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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.99 (AG.2018.497)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.99 (AG.2018.497) vom 08.05.2018 (BS)
Datum:08.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Urteil; Tagessätze; Vorinstanz; Sachverhalt; Verbindung; Gemäss; Geldstrafe; Angemessen; Werden; Beweis; Zeugen; Berufungsklägers; Fussgänger; Urteils; Tagessätzen; Gericht; Verbindungsbusse; Bundesgericht; Zeugin; Strafe; Entsprechen; Schuldig; Erstinstanzliche; Verkehrsregeln; Ersatzfreiheitsstrafe; Verfahren; Urteilsgebühr; Werden
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 162 StPO ; Art. 177 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 60; 135 IV 126; 141 IV 244;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.99


URTEIL


vom 8. Mai 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juni 2017


betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juni 2017 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 348.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF300.- (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF600.-) auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem sinngemässen Antrag auf kostenlose Freisprechung von der Anklage. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2018, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind B____ als Zeugin befragt worden und der Berufungskläger zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil keine Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E.1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1 In formeller Hinsicht rügt der Berufungskläger, dass seine Bekannte B____, welche bei der ihm vorgeworfenen und von ihm bestrittenen groben Verletzung der Verkehrsregeln als Beifahrerin im Auto sass, durch die Vorinstanz nicht als Zeugin befragt worden ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, es handle sich bei der beantragten Zeugin um die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten, welche wegen ihrer persönlichen Befangenheit weder zu einer objektiven Sachverhaltsfeststellung beitragen noch das Urteil in bedeutender Form beeinflussen könne.


2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Danach hat das Gericht nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit.c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. zum Ganzen BGer 6B_542/2016 vom 5.Mai2017).


2.3 Die Vorinstanz hat ihre Ablehnung des Beweisantrags nicht damit begründet, dass aufgrund der bereits abgenommenen Beweise der Sachverhalt genügend abgeklärt sei, woran auch eine Befragung der beantragten Entlastungszeugin nichts ändern würde. Sie hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass es sich bei B____ um die langjährige Lebenspartnerin des Berufungsklägers handle. Die Argumentation der Vorinstanz läuft darauf hinaus, dass Personen, die in einer engen Beziehung mit einem Angeklagten stehen, von vorneherein nicht als Zeugen taugen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 162 StPO ist Zeugin oder Zeuge eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. In Art. 178 StPO wird erläutert, wer als Auskunftsperson einvernommen wird; Lebenspartner oder enge Freunde werden hier nicht genannt. Die Beziehung eines Zeugen zu einem Beschuldigten kann zwar, nebst anderen Umständen, für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein, weshalb die einvernehmende Behörde diese auch abzuklären hat (Art. 177 Abs. 2 StPO). Ob ein Zeuge glaubwürdig ist oder nicht, ergibt sich jedoch erst aus dessen Befragung. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht den Antrag auf Einvernahme von B____ als Zeugin abgewiesen.


3.

3.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, vom Spalenring kommend rechts in die Allschwilerstrasse abgebogen zu sein und dabei eine parallel zu ihm in Richtung Schützenmattpark (geradeaus) fahrende, vortrittsberechtigte Velofahrerin übersehen zu haben, sodass sie gezwungen gewesen sei, eine Vollbremsung durchzuführen, um eine Kollision zu verhindern. Bei der Weiterfahrt habe er einem Fussgänger samt Kinderwagen mit zwei Kindern, der im Begriff gewesen sei, bei Grünlicht den Fussgängerstreifen über die Allschwilerstrasse zu überqueren, den diesem zustehenden Vortritt nicht gewährt. Der Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt. Eine Velofahrerin habe er nicht gesehen. Den Fussgänger habe er zwar wahrgenommen, dieser habe ihm aber ein Handzeichen gegeben, dass er weiterfahren könne.


3.2 Der Vorfall kam nur deshalb zur Anzeige, weil er durch Polizisten, die auf Patrouillenfahrt waren und hinter dem Auto des Berufungsklägers fuhren, beobachtet worden ist (vgl. die Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 20. November2016, Akten S. 9 ff.). Die Polizisten konnten, nachdem sie zuerst dem Berufungskläger gefolgt waren und ihn angehalten hatten, auch den Fussgänger befragen und seine Personalien (C____) aufnehmen. In der erstinstanzlichen Verhandlung sind der im Patrouillenfahrzeug als Beifahrer mitfahrende Pol. D____ und C____ als Zeugen befragt worden. Beide haben in Bezug auf die Velofahrerin ausgesagt, dass ihr der Berufungskläger den Weg abgeschnitten habe (Akten S. 54 und S.56). Pol. D____ hat überdies erklärt, dass sie eine Gefahrenbremsung habe einleiten müssen, damit es nicht zur Kollision gekommen sei (Akten. S. 54). Die Fahrweise des Berufungsklägers hat den Zeugen C____ veranlasst, mit der Velofahrerin zu reden und sie zu fragen, ob alles ok sei. Sie habe dies bejaht und sich furchtbar aufgeregt (Akten S. 56). Der Zeuge hat auf Frage überdies angegeben, dass er keinen Blickkontakt mit dem Autofahrer hatte und diesem auch nicht gewinkt habe (Akten S. 56). Auch Pol. D____ hat kein Winken des Fussgängers gesehen. Gestützt auf diese klaren Aussagen der beiden Zeugen muss der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen erachtet werden. Hinsichtlich des behaupteten Handzeichens des Fussgängers erscheint es ohnehin als lebensfremd, dass ein Vater, der mit Kinderwagen mit zwei Kindern bei Grünlicht den Fussgängerstreifen bereits betreten hat, einem Auto den Vortritt gewährt haben soll. Der Zeuge C____ hat den Berufungskläger auch nicht über Gebühr belastet, vielmehr hat er ausdrücklich verneint, dass er wegen dessen Fahrweise habe zurückweichen müssen. Dass die durch das Berufungsgericht als Zeugin befragte Beifahrerin des Berufungsklägers keine Velofahrerin wahrgenommen und dessen Aussage, wonach der Fussgänger ein Handzeichen gegeben habe, bestätigt hat, vermag an den glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen nichts zu ändern. Bei ihrer Befragung wurde ersichtlich, dass sich die Zeugin B____ stark mit dem Berufungskläger identifiziert. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass sie seinen Standpunkt unterstützt in der Meinung, dass dieser der Wahrheit entspricht. Nicht vorstellbar ist hingegen, dass zwei unabhängige, mit dem Berufungskläger nicht bekannte Zeugen diesen zu Unrecht und mit übereinstimmenden Aussagen belasten.


3.3 Der Berufungskläger bestreitet die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts zu Recht nicht. Diesbezüglich kann ohne weitere Bemerkungen auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Demnach ist der Berufungskläger der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären.


4.

4.1 Bei der Strafzumessung ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zum Ansatz von CHF 20.-, der die beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers berücksichtigt, dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen zu erachten. Auch die Aussprechung einer Verbindungsbusse ist zu bestätigen. Allerdings hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtete Geldstrafe von 15 Tagessätzen (siehe oben) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist.


4.2 Bei der Festlegung der Höhe der Verbindungsbusse ist Folgendes zu berücksichtigen: Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Anrechnungsfaktor, mit welchem eine Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, demjenigen Faktor entsprechen muss, nach welchem sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt. Dabei geht das Bundesgericht ganz offensichtlich (wie bereits die entsprechende Vorinstanz, das Obergericht Zürich) davon aus, dass dieser Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9. S.130). Es ergibt sich hieraus die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF900.- bei einer Tagessatzhöhe von CHF 20.- 45 Tagessätzen entsprechen würde. Eine derart hohe Verbindungsbusse würde weder den soeben dargelegten Grundsatz noch das unter Ziff. 4.1 Gesagte berücksichtigen. Bei einer Busse von CHF 100.- käme diese hingegen einem Drittel der als angemessen erachteten Strafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.- gleich, hätte aber angesichts der finanziell schlechten Situation des Berufungsklägers und des Umstands, dass ihm bei Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe drohen, durchaus noch eine genügende Warnfunktion. Demgemäss ist die ursprünglich mit 15 Tagessätzen bezifferte Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu reduzieren.


5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, die auf CHF 525. (rund zwei Drittel der vollen Gebühr) festgesetzt wird. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Kosten ist hingegen nicht angezeigt, da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in diesem Umfang angefallen wären. Allerdings rechtfertigt es sich, auf die erhöhte Urteilsgebühr für die Ausfertigung des schriftlichen Urteils durch die Vorinstanz zu verzichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10Tagessätzen zu CHF20.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, 68 Abs. 6 der Signalisationsverordnung, 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF348.60 und eine Urteilsgebühr von CHF300.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF525.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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