Zusammenfassung des Urteils SB.2018.98 (AG.2020.42): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Ein Berufungskläger wurde vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Basel freigesprochen, jedoch schuldig gesprochen für den Landfriedensbruch in Luzern. Er wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 5'000.-, jedoch wird die Anschlussberufung abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Anwalt des Berufungsklägers wird mit CHF 2'400.- für das Berufungsverfahren und CHF 1'400.- für das erstinstanzliche Verfahren entschädigt. Der Berufungskläger wird auch für das erstinstanzliche Verfahren entschädigt, da er in diesem von den Vorwürfen freigesprochen wurde. Der Betrag beläuft sich auf CHF 1'400.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.98 (AG.2020.42) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Landfriedensbruch (mehrfach begangen), Strafzumessung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Person; Akten; Landfriedensbruch; Basel; Luzern; Personen; Gewalt; Video; Gäste; Zusammenrottung; Gericht; Urteil; Landfriedensbruchs; Recht; Basler; Zürcher; Gästesektor; Verfahren; Geldstrafe; Laufzeit; Staatsanwaltschaft; Sektor; Gruppe; Sicherheit; Verhalten; Frieden; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 260 StGB ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 108 IV 33; 124 IV 269; 134 IV 60; 135 IV 188; 144 IV 277; 144 IV 313; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.98
URTEIL
vom 17. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch X____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2018
betreffend Landfriedensbruch (mehrfach begangen), Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.Juni 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Landfriedensbruchs, begangen am 12.April 2015 in Basel und am 25.Mai 2015 in Luzern, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240Tagessätzen zu CHF100.- verurteilt, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten überbunden. Hingegen wurde A____ von den Vorwürfen der versuchten Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12.April in Basel sowie des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.September 2015 in Wohlen, freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____, privat verteidigt durch Advokat X____, am 14.Juni 2018 die Berufung angemeldet, sie am 31.August 2018 erklärt und am 20.Februar 2019 begründet. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.Juni 2018 vom Vorwurf des mehrfachen Landfriedensbruchs freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit kombinierter Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung die Abweisung der Berufung A____s.
Die Staatsanwaltschaft hat am 20.September 2018 Anschlussberufung erklärt und diese am 18.März 2019 begründet. Sie beantragt, der Berufungskläger sei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10Monaten zu verurteilen sowie eventualiter, für den Fall dass eine bedingte Strafe ausgesprochen werde, zusätzlich zu einer Verbindungsbusse von CHF5'000.-. Der Berufungskläger schliesst mit Eingabe vom 18.April 2019 auf die Abweisung der Anschlussberufung, unter o/e-Kostenfolge.
Im Instruktionsverfahren ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 13.November 2019 beim Appellationsgericht eingegangen. Am 17.Dezember 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft gelangten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie i.V.m. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärungen sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend sind die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der versuchten Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12.April 2015 in Basel sowie des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.September 2015 in Wohlen, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und folglich im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber vom Berufungskläger die beiden Schuldsprüche betreffend Landfriedensbruch, begangen am 12.April 2015 in Basel und am 25.Mai 2015 in Luzern und von der Staatsanwaltschaft die aus diesen Schuldsprüchen resultierende Sanktion.
2.
2.1 Betreffend die Anklage des Landfriedensbruchs in Basel wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er habe am 12.April 2015 beim Besuch des St.Jakob-Parks anlässlich eines Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich im Sektor der Gästefans an einer aus mindestens 30Personen bestehenden Zusammenrottung teilgenommen. Die Ansammlung aus teils maskierten Personen habe die Konfrontation mit den unbefugt in den Nachbarsektor gelangten, gewaltbereiten Anhängern des FC Basel gesucht. Dabei seien Teile der Stadionbestuhlung gewaltsam aus der Verankerung gerissen und es sei gewaltsam gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz vorgegangen worden. Der Berufungskläger habe nach verbalen Provokationen in Richtung der Basler die Sektorentrennung überwunden und zweimal mit seinen Händen gegen den Sicherheitszaun gestossen. Er habe sich zurückgezogen, als die Sicherheitskräfte Reizstoff eingesetzt haben (Akten S.186f.).
2.2 Betreffend die Anklage des Landfriedensbruchs in Luzern wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er habe am 25.Mai 2015 nach dem Besuch der Partie zwischen dem FCLuzern und dem FCZürich als Teil einer aus mindestens 30Personen bestehenden Gruppe im Bereich der Y____-Strasse die vorgegebene Marschroute von der Swissporarena zum Bahnhof verlassen. Auf einem zwischen der Y____-Strasse und der Z____-Strasse verlaufenden Privatweg habe die Gruppe Sichtkontakt mit gewaltbereiten Anhängern des FCLuzern hergestellt. Nach verbalen Provokationen hätten einige Luzerner Maschendrahtzäune überstiegen, worauf ihnen Personen aus den Reihen der Zürcher Gruppierung entgegengestürmt seien. Es sei zu mehreren Raufhändeln gekommen, bei denen Luzerner Fans zu Boden geschlagen und auf sie eingetreten worden sei. Der Berufungskläger habe ebenfalls zwei Maschendrahtzäune überstiegen und sei via das alte Bahntrassee auf die Z____-Strasse gestürmt, wo gerade ein am Boden liegender Luzerner mit Tritten, Faustschlägen und Schlägen mit Fahnenstangen gegen den gesamten Körper traktiert worden sei (Akten S.187).
3.
Es ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger am 12.Mai 2015 im Nachgang der Partie zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht hat.
3.1 Der Berufungskläger bestreitet nicht, am 12.Januar 2015 als Fan des FC Zürich im Gästesektor des St. Jakob-Parks anwesend gewesen zu sein. Er bestreitet auch nicht, diejenige Person zu sein, welche auf den Foto- und Videoaufnahmen markiert ist. Er macht in rechtlicher Hinsicht hingegen geltend, sein Verhalten falle nicht unter den Tatbestand des Landfriedensbruchs.
Der Berufungskläger bringt vor, allein die Tatsache, dass er sich zur fraglichen Zeit im Gästesektor aufgehalten habe, mache ihn nicht zum Teilnehmer der - ohnehin bestrittenen - Zusammenrottung. Alle Fans des FCZ hätten sich in einem mit Gittern und Netzen begrenzten Gebiet des Stadions, dem Gästesektor, aufgehalten. Es sei notorisch, dass Gästefans nach Spielende eine gewisse Zeit in ihrem Sektor zu verbleiben haben, bis die Anhänger der Heimmannschaft das Stadion mehrheitlich verlassen haben. Zudem sei es üblich, dass sich die Fussballspieler nach dem Match zu den mitgereisten Fans begeben, um sich zu für die Unterstützung zu bedanken. Aufgrund eines längeren Spielunterbruchs dürfe damit gerechnet werden, dass die Mannschaft um 18:12Uhr noch nicht in der Kabine gewesen sei. Zudem habe es sich zwar um eine mehr weniger grössere Zahl von Personen gehandelt, eine für die Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung sei jedoch nicht nachgewiesen. "Fans" seien gemäss Duden begeisterte Anhänger, das Wort stamme vom englischen "fanatic", dieses wiederum vom lateinischen "fanaticus" ab. Als "fanaticus" werde bezeichnet, der "von einer Gottheit in Entzückung, in Raserei versetzt, rasend, fanatisch, begeistert, schwärmerisch" sei. Insbesondere Fussballfans unterstützten ihren Club oft mit Gesängen, Fahnen, Zurufen und dergleichen. Diese Gesänge folgten oft einem klaren Ablauf und seien auf Nachahmung gerichtet. Entsprechend erscheine eine Fangruppe im Allgemeinen als koordinierte und organisierte Einheit. Klar sei auch, dass die Fangruppe der gegnerischen Mannschaft und deren Fans nicht wohlgesinnt sei. Darum das Adjektiv "gegnerisch" (Akten S.341ff., 362ff.). Allein aus der Koordination und der Organisation der Fans könne nicht auf eine Zusammenrottung geschlossen werden. Die "aggressive Grundstimmung" sei inszeniert und gehöre zur Fankultur. Wer einen Fussballmatch aus dem Gästesektor verfolge, tue dies, weil dort auch provoziert und gegröhlt werden könne, weil dort Provokationen gegenüber dem Schiedsrichter den gegnerischen Fans geäussert werden dürften und weil man die Friedensordnung Friedensordnung sein lassen und sich etwas daneben aufführen könne. Zusammenfassend sei eine Zusammenrottung nur ausserhalb des Stadions vorstellbar, nicht jedoch innerhalb eines abgeschlossenen Sektors (Akten S.344ff., 392ff.).
Falls die Fangruppe wider Erwarten als Zusammenrottung qualifiziert werde, sei der Berufungskläger nicht Teil davon gewesen. Die Anhänger des FCZürich seien von jenen des FCBasel massiv provoziert worden. Jeder habe darauf auf seine subjektive Weise reagiert und eine andere Verhaltensweise gezeigt. Ein Fan habe einen Stuhl aus der Verankerung gerissen und gegen das Netz geworfen, andere hätten sich ans Netz gehängt hätten Fahnenstangen in Richtung der Absperrung geworfen. Der Berufungskläger habe zwei Mal mit offenen Händen gegen das Netz geschlagen und sich dann von der Szene abgewandt. Dies sei eine höchst individuelle Reaktion, er habe sich nicht mit anderen Fans abgesprochen gemeinsam mit ihnen mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten verübt. Schliesslich habe er sich aus eigenen Stücken von den anderen Fans entfernt, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht gewürdigt habe (Akten S.345).
3.2 Der Berufungskläger hat die Aussage zur Sache verweigert (Akten S.108ff.). Als Beweismittel liegt ein Bericht "[...]" im Recht, welcher zahlreiche Fotos sowie eine Videoaufnahme enthält (Akten S.52, 188a).
Auf dem Video "[...]" ist zu sehen, wie der Berufungskläger im Gästesektor (Sektor B) des St. Jakob-Park gleichzeitig mit ca. 20 anderen Personen auf einen Absperrzaun geklettert ist. Diesem nachgelagert befindet sich ein Überwurfnetz, welches die Grenze zwischen dem Gäste- und dem danebengelegenen neutralen Sektor A darstellt. Neben den Personen, die auf dem Zaun sitzen, sind ca.10 weitere Anhänger des FC Zürich damit beschäftigt, Stühle aus der Verankerung zu reissen und teilweise gegen das Überwurfnetz zu schleudern. Weitere, zumindest 15 Personen, halten sich in unmittelbarer Nähe zum Zaun auf und beteiligen sich an den Provokationen gegenüber den Baslern, welche sich ihrerseits auf der anderen Seite des Überwurfnetzes unbefugt in den Sektor A begeben haben und Gegenstände in Richtung der Zürcher werfen.
Der Berufungskläger befindet sich auf dem Zaun und ruft und gestikuliert in Richtung der Basler, indem er sie mit dem linken Arm zu sich winkt, als wolle er ihnen bedeuten, sich zu nähern und die Konfrontation zu wagen (Laufzeit 00:42). Die Kamera zoomt heraus und es treten von links die provozierenden Anhänger des FC Basel ins Bild, welche sich auf die neutrale Tribüne begeben haben. Ab Laufzeit 1:00 überklettert der Berufungskläger den Zaun und tritt an das Sicherheitsnetz heran, an welchem bereits von vier anderen Personen gezogen bzw. dagegen geschlagen wird. Der Berufungskläger tut es ihnen gleich. Ihm folgen weitere Personen unmittelbar nach, die gegen das Netz treten. Zahlreiche weitere Personen im Gästeblock animieren die Basler zur direkten Konfrontation. Es fliegen Fahnenstangen. Bei Laufzeit 1:40 tritt der Berufungskläger ein letztes Mal zum Netz, rüttelt daran und wendet sich dann von der Szene ab. Es folgt der Einsatz von Reizstoff durch die Sicherheitskräfte und der Berufungskläger klettert zurück über den Zaun (Akten S.188a).
In der Fotodokumentation finden sich diverse Bilder, die den Berufungskläger von vorne und mit erkennbarem Gesicht beim Betreten des St. Jakob Parks zeigen. Daneben sind zahlreiche Screenshots aus dem erwähnten Video abgelegt. Es ist erstellt, dass es sich bei der auf dem Video markierten Person um den Berufungskläger handelt (Akten S.54ff.).
3.2 Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedensstörende Grundstimmung. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b, 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
Die mit vereinten Kräften gegen Menschen Sachen begangenen Gewalttätigkeiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b, 108 IV 33 E.2; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b, 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b, 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E.2b, 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat.
3.3 Unbestritten ist zunächst, dass durch das Herausreissen von Sitzschalen im Gästesektor Gewalttätigkeiten begangen wurden und die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art.260 Abs.1 StGB erfüllt ist.
3.3.1 Was das Vorliegen einer Zusammenrottung betrifft, ist die von der Verteidigung geäusserte Kritik, das auf dem Video ersichtliche Verhalten der Menge stelle einen legitimen Teil der Fankultur dar, nicht haltbar. Das Video zeigt, wie festgeschraubte Stadionsitze aus der Verankerung gerissen werden, das Sicherheitsnetz von der Stadiondecke gerissen werden soll und Fahnenstangen auf Menschen geworfen werden. Diese Handlungen sind manifest friedensstörend. Der Wille zur Friedensstörung wird unterstrichen, indem die aufgerückten gegnerischen Ultra-Gruppierungen mittels entsprechender Gesten dazu aufgefordert werden, sich der Auseinandersetzung zu stellen. Weil sich nicht nur die Provokationen, sondern auch die als Antwort darauf verübten Gewalttätigkeiten unstrittig gegen die gegnerische Fangruppe richten, erscheinen sie ohne weiteres als Tat der Menge.
Es trifft sodann nicht zu, dass ein solches Verhalten ausserhalb des Stadions verpönt sein soll, nicht jedoch in dessen Innerem, wo die räumliche Enge das Gefahrenpotential erhöht. Auch die Aufzählung von Verhaltensweisen durch die Verteidigung, mit welchen sie eine legitime Fankultur umschreibt (Gesänge, Fahnen, einheitliches Auftreten, Unterstützen der Mannschaft), geht an der Sache vorbei, ist solches auf dem Video schlechterdings nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht zudem fest, dass der Match zum Tatzeitpunkt beendet und die Mannschaft des FC Zürich in den Katakomben verschwunden war. Beim Kameraschwenk in die Totale (Laufzeit 1:10) wird erkennbar, dass sich vor dem Gästesektor kein Spieler aufhält. Die Zaunfahnen der einzelnen Untergruppierungen einer Fankurve, welche bei Auswärtsspielen über den Balkon gehängt werden, sind bereits eingeholt worden. Hingegen fliegen Fahnenstangen - ohne Banner - in Richtung der Basler. Im Hintergrund verliest der Speaker die Resultate der übrigen Partien der Runde, was nicht vor Spielschluss geschieht. Der Blick der im Gästesektor befindlichen Personen ist denn auch nicht auf den Rasen gerichtet und es applaudiert niemand. Alle schauen gebannt auf die Nachbartribüne, auf welcher sich die Basler Ultras eingefunden haben, um die Zürcher zu provozieren. Nicht nur jene Personen, die wie der Berufungskläger den Zaun erklettert haben, schauen in Richtung der Basler, sondern auch jene, die sich auf dem Balkon befinden und die nicht aktiv auf die Provokationen reagieren. Schliesslich ist zu festzuhalten, dass der Sektor A neben dem Gästeblock bereits völlig frei von denjenigen Besuchern ist, die den Match von dort verfolgt haben. Mit Ausnahme einiger Sicherheitskräfte befinden sich dort einzig Ultras des FC Basel, die von der Muttenzerkurve herübergeeilt sind.
Das im Video ersichtliche Verhalten weist somit keinen Zusammenhang zum Fussballmatch auf, sondern dient objektiv einzig der Störung der Friedensordnung. Damit liegt eine Zusammenrottung i.S.v. Art.260 StGB vor.
3.3.2 Der Abgrenzung der zusammengerotteten Personen von den übrigen Besuchern des Gästesektors ist voranzustellen, dass die Besucher eines Gästesektors das Spiel üblicherweise vom Balkon aus verfolgen, während das Parkett - je nach Anzahl der Besucher - bis auf die obersten Reihen leer bleibt. Wie sich den Medienberichten zum Spiel entnehmen lässt, war dies am 12. April 2015 in Basel nicht anders. Zudem dient, wie im Video erkennbar, im St.Jakob-Park die linke Hälfte des Gästesektor-Parketts als Puffer. Sie ist durch einen Sicherheitszaun (den der Berufungskläger später überstieg) abgetrennt und unzugänglich gemacht und bleibt üblicherweise leer. Wer sich dort aufhält, tut dies unbefugt. Auf dem Video ist sodann erkennbar, dass sich bereits eine stattliche Schar von Zürchern vom Balkon in den Zwischengang begeben hat und unterhalb der montierten Werbebanner auf den Auslass wartet. Zahlreiche Matchbesucher sind noch auf dem Balkon verblieben und warten dort auf die Öffnung des Sektors. Sie kennzeichnen sich dadurch, dass sie das Geschehen am Ort stehend verfolgen. Hiervon unterscheiden sich jene Personen, die entlang des Zauns die Treppe hinabsteigen bzw. sich bereits am und auf dem Zaun befinden und die Provokationen der Basler aktiv erwidern.
Im Video ist ersichtlich, wie der Berufungskläger den Zaun überwindet, sich in die Pufferzone begibt, gegen das dahinterliegende Netz schlägt und aufwiegelnd in Richtung der Basler gestikuliert. Er tut dies zeitgleich und auf gleiche Weise wie verschiedene andere Personen, die sich unmittelbar in seiner Nähe befinden. Die Behauptung der Verteidigung, wonach ein solches Verhalten innerhalb eines Gästesektors als sozialadäquat zu gelten habe, geht fehl. Auch unterscheidet sich die "individuelle" Verhaltensweise des Berufungsklägers nicht erkennbar von jener seiner Mitstreiter. Spätestens nachdem er den Zaun überklettert hat, befindet sich der Berufungskläger in der Vorhut eines pöbelnden Mobs, zu dessen Charakterisierung er selbst beiträgt. Er erscheint für den unbeteiligten Beobachter nicht wie ein passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer, sondern als Bestandteil der Zusammenrottung dessen Verhalten sich in den Kontext der Zusammenrottung einfügt.
Dadurch hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art.260 Abs.1 StGB erfüllt.
3.3.3 Zur subjektiven Seite ist folgendes festzuhalten: Wer sich nach Spielschluss vom Balkon ins Parkett begab, sich entlang des Zauns aufhielt und diesen hochkletterte, registrierte nicht bloss die Provokationen der Basler, sondern erkannte auch die von Seiten der Zürcher begangenen Gewaltakte und schloss sich dem Haufen an. Dies trifft nicht auf alle Personen, die sich nach Spielschluss noch im Gästesektor befanden, wohl aber auf den Berufungskläger zu. Er musste nicht bloss mit Gewalttaten rechnen, die aus der Gruppe heraus verübt wurden, er wurde selbst unmittelbar Zeuge davon. Nichtsdestotrotz verblieb er in der Menge, indem er den Zaun überkletterte und gegen das Sicherheitsnetz schlug. Zudem reagierte er aus dem gewalttätigen Haufen heraus auf die Provokationen der Basler Ultras, indem er die Gruppe aufforderte, kollektiv näher zu kommen und sich mit den Zürchern zu messen. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art.260 Abs.1 StGB erfüllt.
3.3.4 Beim Landfriedensbruch handelt es sich um ein (schlichtes) Tätigkeitsdelikt. Spätestens, als der Berufungskläger den Zaun überklettert hatte, war das Delikt vollendet. Es ist zu prüfen, ob der Rücktritt vom (ausnahmsweise) vollendeten Delikt eine Strafbefreiung erheischt.
Nach Art.260 Abs.2 StGB bleibt der Teilnehmer einer öffentlichen Zusammenrottung straffrei, wenn er sich auf behördliche Aufforderung hin entfernt und selbst weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat. Die Bestimmung ist auf Personen anwendbar, die den Tatbestand von Art.260 StGB vollumfänglich erfüllt haben. Sie erfasst die Personen, die sich auf blosse Aufforderung entfernen, nicht jedoch jene, die erst polizeilichen Zwangsmassnahmen weichen. Folgerichtig erscheint die Anwendung der Strafbefreiung auch auf Personen geboten, die sich noch früher, beispielsweise auf private Aufforderung ganz vor deren Ergehen entfernen (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.Auflage, Basel 2019, Art.260 N39ff.).
Aus dem Video erhellt, dass sich der Berufungskläger vom Netz wegdreht, über den Zaun zurückklettert und sich über die Treppe hoch zum Zwischengang begibt. Unmittelbar zuvor haben Sicherheitskräfte der [...] indes begonnen, Reizstoff gegen die Zürcher Gruppe einzusetzen. Mehr minder im gleichen Zug mit dem Berufungskläger setzt sich der gesamte Mob in Bewegung, klettert zurück über den Zaun und bewegt sich innerhalb des Gästesektors in Richtung Zwischengang. Das Verhalten des Berufungsklägers ist somit nicht als Rücktritt zu fassen. Vielmehr führt der Mitteleinsatz der Ordnungskräfte dazu, dass sich die Zusammenrottung insgesamt auflöst. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Basler durch entsprechende Gesten selbst zum Kampf aufgefordert und gegen das Überwurfnetz geschlagen hat. Damit greift eine Strafbefreiung gestützt auf Art.260 Abs.2 StGB nicht Platz.
Zusammenfassend hat der Berufungskläger die objektiven und subjektiven Elemente von Art.260 Abs.1 StGB erfüllt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
4.
Es ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger am 25.Mai 2015 im Nachgang der Partie zwischen dem FCLuzern und dem FCZürich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht hat.
4.1 Der Berufungskläger hat auch zum Vorfall in Luzern die Aussage verweigert (Akten S.125ff.).
Als einzige Beweismittel liegen eine Strafanzeige inklusive Fotodokumentation der Luzerner Polizei vom 24.September 2015 (Akten S.115ff.) sowie ein von Anwohnern aufgenommenes Video einer gewalttätigen Auseinandersetzung im Recht (Akten S.188a).
4.1.1 Aus dem Video ist ersichtlich, wie sich gewaltbereite Anhänger des FCLuzern auf der Z____-Strasse (Höhe der Hausnummer [...]) von rechts kommend zum linken Bildrand hinbewegen. Von einem Parkplatz her treten vom oberen Bildrand her Ultras des FC Zürich, (von Richtung der Y____-Strasse) ins Bild. Die Luzerner überklettern einen Maschendrahtzaun und queren das alte Bahntrassee, während sie die Zürcher mit Provokationen und Schotter aus dem Trassee eindecken. Nachdem sich die anfänglich zurückweichenden Zürcher formiert haben, treffen die beiden Gruppen aufeinander und es kommt über das gesamte Areal verteilt zu einigen Scharmützeln und am rechten Bildrand zu einer Schlägerei, an der sich abwechselnd knapp zehn Personen beteiligen. Die Zürcher gewinnen insgesamt die Oberhand und drängen die Luzerner zur Z____-Strasse (linke Bildseite) zurück. Die Zürcher überqueren nun ihrerseits das alte Bahntrassee sowie die zwei Maschendrahtzäune und setzen den Luzernern nach. Während des Bruchteils einer Sekunde (Laufzeit 01:38) ist ein Zürcher erkennbar, der eine hellgraue Trainerhose und einen dunkelblauen Kapuzenpullover mit dem Emblem der Südkurve trägt und bei dem es sich um den Berufungskläger handeln soll. Die Kamera schwenkt nach rechts, wo ein Teil des Zürcher Mobs einen am Boden liegenden Luzerner mit Schlägen und Tritten versieht, bevor sich die Szene auflöst (Akten S.188a).
4.1.2 In der Fotodokumentation finden sich diverse Bilder, die den Berufungskläger mit erkennbarem Gesicht bei der Ankunft am Bahnhof Luzern sowie in der Swissporarena zeigen. Er trägt den dunkelblauen Kapuzenpullover der Südkurve, auf dessen linker Brust eine geballte Faust als Erkennungszeichen aufgedruckt ist und am rechten Handgelenk ein weiteres Emblem. Darunter trägt der Berufungskläger einen dunkelblauen Pullover mit einem grossflächigen weissen Logo des FC Zürich. Er trägt hellgraue Trainerhosen, dunkelgraue Schuhe und hat eine hellbraune/beige Bauchtasche (ohne erkennbares Logo) umgeschnallt. Daneben sind Screenshots aus dem erwähnten Video abgelegt (Akten S.119ff.).
4.2 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei in den Videoaufnahmen bei Laufzeit 01:38 zu erkennen, wie eine Person, mit einem Stock bewaffnet, in Richtung der FCL Fans stürme. Das Bild sei zwar verschwommen und das Gesicht dieser Person nicht deutlich erkennbar, die Bekleidung sei es allerdings schon. Zusammenfassend stimme das Outfit des Berufungsklägers auf den Vergleichsbildern mit der angreifenden Person in den Videoaufnahmen überein, was die Identifikation möglich mache (Akten S.335f.).
4.3 Der Prüfung, ob es sich bei der Person, die bei Laufzeit 01:38 das Bahntrassee überquert, um den Berufungskläger handelt, ist voranzustellen, dass es keinen gesicherten Beweis dafür gibt, dass er die offizielle Marschroute von der Swissporarena zum Bahnhof Luzern überhaupt verlassen und sich dem Mob angeschlossen hat, der in die Z____-Strasse ausbrach. In den Akten findet sich kein Beweismaterial, das den Berufungskläger klar erkennbar im Fanmarsch und/oder in der gewaltbereiten Teilgruppe zeigt. Vorhanden ist lediglich ein Screenshot, der die Person von Laufzeit 01:38 kurz vor dem Überqueren des Trassees darstellen soll (Laufzeit 01:22; Akten S.120). Auf diesem Foto sind eine graue Trainerhose und der linke Schuh der Person zu sehen, während der Rest des Körpers und das Gesicht vom Geäst eines Baums verdeckt werden. Dies genügt nicht, um den Berufungskläger als jene Person zu identifizieren.
Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Person bei Laufzeit 01:38 nicht mit ihrem Gesicht erkennbar ist. Effektiv ist das Bild (vgl. Akten S.120) aufgrund eines Kameraschwenks verschwommen, zudem behindert das Laub eines Baumes die Sicht auf die Person. Diese hat eine Kapuze über den Kopf gezogen und es scheint, als habe sie zusätzlich ihr Gesicht verhüllt. Eine Identifikation kann sich somit nur auf erkennbare Bekleidungsstücke stützen. Der Berufungskläger trug in Luzern die szenetypische Kleidung der Südkurvengänger und bewegte sich damit unter seinesgleichen. Wie aus dem Beweismaterial ersichtlich, war er nicht der einzige, der sich mit dem blauen Südkurvenpullover und hellgrauen Trainerhosen ausgestattet hatte. So sind auf den Fotos und im Video diverse Personen erkennbar, die einen identischen Pullover eine identische Hose tragen. Eine positive Identifikation liesse sich vornehmen, wenn mit verlässlicher Sicherheit gesagt werden könnte, dass der Berufungskläger der Einzige war, welcher diese beiden Kleidungsstücke kombiniert hat. Dies ist freilich nicht möglich. Gemäss der Luzerner Polizei fanden am fraglichen Tag 927Personen Einlass in den Gästesektor (Akten S.116), die allesamt ein Outfit der Südkurve getragen haben könnten und die auf dem Video nicht erscheinen, wenn sie den Fanmarsch auf Höhe der Z____-Strasse nicht verlassen haben.
Was die Schuhe als weiteres Erkennungsmerkmal betrifft, hat die Verteidigung zutreffend eingewandt, dass sich die Person bei Laufzeit 01:38 des Videos durchs hohe Gras bewegt, sodass die Oberseite der Schuhe nur teilweise und die Sohle gar nicht erkennbar seien. Effektiv lässt der Screenshot den Schluss nicht zu, dass es sich zwingend um jenes Paar Schuhe handelt, das der Berufungskläger in Luzern trug (Akten S.120). Eine Identifikation liesse sich somit noch auf die beige Bauchtasche stützen. Wie im Video ersichtlich, scheinen Bauchtäschlein in der Südkurve rege Verwendung zu finden. Zwischen Laufzeit01:17 und Laufzeit01:36 sind zumindest zehn Personen erkennbar, die ein solches tragen, darunter eine Person mit einem hellbraunen/beigen Exemplar, bei der es sich allerdings klarerweise nicht um die Person bei Laufzeit01:38 handelt. Hinzu kommt, dass die Bauchtasche auf dem Standbild lediglich als verschwommener Fleck ohne erkennbare Textur Details erscheint (Akten S.120). Ob es sich dabei um die Tasche des Berufungsklägers handelt, um ein ähnliches Modell zwar um dasselbe, welches aber von einer anderen Person getragen wird, ist unklar und kann mit Verweis auf die Grösse der Vergleichsgruppe von knapp tausend szenetypisch gekleideten Zürchern schlechterdings nicht beurteilt werden. Die blosse Wahrscheinlichkeit, dass ersteres der Fall sein könnte, vermag einen Schuldspruch nicht zu tragen. Im Resultat besteht somit keine über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Gewissheit, dass es sich bei der fraglichen Person um den Berufungskläger handelt (Art.10 Abs.3 StPO).
Bei diesem Beweisergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger ist vom Vorwurf des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 25.Mai 2015 in Luzern, freizusprechen.
5.
5.1 Gemäss Art.47 Abs.1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art.47 Abs.2 StGB).
5.2 Die Staatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie hält dafür, die ausgefällte Strafhöhe bilde das sicherlich nicht mehr als leicht zu bewertende Tatverschulden des Berufungsklägers nicht in ausreichendem Masse ab. Aus einem gegen einen Zürcher Hooligan gerichteten Strafverfahren habe sich ergeben, dass der Berufungskläger an "Feld-Wald-Wiese Kämpfen" teilnehme. Auf einem Foto zeige er sich inmitten einer Gruppe posierend vor und nach einem Kampf, wobei er mit Zahnschutz und bandagierten Händen ausgestattet sei. Auf dem "Nachher-Foto" weise sein T-Shirt Blutantragungen auf. Seine Mitstreiter trügen Bekleidung von Ultra-Gruppierungen, namentlich die "[...]" und der "[...]". Es sei zwar nicht per se strafbar, sich bei "Feld-Wald-Wiese Kämpfen" mit gleichgesinnten Gruppen zu messen, dem Berufungskläger sei jedoch eine hohe Gewaltaffinität zu attestieren und keine günstige Prognose zu stellen. Dies ergebe sich auch daraus, dass gegen ihn parallel Verfahren wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Beamte geführt werden. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 10Monaten sowie eventualiter, für den Fall, dass eine bedingte Strafe ausgesprochen werde, eine Verbindungsbusse von CHF5'000.- (Akten S.354ff., 383ff.).
5.3 Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art.260 Abs.1 StGB). Es ist in einem ersten Schritt die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 313 E.1.1.1).
Gemäss Art.41 Abs.1 aStGB in der zur Tatzeit am 12.Mai 2015 geltenden Fassung kann das Gericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Bedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten waren unter altem Recht gänzlich ausgeschlossen. Damit erweist sich die zur Tatzeit geltende Regelung im Vergleich zum geltenden Recht als milder. Dieses sieht bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen bereits ab drei Tagen vor (freilich unter dem Primat der Geldstrafe; vgl. BGE 144 IV 313 E.1.1.1, 144 IV 217 E.3.6, 134 IV 97 E.4.2; Mazzucchelli, in: Basler Kommentar, StrafrechtII, 4.Auflage, Basel 2019, Art.41 N32a, 39). Gemäss der nachfolgenden Verschuldensbewertung ist eine Sanktion von weniger als 180 Tagen auszusprechen (vgl. E.5.4), weshalb eine Geldstrafe zu verhängen ist, sofern nicht die Voraussetzungen von Art.41 Abs.1 aStGB erfüllt sind.
Wie sich den Erhebungen zur Person entnehmen lässt, ist der Berufungskläger beruflich integriert und verfügt über ein regelmässiges Einkommen (vgl. E.5.4.3). Gründe, die der Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht (Art.41 Abs.1 aStGB). Dem Berufungskläger ist zudem der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. nachfolgend E.5.5). Damit ist der Landfriedensbruch mit einer Geldstrafe zu ahnden.
5.4
5.4.1 In die Bewertung der objektiven Tatschwere fliesst unter dem Titel der Schwere der Rechtsgutsverletzung zunächst verschuldenserhöhend ein, dass sich der Berufungskläger innerhalb eines Fussballstadions an einer Randale beteiligte, wo er sich in einem abgeschlossenen Sektor befand. Jeweils leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu bewerten, dass die friedlichen Matchbesucher den benachbarten Sektor A nach Spielende bereits verlassen hatten, die Zürcher eine nicht minder gewaltbereite Gruppe Basler Ultras vor sich hatten und dass sich die unbeteiligten Besucher des Gästesektors im Zwischengang und auf dem Balkon befanden und damit abseits vom Geschehen. Verschuldensmässig neutral ist der Rücktritt vom vollendeten Delikt zu bewerten, da er aufgrund des Zwangsmitteleinsatzes durch die Sicherheitskräfte erfolgte. Die Teilnahme an der Zusammenrottung dauerte insgesamt zwar relativ kurz an, der Berufungskläger bewegte sich jedoch in deren Vorhut, indem er einen Zaun überkletterte und bis an das Überwurfnetz an die gegnerische Gruppe herantrat. Das Tatverschulden bewegt sich somit nicht am untersten Rand, wiegt jedoch noch leicht.
5.4.2 Auf subjektiver Seite fällt hauptsächlich die massive Provokation durch die Basler Anhänger ins Gewicht, welche von der gegenüberliegenden Tribüne (Sektor D) zum Sektor A hingeeilt waren, um die im Gästesektor zurückgehaltenen Zürcher zu provozieren. Hinweise auf eine Planung der Ausschreitungen liegen nicht vor. Der Berufungskläger handelte mithin spontan aus der Emotion heraus, ohne Tatplan überlegtes Vorgehen, was sich insgesamt in einem leichten subjektiven Tatverschulden auswirkt.
Zusammenfassend ist das Tatverschulden betreffend den in Basel begangenen Landfriedensbruch als leicht zu bewerten. Angesichts des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120Tagessätzen Geldstrafe.
5.4.3 Unter dem Titel der Täterkomponenten wurde erhoben, dass der unverheiratete, kinderlose Berufungskläger (Jahrgang [...]) bei seinen Eltern in [...] wohnhaft ist, wo er als [...] arbeitet, bzw. derzeit eine Weiterbildung zum [...] absolviert. Sein monatliches Nettoeinkommen bewegt sich im Bereich von ca. CHF4'500.- (Akten S.8, 240, 390). Im Übrigen hat der Berufungskläger keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht (Akten S.4, 8, 391). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 13.November 2019 weist neben dem vorliegenden Verfahren zwei laufende Strafuntersuchungen auf. Eine wegen Landfriedensbruchs, zurzeit hängig vor [...], sowie eine weitere wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, zurzeit hängig bei [...] (Akten S.373). Sie können nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Im Strafverfahren hat der Berufungskläger die Aussage verweigert und sich vor dem Berufungsgericht angepasst gezeigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Damit wirken sich sämtliche Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus.
5.4.4 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art.34 Abs.2 StGB).
Ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF4'500.- und - angesichts der Verweigerung näherer Auskünfte durch den Berufungskläger - unter Einrechnung eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse, Steuern, etc., bemisst sich die Höhe eines Tagessatzes auf CHF100.-.
Zusammenfassend ist der Berufungskläger für den am 12.April 2015 in Basel begangenen Landfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 120Tagessätzen zu CHF100.- zu verurteilen.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E.3.2, 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 140 E. 4.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, StrafrechtII, 4.Auflage, Basel 2019, Art.42 N46). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art.44 Abs.1 StGB).
5.5.2 Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten festgehalten (E.5.4.3), ist der Berufungskläger Ersttäter. Sein Strafregisterauszug weist hängige Strafverfahren betreffend zwei Vorwürfe aus den Jahren 2018, aber kein rechtskräftiges Urteil auf (Akten S.373).
Eine Schlechtprognose kann auch nicht damit begründet werden, dass sich der Berufungskläger gestützt auf zwei Fotos (Akten S.355ff.) im Dezember 2017 als Mitglied einer Gruppierung mit einer anderen zu einer Schlägerei verabredet haben könnte. Zwar ist über eine Nähe des Berufungsklägers zu den entsprechenden Kreisen nicht hinwegzusehen. Die Staatsanwaltschaft selbst erachtet die Teilnahme an einer privat organisierten Schlägerei, in welche die Kombattanten offenbar durch Zusammenkunft an einem nur den Teilnehmern kommunizierten, abgelegenen Ort, einheitliche Bekleidung und die Verwendung von Schutzausrüstung konkludent eingewilligt haben, als nicht per se strafbar (Akten S.386). Insofern unterscheiden sich solche Anlässe grundsätzlich von den hier beurteilten chaotischen Ausschreitungen in Basel und Luzern. Entscheidend ist jedoch, dass über die Umstände der Auseinandersetzung nichts bekannt ist, namentlich die persönlichen Verbindungen des Berufungsklägers zu einem mehrerer der übrigen Teilnehmer liegen im Dunkeln. Dass er ein weisses unifarbenes T-Shirt trägt und keines mit einem Logo einer Hooligan-/Ultragruppierung spricht jedenfalls nicht dafür, dass er zum inneren Kreis einer solchen Gruppe gehörte. Zudem liegt das Datum der Aufnahmen unterdessen zwei Jahre zurück. Die aus den Fotos zu ziehenden Schlüsse liessen sich somit nicht ohne Berücksichtigung der weiteren Entwicklung auf den Urteilszeitpunkt übertragen.
Der Berufungskläger ist wie erwähnt beruflich integriert und lebt bei seinen Eltern. Weiteres ist über seinen Leumund über seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt. Ob und inwieweit er zum Urteilszeitpunkt (noch) in einem gewaltbereiten Umfeld verkehrt, ist gestützt auf die Akten somit nicht hinreichend erstellt. Gestützt auf die vorliegenden Tatsachen kann dem Berufungskläger keine ungünstige Legalprognose attestiert werden. Damit ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.
5.6 Die Staatsanwaltschaft verlangt eventualiter, es sei eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF5'000.- auszufällen.
Gemäss Art.42 Abs.4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art.106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art.42 Abs.4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60 E.7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E.3.3; 134 IV 82 E.4.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von Art.42 Abs.4 StGB anwenden will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl. zuletzt: BGer 6B_561/2019 vom 7.Oktober 2019 E.2.1).
Der Berufungskläger hat sich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht. Anders als beispielsweise im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine Schnittstellenproblematik im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der die rechtsgleiche Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe erreicht werden muss. Im Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil der Strafe aus spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen. Das Appellationsgericht erachtet es in Würdigung des leichten Verschuldens sowie der Ausführungen zum bedingten Vollzug (vgl. E.5.5.2) nicht als geboten, dem Berufungskläger einen zusätzlichen Denkzettel zu verabreichen.
Damit ist die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Vorliegend wird der Berufungskläger in einem von zwei Anklagepunkten freigesprochen und hat somit mit seinen Anträgen teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang trägt er reduzierte Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es ist ihm die Hälfte der auf CHF800.- zu beziffernden Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen, ausmachend CHF400.- (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, indem in einem von zwei angefochtenen Sachverhalten ein Freispruch ergeht. Analog zum Vorstehenden ist für das Verfahren vor der ersten Instanz eine reduzierte Gebühr von CHF300.- zu sprechen. Die Untersuchungskosten für den angeblich in Luzern begangen Landfriedensbruch betragen gemäss Kostenbogen CHF120.-. Sie sind von den vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF1'525.20 in Abzug zu bringen, ausmachend CHF1'405.20.
6.2 Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie namentlich Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art.429 Abs.1 lit.a StPO). Advokat X____ hat mit Honorarnote vom 17.Dezember 2019 (Akten S.387) für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 17,5Stunden (inklusive Berufungsverhandlung) geltend gemacht. Dieser erweist sich als angemessen und wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF250.- entschädigt, ausmachend CHF4'375.-. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF61.50. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7%, ausmachend CHF341.60. Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung somit auf CHF4'778.10, wovon dem Berufungskläger nach dem Ausgang des Verfahrens gut die Hälfte zugesprochen wird, total CHF2'400.-.
Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz von den Vorwürfen der Sachbeschädigung in Basel und des Landfriedensbruchs in Wohlen/AG freigesprochen worden, ohne dass ihm dafür eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Zusätzlich zu berücksichtigen ist der zweitinstanzliche Freispruch betreffend den Vorfall in Luzern. Advokat X____ macht mit Honorarnote vom 7.Juni 2018 (Akten S.285) für das erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 6Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen, indes wird der Ansatz praxisgemäss auf CHF250.- pro Stunde reduziert, ausmachend CHF1'500.-. Hinzu kommen Auslagen von CHF33.30 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% im Betrag von CHF118.05. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF1'651.35, wovon dem Berufungskläger angesichts des Verfahrensausgangs CHF1'400.- entschädigt werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7.Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Versuch), angeblich begangen am 12.April 2015 in Basel sowie
- der Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.September 2015 in Wohlen.
A____ wird, in teilweiser Abweisung seiner Berufung sowie in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung, des Landfriedensbruchs, begangen am 12. April 2015 in Basel, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF100.- verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung der Art. 42, 260 StGB.
A____ wird, in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, vom Vorwurf des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 25.Mai 2015 in Luzern, freigesprochen.
A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF1'405.20 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF300.- und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ werden reduzierte Parteientschädigungen von CHF1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF2'400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
- Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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