Zusammenfassung des Urteils SB.2017.45 (AG.2019.467): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 15. Mai 2019 den Beschuldigten A____ schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von CHF 300 verurteilt. A____ wurde für verschiedene Straftaten wie Pornografie und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, jedoch von dem Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung freigesprochen. Das Gericht wies die Berufung des Beschuldigten grösstenteils ab und bestätigte die Strafmasse. Die Gerichtskosten und Gebühren wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.45 (AG.2019.467) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.05.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Pornografie, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfaches Vergehen nach Art. 19bis des BetmG sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Pornografie; Recht; Gericht; Berufungsklägers; Anklage; Vorinstanz; Betäubungsmittelgesetz; Vergehen; Verfahren; Handlung; Anklagepunkt; Vergehens; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Cannabis; Belästigung; Konsum; Handlungen; Über; Berufungsverhandlung; Urteils; Video; Basel; Betäubungsmittelgesetzes; Probezeit; Schuldsprüche |
Rechtsnorm: | Art. 197 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 IV 5; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.45
URTEIL
vom 15. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 22. Dezember 2016
betreffend Pornografie, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 wurde A____ durch das Strafdreiergericht der Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.8) wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 22. Dezember 2013 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Von der Anklage der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Ziff. 1.1.3 und 1.3.2 der Anklageschrift, der Pornografie betreffend Ziff. 1.4 sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Ziff. 1.6.2 wurde A____ freigesprochen. Die am 18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Belästigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30., unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis 17. Januar 2015 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen zu den Akten genommen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7915.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000. auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF300. zu verurteilen; es seien ihm eine Haftentschädigung von CHF 23'400. sowie eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Basel-Stadt auszurichten; es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind in Rechtskraft erwachsen sei; er sei von den Vorwürfen der Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten Ziffer I.1, 3 und 5 freizusprechen und es sei vom Widerruf der Vorstrafe vom 18. Januar 2016 abzusehen. Unter o/e-KostenfoIge. Eventualiter sei A____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen respektive zu bestätigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche eine Parteientschädigung für den damals noch nicht amtlich verteidigten Berufungskläger beantragt.
Die Berufungsbegründung datiert vom 24. August 2017. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 25. September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2019 wurde der Berufungskläger befragt, und die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl.Art.399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bzgl. C____ und D____ und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 22.Dezember 2013 und die Freisprüche von der Anklage der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Anklagepunkt I.1.3 und I.3.2, der Pornografie betreffend Anklagepunkt I.4 und des Vergehens gegen das BetmG betreffend Anklagepunkt I.6.2 sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Pornografie sowie mehrfache sexueller Belästigung zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.1). Der Freispruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (ev. mehrfacher Pornografie) gemäss Anklagepunkt I.1 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren erneut vor, der fragliche Chatverlauf mit B____ habe auf den Geräten des Berufungsklägers nicht gesichert werden können. Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass diese Daten ohne weiteres gelöscht werden konnten. Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung erneut die Ansicht vertreten, dass der Aufwand hätte betrieben werden müssen, den Chatverlauf aus den gelöschten Daten wiederherzustellen. Wenn man dies unterlassen habe, gehe die Beweislosigkeit nicht zu Lasten des Berufungsklägers (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Die Gesamtheit der belastenden Indizien ermöglicht jedoch ohnehin die zweifelsfreie Zuordnung des Accounts, und es ist gerade nicht so, dass eine Beweislosigkeit gegeben wäre, aufgrund welcher in dubio pro reo davon auszugehen wäre, dass der Chat nicht über den Account des Berufungsklägers geführt wurde. Es sei hier noch einmal wiederholt, dass der verwendete Spitzname Kiffer von B____ an [...] vergeben wurde (Akten S.2019) und Kiffer auf Nachfrage von B____ seinen Skype-Namen [...] bekannt gegeben hat, also zweifelsfrei jenen des Beschuldigten (Akten S. 2018). Das zum Zeitpunkt der Überprüfung verwendete Profilbild des Berufungsklägers entsprach zwar nicht jenem, welches im Chat mit B____ verwendet wurde, letzteres fand sich jedoch unter den abgespeicherten Profilbildern im Facebook-Account der Berufungsklägers (Akten S.2021). Es ist daher erstellt, dass die Chat-Mitteilungen vom Account des Berufungsklägers aus versandt worden sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach B____ über den Facebook-Messenger-Account des Berufungsklägers ein kinderpornografisches Bild erhalten hat, erweisen sich als überzeugend und vollständig, weshalb im Einzelnen darauf verwiesen werden kann.
Das Strafgericht hat sich auch ausführlich mit den Thesen des Berufungsklägers befasst, wie der Chatverlauf ohne seine Beteiligung entstanden sein könnte und mit Recht ausgeschlossen, dass die Gebrüder [...] die technischen Fähigkeiten hatten, den Account des Berufungsklägers zu hacken (Urteil S. 9). Es wurde auch ausgeschlossen, dass B____ die Unterhaltung unter Zuhilfenahme des entsperrten Geräts des Berufungsklägers und eines weiteren Geräts innert weniger Minuten selbst anfertigte (Urteil S. 10). Dies ist schon daher unmöglich, weil sich der Chatverlauf über zwei Kalendertage erstreckte. Diese abwegigen Erklärungsversuche wurden denn im Berufungsverfahren von Seiten der Verteidigung auch nicht mehr aufgenommen. Die Verteidigung vertritt jedoch noch immer die Ansicht, es mute seltsam an, dass die Mutter von B____ und C____ den Chatverlauf offen auf dem Gerät ihres Sohnes entdeckt habe. Dies spreche vielmehr dafür, dass der zum Nachteil des Berufungskläger konstruierte Chatverlauf aufgefunden werden sollte. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz mit Recht angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gebrüder [...] den Fund provoziert haben sollten, denn dieser zog unangenehme Fragen zu ihren Kontakten zum Berufungskläger nach sich sowohl von Seiten ihrer Mutter als auch der Strafverfolgungsbehörden. Nicht zuletzt erscheint das inkriminierte Verhalten alles andere als wesensfremd für den Berufungskläger. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf den Strafbefehl vom 18. Januar 2016 hingewiesen, welcher zum Inhalt hatte, dass der Berufungskläger einen ihm fremden15-jährigen geküsst und angefasst habe und ihn aufgefordert habe, ihm einen zu blasen. Bezeichnend ist zudem der Anklagepunkt betreffend E____ (siehe E. 2.3). Eine vom Berufungskläger angefertigte Videoaufnahme zeigt, wie E____ erst Cannabis kauft und dann zur Duldung einer sexuellen Handlung bis zum Samenerguss des Berufungsklägers überredet wird, welche er in der Berufungsverhandlung erneut zu einer nicht sexuell motivierten Massage verklärt hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Sowohl bei E____ als auch bei B____ nutzte der Berufungskläger somit seine Funktion als Cannabis-Lieferant, um den Kontakt zu Jungen im Teenageralter für seine sexuelle Neigung zu nutzen. Das im Chat versandte Bild dreier nackter Kinder wurde zudem ebenfalls auf dem Laptop des Berufungsklägers gefunden. In Anklagepunkt I.1.4 hat die Vorinstanz den Tatbestand der Pornografie einzig in Bezug auf dieses im Chatverlauf ersichtliche Bild angenommen. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger dieses dem unter 16-jährigen B____ zugesandt hat, hat ein Schuldspruch wegen Pornografie nach Art. 197 Abs.1 StGB zu ergehen.
Hingegen ist gemäss Antrag der Verteidigung auf Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu erkennen, da sich aus dem Chatverlauf ergibt, dass von beiden Seiten sexuell aufgeladene Nachrichten verfasst wurden. Anders als die Vorinstanz erachtet es das Berufungsgericht als erheblich, dass B____ sich auf diesen Chat einliess. Die Vorinstanz selbst verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Annahme einer sexuellen Belästigung keine Einwilligung von Seiten des Opfers vorliegen darf (Urteil S. 15). Es ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, dass er erkannte erkennen konnte, dass sich B____ mit der Zeit belästigt fühlte, wenn dem auch so gewesen sei mag. Es ergeht somit Freispruch von der Anklage wegen sexueller Belästigung.
2.2 Wenn der Berufungskläger in der Verhandlung vor Appellationsgericht auch noch immer kein Geständnis bezüglich der Cannabis-Abgaben an C____ und D____ ablegte, sind diese Schuldsprüche doch nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger stellt hingegen nach wie vor in Abrede, B____, E____ und F____ Cannabis ausgehändigt zu haben und sich auch in diesen Fällen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Ohne weitere Beweismittel könnte argumentiert werden, dass der Berufungskläger den Sachverhalt ja bezüglich C____ und D____ zugibt und es keinen Grund gäbe, dies in weiteren Fällen wahrheitswidrig abzustreiten. Allerdings ist die Cannabis-Übergabe im Falle E____ durch die Videoaufnahme des Berufungsklägers eindeutig belegt, weshalb zu konstatieren ist, dass der Berufungskläger mit seinem Bestreiten in diesem Tatkomplex unglaubwürdig erscheint. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismitteln sorgfältig gewürdigt und ist im Falle von B____ von einem einmaligen Anbieten von Cannabis ausgegangen (Urteil S.17). Der gemeinsame Konsum mit F____ wurde aufgrund der Aussagen F____ im Vorverfahren, der Bestätigung der Richtigkeit seiner früheren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Aussagen von B____ zu Recht als erstellt erachtet. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und es ergeht demnach ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19bis BetmG.
2.3 Die Verteidigung bestreitet, dass der Berufungskläger durch die Videoüberwachung seiner Wohnung willentlich verbotene Pornografie herstellte, indem er sich und den noch minderjährigen E____ bei einer sexuellen Interaktion aufzeichnete. Die Videoüberwachung des Zimmers sei erfolgt, da der Berufungskläger seine jugendlichen Besucher des Diebstahls verdächtigt habe. Da Art. 197 StGB nur mit direktem Vorsatz begehbar sei, nicht aber mit dem allenfalls vorliegenden Eventualdolus, habe in Anklagepunkt I.3 ein Freispruch zu ergehen.
Die Vorinstanz hat bereits überzeugend dargelegt, weshalb dieser Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen ist. Der Berufungskläger hat mit der verwendeten Kameraeinstellung nicht den gesamten Raum überwacht, sondern die Kamera offensichtlich auf sein Bett ausgerichtet, auf welchem er im Anschluss eine sexuelle Handlung an E____ vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger gar nicht primär E____ des Diebstahls verdächtigte und sich dieser zudem nicht alleine im Raum befand, weshalb es keiner Videoüberwachung bedurfte. Dass er seinen Besucher über längere Zeit zu einer sexuellen Handlung auf dem Bett überredete, auf welches er die verwendete Kamera ausgerichtet hatte, belegt eindeutig, dass die Kamera einzig deshalb und somit mit direktem Vorsatz positioniert und aktiviert worden ist, um sexuelle Handlungen mit E____ aufzuzeichnen.
Das Strafgericht hat nachvollziehbar begründet, dass E____ zum Zeitpunkt des Vorfalls wohl bereits 16 Jahre alt und somit nicht mehr im Schutzalter war und dem Berufungskläger auch nicht nachzuweisen ist, dass er von Sex mit einem Kind im Schutzalter ausgegangen war. Klarerweise war E____ jedoch noch unter 18 Jahre alt und somit minderjährig. Die Behauptungen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung, beide Beteiligten hätten die Unterwäsche anbehalten, und es habe sich um eine Massage ohne sexuellen Hintergrund gehandelt, stellt eine absurde Schutzbehauptung, welche bereits durch die Vorinstanz widerlegt worden ist das Video zeigt, wie er sich bis zur Ejakulation an E____ Gesäss stimuliert.
Nach dem Gesagten ist der Tatbestand wegen Pornografie in Form der Herstellung und des Besitzes von Pornografie zum eigenen Konsum auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.4 Die Verteidigung macht im Zusammenhang mit Anklagepunkt I.7 geltend, es treffe zwar zu, dass auf elektronischen Datenträgern des Berufungsklägers pornografische Fotos und Filme aufgefunden worden seien, damit sei jedoch noch nicht der Nachweis erbracht, dass er diese selbst heruntergeladen habe. Es sei auch möglich, dass ihm diese Dateien unerwünschterweise von Dritten über WhatsApp und weitere Dienste zugestellt worden seien und er sie mangels Interesses umgehend gelöscht habe, weshalb er vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen sei.
Die Erwägungen der Vorinstanz widerlegen dies jedoch überzeugend: Zunächst ist zu sagen, dass die Behauptung, die unerwünschten Dateien seien jeweils gelöscht worden, nicht in allen Fällen zutrifft, wurden doch drei ungelöschte, für den Benutzer ohne weiteres zugängliche kinderpornografische Bilddateien auf dem Notebook des Beschuldigten aufgefunden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Berufungskläger gegen seinen Willen verbotene Pornografie zugeschickt werden sollte. Dass er bewusster Besitzer solchen Materials ist, belegt zudem der Umstand, dass er eines der aufgefundenen Bilder sogar weiterversandt hat (siehe 2.1). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die offensichtliche pädophile Neigung des Berufungsklägers hingewiesen, welche sich auch aus den Vorstrafen ergibt und welche den Konsum und Besitz von kinderpornografischen Darstellungen persönlichkeitsadäquat erscheinen lässt. Auch der Berufungskläger selbst hat das aktive Sichern der inkriminierten Dateien nicht konsequent geleugnet, sondern anlässlich seiner Befragung vom 1. Juni 2016 noch geschildert, er habe eines der Bilder mit sexueller Gewalt auf Facebook gesehen und dann abgespeichert (Akten S. 556-557).
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Berufungskläger die bei ihm sichergestellten kinder- und gewaltpornografischen Bild- und Videodateien vorsätzlich konsumiert und besessen hat. Er ist daher wegen mehrfacher Pornografie im Sinne der Strafbestimmung von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfacher harter Pornografie (Konsum) und mehrfachen Vergehens nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen. Für die mehrfache Verabreichung von Cannabis an Jugendliche, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht ist, hat sie ein mittelschweres Tatverschulden angenommen. Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde festgestellt, dass er keine harten Drogen abgegeben hat und die Jugendlichen bereits Erfahrung mit Cannabis hatten, bevor sie ihn kennenlernten. Zudem habe er ihnen das Cannabis nicht aufgedrängt, sondern sie hätten ihn deswegen recht aufdringlich kontaktiert und zu Hause aufgesucht. Es sei daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von Grooming (gezielte Anbahnung der Kontakte in Missbrauchsabsicht) auszugehen, obwohl der Berufungskläger seine Eigenschaft als Drogenlieferant schliesslich mit seinen sexuellen Interessen im Rahmen seiner pädophilen Veranlagung verknüpft habe. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er Marihuana an immerhin fünf Jugendliche abgegeben habe. Subjektiv lägen zwar keine finanziellen Motive vor, sondern er sei eher von den Jugendlichen ausgenutzt worden, um gratis konsumieren zu können, er habe umgekehrt davon profitiert, dass die Jugendlichen über nicht genügend Geld für den Cannabiskonsum verfügten und sie so an sich gebunden. In sorgfältiger Abwägung sämtlicher Komponetenten hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 9 Monaten gebildet. Bei den Pornografiedelikten wurde das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens verortet. Hierbei wurde das Verschulden bezüglich des heimlichen Filmens von E____ zu Recht als im Vordergrund stehend betrachtet. Das unaufgeforderte Zusenden von kinderpornografischem Material an B____ wurde ebenfalls als belastend bezeichnet. Bezüglich der weiteren aufgefundenen Dateien wurde zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass es sich um eine geringe Anzahl handelte. Für diesen Tatkomplex wurde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten eingesetzt. Die Vorinstanz hat sich auch sorgfältig mit den Täterkomponetenten auseinandergesetzt. Positiv wurde gewertet, dass sich der Berufungskläger hierzulande stets um Arbeit bemüht habe. Ob er selbst Opfer von sexuellen Missbräuchen geworden ist, wurde aufgrund seiner diesbezüglich nicht konstanten Aussagen und der Ablehnung einer psychiatrischen Begutachtung offen gelassen. Negativ wurde berücksichtigt, dass er einschlägig wegen sexueller Handlungen mit einem Kind vorbestraft ist und innerhalb der Probezeit wieder straffällig geworden ist. Sein Nachtatverhalten wurde ebenfalls negativ berücksichtigt, da er entgegen jeder Evidenz sämtliche Taten dementiert habe und jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lasse. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde schliesslich eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung erweisen sich als zutreffend und vollständig, wenn es auch eher grosszügig erscheint, dass die Täterkomponenten bei der Strafzumessen im Ergebnis neutral und nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet worden sind. Dass der Berufungskläger sein Fehlverhalten selbst bezüglich der rechtskräftigen gewordenen Schuldsprüche nur halbherzig einräumt und trotz erdrückendem Videobeweis sowohl die Abgabe von Cannabis als auch eine sexuelle Handlung mit E____ bestreitet, wiederholte sich in der Berufungsverhandlung. Allgemein sieht er sich offenbar als das eigentliche Opfer der Geschehnisse, und es ist daher keine Einsicht in irgendein Fehlverhalten gar Reue zu erkennen.
Die Erwägungen zur Strafzumessung werden denn von Seiten der Verteidigung auch nicht kritisiert. Die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Forderung, es sei zu berücksichtigen, dass es die Jugendlichen waren, die aktiv und zuweilen aufdringlich auf den Berufungskläger zugingen, wurde soweit es um das Beschaffen von Cannabis ging durch die Vorinstanz bereits erfüllt (Urteil S. 30). Auch dass es sich bei den aufgefundenen verbotenen Video- und Bilddaten um eine vergleichsweise geringe Anzahl handelt, hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Schuldsprüche wegen der vorliegenden Vergehen nicht durchdringt und die Strafzumessung keinen Anlass zur Beanstandung gibt, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts im Wege.
3.2 Eine Sanktion dieser Höhe kann grundsätzlich auch als Geldstrafe ausgesprochen werden, die Vorinstanz hat aber zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger trotz einer bedingten Geldstrafe erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden ist und die drohende Sanktion offenbar keine Warnwirkung entfaltet hat, was aus spezialpräventiver Sicht für eine Freiheitsstrafe spricht. Zusätzlich wurde festgestellt, dass eine Geldstrafe aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers nicht einbringlich wäre. Aus diesen Gründen ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
3.3 Bis zu einem Strafmass von zwei Jahren kann der bedingte Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit gewährt werden, wenn dem Beurteilten keine schlechte Legalprognose bezüglich weiterer Verbrechen Vergehen gestellt werden muss (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Im vorliegenden Fall spricht für eine schlechte Prognose, dass der Berufungskläger innerhalb der Probezeit einer bedingten Vorstrafe erneut straffällig geworden ist. Es handelte sich dabei um die Verurteilung vom 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Belästigung. Aufgrund der hier beurteilten, abermals mit der pädophilen Neigung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehenden Delikte und seiner Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten ist ihm bezüglich ähnlich gelagerter Delikte eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.
3.4 Der Berufungskläger wurde mit Urteil vom 10. April 2019 durch das Appellationsgericht Basel-Stadt neben in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Widerhandlung gegen das AIG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG des Vergehens gegen das BetmG schuldig erklärt und zu 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Da dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich diesbezüglich die Frage einer Zusatzstrafe nicht. Auch zu den rechtskräftigen Urteilen vom 20. September 2017, 7. Dezember 2017 und 23. Januar 2018, mit welchen jeweils eine Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- Ausgrenzung ausgesprochen wurde, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, da hierfür auf den Zeitpunkt der Beurteilung durch das Strafgericht abzustellen ist, welche vor den erwähnten Urteilen erfolgt ist.
3.5 Die Busse von CHF 600. ist aufgrund des Wegfalls der mehrfachen sexuellen Belästigung zu reduzieren. Es ist wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums eine Busse von CHF300. auszusprechen, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.
4.
Mit Urteil vom 10. April 2019 hat das Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2Jahre, bereits vollziehbar erklärt. Aufgrund des Umstandes, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und somit zum Urteilszeitpunkt nicht feststeht, dass es zum Vollzug der Vorstrafe kommt, ist jedoch auch im vorliegenden Verfahren über deren Vollzug zu entscheiden. Aufgrund der teilweise in der Probezeit liegenden Delikte und der mit den Vorstrafen und der Uneinsichtigkeit des Beurteilten einhergehenden schlechten Legalprognose bezüglich ähnlich gelagerter Delikte ist sie vollziehbar zu erklären.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem der Berufungskläger grösstenteils unterliegt, trägt er dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1000.. Ebenfalls zu tragen hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche sich nach dem Aufwand des Verfahrens berechnen. Hingegen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der erfolgten Freisprüche zu reduzieren und wird auf CHF 5500. bemessen. Antragsgemäss ist dem Berufungskläger aufgrund der erwähnten Freisprüche der ersten Instanz eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die auf CHF1500. (zzgl. 8 % MWST) bemessen und mit den erstinstanzlichen Kosten und Gebühren verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bzgl. C____ und D____ (Art.19bis BetmG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art.19a Ziff. 1 BetmG);
- Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 22. Dezember 2013;
- Freispruch von der Anklage der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Anklagepunkt I.1.3 und I.3.2, der Pornografie betreffend Anklagepunkt I.4 und des Vergehens gegen das BetmG betreffend Anklagepunkt I.6.2;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (bzgl. B____, E____ und F____), der Pornografie und der mehrfachen harten Pornografie (Konsum) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. April bis zum 22. Dezember 2016 (247Tage), sowie zu einer Busse von CHF300.-, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.197 Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches, Art.19bis des Betäubungsmittelgesetzes und Art.49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von B____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF30., unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis 17. Januar 2015 (1Tag), Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF7915.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF5500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Es wird ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF1620. ausgerichtet, welche mit den Kosten und Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet wird.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2800. und ein Auslagenersatz von CHF58.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF224.30 (8 % auf CHF1400.85 sowie 7,7 % auf CHF1457.80), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Migration
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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