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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.21 (AG.2017.112))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.21 (AG.2017.112): Appellationsgericht

A____ wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall verurteilt. Er legte Berufung ein und beantragte einen Freispruch. Das Appellationsgericht entschied, dass A____ unschuldig ist, da er keine Verkehrsregeln verletzt hat und nicht für den Unfall verantwortlich war. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse getragen, und A____ erhält eine Entschädigung für seine Anwaltskosten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.21 (AG.2017.112)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.21 (AG.2017.112)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.21 (AG.2017.112) vom 20.12.2016 (BS)
Datum:20.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (fahrlässige Führerflucht)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Unfall; Verkehr; Gericht; Verletzung; Fahrradfahrer; Verfahren; Urteil; Akten; Anklage; Befehl; Recht; Verhalten; Gericht; Unfalls; Basel; Verkehrsregeln; Führerflucht; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Sachen; Verhaltens; Staatsanwalt; Unfallstelle; Tatbestand; Verkehrsinsel; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 34 SVG ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 51 SVG ;Art. 9 StPO ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.21 (AG.2017.112)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.21


URTEIL


vom 20. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____ , geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. November 2015


betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (fahrlässige Führerflucht)


Sachverhalt


A____ wurde mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Führerflucht) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit zwei Jahre, zu einer Busse von CHF 1300.- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf Einsprache wurde das Verfahren am 26. Januar 2015 an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2015 wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (fahrlässige Führerflucht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 270.- mit einer zweijährigen Probezeit, einer Busse von CHF 1100.- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. November 2015 Berufung anmelden und am 26. Februar 2016 erklären lassen. Mit Berufungsbegründung vom 26. Mai 2016 beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen Freispruch. In beweisrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung beim Baudepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend die exakte Verkehrsregel-Beschilderung zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Vorfalles und auf Durchführung eines Augenscheins am Ort des Geschehens. Die Staatsanwältin hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2016 beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung.


Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde vom instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten die Einholung eines amtlichen Berichts beim Amt für Mobilität betreffend die Signalisation am Unfalltag angeordnet. Das Gesuch um Durchführung eines Augenscheins am Unfallort wurde hingegen vorbehältlich eines anders lautenden Entschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.


Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. Dezember 2016 stattgefunden. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene Staatsanwalt ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der zweitinstanzlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig, Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]) Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.


1.2 Bereits im Strafbefehlsverfahren und erneut an der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger seine Überzeugung geäussert, die Verkehrssignalisation am Tatort sei zum Unfallzeitpunkt anders gewesen als später. Daraus leitet er ab, er habe keine damals geltende Verkehrsvorschrift verletzt (Akten S. 69, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 131). Die in den Akten befindlichen Bilder der Unfallstelle datieren vom 14. September 2014 und dokumentieren damit die Situation knapp eine Woche nach dem Unfall. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren an seiner Darstellung festhält, hat der instruierende Präsident einen Bericht betreffend die Situation im Unfallzeitpunkt eingeholt (vgl. unten E. 2.4).


2.

2.1 Gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 (Akten S. 62 f.) zur Anklage geworden. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei als Lenker eines Kleinmotorrads verbotenerweise auf der Gegenfahrbahn von der Rüdengasse in Richtung Falknerstrasse gefahren, habe in der Folge einen korrekt entgegenkommenden Fahrradfahrer übersehen, welcher aufgrund seines sofort eingeleiteten Ausweichmanövers zu Fall gekommen und einen Bruch der rechten Ellenbogenelle davongetragen habe. In der Folge habe sich der Berufungskläger von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den Verletzten zu kümmern.


2.2 Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz den Tatbestand - gestützt auf die Aussagen des gestürzten Fahrradfahrers und eines Augenzeugens sowie die Annahme, dass die betreffende Verkehrsinsel nur in Fahrtrichtung Marktplatz auf der rechten Seite umfahren werden könne - als nachgewiesen erachtet (Urteil p. 5).


2.3 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 SVG angenommen. Es habe im Unfallzeitpunkt am Unfallort keine Schilder gegeben, die den Verkehr zwingend rechts an der Verkehrsinsel vorbeiführten. So hätten sowohl ein Einbahnzeichen als auch ein Linksabbiegeverbot gefehlt. Damit sei ein generelles Fahrverbot in die andere Richtung nachweislich nicht signalisiert gewesen. Eine Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers liege daher nicht vor (Berufungsbegründung D. Ziff. 1 ff. p. 12 f.).


2.4 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilte mit Bericht vom 14. Oktober 2016 mit, das linksseitige Vorbeifahren an der dortigen Verkehrsinsel sei weder vor noch nach dem 8. September 2014 untersagt gewesen. Zwar sei das System offenbar ursprünglich anders angedacht gewesen und werde auch von den meisten Verkehrsteilnehmern so gelebt, dass sie rechts an der Verkehrsinsel vorbeifahren würden. Eine diesbezügliche Signalisation zur Unterbindung des linksseitigen Vorbeifahrens sei aber nie (permanent) angebracht worden.


2.5 Damit steht fest, dass das Umfahren der betreffenden Verkehrsinsel nach links nicht verboten war und der Berufungskläger sich somit kein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Daraus folgt, dass der von links durch die Falknerstrasse fahrende Fahrradfahrer gegenüber dem von der Rüdengasse kommenden Berufungskläger kein Vortrittsrecht beanspruchen konnte (vgl. Bild Akten S. 49 f.). Aus den Aussagen der Beteiligten kann auch nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger versucht habe, den ihm zustehenden Rechtsvortritt gegenüber dem Fahrradfahrer zu erzwingen, stand er doch im Unfallzeitpunkt mit seinem Kleinmotorrad an der Kreuzung (Akten S. 22, 24, 39, 69, 73; Auss. Berufungskläger Akten S.130: Reflexartig habe ich meine zwei Bremsen aktiviert - ohne zu fahren, wohl bemerkt., S. 131 f.: [ ], dann habe ich das zweite Tram bemerkt, wieder angehalten. Als ich auch bei dem weitergefahren wäre, kam dieser Radfahrer, dann habe ich die Bremse aktiviert, als Warnung, damit er mich sieht.). Angesichts der Vortritts-situation wäre es vielmehr am Fahrradfahrer gewesen, rechtzeitig zu bremsen und dem von rechts kommenden Berufungskläger den Vortritt zu gewähren. Daraus folgt, dass der Sturz des Fahrradfahrers nicht durch ein Fehlverhalten des Berufungsklägers ausgelöst wurde. Es ergeht daher ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln.

3.

3.1 Im Hinblick auf den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall rügt der Verteidiger eine Verletzung des Akkusationsprinzips, da in der Anklageschrift die Tatbestandselemente der fahrlässigen Führerflucht nicht geschildert worden seien (Berufungsbegründung E. B. p. 6 Ziff. 9). Der Berufungskläger könne sich gegen solche pauschale Vorwürfe unter diesen Umständen nicht zur Wehr setzen.


3.2 Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dabei fixiert die Anklage das Prozessthema für alle urteilenden Instanzen (sogenanntes Immutabilitätsprinzip; vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 208 ff., insb. N210f.). Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich zu genügen hat. So muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Beurteilung steht. Die blosse Wiedergabe des Gesetzeswortlautes reicht damit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus (BGer 6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.5 f.).


3.3 Vorliegend beschränkt sich der Strafbefehl darauf, den Gesetzeswortlaut des Tatbestandes von Art. 92 Abs. 2 SVG wiederzugeben (Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, entfernte sich der Beschuldigte im Anschluss pflichtwidrig von der Unfallstelle). Zwar lautet der Gesetzestext für diesen Tatbestand relativ ausführlich ([ ] wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet verletzt hat und die Flucht ergreift.), so dass dessen blosse Wiedergabe nicht per se als stossend erscheint. Im Strafbefehl hätte jedoch zusätzlich die Fahrlässigkeitsvariante geschildert werden müssen, wonach der Berufungskläger die Unfallstelle verlassen habe, ohne zu bedenken, dass allfällige Verletzungen des gestürzten Fahrradfahrers sich erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestieren könnten Der Verteidiger hat die zu Recht gerügt. Dieser Umstand muss wohl dazu führen, dass eine Verletzung des Anklageprinzips zu bejahen wäre.


3.4 Die Frage kann indessen offen bleiben, da auch in materieller Hinsicht der Tatbestand der Führerflucht klar nicht erfüllt ist, was zu einem Freispruch des Berufungsklägers führt. Art. 92 Abs. 2 SVG setzt voraus, dass der Fahrzeugführer Verursacher des Personenschadens ist. Die Begriffe des Beteiligten und des Verursachers sind nicht identisch. Der Unfallbeteiligte ist nicht zwingend auch Verursacher des Unfalls. Im Rahmen von Art. 92 Abs. 2 SVG genügt nicht jede bloss indirekte rein passive Beteiligung am Unfall; erforderlich ist, dass das Verhalten eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweist und für den Eintritt des Personenschadens kausal war. Der Führerflucht strafbar machen kann sich nur, wer die Verletzung Tötung unmittelbar bewirkt mitbewirkt hat (Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Art. 92 N 40 mit Hinweisen).


3.5 Gestützt auf das Beweisergebnis war der Berufungskläger nicht Unfallverursacher, sondern allenfalls Unfallbeteiligter (vgl. oben E. 2.3). Unbestritten ist, dass er sich nicht sogleich von der Unfallstelle entfernte, sondern noch einige Minuten beim Verunfallten stehen blieb, wobei er gemäss eigenen Angaben versuchte herauszufinden, ob sich der Gestürzte ernsthaft verletzt hatte und einen Arzt benötigte. Nachdem ihm der Fahrradfahrer bedeutet habe, es sei alles in Ordnung und er könne weiterfahren, habe er dies getan (Auss. Akten S. 130). Dieser Hergang wird im Übrigen auch durch den Fahrradfahrer bestätigt (Auss. Akten S. 40). Offenbar gingen sowohl der Fahrradfahrer als auch der Berufungskläger und der Augenzeuge davon aus, dass keine ernsthaften Verletzungen entstanden waren. Der Berufungskläger war zwar im Moment des Unfalls anwesend, durfte indessen als Nichtmediziner gestützt auf seine eigenen Beobachtungen sowie die Angaben des gestürzten Fahrradfahrers von Bagatellverletzungen ausgehen. Seinen Pflichten als Unfallbeteiligter gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist er damit korrekt nachgekommen. Allenfalls wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, im Sinne einer Eventualanklage zu schildern, inwiefern der Berufungskläger gegen seine Pflichten als Unfallbeteiligter verstossen haben soll.


4.

4. 1 Zusammenfassend ist der Berufungskläger vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.


4.2 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der obsiegende Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO keine Kosten. Zudem ist ihm sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnoten seines Verteidigers eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kostenlos freigesprochen.


Es wird festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrages mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.


Die Kosten und Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 4767.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren sowie ein Honorar von CHF 6187.50 zuzüglich ein Auslagenersatz von CHF 158.50 sowie 8% MWST von insgesamt CHF 507.70 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- [...] (zur Kenntnis, da nicht mehr Privatkläger)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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