Zusammenfassung des Urteils SB.2018.47 (AG.2019.23): Appellationsgericht
Der ehemalige Mitarbeiter A____ wurde fälschlicherweise beschuldigt, in die Geschäftsräume seines früheren Arbeitgebers einzudringen und Gegenstände gestohlen zu haben. Das Gericht sprach ihn frei und entschied, dass er keine Gerichtskosten tragen muss. Der Richter ist männlich. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war die Berufungsbeklagte. Die Privatklägerin B____ war die Geschädigte in dem Diebstahls- und Hausfriedensbruchfall.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.47 (AG.2019.23) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Diebstahl und Hausfriedensbruch |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Privatkläger; Akten; Aussage; Schlüsse; Schlüssel; Zeuge; Diebstahl; Konkurs; Verfahren; Gericht; Basel; Berufungsklägers; Basel-Stadt; Mitarbeiter; Strasse; Tatzeit; Staatsanwaltschaft; Urteil; Hausfriedensbruch; Privatklägers; Diebstahls; Zeitpunkt; Tatort; Gärtnerauto; Aussagen |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 IV 31; |
Kommentar: | Meyer, Basler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 204 SchKG, 2010 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.47
URTEIL
vom 21. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. März 2018
betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Über den Gärtnereibetrieb des Privatklägers B____ wurde am 12. Januar2016 der Konkurs eröffnet. Mit Strafanzeige vom 3. Februar 2016 meldete dieser der Polizei, dass sechs Geräte im Gesamtwert von CHF3950.- aus abgeschlossenen Räumlichkeiten seines Betriebs gestohlen worden seien. Er verdächtige seinen ehemaligen Mitarbeiter A____ (Berufungskläger), der am Vortrag im Betrieb gesehen worden sei. Es seien folgende Gegenstände gestohlen worden:
- 1 Motorsäge Stihl,
- 1 Pumpe Oase,
- 1 Diamant Trennschleifer Hilti,
- 1 Akku-Bohrhammer Hilti,
- 1 Diamantkernborgerät Hilti,
- 1 Transpointer Hilti.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wurde der Berufungskläger wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF130.- (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von CHF2500.- (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Auf seine Einsprache hin verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt den Berufungskläger am 21. März 2018 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF100.- (Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF2000.- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.
Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2018 und Berufungsbegründung vom 9. August2018 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung dieses Strafurteils und einen kostenlosen Freispruch. Der Privatkläger hat sich mit Stellungnahme vom 20.August 2018 (Postaufgabe) geäussert, ohne förmliche Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger, die beide fakultativ geladen wurden, sind nicht erschienen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss §88 Abs.1 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art.382 Abs.1 StPO). Auf die nach Art.399 Abs.1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art.398 Abs.3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.398 Abs.2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art.408 StPO; BGE141 IV 244 E.1.3.3 S.248; BGer6B_70/2015 vom 20.April2016 E.1.4.2 je m.H.).
2.
2.1 Beim Berufungskläger handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Privatklägers. Er bestreitet seine Täterschaft. Er sei zwar einmal zu einem früheren Zeitpunkt am Tatort gewesen und dort mit dem Geschäftswagen seines heutigen Arbeitgebers (C____ Garten- und Landschaftsbau) angefahren. Er habe sich aber nur umgeschaut und sei dazu auch in die Tiefgarage gegangen. Es habe ihn interessiert, ob die Autos seines früheren Arbeitgebers bereits abgemeldet worden seien. Ein Kollege habe ihm erzählt, die Autos seien abgemeldet worden, weil die Firma keine Löhne mehr bezahlen könne. Der Berufungskläger hat die Anwesenheit am Tattag stets bestritten und ein Alibi geltend gemacht: Er habe an diesem Tag länger gearbeitet und sei anschliessend zu einem Termin nach Neuenburg (Breisgau) gefahren. Dies könne der Chef, ein Arbeitskollege sowie seine geschiedene Ehefrau, die in Neuenburg in einem Reisebüro arbeite, bezeugen.
2.2 Das Strafgericht stützte die Verurteilung auf die Angaben des Inhabers des benachbarten Metallbaugeschäftes, D____, der kurzzeitig und aus einer gewissen Distanz einen Mann in Gärtnerkleidern und später ein in der Strasse parkiertes Gärtnerauto der Firma C____ gesehen haben will. Das Strafgericht hielt die Anwesenheit des Berufungsklägers in der Liegenschaft zur Tatzeit auch dann nicht für ausgeschlossen, wenn er länger gearbeitet habe und danach nach Neuenburg gefahren sei. Für den geltend gemachten Besuch an einem anderen Tag könne er keine vernünftige Erklärung liefern. Zudem habe der Berufungskläger in der Gerichtsverhandlung im Widerspruch zu früheren Aussagen angegeben, gegenüber dem Privatkläger seien keine Lohnforderungen mehr offen. Die anfänglich erwähnten offenen Lohnforderungen vermöchten ein Tatmotiv zu begründen. Die Glastür, die am Tatort vom Innenhof ins Treppenhaus führt und hinter der der Zeuge eine Gestalt erblickte, könne nur mit dem Schlüssel geöffnet werden und sei nicht offen gestanden. Somit sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger über einen Schlüssel verfügt habe, der ihm dann auch das Betreten der abgeschlossenen Lagerräumlichkeiten ermöglicht habe. Die gestohlenen Gegenstände seien bei der Inventarisierung durch das Konkursamt vom 1. Februar 2016 noch vorhanden gewesen.
3.
3.1 Gemäss der Anklage (Strafbefehl vom 23. Oktober 2017) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 2. Februar 2016 wohl mittels eines Zweitschlüssels in die Liegenschaft an der [...] in Riehen eingedrungen zu sein. Dort habe er im ersten Unterschoss und in den Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss die genannten Geräte behändigt und mit diesen das Gelände verlassen.
3.2 Der Verdacht gegen den Berufungskläger steht und fällt mit der Würdigung der Aussagen des Zeugen D____. Sie bilden den einzigen konkreten Hinweis für den Vorwurf, dass der Berufungskläger am 2. Februar 2016 am Tatort gewesen sei, und sie stehen überdies im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers (Aussage gegen Aussage).
D____ wurde von der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 und vom Strafgericht am 21. März 2018 befragt. Er hat nicht gesehen, dass Gerätschaften weggetragen wurden. Indessen sagte er aus, er habe am Tattag den Berufungskläger im Treppenhaus der Gewerbeliegenschaft gesehen. Seine Aussagen sind jedoch inkonsistent: So ist zum einen nicht klar, ob der Zeuge den Berufungskläger wirklich erkannt hat bzw. erkennen konnte. Offenbar befand sich der Zeuge in seiner eigenen Werkstatt und blickte durch den Innenhof ins gegenüberliegende Treppenhaus, wo er - hinter einer Glastür - eine Gestalt in Gärtnerkleidern wahrgenommen haben will (Skizze, Akten S.48). Schon diese Ausgangssituation bietet nicht die besten Voraussetzungen für zuverlässige Beobachtungen. Zudem sind in den Aussagen des Zeugen mehrfach deutliche Dilemmata erkennbar, die sich kaum auflösen lassen: So sagte er in der ersten Befragung, er habe in die Augen dieser Person geblickt und das Weisse in seinen Augen gesehen (Akten S.45), dann aber bloss wieder: von der Statur her tippe er auf den Berufungskläger (Akten S.46). Ähnlich ungenau sind seine Angaben in der zweiten Befragung: Er habe in die Glastür geschaut und dort eine Gestalt gesehen, die das Käppli so zugezogen und eine braune Uniform getragen habe. Er habe diese Person im Sekundenblick registriert und ihr Profil gesehen (Akten S.162). Es sei ein grösserer Hof mit Platz für zwei Autos. Von so weit weg habe er den Berufungskläger gesehen. Er habe aber nicht gesagt, dass er es gewesen sein müsse. Auf Frage, ob er auch vom Gesicht her sicher sei, dass es der Berufungskläger gewesen sei, zuckte er mit den Schultern (Akten S.163). In beiden Einvernahmen sagte der Zeuge, seine Irritation sei nicht schon beim Erblicken der Gestalt, sondern erst auf der Strasse beim Vorbeigehen am parkierten Gärtnerauto aufgetreten. Dann sei er umgekehrt um nachzuschauen, habe aber niemanden mehr gesehen. Gemäss der ersten Aussage will er vor seiner Rückkehr zum Tatort noch Brot gekauft haben (Akten S.45 unten), gemäss der zweiten Aussage ist er sofort in die Liegenschaft zurückgekehrt, ohne einzukaufen (Audioaufnahme, Akten S.158, Abspielzeit 14:46 und 18:12: kein Brot gekauft).
Insgesamt lassen sowohl die Beobachtungssituation (kurzzeitiger Blick über eine gewisse Distanz, Erkennen bloss einer Gestalt) als auch die genannte Häufung von Ungenauigkeiten der Zeugenaussage den Schluss nicht zu, dass es der Berufungskläger war, den der Zeuge am Tatort gesehen hat, zumal sich die beiden Personen seit dem Stellenwechsel des Berufungsklägers im Frühjahr 2015 (rund ein Jahr vor der vorgeworfenen Tat) nicht mehr begegnet waren. Damit ist die Anwesenheit des Berufungsklägers zur massgeblichen Zeit nicht nachgewiesen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unzutreffend.
3.3 Auch die weiteren Umstände sind offensichtlich nicht geeignet, die Anwesenheit des Berufungsklägers am Tattag zu beweisen: Das weisse Gärtnerauto auf der Strasse mit der Aufschrift C____ Gartenbau kann einem anderen Mitarbeiter dieser Firma gehört haben, der sich aus anderem Grund in Riehen aufhielt, aber es wurde zu einem anderen Zeitpunkt gesehen. Die dem Berufungskläger als blosse Mutmassung zur Last gelegte Verwendung eines Zweitschlüssels ist durch nichts bewiesen, zumal unbestritten ist, dass er seinen Schlüssel anlässlich des rund ein Jahr zurückliegenden Stellenwechsels abgegeben hat. Wenn schon auf die Schlüsselrückgabe abgestellt wird, so hätte dieser Umstand auch gehörig ermittelt werden müssen: Aus der Strafanzeige ergibt sich nämlich, dass aktuelle Mitarbeiter des Privatklägers, die vom Konkurs ungleich stärker betroffenen waren, zur Tatzeit über Schlüssel verfügten. Zwei davon hatten ihre Schüssel damals noch, über den Schlüssel des dritten Mitarbeiters ist nichts bekannt. Der Privatkläger selber trägt zur Klärung der Schlüsselfrage ebenfalls wenig bei, wenn er in der Strafanzeige zunächst angibt, die Schlüssel der beiden erwähnten Mitarbeiter seien am Tattag bzw. am Folgetag eingezogen worden (keine Angaben zum Schlüssel des dritten Mitarbeiters; Akten S.34), im Berufungsverfahren dann aber geltend macht, sämtliche Schlüssel seien bereits vier Tage vor der Tat eingezogen worden (Stellungnahme, Akten S.233). Bezüglich der Schlüsselfrage bestanden von Anfang an keinerlei Hinweise, die den Berufungskläger belasten würden.
Ebenso unbegründet sind ferner die Mutmassungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit offenen Rechnungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger: Beide bezeugen übereinstimmend, dass man sich nicht im Streit getrennt habe. Der Berufungskläger hat zehn Jahre beim Privatkläger gearbeitet und den Betrieb verlassen, weil er realisierte, dass es dort immer weniger Arbeit gab (Akten S.33, 55). Er hat die vorinstanzlichen Mutmassungen über offene Lohnforderungen zudem im Berufungsverfahren entkräftet, indem er einen Bankbeleg über die Zahlung des ausstehenden Lohnes in Höhe von CHF9541.82 einreichte (Akten S.207), die ihm bereits am 7.Dezember 2015, also rund zwei Monate vor der vorgeworfenen Handlung, gutgeschrieben wurde. Auch insoweit entbehrt der Verdacht gegen den Berufungskläger jeglicher Grundlage.
3.4 Schliesslich ist zu bedenken, dass ein allein handelnder Dieb nicht in der Lage ist, die als gestohlen gemeldeten, teilweise schweren Geräte alle gleichzeitig zu behändigen und in einen Lieferwagen zu laden. Er müsste dazu mehrmals zwischen der Liegenschaft und seinem in der Strasse parkierten Auto hin- und hergehen einen Helfer beiziehen. Als der Zeuge D____ das Gärtnerauto auf der Strasse sah, kehrte er um und ging zur Kontrolle durch das Treppenhaus der Liegenschaft, ohne jemandem zu begegnen. Dann ging er fort und sah, dass das Gärtnerauto immer noch in der Strasse parkiert war. Es ist nicht anzunehmen, dass ein mehrfach hin- und hergehender mit einem Gehilfen handelnder Dieb seiner Aufmerksamkeit entgangen wäre. Auch von daher besteht kein Anlass, das in der Strasse parkierte Gärtnerauto mit dem vorliegend angezeigten Diebstahl in Zusammenhang zu bringen.
3.5 Demgegenüber deutet nichts gegen die Erklärung des Berufungsklägers, er habe zu einem früheren Zeitpunkt gerüchteweise von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Privatklägers gehört und sei daher an seinen früheren Arbeitsort zurückgekehrt, um sich dort umzusehen. Es habe ihn einfach interessiert, ob die Autos der Firma abgemeldet gewesen seien, zumal das für ihn einer der besten Betriebe gewesen sei. Es ist nicht lebensfremd, dass man aus blosser Neugier in einem alten Betrieb vorbeischaut, für den man zehn Jahre gearbeitet hat und von dessen Zahlungsschwierigkeiten man zeitweise selber noch betroffen war. Auch das übrige Aussageverhalten des Berufungsklägers hinterlässt einen authentischen Eindruck. Der Berufungskläger äussert sich nicht besonders geschickt strategisch, sondern wirkt echt verunsichert. Zu Verunsicherung bestand denn auch konkreter Anlass, nachdem seine eigenen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme in unzulässiger Art verdreht und gegen ihn verwendet wurden.
Liest man das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2016, so erweist sich diese in einem ganz zentralen Punkt - der Frage des Tatzeitpunktes - als unkorrekt. Sie hat zu einem Ergebnis geführt, das nicht den Aussagen des Berufungsklägers entspricht (vgl. Akten S.55/56). Dem Berufungskläger wird zuerst ohne Zeitangabe vorgehalten, er sei von D____ gesehen worden. Er antwortet: Ja, das kann schon möglich gewesen sein. Ich weiss aber nicht, was es für ein Tag gewesen ist. Darauf nennt der Beamte den Zeitpunkt, dass es an einem Dienstag, 02.02.2016, um 18.20 Uhr gewesen sei, und fragt: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt bei B____ Gartengestaltung AG gesucht? Hierauf bringt der Berufungskläger die Erklärung, er habe dort reinschauen wollen, ob die Autos abgemeldet seien. Danach wird er aufgrund [seiner] Angaben und der durchgeführten Ermittlungen als beschuldigte Person einvernommen, und es wird ihm vorgehalten, dass er am 2. Februar 2016 am Tatort gewesen sei. Es ist indessen offensichtlich, dass er den Tatzeitpunkt nicht von sich aus bestätigt hat und dass man ihm diesen in den Mund gelegt hat. Das wird ihm dann erst bewusst, als ihm der Beamte nochmals vorhält: Es ist nun mal so, dass Sie zur Tatzeit dort gesehen worden sind, und Sie selber gaben an, auch dort gewesen zu sein. Nun wehrt sich der Berufungskläger: Ich weiss nicht, ob und welches Datum das gewesen ist. Dann schreiben Sie mir mal das Datum auf, vielleicht war ich ja an einem ganz anderen Ort an diesem Tag (Akten S.61).
Im Zeitpunkt dieser Befragung lag bloss die Aussage eines Zeugen vor, er habe den Berufungskläger und das Gärtnerauto zur Tatzeit gesehen. Der Berufungskläger berichtete indessen über einen Besuch zu einer anderen Zeit und ohne Diebstahlsabsicht, so dass die Belastung des Zeugen durch die Angaben des Beschuldigten gerade nicht bestätigt wurde. Nur aufgrund eines Fehlschlusses konnte der einvernehmende Beamte sechs Tage später festhalten: Die Ermittlungen haben ergeben, dass [der Berufungskläger] tatsächlich zur Tatzeit an Ort gewesen ist, wobei der Beamte immerhin einräumt, dass ihm spurentechnisch nichts vorgeworfen werden kann (Ermittlungszwischenbericht vom 30. Mai 2016, Akten S.70). Erst im Ermittlungsschlussbericht vom 19.Oktober 2016 äussert der Beamte dann den Gedanken, dass einer der drei weiteren Schüsselträger für den Diebstahl in Frage kommen könnte, wobei er diese Möglichkeit gleich wieder verwirft, da sich keine weiteren Ermittlungsansätze anböten (Akten S.71). Zusammenfassend bestand von Beginn weg eine Situation von Aussage gegen Aussage ohne weitere belastende Ermittlungsergebnisse. Der konkrete Ablauf dieser Befragung und die daraus gezogenen belastenden Schlüsse müssen mit klaren Worten getadelt werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten wurde der Berufungskläger zu Unrecht beschuldigt, in die Geschäftsräume des Privatklägers eingedrungen zu sein und dort Gegenstände behändigt zu haben. Er ist daher von der Anklage des Diebstahls freizusprechen.
4.2 Der angeklagte Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezieht sich auf das Eindringen am 2.Februar 2016 in Kombination mit dem Diebstahlsvorwurf. Die Strafverfolgung setzt gemäss Art.186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) einen Strafantrag voraus. Entgegen der Ansicht des Verteidigers steht der Konkurs des Unternehmens des Privatklägers vorliegend seinem Strafantragsrecht nicht entgegen. Der Privatkläger sah sich damals in seinem Hausrecht verletzt (Art.30 Abs.1 StGB), welches ihm als Geschäftsführer des Unternehmens, das die Räume gemietet hatte, zustand (BGer 6B_7/2018 vom 17. Oktober2018 E.2.3, 6B_762/2008 vom 8. Januar2009 E.3.5). Strafrechtlich entscheidend für den Schutz des Hausrechts ist die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGE 112 IV 31 E.3 S. 33 f.; BGer 6B_1056/2013 vom 20.August2014 E.1.1, 6B_806/2009 vom 18.März 2010 E.2.3.2). Da die Räume dem Privatkläger weiterhin zugänglich waren, ist sein Hausrecht mit dem Konkurs seiner Firma nicht weggefallen. Auch aus konkursrechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass ein Mieter die Räume nach dem Konkurs weiter besitzt und nutzt; diese Möglichkeit steht ihm grundsätzlich offen (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage 2010, Art.204 N12). Inwiefern mit einem Strafantrag die Konkursmasse geschmälert würde, ist nicht ersichtlich (vgl. Art.204 Abs.1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, SchKG, SR281.1). Daraus folgt, dass der Strafantrag gültig war, so dass auch bezüglich der Anklage des Hausfriedensbruchs ein Freispruch (und nicht eine Verfahrenseinstellung) auszusprechen ist.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art.426 Abs.1, 428 Abs.1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art.429 Abs.1 lit.a StPO). Der vom Verteidiger mit Honorarnoten vom 21. März 2018 (Akten S.156f.) und 20. Dezember 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 13:50 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren und 13:20 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint angemessen und ist - zuzüglich 1:30 Stunden für die Berufungsverhandlung - zum Stundenansatz von CHF250.- zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen (CHF103.75 und CHF100.-) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% (CHF274.20 und CHF293.25). Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF3835.45 (erste Instanz) und CHF4101.50 (zweite Instanz) aus der Gerichtskasse auszurichten.
4.4 Der Privatkläger hat sich im Berufungsverfahren vernehmen lassen, ohne förmliche Anträge zu stellen. Obwohl seine Ausführungen teilweise von seinen Angaben in der Strafanzeige abweichen (die Datumsangaben der Inventur und der Schlüsselrückgabe stimmen nicht mit seinen früheren Angaben überein, vgl. Akten S.33 und 233), kann nicht von einer erheblichen Verfahrenserschwerung gesprochen werden; dies gilt jedenfalls bei summarischer Beurteilung mit Blick auf die Kostenfolgen. Von einer Entschädigungsauflage zulasten des Privatklägers ist daher abzusehen (Art.436 Abs. 1 in Verbindung mit 432 Abs. 2 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage des Diebstahls und Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF3835.45 und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF4101.50 zugesprochen, je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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