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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.44 (AG.2021.312)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.44 (AG.2021.312) vom 09.03.2021 (BS)
Datum:09.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1: Landfriedensbruch ad 2: Landfriedensbruch ad 3: Landfriedensbruch ad 4: Landfriedensbruch und der Hinderung einer Amtshandlung
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Demonstration; Urteil; Werden; Demonstrationszug; Beweis; Polizei; Landfriedensbruch; Gewalt; Landfriedensbruchs; Wurden; Kommen; Welche; Weiter; Person; Clowns; Gericht; Worden; Aussage; Berufungsverhandlung; Stellt; Personen; Verfahren; Strafe; Verhandlung; Schuldig; Gewalttätig; Erstinstanzlich; Zusammenrottung
Rechtsnorm: Art. 144 StGB ; Art. 260 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 50 StGB ;
Referenz BGE:108 IV 170; 108 IV 175; 108 IV 33; 108 IV 34; 108 IV 36; 127 I 38; 127 IV 172; 134 IV 60; 135 IV 188; 136 IV 55; 143 IV 214; 144 IV 345;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.44


URTEIL


vom 9. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerin

B____ AG



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Februar 2017


betreffend Landfriedensbruch



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 wurde A____, nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1.Juni 2016, neben drei weiteren Mitanbeschuldigten, des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde deswegen, neben einer Busse von CHF 540.-, zu einer Geldstrafe von 90Tagessätzen zu CHF30.-, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren. Von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Landfriedensbruchs (in einem weiteren Anklagepunkt) wurde sie freigesprochen.


Gegen dieses Urteil haben A____ und ihre Mitbeurteilten rechtzeitig die Berufung am 20. Februar 2017 angemeldet und am 3. Mai 2017 erklärt (Akten [C____] S.522, 588). Der amtliche Verteidiger beantragt in Bezug auf A____, das Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 2017 sei aufzuheben respektive insoweit abzuändern, als diese vom Vorwurf des Landfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. In der Berufungsbegründung vom 14. November 2017 (Akten [C____] S. 613 ff.) wurde dieser Antrag begründet; ausserdem wurde in beweisrechtlicher Hinsicht die Ladung und Befragung des Einsatzleiters sowie der rapportierenden Polizisten der Einsatzprotokolle als Zeugen beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 (Akten [C____] S. 632 ff.) die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nach Ladung zur Berufungsverhandlung wurden die Berufungen der anderen beiden Berufungsklägerinnen (D____ und E____) und des Berufungsklägers C____ am 2. Februar 2021 zurückgezogen (vgl. Akten [C____] S. 644).


An der Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 hat die Berufungsklägerin mit ihrem amtlichen Vertreter teilgenommen. Die Vertreter der fakultativ geladenen Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin ist zur Person und zur Sache befragt worden. Ihr amtlicher Verteidiger ist auf seine in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge zurückgekommen. Im Parteivortrag beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten [C____] S. 669 ff.) Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§88 Abs.1 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten Freisprüche sowie die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind hier der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und damit - gegebenenfalls - auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.


Die Verteidigung hatte, erstmals und einzig in der schriftlichen Berufungsbegründung, die Löschung der DNA-Profile verlangt. Aus dem Aufbau der Berufungsbegründung ergibt sich, dass sich dieses Begehren offensichtlich auf die Mitbeurteilte E____ bezogen hat (vgl. Berufungsbegründung Ziff.33 ff.). Das DNA-Profil ist, jedenfalls bezüglich die Berufungsklägerin A____, ohnehin gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Entsprechend wurde das Begehren im Rahmen des Plädoyers für die Berufungsklägerin A____ an der Berufungsverhandlung auch nicht mehr konkret gestellt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S.4f.). Es erübrigen sich somit Ausführungen dazu, zumal sich der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs, wie nachfolgend ausgeführt wird, als korrekt erwiesen hat. Im Übrigen kann auf AGE BES.2015.144 vom 19. November 2015 verwiesen werden, wo das Appellationsgericht bezüglich der Mitbeurteilten E____ die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils nicht beanstandet hat.


1.4 Die relevanten Akten bestehen einerseits aus den Akten betreffend den früheren Mitbeschuldigten C____; hier wurden schliesslich, nach Eingang des Verfahrens beim Strafgericht, die Akten betreffend die Verfahren aller vier Beschuldigter eingeordnet. Daneben gibt es die die Berufungsklägerin betreffenden Akten. Es wird deshalb der Klarheit halber jeweils vermerkt, um welche Akten es sich handelt.



2.

2.1 Am Abend des 18. September 2015 ist es in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex 2015» zu einer unbewilligten Demonstration unter dem Motto «No Border No Nation No Conex» von insgesamt schliesslich rund 200 bis 300 Personen, so die Schätzung laut Anklage, in Basel gekommen, welche am Claraplatz durch die Untere Rebgasse, Richtung Kaserne, gestartet ist und dann weiter durch die Klybeckstrasse, Horburgstrasse, Brombacherstrasse, Riehenring, Wiesenkreisel, Freiburgrerstrasse zum Gefängnis Bässlergut führte. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich mit weiteren Personen, alle verkleidet als Clowns, im Umfeld dieser Demonstration bewegt hat. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin und ihre drei Mitbeschuldigten, jedenfalls ab der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse bis zum Gefängnis Bässlergut, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen haben, bei der mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen begangen wurde, und hat die Berufungsklägerin deshalb des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Da der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie sich bei den heftigen Ausschreitungen vor dem Bässlergut noch in der Zusammenrottung befunden hat, ist sie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie des Landfriedensbruchs mit grossem Sachschaden (Anklageschrift Ziff. 2, 3) freigesprochen worden. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Schuldspruch im Wesentlichen auf den Polizeirapport und die Aussagen des an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugen befragten Wm mbA F____, auf Fotografien, ebenfalls erstellt durch Wm F____ sowie auf Videoaufnahmen und erwähnte auch das Protokoll Einsatzdetails der Polizei und den Erlebnisbericht aus der Sicht des Einsatzleiters (vgl. Urteil Strafgericht (SG) S.19ff.).


2.2

2.2.1 Die Berufungsklägerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruchs.


2.2.2 Die Verteidigung macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass die Vor-instanz sich zu Unrecht auf die Einsatzdetails sowie auf den Erlebnisbericht des Einsatzleiters der Polizei gestützt habe, obwohl die in den Einsatzdetails rapportierenden Polizisten sowie der Einsatzleiter nicht befragt worden seien und insoweit die Berufungsklägerin ihr Recht, Ergänzungsfragen stellen zu können, nicht habe wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang wird in der Berufungsbegründung die Befragung des Einsatzleiters und der rapportierenden Polizisten als Zeugen verlangt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S.4).


Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 19) zu Beginn der Erwägungen II. (Tatsächliches und Rechtliches) die Einsatzdetails und den Erlebnisbericht des Einsatzleiters kurz erwähnt - allerdings lediglich in Zusammenhang mit der durch andere im vorinstanzlichen Urteil genannte Beweismittel belegte und an sich unbestrittenen Tatsache, dass es am Abend des 18. September 2015 zur unbewilligten Demonstration anlässlich der «Conex 2015» gekommen ist. Im angefochtenen Urteil wird bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (E.II.1, S. 19 ff.) der Erlebnisbericht des Einsatzleiters in der Folge gar nicht mehr erwähnt und lediglich noch einmal aus den Einsatzdetails zitiert (Urteil SG S. 21). Es kann unter diesen Umständen mit folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:


Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt ein Polizeirapport als Beweismittel; werden Punkte, die vom Rapportierenden festgehalten wurden, bestritten, so ist der involvierte Polizeibeamte als Zeuge zu befragen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend korrekt geschehen: Der Polizeirapport datiert vom 19. September 2015 und ist von Wm F____ verfasst worden (Akten [A____] S. 62 ff.). An der vorinstanzlichen Verhandlung ist Wm F____ als Zeuge befragt worden (vgl. Prot. Verhandlung SG, Akten [C____] S.489 ff.). Die Berufungsklägerin respektive ihre Verteidigung haben damals die Gelegenheit, dem Zeugen Wm F____ Fragen zu stellen, nicht genutzt (Akten [C____] S.491). Dies führt aber nicht dazu, dass der Zeuge im Berufungsverfahren nun erneut zu laden und zu befragen ist, zumal nicht ersichtlich ist, welche Fragen ihm überhaupt noch zu stellen wären.


In Bezug auf die Einwände gegen die Einsatzdetails (Akten [A____] S. 75 ff.) ist Folgendes festzuhalten: Eine Befragung von Polizeibeamten kann nur dann angezeigt sein, wenn die Protokollierenden darin über eigene Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse berichten, welche eine Person konkret belasten. Bei rein deskriptiven Protokollen, wie hier den Einsatzdetails, worin die Funksprüche und Meldungen des Tages ohne Nennung oder Identifikation konkreter Personen zusammengefasst sind, kann dies nicht der Fall sein, zumal es in casu auch keinerlei Hinweise gibt - und auch nicht behauptet wird -, dass die protokollierende Person etwas falsch verstanden oder protokolliert hätte, und die Funksprüche in ihrem zeitlichen Ablauf auch logisch erscheinen (vgl. AGE SB.2017 51 E. 5.4.2). Es kommt hinzu, dass dieses Protokoll in Bezug auf die Berufungsklägerin respektive den ihr zur Last gelegten Landfriedensbruchs nicht mehr festhält, als sich bereits aus dem Rapport und aus den Aussagen von Wm F____ ergibt. Die Vorinstanz zitiert aus den Einsatzdetails im Übrigen konkret lediglich eine Meldung einer Anwohnerin, die sich ob der «Böller», die ihre Kinder und das Haustier ängstigten, besorgt zeigte. Dass «Böller gezündet wurden, ist durch entsprechende Videoaufnahmen belegt und ergibt sich insbesondere auch aus dem Polizeiprotokoll und den Aussagen von Wm F____ (vgl. auch E.3.3 unten). Dass Anwohner bei derartige Demonstrationszügen durch ihre Wohngebiete sich besorgt und aufgebracht an die Polizei wenden, ist im Übrigen notorisch und bedarf auch keiner Befragung der protokollierenden Polizisten.


In Bezug auf den Erlebnisbericht des Einsatzleiters [...] schliesslich ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs diesen Bericht zu Beginn der Erwägungen zwar erwähnt, sich dann aber gar nicht darauf stützt und dass dieser Bericht in Bezug auf die Berufungsklägerin ohnehin nichts erhält, was sich nicht ohnehin aus den weiteren Beweismitteln wie namentlich Fotografien, Videoaufnahmen, dem Rapport und den Aussagen des Zeugen Wm F____ ergibt.


Das Rechtsmittelverfahren beruht im Übrigen auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend nach dem Gesagten kein Anlass zur Befragung weiterer Personen im Rahmen des Berufungsverfahrens oder zur Wiederholung von bereits erstinstanzlich vorgenommenen Beweisabnahmen (vgl. BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1).


2.2.3 Von der Verteidigung wird weiter insbesondere vorgebracht (vgl. Berufungsbegründung, Akten [C____] S.613 ff.; Plädoyer, Akten [C____ S.672f.), dass die Berufungsklägerin und ihre Mitbeschuldigten schon von ihrer Aufmachung als Clowns und der mitgeführten Utensilien her gar nicht Teil des Demonstrationszuges, dem sie ja vorausgegangen seien, gewesen seien und sich somit nicht des Landfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die Clowns hätten eine Alternative zum «Schwarzen Block» gebildet. Die Berufungsklägerin sei Pazifistin, was sich auch in der Kleidung und im selbstgebastelten Transparent («Waffenfreie Zone») zeigte, und habe deshalb gegen die «Conex 2015» demonstrieren wollen. Sie habe sich, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe, zu keinem Zeitpunkt aktiv an Gewalt gegen Personen oder Sachen beteiligt. Es sei nicht erstellt, dass sie mit dem Demonstrationszug, insbesondere mit dem «Schwarzen Block», aus dem Sachbeschädigung heraus verübt worden seien, mitgelaufen seien. Die Sprayereien, habe sie, beschäftigt mit der eigenen Performance, gar nicht mitbekommen; wenn solche Sprayereien überhaupt als Gewalt gegen Sachen zu werten wären, seien sie ihr jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Landfriedensbruchs, welcher eng auszulegen sei, nicht erfüllt.


2.3 Nachfolgend wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend rechtlich beurteilt (E. 4).


3.

3.1 Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.2.2.3, 138 V 74 E.7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art.10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.1.3.3; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7.Februar 2019 E.2.3.2; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.A. 2020, Art.10 StPO N25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.


3.2 Als Beweismittel liegen insbesondere der Polizeirapport vom 19. September 2015 von Wm F____ (Akten [A____] S.62 ff.), dessen Zeugenaussagen an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung (Akten [C____], Akten S.489ff.), Videoaufnahmen (USB-Stick, Akten [A____] S.33a) und Fotografien (Akten [A____] S. 91 ff., 121 ff.) vor. Ausserdem hat die Berufungsklägerin, welche im Ermittlungsverfahren und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hatte (vgl. Akten [A____] S. 37 ff., Akten [C____] S.486 ff.), sich an der Berufungsverhandlung geäussert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten [C____] S. 670 ff.).


3.3

3.3.1 Es ist aufgrund diverser Beweismittel in den Akten - Videoaufnahmen, Polizeirapport, Aussagen des Zeugen Wm F____, Aussagen Berufungsklägerin an der Berufungsverhandlung -, erstellt, und im Übrigen nicht bestritten, dass es am Abend des 18.September 2015 in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex 2015» zu einer unbewilligten Demonstration in Basel gekommen ist. Nachdem sich ab circa 19.00Uhr zunächst rund 180 Personen auf dem Claraplatz besammelt hatten (vgl. Anklageschrift C.1, Berufungsbegründung, Akten [C____] S.617), traten rund eine Viertelstunde später weitere rund 30 bis 40 Personen hinzu, welche sich, schwarz gekleidet, teilweise vermummt, teilweise mit Schutzhelmen, Schutzbrillen, Sturmhauben und Transparenten ausgerüstet, an die Spitze des Zuges setzten und sich dabei hinter als Transparenten getarnten Schutzschildern verschanzten. Es wurden Sprechchöre skandiert und der Demonstrationszug setzte sich, ausgehend vom Claraplatz, in Bewegung und zog ab circa 19.30 Uhr durch die Untere Rebgasse in Richtung Kaserne und weiter durch die Klybeckstrasse; es wurden bereits ein farbiger Rauchpyro und Knallkörper gezündet (vgl. dazu insbesondere Polizeirapport S.3; Videoaufnahmen [...] 0004 - 0008; Prot. Verhandlung SG S.4). Vom Demon-strationszug, angeführt vom «Schwarzen Block», ging bereits zu diesem Zeitpunkt eine aggressive Grundstimmung aus, wie sich deutlich aus den Videoaufnahmen ergibt. Notabene hat die Berufungsklägerin selbst ausgesagt, dass sie sich, als sie die vielen Vermummten sah, nicht «megawohl» mit der Stimmung gefühlt habe (Prot. Berufungsverhandlung S.2).


3.3.2 Derweil hielt sich die Berufungsklägerin, als die Demonstration beim Claraplatz loszog, mit anderen als Clowns verkleideten Personen etwas weiter vorne an der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse auf. Die Clowns hielten, mit einem Transparent auf der Strasse tanzend, den Verkehr auf, während sich der Demonstrationszug der Verzweigung näherte (Polizeirapport, Akten [A____] S. 63; Fotografien, Akten [A____] S. 92 f., Aussage Wm F____, Prot. Verhandlung SG S. 5; Aussage Berufungsklägerin, Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss den Aussagen von Wm F____ an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er gesehen, dass die Clowns, und auch die Berufungsklägerin, dann dem Demonstrationszug beigetreten sind; gemäss dem Polizeirapport haben sich die Clowns dann mit der Menge vermischt.


Die diesbezüglichen Aussagen von Wm F____ sind klar. Es gibt keinen Grund daran zweifeln, denn der Zeuge hat an der vorinstanzlichen Verhandlung differenziert ausgesagt, klar angegeben, wenn er etwas nicht mehr wusste, und die Berufungsklägerin auch nicht übermässig belastet. Seine Angaben stimmen insbesondere auch, soweit vorhanden, mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Videoaufnahmen und den Fotografien, überein. Es kann somit darauf abgestellt werden. Zwar versucht die Verteidigung zu suggerieren, die Aussagen des Zeugen Wm F____ seien «fehleranfällig». Es wird dazu (Berufungsbegründung S. 7) auf eine Aussage des Zeugen verwiesen (Prot. Verhandlung SG S.4), wonach «spätestens Feldberg-/Brombacherst» «Pryo und Kracher» gezündet worden seien, und geltend gemacht, es gebe ja keine «Ecke Feldberg-/Brombacherstrasse». Letzteres ist durchaus richtig. Der Zeuge hat aber nicht von einer «Ecke Feldberg-/Brombacherstrasse» geredet, sondern die Strassen genannt, auf deren Höhe respektive in deren Bereich nach seiner Erinnerung die «Pyro und Kracher» spätestens gezündet worden waren.


3.3.3 Der Demonstrationszug, welchem nun, ab der Verzweigung Feldbergstrasse, auch die Clowns beigetreten waren, lief weiter durch die Klybeckstrasse, die Horburgstrasse, die Brombacherstrasse und den Riehenring zum Wiesenkreisel, erreichte schliesslich die Freiburgerstrasse und näherte sich dem Gefängnis Bässlergut. Unterwegs wurden entlang der Route des Demonstrationszuges auf beiden Strassenseiten etliche Häuserfassaden durch Sprayereien mit Parolen wie: «NO BORDER NO NATION», «FUCK FRONTEX», «A.C.A.B.» etc. verunstaltet (vgl. Polizeiprotokoll, Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 4, 5), was von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten wird (vgl. Berufungsbegründung Ziff.12). Allerdings macht die Berufungsklägerin geltend, es sei nur ein kleiner Teil gewesen, der dies gemacht habe (vgl. dazu unten E.4.2.2); sie habe die Sprayereien nicht so mitbekommen, da sie ganz in der Clownrolle aufgegangen sei (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S.3). Es ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, auch wenn sie selbst mit Clownerien wie Tanzen und mit dem Verteilen von Flyern beschäftigt war, nicht mitbekommen hat, dass gleichzeitig andere Demonstrationsteilnehmer zahlreiche Liegenschaften versprayten. Es war eine überschaubare Demonstration mit lediglich rund 200 bis 300 Teilnehmern - die Verteidigung geht von 180 Teilnehmern aus - von denen zahlreiche dem «Schwarzen Block» angehörten, die während längerer Zeit durch ein überschaubares Gebiet zog - da konnten den einzelnen Demonstranten die zahlreichen Sprayereien nicht verborgen bleiben.


Der Zeuge Wm F____ hat die Clowns dann am Wiesenkreisel wieder erkannt, wie sie aktiv den Verkehr störten (Polizeiprotokoll Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 5, 6). Und schliesslich wurden die Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin, gefilmt, wie sie um circa 20.30 Uhr auf der Freiburgerstrasse in Richtung Bässlergut links dicht neben dem Demonstrationszug auf der Höhe und im Tempo des «Schwarzen Blocks» liefen. Die Clowns rollten dabei ein Transparent aus mit der Aufschrift «WAFFENFREIE ZONE GRENZENLOSE SOLIDARITÄT» (Videoaufnahmen, Akten S. 33a, [...] 00010; vgl. auch Fotografien Akten [A____] S. 121; vgl.auch Akten [C____] S. 359, 360c [Erläuterung], zu den Zeiten). Die Berufungsklägerin wurde also während des Demonstrationszugs während rund einer Stunde mehrfach an verschiedenen Orten gesehen, wie sie sich aktiv an der Demonstration beteiligte. Daraus ist zu schliessen, dass sie, nachdem sie dem Demonstrationszug auf der Höhe Feldbergstrasse beigetreten war, mit diesem weiter bis in die Freiburgerstrasse gelaufen ist.


Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Clowns den Demonstrationszug verliessen, als dieser gegen 20.30 Uhr auf die Polizeikette vor dem Eingang des Bässlergutes stiess und sich tätliche Angriffe aus der Menge heraus gegen die Polizisten abzeichneten. Die Berufungsklägerin und ihre Mitbeurteilten wurden entsprechend in weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Um circa 21.45 Uhr wurden die Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin, tanzend vor dem Novartisgebäude an der Klybeck-/Mauerstrasse gesichtet und schliesslich wenig später festgenommen (vgl. USB Stick, Akten [A____] S. 33a, [...] 000.15; Polizeirapport, Akten [A____] S. 66). Die Berufungsklägerin ist in der Folge insbesondere anhand der beschlagnahmten Kleider und des Bild- und Filmmaterials identifiziert worden (vgl. dazu Akten [A____] S.120 ff.).


4.

4.1 Den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB).


4.2

4.2.1 Eine öffentliche Zusammenrottung ist die einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder wenigen grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheinen und die ( ) von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 34; Fiolka, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 10 f.; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2 f., m.w.H.). Die eine Zusammenrottung qualifizierende friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein und kann sich zum Beispiel aus dem Verhalten der Teilnehmer - etwa Bewaffnung, Mitführen von Hilfsmitteln zur Begehung friedensstörender Handlungen - ergeben (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 14).


Vorliegend sind rund 200 bis 300 Personen im Rahmen einer unbewilligten Demonstration in einem kompakt wirkenden Zug durch die Strassen im Kleinbasel marschiert, wobei rund 30 bis 40 Personen, schwarz gekleidet, teils vermummt und teils mit Schutzhelmen, -brillen und Sturmhauben ausgerüstet, als «Schwarzer Block» den Demonstrationszug angeführt haben. Dieser Zug wirkte von Anfang an entsprechend bedrohlich, zumal auch rasch Knallkörper abgefeuert und Pryorauchfackeln gezündet wurden (vgl. auch Videoaufnahmen, Akten [A____], S. 33a). Der Auftritt wurde dementsprechend von betroffenen Anwohnern als friedensstörend und beunruhigend wahrgenommen und es gingen bei der Polizei rasch entsprechende Meldungen von besorgten Anwohnern ein (19.41 Uhr: «Meine Kinder haben Angst. Diese Demonstranten schiessen mit Petarden in die Luft. Das geht doch nicht. Bitte mehr Polizeipräsenz»; 19.57: «Hier ist ein Saubannerzug mit Böllern. Mein Hund und meine Kinder haben vor den Böllern Angst»; Akten [A____] S. 78 f.). Notabene hat die Berufungsklägerin selbst festgehalten, dass sie sich mit der Stimmung nicht «megawohl» gefühlt habe, schon auch wegen der vielen Vermummten, und dass sich das Ganze eigentlich anders vorgestellt hatte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.).


Es hat sich unter diesen Umständen um eine öffentliche Zusammenrottung im oben beschriebenen Sinn gehandelt.


4.2.2 Aus einer solchen Zusammenrottung heraus müssen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen worden sein; es handelt sich insoweit um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 23; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 4). Der Begriff der Gewalttätigkeiten wird weit gefasst; Erheblichkeit der Auswirkungen wird nicht verlangt. Gewalttätig sind auch Handlungen gegen Sachen; in Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB, wobei zu fordern ist, dass die Beschädigung mit einem Substanzeingriff verbunden und nicht leicht wieder zu beseitigen sein sollte (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 27). Insbesondere ist auch das Verschmieren von Häuserfassaden mit Sprayfarbe eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar, zumal solche Sprayereien sich nicht leicht, sondern nur mit grossem Aufwand wieder entfernen lassen (vgl. entsprechend BGE 108 IV 175: Besprayen eines Tramwagens).


Es wurden vorliegend aus dem Demonstrationszug heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des Gesetzes verübt. Bereits kurz nach dem Abmarsch des Demonstrationszuges wurden Rauchpetarden und Knaller gezündet (vgl. Videoaufnahme; vgl. dazu auch BGer 6B_863/2013 vom 10.Juni 2014 E. 5.7.2; AGE AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.). Dies ging laut Aussagen des Zeugen Wm F____ nach der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse, wo die Berufungsklägerin dem Demonstrationszug beigetreten ist, weiter. Insbesondere wurden entlang der Route des Demonstrationszuges unbestrittenerweise zahlreiche Häuserfassaden mit diversen Parolen besprayt. Das Besprayen und Beschmieren von Gebäuden stellt, wie soeben dargelegt wurde, Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGE 108 IV 170).


Die begangenen Gewalttätigkeiten bestanden in Sachbeschädigungen und decken sich von ihrer Botschaft her im Übrigen mit den von zahlreichen Demonstranten mitgeführten Transparenten und Plakaten und dem Motto der Demonstration («No Border No Nation No Conex») - welchem übrigens auch das Transparent der Clowngruppe («Waffenfreie Zone Grenzenlose Solidarität») sinngemäss durchaus entspricht. Einige Demonstranten taten nicht nur, wie die Clowns, durch die mitgeführten Transparente, sondern eben auch durch die auf die Fassaden angebrachten Schriftzüge ihre Meinung kund. Dies zeugt vorliegend nicht von einer überraschenden und ausufernden Gewalt, welche von ihrem Umfang her über die von Anfang an sichtlich aufgeheizte Grundstimmung der Gruppe hinausgehen würde, und kann somit der Menge, die mit dem Demonstrationszug mitgelaufen ist, - und somit auch der Berufungsklägerin - angelastet werden. Es handelt sich hier nicht um einen Fall, in dem vereinzelte Chaoten aus einer friedlichen Menschenmenge heraus gewalttätig werden (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7.Auflage 2013, S. 199 m.w.H.; vgl. auch Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 32 ff.). Diese Gewalttätigkeiten sind demnach mit vereinten Kräften begangen worden, da sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 5).


4.2.3 Teilnehmer einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes ist, wer kraft seines Gehabes derart in Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich einer Menge anschliesst, die sich bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindet, oder ob er in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Der Teilnehmer braucht selber keine Gewalttätigkeiten verüben oder seine Teilnahme durch irgendwelche Kampfhandlungen zu manifestieren. Es können auch Teilnehmer bestraft werden, die selbst nicht gewalttätig geworden sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6 m.w.H.; BGE 108 IV 36; AGE AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.).


Die Berufungsklägerin hat zunächst mit anderen als Clowns verkleideten Personen auf einer Kreuzung tanzend den Verkehr aufgehalten, während aus der Richtung Claraplatz der Demonstrationszug nahte, an dessen Spitze der martialisch auftretende «Schwarze Block» lief und aus dem heraus bereits Knall- und Rauchkörper gezündet wurden. Für einen unbeteiligten Beobachter und Betrachter der Fotografien (vgl. etwa Akten [A____] S. 92 f.) wirkt das Tun der Berufungsklägerin und ihrer Gruppe in dieser Phase als durchaus koordiniertes Zusammenwirken mit dem nahenden und bereits in dieser Anfangsphase bedrohlich wirkenden Demonstrationszug, dem die Berufungsklägerin dann beigetreten ist. Die Clowns wurden später beim Wiesenkreisel gesehen, wie sie dort wieder aktiv den Verkehr störten. Später wurden sie dann dicht neben dem «Schwarzen Block» mit einem Transparent laufend gefilmt. Angesichts dieser örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nähe der Berufungsklägerin zur - notabene unbewilligten - Kundgebung kann ein unbeteiligter Beobachter nur zum Schluss kommen, dass die Berufungsklägerin und ihre Mitclowns Bestandteil der Menge und somit Teilnehmer und nicht nur blosse Zuschauer des Demonstrationszugs, oder Mitwirkende an einer alternativen Veranstaltung, gewesen sind. Die pazifistische Grundeinstellung eines Individuums, auch wenn dieses sich als Clown verkleidet, insbesondere ist bei der Teilnahme an einem kompakten Demonstrationszug, der vom «Schwarzen Block» angeführt und von Knall- und Rauchpetarden begleitet wird, für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar. Die Berufungsklägerin ist somit Teilnehmerin der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB gewesen.


4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist nach herrschender bundesgerichtlicher Praxis erforderlich, dass die Täterin sich wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt, denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Der Nachweis einer Zustimmung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 108 IV 36).


Die Berufungsklägerin hat sich wissentlich und willentlich dem bereits vor ihrem Beitritt bedrohlich auftretenden Demonstrationszug angeschlossen. Sie ist auch darin verblieben, nachdem andere Demonstrationsteilnehmer ihre Meinung mittels Sachbeschädigungen Ausdruck bekräftigt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie dies durchaus auch mitbekommen hat. Dass sie sich nicht damit identifiziert, ist nicht relevant. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung wie erwähnt nicht vom Vorsatz erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a). Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.


4.3 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich, indem sie an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen in Form von Besprayen von Fassaden verübt wurden, nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.


5.

5.1 Gemäss Art.47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.Auflage, Basel 2019, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.


5.2 Der gesetzliche Strafrahmen für Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art.260 Abs.1 StGB).


Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt objektiv und subjektiv leicht. Objektiv fällt ins Gewicht, dass sie zwar an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei welcher angesichts der aufgeheizten Stimmung und des «Schwarzen Blocks», der die Demonstranten prominent anführte, bereits in dem Moment, als sie sich dem Demonstrationszug anschloss, ein nicht unerhebliches Gewaltpotential erkennbar war. Allerdings beteiligte sich die Berufungsklägerin selber nicht an Gewalt gegen Sachen oder Personen und forderte auch nicht dazu auf. Im Gegenteil hat sie sich an der Berufungsverhandlung davon distanziert. In subjektiver Hinsicht wird die Tatschwere weiter relativiert. Die Berufungsklägerin ist Pazifistin und es war ihr ein Anliegen, für ihre Überzeugung öffentlich einzustehen. Diesem leichten Verschulden würde eine Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen entsprechen. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral aus. Das Berufungsverfahren hat allerdings fast vier Jahre gedauert, was zu lang erscheint und eine Verfahrensverzögerung darstellt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen die hypothetische verschuldensangemessene Strafe um die Hälfte auf 30 Tagessätze zu reduzieren.


Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art.34 Abs.2 StGB). Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich (vgl.Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 9). Die Berufungsklägerin hat erklärt, sie erziele in einer [...] und auf einem [...]hof ein monatliches Einkommen von rund CHF 1'400.-. Davon könne sie leben, da sie bescheiden lebe und etwas Erspartes habe. Von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 30 %, d.h. CHF420.-, (für Krankenkasse, Steuern etc.) vorzunehmen. Weitere Abzüge vom Einkommen rechtfertigen sich nicht, zumal sich die Berufungsklägerin offensichtlich aus freien Stücken mit einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF30.- (CHF1'400.-, abzüglich CHF420.-, geteilt durch 30 Tage = CHF 32.65).


Der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, formell möglich und matieriell offensichtlich angezeigt.


5.3 Die Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 540.- ausgesprochen. Gemäss Art.42 Abs.4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art.106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art.42 Abs.4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60 E.7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren «Denkzettel» verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E.3.3; 134 IV 82 E.4.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von Art.42 Abs.4 StGB anwenden will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl. BGer 6B_561/2019 vom 7.Oktober 2019 E.2.1).


Die Berufungsklägerin hat sich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht. Anders als beispielsweise im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine Schnittstellenproblematik im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der die rechtsgleiche Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe erreicht werden muss. Im Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil der Strafe aus spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen. Das Appellationsgericht erachtet es, insbesondere in Würdigung des leichten Verschuldens der Berufungsklägerin, nicht als geboten, ihr einen zusätzlichen «Denkzettel» zu verabreichen.


6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Berufungsklägerin ist mit ihren Begehren teilweise durchgedrungen. Zwar ist es beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs geblieben; immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden. Dies rechtfertigt es, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF400.- aufzuerlegen. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht reduziert.

6.2 Dem amtlichen Verteidiger werden für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die Berufungsklägerin und drei Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF2921.- (zuzüglich CHF233.70 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF98.75 (zuzüglich CHF7.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin A____ im Umfange lediglich eines Viertels dieses Betrages vorbehalten. Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen für die Berufungsklägerin noch ein Honorar gemäss seiner Aufstellung vom 8.März 2021, zuzüglich Entschädigung für die Berufungsverhandlung (2½ Stunden), ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Landfriedensbruchs (in Ziff. 3 der Anklageschrift);

- Rückgabe der beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis 128084).

A____ wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF30.-, abzüglich 1Tagessatz für 1Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art.260 Abs. 1 sowie Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt Kosten von CHF1'376.20 und eine Urteilsgebühr von CHF400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die Berufungsklägerin und drei Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF2921.- (zuzüglich CHF233.70 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF98.75 (zuzüglich CHF7.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin A____ im Umfange eines Viertels dieses Betrages vorbehalten.


Für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...], für die Vertretung der Berufungsklägerin A____ ein Honorar von CHF1'133.30, zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer von CHF87.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatklägerin (nur Dispositiv)

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Pauen Borer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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