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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2019.106 (AG.2021.345))

Zusammenfassung des Urteils SB.2019.106 (AG.2021.345): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Abwesenheitsurteil vom 4. Mai 2021 entschieden, dass A____ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig ist und zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Anklage der Gefährdung des Lebens wurde hingegen freigesprochen. A____ wurde zudem zu einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'963.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.-. Der amtliche Verteidiger erhält eine Entschädigung von CHF 2'050.- für die zweite Instanz.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2019.106 (AG.2021.345)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.106 (AG.2021.345)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.106 (AG.2021.345) vom 04.05.2021 (BS)
Datum:04.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens
Schlagwörter: Beschuldigte; Opfer; Gericht; Urteil; Körperverletzung; Berufung; Beschuldigten; Lebens; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Verfahren; Fusstritt; Akten; Freiheitsstrafe; Gleis; Gericht; Gefährdung; Landes; Landesverweisung; Verteidiger; Urteils; Aussage; Appellationsgericht; Verfahrens; Bundesgericht; Aussagen
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 202 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 66a StGB ;Art. 87 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2019.106 (AG.2021.345)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.106


ABWESENHEITS-URTEIL


vom 4. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

unbekannten Aufenthalts Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Privatkläger


B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019


betreffend einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 wurde A____ in Abwesenheit der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens wurde er freigesprochen. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wurde verzichtet. A____ wurde zur Zahlung einer Schadenersatzforderung von CHF200.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 93.10 wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung betreffend Folgeschäden wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln. Bezüglich der Höhe des Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF400.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF4348.60 an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.


Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie zu einer ins Schengener Informationssystem (SIS) einzutragenden Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen. Betreffend Zivilpunkt und Entschädigungsfolgen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge. Der amtliche Verteidiger schliesst auf Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 17. März 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, dieses indessen am 28.Januar 2021 widerrufen. A____ wurde im Kantonsblatt Basel-Stadt vom [ ] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2021 vorgeladen, ist ihr jedoch ferngeblieben. Teilgenommen haben die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und der amtliche Verteidiger. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Beide Parteien haben sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Nachdem allerdings das Bundesgericht mit Urteil 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 entschieden hat, dass es sich bei lit. a und lit. b von Art. 406 Abs. 1 StPO um kumulative Kriterien handle, ist es nicht mehr möglich, bei einer Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts das Verfahren schriftlich durchzuführen.

1.3 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Ist der Aufenthaltsort der Adressatin des Adressanten unbekannt und kann er trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung mindestens einen Monat vor der Berufungsverhandlung (Art. 202 Abs. 2 StPO) durch Veröffentlichung in dem durch den Bund den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte die Schweiz noch vor Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. Dezember 2018 verlassen und ist nach [ ] ausgereist. Weiteres ist nicht bekannt. Das Appellationsgericht hat den Beschuldigten deshalb im Kantonsblatt Basel-Stadt vom [ ] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4.Mai2021 vorgeladen. Damit ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt und sein Nichterscheinen gilt als unentschuldigt.

1.4 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend will die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (angefochtenes Urteil: einfache Körperverletzung) und einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (angefochtenes Urteil: Freispruch) und, damit im Zusammenhang stehend, eine Verschärfung der Strafe und die Aussprechung eine Landesverweisung von 7 Jahren (angefochtenes Urteil: gänzlicher Verzicht) erreichen. Hingegen bilden der Schuldspruch wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und die dafür ausgesprochene Busse von CHF 200.- sowie der Entscheid über die Zivilforderungen des Privatklägers B____ nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens; diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen.


2.

Die Vorinstanz ist der Anklage der Staatsanwaltschaft betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens nicht gefolgt und hat in diesem Zusammenhang einzig einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gefällt. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Berufung an ihrer Anklage fest.


2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem nachmaligen Opfer B____, die sich beide auf dem Bahnsteig beim Gleis 1 des Bahnhofs Frenkendorf befanden, ein Streit entstanden sei, wobei das Opfer verbal ausfällig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe. Als sich das Opfer auf dem Bahnsteig mit dem Rücken zu den Geleisen in Hocke zwischen Sitzbank und der Markierung des Blindenleitsystems befunden habe, habe ihm der Beschuldigte einen Faustschlag und einen Fusstritt an den Kiefer verpasst. Daraufhin sei das Opfer gestürzt und so zu liegen gekommen, dass sein Oberkörper ins Geleisbett gehangen habe. C____ habe ins Gleisbett springen müssen, um das bewusstlose Opfer herauszuziehen. Damit eine versuchte schwere Körperverletzung vorliege, müsse der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. Als der Beschuldigte zugetreten habe, habe sich das Opfer in Hocke befunden und sei nicht etwa fixiert am Boden gelegen. Das Risiko, durch den Fusstritt eine lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, sei deshalb deutlich geringer gewesen. Über die genaue Ausführung des Tritts sei nichts bekannt. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, ob der Tritt mit Anlauf aus dem Sprung heraus geführt worden sei. Die von den Zeugen geschilderte Tatsituation spreche eher dagegen. Auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung könne unter diesen Umständen nicht geschlossen werden.


2.2 Der Sachverhalt ist durch die Aussagen von Augenzeugen und dem Beschuldigten selbst weitestgehend nachgewiesen. Danach ist davon auszugehen, dass der Fusstritt eine Hauteinblutung und Schwellung der Lippe bewirkt hat (siehe auch Foto, Akten S.333), welche zwar nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist, aber entgegen der Meinung des Verteidigers auch nicht als «geringfügige Verletzung an der Lippe» bezeichnet werden kann. Das rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hält fest, die gemusterte Hauteinblutung an der Oberlippe links spreche für die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes. Ein Schuhsohlenprofil wäre prinzipiell mit der Entstehung dieser Verletzung vereinbar (Akten S. 330). Der durch den Fusstritt ausgelöste Sturz führte überdies zu einer Schwellung an der Stirn, liess das Opfer bewusstlos werden und eine Gehirnerschütterung erleiden. Das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ist denn auch unbestritten. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wer massive Gewalt gegen den Kopf beziehungsweise das Gesicht eines Menschen ausübe, nehme zumindest in Kauf, das Opfer schwer zu verletzen. Das IRM halte regelmässig fest, dass ein Tritt gegen den Kopf grundsätzlich mit einer potentiellen Lebensgefahr einhergehe. Der Beschuldigte habe die Intensität seines Tritts nicht derart steuern können, dass er schwere Verletzungen hätte ausschliessen können. Wo genau der Tritt das Opfer am Kopf treffe, habe er nicht leiten können. Auch bei einem sich in Hocke befindlichen Opfer könne der Fusstritt je nach den Umständen als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden.


2.3 Zur Qualität des Fusstritts des Beschuldigten finden sich in den Akten mehrere Aussagen. So hat D____ diesbezüglich angegeben: «Durch die Wucht des Tritts verlor B____ das Gleichgewicht. Es hatte recht geklatscht!» (Akten S. 244). E____ hat den Vorfall mit folgenden Worten beschrieben: «Also ich drehte meinen Kopf ab, und als ich mich wieder A____ zuwenden wollte, klatschte es und B____ lag bereits auf den Geleisen» (Akten S. 261). «Ich hörte ein Geräusch wie einen Knall und sah dann, dass B____ halbwegs auf den Geleisen liegt» (Akten S. 304). C____ hat erklärt: «Er traf B____ mit seinem Fuss am Kiefer. Es war ein k.o.-Schlag. B____ hatte keine Reaktion mehr» (Akten S.311). In der Hauptverhandlung hat C____ seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert, «er bekam die Faust, aber nach dem Fusstritt kippte er ab. Er traf ihn genau auf der Seite am Kiefer.» «Der Fuss war der Punkt, wo er k.o. ging. Ich hatte auch schon eine Schlägerei. Das war der Fuss, weil er sonst nicht k.o. gegangen wäre» (Akten S. 493). Somit steht fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss mit Wucht gegen das sich in der Hocke befindliche Opfer getreten und dieses im Gesicht getroffen hat. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der amtliche Verteidiger eingewendet, der alkoholisierte Beschuldigte habe nach eigener Aussage mit seinem Tritt auf den Oberkörper gezielt, der Tritt sei aber offensichtlich daneben gegangen und im Gesicht gelandet. Der Beschuldigte habe das Opfer auch nicht mehrfach attackiert. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte bewusst versucht habe, das Opfer schwer zu verletzen dass er eine solche Verletzung in Kauf genommen hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn der Beschuldigte hat nie behauptet, sein Fusstritt sei daneben gegangen. Vielmehr hat er erklärt, er habe dem Opfer einen «Kick gegeben in die Brust» (Akten S. 270), eine Behauptung, die nach dem oben festgestellten Sachverhalt unzutreffend ist. Ebenso wenig zutreffend sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Orts, an welchem das Opfer nach seinem Sturz zu liegen kam: Laut dem Beschuldigten habe der Oberkörper des Opfers ein bisschen über das Perron herausgeragt, es sei aber nicht auf das Gleis gefallen. Es sei die ganze Zeit oben auf dem Perron liegen geblieben (Akten S. 269 f.). Diese Schilderung passt weder zu den Aussagen der Augenzeugen noch zu der durch das Opfer erlittenen Schwellung und oberflächlichen Schürfung an der Stirn noch zum Umstand, dass C____ sich ins Gleisbett begeben musste, um das Opfer auf den Bahnsteig zurück zu hieven. Auch wenn der Beschuldigte zum Vorfall sonst insgesamt stimmige Aussagen gemacht hat, war er offensichtlich bestrebt, seinen Fusstritt als weniger gravierend zu schildern, als er in Tat und Wahrheit gewesen ist. Um eine versuchte schwere Körperverletzung zu begehen, muss ein Täter sein Opfer auch nicht mehrfach attackiert haben. Ein einziger, gegen das Gesicht geführter Fusstritt Faustschlag kann durchaus genügen, und zwar auch dann, wenn der Täter nicht extra Anlauf geholt hat, wie dies im durch das Appellationsgericht am 13. Februar 2018 beurteilten Verfahren SB.2017.109 (vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 bestätigt, vgl. BGer 6B_651/2018) der Fall gewesen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 (Erwägung 2.2.2) zur Frage, mit welcher Intensität die Tritte ausgeführt werden müssen, damit auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung geschlossen werden könne, Folgendes erwogen: «Die These des Beschwerdeführers, versuchte schwere Körperverletzung komme von vornherein nur infrage, wenn die Tritte mit voller Wucht geführt würden, wird durch die Rechtsprechung nicht gestützt. Wohl hat das Bundesgericht im Urteil 6B_208/2015 festgehalten, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass "Gewalteinwirkungen wie mit voller Wucht geführte Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können" (E. 12.4 mit Hinweisen). Diese Wendung lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten ausschliesslich dann für jedermann ersichtlich zu einer schweren Kopfverletzung führen kann, wenn sie mit maximalem Kraftaufwand ausgeführt wird.» Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben zitierten Aussagen der Augenzeugen des Vorfalls nicht daran zu zweifeln, dass der Tritt des Beschuldigten die erforderliche Intensität aufgewiesen hat. Schliesslich gibt der Verteidiger zu bedenken, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Aber auch daraus kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil spricht die durch den Alkohol erfolgte Enthemmung zusätzlich für die Annahme, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der Fusstritt selbst aber der Aufprall des Kopfes auf den Boden als Folge des durch den Tritt ausgelösten Sturzes zu einer Hirnverletzung führen. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.


3.

3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens bereits das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr verneint. Als unmittelbar könne nur eine Lebensgefahr bezeichnet werden, die unvermittelt durch weitere Ursachen, also ohne Zwischenschritt in den Tod übergehen könne. Im vorliegenden Fall habe keiner der Tatzeugen den herannahenden Zug als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen. Der Zug habe den Bahnhof auf dem betreffenden Gleis auch erst nach einiger Zeit passiert, in der das Opfer ohne grosse Probleme habe geborgen werden können. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zieht nicht in Erwägung, dass das Opfer wegen des Fusstritts in Gleisbett gefallen und dort bewusstlos liegen geblieben ist. Die Zugstrecke wird regelmässig befahren; auch im konkreten Fall ist ein Güterzug nur kurze Zeit nach dem Sturz des Opfers ins Gleisbett durchgefahren. Wie viel Zeit genau vergangen ist, ist dabei unerheblich. Jedenfalls wäre das bewusstlose Opfer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in der Lage gewesen, sich selbst rechtzeitig vor der Einfahrt des nächsten Zuges aus der Gefahr zu befreien. B____ verdankt seine Rettung alleine dem Umstand, dass der am Tatort anwesende C____ gehandelt und ihn geborgen hat. Weder der Beschuldigte noch die übrigen Tatzeugen haben C____ dabei geholfen. C____ hat denn auch mehrfach erklärt, dass B____ ohne sein Eingreifen gestorben wäre. Mit seinem Handeln hat C____ den Kausalverlauf zum Glück noch rechtzeitig unterbrechen können. Hätte er das nicht getan, hätte die Tat des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des bewusstlosen Opfers geführt, ohne dass ein weiterer Zwischenschritt notwendig gewesen wäre. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist damit gegeben.


3.2 Subjektiv muss der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Der Beschuldigte muss sich demnach bewusst gewesen sein, dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer herbeiführt. Diesbezüglich finden sich keine Ausführungen in der Anklageschrift, die sich lediglich zum Vorsatz in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung äussert. In der schriftlichen Berufungsbegründung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe selber zu Protokoll gegeben, dass er erwartet habe, dass das Opfer umfalle. Ihm sei diese Möglichkeit somit durchaus bewusst gewesen. Ihm habe zudem aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gleis bewusst sein müssen, dass das Opfer aufs Gleis fallen und ein Zug vorbeifahren könnte. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Staatsanwaltschaft schliesslich erklärt, der Beschuldigte habe trotz des Wissens darum, dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer schaffe, den Faustschlag und den Fusstritt ausgeführt und somit die Lebensgefahr vorsätzlich und skrupellos herbeigeführt. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft bis zuletzt nicht dargelegt hat, worin die Skrupellosigkeit des Vorgehens des Beschuldigten liege, legen vor allem die Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung nahe, dass der Beschuldigte die Gefahr nur eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe und sich anderes jedenfalls nicht strikt nachweisen lasse. Der Beschuldigte hat im Lauf des Verfahrens nur einmal befragt werden können. Aus seinen Aussagen lässt sich kein direkter Vorsatz nachweisen. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Vorsatz zu: Zwar hat er nach dem Sturz des Opfers ins Gleisbett den Tatort verlassen, ohne sich um die Behebung der geschaffenen Gefahr zu kümmern. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass er diese Gefahr auch gewollt hat. Ebenso gut kann es jedoch sein, dass er sie bloss hinterher in Kauf genommen hat. Der Nachweis eines direkten Vorsatzes lässt sich deshalb nicht erbringen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist.


4.

4.1 Der Strafrahmen der schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Davon ausgehend, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden verwiesen werden. Diese ist in objektiver Hinsicht von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen. Die Verletzungen seien vergleichsweise als nicht schwer einzustufen, wobei sich erschwerend auswirke, dass das Opfer nach dem Angriff zunächst bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen sei und mit der Ambulanz ins Spital gebracht habe werden müssen. Der Tat sei eine erhebliche Provokation des Opfers vorausgegangen, welche aus verbalen Angriffen auf die Person des Beschuldigten und dem Andeuten von Kampfbewegungen bestanden habe. Vor dem Hintergrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz müssten den Beschuldigten die Äusserungen des Opfers, wonach er kein Schweizer sei, nichts habe und doch wieder zurück in sein Land gehen solle, besonders schwer getroffen und ihn in nachvollziehbarer Weise verärgert haben; insbesondere, weil sich das Opfer auch durch Interventionen der anwesenden Zeugen nicht habe stoppen lassen und unermüdlich weiter gegen den Beschuldigten geschossen habe. Besonders bemerkenswert sei dabei der Umstand, dass sämtliche Zeugen zu Protokoll gegeben hätten, dass das Opfer selbst schuld sei, und sie sich gewundert hätten, dass der Beschuldigte angesichts der Provokationen so lange ruhig geblieben sei. Hinsichtlich der Täterkomponenten sei hervorzuheben, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht einfach gestalten würden. Er sei in [ ] geboren und im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er in der Folge in verschiedenen Heimen platziert gewesen sei. Er verfüge über keine Ausbildung, habe keine Arbeit und sei von der Sozialhilfe abhängig. Er verfüge in der Schweiz über kein erkennbares Beziehungsnetz, seine Familienangehörigen (insbesondere die Mutter) lebten mittlerweile nicht mehr in der Schweiz. Zum Vollzug der durch das Migrationsamt rechtskräftig verfügten Wegweisung sei der Beschuldigte am 27. Dezember 2018 aus der Schweiz ausgereist. Der Beschuldigte weise zwei Vorstrafen auf, davon eine wegen Raubes aus dem Jahre 2008 und wegen versuchten Diebstahls und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug, Akten S. 8 f.). Ausser des mit Beschluss vom 22. Februar 2019 abgetrennten Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand seien keine weiteren Verfahren hängig. Das Vorleben des Beschuldigten wirke sich unter diesen Umständen weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Während unter dem Aspekt der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden auf den ersten Blick zu Gunsten des Beschuldigten auffalle, dass sich dieser zwei Tage nach dem Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, um sich nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten zu erkundigen, und bei einem weiteren Anruf am 21. Juni 2017 seine Personalien bekanntgegeben habe (Anzeige, Akten S. 198), sei doch zu betonen, dass sich der Beschuldigte letztendlich durch sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vor Gericht den Konsequenzen seines Handelns nicht gestellt habe. Unter diesen Umständen wirkten sich die Täterkomponenten neutral auf die auszusprechende Strafe aus. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des durch sie bejahten Vorwurfs der einfachen Körperverletzung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten gelangt. Das Berufungsgericht hat nun aber den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu beurteilen, welche mit einer Mindeststrafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird. Die Einsatzstrafe ist deshalb, entsprechend dem mittelschweren Verschulden, auf 12Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Da es nicht dem Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass die Verletzungen des Opfers nicht allzu schwer ausgefallen sind, hat die für den Versuch zu berücksichtigende Strafmilderung gering auszufallen. Demgegenüber muss sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches durch die Vorinstanz keine Berücksichtigung fand, deutlich zu seinen Lasten auswirken. Er hat den Tatort verlassen, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Dieses lag bewusstlos auf den Gleisen und konnte nicht auf den Bahnsteig zurückgezogen werden, ohne dass sich eine weitere Person in Gefahr bringen und ins Gleisbett hinabsteigen musste (vgl.oben Ziff. 2.3). Bei dieser Situation erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.


4.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2013 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es müssten deshalb besonders günstige Umstände vorliegen, damit ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Solche sind aufgrund der Akten keine ersichtlich. Der Beschuldigte, dessen aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist, hat auch nicht dazu befragt werden können, ob sich seine Lebensumstände seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm bereits der bedingte Strafvollzug verweigert worden ist, massgeblich verbessert haben. Angesichts der ungünstigen Prognose ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.


5.

Eine versuchte schwere Körperverletzung stellt eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar. Es ist somit obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen, es sei denn, es läge die in Art. 66a Abs. 2 StGB definierte Ausnahmesituation vor. Danach kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Vorliegend ist bereits kein Härtefall ersichtlich: Der Beschuldigte ist [ ] Staatsangehöriger und kam im Rahmen des Familiennachzuges mit 15 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten S.23). Das Migrationsamt hat ihn aus der Schweiz weggewiesen, weil er sich hier weder beruflich noch wirtschaftlich hat integrieren können (vgl. dazu die Details im Entscheid des Migrationsamtes, Akten S. 22 f., insbesondere S. 24). Gegen ihn mussten bereits im Jugendalter Massnahmen ausgesprochen werden. Auch als Erwachsener ist er mehrfach straffällig geworden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; auch seine Mutter lebt nicht mehr hier. Es hält ihn somit wenig in der Schweiz. In [ ] hat er noch Verwandte; er ist überdies der dortigen Sprache mächtig. Auch wenn eine Rückkehr in die Heimat nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sicherlich nicht einfach ist, bedeutet sie nach dem Gesagten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat die Schweiz denn auch am 27. Dezember 2018 verlassen und ist nach [ ] ausgereist. Bei dieser Situation ist eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen, deren Dauer auf 7 Jahre festzulegen ist und die im Schengener Informationssystem einzutragen ist.


6.

6.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dem Beschuldigten weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu auferlegen sind.


6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgang des Verfahrens massgeblich. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung insofern erfolgreich, als der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, die Strafe erhöht wird und eine Landesverweisung ausgesprochen wird. Demgegenüber bleibt es beim erstinstanzlichen Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens. Dies entspricht einem Obsiegen von rund 75 %. Die bei vollständigem Obsiegen der Staatsanwaltschaft angemessene Urteilsgebühr von CHF 2000.- ist demnach auf CHF 1500.- zu reduzieren.


6.3 Dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote, zuzüglich anderthalb Stunden Aufwand für die Verhandlung des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs.1 lit.aStPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Vorliegend umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des Beschuldigten daher bloss 75 Prozent.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art.144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung zu einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art.106 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung zur Leistung von CHF200.- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____, Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF93.10, Gutheissung der Schadenersatzforderung betreffend Folgeschäden dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln sowie Verweisung des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich der Höhe seines Anspruchs;

- Verurteilung zur Leistung von CHF400.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____ sowie Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF800.-;

- Verurteilung zur Leistung von CHF4'348.60 Parteientschädigung an B____;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.


A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art.122 in Verbindung mit Art.22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches


Der Beurteilte wird von der Anklage der Gefährdung des Lebens freigesprochen.


A____ wird in Anwendung von Art.66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art.20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.


Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF1'963.30 und eine Urteilsgebühr von CHF2'500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF15.- für die Publikation der Vorladung im Kantonsblatt).


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2'050.- und ein Auslagenersatz von CHF54.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF162.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF1699.85 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

- Beschuldigter

- Privatkläger

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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