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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.13 (AG.2018.152)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.13 (AG.2018.152) vom 31.01.2018 (BS)
Datum:31.01.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige schwere Körperverletzung und Strafmass (BGer 6B_442/2018 vom 23. Januar 2019)
Schlagwörter: Berufung; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Berufungskläger; Unfall; Urteil; Verletzung; Beschuldigten; Schwer; Werden; Verkehrsunfall; Verfahren; Erstinstanzliche; Privatklägers; Fussgänger; Partei; Schulter; Welche; Berufungsklägers; Folgen; Verletzungen; Fahrzeug; Vorinstanz; Jedoch; Liegen; Führt; Gericht; Fahrlässig; Sondern
Rechtsnorm: Art. 113 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 58 SVG ; Art. 59 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.13


URTEIL


vom 31. Januar 2018



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]


gegen


B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

Wohnortunbekannt, Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]

substituiert durch [ ]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2015


betreffend fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung und Zivilforderungen


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde B____ am 27. November 2015 des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Er wurde von der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie falscher Anschuldigung freigesprochen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von CHF 35000. sowie der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung des A____ wurden abgewiesen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 926. sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400. auferlegt. Es wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 972. (inkl. MWST) aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.


Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 hat der Privatkläger A____ Berufung gegen dieses Urteil erklärt. Er beantragt, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung, eventualiter mit einfacher Schädigung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu verurteilen, dem Privatkläger dem Grundsatz nach für die zivilrechtlichen Folgen aus dem Verkehrsunfall mit einer Haftungsquote von 100% zu haften. Im Übrigen sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF35'000. nebst Zins zu 5% seit dem 31.Juli 2011 zu bezahlen. Weiter sei er zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF4'271.- für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.


Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft haben weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.


Die Berufungsbegründung datiert vom 18. Mai 2016. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist am 8. Juni 2016 ergangen. Es wird darin die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 beantragt der Beschuldigte, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 27.November 2015 vollumfänglich zu bestätigen. Es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2018 wurde der Beschuldigte befragt, und es gelangten der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Der Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des Urteils und ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art.382 Abs. 1 StPO), er kann den Entscheid indes hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Berufung ist einzutreten.


1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist mangels Anfechtung bezüglich der Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des Freispruchs von der Anklage wegen falscher Anschuldigung in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1 Bezüglich des Verkehrsunfalls, der sich zwischen dem Fussgänger A____ und dem Automobilisten B____ zugetragen hat, liegen unterschiedliche Schilderungen der Beteiligten vor. Die Darstellung des Beschuldigten stimmt soweit mit jener des Berufungsklägers überein, dass der Berufungskläger die Kasernenstrasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte und auf seiner rechten Seite vom Fahrzeug des Beschuldigten touchiert wurde. Im Weiteren gehen die Schilderungen jedoch auseinander: Der Berufungskläger will die Strasse vom Claraplatz herkommend in Richtung Kaserne überquert haben, wobei ihn der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erfasst habe (stellvertretend Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 344-347). Nach Angaben des Beschuldigten überquerte der Berufungskläger die Kasernenstrasse jedoch zunächst in Richtung Claraplatz. Der Beschuldigte habe angehalten, dem Fussgänger den Vortritt gewährt, und seine Fahrt erst fortgesetzt, als der Berufungskläger sein Fahrzeug bereits vollständig passiert gehabt habe. Dieser habe jedoch offenbar unvermittelt kehrtgemacht und sei von der anderen Seite herkommen ins anfahrende Auto geprallt, wobei er sich am Rückspiegel angestossen habe, jedoch nicht zu Fall gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).


Die Depositionen von Berufungskläger und Beschuldigtem sind unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Weitere Sachbeweise oder Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter, welche zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten, liegen nicht vor.


2.2 Die Darstellung des Beschuldigten mutet zunächst recht abenteuerlich an, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass ein Fussgänger während des Überquerens des Fussgängerstreifens abrupt kehrt macht und gegen ein hinter ihm anfahrendes Fahrzeug läuft. Im Allgemeinen ist die Verantwortung bei einer solchen Kollision auf einem Fussgängerstreifen beim Automobilisten zu suchen und nicht beim vortrittsberechtigten Fussgänger. Die wahrscheinlichste Erklärung für einen solchen Unfall ist nach allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Automobilist den korrekt querenden Fussgänger übersehen oder sich in der Distanz verschätzt hat und es daher zur Kollision gekommen ist. Obwohl der Freispruch von der Anklage wegen falscher Anschuldigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, muss konstatiert werden, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten unter seinen Aussagen zu diesem Tatvorwurf gelitten hat. Wie es dazu gekommen sein soll, dass er dem Berufungskläger im Spital einen Zettel mit den Personalien eines unbeteiligten Dritten ausgehändigt hat, ist auch nach Ansicht der Vorinstanz alles andere als überzeugend (Urteil Strafgericht S. 8-9). Zu seiner Schilderung des Unfallhergangs ist anzumerken, dass er sowohl vor erster Instanz als auch in der Berufungsverhandlung einen Kontrollblick nach rechts schilderte, gleichzeitig aber nach links zeigte (Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 3; Prot. Berufungsverhandlung S. 3).Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Leumund des Beschuldigten im Strassenverkehr seit dem beurteilten Vorfall dramatisch verschlechtert hat (Strafbefehl BS vom 12. Juli 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises [mehrfach], mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Strafbefehl BL vom 24. Juli 2014 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises; Strafbefehl BS vom 24. November 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und fahrlässiger Tierquälerei). Dem Beschuldigten kann daher nicht zugutegehalten werden, ein unkorrektes Verhalten im Strassenverkehr erschiene völlig persönlichkeitsfremd.


2.3 Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Berufungsklägers, weshalb insbesondere seine Depositionen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind. Namentlich seine Schilderung des Unfalls, sein Verhalten nach dem Vorfall, das dokumentierte Verletzungsbild unter Berücksichtigung eines bekanntgewordenen früheren Unfallgeschehens sowie eine mögliche Motivation zur Falschaussage sind zu beleuchten.


Zunächst ist die Schilderung des Unfalls an sich, aber auch der unmittelbar daran anschliessenden Geschehnisse in zentralen Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Privatkläger schildert, er sei vom Fahrzeug erfasst worden, nachdem der Beschuldigte dieses auf 60 bis 70 km/h beschleunigt habe. Es liegt auf der Hand, dass ein Fussgänger bei einer Kollision mit einem Personenwagen bei einer derart hohen Geschwindigkeit schwerere Verletzungen davongetragen hätte. Die offensichtlich falsche Einschätzung des Tempos alleine spricht indes noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Privatklägers, sind Geschwindigkeiten für einen Laien doch stets schwer einzuschätzen, und dies muss umso mehr für das Opfer eines Verkehrsunfalls gelten, welches einen solchen Vorfall stets als gravierend empfinden und die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs im Rückblick oft überschätzen dürfte. Der Privatkläger belässt es jedoch nicht bei einer Schätzung, sondern macht seine Angaben daran fest, dass er nach dem Unfall die Bremsspuren des Fahrzeugs inspiziert und die gefahrene Geschwindigkeit daraus abgeleitet habe. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die am darauffolgenden Morgen requirierte Polizei keinerlei Bremsspuren feststellen konnte, obschon diese aufgrund der trockenen Witterung noch hätten vorhanden sein müssen. Es ist auch fraglich, ob der Berufungskläger solche Spuren bei nächtlichen Sichtverhältnissen überhaupt hätte ausmachen können. Unglaubhaft ist seine Schilderung jedoch insbesondere deshalb, da er behauptet, der Beschuldigte habe ihn nach der Kollision einfach gepackt und ins Spital gefahren (Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 345), was es ihm gar nicht erlaubt hätte, die Strasse auf Bremsspuren abzusuchen. Auch dass die Unfallbeteiligten die nachfolgende Fahrt schweigend verbracht haben sollen, hat die Vorinstanz zutreffend als lebensfremd bezeichnet (Urteil S. 5). Hätte sich der Berufungskläger bei diesem Vorfall tatsächlich schwer verletzt, so ist auch unerklärlich, dass er nicht darauf bestand, unverzüglich die Polizei beizuziehen. Dass dies nicht vor Ort geschah, liesse sich noch damit erklären, dass der Beschuldigte ihn einfach gepackt und unverzüglich ins Spital chauffiert haben soll, spätestens dort hätte der Berufungskläger jedoch Gelegenheit gehabt, die Polizei beizuziehen. Dass dies erst am nächsten Tag geschah, könnte versicherungstechnische Gründe gehabt haben. Dieser Verdacht verdichtet sich aufgrund der Widersprüche zwischen aktenkundigen vorbestehenden Verletzungen einerseits und den Arztberichten nach dem Verkehrsunfall und den Angaben des Berufungsklägers andererseits:


Der Berufungskläger macht geltend, er sei nach der Kollision zu Fall gekommen und auf die linke Seite gestürzt, was die Vorinstanz als erstellt erachtet. Der Beschuldigte räumt zwar ein, dass der Privatkläger gegen sein Auto geprallt sein könnte (vgl. u.a. Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 350), er hat einen Sturz aber stets bestritten. Die Vorinstanz begründet ihre Sachverhaltsfeststellung mit der in der Unfallakte (Akten S.24. ff.) und im Austrittsbericht des Unispitals Basel vom 12. September 2011 (Akten S. S. 138 f.) dokumentierten Prellung an der linken Schulter und den Schmerzen an der linken Seite. Aus der Unfallakte lässt sich indes zum Vornherein nichts ableiten, da sie ja, was allfällige Verletzungsbefunde betrifft, lediglich auf Aussagen der Beteiligten beruht und zudem gar nicht im unmittelbaren Anschluss an den Unfall, sondern erst nach der Unfallmeldung durch die Ehefrau des Privatklägers am Nachmittag des Unfalltages erstellt wurde. Hinzu kommt, dass die Unfallakte als erlittene Verletzungen lediglich Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, Rücken und Nackenbereich aufführt (Akten S. 29) und damit einerseits just die Schulter unerwähnt lässt, welche nach Angaben des Privatklägers besonders schmerzhaft gewesen sein soll, andererseits hier auch Schmerzen im Gesicht nennt, die sich weit besser durch den Selbstunfall mit Gesichtsfrakturen vom 10. Juni 2011 erklären lassen als durch einen Sturz auf die linke Schulter /Körperseite oder gar rückwärts zu Boden, wie der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme aussagte (Akten S. 48). Im besagten Bericht der Notfallstation des Unispitals sind als Verletzungen, die der Patient erlitten habe, unklare Schulterschmerzen links aufgeführt; sie folgen als letzter Punkt auf diverse andere erlittene Verletzungen bei welchen es sich aber mehrheitlich gar nicht um solche handelt, die ursächlich auf den Verkehrsunfall vom 31.Juli 2011 zurückzuführen sind, sondern auf den Haushaltsunfall vom 10. Juni 2011. Dies wird im Bericht des Unispitals festgehalten, welcher klar beschreibt: Visus- und Gesichtsfeldminderung links > rechts bei Status nach Jochbeinfraktur links mit Orbitalbeteiligung am 10.06.2011 sowie Unklare Sensibilitätsstörung linke Gesichtshälfte, linker Oberarm und linkes Bein seit 10.06.2011 (Akten S. 138) Auch diese Beschwerden nach erlittenem Selbstunfall betrafen demnach die linke Seite des Privatklägers. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade die unklaren Schulterschmerzen links, die im Bericht keinem Ursprungsdatum zugeordnet werden, auf den Verkehrsunfall zurückgehen sollten. Objektivierbare Befunde konnten bezüglich dieser linken Schulter sodann nicht erhoben werden: Es gab keine Luxation, keine Knochenverletzung, und weder ergab das bildgebende Verfahren einen Hinweis noch konnte im Konsilium mit den Neurologen ein behandlungsbedürftiger Befund objektiviert werden (Akten S.139). Eine Kontusion linke Schulter wird zwar explizit im Arztbericht von Dr. [...] erwähnt (Akten S.74). Dass auf diesen Bericht aber nicht abgestellt werden kann, weil er klar aktenwidrige Feststellungen enthält und offensichtlich nur auf den Aussagen des Patienten beruht, (was der Arzt letztlich auch angibt [Akten S. 76]), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urteil S.8). So wird hier unter anderem ausgeführt, es seien infolge des Unfalls auf dem Fussgängerstreifen eine Jochbein- und eine Kieferhöhlenfraktur diagnostiziert worden (Akten S. 74, 76) beides sind jedoch nachweislich Verletzungen aus dem Selbstunfall vom 10. Juni 2011. Dieselben Einwände bestehen hinsichtlich des Austrittsberichts der UPK vom 10. Mai 2012, welcher ebenfalls eine Kontusion li. Schulter erwähnt. Diese Kontusion ist hier als Teilaspekt eines Chronische[n] Schmerzsyndrom[s] nach Verkehrsunfall 07/2011 aufgeführt neben weiteren Teilaspekten wie unter anderem einer Jochbeinfraktur links mit Orbitalbeteiligung (Akten S. 143), was nachweislich falsch ist. Dass sich auch diese Diagnostik letztlich nur auf die Aussagen des Patienten abstützt, ergibt sich sodann aus den Ausführungen unter der Anamnese (Akten S. 144). Genauso verhält es sich mit dem Austrittsbericht des Bethesda-Spitals (Schmerzklinik) vom 6. November 2011. Auch hier taucht die Kontusion der linken Schulter als eine der Folgen des Verkehrsunfalls auf, neben der Jochbein- und Kieferhöhlenfraktur und weiteren Verletzungen, die ebenfalls auf diesen Unfall zurückgehen sollen (Akten S. 141). Letztlich handelt es sich bei der angeblichen Schulterprellung und erst recht bei den Schmerzen auf der linken Seite also einfach um vom Privatkläger behauptete Schmerzen unklarer Natur und Herkunft, bei denen es zumindest ebenso naheliegend erscheint, dass sie nicht auf einen Sturz am 31. Juli 2011, sondern auf den die linke Körperseite beeinträchtigenden Selbstunfall vom 10. Juni 2011 zurückzuführen sind. Jedenfalls in dubio ist somit davon auszugehen, dass der Privatkläger infolge des Verkehrsunfalls keine Schulterprellung und auch sonst keine Beeinträchtigungen auf der linken Seite erlitten hat. Damit ist auch sein Sturz nicht nachgewiesen, sondern es hat im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten lediglich als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger mit der rechten Seite gegen das Auto geprallt, danach aber stehengeblieben ist und sich dabei keine Körperschäden von der Qualität einer einfachen Körperverletzung zugezogen hat.


Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers ist durch dessen Aussageverhalten stark beeinträchtigt. Er hat sich, wie bereits vorstehend aufgezeigt, betreffend die Unfallfolgen in klar faktenwidrige Darstellungen verstiegen, dies u.a. auch in seiner Unfallanzeige an die Versicherung vom 29. August 2011. Wieso die Vertreterin des Berufungsklägers diese nachweislich unwahren Angaben über seine beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen gegenüber der Versicherung für möglich und erklärbar befindet und zwar mit dem Argument, diese Verletzungen seien auch in diversen ärztlichen Berichten fälschlicherweise dem Verkehrsunfall zugeschrieben worden ist nicht nachvollziehbar. Die Verletzungsfolgen sind einzig deshalb mit falscher Ursache in diverse Berichte gelangt, weil der Privatkläger dies mehrfach behauptet hatte. So gegenüber Dr. [...], gegenüber den behandelnden Ärzten in der Schmerzabteilung des Bethesda-Spitals, in den UPK usw.(vgl. Akten S.76, 141, 143/144). Überall schrieb er einfach sämtliche tatsächlich und allenfalls auch nur angeblich erlittenen Beeinträchtigungen und Schmerzen dem Verkehrsunfall vom 31.Juli 2011 zu. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er selbst durch die so entstandenen Befunde hätte in die Irre geführt werden können. Sein ganzes Aussageverhalten nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im medizinischen Umfeld lässt nicht ausschliessen, dass der Verkehrsunfall bei ihm Begehrlichkeiten finanzieller Natur geweckt haben könnte. Erst einige Stunden nach dem Unfall erfolgte die Requisition durch seine Ehefrau, und die Verletzungsfolgen wurden dieser neuen Kollision zugeordnet und so verknüpft per Unfallanzeige der Versicherung übermittelt. Bereits die Vorinstanz hat indes festgehalten, dass der darin geschilderte Knochenbruch im Bereich des linken Auges gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals einem Sturz vom 10. Juni 2011 zuzuordnen ist (Urteil S. 5-6 mit Aktenstellen). Die Folgen dieses Selbstunfalls wurden durch den Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahmen zunächst ebenso verschwiegen wie seine Prädisposition, welche zu plötzlichen unvermittelten Stürzen führt und daher auch für den vorliegenden Fall von Relevanz ist.


Nach dem Ausgeführten lassen sich die behaupteten Verletzungsfolgen vor diesem Hintergrund zumindest nicht mehr zweifelsfrei dem Verkehrsunfall zuordnen. Auch die Annahme der Vorinstanz, es sei immerhin davon auszugehen, dass der Berufungskläger zu Fall gekommen sei, erscheint nicht mehr haltbar. Dass ein früheres Sturzgeschehen die gravierenderen der diagnostizierte Verletzungen herbeigeführt hatte, wurde oben dargelegt, und auch für die weiteren geltend gemachten Verletzungen ist dies zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein Zustandekommen durch den Verkehrsunfall. Die Prädisposition des Berufungsklägers, welcher nach eigenen Angaben zuweilen ein Erdbebengefühl im Kopf verspürt und ohne äusseren Anlass umfällt (Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 347), stützt die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in einem zentralen Punkt. Die Feststellung, dass es weitaus wahrscheinlicher erscheint, die Schuld für eine Kollision auf einem Fussgängerstreifen beim vortrittsbelasteten Automobilisten zu suchen als anzunehmen, der Fussgänger sei nach einem abrupten Richtungswechsel ins anfahrende Fahrzeug gelaufen bzw. gestürzt, trifft in aller Regel zu, nicht aber für den vorliegenden Fall mit der erwähnten Disposition des Berufungsklägers.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten nicht in allen Punkten vollumfänglich überzeugen. Entscheidend ist aber letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO), sondern es ist an den Strafverfolgungsbehörden, das ihm zur Last gelegte Verhalten rechtsgenüglich nachzuweisen. Basierend auf den weder bezüglich des Tatablaufs noch der Tatfolgen überzeugenden Aussagen des Berufungsklägers, bei welchen zudem ein finanzielles Motiv denkbar ist, kann kein Schuldspruch wegen schwerer oder einfacher fahrlässiger Körperverletzung ergehen, und der Beschuldigte ist von diesem Anklagepunkt kostenlos freizusprechen.


3.

Es liegt eine Berufung des Privatklägers, jedoch keine von Seiten der Staatsanwaltschaft vor. Der Privatkläger kann die Strafzumessung nicht anfechten. Eine Strafschärfung kommt freilich in Betracht, wenn der Privatkläger mit seiner Berufung im Strafpunkt durchdringt, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Das urteilende Gericht kann die vorinstanzlich zugemessene Strafe demnach aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht verschärfen und insbesondere auch nicht auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zurückkommen, wenn sich die Legalprognose seit der erstinstanzlichen Verhandlung aufgrund der weiteren Vorfälle im Bereich des SVG auch zu Ungunsten des Beschuldigten verändert hat. Eine Strafreduktion ist stets möglich, eine solche wird indes weder beantragt, noch erscheint sie aus Sicht des Gerichts angezeigt. Dem Urteil der Vorinstanz folgend ist für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF20.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF200. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

4.

Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen abgewiesen, da dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden könne und kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Beschwerden des Privatklägers erstellt sei. Vorliegend kann der Sachverhalt nicht erstellt werden, und der Beschuldigte ist im Zweifel freizusprechen. Eine weitergehende Klärung des Sachverhalts und insbesondere die abschliessende Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten ein Selbstverschulden bewiesen werden kann, ist für das Strafverfahren nicht erforderlich. Anders verhält sich dies bei der in Art. 58 SVG geregelten Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Um sich von der Haftpflicht zu befreien, obliegt dem Fahrzeughalter gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG die Beweispflicht dafür, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder einen Dritten verursacht wurde, dass ihn selbst kein Verschulden am Unfall trifft und vorliegend nicht von Bedeutung dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 59 N 2-4). Aufgrund der Beweislastregelung bei der Halterhaftung erscheint eine Zivilklage nicht vornherein aussichtslos, und die Zivilforderungen sind daher nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen.


5.

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren oder einfachen) Körperverletzungen freigesprochen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_802/2011 vom 8.November 2012 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1329 zu Art.437 des Entwurfs und 1331 zu Art. 440 des Entwurfs) festgehalten, dass sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a zwar ergebe, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt werde, gebe es indes keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz. Man befinde sich folglich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben sei. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Es entspricht gemäss Bundesgericht dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass der Berufungskläger als das Berufungsverfahren einleitende Partei die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat.


Dass dem Privat- und Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt wurde, hat gemäss Abs. 2 der Bestimmung zur Folge, dass er von den Verfahrenskosten befreit ist (lit. b) und ihm ein Rechtsbeistand bestellt wird, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (lit. c). Von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgedeckt sind jedoch Entschädigungspflichten der Privatklägerschaft (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art. 136 N 9). Dies führt indes im vorliegenden Fall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis, welches zudem den Anspruch des freigesprochenen Beschuldigten auf Entschädigung nach Art. 429 StPO unterlaufen würde, denn beim unentgeltlich vertretenen Berufungskläger, welcher Sozialhilfebezüger ist, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die dem Beschuldigten zustehende Parteientschädigung uneinbringlich wäre. Die Parteientschädigung ist daher aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies erscheint in casu auch deshalb sachgerecht, da dem Beschuldigten aufgrund seines sehr bescheidenen Einkommens bei einem entsprechenden Antrag die amtliche Verteidigung zu gewähren gewesen wäre, womit sein Verteidiger unabhängig vom Verfahrensausgang aus der Gerichtskasse entschädigt worden wäre.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen) vom 27. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) gemäss Art.92 Abs. 2 und 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

- Freispruch von der Anklage wegen falscher Anschuldigung.

B____ wird von der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) freigesprochen.


Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF20.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF200. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.


Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Berufungsklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.


Der Berufungsbeklagte trägt für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 926. sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.. Die Mehrkosten von CFH 35.55 gehen zu Lasten des Strafgerichts.


A____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF400. für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) gehen zufolge Gewährung der unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.


Dem Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF900. (zuzüglich CHF72. MWST) zugesprochen.


Für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF4508.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3750. sowie ein Auslagenersatz von CHF71.30, zuzüglich 8% bzw. 7,7% MWST von insgesamt CHF301.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagter

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die unentgeltliche Vertretung des Berufungsklägers kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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