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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.50 (AG.2018.167))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.50 (AG.2018.167): Appellationsgericht

Die Person A____ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt für mehrfache Ausnützung der Notlage schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde A____ zur Zahlung von Genugtuungen an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt. A____ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, um einen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen zu erwirken. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Dezember 2017 statt, bei der die Privatklägerinnen als Auskunftspersonen befragt wurden. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Aussagen der Privatklägerinnen als glaubhaft eingestuft und das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.50 (AG.2018.167)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.50 (AG.2018.167)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.50 (AG.2018.167) vom 20.12.2017 (BS)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Ausnützung der Notlage (BGer 6B_459/2018 vom 25.04.19)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Akten; Privatklägerin; Privatklägerinnen; Aussage; Anklage; Hotel; Gericht; Vorfall; Berufungsverhandlung; Massage; Berufungsklägers; Verfahre; Verfahren; Aussagen; Arbeit; Handlung; Urteil; Protokoll; Umstände; Handlungen; Vorinstanz; Vertreter; Notlage; Vertreterin; Recht; Einvernahme
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 193 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 348; 126 I 19; 127 I 38; 131 IV 114; 132 II 117; 133 I 33; 137 IV 122; 138 V 74; 141 IV 132; 143 IV 397; 143 IV 63;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.50 (AG.2018.167)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.50


URTEIL


vom 20. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Beteiligte


A____, geb. [ ] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerinnen


B____


C____


beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2015


betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 11. November 2015 wurde A____ der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF120.-, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre; dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 26.August 2014. In Bezug auf einen weiteren Anklagepunkt wurde das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde zur Zahlung von CHF1000.- Genugtuung an die Privatklägerin B____ und von CHF1500.- Genugtuung an die Privatklägerin C____ verurteilt, die jeweiligen Mehrforderungen von CHF2000.- respektive CHF2500.- wurden abgewiesen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF4207.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF1300.-, respektive CHF 1800.- im Falle der Berufung, auferlegt. Der Vertreterin der Privatklägerinnen im Kostenerlass wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von insgesamt CHF7121.65, zuzüglich Mehrwertsteuer, eine Spesenvergütung von CHF301.50, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Auslagen von CHF20.- ausgerichtet. Überdies wurde ihr (resp. den Privatklägerinnen) eine Parteientschädigung von CHF2'520.85, inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen, zu Lasten von A____ zugesprochen.


Gegen dieses Urteil hat A____ am 15. Juni 2016 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage, gegen die Zivilforderungen und gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte. Er hat einen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Ausnützung einer Notlage und der mehrfachen sexuellen Belästigung, die Abweisung der Zivilforderungen sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. In der Berufungsbegründung vom 17. Oktober 2016 hat er zusammengefasst geltend gemacht, dass auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen und das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Dies müsse auch wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und aufgrund der Tatsache erfolgen, dass keine vorsätzliche Begehung vorläge und der vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt sei. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 hat die Vertreterin der Privatklägerinnen beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sie ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die Privatklägerinnen; ausserdem sei der Berufungskläger gemäss Verfahrensausgang zu verurteilen, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufungsantwort eingereicht.


An der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2017 haben der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen teilgenommen. Die fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Die beiden Privatklägerinnen sind als Auskunftspersonen befragt worden; der Berufungskläger hat mit seinem Verteidiger ihre Befragung im Nebenraum akustisch direkt mitverfolgen und ihnen Fragen stellen können. Der Vertreter des Berufungsklägers und die Vertreterin der Privatklägerinnen sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen Anträge grundsätzlich bekräftigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll.


Die Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.398 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art.382 Abs.1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art.399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Angefochten sind hier konkret der Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage, die Zivilforderung und die Kostenverlegung. Demgegenüber sind die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Belästigung zufolge Eintritts der Verjährung, Abweisung der Mehrforderungen der Privatklägerinnen und das aus der Gerichtskasse zu entrichtende Honorar der Vertreterin der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahre grundsätzlich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar verlangt der Berufungskläger in der Berufungserkläung auch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung. Insoweit ist der Berufungskläger aber nicht verurteilt, sondern das entsprechende Verfahren wegen Eintritt der Verjährung eingestellt worden, so dass der Berufungskläger insoweit auch nicht beschwert und nicht zur Berufung legitimiert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 9). Das Begehren scheint in der Berufungserklärung versehentlich gestellt worden zu sein, zumal es auch nicht begründet und die Einstellung auch gar nicht angefochten wird. Da die Einstellung des Verfahrens auch in jeder Hinsicht korrekt erscheint, braucht dieses Begehren hier nicht weiter behandelt zu werden.

1.3 Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger unter anderem eine Verletzung des Rechts, mit den Belastungszeugen konfrontiert zu werden und ihnen Fragen stellen (lassen) zu können, gerügt.


Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verleiht dem Beschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht im Laufe der Untersuchung.


Der Berufungskläger war im bisherigen Verfahren nicht mit den Privatklägerinnen, welche ihn belastende Aussagen machen, konfrontiert worden. Im Ermittlungsverfahren war keine Konfrontation durchgeführt worden; eine solche war indes für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 10.August 2015 vorgesehen (vgl. Akten S.314, 315). Der Berufungskläger hatte zunächst mehrfach um Verschiebung der auf den 10.August 2015 anberaumten vorinstanzlichen Verhandlung aus medizinischen Gründen ersucht (vgl. Akten S.323ff., 330ff.). Diese Anträge wurden abgelehnt, der Berufungskläger zum Erscheinen an der Verhandlung verpflichtet und zur vorfrageweisen Klärung der Verhandlungsfähigkeit ein Sachverständiger geladen (vgl. Akten S.325, 332). Der Berufungskläger ist nicht zu dieser Verhandlung erschienen und hat sein Nichterscheinen später mit einer Panikattacke begründet (vgl. Akten S.424, 493, 505, 523). Die beiden Privatklägerinnen wurden an der ersten vorinstanzlichen Verhandlung am 10.August 2015 in Anwesenheit des Verteidigers vorsorglich befragt. Dabei hat der Verteidiger von der Möglichkeit, den Privatklägerinnen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht (vgl. Akten S.426 ff., 431 ff.). Anlässlich der zweiten Verhandlung vor Strafgericht am 11. November 2015, an welcher der Berufungskläger teilgenommen hat, wurden die Privatklägerinnen nicht befragt (vgl. Akten S.504ff.).


Obwohl von der Verteidigung kein entsprechender Antrag gestellt worden war, wurden beide Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung erneut eingehend befragt, wobei der Berufungskläger mit seinem Verteidiger die Befragung akustisch live aus dem Nebenraum verfolgen und auch Fragen stellen (lassen) konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Dieses Vorgehen ist zulässig; bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und des Opfers gegeneinander abzuwägen; zur Schonung ist gegebenenfalls nur die akustische Übertragung vorzunehmen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Prasxikommentar, 3. Auflage 2018, Art. 153 N 3 mit Hinweisen). Der Berufungskläger respektive sein Verteidiger haben gegen dieses Vorgehen nicht opponiert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.2ff.), so dass insoweit von ihrem Einverständnis auszugehen ist (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4). Der von der Verteidigung im Plädoyer erhobene Einwand, dass eine Konfrontation vor zweiter Instanz nicht genüge, weil der Berufungskläger durch dieses Vorgehen eine Instanz verliere, da eine zweite Befragung der Belastungzeugen durch die Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf erneute Konfrontation mit den Belastungszeugen besteht nur unter ganz besonderen Umständen, welche hier offensichtlich nicht gegeben sind und notabene auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, 4.2.4).


Die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers sind insoweit offensichtlich gewahrt.


1.4

1.4.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, das Akkusationsprinzip werde verletzt. Insbesondere ermögliche die Anklageschrift keine Subsumption aller Merkmale des subjektiven Tatbestandes. So verliere die Anklageschrift über den subjektiven Tatbestand kein Wort, was umso gravierender sei, als eine Verurteilung wegen Ausnützens der Notlage nur erfolgen könne, wenn der Täter weiss, dass sich das Opfer nur mit ihm einlässt, weil es von ihm abhängig ist.


1.4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Was im Speziellen die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, wenn vorweg im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGer 6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10.Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Josi, kurz und klar, träf und wahr - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85).


Der Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll, wie erwähnt, die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 437; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).


1.4.3 Vorliegend genügt die Anklageschrift den dargelegten Anforderungen. So wird in der Anklageschrift vorweg, vor der detaillierten Schilderung des dem Berufungsklägers zu Last gelegten Verhaltens, auf den gesetzlichen Straftatbestand der Ausnützung der Notlage, unter Angabe des entsprechenden Gesetzesartikels (Art. 193 StGB) verwiesen (vgl. Akten S. 303), welcher nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Aus den in der Anklageschrift geschilderten Umständen kann auch auf die inneren Tatsachen geschlossen werden. So ist in der Anklage geschildert, dass der Berufungskläger der Vorgesetzte der beiden Privatklägerinnen gewesen ist, dass beide Privatklägerinnen alleinerziehende Mütter und vor ihrer Anstellung bei der D____ von der Sozialhilfe abhängig (B____) respektive arbeitslos (C____) gewesen waren. Weiter wird dargelegt, dass die Frauen aufgrund des Arbeitsverhältnisses vom Berufungskläger abhängig waren, dass dieser sie unter einem Vorwand ins Hotelzimmer gelockt und dort zunächst geschäftliche Angelegenheiten mit ihnen besprochen habe, bevor er zur Massage geschritten sei. Es wird geschildert, dass die Frauen durch das Gebaren des Berufungsklägers überrumpelt und eingeschüchtert gewesen seien, und es insbesondere zunächst nicht gewagt hätten, sich seinem Verhalten zu widersetzen, weil sie um ihre Arbeitsstelle und damit verbunden um ihre Existenz fürchteten. Im Falle der Privatklägerin C____ wird in diesem Zusammenhang noch geschildert, dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, es sehe in Bezug auf die Arbeit nicht gut für sie aus, weswegen sich die Frau noch mehr in die Enge getrieben gefühlt habe. Schliesslich werden die dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen vom Sommer 2011 und vom 16. Januar 2012 in jeder Hinsicht präzise und detailliert geschildert. Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind, wie erwähnt, nicht hoch. Dem Berufungskläger wird explizit die mehrfache Verletzung von Art. 193 Abs.1 StGB vorgeworfen. Diese Bestimmung betrifft einzig die vorsätzliche Tatbegehung. Durch den Hinweis auf Art. 193 StGB wird dem Berufungskläger somit hinreichend klar Vorsatz vorgeworfen, der sich hier auch auf Situation der Unterlegenheit des Opfers und auf das Merkmal der Ausnützung richten muss (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 193 N 4; vgl. oben E. 1.4.2 und BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2). Auch insoweit genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen.


1.4.4 Das Akkusationsprinzip ist somit nicht verletzt. Für den Berufungskläger ist ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden; er weiss und wusste von Anfang an genau, was ihm konkret vorgeworfen wird. Der Berufungskläger wird somit in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt, das Fairnessprinzip mithin nicht verletzt (vgl. 6B_830.2008 vom 27.Februar 2009 E. 2.4).


2.

2.1

2.1.1 Die Vorinstanz ist, entsprechend der Anklage, zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der Sicherheitsfirma D____ und Vorgesetzter die Angestellte der D____ B____, an einem nicht mehr exakt eruierbaren Tag (Mittwoch) im Juli August 2011, mutmasslich am 6.Juli 2011, am frühen Nachmittag ins Casino Basel eingeladen habe. Vor Ort habe er die Frau stattdessen in ein bereits mit einer Massageliege und Kerzen vorbereitetes Hotelzimmer des nahe gelegenen [ ] Hotels geführt. Dort habe er ihr, nachdem er mit ihr zunächst pro forma geschäftliche Dinge besprochen habe, eine Massage angeboten, denn sie habe von ihm noch etwas zu Gute gehabt und er einen Massagekurs absolviert. Die mit der Situation überforderte B____ habe sich, wie geheissen, oben frei gemacht, den BH allerdings anbehalten, und sich auf die Massageliege gelegt. Der Berufungskläger habe sie zu massieren begonnen. Unter Hinweis auf die grosse Wärme im Zimmer habe er sich selber bis auf die Boxershorts ausgezogen und sie geheissen, die Hose auch auszuziehen, was sie getan habe. Im weiteren Verlauf der Massage habe er versucht, ihr den Slip herunter zu ziehen, was sie verhindert habe, indem sie ihn zurecht wies, so etwas mache man als Chef nicht, dies mache sie nur mit ihrem Freund. Danach habe er sich bei der Massage der Oberschenkel mit seinen Händen ihrem Genitalbereich genähert und sich dann erregt atmend über sie gebeugt und dabei mit seinem nackten Bauch ihren Rücken berührt. Als B____ ihn aufforderte aufzuhören, habe er dies getan.


2.1.2 Weiter hat es die Vorinstanz für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger am 16.Januar 2012 die Angestellte C____ unter dem Vorwand, sie mit dem Auto in die Büroräumlichkeiten der D____ in Pratteln zu fahren, zuhause abgeholt hat. Er habe vorgegeben, zunächst noch bei seiner Frau in Binningen vorbei schauen zu wollen, dann aber angegeben, er wolle ihr das geschäftliche Projekt [...] zeigen, wofür er ein Sitzungszimmer im [ ] Hotel gemietet habe. Stattdessen habe er C____, weil angeblich alle Sitzungszimmer belegt waren, in ein Hotelzimmer geführt. Zum Schein habe er ihr das besagte Projekt vorgestellt und, unter dem Vorwand, den Bildschirm des I-Pads besser zu sehen, das Zimmer verdunkelt und C____, von der er wusste, dass sie über eine Massageausbildung verfügte, aufgefordert, ihn auf dem Bett zu massieren. Unaufgefordert habe er sich bis auf die Boxershorts ausgezogen. C____ habe sich unwohl gefühlt, sich aber nicht zu widersetzen gewagt und den Berufungskläger rund eine halbe Stunde lang massiert und ihm schliesslich erklärt, sie könne nicht mehr. Dann habe er sie aufgefordert, sich nun von ihm massieren zu lassen. Als sie sich zuerst dagegen sträuben wollte, habe er gesagt, sie habe es doch viel nötiger als er, sie habe doch eine Tochter. C____ habe sich bäuchlings aufs Bett gelegt und die Massage mit hochgeschobenem Pulli über sich ergehen lassen. Der Berufungskläger habe sich dann auf ihr Gesäss gesetzt und sie massiert, nach wenigen Minuten habe er Auf-und-Ab-Bewegungen gemacht, dabei sein Geschlechtsteil gegen das Gesäss und den Rücken der Frau gerieben, diese an ihrem Ohr geleckt und zu stöhnen begonnen. Auf Aufforderung der entgeisterten Frau hin habe er nicht sofort aufgehört, sondern erst einmal abgewiegelt und sich erst erweichen lassen, als sie ihn eindringlich in kroatischer Sprache aufgefordert habe, aufzuhören. Er habe ihr noch gesagt, wenn sie nun gehe, brauche sie nicht mehr zu kommen. Auf dem Heimweg habe er versucht, sie auf den Mund zu küssen, und wieder an ihrem Ohr geleckt.


2.1.3 Beide Privatklägerinnen seien damals untergebene Mitarbeiterinnen des Berufungsklägers gewesen, alleinerziehende Mütter und auf den bescheidenen Lohn angewiesen. Sie hätten es nicht gewagt, sich dem Berufungskläger zu widersetzen, weil sie um ihre Arbeitsstellen fürchteten. Aufgrund der Umstände habe der Berufungskläger damit rechnen müssen und zumindest in Kauf genommen, dass seine Mitarbeiterinnen die von ihm an ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen nur aufgrund der arbeitsbedingten Abhängigkeit geduldet haben. Er habe den Straftatbestand des Ausnützens einer Notlage objektiv und subjektiv erfüllt.


2.2 Der Berufungskläger bestreitet den Vorfall mit B____ generell - er will überhaupt nie mit ihr im [ ] Hotel gewesen sein - und behauptet in Bezug auf den von C____ geschilderten Vorfall, dass sie ihn lediglich in gegenseitigem Einverständnis massiert habe, die Initiative sei von ihr ausgegangen. Er macht - abgesehen von den bereits verneinten Verletzungen des Konfrontationsrechts und des Akkusationsprinzips (dazu oben E.1.3, 1.4) - insbesondere geltend, dass nicht bewiesen sei, dass er über die Massagen - soweit zugestanden - hinaus Handlungen mit sexueller Absicht und entsprechenden Folgen vorgenommen habe, welche nicht durch das Einverständnis mit dem gegenseitige Massieren von erwachsenen Personen gedeckt seien. Die Aussagen der Privatklägerinnen seien widersprüchlich.


3.

3.1

3.1.1 In Bezug auf den die Privatklägerin B____ betreffenden Vorfall vom Sommer 2011, mutmasslich 6. Juli 2011, stützt sich die Vorinstanz auf deren Angaben. Der Berufungskläger bestreitet, mit ihr je im [ ] Hotel gewesen zu sein und sie dort massiert zu haben.


Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Ausnützung der Notlage stützen im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von unüberwindlichen Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (statt vieler BGE 138 V 74 E. 7 S. 81f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E.1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.10 StPO N 82ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).


3.1.2 Als Beweismittel respektive Indizien gibt es vorliegend die Aussagen der Privatklägerin B____ und des Berufungsklägers.


B____ ist nach der Anzeigeerstattung am 24.Januar 2012 (vgl. Akten S.59ff.) jeweils als Auskunftsperson, im Ermittlungsverfahren zweimal - am 11.April 2013 (Akten S. 76ff.) und am 23. Januar 2015 (Akten S. 132ff.) - einvernommen worden und hat vor Strafgericht bei der vorsorglichen Einvernahme im Beisein des Verteidigers, welcher Ergänzungsfragen stellen konnte, ausgesagt (Akten S.426ff.). Sie ist bei der Berufungsverhandlung erneut befragt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S.2ff.). Die Vorinstanz hat ihre Aussagen und ihr Aussageverhalten sorgfältig und kritisch gewürdigt. Sie ist zusammengefasst zu Recht zum Schluss gekommen, dass ihre Aussagen stimmig sind und zahlreiche Realkriterien aufweisen; vereinzelte Widersprüche respektive Ungereimtheiten seien als sprachliche Missverständnisse zu werten respektive liessen sich ohne Weiteres durch die Umstände erklären; es bestünden keine Hinweise für eine Falschbezichtigung; ausserdem würden die Aussagen durch Indizien, wie einen Hotelschein (Akten S. 72f.) und den Arbeitsplan für jenen Tag, gestützt. Auf die trefflichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. II.1 S. 13ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden (Art.82 Abs. 4 StPO), zumal im Berufungsverfahren keine stichhaltigen Einwände dagegen vorgebracht werden. Es kann hier somit mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.


3.1.3 Bei Konstellationen, wo sich wie hier als massgebende Beweise belastende Aussagen der mutmasslichen Opfer und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E.3.3 S.127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S.26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. zum Ganzen auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie - Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürch 2017, S. 17ff.; Kling, Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, AJP 2012 S. 1040 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S.40f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E.4.3 S.44f. mit Hinweisen). Gegenüber den Realitätskriterien sind also auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann Plädoyer 2/1997 S.34 f.).


3.1.4 Die Aussagen von B____ sind logisch konsistent. Sie hat den Übergriff in den insgesamt vier Befragungen, die notabene Jahre nach dem Vorfall stattgefunden haben, in freier Erzählung detailliert, stimmig und nachvollziehbar und in Bezug auf das relevante Kerngeschehen gleich und übereinstimmend geschildert (vgl. etwa S. 77, 85, 427, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2ff.). Ihre Schilderungen enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie erwähnt von sich aus zahlreiche Details, etwa wie das Zimmer eingerichtet und vorbereitet war (vgl. Akten S.427, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie schildert Interaktionen, aber auch spezielle Details. Beispielsweise habe sie sich vorher beim Berufungskläger erkundigt, was sie anziehen solle; er habe gemeint, ganz normal, gemütlich (vgl. Akten S. 77, 427). Gespräche werden, auch in freier Rede, wiedergegeben, beispielsweise dass sie zum Berufungskläger sagte: Halt, das macht man nicht, das mache ich nur mit meinem Partner, als er an ihrem Slip zog (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3f.). Es werden auch Komplikationen im Handlungsablauf und ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten geschildert, beispielsweise, dass der Berufungskläger, als er sich bis auf die Boxershorts entkleidete, sagte, die Klimaanlage funktioniere nicht (Akten S. 77) und dass sie sich darüber - bei einem solchen Hotel - noch gewundert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie schildert angemessen und nachvollziehbar ihre eigenen Gefühle. So habe sie sich zuerst geehrt gefühlt über die Einladung zum Baden in Zurzach und sich auch über die Einladung ins Casino gefreut; dann habe sich sich gedacht, eine Massage sei ja nicht so dramatisch und habe es deshalb zuerst nicht so schlimm gefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3); dass sie nach dem Vorfall zuerst alles beiseiteschieben wollte und sich sagte: Komm, das ist vorbei!, dann aber merkte, dass es an ihr nagte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Sie belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig, gibt beispielsweise an, dass er aufgehört habe, als sie sich zu protestieren getraute. Die Frage, ob er versucht habe, mit ihr zu schlafen, verneint sie und meint, ein wenig Verstand habe er wohl noch gehab; er habe es bis zu einem gewissen Punkt versucht und nicht weiter (Akten S.88). Das ganze schmerze sie, denn am Anfang sei er nett gewesen, habe sich auch für sie eingesetzt, damit sie arbeiten konnte, und dann so etwas (Akten S. 92). Sie räumt von sich aus Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, beispielsweise in Bezug auf das Datum des Vorfalls (vgl. Akten S.77), aber auch auf ihre Ankunft auf dem Parkplatz respektive das Betreten des Hotels (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) respektive die Umstände, wie und wann ihre Hose ausgezogen wurde. Sie hält selber fest, sie komme sich jetzt irgendwie blöd vor, wenn mir erst jetzt wieder Sachen in den Sinn kommen (vgl. Akten S. 86).


3.1.5 Die Angaben von B____ werden dadurch gestützt, dass es einen Meldeschein des [ ] Hotels betreffend den Berufungskläger für den 6.Juli 2011 gibt (vgl. Akten S.66). Zwar hat der Berufungskläger Unterlagen über einen E-Mail-Austausch vom 6. Juli 2011 mit einer [ ] über eine schwedisch integrierte Massagefunktion an diesem Tag eingereicht (Akten S. 494). Bereits die Vorinstanz hat indes darauf hingewiesen, dass dieser Mailverkehr schwierig überprüft werden kann und dass insbesondere das Treffen mit [ ] erst nach 22:00Uhr abends stattgefunden hätte - was gerade nicht ausschliesst, dass der Berufungskläger das Zimmer bereits am Nachmittag des 6. Juli 2011 für die Massage der Privatklägerin B____ genutzt hat (vgl. Akten S.72 ff.). Zudem liegt mit dem Arbeitsplan von B____ am 6. Juli 2011 und der Zuteilung Management/Consulting von 13-19 Uhr (Akten S. 99) ein weiteres Indiz vor, welches ihre Angaben stützt.


3.1.6 Der Berufungskläger macht verschiedene Widersprüche in den Angaben von B____ geltend. Dies betrifft zunächst das Datum des Vorfalles. Die Tatsache, dass B____ sich bei der Erstattung der Anzeige zunächst beim Datum des Vorfalles unsicher gewesen ist, ist, wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bei einer Anzeige über ein halbes Jahr nach dem Vorfall nicht aussergewöhnlich. Ausserdem hat sie später, bei der ersten Einvernahme, das Datum des Vorfalles nachvollziehbar eingegrenzt (vgl. Akten S. 88 f., 98). Dass die Berufungsklägerin Jahre nach dem Vorfall nicht mehr genau angeben kann, wie sie vom Parkplatz ins Hotel gekommen ist, ist ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Angaben Akten S. 430).


Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sind die Angaben von B____ über das Mass der Erregung des Berufungsklägers durchwegs konstant. Bei der Einvernahme vom 11. April 2013 hat sie auf die Frage: Spürten Sie, ob sein Glied steif war?, ausgesagt: Nein habe ich nicht gespürt, das war weiter unten als sein Bauch, er kam nicht an. Er kniete lediglich und sass nicht direkt auf mir (Akten S. 87). An der Verhandlung vor Strafgericht hat sie zwar zunächst angegeben, beim Berufungskläger sei eine Erektion da gewesen, diese Angabe aber auf Nachfrage sogleich präzisiert. Sie habe keine Erektion gespürt, sondern die Erregung des Berufungsklägers an seinem Schnaufen gehört, wobei es nicht um Anstrengung wegen des Massierens gegangen sei (Akten S. 428). Entsprechend hat sie an der Berufungsverhandlung angegeben; Und dann fing er mega schwer zu atmen an. Für mich war das eine Erektion. So habe ich das empfunden, weil ich glaube nicht, dass das wegen der Hitze war, sondern dass er erregt war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Die Angaben von B____ über das Mass der Erregung des Berufungsklägers sind konstant und auch durchaus stimmig: Die Frau lag bäuchlings auf der Massageliege und konnte die Erregung des Berufungsklägers aus seinem heftigen Atmen wahrnehmen. Dass sie aus der Erregung des Berufungsklägers, die sie seinem heftigen Atmen entnimmt, auf eine Erektion schliesst - wobei sie immer erklärt hat, dass sie eine solche nicht gespürt habe - ist aus ihrer Warte folgerichtig.


Weiter führt der Berufungskläger an, B____ habe sich noch im November 2011 bei ihm dafür bedankt, dass er ihr Arbeitsstunden eingeräumt habe (vgl. Email vom 2.November 2011, Akten S. 495). Ihre Angabe, dass er sie nach dem Vorfall schikaniert habe, könne somit nicht stimmen. Die Privatklägerin hat indes bei ihrer Einvernahme vom 11. April 2013 ausgesagt, dass die Pensenkürzungen erst etwa zwei Monate vor der Anzeige (24. Januar 2012) begonnen hätten (Akten S.91). Dass sie sich Anfangs November beim Berufungskläger für die Vergabe von Arbeitsstunden bedankt, widerspricht diesen Angaben nicht. Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit von B____, dass sie die SMS vom Sommer 2011, mit welcher der Berufungskläger sie ins Casino eingeladen habe, im April 2013 nicht mehr gefunden hat, zumal sie dafür die triftige Begründung vorbringt, dass sie unterdessen ein neues Mobiltelefon habe (Akten S.82).


Ausserdem macht die Verteidigung geltend, unter Hinweis auf die Aussagen von B____ vom 11. April 2013 (Akten S. 83, 86), wonach sie die Massage zunächst als gute Gestik empfunden und mitgeholfen habe, als der Berufungskläger ihr von unten die Hose auszog, dass die - notabene bestrittenen - Handlungen in vollem Einverständnis mit ihr erfolgt seien. Diese Angaben von B____ sind allerdings im gesamten Kontext der entsprechenden Einvernahme zu würdigen. B____ hat auf die Frage, was sie dachte, als sie die Massageliege und die Kerzen sah, spontan ausgesagt, sie sei erschrocken, habe auch ein komisches Gefühl im Bauch bekommen und sich nicht getraut, etwas zu sagen (S. 83). Als der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie solle doch die Hose ausziehen, habe sie gestutzt; es sei ihr peinlich gewesen und sie habe gesagt, sie wolle nicht nackt vor ihm liegen. Er habe erwidert, sie könne ja das Tuch über sich ziehen. Sie sei nach ihrer Erinnerung bäuchlings auf der Liege gelegen, er habe dann von unten an der Hose gezogen und da habe sie mitgeholfen (S. 86). Von einem Einverständnis der Frau kann somit nicht die Rede sein. B____ wagte es in ihrer damaligen Situation schlicht nicht, sich dem Berufungskläger zu widersetzen.


3.2

3.2.1 Der Berufungskläger stellt den Vorfall mit C____ (vgl. oben E. 2.1.2) nicht grundsätzlich in Abrede, stellt ihn aber anders dar. Er bestreitet namentlich, vorweg mit C____ über das Projekt [...] geredet und sie massiert zu haben und sexuell erregt gewesen zu sein (vgl. Akten S. 113ff., 508ff.).


3.2.2 Auch für diesen Vorfall gibt es, der Natur der Sache entsprechend, keine Zeugen objektive Beweismittel. Es gilt somit die Aussagen von C____, auf welche sich die Anklage stützt, zu würdigen. C____ hat am 24. Januar 2012 Anzeige erstattet (Akten S. 144ff.) und ist anschliessend am 9. April 2013 (Akten S.162ff.), am 10. April 2013 (Akten S. 228ff.), am 16. April 2013 (Akten S. 240ff.) und am 23.Januar 2015 (Akten S.283ff.) einvernommen worden. Ausserdem ist sie bei der Vorinstanz am 10. August 2015 vorsorglich im Beisein des Verteidigers befragt worden (Akten S.431ff.) und ein weiteres Mal anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S.5ff.). Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen und dem Aussageverhalten von C____ ebenfalls eingehend und kritisch auseinandergesetzt. Sie ist zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass ihre Aussagen diverse Realkriterien aufweisen und insgesamt glaubhaft erscheinen, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Widersprüche und Ungereimtheiten. Auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen (E. II.2 S. 15ff.) kann mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen verwiesen werden.


Zunächst fällt auf, dass sich C____ grundsätzlich schwer tut, einen Vorfall chronologisch und geordnet zu schildern (vgl. etwa Akten S. 163, 165). Diese Sprunghaftigkeit ist allerdings ein wichtiges Realitätskriterium und spricht durchaus für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Vor allem aber schildert sie den Vorfall vom Januar 2012 in den verschiedenen Einvernahmen von April 2013 bis Dezember 2017 - also Jahre später - im relevanten Kerngeschehen konstant und stimmig: Der Berufungskläger habe ihr angeboten, sie zu Hause abzuholen und nach Pratteln zur Arbeit zu fahren. Er habe sie stattdessen zum [ ] Hotel gefahren, und sie dort, unter dem Vorwand ihr ein Projekt ([...]) zu zeigen, in ein Hotelzimmer - ein Sitzungszimmer sei angeblich nicht frei gewesen - gelockt. Dort sei es dann zu den oben (E. 2.1.2) dargelegten gegenseitigen Massagen gekommen. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche weitere Realitätskriterien. Sie sind detailreich (vgl. etwa Schilderung der Einrichtung und der Aussicht des Hotelzimmers, Akten S. 164; sie sei auf das französische Ehebett auf den Bauch gelegen und habe hingehalten, in dem Sinn dass ich meinen Pullover hochgekrempelt habe. Ich lag auf der Fensterseite. Er hatte den Vorhang beim Fenster zugezogen und die Kerzen angezündet. Diese standen auf dem Nachtisch Es waren Rechaud Teelichter Kerzen in Rot [Akten S.165]; er habe sie mit der Zuge am Ohr, am linken Ohr geleckt, was ihr den Nuggi rausgehauen habe [Akten S. 166]). Ihre Angaben enthalten auch Interaktionsschilderungen und Gespräche in direkter Rede. So habe er ihr gesagt, sie habe die Entspannung nötig, sie habe doch ein Kind (Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 165). Als sie ihn gebeten habe, aufzuhören, habe er zuerst abgewiegelt und gesagt: jo tue nit so, gniess es no chli, du willsch es doch au, suscht wärsch jo nit do druf igange (Akten S. 166). Er habe erst von ihr abgelassen, als sie ihn in kroatischer Sprache laut dazu aufforderte (Akten S. 166, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Sie schildert ihre Gefühle angemessen und nachvollziehbar (ich hätte mich dort schon zur Wehr setzen sollen, ich hatte jedoch Angst, dass ich meinen Job ganz verliere.; auf Frage, was in ihr vorging, als sie ihn bei Kerzenlicht rund 30 bis 40 Minuten massierte: mir wurde schlecht, ich hätte kotzen können, wortwörtlich, ich hatte Angst um meinen Job. Ich hatte Angst, dass meine ganze Existenz flöten geht (Akten S. 234; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig, räumt etwa ein, dass er aufgehört habe, als sie ihn eindringlich aufgefordert habe. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie von Anfang an Unsicherheiten einräumt, auch über die Reihenfolge der Handlungssequenzen (vgl. etwa Akten S. 165: verdammte Scheisse, was mir in den Sinn kommt, entweder fing er an ich? Dass man so etwas wegblenden kann, das ist nicht normal.) und ihr eigenes Verhalten hinterfragt ( ich weiss nicht, was über meine Leber lief, ich legte mich auf das französische Ehebett auf den Bauch und habe hingehalten , Akten S. 165) und räumt eigenes Fehlverhalten ein (Gestern Abend hatte ich auch einwenig einen Absturz, Akten S. 166; Ich habe wie ein Vollidiot reagiert, Akten S. 233).


3.2.3 Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, enthalten die Angaben von C____ allerdings teilweise Ungereimtheiten und Widersprüche. Diese beziehen sich auf das Datum des Vorfalls (vgl. Akten S. 163), auf die Begleichung der Hotelrechnung, auf die Frage, ob der Berufungskläger während der Massagen mit Boxershorts bekleidet war lediglich ein Handtusch umgeschlungen hatte (vgl. Akten S. 163ff., 235 f., 285, 433) und ob respektive wann dieses Handtuch befleckt war (Akten S.166, 236, 436) . Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesen Ungereimtheiten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sie die Angaben von C____ insgesamt nicht unglaubhaft machen. Dies ist richtig.


Dass C____ die Tatzeit in der ersten Einvernahme vom 9.April 2013 mit dem Vorfall von B____ verwechselt hat (Akten S. 163), bedeutet nicht, dass sie hier gelogen hat. Unbestrittenermassen hat sich der Berufungskläger am 16.Januar 2012 mit ihr im [ ] Hotel aufgehalten. Ausserdem hatte die Staatsanwaltschaft die beiden Daten in einem Schreiben an die Vertreterin der Privatklägerinnen verwechselt, was C____, die an der Einvernahme nervös war, offenbar verwirrt hat (Akten S. 164; vgl. Schreiben [...] Akten S. 198f.). Dass sie die Hotelrechnung dieses Aufenthaltes nicht per E-Banking bezahlt haben kann - diese wurde noch am gleichen Tag vor Ort beglichen (Akten S. 74) -, spricht auch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. In der Einvernahme vom 9. April 2013 hatte sie angegeben, sie habe eine Hotelrechnung in der Höhe von über CHF200.- per E-Banking bezahlt (Akten S.167). Es kann sich hier um eine andere Rechnung gehandelt haben (vgl. Akten S. 242) C____ hat den Beleg bei Büroarbeiten abgelegt.


Ob Widersprüche Ungereimtheiten eine Aussage insgesamt unglaubhaft machen, ist im Übrigen davon abhängig, ob sie dem Kerngeschehen dem Randgeschehen zuzuordnen sind. Widersprüche betreffend das Randgeschehen lassen sich gedächtnispsychologisch erklären. Gleich bleiben sollte jedenfalls alles aus dem Geschehensablauf, was für die Auskunftsperson im Moment des Erlebnisses subjektiv von zentraler Bedeutung war; das Kerngeschehen muss dabei also individuell für die jeweilige Auskunftsperson bestimmt werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014 N 397). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war für C____ zentral, dass sich der Beschuldigte während der Massage von hinten an ihr gerieben hat, er dabei kaum etwas anhatte und sie sein Geschlechtsteil spüren konnte, und dass er sie dabei noch am Ohr leckte. Dies schildert sie in allen Aussagen konstant und gleichbleibend. Ob der Berufungskläger dabei nun Boxershorts trug ein Handtuch umgewickelt hatte, konnte sie zum Einen nicht sehen - sie lag bäuchlings auf dem Bett - und war für sie zum Andern insbesondere nicht von zentraler Bedeutung, da beides dünnstoffig ist und locker sitzt. Von grosser Bedeutung war für sie auch der Umstand, dass sie feststellte, dass das Handtuch feuchte Flecken hatte, was sie sich mit seiner Körperflüssigkeit erklärt. Hingegen ist der genaue Zeitpunkt, wann sie dies feststellte, für sie innerhalb der Handlungssequenzen offenbar weniger bedeutsam gewesen. Sie hat im Übrigen nie behauptet, sie habe bemerkt, dass der Berufungskläger ejakuliert habe.


Insgesamt erscheinen die Aussagen von C____ glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten. Zu erinnern ist auch daran, dass sie die Aussagen erst Jahre nach dem Vorfall gemacht hat.


3.2.4 Ihre Schilderung wird schliesslich dadurch gestützt, dass der Hotelbesuch am fraglichen Tage unbestritten ist, dass sie kurz nach diesem Vorfall krankgeschrieben wurde (Akten S. 180ff.), dass das Arztzeugnis festhält, dass ihr die Arbeit aus medizinischen Gründen am aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sei und dass sie in der Kündigung auf die Vorgefallenen ereignisse Bezug nimmt (Akten S. 187, 188).


3.3 Aus den Umständen der Anzeigeerstattung sind keine Anzeichen für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. B____ hat zwar erst Monate nach dem von ihr geschildertem Vorfall Anzeige erstattet (vgl. Akten S. 61). Dies ist nicht aussergewöhnlich und wird von ihr auch nachvollziehbar dargelegt. Bei der ersten Einvernahme hat sie angegeben, sie habe Angst gehabt, die Arbeit zu verlieren und wieder beim Sozialamt zu landen, und auch Bedenken, dass ihr niemand glauben werde. Sie habe die ganze Angelegenheit zunächst vergessen wollen, dann aber realisiert, dass es an ihr nagte. Sie sei im Januar 2012 völlig überlastet gewesen; auch sei die Beziehung zu ihrem Freund zerbrochen (Akten S. 91); ab Anfangs Januar 2012 war sie übrigens krankgeschrieben (Akten S. 502). Sie habe sich dann einer Freundin anvertraut, welche ihr zur Anzeige geraten habe. Sie habe zudem erfahren, dass C____ ähnliches mit dem Berufungskläger erlebt hatte, und diese darauf angesprochen. Diese habe zuerst alles abgestritten, sich dann aber ihr anvertraut (vgl. Anzeige Akten S. 61). Gemeinsam habe man dann den Mut gefasst, Anzeige zu erstatten, denn dass er die Situation seiner Mitarbeiter ausnutzt, das ist unter aller Sau, das gehe nicht an (vgl. Akten S. 429). Dieses Vorgehen wird von C____ bestätigt (vgl. Anzeige Akten S. 146). Beide Privatklägerinnen räumen auch offen ein, dass sie sich vor der Anzeige über ihre Erlebnisse ausgetauscht haben. Schliesslich wirken die Angaben der beiden Privatklägerinnen auch nicht abgesprochen. Ihre Schilderungen weisen zwar Gemeinsamkeiten auf - gleiche Lokalität, Massagen nach pro forma geführter Geschäftsbesprechung -; sie weisen aber auch diverse relevante Unterschiede auf. So kam beispielsweise nur bei B____ eine Massageliege zum Einsatz; C____ hat sich gar nicht entkleidet, sondern nur den Pullover hochgeschoben; B____ hat den Berufungskläger nicht massiert. Namentlich werden die Vorfälle von den Frauen jeweils persönlich und mit eigenen originellen Worten geschildert.


Motive für eine falsche Bezichtigung sind bei beiden Privatklägerinnen nicht ersichtlich. Beide waren dringend auf die Arbeitsstelle und das entsprechende Einkommen angewiesen. Dies haben sie verloren. Dass sie, wie der Berufungskläger antönt, Teil eines von E____ geschmiedeten Komplotts sein sollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8f.) ist nicht plausibel. E____ hat bei der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge den Berufungskläger nicht belastet sondern durchaus anerkennende Worte für ihn gefunden (vgl. Akten S. 511f.). Beide Privatklägerinnen hätten ihm von Belästigungen des Berufungsklägers berichtet, dies habe ihn aber nicht interessiert.


3.4 Die Vorinstanz hat sich auch mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers auseinandergesetzt und festgestellt, dass dieses wenig Realitätskriterien aufweise.


Aus dem Umstand, dass die Angaben des Berufungsklägers zu dem von B____ geschilderten Vorfall knapp ausfallen, lässt sich allerdings nichts ableiten. Denn er bestreitet, mit ihr in Bad Zurzach respektive im [ ] Hotel gewesen zu sein. Somit kann er dazu auch keine detaillierten Angaben machen. Auffallend ist immerhin, dass er bei Vorlage des Meldescheins vom 6. Juli 2011 in Frage stellt, dass es sich um seine Unterschrift handelte. Seine Angabe, dass er sich nicht erinnern könne, dass er mit der Privatklägerin B____ alleine in einem Hotelzimmer war, spricht immerhin für ein ausweichendes und taktierendes Aussageverhalten (vgl. Akten S. 263).


Er räumt in der Einvernahme vom 26. November 2014 ein, dass er mit C____ im [ ] Hotel gewesen sei und dass sie ihn dort massiert habe. C____ habe ihm im Büro, als er über Schmerzen klagte, gesagt, dass sie gelernte Masseurin sei, und ihm eine Massage angeboten. Das habe er angenommen, aber die Massage nicht im Büro durchführen lassen wollen, da er den Kontakt dort auf das Nötigste beschränken wolle. Er habe sie deshalb an besagtem Tage zu Hause abgeholt und ins [ ] Hotel gebracht, damit sie ihn dort massiere. Während er von ihr massiert wurde, habe er sicher seine Unterhose getragen, wisse aber nicht mehr, ob er auch eine lange Hose trug (Akten S. 267). Ob respektive wann und wieviel Geld er ihr für die Massage gegeben hat, wisse er nicht (mehr) (Akten S. 269f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ist er bei dieser Version geblieben. Dabei hat er in freier Rede den eigentlichen Vorfall auffällig knapp in wenigen Worten geschildert (Akten S.517), blieb auch auf konkrete Nachfragen ausgesprochen einsilbig und konnte keine Details angeben (vgl. Akten S. 519). Dies fällt auf, denn bei anderen, völlig nebensächlichen Themen zeigte er sich weitschweifig und entfernte sich immer wieder vom Kernthema (vgl. Akten S. 516ff.). Auch an der Berufungsverhandlung musste er unterbrochen werden, als er sich in Nebensächlichkeiten verlor; die Schilderung des Aufenthalts im Hotel fiel auch hier auffällig knapp aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Diese knappe Schilderung und die fehlenden Details sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Es ist im Übrigen lebensfremd, dass der Berufungskläger mit C____, welche er notabene als Problem bezeichnet und zu welcher er schlechte Feedbacks vom Einsatzort bekommen haben will (Akten S.264), ein teures Hotelzimmer (CHF 227.-, Akten S. 74) aufsucht und sich dort von ihr lediglich zur Linderung seiner Rückenschmerzen massieren lässt - statt dass er eine wesentlich günstigere und kompetente Physiotherapeutin aufsucht. Seine Erklärung, er sei beruflich zu eingespannt gewesen, um Termine bei einem Physiotherapeuten zu vereinbaren und wahrzunehmen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8f.), ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat er am 16. Januar 2012 mitten am Tag Zeit gefunden, um mit C____ das [ ] Hotel aufzusuchen.


Das ausweichende, taktierende, vage Aussageverhalten des Berufungsklägers wie auch die offensichtlichen fehlenden Realitätskriterien in seinen Darlegungen über den Vorfall im [ ] Hotel lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.


3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Privatklägerinnen in Bezug auf die Tathandlungen bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und logisch konsistente, sich stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht haben, welche, wie schon die Vorinstanz aufzeigt, eine Fülle von Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellungen und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene und untereinander abgesprochene Phantasiegeschichten sind. Ihre Angaben werden durch die Anzeigesituation und teilweise durch weitere Indizien, wie Hotelmeldescheine und Arbeitspläne, gestützt. Die gemäss der Nullhypothese vorzunehmende Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerinnen nicht realitätsbegründet wäre, lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere angesichts der festgestellten Realitätskriterien und der Anzeigesituation, nicht halten. Es ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind.

4.

4.1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden, indem er eine Notlage eine durch ein Arbeitsverhältnis eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft (Art. 193 Abs. 1 StGB). Art. 193 StGB schützt das Opfer vor Ausnützung irgendeiner Notlage Abhängigkeit zu sexuellen Zwecken. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung.


4.2 Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist zu sein glaubt. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein besonderes Machtgefälle zugrunde (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 116). Beide Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle Angestellte der vom Berufungskläger mit einem weiteren Geschäftspartner gegründeten D____. Der Berufungskläger war ihr Vorgesetzter, der auch über die Einsatzzeiten entschieden hat; es hat ein Subordinationsverhältnis bestanden. Es kommt dazu, dass B____ alleinerziehende Mutter und vor ihrer Anstellung bei der D____ von der Sozialhilfe abhängig gewesen war. C____ war ebenfalls alleinerziehende Mutter und vor ihrer Anstellung arbeitslos gewesen. Beide Frauen befanden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und waren auf die Arbeitsstelle respektive den Erwerb daraus angewiesen. Unter diesen Umständen liegt hier eine durch ein Arbeitsverhältnis begründete Abhängigkeit der Privatklägerinnen vom Berufungskläger vor. Der Berufungskläger wusste um das Subordinationsverhältnis und auch um die schwierige persönliche und finanzielle Situation beider Frauen. So hat er bei seiner ersten Einvernahme vom 26. November 2014 spontan angegeben, dass B____ ein Problemfall gewesen sei; sie hatte Probleme und wollte immer, dass ich ihr Stunden gebe. Ich habe ihr immer wieder geholfen, sie bedankte sich immer wieder, dass ich zu ihr schaue und jetzt so was (Akten S. 258). In derselben Einvernahme hat er auch C____ als Problem bezeichnet. Sie habe immer mehr Stunden haben wollen, anderseits sei von den Verantwortlichen des Stücki Centers geklagt worden, dass sie lesbisch sei und andere Frauen belästige (Akten S. 264). Aus einer SMS von C____ vom 20. Oktober 2011 an den Berufungskläger ist zu folgern, dass er über ihre schlechte finanzielle Situation informiert war (Akten S.210 ich bitte Sie Höflich mir die Kinderzulage Nachträglich gut zu schreiben den wie Sie bereits wissen ist meine Finanziele Lage zum scheitern bedroht .)


Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es vorliegend um sexuelle Handlungen geht, die der Berufungskläger an den Privatklägerinnen vorgenommen hat. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter das Opfer hat, ausser Betracht. Es geht um Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (vgl. Maier, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 193 N 15).


Der Berufungskläger, lediglich noch mit Boxershorts bekleidet, hat die Privatklägerin B____ massiert, welche, ebenfalls lediglich nur noch in Unterwäsche, bäuchlings auf einer Massageliege lag. Nachdem die Frau protestierte, als er ihr den Slip herunterziehen wollte, hat er sie an den Beinen massiert, sich dabei mit seinen Händen ihrem Genitalbereich genähert und sich schliesslich heftig und erregt atmend über sie gebeugt, wobei er mit seinem nackten Bauch ihren Rücken berührte. Er beendete sein Tun erst, als ihm B____, erklären konnte, er solle aufhören. Dieses Verhalten erscheint schon nach dem äusseren Erscheinungsbild nicht neutral, sondern sexualbezogen. Zudem war auch die Motivation eindeutig sexualbezogen; die Erregung des Berufungsklägers war an seiner Atmung wahrnehmbar. Im Falle der Privatklägerin C____ hat sich der Berufungskläger mit seinem Geschlechtsteil am Gesäss und am Rücken der Frau gerieben und diese währenddessen noch am Ohr geleckt, gestöhnt und - trotz der Bekundung der Frau, dass sie dies nicht wünsche - weitergemacht, bis diese insistierte und ihn kroatischer Sprache aufforderte, aufzuhören. Hier handelt es sich klar um eine sexuelle Handlung.


Es hat auch ein Motivationszusammenhang zwischen der Zwangssituation der Privatklägerinnen und den sexuellen Handlungen bestanden. Die Privatklägerinnen standen dem Ansinnen des Berufungsklägers zwar ablehnend gegenüber, doch wagten sie es aufgrund ihrer Unterlegenheit und Abhängigkeit nicht, energisch zu widersprechen und sich zu widersetzen, sondern sie duldeten, entgegen inneren Widerständen, die sexuellen Handlungen jedenfalls vorübergehend. Der Berufungskläger hat die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit gekannt und auch bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen ausgenutzt (vgl. zum Ganzen ausführlich und mit weiteren Hinweisen: Maier, a.a.O., Art. 193 N 14). Zunächst hat er beide Frauen raffiniert ins Hotelzimmer gelockt, indem er sie unter der Vorspiegelung, ihnen einen Gefallen zu tun (Casinobesuch respektive zum Arbeitsplatz fahren) zum Hotel gebracht hat, wo sie sich dann unerwartet alleine in einem Zimmer mit ihm vorfanden. Dann hat er geschickt einen Bezug zur Arbeit hergestellt, in dem er zunächst pro forma Geschäftliches mit ihnen besprochen hat. Darauf hat er sie zur Massage aufgefordert. Dagegen und gegen die sexuellen Handlungen konnten sich beide Frauen aufgrund der Abhängigkeit, die ihnen der Berufungskläger auch durch das Gespräch über Geschäftliches deutlich vor Augen geführt hatte, nicht wehren.


In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich: Der Täter muss wissen zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 119). Beide Privatklägerinnen waren dem Berufungskläger unterstellte Angestellte. Sie waren, wie der Berufungskläger wusste (vgl. oben), alleinerziehende Mütter und auf die Arbeitsstelle respektive auf das entsprechende Erwerbseinkommen angewiesen. Sie waren unter diesen Umständen, wie ihm bewusst war, auf sein Wohlwollen angewiesen. Der Berufungskläger war sich ihrer Abhängigkeit von ihm bewusst. Er hat, wie erwähnt, auch gezielt einen Bezug zur Arbeit hergestellt, indem er zuerst jeweils Geschäftliches mit ihnen besprochen hat. Aufgrund der Umstände wusste der Berufungskläger, dass seine Angestellten die von ihm an ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen lediglich aufgrund dieser arbeitsbedingten Abhängigkeit duldeten. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass zwischen dem Berufungskläger und den Privatklägerinnen eine romantische Beziehung bestand, welche über ein Arbeitsverhältnis herausging. Aufgrund dieser Umstände hat der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen, dass die Privatkl.erinnen sich nur aufgrund ihrer Abhängigkeit auf die sexuellen Handlungen eingelassen habe. Er hat ihre durch das Arbeitsverhältnis begründete Abhängigkeit ausgenützt.


Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage.


5.

Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF120.-, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen, dies als Zusatzstrafe. Die Strafzumessung wird nicht explizit und substantiiert angefochten; darauf ist deshalb mit der gebotenen Kürze einzugehen.


Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art.49 Abs.1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der Strafrahmen der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Geldstrafe vorsieht. Auszugehen ist mit der Vorinstanz vom Vorfall betreffend C____, welcher insgesamt etwas gravierender erscheint. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen wiegen, im Vergleich etwa mit der Duldung von Geschlechts- Oralverkehr, doch verhältnismässig eher weniger schwer. Zu Lasten des Berufungsklägers wirkt sich allerdings aus, dass er organisiert und zielstrebig vorgegangen ist, und die Frau unter Vorspiegelung der Besprechung eines Projekts ins Hotelzimmer gelockt hat. Auch leicht zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass er ihr noch mitteilte, es sehe nicht gut für sie aus - was ihre Existenzangst schürte und ihre Widerstandskraft weiter schwächte. Etwas zu Gute gehalten werden kann ihm, dass er immerhin von C____ abliess, als diese ihn zunehmend eindringlicher dazu aufforderte. Insoweit wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt in etwa nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer. Mit der Vorinstanz erscheint eine Geldstrafe von rund 150 Tagessätzen als Einsatzstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers jedenfalls angemessen. In Bezug auf den Vorfall mit B____ wiegt das Verschulden des Berufungsklägers etwas weniger schwer, da die Handlungen weniger weit gegangen sind und der Berufungskläger auch schneller von ihr abliess. Angemessen wäre für dieses Delikt eine hypothetische Geldstrafe von rund 120 Tagesätzen. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe um rund 60Tagessätze zu erhöhen. Die Geldstrafe ist ausserdem als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 26. August 2014 - der Berufungskläger wurde wegen SVG-Delikten, nebst einer Busse, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF160.-, Probezeit 2 Jahre, verurteilt (Akten S.9) - auszufällen. In Abwägung aller Umstände und in Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB wird die Sanktion als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auf 200 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt.


Angesichts des Einkommens des Berufungsklägers von CHF6000.- (Protokoll Berufungsverhandlung S.2) und nach Abzug einer Pauschale von 25%, d.h. von CHF1500.-, erweist sich die Höhe des Tagessatzes von CHF120.- nach wie vor richtig und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers auf jeden Fall angemessen. Dem Berufungskläger kann ohne weiteres der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2Jahren gewährt werden.


6.

Ausgehend von der Bestätigung im Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF1000.- an die Privatklägerin B____ und von CHF1500.- an die Privatklägerin C____ als gerechtfertigt und angemessen. Es kann mit den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen auf die zutreffende vor-instanzliche Begründung, mit welcher sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.


Art. 49 und 47 Obligationenrecht (OR; SR 220) bestimmen, dass der Richter Personen, die in ihrer Persönlichkeit ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Vorliegend wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht besonders schwer. Die Taten hatten bei beiden Privatklägerinnen aber eine erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen und seelischen Wohlbefindens zur Folge. Beide mussten sich schliesslich krankschreiben lassen und sahen sich ausser Stande, wieder an ihren Arbeitsplatz zurück zu kehren. Bei beiden war auch an der Berufungsverhandlung die belastende Auswirkung des Vorfalles noch spürbar. Die vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssummen sind den gesamten Umständen angemessen und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. auch Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S.192 Nr.199).


7.

7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollständig. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich in allen Punkten als korrekt.


7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger neben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.


7.3 Ausserdem hat er den Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem vorinstanzlichen Urteil eine Parteientschädigung von insgesamt CHF2520.85 zu bezahlen.


Den Privatklägerinnen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrer Vertreterin werden für die zweite Instanz ein angemessenes Honorar von CHF3016.70 und ein Auslagenersatz von CHF114.35, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF250.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Stundenansatz CHF200.-, Fotokopien CHF0.25; vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 StPO). Der Berufungskläger hat den Privatklägerinnen allerdings für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 StPO). Diese beträgt gemäss den Honorarnoten ihrer Vertreterin insgesamt CHF4332.85 (Stundenansatz von CHF250.-; Fotokopien CHF1.-). Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse den für Honorar und Auslagenersatz der Vertreterin der Privatklägerinnen ausgerichteten Betrag zurückzuerstatten (Art.138 Abs. 2 StPO). Überdies hat er den Privatklägerinnen für das zweitinstanzliche Verfahren den (Differenz)Betrag von CHF951.30 direkt als Parteientschädigung zu bezahlen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Anklagepunkt Ziff. 2;

- Abweisung der Mehrforderungen der Privatklägerinnen;

- Honorar der Vertreterin der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren.

A____ wird der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF120.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 26. August 2014,

in Anwendung von Art.193 Abs. 1 sowie Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49Abs.1 und 2 des Strafgesetzbuches.


A____ wird zur Zahlung von CHF1'000.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2011 an B____ und von CHF1500.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Januar 2012 an C____ sowie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF2520.85 verurteilt.


A____ trägt die Kosten von CHF4207.70 und eine Urteilsgebühr von CHF1800.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF900.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Der Vertreterin der Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3016.70 und ein Auslagenersatz von CHF114.35, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF250.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art.138 Abs. 2 StPO.


Überdies wird A____ verurteilt, den Privatklägerinnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF951.30, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Privatklägerinnen

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Amt für Migration [ ]


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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