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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.16 (AG.2017.193))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.16 (AG.2017.193): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 21. Dezember 2016 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig ist. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Geldstrafe von CHF 200.- verurteilt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anklageschrift bezüglich der Drohungen ungenau war und das Verfahren deshalb eingestellt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 845.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.- wurden A____ auferlegt. Der Richter war lic. iur. Christian Hoenen, die Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.16 (AG.2017.193)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.16 (AG.2017.193)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.16 (AG.2017.193) vom 21.12.2016 (BS)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetz
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Urteil; Gericht; Drohung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beamte; Anklage; Urteils; Amtshandlung; Basel; Gewalt; Behörde; Gericht; Polizist; Recht; Basel-Stadt; Gerichts; Polizisten; Polizei; Verfahrens; Behörden; Entscheid; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Anklageschrift; Notaufnahme; Vollzug
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 333 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:126 I 19;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 329 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.16 (AG.2017.193)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.16


URTEIL


vom 21. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Privatklägerin


[ ]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2015


betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November 2015 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Vom Vorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) wurde er freigesprochen. Die A____ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (Strafvollzug) vom 4. Juli 2012 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 1. August 2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26.März2012 (Reststrafe von 105 Tagen) wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches widerrufen. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen. Ferner wurde das Gesuch auf Auszahlung eines Honorars für amtliche Verteidigung abgewiesen und es wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF1'300.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 500.-) auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitige Berufung erklären lassen mit dem in der schriftlichen Berufungsbegründung modifizierten Antrag, er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und es sei auf den Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen wie vorliegend das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheids und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.


1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (diese durch Rückzug der Berufung), der Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und die Abweisung des Gesuchs auf Auszahlung eines Honorars für amtliche Verteidigung nicht (mehr) angefochten und damit rechtskräftig geworden.


2.

2.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich am 18.Juli2013 um ca. 0.45 Uhr in die Notaufnahme des Universitätsspitals Basel begeben zu haben, um dort seine Freundin abzuholen. Mit deren Verlegung in die UPK soll er nicht einverstanden gewesen sein, was er den für den Transport zuständigen Polizisten zu verstehen gegeben habe. Da er sich der Aufforderung der Polizisten, die Notaufnahme zu verlassen, widersetzt habe, sei er durch einen Polizisten und den Sicherheitsdienst des Spitals hinausbegleitet worden. Vor dem Haupteingang der Notfallaufnahme soll er gedroht haben, dass er die Polizei und die Sanität umbringen werde. Zudem soll er wiederholt versucht haben, in die Notaufnahme zurück zu kehren, habe aber von einem Kollegen davon abgehalten werden können. Er soll sich überdies über die Motorhaube und die vordere Stossstange des vor der Notaufnahme parkierten Polizeifahrzeugs erbrochen und am hinteren Scheibenwischer gezogen haben. Nachdem er aufgefordert worden sei, die Motorhaube des Polizeifahrzeugs zu säubern, sei es zu einem Gerangel zwischen dem Berufungskläger und einem der Polizisten gekommen, wobei der Berufungskläger zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt wurde.


2.2 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten durch Gewalt Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Tatbestands grundsätzlich zutreffend dargelegt. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass eine Verhinderung der Amtshandlung zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei. Eine Behinderung sei ausreichend und liege bereits vor, wenn die Amtshandlung derart beeinträchtigt werde, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden könne. Die Androhung müsse geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Für Polizisten, die besonders geschult seien im Umgang mit renitenten Personen, seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Bedrohung relativ hoch, weshalb ein gewichtiger Nachteil vorausgesetzt werde. Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger, nachdem er die Notaufnahme verlassen hat, aufgebracht herumgeschrien habe, er werde die Polizei und die Sanität umbringen. Sie ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger dadurch, dass er mit seiner Drohung die sich in Gang befindliche Amtshandlung in Form eines Spitalüberwachungsauftrags beeinträchtigt und zumindest kurzzeitig komplett vereitelt habe, eine Amtshandlung behindert habe.


2.3 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Diese hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; zum Ganzen statt vieler: BGE141 IV 132 E.3.4) Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art.325 Abs.1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit.g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass im Strafbefehl, der gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, nicht umschrieben wird, welche Amtshandlung der Berufungskläger auf welche Art gehindert haben soll. Entsprechend ungenau wird im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, die Drohung sei zweifelsfrei darauf gerichtet gewesen, die Amtshandlung im Inneren der Notaufnahme, nämlich den Abtransport von B____, zu verhindern. Der Berufungskläger habe damit rechnen müssen, dass seine Drohungen den dort tätigen Beamten zu Ohren kämen, seien doch noch andere Polizeibeamte vor Ort gewesen, nicht nur jene, welche seine Freundin in die UPK haben verlegen sollen. Im Übrigen habe sich die Drohung des Berufungsklägers unspezifisch gegen alle vor Ort beteiligten Polizisten gerichtet. Damit habe er in Kauf genommen, auch weitere Polizisten an ihren Amtshandlungen zu hindern. Folglich habe die Drohung auch diejenigen Polizisten betroffen, die neu vor dem Eingang der Notfallstation angekommen waren. Diese Beamten hätten ebenfalls eine Uniform angehabt und seien im Dienst gewesen. Dem Berufungskläger habe somit bewusst gewesen sein müssen, dass diese Polizisten ebenfalls eine dienstliche Verrichtung vorgenommen hätten und er mit seinem Verhalten deren Amtshandlungen habe stören können. Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen, von dem in der Anklageschrift keine Rede ist. Insbesondere schildert die Anklageschrift nicht, welche Amtshandlungen der Berufungskläger durch seine vor dem Eingang der Notaufnahme ausgestossenen Drohungen behindert haben soll. Damit kann der Berufungskläger nicht gestützt auf die vorliegende Anklageschrift wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt werden.


2.4 Ist eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die Anklage zur Ergänzung Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Zur Prüfung gehört gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auch die hinreichende Konkretisierung der vorgeworfenen Taten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N21). Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Stephenson/Zanulardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2.Aufl. 2014, Art.333 N 5b, sowie Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 379 N 15). Wenn indessen die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.351 N 2). Aus der Formulierung falls erforderlich in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich schliessen, dass eine Rückweisung auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in Betracht zieht (Griesser, a.a.O., Art. 329 N21f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später - zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit - zu einer Verurteilung führen wird (AGE SB.2013.70 vom 20.Oktober 2014; so auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120447 vom 12.November 2013). Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich auf den Polizeirapport vom 18. Juli 2013 hinzuweisen. Unter betrifft wird aufgeführt:


betrifft

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

zNd Gfr [...] durch B____, 1991

zNd Pol [...] durch C____, 1976

und Sachbeschädigungen

zNd Kantonspolizei Basel-Stadt (BS 71) durch A____, 1987


Erstellt worden ist dieser Rapport durch Pol D____. Dieser schildert, dass er und PolE____ sich mit dem BS 72 zur Notfallaufnahme begeben hätten, um dort Kollegen bei einer Spitalbewachung abzulösen. Beim Eintreffen seien zwei männliche Personen, nämlich A____ und C____, vor der Notfallaufnahme gewesen. Pol E____ habe sich in die Notfallaufnahme begeben. Er selbst habe den sich äusserst aggressiv verhaltenden A____ beobachtet. Dieser habe lauthals gerufen, dass er die Polizei und die Sanität umbringen werde und dass seine Freundin nirgendwo hingebracht werde. Als A____ am hinteren Scheibenwischer des vor der Notfallaufnahme parkierten BS 71 gezogen habe, sei er aus dem BS 72 ausgestiegen, habe Präsenz gezeigt und dabei festgestellt, dass die Motorhaube und vordere Stossstange des BS 71 mit Erbrochenem verschmutzt war. Aufgrund dieser Schilderung steht fest, dass der im Zeitpunkt der Drohungen von A____ einzige anwesende Polizist im BS 72 sass und für den Berufungskläger nicht wahrnehmbar war. Erst, nachdem der Berufungskläger am Scheibenwischer eines anderen, parkierten Polizeiautos gezogen hat, hat Pol D____ Präsenz gezeigt. Von diesem Zeitpunkt an werden keine Drohungen mehr angeführt. Pol D____ hat den Berufungskläger mit seinem Rapport denn auch nur wegen Sachbeschädigungen beschuldigt. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sollen durch B____ und C____ begangen worden sein. Auch in den diversen Nachträgen zum Polizeirapport vom 18.Juli 2013, welche durch Kpl [...], Pol [...] und durch Pol D____ selbst erstellt worden sind, werden dem Berufungskläger keine Drohungen das Behindern einer Amtshandlung vorgeworfen. Bei dieser Situation würde auch eine ergänzte Anklage kaum zu einer Verurteilung des Berufungsklägers führen. Das entsprechende Verfahren ist deshalb nicht an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklageschrift zurückzuweisen, sondern einzustellen.


3.

3.1 In Bezug auf die Strafzumessung ist den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich zu folgen. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Hausfriedensbruch nicht um ein Bagatelldelikt handelt und sich eine Strafbefreiung nach Art.52StGB nicht rechtfertigt. Die Vorinstanz hat auch das Vorleben des Berufungsklägers berücksichtigt und seine vielen Vorstrafen zu Recht zu seinen Ungunsten gewürdigt. Aus dem dem Berufungsgericht vorliegenden aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind zudem drei weitere Vorstrafen wegen Hausfriedensbrüchen, geringfügigen Vermögensdelikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz ersichtlich, von welchen die Vorinstanz noch keine Kenntnis hatte. Der Einstellung des Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist insofern Rechnung zu tragen, als die hypothetische Strafe für den verbleibenden Hausfriedensbruch nur noch bei 30 Tagen anzusetzen ist. Es stellt sich ferner die Frage, ob der Berufungskläger zu einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich das Vorliegen von besonders günstigen Umständen, wie sie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gestützt auf Art.42 Abs.2 StGB notwendig wären, zu verneinen. Auch die weitere Entwicklung des Berufungsklägers seit der erstinstanzlichen Verhandlung lässt keinen anderen Schluss zu. Der Berufungskläger ist nach wie vor nicht an einer wirklichen Therapie zur Behandlung seiner Drogensucht interessiert, sondern lässt sich lediglich durch einen Allgemeinarzt Medikamente verschreiben. Es muss ihm deshalb eine düstere Prognose für die Zukunft gestellt werden. Als von der Sozialhilfe lebender Drogenabhängiger ist bei ihm ferner nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe gemeinnützige Arbeit vollzogen werden könnten. Die Strafe ist deshalb als Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Da es sich neu um eine Zusatzstrafe zu diversen Urteilen (Details siehe Urteilsdispositiv) handelt, ist dem Asperationsprinzip mit einer Reduktion auf 25 Tage Rechnung zu tragen.


3.2 Schliesslich ist mit der Vorinstanz die dem Berufungskläger am 1. August2012 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen. Ein Verzicht auf eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB liesse sich vorliegend nicht rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft 1, Kriens, hat in ihrem Entscheid vom 7.März 2013 die einjährige Probezeit um sechs Monate verlängert. Damit hat der Berufungskläger eine weitere Chance der Bewährung erhalten. Diese hat er nicht ergreifen können: Bereits am 15. Mai 2013 hat er den vorliegend zu beurteilenden Hausfriedensbruch begangen. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, muss dem Berufungskläger auch aktuell eine sehr ungünstige Prognose gestellt werden. Beim Zusammentreffen einer unbedingten Strafe mit einer durch den Widerruf vollziehbar erklärten Reststrafe hat das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Einbezug der Reststrafe von 105 Tagen ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Monate festzulegen.


3.3 Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.- für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln ist auf CHF 200.- zu reduzieren, da die Strafe neu als Zusatzstrafe zu diversen Urteilen (Details siehe Urteilsdispositiv) auszusprechen und demgemäss Art. 49 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.


4.

Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich des Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insofern erfolgreich, als dieses eingestellt wird. Er hat deshalb die diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (entgegen dem in diesem Punkt fehlerhaften, am 23. Dezember 2016 versandten Urteilsdispositiv) in Höhe von CHF455.30 nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist ihm gemäss Art.429 Abs. 1 lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für seine erstinstanzlichen Anwaltskosten zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger nach Massgabe seines Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs.1StPO). Das Obsiegen wird auf 50 % geschätzt, weshalb die Urteilsgebühr von CHF 1200.- auf CHF 600.- zu reduzieren ist. Da ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, ist der amtliche Verteidiger entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die dem Berufungskläger gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu auferlegende Rückzahlungspflicht umfasst (entgegen dem in diesem Punkt fehlerhaften, am 23. Dezember 2016 versandten Urteilsdispositiv) aufgrund seines teilweisen Obsiegens lediglich 50 % des zugesprochenen Honorars.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.186 des Strafgesetzbuches und Art.19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

- Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung)

- Abweisung des Gesuchs auf Auszahlung eines Honorars für amtliche Verteidigung.


Das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird eingestellt.


Die A____ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (Strafvollzug) vom 4. Juli 2012 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr (diese mit Entscheid der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 7. März 2013 um 6 Monate verlängert) auf den 1. August 2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26.März 2012 (Reststrafe von 105 Tagen) wird widerrufen, in Anwendung von Art.89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu folgenden Urteilen:

- Urteil der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, vom 5. Juni 2013

- Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2014

- Urteil der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, vom 11. September 2014

- Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2015.


Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen.


A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF845.- und eine Urteilsgebühr von CHF500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF600.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


A____ erhält für das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF1080.-.


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3850.- und ein Auslagenersatz von CHF63.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF313.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2113.30 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF250.- wird an die Busse (CHF200.-) und die Verfahrenskosten (CHF50.-) angerechnet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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