Zusammenfassung des Urteils SB.2019.6 (AG.2020.479): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 24. August 2020 den Berufungskläger A____ der mehrfachen Steuerhinterziehung nach dem Mehrwertsteuergesetz schuldig gesprochen. Die Busse wurde von CHF 16'000 auf CHF 12'000 reduziert aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens belaufen sich auf CHF 2'770, und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750 wurde festgelegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden auf CHF 1'500 festgesetzt. Die Busse und Verfahrenskosten werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung eingezogen. Der Berufungskläger kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.6 (AG.2020.479) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 24.08.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache Steuerhinterziehung nach MWSTG |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Urteil; Anklage; Verfahren; Bundes; Basel; Verwaltung; Basel-Stadt; Sachverhalt; Hauptordner; Mehrwertsteuer; VStrR; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Pferd; Verfahrenskosten; Verletzung; Pferde; Beschleunigungsgebot; MWSTG; Busse; Berufungsklägers; Urteils; Gerichts; Ausführungen; Einfuhr |
Rechtsnorm: | Art. 105 MWSTG ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ; |
Referenz BGE: | 124 I 139; 130 IV 54; 133 IV 158; 143 IV 373; 144 IV 362; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.6
URTEIL
vom 24. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Eidgenössische Zollverwaltung, Berufungsbeklagte 2
Oberzolldirektion
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. November 2018
betreffend mehrfache Steuerhinterziehung nach MWSTG
Sachverhalt
Mit Strafbescheid der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1.September 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) im Zusammenhang mit der Einfuhr von zwei Rennpferden («[...]» und «[...]») wegen Mehrwertsteuerhinterziehung mit einer Busse von CHF17000.- bestraft und ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF1800.- auferlegt (6. Hauptordner, S. 135). Auf Einsprache des Berufungsklägers wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren durchgeführt und mit Strafverfügung der EZV vom 16.Februar 2017 abgeschlossen (6.Hauptordner, S. 165). Darin wurde er wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer zu einer Busse von CHF16000.- verurteilt, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF2770.-.
Auf Begehren des Berufungsklägers wurden die Verfahrensakten von der EZV am 9.Februar 2018 zwecks gerichtlicher Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen und eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von CHF16000.- nebst Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF2770.- sowie der Gerichtskosten beantragt. Eventualiter sei der Berufungskläger der fahrlässigen Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen, ebenfalls unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF2770.- sowie der Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 22.Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrensakten der EZV als Anklage an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 7.November 2018 wurde der Berufungskläger der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 16000.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 2770.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF1000.- auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger am 31.Dezember 2018 Berufung an. Am 4.Januar 2019 reichte er die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an. Der Berufungskläger beantragt darin, er sei unter Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen freizusprechen, eventualiter sei die Busse im Falle der Gutheissung der Eventualanträge der EZV auf CHF1000.- zu reduzieren. Mit Berufungsbegründung vom 9.April 2019 verlangte der Berufungskläger - in Ergänzung der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.November 2018 gestellten Anträge - erstens die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.November 2018. Zweitens sei er aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen und es sei ihm eine Prozessentschädigung von CHF3000.- nebst 7,7%MWST zuzusprechen. Drittens sei aufgrund eingetretener Verjährung auf die Anklage nicht einzutreten und es sei ihm eine Prozessentschädigung von CHF3000.- nebst Mehrwertsteuer zuzusprechen. Eventualiter (viertens) sei eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Handlung auszusprechen und er sei mit einer Busse von CHF1000.- zu bestrafen. In diesem Eventualfall seien dem Berufungskläger die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Fünftens sei ihm bei einem Teilfreispruch eine reduzierte Prozessentschädigung für beide Instanzen von CHF1500.- nebst Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sechstens seien die gesamten Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Die EZV nahm mittels Berufungsantwort vom 9. Mai 2019 Stellung. Darin beantragte sie, dass die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde, dies unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Der Berufungskläger replizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2019. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach §88 Abs.1 und §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist.
1.2 Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art.399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Schuldspruchs als auch des Berufungsverfahrens bildet eine Übertretung. Es wurde deshalb mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 gemäss Art.406 Abs.1 lit.c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist der vorliegende Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art.406 Abs.3 und 4 in Verbindung mit Art.390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.4 Die Anklage beruht auf der Überweisung der Akten durch die EZV vom 9.Februar 2018, der im gerichtlichen Verfahren neben dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Parteistellung zukommt (Art.74 Abs.1 und Art. 80 Abs.2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR313.0). Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche Sachverhaltsfehler beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art.398 Abs.4 StPO, Art.80 Abs.1 und 82 VStrR).
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt in formeller Hinsicht zum einen, es sei aufgrund eingetretener Verjährung nicht auf die Anklage einzutreten. In der Berufungsbegründung findet sich keine Begründung dieses Antrags, der Berufungskläger verweist darin jedoch auf seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November 2018 gestellten Anträge. Im erstinstanzlichen Parteivortrag argumentierte der Berufungskläger durch seinen Rechtsvertreter, dass die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen in den Jahren 2009 und 2010 stattgefunden haben sollen und die gesetzlich geregelte Verjährung für solche Delikte gemäss Art.11 Abs.2 VStrR fünf Jahre betrage. Diese Frist könne durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte, d.h. auf maximal 7,5 Jahre, hinausgeschoben werden. Dies würde bedeuten, dass die Verjährung für die Delikte hinsichtlich der Pferde «[...]» im August 2017 sowie «[...]» im November 2016 eingetreten sei. Die Anklage sei jedoch erst am 27.Februar 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt eingereicht worden. Entsprechend sei für beide Delikte die Verjährung eingetreten (act.75 ff.).
2.2 Vorliegend wird dem Berufungskläger die Hinterziehung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR641.20) vorgeworfen. Das Mehrwertsteuergesetz enthält eigene verjährungsrechtliche Bestimmungen in Art. 105 f. Die in Art. 105 MWSTG geregelte strafrechtliche Verfolgungsverjährung beinhaltet dabei zwei Arten der Verjährung. Abs. 1 bestimmt zunächst eine Frist für die Einleitung einer Strafuntersuchung (sog. Einleitungsverjährung, Clavadetscher/Meier, in: OFK-MWSTG, 2.Auflage 2019, Art.105 N3). Die Einleitungsverjährung im Bereich der Einfuhrsteuer für alle Vergehen und Übertretungen nach den Art. 96, 97 Abs. 2 und 99 MWSTG sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR beträgt sieben Jahren. Sie beginnt ab dem Moment der Tathandlung zu laufen, d.h. mit der nicht korrekt vorgenommenen Einfuhrdeklaration (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art.105 N20). Diese Frist ist dann gewahrt, wenn der beschuldigten Person die Eröffnung der Strafuntersuchung formgerecht rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. 104 Abs. 4 MWSTG). Erfolgt nun die Einleitung eines Strafverfahrens innert dieser Frist, beginnt die sog. Durchführungsverjährung zu laufen (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art.105 N4). Gemäss Art.105 Abs.4 MWSTG beträgt die Frist für die Durchführung eines Strafverfahrens fünf Jahre. Die Durchführungsverjährung tritt gemäss Art.105 Abs.2 MWSTG nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. auch Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art.105 N4). Ist innert Frist ein solcher Entscheid ergangen, besteht keinerlei weitere verjährungsrechtliche Begrenzung mehr für das auf die Strafverfügung ein erstinstanzliches Urteil folgende gerichtliche Verfahren (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art.105 N21). Keine Anwendung finden die verjährungsrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, da Art.101 Abs.1 MWSTG explizit Art. 11 VStrR für nicht anwendbar erklärt.
2.3 Einerseits kommt damit, entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers, die absolute Verjährungsfrist von Art.11 Abs.2 VStrR nicht zur Anwendung. Andererseits wurden die einschlägigen Verfolgungsverjährungsfristen des Mehrwertsteuergesetzes eingehalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde dem Berufungskläger spätestens am 10. Juli 2014 die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung mitgeteilt (1.Hauptordner, S. 6). Damit wurde gegen ihn sowohl hinsichtlich der Einfuhr des Pferdes «[...]» sowie der Einfuhr des Pferdes «[...]» innerhalb der siebenjährigen Frist gemäss Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Strafuntersuchung eingeleitet und ihm deren Eröffnung bekannt gegeben. Überdies erging gegen den Berufungskläger am 16.Februar 2017 eine Strafverfügung (6.Hauptordner, S.165). Somit wurde auch die fünfjährige Frist der Durchführungsverjährung eingehalten. Damit erweisen sich die verjährungsrechtlichen Einwände des Berufungsklägers als unberechtigt.
3.
3.1 Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht des Weiteren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. So habe die EZV am 22. Februar 2018 eine Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen, die am 27. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft «tel-quel», also ohne Änderung, an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden sei. Dies widerspreche dem in der Strafprozessordnung festgelegten Anklagegrundsatz, wonach durch die Anklage das Prozessthema abschliessend definiert werde. Im gerichtlichen Verfahren könne nur über diejenigen Sachverhalte befunden werden, die in der Anklage explizit enthalten seien. Die Anklageschrift hätte durch die Staatsanwältin angefertigt werden müssen. Zolluntersuchungen dürften nicht ausserhalb anderer Strafuntersuchungen stattfinden. Man müsse sich die Frage stellen, warum überhaupt die Staatsanwaltschaft miteinbezogen werde, wenn sie bei der Anklageerhebung offensichtlich nur den Briefträger spielen solle. Dies sei absurd. Vorliegend enthalte die Anklageschrift zudem keine Ausführungen hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen Vorsatzdelikts. Dies müsse dazu führen, dass der Berufungskläger vom Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung ohne Weiteres freizusprechen sei.
3.2 Ist die gerichtliche Beurteilung bei Widerhandlungen, die einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen sind, verlangt worden, so überweist die beteiligte Behörde gemäss Art.73 Abs.1 VStrR die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Anders als im Prozess gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung erfolgt die Anklage nicht erst durch die Staatsanwaltschaft, sondern ergibt sich bereits aus der abschliessenden Verfügung der jeweiligen Bundesverwaltungsbehörde, in der Regel also aus der Strafverfügung nach Art.70 VStrR (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 273 f.). So hält Art.73 Abs.2 VStrR auch explizit fest, dass die Überweisung als Anklage gilt. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Verwaltung muss daher bereits im Zuge ihrer Überweisung das Anklageprinzip wahren. Der Staatsanwaltschaft ist es aufgrund des Immutabilitätsprinzips nicht erlaubt, neue Anklagepunkte einzubringen, die auf einem anderen, neuen bzw. weitergehenden Sachverhalt beruhen (vgl. Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S.274). Somit findet auch kein strafprozessuales Ermittlungsverfahren mehr statt (vgl. Art.73 Abs.3 VStrR).
3.3 Sofern der Berufungskläger nun den Umstand rügt, dass die Staatsanwaltschaft keine aktive Rolle bei der Anklageerhebung gespielt habe, so ist unter Hinweis auf die soeben gemachten Ausführungen festzuhalten, dass ihr gesetzlich keine andere Möglichkeit offensteht. Weder kann sie eigene Ermittlungshandlungen durchführen, noch ist es ihr erlaubt, neue Anklagepunkte vorzubringen. Mit Überweisung der Anklage durch die EZV am 22. Februar 2018 war das verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungsverfahren abgeschlossen. Der Staatsanwaltschaft kam somit lediglich die Aufgabe zu, die Akten an das zuständige Gericht zu überweisen.
3.4 Rügt der Berufungskläger den Inhalt der Anklageschrift, so ist zu überprüfen, ob die Anklage der EZV - die Strafverfügung, sofern auf diese verwiesen wurde - den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen rechtsgenüglich umschreibt, da die Verwaltungsbehörde bereits das Anklageprinzip wahren muss. Die Vorinstanz äussert sich eingehend zu den Voraussetzungen, welchen die Anklageschrift genügen muss (s. Urteil der Vorinstanz, Ziff. I.3.2). Darauf kann verwiesen werden. Der Berufungskläger bringt vor, die Anklageschrift enthalte keine Ausführungen hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Vorsatzdelikts bzw. es sei keine konkrete Anklageschrift vorhanden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Strafgericht Basel-Stadt am 22.Februar 2018 die Verfahrensakten der Eidgenössischen Zollverwaltung in Sachen A____ mit der Referenz 71-2012.6147 einschliesslich des Begehrens dieser Behörde vom 9.Februar 2018 mit Verweis auf Art.73 Abs.2 VStrR zukommen lassen und damit das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungskläger in Anwendung von Art.73 Abs.1 VStrR zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Bei der für den Sachverhalt relevanten Anklageschrift handelt es sich um die Überweisung bzw. das Begehren der EZV vom 9. Februar 2018. Dieses verweist bezüglich des Sachverhalts und der anwendbaren Strafbestimmungen auf die Strafverfügung vom 16.Februar 2017 (6.Hauptordner, S.165 ff.). Ein solcher Verweis ist gemäss Art.73 Abs.2 VStrR explizit erlaubt. Die Strafverfügung vom 16. Februar 2017 enthält neben Schilderungen des Sachverhalts (a.a.O., Ziff. I A-D) ausführliche rechtliche Erwägungen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers äussert sich die Strafverfügung auch eingehend zum vorgeworfenen Vorsatzdelikt (Ziff. 3.4.1 ff.), sowohl hinsichtlich des Pferdes «[...]» (Ziff.3.4.2) als auch des Pferdes «[...]» (Ziff.3.4.3). Damit war sich der Berufungskläger jederzeit über die Tathandlungen im Klaren, die ihm unter Angabe von Ort, Zeit und insbesondere des konkreten Vorsatzes vorgeworfen wurden. Entsprechend ist der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen.
4.
4.1 Der Berufungskläger rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem». Er führt aus, dass - sollte er 2010 einen Fehler bei der Zolldeklaration gemacht haben - es nicht sein könne, dass man ihn für das Ganze - inklusive allfällige Zollvergehen - pauschal im abgekürzten Verfahren verurteile und dann Jahre später bereits abgeurteilte Einzelfälle speziell noch einmal anklage. So habe sich das Bezirksgericht Zürich explizit mit der Verzollung der betreffenden Pferde befasst und sei nach einer Schätzung zur Ansicht gelangt, dass das zur Debatte stehende Pferd [«[...]»] rund CHF27000.- und nicht CHF250000.- wert gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt. Es liege somit eine «res indicata» [gemeint wohl «res iudicata»] vor. Eine separate Klageerhebung durch die Zollverwaltung in der geschilderten Konstellation sei daher rechtlich unmöglich.
4.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art.4 des Zusatzprotokolls Nr.7 zur EMRK (SR 0.101.07) und ist in Art.14 Abs.7 UNO-Pakt II (SR0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art.11 Abs.1 StPO verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig Verurteilter Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E.5.2). Damit der Grundsatz «ne bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer einfachen Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex konkreter, tatsächlicher Umstände, welche denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind; die rechtliche Qualifikation das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362 E.1.3.2 S.366, 137 I 363 E.2.2 ff. S. 365 ff.; BGer6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E.4.1).
4.3 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Berufungskläger durch das durch die EZV eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Mehrwertsteuerhinterziehung für den gleichen Sachverhalt zweimal bestraft würde. Der Berufungskläger verweist diesbezüglich auf das im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2013. Demgemäss wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher qualifizierten Veruntreuung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung Registrierung gemäss FINMAG sowie Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Da dieser Entscheid gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging und sich auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn richtet, liegt zunächst eine Täteridentität vor. Inwiefern eine Tatidentität gegeben sein soll, lässt sich den Ausführungen des Berufungsklägers nicht entnehmen. Das durch den Berufungskläger eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich enthält in der diesem angehängten Anklageschrift auf S. 3 Ausführungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung. Der dort vorgeworfene Sachverhalt handelt von der Tätigkeit des Berufungsklägers mit den von ihm zum damaligen Zeitpunkt beherrschten Firmen [...] und [...] in den Jahren 2007 bis November 2011 in Zürich und ist mit der Überschrift «Betrug und Veruntreuung im Aktienhandel» versehen. Die dortigen Ausführungen lassen keinen Zusammenhang mit den mehrwertsteuerrechtlichen Vorwürfen erkennen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden.
4.4 Der Berufungskläger bringt ferner vor, dass sich das Bezirksgericht Zürich bereits explizit mit der Verzollung der betreffenden Pferde befasst und eine eigene - und im Sinne einer «res iudicata» verbindliche - Schätzung des Pferdes «[...]» vorgenommen habe. Da in jenem Entscheid der Wert des Pferdes mit CHF27000.- angegeben werde, stehe dies in klarem Widerspruch zum von der EZV angegebenen Wert von CHF250000.-. Bei seinen Ausführungen verkennt der Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Zürich sich nicht zum Einfuhrsteuerwert des Pferdes «[...]» geäussert hat. Im betreffenden Entscheid geht es nicht um die Frage der Mehrwertsteuerhinterziehung, sondern hinsichtlich des Pferdes «[...]» lediglich um den eingegangenen Erlös aus dessen vorzeitiger Verwertung. Bei dem der verwaltungsstrafrechtlichen Anklage zugrundeliegenden Wert von CHF250000.- handelt es sich hingegen um den Einfuhrsteuerwert des Pferdes. Dieser wurde von der EZV im Rahmen der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 festgelegt (6.Hauptordner, S.8 ff.). Die vom Berufungskläger dagegen mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhobene Beschwerde (6.Hauptordner, S.12 ff.) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5936/2016 vom 16.August 2017 abgewiesen (6.Hauptordner, S.108 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil explizit den durch die EZV in pflichtgemässem Ermessen geschätzten Einfuhrwert des Pferdes «[...]» (vgl. dortige E.7.4 f.). Die unterschiedlichen Wertangaben von Verwertungserlös und Einfuhrsteuerwert stehen damit nicht in einem Widerspruch zueinander.
4.5 Zur Frage der «res iudicata» bringt der Berufungskläger schliesslich noch vor, dass er sich im zurückliegenden Strafverfahren für das abgekürzte Verfahren entschieden habe und nicht davon ausgegangen sei, dass «irgendeine Verwaltung» ein weiteres Strafverfahren im Nachhinein durchführen werde, obwohl der ganze Fall durch das abgekürzte Verfahren und sein Eingeständnis abgeschlossen gewesen sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben Ziff. 4.4), beziehen sich die im Rahmen des abgekürzten Verfahrens abgehandelten Delikte auf einen anderen Sachverhalt als denjenigen, welcher dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche im abgekürzten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die Anklage vertrat, konnte die Straftaten gemäss Mehrwertsteuergesetz gar nicht untersuchen, da diese Kompetenz gemäss Art.20 Abs.1 VStrR allein der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde zukommt. Zwar besteht nach Art.20 Abs.3 VStrR die Möglichkeit der Vereinigung einer Strafsache, in der sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist, jedoch handelt es sich dabei um eine blosse «Kann-Vorschrift» und liegt damit im Ermessen der Bundesverwaltungsbehörde. Die EZV war demnach befugt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Damit erweisen sich die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände hinsichtlich «ne bis in idem» bzw «res iudicata» als unberechtigt.
5.
5.1 Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. So sei er bereits am 6. Dezember 2013 im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden, vom offenbar parallel geführten Zollverfahren habe er erst im Juli 2014 Kenntnis erhalten. Eine «sog. Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine erstinstanzliche Urteilsfällung im November 2018 würden zweifellos das Beschleunigungsgebot verletzen.
5.2 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377, 117 IV 124 E.3 S.126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18.Dezember 2001 E.11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.5 N2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten - in erster Linie die beschuldigte Person - Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377).
5.3 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377, 117 IV 124 E.3 S.126 f.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E.2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E.3.3.3 S.56 f., 124 I 139 E.2c S.141 ff. m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E.2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E.2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.5 StPO N9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnissmässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen (Summers, a.a.O., Art.5 StPO N8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E.2a S.140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12.Juli 2013 E.2.1).
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, die eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung eine Frist von zehn elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz eine solche von sechs Jahren zwischen der Anklageerhebung und dem erstinstanzlichen Urteil (BGE 133 IV 158 E.8 S.170, 130 IV 54 E.3.3.3 S.56 f., 124 I 139 E.2a S.140 f., 117 IV 124 E.3 f. S.126 ff.; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E.2.2, 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E.6.1, 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E.4.4, 6B_348/2013 vom 12.Juli 2013 E.2.2). Andererseits sah das Bundesgericht keine Verletzung des Gebots bei einer gesamten (kantonalen) Verfahrensdauer von drei Jahren und zwei Monaten (BGE 124 I 139 E.2c S.141 ff.), bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens - inklusive Rückweisung des Bundesgerichts - von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11.Februar 2005 E.2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und fünf Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E.3.3.3 S.56 f.) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E.4.4.2).
5.5 Der Berufungskläger legt vorliegend nicht näher dar, inwiefern die zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Er führt lediglich aus, dass nach der Eröffnung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bzw. dessen Mitteilung an ihn im Juli 2014 eine «Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine erstinstanzliche Urteilsfällung im November 2018 zweifellos das Beschleunigungsgebot verletzen würden. Zudem vermischt der Berufungskläger Vorbringen zum Beschleunigungsgebot mit Ausführungen zum behaupteten Vorliegen einer «res iudicta». Erstellt ist, dass der Berufungskläger am 10.Juli 2014 von der Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung (1.Hauptordner, S.6) in Kenntnis gesetzt wurde. Im Rahmen der durch die EZV durchgeführten Untersuchung wurde am 8.Mai 2015 eine Nachforderungsverfügung erlassen (6. Hauptordner, S.8 ff.). Nachdem diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 1.September 2016 durch die Oberzolldirektion gutgeheissen wurde (6.Hauptordner, S.27 ff.), erhob der Berufungskläger dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dessen Urteil in der Sache am 16. August 2017 erging (6.Hauptordner, S.108 ff.). In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wurde dem Berufungskläger im Schluss-Protokoll vom 8.Mai 2015 die Beteiligung an der unrechtmässigen Einfuhr von verschiedenen Pferden und der Mehrwertsteuerhinterziehung vorgeworfen (1. Hauptordner, S.37, Ziff. 2). Mit Strafbescheid vom 1.September 2016 wurde dem Berufungskläger wegen Mehrwertsteuerhinterziehung eine Busse von CHF17000.- zuzüglich Verfahrenskosten von CHF1800.- auferlegt (6.Hauptordner, act.135). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28.September 2016 Einsprache (6.Hauptordner, S.138 ff.). Mit Strafverfügung vom 16.Februar 2017 wurde der Berufungskläger wegen Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von CHF 16000.- zuzüglich Verfahrenskosten von CHF2770.- verurteilt (6.Hauptordner, S.165 ff.). Mit Eingabe vom 24.Februar 2017 verlangte der Berufungskläger die Beurteilung durch das Strafgericht (6.Hauptordner, S.178f.). Die EZV überwies die Verfahrensakten am 9.Februar 2018 zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche diese mit Schreiben vom 22.Februar 2018 dem Strafgericht Basel-Stadt zukommen liess. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger schliesslich mit Urteil vom 7.November 2018 der Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig.
5.6 In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob eine der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, stossend wirkt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhält, war der zu klärende Sachverhalt relativ komplex. Neben Einvernahmen der an den Einfuhren beteiligten Personen galt es diverse Abklärungen hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Pferde durchzuführen. Da der Berufungskläger kein Geständnis ablegte und im Rahmen der Ermittlungen nicht mit den Behörden kooperierte, war zwecks Belegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein umfangreiches Untersuchungsverfahren nötig. Einzelne Perioden des Untersuchungsverfahrens erscheinen in diesem Licht grundsätzlich nicht als «krasse Zeitlücken». Relativ lang wirkt einzig die Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des Schluss-Protokolls bzw. der Nachforderungsverfügung vom 8.Mai 2015 und dem Beschwerde- bzw. Strafentscheid vom 1.September 2016. Hingegen erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens von der Eröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil mit einer Dauer von rund vier Jahren und vier Monaten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig, führt man sich neben der relativen Komplexität der Untersuchung vor Augen, dass in deren Rahmen das Nachforderungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden musste. Relativ lang präsentiert sich jedoch wiederum die Verfahrensdauer vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung angemeldet und am 4.Januar 2019 die Berufungserklärung eingereicht, die EZV mittels Berufungsantwort vom 9.Mai 2019 Stellung genommen und der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juni 2019 repliziert hatte, wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens vorgenommen. Aufgrund der Dauer des appellationsgerichtlichen Verfahrens seit der Replik des Berufungsklägers bis zum vorliegenden Entscheid von 14 Monaten in Verbindung mit der Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des Schluss-Protokolls bzw. der Nachforderungsverfügung vom 8.Mai 2015 und dem Beschwerde- bzw. Strafentscheid vom 1.September 2016 muss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
5.7 Eine solche Verletzung führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE143 IV 373 E.1.4.1 S.377 f., 135 IV 12 E.3.6 S.25 f., 133 IV 158 E.8 S.170). Da es sich bei der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen geringfügigen Verstoss handelt und keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Berufungskläger dadurch spürbar belastet worden wäre, besteht kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion anzuordnen. Die genauen Auswirkungen der anwendbaren Strafreduktion ergeben sich hinten unter Ziff. 7.2 aus den Ausführungen zur Strafzumessung.
6.
Der Berufungskläger stellt keine Anträge in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Qualifizierung der Tat. Unter diesen Umständen kann gemäss Art.82 Abs.4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.; vgl. Brüschweiler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.82 StPO N9). Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Steuerhinterziehung nach MWSTG.
7.
7.1 Hinsichtlich der Strafzumessung für die dem Schuldspruch zugrundeliegende vorsätzliche Tatbegehung stellt der Berufungskläger - mit Ausnahme der zu beachtenden Verletzung des Beschleunigungsgebots - keine Anträge. Bezüglich der Festsetzung der Bussenhöhe kann dementsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, Ziff. III.) in Verbindung mit den Erwägungen der EZV in der Strafverfügung vom 16. Februar 2017 (6.Hauptordner, S. 170) verwiesen werden.
7.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion der Busse von CHF16000.- um einen Viertel um CHF4000.- auf einen Betrag von CHF12000.-.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da entgegen dem vorinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde, rechtfertigt sich indes eine leichte Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ebenfalls einen Viertel um CHF250.-. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das Verwaltungsstrafverfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF2770. und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF750..
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art.428 Abs.1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.Februar 2015 E.2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt teilweise mit seinem Antrag, wonach die Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren sei. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (wiederum eine Reduktion von einem Viertel) von CHF 1500.- (inklusive Kanzleiauslagen) auferlegt (Art.428 Abs.1 StPO in Verbindung mit §21 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.
Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch die Eidgenössischen Zollverwaltung EZV bzw. das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art.90 Abs.1 VStrR); dies gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten der Verwaltung. Nur der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl. Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10 und VZ 2005/33707 vom 24.März 2006 E. II/9).
10.
Das vorliegende Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten kann (Art.24 i.V.m. Art.79 Abs.2, Art.74 Abs.1 und Art.73 Abs.1 VStrR; Art.81 Abs.2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR173.110]; s. auch Ziff.8 des Anhangs der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR312.3]; Thommen/Faga, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art.81 N68).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 12000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.96 Abs.4 lit.a des Mehrwertsteuergesetzes sowie Art.49 Abs.1 des Strafgesetzbuches, Art.97 Abs.1 des Mehrwertsteuergesetzes i.V.m. Art. 106 Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie Art.21 Abs.2 und 22 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.
A____ trägt die Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2770. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden gemäss Art.90 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (Eidgenössisches Finanzdepartement EFD) eingezogen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Eidgenössische Zollverwaltung EZV (Eidgenössisches Finanzdepartement EFD)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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