Zusammenfassung des Urteils SB.2017.131 (AG.2020.22): Appellationsgericht
Das Einzelgericht in Strafsachen verurteilte A____ und B____ wegen einfacher Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen und einer Busse. Beide wurden zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C____ verurteilt. Die Berufungskläger haben Berufung eingelegt, um freigesprochen zu werden oder das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Das Appellationsgericht bestätigte die Schuld der Berufungskläger, jedoch in einem leichteren Fall, und reduzierte die Strafen. Die Berufungskläger müssen Schadenersatz und Genugtuung zahlen. Die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren wurden aufgeteilt, und dem Berufungskläger 1 wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.131 (AG.2020.22) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 07.11.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | ad 1: + ad 2: einfacher Körperverletzung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Akten; Privatklägers; Verletzung; Gericht; Urteil; Recht; Körper; Aussage; Verfahren; Verletzungen; Körperverletzung; Berufungsbegründung; Aussagen; Sachverhalt; Vorinstanz; Arztzeugnis; Urteils; Geldstrafe; Auseinandersetzung; Gericht; Person; Tagessätze; Tagessätzen; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 48a StGB ; |
Referenz BGE: | 107 IV 40; 119 IV 31; 120 Ia 31; 129 IV 6; 134 IV 189; 135 IV 126; 135 IV 188; 137 IV 352; 138 V 74; |
Kommentar: | Schneider, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 42 StGB, 2019 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.131
URTEIL
vom 7. November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
C____, geb. [...] Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. August 2017
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 23. August 2017 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen A____ und B____ wegen einfacher Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 100 Tagessätzen zu CHF 140.- (A____) bzw.CHF110.- (B____), unter Auferlegung einer Probezeit von je zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1500.- (A____) bzw. 1000.- (B____). Die beiden Beurteilten wurde solidarisch zur Zahlung von CHF310.- Schadenersatz und CHF 500.- Genugtuung an C____ verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 80.- wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben B____ (Berufungskläger 2) am 13. November 2017 und A____ (Berufungskläger 1) am 15. November 2017 Berufung erklären lassen. Weder C____ als Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist Anschlussberufung erklärt Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 teilte der Rechtsvertreter [...] mit, dass er den Berufungskläger 2 nicht mehr vertrete, am 26.Februar 2018 gab er bekannt, er habe das Mandat wieder übernommen. Mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2018 liess der Berufungskläger 1 beantragen, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen; eventualiter seien seine Handlungen als Tätlichkeiten zu qualifizieren und es sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug des erstinstanzlichen Tonprotokolls der Hauptverhandlung beantragt. Auch der Berufungskläger 2 stellte mit Berufungsbegründung vom 23. März 2018 Antrag auf vollumfänglichen Freispruch sowie Abweisung der Zivilforderungen und verwies zur Begründung auf die Berufungsbegründung des Berufungsklägers 1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger verzichteten auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte [...] mit, er vertrete den Berufungskläger 2 nicht mehr. Am 7.Januar 2019 reichte der Berufungskläger 1 ein Arztzeugnis ein und ersuchte um Verschiebung der auf den 8.Januar 2019 angesetzten Berufungsverhandlung. Dem Antrag wurde stattgegeben. Am 4. Oktober 2019 wurden die Strafregisterauszüge beider Berufungskläger eingeholt.
Die Berufungsverhandlung fand am 7. November 2019 statt. Zunächst wurden die beiden Berufungskläger befragt, anschliessend wurde der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Schliesslich gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers 1, der Berufungskläger 2 sowie der Privatkläger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Berufungen ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die beiden Berufungskläger beantragen je einen vollumfänglichen Freispruch und entsprechend die Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers. Damit sind sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Zivilforderungen Gegenstand des Berufungsverfahrens. Einziger nicht angefochtener Punkt ist die Abweisung der Zivilmehrforderung des Privatklägers im Umfang von CHF 80.-, welcher demnach in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
2.1 Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass die beiden Berufungskläger am 24. Mai 2014 anlässlich eines Parkplatzstreits gemeinsam auf den Privatkläger losgegangen seien. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe der Berufungskläger 1 zunächst den Privatkläger zum Aussteigen aufgefordert und versucht, dessen Fahrertür zu öffnen. Nachdem dieser ausgestiegen sei, habe der Berufungskläger1 ihn körperlich attackiert und ihm einen Stoss versetzt, worauf der Berufungskläger 2 den Privatkläger von hinten gewürgt und anschliessend zu Boden gestossen habe. In der Folge hätten die beiden Berufungskläger dem am Boden liegenden Privatkläger mehrere Fusstritte gegen die Beine und den Oberkörper versetzt. Die Vorinstanz hat sich auf die Aussagen des Privatklägers (Einvernahme vom 6.Juni 2016 Akten S. 74-86, Prot. HV Akten S.248-252), das Arztzeugnis des [...]spitals [...] vom 24.Mai 2014 (Akten S. 43) mit Bildern (Akten S. 44-46) sowie die Anzeigesituation (vgl. Polizeirapport Akten S. 31-33) sowie die Angaben der Augenzeugen D____ (Akten S. 47) und E____ (Akten S. 72) gestützt.
2.2 Die Berufungskläger wenden sich mit ihren Berufungen in erster Linie gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Mit Berufungsbegründung des Berufungsklägers 1, auf die auch der Berufungskläger 2 verweisen lässt, wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die unglaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt und damit ihrem Schuldspruch in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo einen für die Berufungskläger nachteiligen Sachverhalt zugrunde gelegt (Berufungsbegründung Ziff. 7; Akten S. 358 ff.). Gerade das als Beweis angeführte Arztzeugnis des [...]spitals [...] vom 24. Mai 2014 stütze die vom Privatkläger geltend gemachten Übergriffe nicht. So seien keine typischen Würgemale (Petechien) festgestellt worden, sondern lediglich zwei streifenförmige Kratzspuren am Hals. Bei den übrigen im Arztzeugnis dokumentierten äusserst leichten Kratzern und Schürfwunden könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sich diese bei einer anderen Auseinandersetzung zugezogen habe. Der Berufungskläger 1 macht in diesem Zusammenhang geltend, bei den vom Privatkläger behaupteten Fusstritten hätte es zu schwereren Verletzungen, etwa Prellungen, Brüchen und Blutergüssen kommen müssen. Die Verletzung unterhalb des linken Knies rühre nicht von einem Fusstritt her, sondern sei eine typische Sturzverletzung. Zusammenfassend machte er geltend, dass sich die Aussagen der beiden Berufungskläger nicht nur untereinander, sondern auch mit den im Arztzeugnis diagnostizierten Verletzungen des Privatklägers deckten. Es sei daher auf die Aussagen der Berufungskläger abzustellen (Berufungsbegründung Ziff. 8 f.).
Weiter seien auch bezüglich der Frage, wer den Streit initiiert habe, die vorinstanzlichen Ausführungen nicht korrekt. Zwar habe der Privatkläger den Berufungsklägern den Parkplatz weggeschnappt, worüber sie sich geärgert hätten. Jedoch habe der Privatkläger, nachdem er von ihnen angesprochen worden sei, sogleich verbal und körperlich äusserst aggressiv reagiert und im Übrigen selbst angegeben, er sei dem Berufungskläger 1 hinterhergelaufen, als dieser hinter seinen Vater gegangen sei. Zudem sei der Berufungskläger 2 erst am Tag des Vorfalls selbst aus dem Spital entlassen worden und noch geschwächt gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 10). Der Berufungskläger 2 verweist diesbezüglich auf einen Bericht des [...]spitals [...] vom 23. Mai 2014, wonach er vom 16. April bis am 13. Mai 2014 aufgrund eines Verdachts auf NMOSD (Neuromyelitis optica sprectrum disorder) in stationärer Behandlung gewesen sei (Akten S. 314 ff). Ein Angriff der Berufungskläger auf den Privatkläger sei vor diesem Hintergrund nicht denkbar.
Ebenso spreche die Anzeigesituation nur auf den ersten Blick für die Version des Privatklägers. Das Strafgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass der Privatkläger seine Anzeige erhoben haben könnte, um sich vor einer allfälligen Gegenanzeige seitens der Berufungskläger zu schützen um finanzielle Forderungen geltend zu machen (Berufungsbegründung Ziff. 11). Die im vorinstanzlichen Urteil angeführten Zeugenaussagen seien zudem nicht verwertbar, da diese Personen nie formell einvernommen worden seien, sondern von ihren Aussagen lediglich Telefonnotizen vorlägen (vgl. Aktennotizen vom 10. Juni 2015 Akten S.47 und vom 28. April 2016 Akten S. 72). Zudem seien die Aussagen der als Zeugen angeführten Personen auch inhaltlich sehr unklar und könnten nicht gegen die Berufungskläger verwendet werden (Berufungsbegründung Ziff. 12). Fest stehe hingegen, dass der Privatkläger bei seinen Schilderungen immer wieder massiv übertrieben habe; so habe er etwa angegeben, kurzzeitig nicht mehr handlungsfähig gewesen zu sein und keine Kraft zum Aufstehen gehabt zu haben, weil er nicht mehr habe atmen können (Akten S. 75). Dies sei vor dem Hintergrund der Geschehnisse völlig übertrieben, wie auch seine Angaben zur angeblichen Arbeitsunfähigkeit. Die Aussagen des Privatklägers seien damit insgesamt unglaubhaft (Berufungsbegründung Ziff. 14 f.). Da somit im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht vom Parkplatzstreit herrührten, seien die Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.
2.3 Demgegenüber stellt sich der Privatkläger auf den Standpunkt, er sei von den Berufungsklägern angegriffen worden. Er sei in den Parkplatz gefahren, worauf er zunächst vom Berufungskläger 2 angeschrien worden sei. In der Folge habe der Berufungskläger 1 ihn schreiend zum Aussteigen aufgefordert und versucht, seine Autotür zu öffnen. Nachdem er ausgestiegen sei, hätten sie einander gegenseitig geschubst. Der Berufungskläger 2 habe ihn dann von hinten am Hals gepackt, so dass er keine Luft mehr bekommen und zu Boden gefallen sei. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 dem am Boden liegenden Privatkläger Fusstritte gegen den ganzen Körper versetzt, bevor die Berufungskläger wieder in ihr Auto gestiegen und davongefahren seien (Akten S. 75 ff.).
3.
3.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art.6 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) und in Art.10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo", hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E.2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E.2. a S. 41). Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.)
3.2 Vorliegend liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Obgleich sich der fragliche Vorfall im öffentlichen Raum unter den Augen einer Vielzahl von Passanten abgespielt hat, liegen keine verwertbaren Aussagen von unabhängigen und neutralen Zeugen vor. Weder D____ noch E____ wurden jemals formell als Zeugen einvernommen, so dass ihre Aussagen im Verfahren nicht als Beweis verwertbar sind. Ohnehin geht inhaltlich aus den Angaben der beiden telefonisch befragten Männer nichts hervor, was klar zu Gunsten zu Lasten der einen der anderen Streitpartei spräche. So gab D____ lediglich an, er könne nach der verstrichenen Zeit nicht mehr genau sagen, wer was gemacht habe. Er könne lediglich noch sagen, dass zwei Männer auf einen losgegangen seien (Aktennotiz Akten S.47). Gemäss den Angaben von E____ habe er den Vorfall nicht beobachtet und lediglich ein riesen Geschrei auf der Strasse gehört. Es sei ein Geschrei und eine Treterei gewesen, Handgreiflichkeiten habe er keine beobachtet (Aktennotiz Akten S. 72). Da ohnehin unbestritten ist, dass eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien stattgefunden hat, wären die Angaben dieser beiden Personen jedenfalls auch inhaltlich nicht erhellend.
3.3 Für die Version des Privatklägers, wonach er von den Berufungsklägern zunächst verbal und in der Folge tätlich angegangen worden sei, sprechen zunächst die Anzeigesituation sowie die dokumentierten Verletzungen. So begab sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall ins Spital, wo er seine Verletzungen dokumentieren liess, um anschliessend bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten (Polizeirapport Akten S. 31 ff). Die Berufungskläger hingegen verliessen unbestrittenermassen den Ort des Geschehens, ohne sich in ärztliche Behandlung zu begeben die Polizei einzuschalten. Dazu gaben sie an, trotz des überaus aggressiven Vorgehens des Privatklägers von diesem nicht, bzw. nur leicht verletzt worden zu sein (Berufungsbegründung Ziff. 9; Auss. Berufungskläger 1 Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Soweit sie geltend machen, die im Arztzeugnis dokumentierten Verletzungen des Privatklägers stammten nicht von ihnen, sondern aus einer anderen Auseinandersetzung, sind ihre Argumente nicht zu hören. Auf der noch am Tag der zu beurteilenden Geschehnisse erstellten Bilddokumentation des [...]spitals sind zweifelsohne frische Verletzungen zu sehen (vgl. Akten S. 44-46). Dass diese von einem anderen Vorfall stammen sollen, ist schon in zeitlicher Hinsicht höchst unwahrscheinlich. Zudem decken sich die dokumentierten Verletzungen durchaus mit den Schilderungen des Privatklägers. So lassen die Hämatome an den Oberarmen und am Nacken des Privatklägers darauf schliessen, dass die Berufungskläger ihn mit einiger Kraft gepackt und nicht - wie sie wiederholt beteuerten - lediglich den Angriff des Privatklägers abgewehrt, jedoch selbst nicht auf ihn eingewirkt hatten. Die Verletzung unterhalb des linken Knies des Privatklägers lässt sich mit dem übereinstimmend geschilderten Sturz aufs Trottoir bzw. dessen Rand erklären. Keine Stütze findet sich hingegen im dokumentierten Verletzungsbild für die weiteren Schilderungen des Privatklägers, wonach die Berufungskläger ihn gewürgt und ihn anschliessend mit Fusstritten traktiert hätten, als er am Boden gelegen habe. Bezüglich dieser zusätzlichen, nicht durch das Arztzeugnis erhärteten Darstellungen, kann nicht unbesehen und vollumfänglich auf die Schilderungen des Privatklägers abgestellt werden, geht doch aus seinen Aussagen eine gewisse Tendenz zur Übertreibung und Aggravation hervor. Auch seine Schilderung, wonach er dem Berufungskläger 1, der sich hinter den Berufungskläger 2 begeben habe, gefolgt sei (Akten S. 75), deutet jedenfalls darauf hin, dass er durch dessen Gebaren nicht sonderlich eingeschüchtert war, sondern zu der in erster Linie vom Berufungskläger 1 ausgehenden Konfrontation durchaus auch seinen Teil beitrug (vgl. Auss. Privatkläger Einvernahme vom 6. Juni 2016: [ ] ich antwortete ihm zeige mir was du mir zeigen willst. [ ], danach lief der Junge neben seinen Vater und ich ging hinterher., Akten S. 75). Zudem gab er rund zwei Jahre nach dem Vorfall in der Einvernahme vom 6. Juni 2016 an, er habe immer noch Angst, wenn jemand an seiner Autotür vorbeigehe (Akten S.81), was angesichts der geringfügigen Folgen der Auseinandersetzung, der seither verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass er während des Konflikts nicht vollkommen passiv war, sondern den Berufungskläger 1 durchaus auch aktiv schubste, eher unwahrscheinlich erscheint. Schliesslich erscheint auch seine Aussage, wonach die Verletzung am Bein erst drei Monate später verheilt sei (Akten S.81), angesichts der eher oberflächlichen Schürfwunde übertrieben.
3.4 Der Umstand, dass die Aussagen der Berufungskläger bezüglich des Geschehensablaufs weitgehend übereinstimmen, kann jedoch nicht dazu führen, dass ihre Angaben als grundsätzlich glaubhafter bewertet werden als diejenigen des Privatklägers. Immerhin hatten Vater und Sohn reichlich Zeit, sich miteinander abzusprechen. Auch ihre Schilderungen der Geschehnisse wirken nicht grundsätzlich unglaubhaft; dass sie nicht in sämtlichen Punkten deckungsgleich sind, spricht eher gegen eine exakte Absprache und damit für ihre Glaubwürdigkeit. Jedoch ist auch in ihren Angaben eine klare Tendenz zur Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens und zur Dramatisierung des Verhaltens des Privatklägers erkennbar. So besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beiden Berufungskläger die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht nur verbal, sondern durch das Öffnen von dessen Autotüre auch physisch initiiert hatten, ein Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie hätten sich einzig gegen den unkontrollierten Angriff des Privatklägers zur Wehr gesetzt. Insbesondere konnten sie auch nicht erklären, wie dessen - durch das Arztzeugnis nachgewiesenen - Verletzungen entstanden sind und mutmassten lediglich, diese müssten von einer anderen Auseinandersetzung stammen. Es kann damit auch auf ihre Aussagen nicht ohne weiteres abgestellt werden.
3.5 Im Ergebnis vermag das Gericht entgegen der Vorinstanz in der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation weder bei der einen noch bei der anderen Partei eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu erkennen. Hinsichtlich der über die ärztlich dokumentierten Verletzungen hinausgehenden Taten handelt es sich um die spezielle Situation, in welcher sowohl die eine als auch die andere Variante grundsätzlich plausibel erscheint. Der angeklagte und von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt bleibt damit aber in einem Masse ungewiss, welches über das rein Theoretische bzw. Vernachlässigbare hinausgeht. Es sind erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des die Berufungskläger über die ärztlich dokumentierten Verletzungen hinausgehenden belastenden Sachverhalts auszumachen, so dass als Beweisergebnis in dubio von der (durch das Arztzeugnis erhärtete) Sachverhaltsvariante auszugehen ist. Da aus dem Arztzeugnis vom 24. Mai 2014 weder Hinweise auf das vom Privatkläger geschilderte Würgen sowie Treten vorliegen, ist im Zweifel zugunsten der Berufungskläger lediglich nachgewiesen, dass sie den Privatkläger geschubst, am Kragen bzw. an den Oberarmen gepackt und zu Boden gerissen haben.
4.
4.1 Die Berufungen richten sich auch gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation. So belege das Arztzeugnis lediglich - allenfalls an der Grenze zur einfachen Körperverletzung liegende - Tätlichkeiten. Die Verletzungen des Privatklägers wiesen weder die für eine einfache Körperverletzung erforderliche Intensität auf, noch seien sie aufgrund des erlittenen Schmerzes der Genesungszeit unter Art.123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu subsumieren (Berufungsbegründung Ziff. 25 Akten S. 373). Das Verfahren wegen Tätlichkeiten sei aufgrund des Eintritts der Verjährung einzustellen (Berufungsbegründung Ziff. 29 Akten S. 374).
4.2 Die Vorinstanz ist zutreffend von Mittäterschaft ausgegangen, haben die beiden Berufungskläger doch vorsätzlich und in massgeblicher Weise zusammengewirkt, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen und die einzelnen Taten jeweils beiden zuzurechnen sind (vgl. Urteil p. 6 Akten S. 282).
4.3 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nicht einfach (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen, BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Für die Abgrenzung kann dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommen; wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42 f. mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3 mit Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die nachgewiesenen Verletzungen des Privatklägers nicht mehr eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens darstellen und damit über blosse Tätlichkeiten hinausgehen. Zwar waren die einzelnen Verletzungen eher harmlos und sind folgenlos verheilt, kommen in ihrer Gesamtheit aber durchaus einem krankhaften Zustand gleich. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Da indessen - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht mehr davon ausgegangen wird, dass die Berufungskläger den Privatkläger gewürgt und mit Fusstritten traktiert haben, liegt in Bezug auf die Körperverletzung lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Dieser Tatbestand ist bei Schädigungen anwendbar, welche das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiter geht. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Berufungskläger haben den Privatkläger lediglich geschubst und unsanft gepackt, wodurch er zu Fall kam. Sie haben dadurch in Kauf genommen, ihn leicht zu verletzen. Angesichts der Praxis zur einfachen Körperverletzung (darunter fallen etwa Knochenbrüche, bleibende Narben am Körper teilweise sogar im Gesicht, sofern nicht entstellend, Verletzungen mit tage- wochenlangen Konsequenzen) bewegt sich das Vorgehen der Berufungskläger am untersten Rand des Tatbestandsmässigen. Bei der Anwendung des privilegierten Tatbestands von Art. 123 Ziff.1 Abs. 2 StGB ist allerdings auf die gesamten Tatumstände und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 119 IV 31; 127 IV 60, AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 2.9). Vorliegend wurde die Körperverletzung im Rahmen eines spontan eskalierten Parkplatzstreits begangen. Die Berufungskläger waren nachvollziehbarerweise verärgert über den Umstand, dass der Privatkläger ihnen die Parklücke, in welche sie gerade einparken wollten, weggeschnappt hatte. Dieser Umstand lässt ihre unbeherrschte Reaktion zwar keinesfalls als gerechtfertigt, aber doch in einem etwas milderen Licht erscheinen. Das Vorgehen der Berufungskläger erscheint vor diesem Hintergrund als Ausbruch in einer emotional geladenen Situation und das gewählte Mittel (Schubsen, Stossen, Packen) war nicht darauf angelegt, den Privatkläger ernsthaft zu verletzen. Entsprechend werden die Berufungskläger je der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall schuldig gesprochen.
4.5 Schliesslich machen die Berufungskläger geltend, sie hätten lediglich einen unrechtmässigen Angriff des Privatklägers abgewehrt und damit in Notwehr gehandelt; es habe daher ein Freispruch zu ergehen (Akten S. 373, Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer p. 7).
Mit Blick auf den nachgewiesenen Sachverhalt und gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten seht fest, dass die Auseinandersetzung durch die Berufungskläger initiiert worden war, indem sie den Privatkläger - nachdem dieser ihrer Aufforderung, den Parkplatz freizugeben nicht nachgekommen war - lautstark zum Aussteigen aus seinem Auto aufgefordert hatten, der Berufungskläger 1 selbst ausgestiegen war und die Fahrertür des Privatklägers geöffnet hatte. Für die weitergehenden Angaben der Berufungskläger, wonach der Privatkläger vollkommen ausser sich geraten und unkontrolliert auf sie losgegangen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vor diesem Hintergrund entfällt der von den Berufungsklägern eventualiter geltend gemachte Rechtfertigungsgrund der Notwehr bereits in Ermangelung eines notwehrfähigen Angriffs seitens des Privatklägers, womit sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 15 StGB erübrigt.
5.
5.1
5.1.1 Der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In leichten Fällen sieht Abs. 2 der genannten Bestimmung eine fakultative Strafmilderung nach Art. 48a StGB vor.
5.1.2 Das objektive und subjektive Tatverschulden beider Berufungskläger ist innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen sind sehr leicht ausgefallen, insofern ist das Erfolgsunrecht eher gering. Zu Recht hat aber die Vorinstanz hierzu erwogen, die beiden Berufungskläger hätten den Privatkläger aus geringfügigem Anlass angegriffen. Zu relativieren ist dieses Handlungsunrecht jedoch wiederum angesichts der Tatsache, dass die Übergriffe im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung - zu der auch der Privatkläger beigetragen hatte - stattfanden, welche eine gewisse Eigendynamik entwickelte. Unter Berücksichtigung der fakultativen Strafmilderung gemäss Art.48aStGB trägt eine Einsatzstrafe von je 50 Tagessätzen den genannten Umständen angemessen Rechnung.
5.1.3 In einem weiteren Schritt ist die Täterkomponente zu berücksichtigen. Beide Berufungskläger sind nicht einschlägig vorbestraft, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten ist und nicht zu einer Strafminderung führt. Das gleiche gilt umgekehrt für das fehlende Geständnis bzw. das fehlende Zeigen von Einsicht und Reue, welches nicht zu Lasten der Berufungskläger zu Buche schlägt. Zusammenfassend rechtfertigen die Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Minderung der Strafe.
5.1.4 Jedoch ist mit Blick auf die lange Verfahrensdauer eine Strafreduktion von 20% angezeigt, wurden die Berufungskläger doch erst zwei Jahre nach dem Vorfall erstmals zum Sachverhalt befragt. Entsprechend trägt eine Geldstrafe von je 40 Tagessätzen dem Verschulden der beiden Berufungskläger, ihren persönlichen Verhältnissen und der langen Verfahrensdauer angemessen Rechnung.
5.1.5 Über die Wahl der Sanktionsart sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren ist mangels Berufung Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zufolge des Verschlechterungsverbots nicht mehr zu befinden.
5.2
5.2.1 Das Strafgericht hat von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Verbindungsbusse Gebrauch gemacht (Art. 42 Abs.4 StGB). Diese dient der Entschärfung der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen den Bussen für Übertretungen und bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Mithin soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen (beispielsweise einer einfachen Körperverletzung) minderschweres Delikt (beispielsweise eine Tätlichkeit) begeht, im unmittelbaren Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch das Ausfällen einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll mit der zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188 E.3.2 S. 189). Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von CHF 1500. für den Berufungskläger 1 sowie von CHF 1000.- für den Berufungskläger 2 ausgesprochen und für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 und 10Tagen, entsprechend einem Umwandlungssatz von CHF 100., festgelegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung jedoch demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 geht das Bundesgericht offensichtlich davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung: Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen; dies muss sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen.
5.2.2 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe und nach dem Gesagten auch der Umwandlungssatz der Busse ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 106 Abs.3StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.). Die Vorinstanz ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5800. für den Berufungskläger 1 und von CHF 4500.- für den Berufungskläger 2 (vgl. Angaben Akten S. 246) ausgegangen und hat berücksichtigt, dass beide Berufungskläger keine Unterstützungspflichten haben. Sie hat die Tagessatzhöhe nach Abzug der üblichen Pauschale von 25 % auf CHF 140. für den Berufungskläger 1 sowie CHF 110.- für den Berufungskläger 2 bemessen.
Während beim Berufungskläger 2 keine veränderten Einkommensverhältnisse vorliegen, verdient gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung der Berufungskläger 1 derzeit aufgrund seiner Krankschreibung 20 % weniger als im letzten Jahr (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Es ist damit für den Berufungskläger 1 von einem Einkommen von rund CHF 4500.- auszugehen. Daraus ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 110. und für den Berufungskläger 2 unverändert von CHF 110.-.
5.3 Ausgehend von einem Strafmass von insgesamt je 40 Tagessätzen ist somit über die Berufungskläger eine bedingte Geldstrafe von je 35Tagessätzen zu je CHF110.- auszufällen. Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von je fünf Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach auf je CHF 550.- (entsprechend je fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung).
6.
Schliesslich wenden sich die Berufungskläger auch gegen ihre Verurteilung zu Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger. Die Vorinstanz hat die nachgewiesene Schadenersatzforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 310.- zu Recht gutgeheissen. Auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind grundsätzlich erfüllt. Da der angeklagte Sachverhalt indessen - im Unterschied zur Vorinstanz - im Berufungsverfahren nur teilweise erstellt ist, wird die dem Privatkläger zuzusprechende Genugtuung auf CHF 300.- festgesetzt.
7.
7.1 Für die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art.428Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, m. Hinw.). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art.428 Abs.2 lit.b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
7.2 Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die Berufungskläger teilweise durchgedrungen, wobei das Durchdringen mit etwa 50 % zu bewerten ist sie beantragten einen vollumfänglichen Freispruch; das vorinstanzliche Urteil wurde im Schuldpunkt zwar bestätigt, jedoch wurde von einem günstigeren Sachverhalt ausgegangen, was zu einer Privilegierung des Tatbestandes sowie einer deutlichen Reduktion der Strafhöhe führte. Es ist den Berufungsklägern somit eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 350., entsprechend der Hälfte der vollen Urteilsgebühr aufzuerlegen.
7.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die schuldig gesprochene Person (sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt, wobei dieser Aufwand mehrheitlich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation angefallen ist. Damit tragen die Berufungskläger ihre Verfahrenskosten von CHF471.85 sowie CHF 475.85 in voller Höhe.
7.4 Die Urteilsgebühr der ersten Instanz berechnet sich nach Aufwand (je CHF500.), wobei sie im Falle der Ausfertigung einer schriftlichen Begründung in casu zufolge Berufung angemessen erhöht wird und im vorliegenden Fall auf je CHF 1000. bemessen wurde. Die nach Aufwand im Verfahren bezifferte Urteilsgebühr von je CHF 500. wäre auch bei dem vom Berufungsgericht vorgenommenen Strafmass angefallen und ist somit von den Berufungsklägern zu tragen. Bezüglich der um je CHF500. erhöhten Urteilsgebühr für den Weiterzug an die zweite Instanz rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Obsiegens die Auferlegung weiterer Gebühren nicht. Daraus resultiert eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von je CHF 500.-.
7.5 Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger 1 steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E.5.2; BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs.1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15.Mai 2019 E.5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, erscheint in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % der angefallenen Verteidigungskosten angemessen. Der von der Verteidigerin mit Honorarnote vom 6. November 2019 für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand in Höhe von 14,8 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.- erscheint angemessen. Dem Berufungskläger 1 wird folglich für das Verfahren vor zweiter Instanz eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'500.- (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. August 2017 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
- Abweisung der Schadenersatzmehrforderung des C____ in Höhe von CHF 80.-.
://: A____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF110.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 sowie 42 Abs. 1+4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
B____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF110.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 sowie 42 Abs. 1+4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungskläger werden solidarisch zu CHF 310.- Schadenersatz und CHF 300.- Genugtuung an C____ verurteilt.
Die Berufungskläger tragen ihre Verfahrenskosten von CHF 471.85 (A____) bzw. CHF 475.85 (B____) sowie eine Urteilsgebühr von je CHF500.- für die erste Instanz sowie die Kosten für die zweite Instanz mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF350.-.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 1500.- zuzüglich 7,7 % MWST ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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