Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.5 (AG.2018.383) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.05.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung |
Schlagwörter: | Berufung; Urteil; Verfahren; Parteien; Drohung; Privatkläger; Körperverletzung; Berufungskläger; Schriftliche; Mehrfache; Erstinstanzlich; Einfache; Gericht; Parteientschädigung; Genugtuung; Basel-Stadt; Stellen; Instanz; Strafantrag; Werden; Erstinstanzliche; Staatsanwaltschaft; Antrag; Strafanträge; Schadenersatzund; Gemäss; Schriftlichen; Urteils; Zivilweg; Zustellen |
Rechtsnorm: | Art. 180 StGB ; Art. 33 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.5
URTEIL
vom 26. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[ ]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2017
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2017 der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 200.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 583.55, zu einer Genugtuung von CHF 500.- (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. November 2014) und zu einer Parteientschädigung von CHF 2546.70 an B____ verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2163.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.- (im Fall der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung eines schriftlichen Urteils CHF1000.-) auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 2.Oktober 2017 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Berufung erklärt. Er hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung kostenlos freizusprechen und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B____ sowie dessen Antrag auf Parteientschädigung seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hat der Berufungskläger dem Gericht schriftliche Erklärungen von B____ und C____ zustellen lassen, mit welchen beide Privatkläger die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückziehen. Er beantragt, gestützt darauf die Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und wegen Drohung einzustellen und das Berufungsverfahren unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates als erledigt abzuschreiben.
Der Verfahrensleiter hat diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt und angekündigt, dass ohne Gegenbericht bis zum 19.März 2018 das Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt werde. Keine der Parteien hat sich innert der gestellten Frist vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
1.1 Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB werden nur auf Antrag bestraft. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall haben beide Privatkläger ihre Strafanträge mit schriftlichen Erklärungen vom 22. Januar 2018 während des hängigen Berufungsverfahrens zurückgezogen.
1.2 Bei Antragsdelikten ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Wird ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, ist diese Prozessvoraussetzung wieder beseitigt. Das Strafverfahren ist daher einzustellen (Riedo, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 33 N 29).
1.3 Dementsprechend ist die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ auf den Zivilweg zu verweisen. Auch die B____ erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers verliert damit ihre Grundlage. Es ist anzunehmen, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder die erstinstanzlichen noch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art.426 .Abs.1 und 2 StPO e contrario) und hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor beiden Instanzen (Art.429 Abs.1 StPO). Entsprechend den Leistungsverzeichnissen seines Verteidigers ist ihm somit für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF5118.25 (CHF4600.- Honorar [18,4 Stunden zu CHF250.-], CHF139.10 Auslagenentschädigung und CHF379.15 MWST [8% auf CHF4739.10]) und für die zweite Instanz eine solche von CHF1294.30 (CHF1100.- Honorar [4,4 Stunden zu CHF250.-], CHF100.50 Auslagenersatz und CHF93.80 MWST [8% auf CHF450.60 und 7,7% auf 749.90] aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Es werden weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren ordentliche Kosten erhoben.
Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5118.25 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 1294.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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