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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2019.28 (AG.2021.274))

Zusammenfassung des Urteils SB.2019.28 (AG.2021.274): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass A____, die zuvor der Gewalt und Drohung gegen Beamte für schuldig befunden wurde, freigesprochen wird. Die Berufungsklägerin hatte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und argumentiert, dass sie in Notwehr gehandelt habe. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ihr Verhalten unverhältnismässig war und somit nicht gerechtfertigt werden konnte. Die Berufungsklägerin wird für ihre Anreisekosten entschädigt, während ihre Verteidigerin für ihre Arbeit entschädigt wird. Der Richter, der das Urteil verkündet hat, ist Liselotte Henz.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2019.28 (AG.2021.274)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.28 (AG.2021.274)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.28 (AG.2021.274) vom 14.04.2021 (BS)
Datum:14.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Angriff; Recht; Beschuldigte; Zugbegleiterin; Notwehr; Urteil; Gericht; Basel; Perron; Bestürzung; Schweiz; Gewalt; Drohung; Beamte; Mutter; Handlung; Abwehr; Aufregung; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Behörden; Freispruch; Verteidigerin; Entschädigung; Gerichts; Schweizerischen
Rechtsnorm: Art. 15 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:102 IV 65; 102 IV 7; 109 IV 7; 127 I 38; 136 IV 49;
Kommentar:
Donatsch, Isenring, Kommentar StGB, Art. 285 StGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2019.28 (AG.2021.274)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.28


URTEIL


vom 14. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Januar 2019


betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte



Sachverhalt


Mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen vom 18. Januar 2019 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre bemessen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung angemeldet. Mit Postaufgabe vom 15. März 2019 reichte sie die Berufungserklärung mit dem Antrag auf Freispruch ein. Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 30. August 2019 durch Advokatin [...], die fortan als amtliche Verteidigerin die Interessen der Berufungsklägerin wahrnahm. Neben dem Freispruch wird eine Entschädigung für Wegspesen in Höhe von mindestens CHF 23.65 geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 18. September 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.


Ein erster Termin für die Berufungsverhandlung (17. Januar 2020) musste zufolge einer Inhaftierung der Berufungsklägerin in Deutschland verschoben werden.


Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 14. April 2021 statt. Die Berufungsklägerin liess sich mit einem ärztlichen Zeugnis und dem Hinweis auf ihren psychisch angeschlagenen Zustand von der Teilnahme dispensieren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Gemäss dem Antrag der Berufungsklägerin wurde die Polizeigefreite B____ vor den Schranken als Zeugin befragt. Anschliessend kam die Verteidigerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit §92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.


1.2 Die Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung Abänderung (Art. 382 StPO). Sie ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art.398Abs. 2 StPO).


2.

Der Strafbefehl vom 5. April 2018, welcher als Anklageschrift der erstinstanzlichen Verurteilung zugrunde liegt, hat folgenden Wortlaut:


Am 5. März 2018, um 15.30 Uhr, eilte die Beschuldigte am Bahnhof Basel SBB zum auf Gleis 10 zur Abfahrt bereit stehenden IC 1077 nach Bern. In der Absicht, zu Gunsten ihrer nacheilenden Mutter die Zugabfahrt zu verhindern, stellte die Beschuldigte zunächst ihre zwei Einkaufstaschen in den Zug und blockierte hernach mit ausgestreckten Armen die sich schliessende Tür. Nachdem sie von der Perronaufsicht C____ zum Ein- Aussteigen und von der Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen SBB D____ (Dienstnr. [...]) zur Freigabe der Türe aufgefordert worden war, diesen Anweisungen indes nicht nachgekommen war, behändigte D____ im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse die beiden Einkaufstaschen und stellte diese aufs Perron. In der Folge entwickelte sich auf dem Perron zwischen der Beschuldigten und D____ eine verbale Auseinandersetzung, anlässlich derer die Beschuldigte D____ tätlich angriff, indem sie ihr mit der Hand ins Gesicht schlug und so einen blutenden Kratzer zwischen Oberlippe und Nase sowie Schmerzen zufügte.


A____ bestritt den inkriminierten Sachverhalt vor der Vorinstanz. Es treffe zwar zu, dass sie den zur Abfahrt bereitstehenden Zug habe aufhalten wollen, um ihrer gehbehinderten Mutter zu ermöglichen, diesen noch zu erreichen. Zu diesem Zweck habe sie sich zwischen Türe und Perron gestellt, d.h. ein Bein habe sie im Zug gehabt, das andere auf dem Perron. Dass sie die Bahnmitarbeiterin D____ tätlich angegriffen habe, stimme jedoch nicht. Vielmehr sei die Aggression von der Bahnmitarbeiterin ausgegangen. Zunächst habe diese ihre Einkaufstaschen genommen und auf den Bahnsteig geworfen, so dass der Inhalt hinausgefallen sei, und sie geschubst. In ihrer Angst, auf ihren kranken Rücken zu fallen und sich zu verletzen, habe sie D____ zurückgedrängt, damit diese sie loslassen würde. Sie könne nicht ausschliessen, dass sie die Zugmitarbeiterin dabei im Gesicht getroffen habe bzw. mit dem Nagel an ihr hängen geblieben sei (Schreiben vom 11. Mai 2018, Akt. S. 36-38; Prot. HV S. 2/3). Dabei blieb sie im Wesentlichen auch in ihrer Schilderung gemäss Berufungserklärung.


3.

3.1 Die Vorinstanz würdigte die Depositionen des Bahnbeamten C____, welcher als Nichtbeteiligter Aspekte des Vorfalls beobachtet hatte, sowie der Mutter der Berufungsklägerin. Sie stellte fest, dass diese zu Begleitumständen - im Falle C____s - zwar zum groben Ablauf der Auseinandersetzung Angaben machen konnten, jedoch nicht zum wohl entscheidenden "Handgemenge" zwischen der Beschuldigten und der Bahnangestellten. Entscheidend seien daher die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von D____. Das Strafgericht untersuchte diese Aussagen, erachtete den Tathergang gemäss Anklage hauptsächlich aufgrund der Despositionen von D____ als erstellt und sprach die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.285Ziff.1 StGB schuldig.


3.2 Damit habe die Vorinstanz nach Auffassung der Verteidigung gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" nach Art. 10 Abs. 3 verstossen. Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 m. Hinw.).


4.

4.1 Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung kann der Ablauf aber keineswegs als völlig offen bezeichnet werden. Er lässt sich vielmehr recht genau rekonstruieren. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und des Zeugen C____ sowie unter Berücksichtigung elementarer Logik plausibler Handlungsabfolgen darf folgender Hergang ohne Verletzung von Art.10 StPO als erstellt gelten: Zuerst blockierte die Berufungsklägerin die Zugtüre bzw. kam der Aufforderung der Zugbegleiterin, diese nun freizugeben, nicht nach. Dann beförderte die Zugbegleiterin die Einkaufstaschen der Berufungsklägerin aus dem Zug. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zugbegleiterin als erstes die Berufungsklägerin physisch angegangen ist. Daraufhin wurde die Berufungsklägerin gegenüber der Zugbegleiterin handgreiflich und es kam zu den Handgreiflichkeiten, bei welchen der Zugbegleiterin eine Kratzwunde im Gesicht zugefügt wurde. Ob dies vorsätzlich fahrlässig geschah, ist für den Tatbestand "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" nicht entscheidend. Für die Erfüllung des Tatbestands reicht jede physische Einwirkung (vgl. etwa Isenring, in: Donatsch et al, Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 285 N 9 mit Hinweisen). Eine solche wird vorliegend von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt und steht ausser Zweifel. Damit hat die Berufungsklägerin den Tatbestand grundsätzlich erfüllt.


4.2

4.2.1 Ein Schuldspruch kann aber nur unter der Voraussetzung ergehen, dass die Handlung der Berufungsklägerin nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt zu durch gesetzlich relevante Gründe zu entschuldigen war. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren vor, sie habe quasi aus Abwehr gehandelt, nachdem die Zugbegleiterin ihre Taschen aus dem Zug geworfen habe. Zumindest sinngemäss bringt sie vor, eine Notwehrhandlung begangen zu haben.

4.2.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. Hinw.). Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (statt vieler: BGer 6B_588/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.1; BGE 102 IV 65 E. 2a m. Hinw.).

4.2.3 Nach dem Beweisergebnis hat die Berufungsklägerin auf den Zugriff auf ihr Eigentum mit einer Handlung gegen die physische Integrität einer Person - und zugleich gegen die Amtsgewalt - reagiert. Aufgrund der Aussagen von C____, der als SBB-Angestellter kein Interesse haben dürfte, eine Kollegin übermässig zu belasten, ist davon auszugehen, dass die Bahnangestellte die Taschen der Berufungsklägerin nicht bloss ergriffen und auf den Perron gestellt hat. Vielmehr habe sie diese "ziemlich unsanft aufs Peron geschmissen" (Akten S. 127). Dies kann angesichts dieser Aussage zumindest nicht ausgeschlossen werden. Ein Hinauswerfen der Taschen kann aber durch keine bahnpolizeiliche Norm gerechtfertigt gewesen sein und ist gerade noch als Handlung einstufbar, welche von der Berufungsklägerin als gegenwärtiger Angriff auf ihr Eigentum wahrgenommen werden konnte. War ihr damit grundsätzlich eine Abwehrreaktion zuzugestehen, muss die erfolgte Eskalation in den physischen Bereich jedoch als unverhältnismässig qualifiziert werden. Im Sinne der obigen Erwägungen darf ein Angriff auf Eigentum - noch dazu ein leichter - nicht mit einem Angriff auf die physische Integrität beantwortet werden, bei welcher eine Person und Amtsträgerin im Gesicht verletzt wird.


4.2.4 Art.16 StGB regelt unter dem Titel "entschuldbare Notwehr" Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.Aufl. 2018, Art.16 N2 m.w.H.). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art.48a StGB obligatorisch zu mildern (Art.16 Abs.1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art.16 Abs.2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art.16 StGB N2).


Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung die Bestürzung des Täters allein zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7). Nicht jede geringfügige Erregung Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an (vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion der Täterschaft den Angreifer verletzt gefährdet (BGE 102 IV 7, BGer 6B_748/2014 vom 19.Juni 2014 E.3.4; vgl.auch Donatsch in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch, 20.Aufl. 2018 Art. 16 StGB N3). Erforderlich ist, dass es der Täterschaft aufgrund der Aufregung Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE109 IV 5 E.3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15.Februar 2019 E.1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2 m.w.H.; AGE SB.2018.21 vom 9. September 2020 E. 4.3).

4.2.5 Vorliegend muss aufgrund der psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, die laut dem in einem anderen Strafverfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten an einer Borderline-Störung leidet, gerade letzteres angenommen werden (Gutachten von Prof. Dr. med. E____, Ravensburg 2020; bei den Akten). Mit anderen Worten lag es ausserhalb der Möglichkeiten der Berufungsklägerin, besonnen zu reagieren, als die Zugbegleiterin ihre Taschen aus dem Zug warf. Diese Unfähigkeit wird durch weitere medizinische Aktenstücke plausibilisiert, zum Beispiel durch einen Zwischenbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, welcher aus einem weiteren Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin im Kanton Wallis stammt (Akten S.116). Auch das Attest, welches zur Begründung des Dispensationsgesuchs eingereicht wurde, untermauert diese Schlussfolgerung. Dass die Berufungsklägerin das über das Ziel hinaus schiessende Verhalten der Zugbegleiterin durch ihr eigenes renitentes Verhalten - das Nichtfreigeben der Zugtüre - selbst mitverantwortete, steht vorliegend einem Freispruch von Schuld nur deshalb nicht entgegen, weil sie wegen der gutachterlich festgestellten symbiotischen Beziehung zu ihrer Mutter auch nicht im Stande gewesen sein dürfte, ihr Verhalten normal zu steuern und die Türe freizugeben, obwohl ihre Mutter noch zum Zug eilte (vgl. dazu Gutachten Ravensburg S. 27).

Indessen wird die Berufungsklägerin ihre Strategie zur Problemvermeidung beziehungsweise -bewältigung anpassen müssen. Weitere Male wird sie sich in vergleichbaren Situationen auf diese Weise vor der Strafjustiz womöglich nicht mehr entschuldigen können. Die Begründung ihres Dispensationsgesuchs mit dem Hinweis unter anderem darauf, dass sie im öffentlichen Verkehr aggressiv werden und deshalb nicht zur Gerichtsverhandlung anreisen könne, lässt erkennen, dass sie sich der Gefahr einer Eskalation bewusst ist. In einer ähnlichen Situation müsste gegebenenfalls von einer verschuldeten Provokation ihrerseits ausgegangen werden, wodurch ihr ein weiterer Rekurs auf eine "entschuldbare Aufregung Bestürzung" verwehrt bleiben müsste (Donatsch, a.a.O., Art. 16 N 4; BGE 109 IV 7, Pr 85 [1996] Nr. 134).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Für die von der Berufungsklägerin plausibel gemachten Spesen zur Anreise zur erstinstanzlichen Verhandlung in Höhe von CHF 23.65 ist ihr eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 429 StPO). Ihre Verteidigerin ist für ihren Aufwand gemäss ihrer Aufwandsaufstellung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.- zur Anwendung gelangt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Gutheissung der Berufung kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsklägerin wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 23.65 ausgerichtet.


Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'650.- und ein Auslagenersatz von CHF 95.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 288.45 (insgesamt CHF 4'034.30), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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