Zusammenfassung des Urteils SB.2019.104 (AG.2020.57): Appellationsgericht
Die Berufungsklägerin wurde der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie reichte die Berufungserklärung jedoch nur auf Englisch ein, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde keine deutsche Übersetzung eingereicht. Das Appellationsgericht entschied daher, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird und die Berufungsklägerin die Kosten tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.104 (AG.2020.57) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.07.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | üble Nachrede / Prüfung der Gültigkeit der Berufungserklärung |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Verfahren; Urteil; Verfahrens; Berufungsklägerin; Über; Rechtsanwältin; Berufungserklärung; Appellationsgericht; Übersetzung; Basel; Urteils; Gerichts; Frist; Sprache; Basel-Stadt; E-Mail; Gericht; Kanton; Sachen; Verfügung; Verfahrensleiter; Original; Schweiz; Bundesgericht; Kantons; Dreiergericht; Einzelgerichts; Appellationsgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 68 StPO ; |
Referenz BGE: | 136 I 149; 143 IV 117; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.104
ENTSCHEID
vom 9. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] .Berufungsklägerin
[...] .Beschuldigte
vertreten durch C____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. August 2019 (ES.2018.684)
betreffend üble Nachrede
Prüfung der Gültigkeit der Berufungserklärung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. August 2019 wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Im Weiteren wurde sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1500.- an B____ verurteilt; dessen Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF313.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.- auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch die kanadische Rechtsanwältin C____, mit Schreiben vom 26.August 2019 Berufung angemeldet. In der Folge wurde vom Strafgericht eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst, welche der Vertreterin der Berufungsklägerin am 3.Oktober 2019 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (dem Appellationsgericht per E-Mail übermittelt) erklärte Rechtsanwältin C____, dass sie an der Berufung festhalte. Mit Verfügung vom 11.Oktober 2019 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Rechtsanwältin C____ mit, dass die Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts im Original unterzeichnet zu erfolgen habe und spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung im Ausland zu übergeben sei. Er forderte die Rechtsanwältin auf, die Berufungserklärung innert der genannten Frist im Original unterzeichnet einzureichen. Anschliessend sei dem Appellationsgericht bis zum 11.November 2019 eine deutsche Übersetzung der Berufungserklärung nachzureichen. Amtssprache in Basel sei Deutsch. Diese Verfügung wurde der Rechtsanwältin am 14. Oktober 2019 in deutscher und englischer Sprache per E-Mail zugestellt.
Am 15. Oktober 2019 erkundigte sich eine deutsch sprechende Bekannte der Berufungsklägerin, D____, bei der Kanzlei des Appellationsgerichts nach dem weiteren Vorgehen. Auch ihr wurde mitgeteilt, dass zur Fristwahrung zunächst eine unterschriebene Berufungserklärung eingereicht und bis zum 11. November eine deutsche Übersetzung nachgereicht werden muss. Am 18. Oktober 2019 gingen per Post kopierte Unterlagen (Urteil des Strafgerichts, Rechtsmittelbelehrung, Berufungsanmeldung vom 26.August 2019) von Rechtsanwältin C____ ein, wiederum ohne Originalunterschrift. Auf dem Umschlag der Sendung war D____ in Basel als Absenderin angegeben. Per E-Mail vom 21.Oktober 2019 wurde Rechtsanwältin C____ erneut darauf hingewiesen, dass die Berufungserklärung eine Originalunterschrift aufweisen müsse und Kopien nicht genügten. Die gleiche Auskunft wurde D____ gegeben, als sie sich am 21. Oktober 2019 telefonisch nach den von ihr gesandten Unterlagen erkundigte. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 an die Adressen des Verfahrensleiters und eines Kanzleimitarbeiters stellte sich Rechtsanwältin C____ auf den Standpunkt, das Appellationsgericht Basel-Stadt müsse der Berufungsklägerin sämtliche Dokumente auf Englisch zustellen und sei nicht berechtigt, von dieser eine deutsche Übersetzung der Berufungserklärung zu verlangen.
Am 23. Oktober 2019 ging beim Appellationsgericht ein original von der Berufungsklägerin unterschriebenes Exemplar der begründeten Berufungsanmeldung vom 26.August 2019 ein. Entgegen der wiederholten Anweisung des Verfahrensleiters ist allerdings bis heute keine deutsche Übersetzung der Rechtsschrift eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung eine Partei geltend macht, die Anmeldung Erklärung der Berufung sei verspätet unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG154.100).
2.
2.1 Will eine Verfahrenspartei ein Urteil anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art.399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art.399 Abs. 3 StPO). Die Berufungsklägerin hat ihre (original unterzeichnete) Berufungserklärung am 23. Oktober 2019 und damit innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO in englischer Sprache eingereicht.
2.2 Art. 67 Abs. 2 besagt, dass der Bund und die Kantone die Sprachen festlegen, in denen ihre Strafverfolgungsbehörden das Verfahren führen. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Rechtsschriften sind daher in Basel grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Darauf wurde die Berufungsklägerin resp. ihre Rechtsanwältin mehrfach hingewiesen und es wurde ihr eine einmonatige Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung ihrer in englischer Sprache verfassten Berufungserklärung gesetzt. Innert dieser Frist - und auch später - ist keine deutsche Übersetzung beim Gericht eingegangen. Vielmehr hat sich Rechtsanwältin C____ in ihrer E-Mail vom 21. Oktober 2019 auf den Standpunkt gestellt, das Appellationsgericht sei nicht berechtigt, von ihr Dokumente auf Deutsch zu verlangen.
Art. 68 StPO regelt, wie vorzugehen ist, wenn Verfahrensbeteiligte an einem Strafverfahren in der Schweiz der Verfahrenssprache nicht mächtig sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist von der Verfahrensleitung eine Übersetzerin ein Übersetzer beizuziehen. Art. 68 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Beschuldigten mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihnen verständlichen Sprache mündlich schriftlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht jedoch nicht, worauf auch die Vorinstanz auf S. 5 ihres Urteils (Akten S.1023) zutreffend hingewiesen hat. Es besteht zudem grundsätzlich kein Anspruch darauf, mit den Behörden eines Kantons in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Kantons zu kommunizieren (BGE 136 I 149 E. 4.3 S. 153; 127 V 219 E.2b/aa S. 225; BGer 6B_587/2013 vom 22. Dezember 2014 E.5.1). Das Appellationsgericht ist daher nicht verpflichtet, eine Berufungserklärung in Englisch zu akzeptieren sie selbst übersetzen zu lassen. Das Bundesgericht verlangt zur Vermeidung von überspitztem Formalismus lediglich, dass die Strafbehörde bei einer nicht in der Verfahrenssprache eingereichten Eingabe eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewährt, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt dieses selbst übersetzen lässt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Dies hat der Verfahrensleiter im vorliegenden Fall getan, indem er der Berufungsklägerin mit in englische Sprache übersetzter Verfügung vom 11. Oktober 2019 Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung ihrer Berufungserklärung bis 11. November 2019 gesetzt hat. Diesem Übersetzungserfordernis ist die Berufungsklägerin trotz wiederholter Aufforderung ihr selbst (via ihre Bekannte D____) und ihrer Rechtsanwältin C____ gegenüber nicht nachgekommen.
Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Berufungsklägerin dessen Kosten, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF800.-. Die für die Übersetzung der Verfügungen angefallenen Kosten sind der Berufungsklägerin nicht aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt eine Beschlussgebühr von CHF 800.-.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin (Ziff. 2.2, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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