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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.114 (AG.2019.672))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.114 (AG.2019.672): Appellationsgericht

Das Einzelgericht in Strafsachen hat A____ am 14. August 2018 wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von CHF 120 verurteilt. A____ hat Berufung eingelegt und beantragt einen Freispruch von der Störung des öffentlichen Verkehrs oder alternativ eine bedingte Geldstrafe. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Berufung abgewiesen und A____ zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. A____ trägt die Kosten des Verfahrens und die amtliche Verteidigung wird entschädigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.114 (AG.2019.672)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.114 (AG.2019.672)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.114 (AG.2019.672) vom 13.08.2019 (BS)
Datum:13.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Störung des öffentlichen Verkehrs
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Verkehrs; Recht; Sicherheit; Gericht; Verfahren; Anklage; Urteil; Person; Akten; Freiheitsstrafe; Strasse; Verteidigung; Arbeit; Beschuldigte; Gericht; Zeuge; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Zeugen; Personen; Strassen
Rechtsnorm: Art. 125 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 184 StPO ;Art. 237 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 313 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 37 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 39 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 173; 105 IV 41; 106 IV 370; 110 Ia 87; 126 I 19; 134 IV 255; 134 IV 55; 135 I 91; 139 I 138; 141 IV 132; 143 IV 63;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.114 (AG.2019.672)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.114


URTEIL


vom 13. August 2019



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [ ], Advokat,

[ ]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. August 2018


betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 14. August 2018 der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF120.. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage wegen versuchter Nötigung wurde er freigesprochen. Die am 29.Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40. wurde nicht vollziehbar erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500. auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei ein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO angebracht wurde.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Anwalts vom 18. Oktober 2018 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. August 2018 sei teilweise aufzuheben. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei im Falle einer Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, auszusprechen. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben und ebenfalls der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung mit [...] als amtlichem Verteidiger zu bewilligen sei. Die Berufungsbegründung datiert vom 25. März 2019. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. März 2019 mit Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Berufung Anschlussberufung erklärt.


Da der ihn betreffende Punkt nicht angefochten wird (Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung), hat die Verfahrensleiterin am 23.November 2018 verfügt, dass [...] nicht mehr als Privatkläger im Verfahren geführt wird.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte sein Verteidiger zum Vortrag.


Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Verurteilung zu CHF120. Busse (ev. 2Tage Ersatzfreiheitsstrafe), der Freispruch von der Anklage wegen versuchter Nötigung, der Nichtvollzug der bedingten Vorstrafe vom 29. Juli 2014 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.


2.

2.1

2.1.1 Der Wortlaut der Anklage, mit welchem dem Beschuldigten Störung des öffentlichen Verkehrs sowie einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird, lautet folgendermassen: Obwohl das Verzweigungsgebiet Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse/Brügglingerstrasse am 24.September 2017 für den motorisierten Verkehr komplett gesperrt war, fuhr der Beschuldigte gegen 09.20 Uhr als Lenker des Personenwagens Daihatsu Cuore ([ ]) verbotenerweise über das Verzweigungsgebiet Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse. In der Folge durch einen Mitarbeiter des Verkehrsregeldienstes, B____, auf seine Verfehlung mittels unmissverständlicher Stoppsignalisierung aufmerksam gemacht, fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug dermassen zügig auf den Vorgenannten zu, dass der völlig überraschte B____ sich in der Folge gezwungen sah, sich mit einem grossen Schritt zur Seite in Sicherheit zu bringen, um nicht vom Personenwagen des Beschuldigten erfasst zu werden.


2.1.2 In formeller Hinsicht hat die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Schilderung eines minutenlangen Geschehens in zwei Sätzen, welche nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale schilderten, sei ungenügend. Sie rügt damit eine Verletzung des Akkusationsprinzips (Prot. S. 7).


2.1.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz, bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S.309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E.6.2 S. 244 f.).


2.1.4 Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit.g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; BGer6B_20/2011 vom 23.Mai 2011 E. 3.3). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019 E. 2, 6B_1401/2016 vom 24.August 2017 E.1.4).


2.1.5 Zu beachten ist schliesslich stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überladenen formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5).


2.1.6 Aus dem Strafbefehl, welcher nach erfolgter Einsprache gemäss Art. 356 Abs.1 StPO als Anklageschrift gilt, ist zunächst ersichtlich, dass dem Beschuldigten bezüglich des Vorfalls im Verzweigungsgebiet Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse/ Brüglingerstrasse vom 24. September 2017 neben einer einfachen Verkehrsregelverletzung die Störung des öffentlichen Verkehrs zur Last gelegt wird. Der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB stellt unter Strafe, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser in der Luft hindert, stört gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Dem inkriminierten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit einem Personenwagen verbotenerweise das genannte Verzweigungsgebiet, welches zum Tatzeitpunkt für den motorisierten Verkehr gesperrt war, befuhr, von Verkehrsregeldienst-Mitarbeiter B____ auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde und in der Folge so auf diesen zufuhr, dass er sich mit einem grossen Schritt zur Seite in Sicherheit bringen musste, um nicht erfasst zu werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Unklarheiten sich bei dieser kurzen aber vollständigen Umschreibung des Tatgeschehens für die Verteidigung hätten ergeben können. Dass die gesamte Irrfahrt des Beschuldigten im abgesperrten Baustellenbereich ausführlicher hätte geschildert werden können, trifft zu; sämtliche notwendigen Elemente des Tatbestandes wurden jedoch geschildert. Die Tatbestandselemente brauchten dabei nicht wörtlich wiederholt zu werden, zumal die knappe Schilderung keine Fragen offenliess, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Das Akkusationsprinzip ist demnach nicht verletzt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verteidigung in der Wahrnehmung ihre Aufgabe beeinträchtigt worden wäre. Die zentrale rechtliche Frage, ob ein gesperrter Strassenabschnitt dem öffentlichen Verkehr entzogen ist und der Tatbestand von Art. 237 StGB folglich gar nicht zur Anwendung gelangen kann, wurde ausführlich thematisiert (siehe 2.3).

2.2 Aufgrund der teilweise divergierenden Aussagen, welche zum Tatgeschehen vorliegen, ist zu prüfen ob der inkriminierte Sachverhalt erstellt ist. Die gesamte Ausgangslage ist durch die Foto-Dokumentation vom Tatort belegt (Akten S.75ff.). Auf den Fotos sind auch die kreisförmigen Pneu-Spuren im frischen Strassenbelag zu sehen, welche die Schilderungen der Zeugen B____ und C____ stützen und ebenso die Baulatte, welche der Berufungskläger entfernte (Akten S.78-80). Der Zeuge B____ machte zudem ein Foto des Autos des Berufungsklägers, welches sich ebenfalls in der Dokumentation befindet (S.80). Was das Befahren der fraglichen Verzweigung trotz Absperrung, das im Kreis Fahren (zumindest, um einen Ausweg zu suchen) und das Entfernen der Absperrung zur Brüglingerstrasse betrifft, ist der Sachverhalt auch gar nicht bestritten.


Der Berufungskläger hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe beim Einbiegen in den Leimgrubenweg zwar eine Sicherheitsangestellte und im Leimgrubenweg eine Absperrung wahrgenommen, diese hätten ihn aber nicht daran gehindert, nach rechts abzubiegen. Er habe wegen des Verkehrs nach links geschaut und sei dann nach rechts in den Leimgrubenweg gefahren, wobei in dem Bereich alles frei gewesen sei. Links sei eine Baustellenabsperrung gewesen, rechts aber alles offen. Die Abschrankung sei vielleicht da gewesen, aber so gestellt, dass man noch dazwischen habe durchfahren können (Einvernahme vom 25. Januar 2018: Akten S.93/94, erstinstanzliches Protokoll: Akten S.235). Erst nach einigen Metern habe er die Sicherheitsperson im Rückspiegel und akustisch nochmals wahrgenommen, sich aber nichts weiter dabei gedacht. Auf dem Trottoir gefahren sei er nicht, und er könne sich nicht daran erinnern, Pylonen umgefahren zu haben (Akten S.236). Anlässlich der ersten Einvernahme erklärte er noch, er habe keinen Sicherheitsmitarbeiter gesehen und wisse nichts vom Vorwurf, auf einen solchen zugefahren zu sein (Akten S.94, 95). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er dann erstmals ein, als er ausgestiegen sei, um die Bauabsperrung zu entfernen, habe er am Schluss vor der Brüglingerstrasse nochmals einen Mann gesehen. Dieser habe mit ein paar Metern Abstand ein Foto von ihm gemacht. Er selbst sei dann wieder ins Auto gestiegen und losgefahren. Er habe auf der Kreuzung nur noch raus gewollt (Akten S.237). Weshalb man ihn als aggressiv empfinde, wisse er nicht. Er sei oft aufbrausend und vielleicht unangenehm in solchen Situationen, was man aber aushalten müsse, da jeder seinen eigenen Charakter habe (Prot. erstinstanzl. HV: Akten S.237, vgl. auch Einvernahmen vom 25. Januar 2018: Akten S.95). In der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei aus der BP-Tankstelle gefahren, habe sich nicht geachtet und sei rechts in den gesperrten Baustellenbereich gefahren. Er habe visuell nicht wahrgenommen, dass auf der linken Seite jemand gestanden habe, der geschaut habe, dass keiner reinfährt. Ihm sei die Situation sehr unangenehm gewesen, und er habe einfach wieder rausfahren wollen. Als er sich fast auf der Kreuzung befunden habe, habe er eine Person im Rückspiegel gesehen. Er habe gehört, dass sie etwas geschrien habe, aber nicht was. Er sei weitergefahren in der Hoffnung, rechts rausfahren zu können. Erst sei er in Richtung Grün80 gefahren, dort sei jedoch gesperrt gewesen und in Richtung St.Jakob ebenfalls. Er habe das Auto zum St. Jakob gewendet, dort die Absperrlatte entfernt und sei weggefahren. Einen anderen Mann habe er beim Fahren nicht gesehen, sondern erst, als er aus dem Wagen ausgestiegen sei. Dieser habe sich irgendwie herangeschlichen und sei in den Gefahrenbereich gekommen, ohne dass er ihn gesehen habe. Als er ihn gesehen habe, habe der Mann ein Foto von ihm gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Mann hinter seinem Fahrzeug befunden. Er sei wieder eingestiegen und losgefahren, wobei er den Mann beim Wegfahren im Rückspiegel gesehen habe. Er habe einfach wegfahren und niemanden gefährden wollen. Dass er (B____, Anm. Gerichtsschreiber) einen Schritt habe zurückmachen müssen, tue ihm leid, aber er habe diesen erst nach dem Aussteigen gesehen. Die erwähnten Spuren könnten schon von ihm stammen, da es ja ein neuer Belag gewesen sei (Prot. S. 4-6).


B____ wurde vor erster Instanz als Zeuge befragt. Er beschrieb, der Berufungskläger sei mit seinem Auto an einer Absperrung vorbei und trotz Baumaschinen und einer anwesenden Sicherheitswache auf das Baustellengebiet gefahren. Er sei auf dem Trottoir gefahren und habe so die Baustellen-Abschrankung umfahren. B____ habe ein Haltezeichen gemacht, damit der Mann nicht weiterfahre es habe dort einen neuen Strassenbelag gehabt. Er habe auf ihn zugehen wollen, um ihm zu sagen, er dürfe nicht weiterfahren. Ihm sei es dann so rübergekommen, dass der Mann ihn böse angeschaut und Gas gegeben habe, so dass die Reifen gequietscht hätten und er nur noch zur Seite habe springen können. Dann habe der Berufungskläger auf der neuen Asphaltierung mit einer Höllengeschwindigkeit Kreise gezogen. Sie seien auf die Seite gestanden und hätten geschaut und abgewartet, was passiere. Das eine Mal habe er so einen Bogen gezogen, dass es von den Pneus einen Streifen auf dem neuen Belag gegeben habe. Das Auto sei dabei beinahe umgekippt. Der Mann habe dann in Richtung Münchenstein fahren wollen, habe dann aber bemerkt, dass dort doppellattig abgesperrt gewesen sei und auch jemand von der Sicherheitswache gestanden sei. Er habe dann in Richtung St. Jakob runter in die Brüglingerstrasse fahren wollen, dort sei aber auch abgesperrt gewesen. Er habe sein Auto angehalten, sei ausgestiegen und habe die Absperrlatten rausgezogen und weggeschmissen. B____ und ein anderer Mitarbeiter hätten dann zu dem Mann gehen wollen um ihm zu sagen, dass das nicht gehe. Als der Mann die Absperrlatten herausrissen habe, habe er einen wütenden und aggressiven Eindruck gemacht. B____ sei deshalb nicht näher hingegangen, da er nicht Gefahr habe laufen wollen, mit der Absperrlatte anderweitig einen Schlag ins Gesicht zu erhalten. Der Berufungskläger sei dann weiter in Richtung St.Jakob hinunter gefahren. Dann hätten sie telefonisch die Polizei aufgeboten (Akten S.238). Der Zeuge bestätigte auf Nachfrage, dass der Berufungskläger länger über das Trottoir gefahren sei, da die Strasse gesperrt gewesen sei (Akten S.239). Auch bestätigte er, dass der Berufungskläger auf ihn zugefahren sei. Der Berufungskläger sei aggressiv hinter dem Steuer gesessen. B____ habe versucht, sich ihm zu nähern, worauf er Gas gegeben habe, bis die Reifen zu quietschen begonnen hätten. Der Berufungskläger sei dann auf ihn zugefahren und er sei zur Seite gegangen. Anderenfalls hätte der Berufungskläger ihn wohl erwischt (Akten S.239).


Die Zeugin C____, welche den Vorfall in ihrer Pause als Tramführerin beobachtete, beschreibt die Ausgangssituation und weite Teile des Verhaltens des Berufungsklägers gleich wie B____. Es sei wegen einer Baustelle eigentlich alles abgesperrt gewesen, und zwar von jeder Seite her. Bezüglich der Reihenfolge der Geschehnisse weichen ihre Aussagen jedoch von den Schilderungen B____s ab. Nach ihrer Erinnerung ist der Berufungskläger zuerst ausgestiegen, weil er durch den Verkehrsdienst aufgehalten wurde, dann wieder eingestiegen, hat dann die Absperrung umfahren und ist auf dem neuen Strassenbelag gedriftet. Schliesslich habe er durch die Brüglingerstrasse Richtung St. Jakob weiterfahren wollen. Dort habe er die Absperrung beiseite geworfen und sei wieder eingestiegen. Dann sei ein Verkehrsdienstmitarbeiter angerannt gekommen und habe ihn aufhalten wollen. Er habe dann Gas gegeben und sei die Brüglingerstrasse hinuntergefahren. Der Verkehrsdienstmitarbeiter habe beiseite springen müssen, dass er nicht überfahren worden sei (Akten S.240/1). Auf Nachfrage blieb sie dabei, dass der Vorfall mit dem Sicherheitsmann bei der Brüglingerstrasse gewesen sei, als der Berufungskläger die Abschrankung beiseite geworfen habe. Der Sicherheitsmann habe ihn aufhalten wollen, da er die Abschrankung beiseite geworfen habe. Dann habe er gäselet, um zu sagen, geh auf die Seite. Dann habe er Gas gegeben und der Sicherheitsmann sei beiseite gegangen, wohl weil er nicht habe überfahren werden wollen (Akten S.242). Das sei direkt am Schluss gewesen. Es sei passiert, nachdem der Autofahrer die Abschrankung beiseite geworfen habe. Und dann sei dieser mit Tempo in Richtung Joggeli gefahren (Akten S.242).


Zusammenfassend ist der Sachverhalt zu einem guten Teil unbestritten und auch ohne weiteres durch die Fotodokumentation, den Polizeirapport, die übereinstimmenden Zeugenaussagen und die Darstellung des Berufungsklägers selbst erstellt. In seiner Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger gar nicht mehr dazu geäussert. Die Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung akzeptiert er denn auch. Vor erster Instanz war umstritten, ob der Berufungskläger tatsächlich auf den Sicherheitsmann zugefahren ist, so dass dieser sich mit einem Schritt Sprung zur Seite begeben musste. In diesem Punkt hat der Berufungskläger auch in der Berufungsverhandlung nach wie vor den Aussagen der beiden Zeugen widersprochen. Die Zeugenaussagen weichen in diesem Punkt insoweit voneinander ab, als sie den zeitlichen Ablauf unterschiedlich schildern. Daraus ergibt sich indes kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch, aufgrund dessen die Zeugenaussagen unglaubhaft erscheinen würden. Es leuchtet vielmehr ein, dass beim Beobachten einer Situation, wie sie die Zeugen weitgehend übereinstimmend geschildert haben, das Augenmerk nicht auf den zeitlichen Abläufen lag. Auch darf als notorisch gelten, dass gerade die zeitliche Zuordnung von Sachverhaltselementen durch Zeugen oft unzuverlässig ist. Einprägsam sind indessen die Ereignisse, welche als solche nicht alltäglich sind und emotional etwas auslösen. Bei der Beobachtung, wie ein Personenwagen auf einen Menschen zuhält, sodass sich dieser mit einem Schritt in Sicherheit bringt so hat es auch die Zeugin beschrieben (mit der Ergänzung, er habe wohl nicht überfahren werden wollen) trifft dies zweifellos zu. Dass die Zeugin diesen Vorfall klar geschildert hat auch wenn sie hauptsächlich vom drohenden Gäsele gesprochen hat unterstützt die Aussagen des direkt betroffenen Zeugen B____, der eindeutig das gleiche Tatgeschehen beschrieben hat. Der Berufungskläger wiederum widerspricht sich in einem zentralen Punkt, wenn er an der ersten Einvernahme noch behauptete, überhaupt keinen Menschen gesehen zu haben und dann mit einem Mal erwähnte, es habe da einen Mann gegeben, der ein Foto vom Auto gemacht habe. Es liegt nahe, dass dieses Aussageverhalten strategisch geprägt war, zumal sich der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Situation fand, dass die beiden Zeugen sogleich ihre Depositionen vor Gericht machen würden. In der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, nach dem Befahren des abgesperrten Bereichs habe er zunächst akustisch eine Sicherheitsdienstmitarbeiterin wahrgenommen. Ein weiterer Sicherheitsdienstmitarbeiter sei angelaufen gekommen, als er die Absperrung entfernt habe. Als er weggefahren sei, habe er diesen im Rückspiegel gesehen. Dass dieser einen Schritt zurück haben machen müssen, tue ihm leid, er habe ihn jedoch erst gesehen, als er ausgestiegen sei. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter sei irgendwie herangeschlichen und in den Gefahrenbereich gekommen, ohne dass er ihn dabei wahrgenommen habe (Prot. S. 5-6).


Nach diesen letzten Depositionen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren stellt er somit nicht mehr in Abrede, B____ durch ein Fahrmanöver dazu veranlasst zu haben, sich mit einem Schritt in Sicherheit zu bringen, wobei der Vorsatz noch immer bestritten wird. Es kann jedoch auch in diesem Punkt auf die Aussagen des Zeugen B____, die durch die Aussagen der Zeugin C____ in den wesentlichen Punkten gestützt werden, abgestellt werden. Diesen Depositionen ist klar zu entnehmen, dass der Berufunskläger frontal und somit klar vorsätzlich auf B____ zugefahren ist. Der Sachverhalt ist damit erstellt.


2.3

2.3.1 Der beantragte Freispruch vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs wurde in der Berufungsbegründung materiell ausschliesslich damit begründet, dass sich der inkriminierte Tatvorwurf auf einer für den öffentlichen Verkehr komplett gesperrten Verkehrsfläche abgespielt habe, womit der öffentliche Verkehr gar nicht habe gestört werden können. Dieser Vorwurf hätte dem Berufungskläger nach Ansicht der Verteidigung nur dann gemacht werden können, wenn sich das vorgeworfene Verhalten zum massgebenden Zeitpunkt auf einer einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche abgespielt hätte.


2.3.2 Art. 237 Ziff.1 StGB sanktioniert das vorsätzliche Hindern, Stören Gefährden des öffentlichen Verkehrs, wenn dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht werden. Er will das Leben und die körperliche Integrität von Menschen schützen, welche sich im öffentlichen Verkehr befinden (BGE 134 IV 55 E.4.1, BGE 106 IV 370 E.2a; BGer 6B_1132/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGer 6B_689/2015 vom 26. Mai 2016 E.1.1). Geschützte Rechtsgüter sind einerseits Leib und Leben von Menschen, andererseits nach herrschender Lehre auch der öffentliche Verkehr. Da die Bestimmung nur bei konkreter Gefährdung von Leib und Leben zur Anwendung kommt, ergibt sich der Schutz des Verkehrs aus ihr allerdings nur akzessorisch (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art.237 StGB N5-6). Die Bestimmung spricht vom öffentlichen Verkehr, namentlich auf der Strasse, auf dem Wasser in der Luft. Der Strassenverkehr ist nach gefestigter Rechtsprechung dann öffentlich, wenn er sich durch die Bewegung von Personen Gütern, gleichgültig mit welchen Mitteln, auf Flächen abspielt, welche einem unbestimmten Personenkreis dienen, und zwar selbst dann, wenn die Benutzung durch die Natur des Ortes seinen Zweck eingeschränkt ist (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 105 IV 41 E.2; 102 IV 26; 101 IV 173). So hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art.237 StGB nicht nur für Strassen, Strassenverzweigungen und Plätze, sondern auch etwa für ein Ausstellungsareal einen Festplatz bejaht (BGE 105 IV 41 E.2). In einem älteren Leitentscheid hat das Bundesgericht für die Entscheidung, ob Öffentlichkeit gegeben ist, darauf abgestellt, ob sich das inkriminierte Verhalten auf einer jedermann zugänglichen öffentlichen Strasse abspielt auf einem privaten Vorplatz, der durch entsprechende Betretungs- und Fahrverbot dem allgemeinen Verkehr entzogen worden ist. Es hat dabei betont, dass die blosse Zugänglichkeit des Vorplatzes durch Dritte nicht genüge, um diesem den privaten Charakter abzusprechen und ihn zu einer öffentlichen Strasse zu machen (BGE 101 IV 173). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich somit, dass es um den grundsätzlichen Charakter eines Ortes geht und nicht um eine bloss vorübergehende Einschränkung spezielle Nutzung. Diese macht eine Örtlichkeit nicht vom privaten zum öffentlichen Platz und umgekehrt. Tatsächlich stellt der Begriff öffentlich einen Gegensatz zum Begriff privat dar, weshalb schon der Wortlaut des Art.237 StGB nahe legt, dass es um die grundsätzliche Eigenschaft des betroffenen Ortes geht. Diese wird durch temporäre Massnahmen zur Verkehrsregelung wie die in casu angeordneten nicht verändert. Sodann ist auch einzig dieses Ergebnis mit Sinn und Zweck des Art.237 StGB vereinbar. Wie eingangs festgehalten, zielt die Vorschrift auf den Schutz der körperlichen Integrität derjenigen Personen ab, welche sich im öffentlichen Verkehr befinden. Wenn nun Personen eigens dafür eingesetzt werden, eine Verkehrsmassnahme durchzusetzen, die auf einer öffentlichen Stelle angebracht ist und sei es auch eine Massnahme, welche dort vorübergehend den Verkehr ausschliesst dann zählen diese Personen just zu den von Art.237 StGB anvisierten. Von der vorliegend zur Frage stehenden Gefährdung war B____ betroffen. Er war als Mitarbeiter der Allround Security, welche als private Sicherheitsdienstleisterin Aufträge auch für die öffentliche Hand unter anderem im Verkehrsdienst ausführt, dafür zuständig, auf der öffentlichen Strassenverzweigung die Einhaltung der vorübergehenden Sperrung wegen der dort befindlichen Bauarbeiten sicherzustellen. Damit fällt er in den geschützten Personenkreis und ist das vorliegend tangierte Rechtsgut Gegenstand des Art. 237 StGB. Das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Anzumerken ist, dass nach einem Teil der Lehre nicht einmal vorausgesetzt sein soll, dass das Opfer selbst ebenfalls am öffentlichen Verkehr teilnimmt der Schutz von Art.237 StGB müsse zwar auch und selbstverständlich, aber nicht nur den Verkehrsteilnehmern angedeihen (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art.237 StGB N22).


Auch die übrigen Elemente von Art. 237 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Das tatbestandsmässige Handeln besteht in jeder menschlichen Aktion, welche das Leben die körperliche Integrität von Teilnehmern des öffentlichen Verkehrs in Gefahr bringt. Das strafbare Verhalten ist somit durch seine Wirkung definiert, nicht durch ein spezielles, charakteristisches Vorgehen. Gemeingefahr ist sodann nicht nötig, sondern es genügt nach gefestigter Praxis, dass eine einzelne Person gefährdet wird. Allerdings muss die Gefährdung konkret sein, das heisst, eine Verletzung muss ernsthaft wahrscheinlich erscheinen zugleich genügt aber auch jede ernstzunehmende Möglichkeit des Erfolgseintritts, ohne dass es eine besonders nahe Wahrscheinlichkeit braucht (zum Ganzen statt vieler: BGer 6B_1132/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGer 6B_689/2015 vom 26. Mai 2016 E.1.1; BGE 134 IV 55 E.4.1; vgl. auch Fiolka, a.a.O., Art.237 StGB N22 der aber für das Erfordernis der Gemeingefahr plädiert, N23-24). B____ war am Tatort zur Sicherstellung der Baustellensperrung eingesetzt und in dieser Funktion, wie ausgeführt, dem öffentlichen Verkehr ausgesetzt. Dieser ist nicht auf den Fahrzeugverkehr beschränkt, sondern erfasst auch Fussgänger, wozu etwa auch ein auf der Fahrbahn stehender Polizist gehört. Der Fall, dass auf einen Polizisten zugefahren wird, der das Signal zum Anhalten gibt und auf die Seite ausweichen muss, ist ein klassischer Anwendungsfall von Art.237 Ziff.1 StGB (vgl. u.a. BGE 106 IV 370). Die Bestimmung ist nach dem Gesagten genauso anwendbar, wenn es sich um einen Angestellten einer privaten Sicherheitsfirma handelt, der sich im Verkehrsdienst auf der Fahrbahn befindet und ein Auto zum Anhalten auffordert. Auch die erforderliche Gefährdung ist vorliegend zu bejahen, musste sich B____ doch zumindest mit einem Schritt in Sicherheit bringen, weil er wie die Zeugin lapidar bemerkt hat wohl nicht überfahren werden wollte.


Der subjektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt. Der Berufungskläger hat entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen den Sicherheitsmann gesehen und ist bewusst auf diesen zugefahren, wodurch er diesen konkret gefährdet hat. Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Störung des öffentlichen Verkehrs.


3.

3.1 Für den Fall eines Schuldspruchs hat der Berufungskläger sowohl das Strafmass als auch die Strafart des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Anstatt 120 Tagen Freiheitsstrafe sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30. auszusprechen. Mangels Schlechtprognose sei zudem der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.


3.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Strafzumessung erwogen, der Beschuldigte sei direkt auf B____ zugefahren und hätte diesen ohne dessen Reaktion schwer verletzen können. Negativ werden seine niederen Beweggründe gewichtet, denn der Berufungskläger habe sich nichts von B____ sagen lassen und diesen unsanft aus dem Weg schaffen wollen. Er müsse sich seine aggressive Fahrweise anlasten lassen. Das objektive Tatverschulden sei daher als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen und es sei eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Das Strafgericht hat im Weiteren die Täterkomponenten berücksichtigt und festgehalten, die Vorstrafen wirkten sich für den Beschuldigten erschwerend aus, während die übrigen Tatkomponenten weder straferhöhende noch strafmindernde Wirkung entfalten würden. Die für das Tatverschulden als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen wurde unverändert zum Urteil erhoben.


3.3 Der Strafrahmen von Art. 237 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen wurde das Tatverschulden zutreffend als nicht mehr ganz leicht bezeichnet, also im unteren jedoch nicht untersten Bereich des Strafrahmens verortet. Dass der Berufungskläger B____ durch sein Verhalten vorsätzlich konkret gefährdet hat, ist Tatbestandsvoraussetzung von Art. 237 Ziff. 1 StGB und daher für sich alleine noch nicht geeignet zur Einordnung des Tatverschuldens. Zu seinen Lasten ist indes zunächst zu werten, dass sich der betroffene Sicherheitsmitarbeiter nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen mit einem Sprung zumindest grossem Schritt vor dem beschleunigenden Fahrzeug in Sicherheit bringen musste und die Gefahr einer Körperschädigung entsprechend gross war. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verhalten des Berufungsklägers eine nicht nachvollziehbare Reaktion darauf war, dass B____ den Berufungskläger völlig zu Recht und in Wahrnehmung seiner Aufgabe davon abzuhalten versuchte, den wegen Strassenarbeiten gesperrten Strassenabschnitt zu befahren.


Die Vorinstanz ist methodisch richtig vorgegangen, indem sie zunächst anhand der Schwere des objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe gebildet hat. Sie hat angesichts des nicht mehr ganz leichten Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen, welche einen Schuldspruch wegen Störung des öffentlichen Verkehrs nach sich zogen, erscheint diese Einsatzstrafe jedoch als zu hoch. Ein Automobilist, welcher jahrelang ohne Fahrausweis unterwegs war, sich der Halteaufforderung eines Polizisten widersetzte und diesen nur deshalb nicht mit seinem Fahrzeug erfasste, weil er sich mit einem Ausfallschritt in Sicherheit brachte, wurde mit 90Tagen Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 12.November 2003 in Sachen R.I.). Ein Pizzakurier, welcher mit seinem Fahrzeug auf zwei Fussgänger zuhielt, um sein Vortrittsrecht zu erzwingen, wobei es nur dank derer Reaktion zu keinem Zusammenstoss kam, wurde ebenfalls mit 90 Tagen Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft. In diese Kategorie fällt auch die hier beurteilte Tat, und die Einsatzstrafe ist daher ebenfalls auf 90 Tage Freiheitsstrafe zu bemessen.


Die Vorinstanz hat in einem weiteren Schritt den Einfluss der Täterkomponente berücksichtigt. Allerdings hätte der Umstand, dass die Vorstrafen zu Recht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet wurden, zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe führen müssen stattdessen wurde sie bei 120 Tagen Freiheitsstrafe belassen. In beiden ursprünglich zur Anklage gebrachten Fällen hat sich gezeigt, dass der Hinweis eines Dritten auf sein Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgereicht hat, dass er in inakzeptabler Weise die Beherrschung verloren hat bezüglich des Vorfalls vom 26. August 2017 erging zwar ein Freispruch von der Anklage wegen versuchter Nötigung; dass es zu einer aggressiven Auseinandersetzung kam, nachdem der Berufungskläger ein Fahrverbot missachtet hatte, wurde indes nicht bestritten (Auss. Berufungskläger, Akten S. 230/231). Nur einen Monat später liess er sich dann zur hier beurteilten Tat hinreissen. Die Einstellung des Berufungsklägers zu seinem offensichtlich vorhandenen Aggressionsproblem wirkt sich negativ aus, ist er doch nicht der Ansicht, dieses mit professioneller Hilfe angehen zu müssen (Ich finde, das Leben ist genügend Therapie für mich. Ich mache etwas, erhalte die Konsequenzen dafür und lerne daraus: Auss. Berufungskläger in der Hauptverhandlung vor Strafgericht: Akten S. 230). Auch in der Berufungsverhandlung hat er auf Vorhalt diverser Vorfälle von sich gewiesen, dass ein behandlungsbedürftiges Problem bestehen könnte (Prot. S. 4). Dass er später in der gleichen Verhandlung beteuerte, er lasse sich gerne abklären und vereinbare einen Termin mit einem Psychologen um das Kapitel endlich abzuschliessen (Prot. S. 6), erscheint vor dem Hintergrund der früheren Aussagen eher als taktische Aussage denn als plötzliche Einsicht. Schliesslich muss sich der Berufungskläger auch den Vorwurf gefallen lassen, dass er nach eigenen Angaben selbst in der Funktion von B____ im Verkehrsregeldienst tätig gewesen war und sein Verhalten diesem gegenüber vor diesem Hintergrund besonders stossend erscheint. Unter Einbezug der Täterkomponente erscheint eine Erhöhung der Strafe von 90 auf 120 Tagessätze und somit auf das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass verschuldensangemessen.


3.4 Es stellt sich bei diesem Strafmass die Frage nach der Sanktionsart, also ob eine Geld- eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Vorinstanz hat hierzu im Rahmen ihrer Ausführungen zum unbedingten Strafvollzug festgehalten, der Beschuldigte weise Betreibungen über einen Betrag von CHF 70530.20, davon 61 Verlustscheine im Betrag von CHF 68216.80 auf. Die fehlende Zahlungsbereitschaft sei offenkundig, womit eine negative Vollstreckungsprognose vorliege.


Nach Ansicht des Bundesgerichts soll die Geldstrafe als Sanktion unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zur Verfügung stehen, was mithilfe eines entsprechend tiefen Tagessatzes zu bewerkstelligen ist. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vergangene Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht nicht den erwünschten Effekt hatten. Nachdem ihn verschiedene Geldstrafen bedingt ausgesprochene, welche später widerrufen wurden, und unbedingte nicht von weiteren Delikten abzuhalten vermochten und der Berufungskläger nicht willens ist, sich seines wiederkehrenden Aggressionsproblems anzunehmen, bleibt einzig die Hoffnung, dass ihn eine Freiheitsstrafe und die Aussicht auf weitere Freiheitsstrafen im Falle erneuter Delinquenz zu einem Umdenken bewegen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 29. Juli 2014 ausdrücklich und ausschliesslich damit begründet hat, dass die im aktuellen Verfahren ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe eine hinreichende Warnwirkung entfalten sollte.


3.5 Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, der Beschuldigte habe bereits etliche bedingte Geldstrafen sowie auch eine unbedingte Geldstrafe erhalten, was ihn aber nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Offensichtlich sei er unbelehrbar, weshalb eine unbedingte Strafe notwendig sei, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug daher zu Recht nicht.


3.6 Nicht thematisiert wurde durch die Vorinstanz, dass das Strafgesetzbuch zum Zeitpunkt der Tatbegehung die gemeinnützige Arbeit nicht lediglich als mögliche Vollzugsform, sondern als eigenständige Sanktionsart kannte, und diese beim vorliegenden Strafmass grundsätzlich in Frage gekommen wäre (aArt. 37 Abs. 1 StGB). Das Gericht konnte nach dieser Bestimmung an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Der Umwandlungsschlüssel lautete auf 4 Stunden gemeinnützige Arbeit anstelle eines Tages Freiheitsstrafe eines Tagessatzes Geldstrafe (aArt. 39 Abs. 2 StGB). Voraussetzung war die Zustimmung des Täters. Auch bei entsprechendem Interesse von Seiten des Beurteilten hatte dieser indes keinen Anspruch auf gemeinnützige Arbeit, was sich aus der Ausgestaltung von aArt. 37 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ergibt. Die gemeinnützige Arbeit war als Sanktion für den berufstätigen Straftäter gedacht und somit als Strafe an dessen Freizeit. Als sinnvoll erachtet wurde die gemeinnützige Arbeit insbesondere dann, wenn damit verhindert werden konnte, dass der berufstätige Verurteilte aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wurde (Bachmann/Stengel, in: Jusletter vom 31. März 2008 zur Strafzumessung nach dem neuen AT StGB mit Verweis auf Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 2024, 2026).


Auf Frage des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger Interesse an einer Sank-tion in Form von gemeinnütziger Arbeit bekundet (Prot. S. 6). In der Berufungsverhandlung hat er geschildert, er habe seit 2013 keine Stelle mehr gehabt, auch keine Temporäranstellung. Seit Mai 2019 sei er jedoch im Restaurant [...] angestellt. Er habe am Tag vor der Verhandlung mit dem Betreiber über eine Festanstellung gesprochen. Er könne statt derzeit drei Stunden täglich neun Stunden eingesetzt werden. Er arbeite primär als Aushilfe in der Küche und im Service. Hauptsächlich werde er als Kurierfahrer eingesetzt (Prot. S. 2-3).


Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die gemeinnützige Arbeit nur arbeitstätigen Tätern offenstehen sollte, handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Der eingereichte Arbeitsvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Pensum sagt naturgemäss nichts über den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Berufungsklägers aus. Über die angeblichen Absichten seines Arbeitgebers, ihn ganztägig zu beschäftigen, liegen keinerlei Belege vor. Die Funktion des Berufungsklägers wird mit Kurier/Aushilfe umschrieben. Wie er selbst angegeben hat, machen die Kurierfahren derzeit einen grossen Teil seiner Beschäftigung aus. Da der Berufungskläger, dem nach eigenen Angaben bereits viermal der Fahrausweis entzogen worden ist, nach Abschluss des Strafverfahrens seine Eignung als Fahrzeuglenker wird abklären lassen müssen (Auss. Berufungskläger: Prot. S. 4), ist zu befürchten, dass seine Einsatzmöglichkeit als Kurier demnächst wegfallen wird. Entsprechend unsicher präsentiert sich seine berufliche Perspektive. Andererseits ist anzuerkennen, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit erstmals Anstrengungen unternommen hat, sich wieder beruflich zu integrieren. Dies ist zu begrüssen und zu unterstützen, weshalb seinem Antrag auf gemeinnützige Arbeit entsprochen werden kann. Da es dem Berufungskläger in der Vergangenheit mehrfach nicht gelang, auf Zurechtweisungen adäquat zu reagieren, ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass aArt. 39 Abs. 1 StGB vorsieht, dass das Gericht die gemeinnützige Arbeit in Geld- Freiheitsstrafe umwandelt, soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen leistet.


4.

Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. Oktober 2018 bewilligt und der Verteidiger wird gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mit der Berufungserklärung vom 18. Oktober 2018 wurde neben der amtlichen Verteidigung auch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E.2.4.2 S.95ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S.90 mit Hinweisen). Der aus Art.29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7.Februar 2018 E. 5).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung und trägt daher bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die Kosten und Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700..



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art.90 Abs.1 i.V.m. 27 Abs. 1 SVG) und Verurteilung zu CHF120. Busse (ev. 2Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Art.106 StGB);

- Freispruch von der Anklage wegen versuchter Nötigung;

- Nichtvollzug der bedingten Vorstrafe vom 29. Juli 2014;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle von 120 Tagen Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art.237 Ziff. 1 und Art.37 Abs. 1 (in der am 24. September 2017 geltenden Version) des Strafgesetzbuches.

Er trägt die Kosten von CHF360.60 und eine Urteilsgebühr von CHF500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2290. und ein Auslagenersatz von CHF56.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF180.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Kantonspolizei BS, Verkehrsabteilung, Administrativmassnahmen

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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