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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.89 (AG.2021.264))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.89 (AG.2021.264): Appellationsgericht

Der Berufungskläger wurde zuerst wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt, dann aber vom Bundesgericht freigesprochen, da eine Videoaufzeichnung als unverwertbar erklärt wurde. Aufgrund fehlender Beweise und widersprüchlicher Aussagen der Beteiligten konnte die Schuld nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Berufungskläger wird daher freigesprochen und erhält eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Verfahrenskosten trägt er nicht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.89 (AG.2021.264)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.89 (AG.2021.264)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.89 (AG.2021.264) vom 17.03.2021 (BS)
Datum:17.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässiger Körperverletzung
Schlagwörter: Berufung; Gericht; Verfahren; Beweis; Berufungskläger; Bundesgericht; Parteien; Urteil; Appellationsgericht; Gerichts; Berufungsverfahren; Gericht; Honorar; Aufwand; Basel; Verfahrens; Grundsatz; Sachverhalt; Stunden; Basel-Stadt; Eingabe; Berufungsklägers; Parteientschädigung; Entscheid; Beweiswürdigung; Zweifel; Recht; Video; Auslagen
Rechtsnorm: Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:127 I 38; 127 IV 172; 143 IV 214; 144 IV 345;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.89 (AG.2021.264)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.89


URTEIL


vom 30. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerin


B____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. März 2018


betreffend fahrlässige Körperverletzung


Urteil des Appellationsgerichts vom 18. September 2019

(vom Bundesgericht am 21. Dezember 2020 zurückgewiesen)


betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln



Sachverhalt


A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. September 2019 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF160., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF800. verurteilt. Das Appellationsgericht hatte damit seine Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts, welches ihn der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt hatte, teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger gelangte gegen das Appellationsgerichtsurteil an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21.Dezember 2020 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.


Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, im Rückweisungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und forderte die Parteien auf, Einwände dagegen bis zum 5.Februar 2021 mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 teilte der Verteidiger der Verfahrensleiterin mit, dass seitens des Berufungsklägers keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden und bekräftigte seine früheren Anträge auf kostenlosen Freispruch und Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss den bereits eingereichten Honorarnoten. Auch von anderer Seite gingen keine Einwände ein, so dass mit Verfügung vom 11. Februar 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet werden konnte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Anträge in schriftlichen Eingaben ergänzend zu begründen bzw. zu den Anträgen in der Eingabe des Berufungsklägers vom 19. Januar 2021 Stellung zu nehmen. Davon machte keine der Parteien Gebrauch.



Erwägungen


1.

1.1 Das schriftliche Berufungsverfahren ist nach Art. 406 Abs. 2 StPO unter anderem zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens setzt in diesen Fällen im Unterschied zu den von Art. 406 Abs. 1 StPO geregelten das Einverständnis der Parteien voraus und ist durch die Verfahrensleitung anzuordnen. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO gegeben und sind im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt worden, welche der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen würden. Das schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet und den Parteien danach Gelegenheit für weitere Begründungen bzw. Stellungnahmen gegeben worden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt, und der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg.


1.2 Im Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S.222, 135 III 334 E.2.1 S.335 f.).


Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid für das Appellationsgericht verbindlich festgehalten, dass die Videoaufzeichnung des angeklagten Geschehens in Anwendung von Art.141 Abs.2 StPO unverwertbar sei. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Aufnahmen nicht zu Lasten, wohl aber zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden dürfen.


2.

2.1 Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.2.2.3, 138 V 74 E.7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.10 StPO N 82 ff.).


Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. ( ) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.1.3.3.; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7.Februar 2019 E.2.3.2; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10.April 2017 E.13.1. nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage 2020, Art. 10 N25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.1.1 und 1.4).


Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.


2.2 Beim vom Bundesgericht (zu Lasten des Berufungsklägers) für unverwertbar erklärten Video handelt es sich um das zentrale Beweisstück im vorliegenden Fall. Ansonsten besteht im Wesentlichen eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei sich die Depositionen der als Privatklägerin aufgetretenen B____ und des Berufungsklägers diametral widersprechen. Die Verletzungsbefunde, welche das Strafgericht der Privatklägerin zugeschrieben hatte, wurden durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) nicht bestätigt. Vielmehr führt das IRM aus, dass sich aus den Untersuchungsbefunden keine Anhaltspunkte für ein Sturzgeschehen ergäben und dass die Diagnosen des Universitätsspitals Basel aufgrund der unzureichenden Befunde selbst ohne Kenntnis der Videoaufzeichnung nicht nachvollzogen werden könnten (Akten S.221). Die Feststellungen des IRM wie auch die Erkenntnisse aus dem (insoweit nicht unverwertbaren) Video erschüttern die Glaubhaftigkeit der Darstellung von B____ erheblich. Es kann daher auch auf ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob der Berufungskläger ungebremst über die Haifischzähne hinausgefahren ist, nicht mit hinreichender Sicherheit abgestellt werden. Demnach sind bei der bestehenden Beweislage ohne Berücksichtigung des Videos ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsverwirklichung gemäss dem aufgehobenen Urteil nicht auszuräumen. Der Berufungskläger ist somit in dubio freizusprechen.


3.

3.1 Entsprechend diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine ordentlichen Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.


3.2

3.2.1 Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 verlangt der Berufungskläger unverändert das bereits mit Honorarnoten vom 18. September 2019 in Rechnung gestellte Honorar für die erste und zweite Instanz (Akten S.318).


3.2.2 Mit Urteil der Berufungsinstanz vom 18. September 2019 wurde das vom Verteidiger für die erste Instanz in Rechnung gestellte Honorar im Grundsatz belassen (vgl. Akten S. 247) und dann zur Hälfte als reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, weil der Berufungskläger nur zur Hälfte obsiegt hatte. Da er nun mit seiner Berufung vollumfänglich durchdringt, ist ihm das volle Honorar von CHF6552.20 inkl. Auslagen und MWST zuzusprechen.


3.2.3 Für die zweite Instanz machte der Verteidiger ohne Hauptverhandlung einen Aufwand von 37 Stunden geltend. Das Gericht erachtete diesen Aufwand als klar zu hoch. Stattdessen wurden als akzeptabler Aufwand 23.5 Stunden eingesetzt, was dem für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand entspricht. Hinzugerechnet wurden drei Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung. Entsprechend dem damaligen Ausgang des Berufungsverfahrens wurden die Hälfte des so berechneten Verteidigungsaufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 250. sowie die Hälfte der Auslagen (CHF 74.15) zuzüglich 7,7 % MWST als Parteientschädigung zugesprochen. An der damals festgestellten Unangemessenheit des Aufwands ändert sich durch das vollumfängliche Obsiegen nichts, hingegen entfällt die hälftige Kürzung des als angemessen erachteten Betrags. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF6'625.- (26,5 Stunden zu CHF250.) zuzüglich CHF 148.30 Auslagen und CHF 521.55 MWST.


Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Berufungskläger keine neue ergänzende Honorarnote eingereicht. Da er an der vom Berufungsgericht als zu hoch erachteten Honorarnote festhält, macht er möglicherweise implizit geltend, der beantragte Umfang sei nun einschliesslich des weiteren Aufwands gerechtfertigt. Mangels Aufstellung ist der entstandene Verteidigungsaufwand für das vorliegende Verfahren zu schätzen. Das Bundesgericht hat dem Berufungskläger CHF3'000. zugesprochen (zu Lasten des Kantons Basel-Stadt). Darin dürfte die Lektüre des Bundesgerichtsentscheids bereits enthalten sein. Der danach entstandene Aufwand beschränkte sich darauf, drei kurze verfahrensleitende Verfügungen zu studieren und eine sehr kurze Eingabe zu verfassen, mit welcher an den bisherigen Anträgen festgehalten wurde. Zudem musste wohl das weitere Vorgehen kurz mit dem Berufungskläger besprochen werden (insbesondere, ob dieser einverstanden sei mit dem schriftlichen Verfahren). Ein weiterer Aufwand von insgesamt zwei Stunden erscheint hierfür angemessen und ist zusätzlich zu vergüten (zzgl. MWST).


Daraus resultiert eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von total CHF 7'833.35.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.


Dem Beurteilten werden Parteientschädigungen von CHF6'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF7'833.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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