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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.49 (AG.2017.327)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.49 (AG.2017.327) vom 04.04.2017 (BS)
Datum:04.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Opfer; Recht; Verfahren; Urteil; Prot; Berufungsklägers; Vorinstanz; Angefochten; Recht; Berufungsverhandlung; Angefochtene; Über; Akten; Täter; Opfers; Aufgr; Gewerbsmässige; Raubes; Microsoft; Delikt; Erstinstanzlich; Waffe; Privatkläger; Berufungsbegründung; Gericht; Qualifiziert; Verteidigung
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 140 StGB ; Art. 145 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 21 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 63 URG ; Art. 69 StGB ; Art. 72 URG ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 162; 116 IV 300; 116 IV 312; 119 IV 129; 134 IV 97; 135 IV 76; 138 IV 120;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.49

URTEIL

vom 4. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [ ], Opferhilfe beider Basel,

Steinenring53, 4051Basel

Microsoft Corporation

vertreten durch [...],

[...]

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2016

betreffend qualifizierten Raub, mehrfachen Betrug, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz


Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2016 wurde A____ des qualifizierten Raubes, des Raubes, des mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54), des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) sowie des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11) schuldig erklärt und verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar 2015, sowie zu einer Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF 10.-. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1 sowie vom Vorwurf des Betrugs gemäss AS Ziff. 3.1 wurde A____ freigesprochen. A____ wurde in solidarischer Verbindung mit dem im gleichen Verfahren beurteilten Mitbeschuldigten D____ zur Zahlung von CHF2500.- Genugtuung an B____ verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF2500.- gegen A____ wurde abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde die Zivilforderung von C____. Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 3797.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2014, sowie zu CHF 14000.- Parteientschädigung an die Microsoft Corporation verurteilt; die Parteientschädigungs-Mehrforderung in Höhe von CHF 1400.- wurde abgewiesen. Entschieden wurde weiter über die Zivilforderungen der Privatkläger/innen gemäss AS Ziff. 4a. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. März 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. Juni 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 3. November 2016 begründet. Dabei hat er beantragt, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen, soweit darauf einzutreten sei. Auch wenn der beantragte Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erst in der Berufungsbegründung ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich der entsprechende Antrag bereits aus der Berufungserklärung, da der Berufungskläger (insoweit mit der Berufungsbegründung übereinstimmend) festhält, er sei des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes schuldig zu erklären und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, wovon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Im Weiteren beantragt der Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten PC Lenovo. Die Zivilforderung der Microsoft Corporation betreffend stellt er sodann den Antrag, diese sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; subeventualiter sei der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Microsoft Corporation eine Schadenersatzzahlung im eingeklagten Umfang und eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 1800.- zu bezahlen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren; diese ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. August 2016 erteilt worden.

Der Privatkläger C____, vertreten durch Advokat [...], hat mit Schreiben vom 18. März 2016 Berufung angemeldet, jedoch mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf eine Berufung verzichtet. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger/innen haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Auch hat auf entsprechende Aufforderung mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juni 2016 hin keine/r der Privatkläger/innen den Wunsch geäussert, im laufenden Verfahren mit weiterer Korrespondenz bedient zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat auf Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.

Mit Eingabe vom 23. November 2016 hat der Berufungskläger beantragt, die Verfahrensakten sowie zum gegebenen Zeitpunkt das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des gegen E____ (den separat verfolgten Mitbeschuldigten des Berufungsklägers im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 5) geführten Strafverfahrens beizuziehen. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 1. Dezember 2016, 28. Dezember 2016, 21. März 2017 und 29. März 2017 sind zunächst die Verfahrensakten des am Strafgericht hängigen Verfahrens SG.2016.224 in elektronischer Form beigezogen und der Verteidigung Kopien der für das Berufungsverfahren gegebenenfalls relevanten Aktenauszüge (Rechtshilfeersuchen, Strafanzeige, Anklageschrift sowie EV E____ vom 28. Januar 2015 und 8. März 2016 und EV F____ vom 9. März 2016) zugestellt und nach durchgeführter erstinstanzlicher Hauptverhandlung vom 13. bis 15. Februar 2017 auch das entsprechende Protokoll beigezogen und der Verteidigung zugestellt worden.

Entgegen dem vorgängig konkludent erklärten Verzicht auf Zustellung weiterer Korrespondenz hat die Microsoft Corporation, vertreten durch Rechtsanwalt [...] und Rechtsanwältin [...], mit Eingabe vom 30. März 2017 um Zustellung einer Vorladung für die Berufungsverhandlung und zukünftiger Korrespondenz ersucht. An der Verhandlung vom 4. April 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter, die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Microsoft Corporation zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs.1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art.382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt sind vorliegend die Schuldsprüche betreffend AS Ziff. 3.2, 3.3, 4a, 4b und 6 angefochten worden. Ebenfalls angefochten ist der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff.5, da insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Raubes beantragt wird. Unangefochten geblieben ist der Schuldpunkt demgegenüber betreffend die Verurteilung wegen Raubes gemäss AS Ziff. 2 und (wie sich aus der Berufungsbegründung Rz. 26 ergibt) wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff.5). Angefochten sind sodann der Strafpunkt, die Verfügung über den beschlagnahmten PC Lenovo sowie der Entscheid über die Zivilforderung und die Parteientschädigung der Microsoft Corporation. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2016 demnach hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, hinsichtlich der erwähnten Freisprüche, hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen mit Ausnahme derjenigen der Microsoft Corporation sowie hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des PC Lenovo. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Auch wenn der Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil von B____, G____ sowie der H____ SA gemäss AS Ziff. 2 wie erwähnt nicht angefochten worden ist, macht der Berufungskläger in der Berufungsbegründung geltend, zwar seien seine Täterschaft und die rechtliche Qualifikation unbestritten, doch sei die Rollenverteilung zwischen ihm und dem im gleichen Verfahren erstinstanzlich rechtskräftig beurteilten Mitbeschuldigten D____ im angefochtenen Urteil unzutreffend erstellt worden, was Einfluss auf die Strafzumessung haben könne; nicht nachgewiesen sei zudem die erstinstanzlich als erstellt erachtete Deliktssumme von ca. CHF 65000.- (Berufungsbegründung Rz. 1, 5 ff.). Die Vorinstanz ist in Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten D____ sowie der beiden Opfer B____ und G____ zum Ergebnis gelangt, entgegen der Darstellung des Berufungsklägers habe dieser beim fraglichen Raubüberfall nicht lediglich eine untergeordnete Rolle eingenommen; auch sei die Idee für den Raub vom Berufungskläger gekommen. Mit Verweis auf die von der H____ SA eingereichte Deliktsliste und die nicht unübliche Höhe sowohl der Preise der einzelnen erbeuteten Schmuckstücke als auch des geltend gemachten Gesamtbetrags hat die Vorinstanz auch die Einwände gegen die Höhe des angeklagten Deliktsbetrags zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S.86ff., insb. S. 91).

2.2 Sowohl hinsichtlich der Frage des Tatbeitrags des Berufungsklägers im Rahmen der Durchführung des Raubes als auch bezüglich der Deliktssumme kann vollumfänglich auf die umfassende und sorgfältige Sachverhaltserstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 86ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger entsprechend dem Anklagesachverhalt die fragliche Bijouterie mit einer Soft-Air-Pistole bewaffnet als erster betrat, die eine Verkäuferin B____ (entgegen seiner Bestreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung [vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3]) mit Kabelbindern fesselte, die andere Verkäuferin G____ anwies, sich zu ersterer auf den Boden zu setzen, beide mit einem Teppichläufer zudeckte und anschliessend dem Mitbeschuldigten D____ beim Ausräumen der Vitrinen behilflich war.

Eine abweichende Einschätzung ergibt sich einzig bezüglich der Frage, von welchem der beiden Täter die Idee für den Raubüberfall stammte: Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei aufgrund der Übereinstimmungen in den Aussagen von D____, B____ und G____ [ ] davon auszugehen, dass bei entsprechenden Differenzen zwischen den Aussagen von D____ und A____ diejenigen von D____ der Wahrheit entsprechen (angefochtenes Urteil S.91). Dementsprechend ging die Vorinstanz dann auch davon aus - und hob bei der Strafzumessung hervor - dass es der Berufungskläger war, welcher die Idee zu dem Raubüberfall hatte und dass er seinen Mittäter D____ nach dessen erstem Rückzieher gar zur Durchführung der Tat überredete (angefochtenes Urteil S.122). Diese Schlussfolgerung ist indessen nicht zwingend. D____ hat lange jegliche Beteiligung am Raubüberfall geleugnet (wie übrigens auch der Berufungskläger), selbst als man ihm die DNA-Spuren vorgehalten hat (vgl. Akten S. 1094 ff.). Nachdem er dann seine Tatbeteiligung zugab, hat er zwar auch einiges auf sich genommen - z.B. den Kauf der Soft-Air-Pistole - und das konkrete Vorgehen am Tatort im Wesentlichen im Einklang mit den Verkäuferinnen geschildert (vgl. insb. Akten S.1146 ff.); insoweit ist denn auch zu Recht auf diese Aussagen abgestellt worden. In Bezug auf die Idee steht aber Aussage gegen Aussage, und die Depositionen der Opfer tragen natürlich nichts zur Klärung bei. Auch sonst gibt es keine Indizien, welche dafür sprechen, dass die Idee zur Tat vom Berufungskläger ausging - wennschon spricht der Umstand, dass er drei Jahre jünger ist als sein Cousin D____ und zur Tatzeit erst bald 21jährig war, für das Gegenteil. D____ hat sich, wie soeben aufgezeigt, keineswegs als völlig kooperationsbereit und geständig erwiesen, sondern zu guten Teilen auch strategisch ausgesagt, indem er den Anklagesachverhalt letztlich gerade dort anerkannte, wo sein Tatbeitrag durch DNA-Spuren oder durch die Schilderungen der Opfer belegt war. Dieses Aussageverhalten lässt daher nicht den Schluss zu, dass D____ auch in Bezug auf die Ausgangslage, für die es ansonsten keine Belege gibt, die Wahrheit gesagt und nicht versucht hat, die Hauptverantwortung auf den Komplizen abzuschieben. So hat er denn beispielsweise auch zumindest diffus, wenn nicht widersprüchlich ausgesagt, als es um die Organisation und Übergabe der Kabelbinder ging (vgl. insb. Prot. HV Akten S.6036). Es ist daher in dubio zugunsten des Berufungsklägers bei der Zumessung seiner Strafe davon auszugehen, dass die Idee nicht vornehmlich von ihm, sondern (entsprechend seiner nicht widerlegbaren Darstellung [vgl. nur Prot. Berufungsverhandlung S. 3]) von D____ stammte, wobei sich diese Differenz gegenüber dem angefochtenen Urteil allerdings aus den nachstehend im Rahmen der Strafzumessung genannten Gründen auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nicht auszuwirken vermag (vgl. E. 7.2.2).

3.

3.1 In Ziff. 3.2 und 3.3 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 13. Januar 2012 und am 9. Februar 2012 je ein Mobiltelefon über das Internet bestellt zu haben, wobei er zur vermeintlichen Bezahlung jeweils online einen Direkt-Überweisungs­auftrag erteilt, diesen aber wieder storniert habe, mit der Folge, dass ihm die Waren trotz unterbliebener Überweisung geliefert wurden. Die Vorinstanz hat es insbesondere aufgrund der jeweils erforderlichen Verwendung entsprechender Zugangsdaten als erstellt erachtet, dass sowohl die fraglichen Transaktionen durch den Berufungskläger getätigt als auch die bestellten Waren durch diesen in Empfang genommen wurden; in rechtlicher Hinsicht hat sie dieses Verhalten als mehrfachen Betrug qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 94 ff.). In der Berufungsbegründung wird dieser Einschätzung entgegengehalten, es sei nicht erstellt, dass die beiden Mobiltelefone tatsächlich zugestellt und durch den Berufungskläger in Empfang genommen worden seien, zumal sich bezüglich der unterstellten Lieferung an die Firma I____ (als in der Bestellung genannte Versandadresse) den bei I____ erhältlich gemachten Dokumenten nichts entnehmen lasse und hinsichtlich einer Abholung durch den Berufungskläger bei der I____ weder eine Quittung noch eine den Berufungskläger über das Eintreffen der Lieferung informierende E-Mail vorhanden seien (Berufungsbegründung S. 7 f.). Der Berufungskläger selbst macht überdies geltend, auch die Bestellungen und Stornierungen seien nicht durch ihn erfolgt und führt (im Sinne eines bereits vor erster Instanz erwähnten Erklärungsansatzes) aus, auch sein Bruder und beide Cousins hätten über die erforderlichen Zugangsdaten verfügt (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.).

3.2 Was zunächst den Einwand des Berufungsklägers, die ihm zur Last gelegten Bestellungen und Stornierungen seien nicht durch ihn, sondern allenfalls von Drittpersonen, die über seine Zugangsdaten verfügt hätten, vorgenommen worden, so ist dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten (vgl. angefochtenes Urteil S. 95). Insbesondere fällt auf, dass der Kreis von Personen mit entsprechender Kenntnis anlässlich der Berufungsverhandlung erneut abweichend umschrieben wurde, wobei schon die früheren Angaben widersprüchlich waren. Auch erscheint es, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, in der Tat als äusserst unwahrscheinlich, dass nahe Verwandte des Berufungsklägers dessen Zugangsdaten für betrügerische Bestellungen verwenden und diesen damit dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen würden. Sind aber die Bestellungen und Stornierungen durch den Berufungskläger selbst vorgenommen worden, so erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als zutreffend, als aufgrund der geringen Zeitdauer von einigen Stunden (Fall 3.2) bzw. einigen Minuten (Fall 3.3) zwischen Bestellung und Stornierung sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungskläger lediglich auf die Stornierung der Überweisungsaufträge beschränkte und die Bestellungen selbst gerade nicht rückgängig machte, von einem von Anfang an fehlenden Zahlungswillen des Berufungsklägers auszugehen ist.

Als unbegründet erweist sich jedoch auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Nachweis der Lieferung und Entgegennahme der beiden Mobiltelefone nicht erbracht sei. Dem ist bezüglich der Lieferung durch den Lieferanten an die I____ entgegenzuhalten, dass sich in den Akten einerseits eine bei der I____ erhältlich gemachte tabellarische Übersicht der Eingänge und Abholungen von Lieferungen über das Kundenkonto des Berufungsklägers findet (Akten S. 741), der sich entnehmen lässt, dass sowohl am 13. Januar 2012 als auch am 11. Februar 2012 jeweils Lieferungen eines mit der Grösse S bezeichneten Gegenstandes erfolgten, womit jedenfalls zeitlich und bezüglich der angegebenen Grösse mit den Bestellungen korrespondierende Lieferungen nachgewiesen sind. Für die zweitgenannte Lieferung liegt überdies eine DHL-Sendungsverfolgung vor (Akten S. 2018). Während nun für diese Lieferungen wie erwähnt auch eine entsprechende Abholung, die nur unter Verwendung von Kundenkarte und persönlicher PIN-Nummer des Berufungsklägers möglich ist, dokumentiert ist, spricht das Fehlen einer entsprechenden Quittung entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht gegen die aufgrund der genannten Indizien erstellte Abholung durch den Berufungskläger. Wie die Vor­instanz insoweit zu Recht ausführt, lässt sich nämlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der I____ trotz detaillierter Regelung des gesamten Lieferadress-Services gerade keine Ausstellung einer solchen Quittung durch den Empfänger entnehmen (vgl. Akten S. 5563 ff.), was dafür spricht, dass auch keine entsprechende Pflicht bzw. Praxis existiert (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 96). Nichts abzuleiten vermag die Verteidigung aus dem Hinweis auf die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Konsequenzen im Verhältnis der I____ zu ihren Kunden (Berufungsbegründung Rz. 12; Prot. Berufungsverhandlung S. 8), da es für die vorliegend vorzunehmende strafrechtliche Beurteilung ungeachtet der in einem Zivilprozess massgeblichen Beweislage allein darauf ankommen kann, ob der Anklagesachverhalt bei gesamthafter Würdigung aller Indizien erstellt ist, indem bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen. Nichts anderes kann schliesslich für das Fehlen der E-Mails, mit denen der Kunde durch I____ über den Eingang einer Sendung informiert wird, gelten, da deren fehlende Aufbewahrung angesichts des fehlenden Beweiswerts einer solchen E-Mail durchaus plausibel erscheint.

Hat damit die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss AS Ziff. 3.2 und 3.3 zu Recht als erstellt erachtet, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 97), als zutreffend. Der Berufungskläger ist demnach im Anklagepunkt gemäss AS Ziff.3.2 und 3.3 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.

4.

4.1 Gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift soll der Berufungskläger von Ende März 2012 bis Mitte Juni 2014 auf der Internetplattform ricardo.ch Computersoftware der Microsoft Corporation angeboten haben, wobei er in seinen Kaufinseraten vorspiegelte, dass es sich um originale Software handeln würde, den Käufern nach Überweisung des Kaufpreises jedoch lediglich von ihm kopierte und auf Datenträger gebrannte Software zukommen liess. Sowohl in den Angeboten als auch auf den versandten CDs wurden Zeichen und Logo von Microsoft bzw. der entsprechenden Software verwendet.

Gestützt sowohl auf die Ausführungen des Berufungsklägers als auch die vorhandenen Unterlagen, welche insbesondere die fraglichen Angebote und die erfolgten Überweisungen der Kaufpreise dokumentieren, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen das Programm Office Professional 2013 (das nicht auf Datenträger kopiert, sondern als Downloadlink versendet wurde) Kaufgegenstand war, als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 98 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat sie das Verhalten des Berufungsklägers zum einen als gewerbsmässigen Betrug, zum andern als gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung und gewerbsmässige Markenrechtsverletzung qualifiziert (angefochtenes Urteil S.100ff.). Von diesen Schuldsprüchen nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen der Berufungskläger das Programm Microsoft Office Professional 2013 verkauft hatte, sowie die Fälle, in denen aufgrund fehlender Spezifikation der verkauften Software im Zweifel ebenfalls von einem Verkauf des genannten Programms ausgegangen wurde. Bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs sind überdies sechs Fälle, in denen die Käufer die gelieferte Software nicht beanstandet hatten, sowie ein Fall, der (im Gegensatz zu sämtlichen weiteren Fällen) den Verkauf eines Mobiltelefons betrifft und bei welchem der Käufer seinerseits seine Vertragspflichten verletzt hatte, ausgenommen (vgl. zu den vom Schuldspruch nicht erfassten Fällen im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 104 ff., 107 und 109).

Während der Sachverhalt gemäss AS Ziff. 4 unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Präzisierung unbestritten ist (vgl. nur Berufungsbegründung Rz. 14; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.), wird seitens des Berufungsklägers die rechtliche Würdigung in Frage gestellt: So stellt sich der Berufungskläger wie schon im bisherigen Verfahren auf den Standpunkt, die Bezeichnung der Software als original sei zutreffend gewesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4; vgl. zum damit gemeinten Umstand, dass die zunächst durch den Berufungskläger bezogene Software original gewesen sei, Prot. HV Akten S. 6041), womit er sinngemäss eine Täuschungshandlung in Abrede stellt. Seitens der Verteidigung wird sodann geltend gemacht, dass eine allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen wäre, da die Erwerber der Software die ihnen zumutbaren grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hätten, indem sie der Diskrepanz zwischen dem vom Berufungskläger verlangten und dem mittels Internetrecherche einfach zu eruierenden üblichen Verkaufspreis keine Beachtung geschenkt hätten (Berufungsbegründung Rz. 16; Prot. Berufungsverhandlung S. 8 f.). Auch fehle es an einem strafrechtlich relevanten Schaden, da die erworbene Software für die Käufer nicht unbrauchbar und wertlos sei: Insbesondere könne diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gestützt auf Art.63 Abs. 1 URG selbständig eingezogen werden; auch sei das gemäss dem angefochtenen Urteil fehlende Weiterveräusserungsrecht für die Käufer irrelevant, während der blosse Gebrauch von Raubkopien nicht strafbar sei (Berufungsbegründung Rz. 17 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 9). Bezüglich der Markenrechtsverletzung wird sodann ausgeführt, um eine solche handle es sich vorliegend gerade nicht, da ein kopiertes Computerprogramm gegenüber dem Original keine Änderungen enthalte, so dass sich das veräusserte Produkt und die hierfür verwendete Marke entsprechen würden, die Markenbezeichnung demnach korrekt sei (Berufungsbegründung Rz. 22; Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.). Während demgegenüber die Erfüllung des Grundtatbestands der Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG unbestritten ist (vgl. Berufungsbegründung Rz. 21), wird bezüglich sämtlicher dem Berufungskläger im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 4 zur Last gelegten Delikte die Gewerbsmässigkeit in Abrede gestellt, was hinsichtlich eines Schuldspruchs wegen Marken- und Urheberrechtsverletzung, die nur bei Gewerbsmässigkeit von Amtes wegen verfolgt werden, einen Strafantrag voraussetzen würde, an dem es gemäss dem Berufungskläger jedoch gerade fehlen soll. Die Bejahung der Gewerbsmässigkeit im angefochtenen Urteil betreffend wird dabei moniert, zum einen sei zu Unrecht von einem Deliktszeitraum von 13 anstatt von 27 Monaten und vom Bruttoerlös anstatt vom Nettoerlös ausgegangen worden, zum andern wäre selbst bei Zugrundelegung eines Erlöses von ca. CHF 9000.- innert 27 Monaten lediglich ein monatlicher Erlös von CHF 335.- zu verzeichnen, mit dem kein namhafter Teil der Lebenskosten gedeckt werden könne, was erst recht für einen entsprechend reduzierten Nettoerlös von allenfalls ca. CHF 250.- pro Monat gelte (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung Rz. 23 f.; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 10 [wo für einen Deliktszeitraum von 13 Monaten von einem Nettoerlös von höchstens CHF 300.- ausgegangen und auf diesen Betrag bezogen entsprechend argumentiert wird]).

4.2 Während der erstinstanzlich erstellte Sachverhalt gemäss AS Ziff. 4 wie erwähnt nicht mehr umstritten ist und sich im Übrigen die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, als zutreffend erweisen, so dass vom gleichen Sachverhalt wie im angefochtenen Urteil (S. 98 ff.) auszugehen ist, sind im Folgenden zunächst die gegen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gerichteten Einwände zu überprüfen:

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. nur Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 146 N 1 ff.). Die Täuschung als ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, muss arglistig sein; Arglist liegt vor bei betrügerischen Machenschaften, bei Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sowie bei einer einfachen Lüge, sofern deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.81 f.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet Arglist aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist; indessen ist nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt, weshalb der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, entfällt (BGE 135IV76 E.5.2 S.79ff., 128IV18 E.3a S.20f.; BGer 6B_932/2015 vom 18.November2015 E.3.2, 6B_568/2013 vom 13.November 2013 E.2.2.2).

Vorliegend ist mit der Vorinstanz ohne weiteres davon auszugehen, dass entgegen der vom Berufungskläger angeführten Bedeutung die in den Angeboten enthaltenen Hinweise auf ein originales oder neues Produkt von den Abnehmern nur dahingehend verstanden werden konnten, Verkaufsgegenstand sei eine Originalversion der entsprechenden Software und nicht lediglich eine Raubkopie. Liegt damit eine Täuschung vor, so ist entgegen der Verteidigung auch deren Arglist zu bejahen: Als entscheidend erweist sich insoweit, dass die vom Berufungskläger angebotene Software gerade nicht zu einem einheitlichen Preis im Handel erhältlich ist, sondern aufgrund des Vertriebs über Zwischenhändler, die in der Preisgestaltung autonom sind (vgl. hierzu die plausiblen Angaben im schriftlichen Bericht der Microsoft Corporation vom 15. Januar 2016, Akten S. 5861), eine gewisse Variabilität des Preises besteht. Dass sich dabei gerade im Internethandel teilweise preislich besonders vorteilhafte Angebote finden, ist keineswegs aussergewöhnlich und lässt gerade nicht auf eine deliktische Herkunft der entsprechenden Produkte schliessen. Vielmehr lässt sich eine entsprechende Preisgestaltung beispielsweise dadurch erklären, dass ein Anbieter durch Spezialangebote gezielt Kunden anlocken will bzw. ein Abnehmer das in dieser Weise erworbene Produkt mit einer Gewinnmarge, aber immer noch zu einem sehr tiefen Preis anbietet; denkbar sind weiter, wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, legale Parallelimporte oder die Veräusserung im Rahmen von Geschäftsliquidationen. Auch wenn die Angebote des Berufungsklägers tiefe Preise aufwiesen, lagen diese demnach noch nicht ausserhalb der für ein Originalprodukt erwartbaren Preisspanne, so dass es für die Abnehmer auch unter Berücksichtigung des Preises nicht möglich war, das vom Berufungskläger vorgespiegelte Vorliegen eines Originalprodukts zu überprüfen, wobei überdies detaillierte Preisvergleiche bei einem Alltagsprodukt auch nicht zumutbar wären. Entsprechend haben sich die Abnehmer unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung denn auch nicht derart leichtfertig verhalten, dass das betrügerische Verhalten des Berufungsklägers vorliegend in den Hintergrund treten würde. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung erfüllt.

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, wonach die gelieferte Software funktioniert habe und daher den Käufern gar kein strafrechtlich relevanter Schaden entstanden sei. Ganz abgesehen davon, dass bei Zugrundelegung eines rein wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ein Schaden schon darin gesehen werden kann, dass der Marktpreis einer Raubkopie gegen Null tendieren dürfte (vgl. zu dieser Einschätzung auch den Berufungskläger selbst, dem zufolge ein als Raubkopie bezeichnetes Produkt unverkäuflich wäre [Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.]), während bei stärkerer Berücksichtigung der subjektiven Schadenskomponente die subjektive Unbrauchbarkeit für den Erwerber, der trotz entsprechender technischer Möglichkeit die Verwendung einer Raubkopie ablehnt, zu bejahen sein dürfte (vgl. zum Ganzen Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 144 ff., 165ff.), bestehen zwischen Original und Kopie einer Software jedenfalls auch verschiedene objektive Unterschiede: So liegt ein Vorteil des Originalprodukts darin, dass für dieses bei technischen Problemen gegebenenfalls Serviceleistungen seitens der Microsoft Corporation in Anspruch genommen oder dieser gegenüber weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Auch besteht bezüglich der Raubkopie das Risiko einer Einziehung: So kann ein Antrag auf Einziehung gemäss Art. 63 Abs.1 URG zwar nur parallel zu einem Beseitigungsbegehren gestellt werden, doch schliesst dies (entgegen den Ausführungen in Berufungsbegründung Rz.17) gerade nicht aus, dass gegen den Eigentümer des einzuziehenden Gegenstandes, der selbst gerade nicht der Verletzer ist und den auch kein Verschulden treffen muss, in dieser Weise vorgegangen wird (vgl. Müller, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar URG, 2. Auflage, Bern 2012, Art. 63 N 6, 8 ff.). Auch ist zu beachten, dass neben der genannten Bestimmung auch eine strafrechtliche Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht fällt (vgl. auch Art. 72 URG e contrario), wobei schon das Bestehen eines entsprechenden Prozessrisikos einen Schaden darstellt (vgl. zum Prozessrisiko als Schaden Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 161). Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens zu Recht bejaht hat. Nachdem im angefochtenen Urteil (S. 103) auch mit zutreffender, seitens des Berufungsklägers nicht in Frage gestellter Begründung die Voraussetzungen des Irrtums und der Vermögensdisposition bejaht werden und überdies in subjektiver Hinsicht ein wissentliches und willentliches Vorgehen des Berufungsklägers sowie dessen Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern erstellt sind, ergibt sich, dass die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges zu Recht als erfüllt erachtet hat.

4.3 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Berufungskläger mit seinen Ausführungen zur fehlenden Erfüllung bereits des Grundtatbestandes der Markenrechtsverletzung: So unterscheidet sich das von ihm ins Feld geführte Beispiel, wonach die Veräusserung illegal erworbener Kleidungsstücke einer bestimmten Marke keine Markenrechtsverletzung darstelle, von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation dadurch, dass es sich bei der vom Berufungskläger veräusserten Software gerade nicht um Originalprodukte handelte. Dass die entsprechenden Raubkopien hinsichtlich der Daten mit den originalen Programmen identisch gewesen sind (und sich insofern vom klassischen Fall eines selbst hergestellten Kleidungsstücks, das mit der Marke eines anderen versehen wird, unterscheiden), ändert nichts daran, dass die Anbringung der Marke auf den erst durch den Berufungskläger hergestellten Raubkopien ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgte. Die Vorinstanz hat daher mit Blick auf das spätere Anbieten und Inverkehrsetzen der Raubkopien und unter Berücksichtigung der Umschreibung des Anklagesachverhalts gemäss AS Ziff. 4b zu Recht Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG als erfüllt erachtet.

4.4 Was sodann die Gewerbsmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers betrifft, so setzt Gewerbsmässigkeit voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. BGE 119 IV 129 E.3a S. 133, 123 IV 113 E. 2c S. 116). Wesentlicher Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 119 IV 129 E.3a S. 132 f., 123 IV 113 E. 2c S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 32 ff.).

Ohne weiteres erfüllt (und auch nicht in Frage gestellt) sind vorliegend die Kriterien der mehrfachen Begehung und der Bereitschaft zu einer Vielzahl gleichartiger Taten. Was das Kriterium des berufsmässigen Handelns betrifft, so ist der Einschätzung im angefochtenen Urteil zunächst insoweit zuzustimmen, als vorliegend aus der Häufigkeit der Einzelakte, der Gleichartigkeit des Vorgehens, die ein eigentliches Geschäftsmodell erkennen lässt, sowie aus dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand darauf geschlossen werden kann, dass der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs bzw. zumindest eines Nebenberufs ausgeübt hat. Hinsichtlich der erzielten Einkünfte ist zum einen zu berücksichtigen, dass dieses Kriterium lediglich Teil einer Gesamtbetrachtung ist, in die (neben den vorgenannten Kriterien) auch die angestrebten Einkünfte miteinzubeziehen sind, wobei letztere aufgrund des nicht von vornherein begrenzten Umfangs ebenfalls für ein berufsmässiges Handeln sprechen. Soweit zum andern die Höhe der erzielten Einkünfte als solche in Frage steht, erweist sich die vorinstanzliche Festlegung des massgeblichen Tatzeitraums von 13Monaten als zutreffend. Unzutreffend ist sodann der Einwand des Berufungsklägers, wonach vom erzielten Bruttoerlös die Schadenersatzforderungen in Abzug zu bringen wären. Eine Reduktion im Sinne der Bestimmung des Nettoerlöses wäre lediglich insoweit angezeigt, als dem Berufungskläger im Rahmen der deliktischen Tätigkeit selbst Auslagen, wie sie etwa der für die verwendeten Rohlinge zu bezahlende Preis darstellt, entstanden sind. Allerdings erweisen sich diese Aufwände bei dem vom Berufungskläger gewählten Vorgehen als marginal, so dass er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Kann damit (unter Berücksichtigung eines geringfügigen Abzuges im Sinne der vorstehenden Ausführungen) grundsätzlich auf den von der Vorinstanz berechneten Erlös (vgl. angefochtenes Urteil S. 110) abgestellt und damit von monatlichen Einkünften von ca. CHF 600.- ausgegangen werden, so stellen diese bei den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers, der in der fraglichen Zeit nicht erwerbstätig war und Sozialhilfe bezog, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar. Zu beachten ist indessen, dass selbst bei Zugrundelegung wesentlich tieferer monatlicher Einkünfte von ca. CHF 250.-, wie sie von der Verteidigung als einschlägig erachtet werden, das berufsmässige Handeln und damit die Gewerbsmässigkeit sowohl im Sinne einer Gesamtbetrachtung als auch mit Blick darauf, dass selbst ein solcher Betrag, den finanziellen Spielraum des Berufungsklägers im Tatzeitraum massgeblich erweitert hätte, zu bejahen wären.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 4 des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung und der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist.

5.

5.1 In AS Ziff. 5 wird dem Berufungskläger zum Vorwurf gemacht, am 7. Januar 2014 zusammen mit einem Komplizen den im Tatzeitpunkt 86-jährigen C____ in dessen Wohnung überfallen und einen Bargeldbetrag von ca. CHF17000.- erbeutet zu haben. Dabei hätten die Täter das Opfer gefesselt, mehrfach geschlagen und ihm mit der Hand Nase, Mund und Augen zugedrückt, was beim Opfer zu Urinabgang, zum Erbrechen und letztlich zur Bewusstlosigkeit geführt habe; in diesem Zustand hätten die Täter das Opfer am Tatort zurückgelassen, wobei sie durch ihr Vorgehen eine besondere Gefährlichkeit offenbart hätten.

Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt aufgrund des (an der Hauptverhandlung erstmals erfolgten) weitgehenden Geständnisses des Berufungsklägers, der (mit Ausnahme der Angaben zum Deliktsbetrag) als glaubhaft eingeschätzten Aussagen des Opfers sowie verschiedener objektiver Beweismittel (Verletzungsbild gemäss rechtsmedizinischem Gutachten, DNA-Spuren des Berufungsklägers am Tatort, Durchsuchungsspuren in der Wohnung) grundsätzlich als erstellt erachtet. Sie hat diesen jedoch dahingehend präzisiert, dass einerseits zwar die Gewalteinwirkung auf das Opfer, nicht aber die genaue Art der Schläge (mit der Faust oder der Handfläche), andererseits der Umstand der Behändigung einer Beute, nicht aber die genaue Höhe des Deliktsbetrages erstellt seien; auch müsse der Zeitpunkt von Urinabgang und Erbrechen des Opfers offen bleiben. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen dem Berufungskläger und dem von ihm anlässlich der Hauptverhandlung als Mittäter bezeichneten E____ ist die Vorinstanz davon ausgegangen, nachdem das Opfer von beiden gefesselt worden sei, habe der Berufungskläger die Wohnung durchsucht, während E____ beim Opfer geblieben sei und diesem die fraglichen Schläge erteilt und Mund, Nase und Augen zugedrückt habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 111 ff.). In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil zunächst festgehalten, dass aufgrund des Vorgehens in Mittäterschaft die Handlungen des einen Täters dem anderen zurechenbar seien; mit Blick insbesondere auf Alter und besondere Verletzlichkeit des Opfers sowie das konkrete Tatvorgehen hat die Vorinstanz sodann eine besondere Gefährlichkeit bejaht und den Berufungskläger daher des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 118 f.).

Während die Überwältigung und Fesselung des Opfers sowie die Durchsuchung von dessen Wohnung vom Berufungskläger nicht bestritten werden, stellt dieser zum einen in Abrede, dass dabei überhaupt etwas erbeutet wurde (vgl. nur Berufungsbegründung Rz.25). Verneint wird zum andern die besondere Gefährlichkeit: Dabei wird insbesondere darauf verwiesen, da ungeklärt geblieben sei, ob das Opfer aufgrund der von den beiden Tätern ausgehenden Einwirkungen uriniert und erbrochen habe, könne aus letzterem nicht auf eine besonders brutale Vorgehensweise geschlossen werden. Auch sei der Grund für die vom Opfer geschilderten Ohnmachtsanfälle nicht geklärt, wobei insbesondere auch eine frühere Hirnblutung des Opfers und die aus diesem Grund erfolgte Einnahme von Blutverdünnungsmitteln als eine dem Berufungskläger unbekannte Prädisposition des Opfers in Betracht zu ziehen seien (Berufungsbegründung Rz. 26). Entsprechend werde das Vorgehen des Berufungsklägers lediglich durch den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfasst, so dass dieser wegen versuchten Raubes zu verurteilen sei.

5.2 Wie erwähnt hat der Berufungskläger erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Überfall als solchen eingestanden und den anderen Tatbeteiligten namentlich benannt. Während der Vorinstanz daher die den fraglichen Sachverhalt betreffenden Aussagen von E____ aus dem in der Folge gegen ihn geführten separaten Strafverfahren noch nicht vorlagen, haben diese wie gesehen auf Antrag der Verteidigung Eingang ins vorliegende Verfahren gefunden. Indessen erweisen sich diese Aussagen insofern als entbehrlich, als sich Ihnen zum einen nichts den Berufungskläger Entlastendes entnehmen lässt, während zum andern die von der Vor­instanz vorgenommene Sachverhaltserstellung bereits aufgrund des ihr vorliegenden Beweismaterials einer Überprüfung standhält (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) und durch den Einbezug der Aussagen von E____ lediglich bestätigt wird (vgl. E.5.2.2).

5.2.1 Entsprechend seinen Angaben vor erster Instanz anerkannte der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt dem Grundsatz nach auch anlässlich der Berufungsverhandlung: So bestätigte er, aufgrund eines Hinweises der Stieftochter des Opfers, die damals die Freundin seines Bruders gewesen sei, den Überfall geplant und dafür seinen Cousin E____ beigezogen zu haben, wobei vorgängig Kabelbinder und Filze zum Abdecken der Türspione beschafft worden seien; das nach dem Klingeln an der Wohnungstür mittels Vorzeigen einer Einkaufstüte abgelenkte Opfer sei sofort von den beiden Tätern gefesselt worden (vgl. Prot. HV Akten S. 6047 f., 6050; Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung will der Berufungskläger in der Folge die Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden haben, während E____ beim Opfer geblieben sei und dieses festgehalten und ihm insbesondere auch den Mund zugehalten habe (Prot. HV Akten S. 6050 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Als Grund für das behauptete Verlassen des Tatortes ohne Beute nach lediglich maximal fünf Minuten gibt der Berufungskläger zum einen an, er habe das hohe Alter des Opfers realisiert bzw. ein schlechtes Gewissen gehabt (Prot. HV Akten S. 6048, 6050, 6053), und verweist zum andern auf den altmodischen Zustand der Wohnung, aufgrund dessen er davon ausgegangen sei, dass sich entgegen dem erhaltenen Hinweis kein höherer Bargeldbetrag werde auffinden lassen (Prot. Berufungsverhandlung S.5). Beim Verlassen der Wohnung sei das Opfer bei Bewusstsein gewesen (Prot. HV Akten S.6050, 6052; Prot. Berufungsverhandlung S. 6), wobei der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst präzisierte, das Opfer sei in diesem Moment sogar kurz aufgestanden, auf Nachfrage aber wiederum relativierte, es sei nicht ganz aufgestanden, aber habe sich noch bewegt und schliesslich festhielt, er denke, dass das Opfer danach sicher noch aufgestanden sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Geschlagen worden sei das Opfer nicht (Prot. HV Akten S.6050, 6052; Prot. Berufungsverhandlung S. 6).

Demgegenüber hielt C____ im Rahmen seiner detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs fest, er sei noch bei der Wohnungstüre stehend ein erstes Mal und als er bereits am Boden lag jeweils beim Versuch, sich bemerkbar zu machen, weitere Male gegen den Kopf geschlagen worden (Akten S. 5068, 5070, 5072; 5200; Prot. HV Akten S. 6054 f.). Zudem beschrieb er, wie er, gefesselt am Boden liegend, durch den einen Täter mit der Hand auf Mund, Nase und Augen gedrückt worden sei (Akten S.5068, 5071; 5221; Prot. HV Akten S. 6054 f.). Schliesslich sei er bewusstlos geworden, wobei das Letzte, woran er sich erinnern könne, sei, dass ihm Mund und Nase mit der Hand zugehalten worden seien; als er wieder zu sich gekommen sei, seien die Täter weg gewesen (Akten S. 5068 f., 5071 f.; 5221; Prot. HV Akten S. 6054). Wann er uriniert und erbrochen habe, konnte der Geschädigte nicht sagen, wobei er bezüglich des Erbrechens festhielt, dies müsse während der Bewusstlosigkeit erfolgt sein (Akten S. 5072, 5074). Diese Darstellung fügt sich in eine konstant vorgebrachte, präzise und detaillierte Schilderung des Tatgeschehens ein, die überdies durch Wiedergabe eigener Gedanken und Gefühle während des Ereignisses zusätzliche Glaubhaftigkeit gewinnt und sich (gerade angesichts der durch das Verletzungsbild möglichen Objektivierung) auch nicht als übermässig belastend erweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S.112 ff.) ist den Aussagen des Opfers demnach eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren, wobei diese gerade auch bezüglich der seitens des Berufungsklägers bzw. der Verteidigung anders dargestellten Punkte durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Februar 2014 gestützt werden (Akten S. 5399 ff.; vgl. insb. S. 5408 ff., wonach die Befunde durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf und Zuhalten von Mund und Nase erklärt werden können). Ebenfalls der Einschätzung der Vor­instanz entsprechend, ist jedoch hinsichtlich der Angaben des Opfers betreffend die abhanden gekommenen Vermögenswerte festzuhalten, dass zwar seitens des Opfers stets davon ausgegangen wurde, es sei ein höherer Bargeldbetrag von mehreren Tausend Franken in der Wohnung vorhanden gewesen; da demgegenüber die Angaben sowohl zum genauen Betrag als auch zum Aufbewahrungsort innerhalb der Wohnung stark divergieren, kann auf die Aussagen des Opfers zur Höhe des Deliktsbetrags nicht abgestellt werden.

In Würdigung der genannten Beweismittel ergibt sich somit, dass C____, wie von ihm geltend gemacht, jedenfalls durch einen der beiden Täter mehrfach gegen den Kopf geschlagen worden ist. Auch kann als erstellt gelten, dass ihm durch die Täterschaft Mund- und Nasenbereich mit der Hand abgedeckt wurden. Dass die Bewusstlosigkeit des Opfers eintrat, bevor die Täter die Wohnung verliessen, ergibt sich sodann bereits aufgrund des Umstands, dass C____ sich detailliert an den Ablauf des Überfalls, in glaubhafter Weise aber nicht an dessen Ende, also das Verlassen der Wohnung durch die Täterschaft, erinnern konnte. Auch wird die Verknüpfbarkeit von eingetretener Bewusstlosigkeit und Bedecken der Nasen- und Mundpartie im rechtsmedizinischen Gutachten bestätigt (vgl. Akten S.5409 f.). Demgegenüber wirkt die abweichende Darstellung des Berufungsklägers bezüglich des Zustandes des Opfers beim Verlassen der Wohnung gerade dadurch besonders unglaubhaft, dass er sich wie erwähnt beim Versuch, im Rahmen der Berufungsverhandlung hierzu präzisere Angaben zu machen, sogleich in Widersprüche verstrickte. Während der Sachverhalt bezüglich der Art der ausgeführten Schläge sowie hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitpunkt das Opfer erbrochen und uriniert hat, aufgrund der bisher angeführten Beweismittel offen bleiben muss, ist hinsichtlich der Frage, welchen Tatbeitrag der Berufungskläger geleistet hat, schon an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz (in rechtlicher Hinsicht) zutreffend von mittäterschaftlichem Handeln ausgegangen ist und sich daher der Berufungskläger die Tatbeiträge von E____ ohnehin anrechnen zu lassen hat, zumal seine teilweise Berufung darauf, von dessen Verhalten nichts mitbekommen zu haben (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7), angesichts des engen Zusammenwirkens der beiden Beteiligten und des gemäss dem Opfer bereits zu Beginn erfolgten ersten Schlages als unglaubhaft zurückzuweisen ist.

Was sodann die Frage, ob durch den Berufungskläger überhaupt etwas erbeutet wurde, betrifft, so ist diese (trotz fehlender Bestimmbarkeit der Höhe des Deliktsbetrags) aus folgendem Grund zu bejahen: Das objektive Spurenbild weist darauf hin, dass offensichtliche Fundorte für das vom Berufungskläger gesuchte Geld nicht durchsucht wurden; dies gilt zum einen für die Schreibtischschubladen, zum andern für das Portemonnaie des Opfers, wobei denn auch an beiden Orten Geldbeträge, die nicht entwendet wurden, nachgewiesen werden konnten (vgl. zum Ganzen insb. Akten S. 5063 f., 5287, 5308). Wenn zugleich der Überfall nach Angaben des Berufungsklägers bereits nach maximal fünf Minuten beendet wurde, ohne dass hierfür als Grund eine äussere Störung geltend gemacht wird, drängt sich für beide Feststellungen die Erklärung auf, dass durch die Täterschaft bereits ein grösserer Geldbetrag erhältlich gemacht werden konnte und insofern das Ziel des Überfalls bereits erreicht war. Die vom Berufungskläger ins Feld geführten Erklärungsansätze müssen demgegenüber als Schutzbehauptungen qualifiziert werden: So wäre es nicht nachvollziehbar, lediglich aufgrund des Erscheinungsbildes der Wohnung nach zunächst erfolgtem Aufbrechen eines Teils der Wohnwand in der Schreibtischschublade als offensichtlichstem Aufbewahrungsort von Geld überhaupt nicht mehr nachzusehen; dass aber das Alter des Opfers den Berufungskläger zum Abbrechen des Überfalls motiviert hätte, ist ebenso unglaubhaft, nachdem ihm dieses, sofern nicht bereits vorgängig bekannt, jedenfalls spätestens im Moment, als das Opfer die Türe öffnete, hatte bewusst werden müssen. Als weiteres Indiz für das Erzielen einer Beute kann sodann auch auf den Umstand verwiesen werden, dass der in sehr knappen finanziellen Verhältnissen lebende Berufungskläger zwei Tage nach dem Überfall in der Lage war, als Geburtstagsgeschenk für seine Freundin ein iPhone zum Preis von CHF 589.95 zu erwerben (Akten S. 891), wobei auch seine diesbezügliche Erklärung, CHF 500.- von seinem Bruder erhalten zu haben (Prot. Berufungsverhandlung S. 6), nicht zu überzeugen vermag.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Berufungskläger schliesslich aus dem Umstand, dass für zwei Elemente der Spurensituation eine naheliegende Erklärung nicht ersichtlich ist: So ist zum einen unklar, weshalb das Opfer, als es wieder zu Bewusstsein kam, auf einem Kissen lag, zum andern, weshalb aussen in der Wohnungstüre ein Schlüssel steckte. Auch wenn beides an sich auch das Werk der Täterschaft sein könnte, macht die Verteidigung geltend, diese Elemente wiesen darauf hin, dass nach dem Weggang des Berufungsklägers und seines Mittäters eine dritte Person die Wohnung betreten haben müsse (vgl. insb. Berufungsbegründung Rz. 26). Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Hypothese ergeben sich bezüglich des vorgängig erstellten Vorgehens des Berufungsklägers und seines Mittäters gegenüber dem Opfer und insbesondere der Begründung, weshalb letzteres bereits bewusstlos war, als die beiden Täter die Wohnung verliessen, keine Änderungen; ebenso wenig würde aber das spätere (also vom Berufungskläger gerade nicht im Sinne einer Störung ins Feld geführte) Auftreten einer Drittperson daran ändern, dass der Abbruch des Überfalls gewissermassen frühzeitig erfolgte, woraus wie aufgezeigt auf das Behändigen einer Beute geschlossen worden ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss AS Ziff. 5 zutreffend erstellt hat.

5.2.2 Diese Einschätzung wird durch die Angaben von E____ bestätigt: Dieser schilderte in einer ersten Einvernahme übereinstimmend das Vorgehen zu Beginn des Überfalls, die gemeinsame Fesselung des Opfers und den Umstand, dass er dem Opfer den Mund zugehalten habe (Verfahren SG.2016.224 S. 1147 f.; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 21 f.). Teilweise abweichend beschrieb er das anschliessende Geschehen, indem er selber und der Berufungskläger sich hinsichtlich der Tatbeiträge des Durchsuchens der Wohnung und des Ruhigstellens des Opfers abgewechselt hätten, wobei allerdings auch nach der Darstellung von E____ überwiegend er selbst mit dem Opfer befasst gewesen sein soll (Verfahren SG.2016.224 S. 1148; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 22 f.). Dabei betonte er, das Opfer sei nicht durch ihn geschlagen worden (Verfahren SG.2016.224 S.1155, 1157 f.; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 23, 25). Im Gegensatz zum Berufungskläger hielt er sodann fest, dieser habe ihm vor dem Überfall gesagt, es handle sich beim Opfer um eine ältere Person um die achtzig (Verfahren SG.2016.224 S. 1152 [wo E____ überdies erwähnt, dass er das Alter des Opfers, als er dieses erstmals gesehen habe, auch entsprechend eingeschätzt habe]; vgl. auch Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 19 f., 25). Zudem sagte er ursprünglich aus, das Opfer, dem er den Mund zugehalten habe, sei gegen Schluss ohnmächtig geworden; auch antwortete er auf die Frage: Anschliessend verliessen sie, unter Mitführung der Beute den Tatort und liessen das gefesselte und bewusstlose Opfer in seinem Erbrochenen liegend mit diversen erlittenen Verletzungen zurück mit den Worten: Ja, wir sind einfach gegangen, wobei aber mit Blick auf die vorgängige Verneinung einer Beute diese Antwort nicht spezifisch sämtliche in der Frage erwähnten Umstände abdecken muss (Verfahren SG.2016.224 S. 1158). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverfahren im gegen ihn geführten Strafverfahren führte E____ demgegenüber aus, das Opfer sei, als er es gehalten habe und auch als sie die Wohnung verlassen hätten, bei Bewusstsein gewesen (Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 23 ff.); auch verneinte er ausdrücklich, bemerkt zu haben, dass sich das Opfer übergeben oder uriniert hätte (Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 23 f.). In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger erklärte E____ schliesslich, es sei beim Überfall nichts gefunden worden (Verfahren SG.2016.224 S. 1154; Prot.HV im Verfahren SG.2016.224 S. 24), wobei er allerdings einräumte, dass er es nicht bemerkt hätte, wenn der Berufungskläger etwas eingesteckt hätte (Verfahren SG.2016.224 S. 1151; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 24).

Damit zeigt sich zum einen, dass der Berufungskläger aus den Aussagen von E____ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese ihn, soweit sie von den seinigen abweichen, zusätzlich belasten. Wenn umgekehrt auch E____ insbesondere das Schlagen des Opfers und das Auffinden einer Beute verneint, so vermag dies die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung nicht zu erhöhen, stützt sich doch die abweichende Sachverhaltserstellung wie dargelegt auf das rechtsmedizinische Gutachten als objektives Beweismittel bzw. auf die aus dem Spurenbild und den gesamten Tatumständen gezogenen Schlüsse; auch sind die gegenteiligen Angaben der beiden Mittäter zu allgemein gehalten und als Schutzbehauptung zu naheliegend, als dass die insoweit bestehende Übereinstimmung in ihren Aussagen als Hinweis auf deren Wahrhaftigkeit aufgefasst werden müsste. Soweit zum andern die Angaben von E____ den Berufungskläger zusätzlich belasten, stimmen sie entweder, so insbesondere bezüglich der ursprünglich zugestandenen Bewusstlosigkeit des Opfers, mit dem vorgängig erstellten Sachverhalt überein (vgl. E. 5.2.1). Auch wo sie demgegenüber einen anderweitig nicht mit Sicherheit erstellbaren Tatumstand betreffen (so insbesondere bezüglich der Angaben des Berufungsklägers gegenüber seinem Mittäter betreffend das Alter des Opfers), erweist es sich jedoch als entbehrlich, auf die entsprechenden Angaben von E____ abzustellen, da diese weder im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 5.3) noch im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. 7.2.1) Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben würden.

5.3

5.3.1 Wie erwähnt hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Während sich ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubes aufgrund des vorgängig erstellten Sachverhaltes ohne weiteres als zutreffend erweist, wird seitens der Verteidigung die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit in Abrede gestellt.

Der in Art. 140 Ziff. 3 StGB umschriebene Qualifikationsgrund, wonach der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart, ist angesichts der massiv erhöhten Strafdrohung (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren anstelle von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen gemäss dem Grundtatbestand) restriktiv anzuwenden. Die Voraussetzungen der Qualifikation sind nur zu bejahen, wenn gegenüber dem Grundtatbestand eine erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts vorliegt, die konkrete Tat also nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits der Grundtatbestand einen Angriff auf die Person des Opfers und damit begriffsnotwendig eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers voraussetzt. Tatumstände, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die besondere Gefährlichkeit zu begründen vermögen, sind insbesondere die professionelle Vorbereitung der Tat sowie eine ausgeprägt kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art ihrer Begehung (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 312 E.2d und 2e S.315ff., 117 IV 135 E. 1a S. 137; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 76 ff.).

5.3.2 Vorliegend ergibt sich die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung aus dem Umstand, dass die beiden Täter gegen das betagte und körperlich deutlich unterlegene Opfer mit besonderer Skrupellosigkeit vorgingen, indem sie insbesondere durch Abdecken von dessen Gesicht mit der Hand eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns herbeiführten, die letztlich die Bewusstlosigkeit des Opfers zur Folge hatte. Indem sie dieses anschliessend (unabhängig davon in welchem Zeitpunkt es zum Erbrechen und Urinieren des Opfers kam) bewusstlos zurückliessen, gefährdeten sie das Opfer in weit höherem Masse als dies bei der bereits dem Grundtatbestand des Raubes inhärenten Gefährlichkeit der Fall ist. Zurückzuweisen ist dabei das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach eine für den Berufungskläger nicht erkennbare Prädisposition des Opfers für dessen Bewusstlosigkeit ursächlich gewesen sein könnte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 26). Davon abgesehen, dass dies am erhöhten Unrechtsgehalt, der im Zurücklassen des bewusstlosen Opfers liegt, von vornherein nicht zu ändern vermöchte, ist zum einen zu konstatieren, dass im rechtsmedizinischen Gutachten (Akten S. 5399 ff.), obwohl dieses die Auswirkung der Therapie mit blutgerinnungshemmenden Medikamenten auf die Ausprägung der Hautunterblutungen benennt (vgl. Akten S. 5411), eine entsprechende Prädisposition bezüglich des Eintritts der Bewusstlosigkeit gerade keine Erwähnung findet. Zum andern muss angesichts des Erscheinungsbilds des Opfers im Tatzeitpunkt (vgl. nur Akten S.5049) auch festgehalten werden, dass bei Personen dieses Alters mit der Einnahme von Medikamenten und insbesondere solchen mit blutgerinnungshemmender Wirkung ohnehin gerechnet werden müsste, da dieser Umstand jedenfalls nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Zum besonders skrupellosen Vorgehen der beiden Täter (die sich auch insoweit die jeweiligen Tatbeiträge anrechnen lassen müssen [vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 114]), welches die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit bereits für sich allein zu begründen vermag, treten vorliegend überdies weitere Elemente hinzu: So ging die Gewalteinwirkung durch wiederholte Schläge gegen den Kopf des Opfers über das Mass, wie es für die Tatvariante des Raubes mit Gewalt gemäss dem Grundtatbestand erforderlich wäre, deutlich hinaus. Auch gingen die Täter insofern besonders hinterlistig und professionell vor, als sie zu Beginn des Überfalls das Opfer durch Vorzeigen der mitgeführten Tragtasche ablenkten und zwecks ungestörter Durchführung ihres Vorhabens ausserdem die Türspione der Nachbarwohnungen mit Filzen abgedeckt hatten. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Berufungskläger demnach zu Recht des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig erklärt.

6.

Schliesslich hat die Vorinstanz den Berufungskläger im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 6 wegen des Besitzes eines anlässlich einer Hausdurchsuchung in seinem Zimmer aufgefundenen Elektroschockgeräts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Während der Besitz als solcher unbestritten ist, beantragt der Berufungskläger einen Freispruch mit der Begründung, da nicht im Einzelnen abgeklärt worden sei, ob das fragliche Elektroschockgerät auf die Liste der verbotenen Geräte gehöre, fehle es am Nachweis, dass es sich bei diesem überhaupt um eine verbotene Waffe handle (Berufungsbegründung Rz. 27).

Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können, als Waffen gelten. Art. 2 der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) qualifiziert als Waffen diejenigen Elektroschockgeräte, welche nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. Da bei Elektroschockgeräten jedoch üblicherweise viel höhere Spannungen zum Einsatz kommen, als sie für eine Unterstellung unter die genannte Verordnung vorausgesetzt wären, werden von der Zentralstelle Waffen des fedpol sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen qualifiziert (vgl. Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommmentar WG, Bern 2017, Art. 4 N 12). Unbehelflich sind im Übrigen die Ausführungen der Verteidigung, wonach das Elektroschockgerät rechtmässig erworben worden sei, genügt für die Strafbarkeit gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG doch bereits der Besitz der entsprechenden Waffe.

Soweit sich der Berufungskläger demgegenüber zumindest sinngemäss auf einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB berufen sollte (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 6061: Das es verboten war, war mir nicht klar, wobei sich ausgehend vom Umstand, dass ein Elektroschockgerät unabhängig von der entsprechenden rechtlichen Qualifikation eine Waffe darstellt, der Irrtum vorliegend nicht auf einen entsprechenden Sachverhalt, sondern einzig auf die Frage des Verbotenseins beziehen kann), wäre auch diesem Einwand nicht zu folgen: Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (unvermeidbarer Verbotsirrtum); war der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Allerdings liegt ein Verbotsirrtum nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (vgl. nur BGE 115 IV 162 E. 3 S. 167); es genügt insoweit das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 21 N 4). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen vertrauten Berufungskläger entgegen seiner anderslautenden Behauptung durchaus klar war, mit dem Besitz des Elektroschockgeräts ohne spezifische Berechtigung etwas Unrechtes zu tun, wobei er sich um die gesetzliche Regelung des Erwerbs und Besitzes von Waffen, von der er dem Grundsatz nach ebenfalls Kenntnis haben musste, nicht weiter kümmerte. Da damit von vornherein gar kein Irrtum vorliegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu Recht ergangen.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers sowohl bezüglich des qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff. 5 als auch bezüglich des Raubes gemäss AS Ziff. 2 als mittelschwer qualifiziert, hinsichtlich der Delikte gemäss AS Ziff. 4 insbesondere die grosse Anzahl der Einzelakte und den erheblichen Deliktsbetrag hervorgehoben und das Verschulden bei den weiteren Delikten als eher von untergeordneter Bedeutung bezeichnet. Sie hat für den qualifizierten Raub gemäss AS Ziff.5 eine Einsatzstrafe von 3½ Jahren als angemessen erachtet, und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche weiteren Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, auf 5¼ Jahre erhöht. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie im Sinne einer obligatorischen Verbindungsstrafe auch für die gewerbsmässige Urheber- und Markenrechtsverletzung hat sie ausserdem eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.- ausgesprochen. Der Berufungskläger beantragt demgegenüber, ausgehend von seinen Anträgen im Schuldpunkt, eine Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, wovon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug.

Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend vom qualifizierten Raub als dem schwersten Delikt, für das Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht ist, ausgegangen. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten, dem zufolge Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Im Zusammenhang mit qualifizierenden oder privilegierenden Tatumständen, die zur Eröffnung eines anderen Strafrahmens führen, ist indessen zu beachten, dass zwar die blosse Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht mehr in die Strafzumessung einfliessen darf, dass aber die Berücksichtigung des Ausmasses, in welchem ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand verwirklicht wird, im Gegenteil geboten ist (BGE118IV342 E.2b S.347f., 120IV67 E.2b S.72; Wiprächtiger/Kel­ler, a.a.O., Art. 47 StGB N 102; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 27).

7.2

7.2.1 Für das schwerste Delikt des qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff. 5 ist bezüglich der objektiven Tatschwere neben dem Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges auf die Art und Weise des Tatvorgehens (unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots) abzustellen. Dabei ist vorliegend von besonderer Bedeutung, dass das äusserst skrupellose Vorgehen des Berufungsklägers und seines Mittäters nicht lediglich den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB erfüllt, sondern sich auch innerhalb der durch diese Bestimmung erfassten denkbaren Tatausführungen im oberen Bereich bewegt. So ist insbesondere die für das Opfer geschaffene Gefahr aufgrund der erlittenen Sauerstoffmangelversorgung und des Zurücklassens des bewusstlosen Opfers (bezüglich dessen, sofern es nicht ohnehin bereits erbrochen hatte, auch mit einem allfälligen Erbrechen und den daraus sich ergebenden gravierenden Konsequenzen [vgl. hierzu das rechtsmedizinische Gutachten Akten S. 5410] gerechnet werden musste) als so gross einzustufen, dass sich der vorliegende Fall bereits an der Grenze zum Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bewegt. Auch ist zu Lasten des Berufungsklägers in Rechnung zu stellen, dass er im Verhältnis zu seinem Mittäter die treibende Kraft für die Durchführung dieses Raubüberfalles war. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sodann sowohl das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers als auch dessen rein pekuniäres Motiv verschuldenserhöhend aus. Unter Würdigung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des qualifizierten Raubes daher als schwer einzustufen.

Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 123), wobei auch die Einschätzung, wonach sich sowohl das Vorleben (insbesondere der frühe Tod des Vaters des Berufungsklägers) als auch die persönliche Situation letztlich für die Strafzumessung als neutral erweisen, zutreffend ist. Bezüglich der für den qualifizierten Raub auszusprechenden Einsatzstrafe vermag sich sodann auch das erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und angesichts einer (insbesondere aufgrund der DNA-Spuren) erdrückenden Beweislage erfolgte Geständnis nur in ganz geringfügigem Umfang strafmindernd auszuwirken.

Unter Einbezug der relevanten Strafzumessungsfaktoren erweist sich damit die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 3½ Jahren als deutlich zu tief. Dem schweren Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint demgegenüber bei isolierter Betrachtung die Sanktionierung des qualifizierten Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

7.2.2 Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs.1 StGB setzt voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E.5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art.49 StGB N 86 ff.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.100); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist schliesslich, dass es das Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der Strafe mehrere Delikte bei enger sachlicher oder zeitlicher Verknüpfung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E.2.4.2, 6B_652/2016 und 6B_669/2106 vom 28.März 2017 E. 2.6). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist es sich vorliegend als zutreffend, wenn die Vor-instanz nicht nur für den weiteren Raub gemäss AS Ziff. 2 und den von besonderer krimineller Energie zeugenden gewerbsmässigen Betrug gemäss AS Ziff. 4a, sondern auch für die weiteren Betrugshandlungen gemäss AS Ziff. 3 sowie die mit den genannten Delikten in engem Zusammenhang stehenden Delikte der gewerbsmässigen Marken- und Urheberrechtsverletzung gemäss AS Ziff. 4b sowie den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 5 einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet hat.

Dabei ist es mit Blick auf die Höhe der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe von 5Jahren offenkundig, dass eine tiefere Freiheitsstrafe als die im angefochtenen Urteil festgelegte von 5¼ Jahren (die aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erhöht werden kann) von vornherein ausgeschlossen ist, weshalb Ausführungen zu den Tatkomponenten der weiteren vorliegend mit Freiheitsstrafe geahndeten Delikte unterbleiben. Der Berufungskläger ist demnach zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei der Anrechnung der ausgestandenen Haft nichts entgegensteht. Für die wenig gravierende Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die obligatorische Verbindungsstrafe wegen gewerbsmässiger Markenrechts- und Urheberrechtsverletzung erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.- als angemessen. Während für die Freiheitsstrafe schon aufgrund von deren Höhe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht kommt, ist angesichts der Schlechtprognose, die dem Berufungskläger aufgrund seiner vielfältigen und mit grosser Intensität und Hartnäckigkeit ausgeübten deliktischen Tätigkeit auszustellen ist, auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.

8.

8.1 Wie einleitend erwähnt, hat die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung von CHF 3797.40 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014, an die Microsoft Corporation verurteilt. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist seitens der Verteidigung festgehalten worden, dass sich die Anfechtung dieser Zivilforderung lediglich auf den Fall bezieht, dass der Berufungskläger im entsprechenden Anklagepunkt antragsgemäss freigesprochen würde, die Höhe der eingeklagten Summe jedoch unbestritten sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 10). Nachdem indessen der Schuldspruch bestätigt worden ist und sich die Ausführungen der Vorinstanz zum aus Art. 423 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) fliessenden Anspruch auf Herausgabe des Nettogewinns als zutreffend erweisen (vgl. angefochtenes Urteil S.128), ist der Berufungskläger zu Schadenersatz in entsprechender Höhe an die Microsoft Corporation zu verurteilen.

8.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies zur Leistung einer Parteientschädigung an die Microsoft Corporation in Höhe von CHF14000.- verurteilt. Dabei hat sie erwogen, aufgrund der umfangreichen Verfahrensakten sowie des Umstands, dass der Vertreter der Privatklägerin mit den von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung erbetenen Berichten wertvolle Informationen für die Beurteilung des Vorwurfs der gewerbsmässigen Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung geliefert habe, sei der geltend gemachte Aufwand von 55 Stunden nur leicht auf insgesamt 50 Stunden zu kürzen und seien diese aufgrund der besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Falles mit einem Stundenansatz von CHF 280.- zu entschädigen (angefochtenes Urteil S.128). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, da die Privatklägerin keine anderen Aufwendungen als in einem ordentlichen Zivilprozess habe erbringen müssen und insbesondere nicht an Einvernahmen und ähnlichen Beweiserhebungen teilgenommen habe, sei die Parteientschädigung nicht nach Aufwand, sondern nach den zivilprozessualen Regeln zu bemessen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die beiden von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung eingeholten schriftlichen Berichte vom 15. Januar 2016 bzw. 23. Februar 2016 als Beweiserhebungen gemäss Art. 145 StPO durch die Privatklägerin selbst und nicht von einem Anwalt derselben zu erbringen gewesen wären. Auch habe die entsprechende Anfrage nichts zur Sachverhaltsabklärung beigetragen, da der Privatklägerschaft einzig rechtliche Fragen unterbreitet worden seien, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte abklären müssen. Kosten für entsprechende Abklärungen auf den Beschuldigten zu überwälzen, sei gesetzeswidrig (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung Rz. 32; Prot. Berufungsverhandlung S. 10 f.). Die Privatklägerin Microsoft Corporation hat anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils zur Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 14000.- zu verurteilen; für das zweitinstanzliche Verfahren macht sie überdies eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6243.50 geltend (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 13 f.).

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerin gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Entschädigung erfolgt nach Aufwand (vgl. nur Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 433 N 3), wobei insoweit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gerade keine Differenzierung nach Massgabe der im konkreten Fall erforderlichen Aufwendungen erfolgt. Was sodann die beiden von der Rechtsvertretung der Privatklägerin eingereichten schriftlichen Berichte im Sinne von Art. 145 StPO anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass diese sich durchaus auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Fragen der Anwendung des objektiven Rechts beziehen, indem Gegenstand zum einen die Vertragspraxis der Microsoft Corporation, zum andern die Marktpreise bestimmter Microsoft-Produkte sind. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie moniert, dass die Berichte durch die Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasst wurden: So gilt die Person, die um einen schriftlichen Bericht ersucht wird, als berechtigt, einen Rechtsvertreter beizuziehen (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 145 StPO N 10). Auch handelt es sich vorliegend um Fragen, die ebenso gut und mit letztlich identischem zeitlichen und finanziellen Aufwand entweder durch Rechtsvertreter oder aber durch Arbeitnehmer der Privatklägerin beantwortet werden konnten. Was nun die letztlich entscheidende Frage, ob entsprechende Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO zu entschädigen sind, betrifft, so ist zunächst zu konstatieren, dass die Privatklägerin bei eigenhändiger Abfassung des schriftlichen Berichts in Analogie zur Entschädigung ihrer Teilnahme an mündlichen Einvernahmen (vgl. zu letzterem Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 20) hätte entschädigt werden müssen; damit aber ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb dasselbe nicht auch für den durch zulässigen Beizug eines Rechtsvertreters entstanden Aufwand (der überdies bei entsprechender mündlicher Einvernahme in Anwesenheit der Rechtsvertretung ebenfalls angefallen wäre) gelten soll. In Rechnung zu stellen ist dabei auch, dass die in den beiden schriftlichen Berichten erfolgten Darlegungen, sofern solche Berichte nicht eingeholt worden wären, weitestgehend Gegenstand der seitens der Privatklägerin eingereichten Rechtsschrift gewesen wären, so dass sich der zeitliche Aufwand für deren Ausarbeitung entsprechend erhöht hätte. Als entscheidend erweist sich aber letztlich der Umstand, dass im Rahmen von Art. 433 StPO als notwendige Aufwendungen im Verfahren generell Anwaltskosten gelten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssen und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.433 StPO N 19). Da dies vorliegend für die seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin eingereichten schriftlichen Berichte der Fall ist, sind die entsprechenden Aufwendungen grundsätzlich von der nach Art. 433 StPO zu leistenden Parteientschädigung umfasst.

Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich indessen angesichts von Gegenstand und Umfang der von ihr erstellten Berichte und Rechtsschriften als deutlich zu hoch. Auch ist (wie bereits von der Vor­instanz moniert) nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligung von vier Anwälten an den fraglichen Abklärungen notwendig sein sollte, wobei der dadurch entstehende Koordinationsaufwand höher als von der Vorinstanz angenommen zu veranschlagen ist. Insgesamt erweist sich daher eine Reduktion der für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung um die Hälfte als angemessen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist sodann mit Blick auf Umfang und Gegenstand der Ausführungen der Rechtsvertreterin von Microsoft Corporation (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 13 f.) ein Vorbereitungsaufwand von einer Stunde und damit unter Einbezug der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden zu veranschlagen. Entsprechend ist der Berufungskläger zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 7000.- für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF1540.- für das zweitinstanzliche Verfahren zu verurteilen, während die Mehrforderung im Umfang von CHF 11703.50 abzuweisen ist.

9.

Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten PC Lenovo. Die Vorinstanz hat diesen jedoch mit zutreffender Begründung eingezogen (vgl. angefochtenes Urteil S. 129): So erscheint es aufgrund der auf dem PC vorhandenen Programme und Dateien offensichtlich, dass dieser für die Erstellung von Raubkopien benutzt worden ist. Entsprechend ist der PC Lenovo in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger entsprechend der Festlegung im angefochtenen Urteil (S. 130) die Kosten von CHF 22907.77 sowie eine (schon erstinstanzlich) geringfügig reduzierte Urteilsgebühr von CHF7000.- für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch sind ihm angesichts des lediglich marginalen Obsiegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StPO), wobei eine Urteilsgebühr von CHF 1500.- angemessen erscheint.

10.2 Entsprechend der unveränderten Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren ist auch die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung für den damals privat verteidigten Berufungskläger in Höhe von CHF 800.- zu bestätigen.

Für das zweitinstanzliche Verfahren ist demgegenüber die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung im Umfang von 5 Stunden sind der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4450.- und ein Auslagenersatz von CHF 248.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF375.90, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Art.140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches

- Freisprüche von der Anklage des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1 sowie des Betrugs gemäss AS Ziff. 3.1

- Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die Zivilforderung der Microsoft Corporation

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Verfügung über den beschlagnahmten PC Lenovo

A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs - des qualifizierten Raubes, des mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar 2015, sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF10.-,

in Anwendung von Art.140 Ziff. 3 und 146 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, Art.67 Abs. 1 lit. e und f in Verbindung mit Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, Art.61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 des Markenschutzgesetzes, Art.33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes sowie Art.49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF3797.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2014, an die Microsoft Corporation verurteilt.

Der Microsoft Corporation wird gemäss Art.433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF7000.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF1540.- zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF11703.50 wird abgewiesen.

Der beschlagnahmte PC Lenovo wird in Anwendung von Art.69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF22907.77 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF7000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird gemäss Art.429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF800.- für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4450.- und ein Auslagenersatz von CHF248.60, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF375.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerschaft (Privatkläger gemäss AS Ziff. 4a im Auszug)

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

- Schaden Service Schweiz AG (im Auszug)

- Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft (im Auszug)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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