem spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufungsklägerin vom 9. Juli 2020 weggefallen und es wäre ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, einen Dritten mit der Sache zu beauftragen. Da in der Folge keine weitere Eingabe der Berufungsklägerin einging, ist auch die Frist gemäss Art.94Abs. 2 StPO ungenutzt verstrichen, weshalb eine Wiederherstellung nach Art.94StPO ausser Betracht fällt.


4.

Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird allerdings umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.


Es wird schliesslich festgestellt, dass die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, und somit keine Entschädigung zu sprechen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Berufungserklärung wird abgewiesen.


Auf die Berufung wird nicht eingetreten.


Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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