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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.13 (AG.2017.739)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.13 (AG.2017.739) vom 27.10.2017 (BS)
Datum:27.10.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Aufmerksamkeit; Urteil; Gerät; Vorinstanz; Anklage; Seiner; Während; Autobahn; Verletzung; Verkehrsregeln; Mobiltelefon; Gehalten; Lasermessgerät; Gewesen; Rechts; Strasse; Sekunde; Berufungsklägers; Sekunden; Werden; Fahrer; Bedienung; Sondern; Strafbefehl; Gemäss
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 325 StPO ; Art. 35 SVG ; Art. 350 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 36 VRV ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:115 II 283; 124 IV 219; 127 II 302; 140 IV 188; 141 IV 369; 142 IV 93; 143 IV 63;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.13


URTEIL


vom 27. Oktober 2017



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Dezember 2016


betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16.Dezember 2016 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 29.April 2016, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF400.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF300.- respektive von CHF600.- im Falle der Berufung auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ am 19.Dezember 2016 rechtzeitig die Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 8.Februar 2017 hat er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Seine Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 10.Mai 2017 bekräftigt und begründet. Den in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Ladung und Befragung von Wm1 B____ und Pol C____, beide Kantonspolizei Basel-Stadt, als Zeugen hat er in der Berufungsbegründung wieder zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vom 4.Juli 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht.


Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wenn somit im Berufungsverfahren lediglich Übertretungen zu beurteilen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 406 N 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3, 4 in Verbindung mit Art.390 Abs. 2 bis 4 StPO).


1.3 Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gilt im vorliegenden Fall nicht, da dem Berufungskläger vor erster Instanz noch ein Vergehen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) vorgeworfen wurde. Das Berufungsgericht urteilt somit mit freier Kognition (Hug/Scheidegger, a.a.O., 406 N 6; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 4).


1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Angefochten ist hier der gesamte Schuldspruch. Demgegenüber ist der Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln mangels Anfechtung grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keinen formellen Freispruch hätte aussprechen dürfen. Denn die Vorinstanz hat bezüglich des in diesem Zusammenhang in der Anklage respektive im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts einen Schuldspruch erlassen, wenn auch einen andern als den von der Staatsanwaltschaft beantragten (einfache Verletzung der Verkehrsregeln statt grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Bei einer derartigen reinen Umqualifizierung hat kein Freispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestands zu erfolgen, ist doch das Gericht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalt nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.4.2; AGE SB.2014.118 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hätte somit keinen formellen Freispruch aussprechen dürfen.


2.

2.1 Der Berufungskläger verlangt zunächst einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR741.11).


Der Strafbefehl vom 29. April 2016 hält insoweit fest, dass der Berufungskläger am 30.Mai 2015, um 16:31 Uhr, den Lieferwagen BS [...] von der Autobahneinfahrt Riehenstrasse in Basel mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h auf dem Additionsstreifen über die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz gelenkt habe. Dabei habe er auf der Strecke von Autobahnkilometer 2.900 bis Autobahnkilometer 3.200 während ungefähr drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse zugewandt sondern dem Mobiltelefon, welches er in seiner rechten Hand gehalten und bedient habe. Durch sein Verhalten habe der Berufungskläger die im Strassenverkehr nötigen Vorsichtspflichten vernachlässigt.


Die Vorinstanz hat es zusammengefasst für erstellt erachtet, dass die Aufmerksamkeit des Berufungsklägers während ungefähr drei Sekunden durch die Bedienung eines Informations-/Kommunikationssystems relevant beeinträchtigt war. Ob dies ein Mobiltelefon oder, wie der Berufungskläger behauptet, ein Lasermessgerät gewesen sei, könne offen gelassen werden. Vorliegend hätten die erhöhte Geschwindigkeit sowie der teilweise dichte Verkehr auf der Autobahn eine erhöhte Bremsbereitschaft erfordert. Eine circa drei Sekunden lang andauernde Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers sei deswegen als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu qualifizieren.


2.2

2.2.1 Der Berufungskläger macht zunächst, jedenfalls implizit, eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend (Berufungsbegründung II.1.a). Er weist darauf hin, dass die Anklage ihm vorwerfe, durch ein Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand gehalten und bedient habe, die nötigen Vorsichtspflichten vernachlässigt zu haben. Dieser Vorwurf sei falsch, denn er habe nicht ein Mobiltelefon, sondern ein Lasermessgerät in der Hand gehalten, weshalb er nicht durch die Bedienung eines Mobiltelefons habe abgelenkt sein können. Die Vorinstanz lasse offen, ob es sich um ein Mobiltelefon oder ein Lasermessgerät gehandelt habe, und erachte somit nicht für rechtsgenüglich bewiesen, dass er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe. Sie hätte ihn in diesem Punkte somit nicht verurteilen dürfen, denn angeklagt sei er wegen der Bedienung eines Mobiltelefons.


2.2.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit dieser Rüge auseinandergesetzt (Urteil Strafgericht E. I S. 3) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Akkusationsprinzip nicht verletzt wird. Auf die entsprechenden Erwägungen kann, mit den folgenden ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden (vgl. Art.82 Abs. 4 StPO).


Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls - einerseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben - wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4f. S. 190f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E.1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei Bagatelldelikten wie hier (blosse Übertretung) weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).


2.2.3 Der Berufungskläger bestreitet zwar - und zwar von Anfang an (vgl. Überweisung mit Antrag, Akten S. 14f.) - während der fraglichen Fahrt auf der Autobahn ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und bedient zu haben. Er räumt aber ein, bei dieser Fahrt ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel genommen, in der Hand gehalten und daran hantiert, d.h. es abgeschaltet, und wieder in die Halterung gesteckt zu haben (vgl. Akten S. 15; Protokoll Hauptverhandlung [HV], Akten S. 102, 110). Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, der Vorwurf an den Berufungskläger beziehe sich auf seine während rund drei Sekunden herrschende Unaufmerksamkeit gegenüber der Strasse infolge Bedienung eines Informations- und Kommunikationssystems. Ob dies wegen eines Mobiltelefons oder eines Lasermessgerätes gewesen sei, könne offen gelassen werden. Denn durch den Strafbefehl sei dem Beschuldigten sowohl die Art als auch die Folge der Tatausführung, nämlich die Unaufmerksamkeit infolge Ablenkung durch ein Informations- und Kommunikationssystem, bekannt gewesen. Diese Auffassung ist im Ergebnis korrekt. Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl respektive der Anklageschrift mangelnde Aufmerksamkeit am Steuer durch Manipulationen an einem Kommunikationsssystem (Mobiltelefon) unter exakter Angabe von Zeit und Ort vorgeworfen. Verurteilt wurde er dann, entsprechend seiner eigenen Darstellung, in Zusammenhang mit Manipulationen an einem Lasermessgerät. Ob das Lasermessgerät unter den Begriff Kommunikations- und Informationssystem fällt, kann hier offenbleiben. Denn Art. 3 Abs. 1 (Satz 2) VRV hält fest, dass der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beinträchtigt wird. Diese Bestimmung, auf welche auch der Strafbefehl hinweist, zählt Kommunikations- und Informationssysteme und Wiedergabegeräte rein exemplarisch auf; in Frage kommen auch andere (technische) Geräte, deren Bedienung die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigen kann. Gegenstand des Vorwurfs ist hier die mangelnde Aufmerksamkeit am Steuer infolge Bedienens eines solchen technischen Gerätes während der Fahrt, sei dies nun ein Mobiltelefon oder ein Messgerät. Für den Berufungskläger war und ist denn auch offensichtlich hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Selbst wenn er betont, die Art des von ihm benutzten Gerätes werde im Strafbefehl falsch umschrieben, wurde er vom besagten Vorwurf - Bedienung eines technischen Gerätes während der Fahrt auf der Autobahn und infolgedessen ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr - nicht überrascht. Der Vorwurf der Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr infolge Bedienung eines technischen Gerätes stand vielmehr von Anfang an offen zur Diskussion und der Berufungskläger konnte sich zu diesem Vorwurf äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes auch nicht ersichtlich. Kernpunkt des Vorwurfs ist die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch die Bedienung eines technischen Gerätes und nicht die Art des benutzten Gerätes. Ob es in Bezug auf das Mass der Ablenkung einen Unterschied macht, ob ein Mobiltelefongerät oder ein Lasermessgerät bedient wird, wird nachfolgend zu prüfen sein.


Das Akkusationsprinzip ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht verletzt.


2.3

2.3.1 Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Art. 3 VRV konkretisiert diese Bestimmung mit beispielhaften Sorgfaltspflichten. Der Fahrer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 127 II 302 E. 3c). Damit der Fahrzeugführer auf eine bestimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug bedienen können, was unter anderem voraussetzt, dass er keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerksamkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird. Ob eine Verrichtung die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 31 SVG N 8 mit Hinweisen).


2.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, es mache einen relevanten Unterschied, ob es sich beim bedienten Gerät um ein Mobiltelefon oder um ein Lasermessgerät handelt. Denn die Bedienung eines Mobiltelefons, etwa das Einstellen einer Nummer, lenke tatsächlich ab, das blosse Abstellen eines Lasermessgerätes hingegen nicht, hier sei die Ablenkung kleiner als beim Einstellen von Sendern beim Autoradio. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist indes nicht die Art des bedienten Gerätes ausschlaggebend, sondern vielmehr die Art der Bedienung des Gerätes und die entsprechenden Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit des Fahrers. Auch die Manipulation an einem Autoradio während der Fahrt kann, wenn sie eine gewisse Zeit dauert und die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigt, strafbar sein.


2.3.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt auf der Autobahn während rund drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr gewidmet habe, sondern stattdessen auf ein in seiner rechten Hand befindliches Gerät gerichtet hat. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Berufungsklägers selber sowie insbesondere in Bezug auf die Unaufmerksamkeit und deren Dauer auf die Darstellung im Überweisungsantrag und auf die Angaben des an der Hauptverhandlung befragten Zeugen Wm mbA D____.


2.3.4 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger während der fraglichen Fahrt ein technisches Gerät - mit der Vorinstanz wird entsprechend den Angaben des Berufungsklägers in dubio von einem Lasermessgerät ausgegangen - in der Hand gehalten und bedient hat. Der Berufungskläger hat dazu ausgesagt, sein Beifahrer habe festgestellt, dass das Lasermessgerät, welches er (der Berufungskläger) zuvor für Arbeiten auf einer Baustelle benutzt habe, noch in Betrieb gewesen sei, denn es habe nach oben abgestrahlt (Protokoll HV Akten S. 102; Plädoyer Verteidigung, Akten S. 110). Er habe das Gerät, welches er in einer Halterung am Gürtel trug, deshalb kurz aus der Halterung genommen, dann abgeschaltet und schliesslich zurück in die Halterung gesteckt (Protokoll HV, Akten S. 102; Plädoyer, Akten S.110). Die Verteidigung macht geltend, dieses Abstellen des Lasermessgerätes lenke nicht ab respektive die Ablenkung sei kleiner als beispielsweise beim Einstellen des Autoradios. Dem ist entgegenzuhalten, dass angesichts der Angaben des Berufungsklägers selber das Abschalten des Lasermessgerätes in casu sich nicht mit der Manipulation am fest installierten Autoradio (Einstellen oder Abstellen desselben) vergleichen lässt. Letzteres ist grundsätzlich rasch einhändig und insbesondere ohne Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit möglich, während das Abschalten des Lasergerätes einige Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch genommen haben muss. So musste der Berufungskläger das Gerät zunächst aus der Halterung am Gürtel nehmen, dann abschalten und schliesslich wieder zurück in die Halterung stecken. Wird dieser Vorgang wie hier einhändig durchgeführt, nimmt er entsprechend noch mehr Zeit - auf jeden Fall mehrere Sekunden - und Aufmerksamkeit in Anspruch.


2.3.5 Der Berufungskläger moniert (Berufungsbegründung II.1.b, c), dass die Vorinstanz sich für das Ausmass und die Dauer seiner angeblichen Unaufmerksamkeit auf die Angaben im Überweisungsantrag und auf die Aussagen des Zeugen D____ an der Verhandlung gestützt habe. Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Polizisten hätten angesichts der Höhenverhältnisse der Fahrzeuge keinen Einblick in sein Fahrzeug nehmen und somit nicht sehen können, dass er etwas in der Hand hielt. Der von ihm gefahrene Lieferwagen Renault Trafic habe eine Höhe von 2 Metern, wobei sich der Einblick ins Fahrzeug auf mindestens 1,2 Metern Höhe befinde. Demgegenüber sei die Augenhöhe der Polizisten im Mercedes aufgrund der Höhe dieses Fahrzeugs von nur 1,3 Metern höchstens auf 1,1 Meter gewesen. Auf die Angaben des Zeugen D____ könne nicht abgestellt werden, da sie nicht stimmig und nicht nachvollziehbar seien. Diese Einwände sind, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht stichhaltig.


Vorweg ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil sich bereits ausführlich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und namentlich die Angaben im Überweisungsantrag und die Aussagen des Zeugen D____ sorgfältig und kritisch gewürdigt hat. Auf diese trefflichen Ausführungen (Urteil Strafgericht E. II.1 S. 4, 5) wird mit den nachfolgenden zusammenfassenden, ergänzenden und präzisierenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).


2.3.6 Die Vorinstanz stützt sich insbesondere bezüglich Dauer der Unachtsamkeit auf die Schilderung im Überweisungsantrag vom 31. Mai 2015 (vgl. Akten S. 12 ff.). Dort ist festgehalten, dass anlässlich einer Patrouillenfahrt mit einem Zivilfahrzeug - Pol C____, Wm1 B____ und Wm mbA D____, alle bei der Verkehrspolizei - festgestellt werden konnte, dass der Berufungskläger an einem Mobiltelefon hantierte. Er habe dieses in seiner rechten Hand gehalten und während rund drei Sekunden seinen Blick darauf und nicht auf den Strassenverkehr gerichtet, was bei einer Geschwindigkeit von 60-70km/h einer Strecke von 49,5 bis 57 Meter entspreche, die der Berufungskläger im Blindflug absolviert habe.


Es mag zutreffen, dass die Polizisten angesichts der unterschiedlichen Höhenverhältnisse der beteiligten Fahrzeuge von ihrer Position aus keine freie Sicht auf die rechte Hand des Berufungsklägers und den darin befindlichen Gegenstand hatten. Sie hatten aber - und das wird offenbar auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Plädoyer, Akten S. 111: und man vielleicht den Kopf des Fahrer, also des Beschuldigten aus dem Mercedes heraus sehen konnte) - Blick auf den Kopf des Berufungsklägers und konnten somit beobachten, dass dessen Blick und Aufmerksamkeit während mehrerer Sekunden nicht geradeaus nach vorne auf den Verkehr, sondern nach unten, mutmasslich in Richtung seiner rechten Hand gerichtet war und dass dieser dadurch abgelenkt war (vgl. Überweisung, Akten S.12ff.). So gibt auch der Zeuge D____ an, er habe gesehen, dass der Fahrer abgelenkt war (vgl. Akten S. 108). Angesichts der Alltagserfahrungen der Polizisten - dazu etwa die Aussage des Zeugen D____ (Akten S.106): , denn in 99% der Fälle ist es ein Natel -, ist auch der Schluss naheliegend und nachvollziehbar, der Berufungskläger habe seine Aufmerksamkeit einem Mobiltelefon geschenkt. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben tatsächlich ein technisches Gerät in der Hand gehalten und an diesem hantiert hat - was die Polizeibeamten eben offensichtlich haben beobachten können.


2.3.7 Wm mbA D____ hat an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge präzisierende und differenzierende Aussagen gemacht (vgl. Protokoll HV, Akten S.103 ff.). Er gibt das Geschehen zunächst in freier Erzählung aus seiner Erinnerung wieder. Zusammengefasst hat er angegeben, sie seien damals in Dreierbesetzung im Polizeiauto gesessen. Im anderen Auto seien ein Fahrer und ein Beifahrer gesessen. Er habe gesehen, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehr abgewendet gewesen sei, denn dieser habe etwas - ihrer damaligen Vermutung nach ein Mobiltelefon - in den Händen gehabt, worauf er während des Fahrens geschaut habe, obwohl es relativ viel Verkehr hatte. Bei der anschliessenden Kontrolle habe der Fahrer bestritten, dass er ein Natel hatte, und behauptet, dass es irgendein Gerät zum Arbeiten war. Fakt sei jedenfalls, dass der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit diesem Gerät und nicht der Strasse geschenkt habe. Auf Frage hat der Zeuge angegeben, diese Ablenkung habe sicher ein paar Sekunden gedauert, nicht gerade 10 Sekunden, aber um das herum (Akten S. 104).


Die Aussagen des Zeugen D____ sind, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, glaubhaft. Sie enthalten namentlich zahlreiche Realitätskriterien (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.48 ff. mit weiteren Hinweisen). So räumt der Zeuge von Anfang Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein (vgl. etwa Akten S.103: Ich erinnere mich vage an die Geschichte, es ist schon eine Zeitlang her.). In seiner freien und durchaus sprunghaften Wiedergabe schildert der Zeuge das damalige dynamische Geschehen rein aus seiner Erinnerung - rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall, was die Erinnerungslücken ohne Weiteres erklärt - detailliert, schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar (vgl. Akten S.103ff.). Beeindruckend - und ein weiteres starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage - ist, dass er noch vor Gericht anschaulich seine Verwunderung darüber schildert, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit vom Strassenverkehr abgewendet und einem Gerät zugewendet hatte - obwohl doch ein Beifahrer anwesend war (Akten S. 105). Der Zeuge D____ hat zusammengefasst konstante und logisch konsistente, plausible und lebensnahe Aussagen gemacht, die eine Vielzahl von Realitätskriterien enthalten, welche für die Zuverlässigkeit seiner Darstellung und dafür sprechen, dass seine Schilderung auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht und nicht etwa seiner Phantasie entspringt.


Demgegenüber gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass Wm mbA D____, der notabene als Zeuge und somit unter der entsprechenden Wahrheitspflicht stehend und unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ausgesagt hat, den Berufungskläger zu Unrecht belastet hat. Dass der Zeuge D____ an der Verhandlung vor Strafgericht nicht mehr angeben konnte, wo er selber damals im Auto gesessen war respektive ob er allenfalls der Fahrer war, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum relevanten Kerngeschehen. Dies belegt vielmehr, dass er bemüht ist, das auszusagen, was er noch sicher weiss, und ansonsten seine Unsicherheit einräumt - wie bereits erwähnt ein Realitätskriterium. Es handelte sich im Übrigen um eine länger zurückliegende alltägliche Patrouillenfahrt mit dem Zivilfahrzeug, wo die Polizisten nicht feste Plätze innehaben. Für den Zeugen war nicht der eigene Sitzplatz im Auto relevant und erinnerlich, sondern die Beobachtung des Geschehens im Fahrzeug des Berufungsklägers. Und insoweit hat er plausibel angegeben, dass das Auto des Berufungsklägers rechts von ihnen war und er nach rechts schaute, was im Übrigen durch das Video objektiviert wird (Akten S.104, 54). Es ergibt sich zudem klar aus den Akten, dass damals nicht der Zeuge Wm D____, sondern vielmehr Wm1 B____ das Polizeifahrzeug gelenkt hat. Deshalb wurde Letzterer nicht als Zeuge zur vorinstanzlichen Verhandlung geladen, denn er hätte als Lenker keine Angaben aus eigener Anschauung machen können (vgl. Aktennotiz, Akten S.80). Da der Zeuge Wm D____ nicht Fahrer des Polizeifahrzeugs gewesen ist, hat er als Mit- oder Beifahrer - sei es also auf dem Rücksitz oder vorne - das Fahrzeug des Berufungsklägers somit ohne weiteres beobachten und die Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers feststellen können.

2.3.8 Die Darstellung in der Überweisung und in den Aussagen des Zeugen D____, wonach der Berufungskläger während dieser Fahrt auf der Autobahn ein Gerät in seiner Hand gehalten und daran hantiert hat, wird im Übrigen durch dessen eigene Darstellung bestätigt: Der Berufungskläger räumt ja ein, dass er auf der fraglichen Fahrt ein technisches Gerät, nach seiner Darstellung ein Lasermessgerät, in der Hand gehalten und abgeschaltet hat. Die Polizisten konnten diesen Vorgang während der Patrouillenfahr aus ihrem Fahrzeug offensichtlich beobachten.


2.4 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger, während er die Autobahn mit einem Lieferwagen mit 60-70 km/h befuhr, mit einem technischen Gerät hantiert und deswegen während rund drei Sekunden seinen Blick und damit seine Aufmerksamkeit nicht auf den Strassenverkehr, sondern auf dieses Gerät, welches er in seiner rechten Hand hielt, gerichtet hat.


Die einem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen und beträgt im Regelfall rund eine Sekunde (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 14; BGE 115 II 283). Vorliegend haben die Geschwindigkeit sowie das Verkehrsaufkommen auf dem entsprechenden Autobahnstück grundsätzlich eine stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers erfordert, weswegen die Reaktionszeit zwischen 0,6 und 0,7 Sekunden beträgt (BGE 115 II 283 E. 1.a). Nach dem oben Ausgeführten ist von einer jedenfalls rund 3Sekunden dauernden Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers auszugehen. Dies ist mit der Vorinstanz als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflichten zu qualifizieren.


3.

3.1 Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger das Verbot des Rechtsüberholens zumindest eventualvorsätzlich missachtet habe, indem er auf der Höhe des Autobahnkilometers 3.150 mindestens ein Fahrzeug rechts überholt und dann nur wenige Meter vor der Ausfahrt Zürcherstrasse nach links auf den Normalstreifen gewechselt habe. Sie hat ihn deshalb wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs.1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV verurteilt. Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat sie ihn freigesprochen, da sie zum Schluss gekommen ist, dass der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar Verletzung nicht nahegelegen sei und dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht kein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden könne (vgl. E. 1.4 hievor).


Der Berufungskläger verlangt auch hier einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln. Er macht zusammengefasst geltend, er habe kurz vor dem Einbiegen auf den Normalstreifen lediglich ein einziges Fahrzeug rechts überholt. Dies sei ihm erlaubt gewesen, nachdem die Ausfahrtspur Zürcherstrasse an jenem Ort die Einspurstrecke auf die noch zweispurige Autobahn bildete. Zudem habe es sich um eine ähnliche Situation wie diejenige, die BGE 124 IV 219 zugrunde liegt, gehandelt.


3.2 In dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug beschleunigt und auf der Höhe des Autobahnkilometers 3.150 via Additionsstreifen mindestens ein Fahrzeug rechts überholt habe. Die Vorinstanz hält fest, dass er während der ganzen Zeit auf der Spur der Ausfahrt Zürcherstrasse fuhr, die Fahrzeuge der Mittelspur überholte und dann kurz vor der Ausfahrt nach links auf den Normalstreifen einbog. Mittels Videoaufzeichnung (Akten S. 54) - die allerdings jeweils nur einzelne Ausschnitte der damaligen Fahrt wiedergibt - ist klar dokumentiert, dass der Berufungskläger jedenfalls ein (weisses) Fahrzeug, welches auf der mittleren Spur fuhr, rechts überholt hat und dann vor diesem Fahrzeug auf die mittlere Spur eingebogen ist. Dieses Überholen eines Fahrzeuges wird von ihm nicht bestritten und ist durch die Videoaufzeichnung erstellt; darum geht es hier.


3.3

3.3.1 Grundsätzlich ist rechts zu kreuzen und links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Aus dem Gebot, andere Verkehrsteilnehmer links zu überholen, folgt ein Verbot des Rechtsüberholens. Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Fahrzeugführer nur beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie in den anderen in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelten Konstellationen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren.


3.3.2 Kolonnenverkehr wird vom Bundesgericht definiert als längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3a); wobei Kolonnenverkehr anhand der konkreten Verkehrs-situation zu bestimmen und zu bejahen ist, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (vgl. Präzisierung in BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).


Dies ist hier, wie die Vorinstanz richtig festhält - auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil Strafgericht E. II. 2. S. 6) -, nicht der Fall gewesen. Die Fahrspur des Berufungsklägers war nur schwach befahren und auch auf den beiden linken Spuren herrschte keine derartige Verkehrsverdichtung, dass von Kolonnenverkehr auszugehen wäre (vgl. auch Videoaufnahmen, Akten S. 54). Der vom Berufungskläger benutzte Fahrstreifen auf der Autobahn A2 diente in dem Moment, als der Berufungskläger rechts am weissen Fahrzeug vorbeifuhr (Abschnitt 3.1), ausserdem als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse. Die beiden sich links davon befindenden Fahrstreifen führen hier (Abschnitt 3.1) weiter Richtung Luzern. Der Berufungskläger bewegte sich also nicht in die gleiche Richtung wie die links von ihm fahrenden Fahrzeuge. Er befand sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht im Kolonnenverkehr und das Rechtsüberholen war ihm somit nicht aufgrund von Art.36 Abs.5 lit. a VRV gestattet.


3.3.3 Wie die Vorinstanz richtig darlegt (s. dazu Urteil Strafgericht E. II.2 S. 6f.), ist dem Berufungskläger das Rechtsüberholen auch nicht gestützt auf Art.36 Abs.5 lit.b VRV erlaubt gewesen. Nach dieser Bestimmung ist das Rechtsüberholen auf Einspurstrecken zulässig, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Zwar sind, wie dargelegt, unterschiedliche Fahrziele signalisiert gewesen. Die beiden linken Spuren, d.h. die Normalspur und die Überholspur, führen weiter Richtung Luzern. Die vom Berufungskläger befahrene rechte Spur dient als Einspurstrecke der Ausfahrt Zürcherstrasse. Hätte der Berufungskläger beabsichtigt, die Ausfahrt Zürcherstrasse zu nehmen - und diese dann auch tatsächlich genommen - wäre ihm das Rechtsüberholen des weissen Fahrzeuges gestattet gewesen. Der Berufungskläger wollte aber von Anfang an auf die Normalspur wechseln und in Richtung Luzern weiterfahren. Er hat somit das weisse Fahrzeug nicht rechts überholt, um die Ausfahrt zu nehmen, sondern ist kurz nach dem Überholen direkt vor dem überholten Fahrzeug auf die Normalspur eingebogen. Dieses Verhalten wird nicht von Art.36 Abs.5 lit.b VRV erfasst, sondern stellt ein nicht erlaubtes Rechtsüberholen dar.


3.3.4 Der Berufungskläger macht geltend, es sei eine ähnliche Konstellation wie die BGE 124 IV 219 zugrunde liegende Situation vorgelegen. Denn auch vorliegend sei der rechte Fahrstreifen der Autobahn aufgehoben und zur Ausfahrtspur (Zürcherstrasse) umfunktioniert gewesen, was es ihm erlaubt habe, an der Kolonne auf der mittleren Spur rechts vorbeizufahren und sich anschliessend einzugliedern. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um einen Spurabbau ging. Der rechte Streifen wurde nicht etwa aufgehoben, sondern diente als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse. Zudem hat auf der mittleren Spur, anders als in der Sachverhaltsschilderung von BGE 124 IV 219, keine zähfliessende Kolonne vorgelegen. Das Rechtsüberholen war dem Berufungskläger somit nicht gestattet.


3.4 Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass dem Berufungskläger keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgehalten werden könne (Urteil Strafgericht E. II.2 S. 7). Indes kann ihm, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhält - auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (E. II.2 S.8) - die Verursachung einer geringen Gefahr und ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Der Berufungskläger hätte links blinken und auf Höhe des Verkehrs mitfahren müssen, da er von Anfang an beabsichtigt hatte, auf die Normalspur zu wechseln. Währenddessen hätte er links einzuspuren versuchen und sich gegebenenfalls bis zum Wechsel in die Normalspur zurückfallen lassen müssen - was aufgrund des Verkehrsaufkommens auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre -, aber jedenfalls nicht beschleunigen und rechts an dem Fahrzeug vorbeiziehen dürfen, vor dem er dann auf die mittlere Spur eingebogen ist. Durch sein Fahrverhalten hat der Berufungskläger das Verbot des Rechtsüberholens auf einer Autobahn jedenfalls eventualvorsätzlich missachtet. Es erfolgt somit ein Schuldspruch gemäss Art.90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.


4.

Die Vorinstanz hat die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von insgesamt CHF 400.- geahndet. Sie hat dazu ausgeführt, dass für beide Widerhandlungen praxisgemäss eine Busse von je CHF 200.- auszusprechen sei. Dabei hat sie allerdings nicht beachtet, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip auch bei mehreren Bussen anwendbar ist (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 49 N7), ausser beim Ordnungsbussenverfahren, welches hier aber nicht zur Anwendung gekommen ist.


Für beide Verletzungen der Verkehrsregeln erscheint eine Busse von je CHF 200.- grundsätzlich angemessen. Diese Bussen sind indes nicht zu addieren. Vielmehr ist die für die zweite Übertretung an sich angemessene Busse um rund einen Viertel zu reduzieren (49 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist der Berufungskläger somit zu einer Busse von CHF 350.- zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 3 StGB).


5.

Der Berufungskläger unterliegt, ausser in einem marginalen Nebenpunkt, welchen er selber nicht gerügt hat. Es handelt sich somit um eine ganz unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.- (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12).


Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht, zumal der Berufungskläger im Wesentlichen unterliegt und sich die Verteidigung mit der Strafzumessung gar nicht auseinandergesetzt hat und somit keine entsprechenden Bemühungen zu entschädigen sind.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verteilt zu einer Busse von CHF 350.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und Art.106 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF 455.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Kantonspolizei, Verkehrspolizei


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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