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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.84 (AG.2019.13)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.84 (AG.2019.13) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Einfache; Werden; Erstinstanzliche; Gemäss; Ehefrau; Appellationsgericht; Urteils; Worden; Erstinstanzlichen; Schreiben; Seiner; Schriftliche; Schuldig; Basel-Stadt; Einzelgericht; Rotlicht; Kosten; Strafsachen; Liegen; Bereit; Erklärt; Staatsanwaltschaft; Beziehungsweise; Vorliegend
Rechtsnorm: Art. 109 StPO ; Art. 145 StPO ; Art. 177 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.84


URTEIL


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Mai 2018


betreffend mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 17. August 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 450.- bestraft. Gegen diesen Strafbefehl hat er mit Eingaben vom 29. November 2017 und 5. Februar 2018 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2018 wurde der Berufungskläger der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF450.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 110.- wurden mit der Busse verrechnet. Ferner wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF308.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 15. Juli beziehungsweise 26. September 2018 die Berufung erklärt und begründet. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überfahren eines Rotlichts beziehungsweise dessen Haltelinien. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2018 hat sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet.


Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Ausserdem bildeten im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, weshalb auch die Voraussetzungen nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind und das Appellationsgericht die Berufung auch danach im schriftlichen Verfahren behandeln kann.


1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildeten hingegen wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art.398 Abs.4 StPO; AGE SB.2017.140 vom 25.Mai 2018 E.1.3).


1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 StPO).


1.4.1 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass die Übertretungen verjährt seien. Das trifft nicht zu. Dem Berufungskläger wird mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln vom 25. März 2016 vorgeworfen. Gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verjähren Übertretungen in drei Jahren. Damit waren die vorgeworfenen Verkehrsübertretungen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - am 30.Mai 2018 - noch nicht verjährt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB.


1.4.2 Dem Berufungskläger wird einerseits eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überfahren eines Rotlichts beziehungsweise dessen Haltelinien, andererseits eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überfahren einer Sperrfläche vorgeworfen. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung folgendes aus: Natürlich habe ich einen Verstoß begangen und nicht die Verkehrsvorschriften eingehalten, nämlich [...] nicht die Durchgezogene Linie beachtet, aber keine Rote Ampel überfahren [ ].Ich bin bereit den Verstoß zu Zahlen den ich begangen habe [ ] Zahle ich den Verstoß Durchgezogene Linie überfahren (Akten S. 95 und 105). Dies kann nur so verstanden werden, dass er den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.90 Abs.1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 78 der Signalisationsverordnung (SSV, SG 741.21) durch das Überfahren einer Sperrfläche anerkennt und nicht anficht. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.


Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der Berufungskläger ein Rotlicht beziehungsweise dessen Haltelinien überfahren und sich damit - wie vom Einzelgericht in Strafsachen im Urteil vom 30. Mai 2018 erwogen - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.


2.

2.1 Der Strafbefehl vom 17. August 2017 hält fest, dass der Berufungskläger am 25. März 2016, um ungefähr 00:10 Uhr, den Personenwagen [...] (Deutschland) lenkte und auf der Höhe der Liegenschaft Klybeckstrasse 45 in Basel - ohne die Geschwindigkeit zu verlangsamen - das dortige Lichtsignal missachtete, welches bereits seit über drei Sekunden Rotlicht anzeigte (Akten S. 11). Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl (Akten S. 14 f.) hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und überwies ihn gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO im Sinne einer Anklage an das Strafgericht (Akten S. 19).

Die Vorinstanz hat es gestützt auf die Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 31. März 2016 (Akten S. 3 ff.) und die Zeugenaussagen eines der beiden rapportierenden Polizeibeamten, Gefreiter [...], vom 30. Mai 2018 (Akten S.63) für erstellt erachtet, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage ereignet hat (Akten S.78f.).


2.2 Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet er, am besagten Tag und Ort das Lichtsignal bei Rot überfahren zu haben. Er will vielmehr vor der Ampel nach links abgebogen sein und dort sein Auto auf einem freien Parkplatz abgestellt haben. Er fragt sich, wie aus einem Fahrzeug hinter seinem so genau habe beobachtet werden können, ob er die Linie an der Ampel berührt habe. Erst recht sei er nicht fünf Meter darüber gefahren. Da seit dem Vorfall so viel Zeit verstrichen sei, könne sich der Beamte nicht mehr daran erinnern und mache daher verschiedene Aussagen (Akten S. 95 und 105).


Bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger ein höchst wahrscheinlich von seiner Ehefrau unterzeichnetes Schreiben vom 13. April 2018 eingereicht, mit welchem seine Darstellung des Sachverhalts bestätigt werden sollte (Akten S. 50 f.). Dieses Schreiben wurde in der Folge erneut auch dem Appellationsgericht am 26.Juli und 27. September 2018 - immer mit gleichem Text, aber aktuellem Datum, und versehen mit dem Schriftzug [...] - als sogenannte Zeugenaussage eingereicht (Akten S. 100 und 106).

2.3

2.3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 31. März 2016 habe der Berufungskläger ein Rotlicht missachtet, indem er zwei gut sichtbare Haltelinien, welche in einem Abstand von rund fünf Metern am Boden markiert seien, ohne die Geschwindigkeit zu verlangsamen, befahren habe. Fünf Meter nach der zweiten Haltelinie habe dieser dann die Sperrfläche zum Zwecke des Wendens befahren (Akten S. 4). Bereits auf dem Kautionsformular vom 25. März 2016 wurde von der Kantonspolizei festgehalten, dass der Berufungskläger ein rotes Lichtsignal nicht beachtet habe (Akten S. 8). Der rapportierende Polizeibeamte, Gefreiter [...], bestätigte diese Darstellung vollumfänglich anlässlich seiner Befragung als Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nach Belehrung seiner Rechte und Pflichten (Akten S. 63). Von widersprüchlichen Aussagen kann also nicht die Rede sein. Es gibt nicht den geringsten Hinweis dafür, dass der Vorfall nicht richtig festgehalten worden wäre. Die Gefreiten [...] und [...] befanden sich auf Patrouillenfahrt (Akten S. 4) und hatten somit ihre Aufmerksamkeit voll auf den Strassenverkehr gerichtet. Ausserdem befand sich das Polizeifahrzeug direkt hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers (Akten S.63), wodurch die Polizeibeamten dieses - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - besonders gut im Blick hatten. Gefreiter [...] vermutet, dass der Berufungskläger das Rotlicht übersehen habe, da er nicht abgebremst habe (Akten S.63). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb falsch rapportiert beziehungsweise ausgesagt worden sein soll.


2.3.2 Wie bereits in der Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 30. August 2018 festgehalten wurde, handelt es sich bei den immer gleichlautenden Schreiben, welche von der Ehefrau des Berufungsklägers unterzeichnet worden sein dürften (Akten S. 100 und 106), nicht um Zeugenaussagen im rechtlichen Sinn (Akten S. 101). Solche liegen nur vor, wenn sie nach Hinweis auf die entsprechenden Rechte und Pflichten eines Zeugen durch ein Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sind (Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO). Der Berufungskläger hat es unterlassen, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin oder die Abnahme deren Aussagen in Form eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO zu beantragen (vgl. AGESB.2016.56 vom 19. September 2018 E. 2.1.2). Es ist ihm allerdings gestattet, Eingaben nach Art. 109 StPO zu machen (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 145 StPO N 5). In den Schreiben wird behauptet, die Ehefrau sei an der Klybeckstrasse auf dem Trottoir gestanden und habe aus ein paar Metern Distanz gesehen, dass der Berufungskläger vor der roten Ampel links abgebogen sei, um sein Fahrzeug zu parkieren.


Bei der Würdigung dieser Angaben ist zunächst zu berücksichtigen, dass [...] als Ehefrau des Berufungsklägers offensichtlich am für den Berufungskläger positiven Ausgang des Verfahrens interessiert ist und ihr insofern nicht der Status einer unabhängigen Beobachterin zukommen kann (vgl. AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011 E.3.7.3f.). Ausserdem ist selbst der Beweiswert von schriftlichen Berichten i.S.v. Art.145 StPO, bei welchen eine Rechtsbelehrung zu erfolgen hat (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 145 N9), beschränkt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.145 N 7). Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der angegebenen Person stammen oder dass diese Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N6). Das muss erst recht für die vom Berufungskläger eingereichten Schreiben gelten. Es fällt auf, dass die von ihm unterzeichneten Eingaben und die Bestätigungen seiner Ehefrau das gleiche Schriftbild und den gleichen Aufbau respektive Stil haben. Als Beispiel sei hier nur das Komma hinter Sehr geehrte Damen und Herren und dann die Fortsetzung mit Kleinschreibung hiermit genannt. Es besteht daher Grund zur Annahme, dass die Schreiben vom Berufungskläger vorbereitet und seiner Ehefrau lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden sein könnten. Die Angaben der Ehefrau sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände insgesamt somit wenig glaubhaft und vermögen jedenfalls in keiner Weise die klaren und glaubhaften Aussagen der Polizei im Rapport und vor Gericht zu widerlegen.


3.

Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln in allen Teilen zu bestätigen. Strafrahmen bildet Art.90 Abs.1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit gemäss Art.49 Abs.1 StGB zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen ist nicht zu beanstanden.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).


5.

Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 110.- werden mit der Busse verrechnet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

- Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 78 der Signalisationsverordnung.


A____ wird - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von insgesamt CHF 450.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs.1 und 106 des Strafgesetzbuches.


Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 110.- werden mit der Busse verrechnet.


A____ trägt die Kosten von CHF 308.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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