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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.114 (AG.2017.659)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.114 (AG.2017.659) vom 15.09.2017 (BS)
Datum:15.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:versuchter Raub, mehrfache Geiselnahme und unberechtigtes Verwenden eines (Motor-) Fahrrades
Schlagwörter: Schuldig; Beschuldigte; Gericht; Urteil; Beschuldigten; Täter; Recht; Über; Freiheitsstrafe; Berufung; Geiselnahme; Aufgr; Recht; Überfall; Staatsanwalt; Akten; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Anschlussberufung; Gerichts; Appellationsgericht; Gericht; Basel; Aussage; Erstinstanzlich; Tragebeutel; Mehrfache; Täters; Körpergrösse
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 185 StGB ; Art. 381 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:113 IV 63; 121 IV 49; 127 IV 101; 134 IV 17;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

.

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.114


URTEIL


vom 15. September 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsbeklagte


gegen


A____, Anschlussberufungskläger

geb. [ ] 1995 Berufungsbeklagter

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]


Privatklägerin [ ]


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 9. September 2016


betreffend mehrfache Geiselnahme, versuchter Raub und unberechtigtes Verwenden eines (Motor-)Fahrrades


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der mehrfachen Geiselnahme, des versuchten Raubs und des unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. November 2015, sowie zu einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. November 2015. Die Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von CHF 5700.- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Dem Beschuldigten wurden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9188.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF8000.- auferlegt.


Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 9. September 2016 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Mit Verfügung vom 18. November 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Parteien darauf hingewiesen, dass über die Verlängerung der vorderhand bis zum 2.Dezember 2016 befristeten Sicherheitshaft zu befinden sei und sie diesbezüglich zur Stellungnahme eingeladen seien. Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben auf eine diesbezügliche Vernehmlassung jedoch verzichtet. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verlängert. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Staatsanwaltschaft am 28.November 2016 beim Appella-tionsgericht eine Berufungserklärung eingereicht. Nach Fristansetzung durch dasselbe wurde die Berufung mit Eingabe vom 17. Januar 2017 begründet, wobei sich diese ausschliesslich gegen die Strafzumessung richtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9.September 2016 in Bezug auf die Bemessung der Strafe kostenfällig aufzuheben und den Beschuldigten in Abänderung dieses Urteils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) zu verurteilen.


Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Anschlussberufung erhoben sowie zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2017 mit einem weiteren Schreiben desselben Datums Stellung bezogen. Er beantragt, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der mehrfachen Geiselnahme sowie vom versuchten Raub kostenlos freizusprechen und es sei ihm für die Dauer der Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen. Es sei ihm darüber hinaus die amtliche Verteidigung mit B____ zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3.April 2017 zur Anschlussberufung des Beschuldigten Stellung bezogen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung derselben. Die Privatklägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt.


Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 hat der Beschuldigte dem Gericht mitteilen lassen, dass das Landgericht Freiburg im Breisgau eine zunächst bedingt ausgesprochene zweijährige Jugendstrafe wegen Raubes aufgrund des Schuldspruchs infolge unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades widerrufen habe, sodass er nach der Entlassung aus dem hiesigen Strafvollzug noch eine weitere Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüssen habe. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 hat das Untersuchungsgefängnis dem Appellationsgericht den Führungsbericht über den Beschuldigten eingereicht. Am 15. August 2017 ging zudem der Strafregisterauszug des Beschuldigten ein. Beide Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2017 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten der Staatsanwalt sowie die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 91 Abs.1 Ziff.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades, die Busse von CHF 200., die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.


2.

2.1 Die Verteidigung rügt in der Anschlussberufung, der vorinstanzliche Schuldspruch sei das Resultat einer falschen Sachverhaltsfeststellung sowie einer rechtlich unhaltbaren Beweiswürdigung. Die Subsumtion des (bestrittenen) Sachverhalts unter die entsprechenden Tatbestände wird demgegenüber nicht beanstandet.


2.2

2.2.1 Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter anderem aufgrund der DNA desselben, die auf einem am Tatort zurückgelassenen Tragebeutel, in welchen die Postangestellten die Beute hätten verstauen sollen, festgestellt werden konnte, als erwiesen betrachtet (vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.). Die Verteidigung kritisiert, dass die Vorinstanz diesbezüglich widersprüchliche Erwägungen angestellt habe: einerseits habe diese dargelegt, dass aus dem Mischprofil auf dem Tragebeutel kein Hauptprofil erstellt werden konnte. Andererseits habe sie weiter unten festgehalten, dass das Mischprofil in Haupt- und Nebenprofile unterteilt werden konnte, sodass das aus zwei Personen bestehende Hauptprofil in die DNA-Datenbank eingegeben werden konnte. Auch der Umstand, dass Interpol Wiesbaden bezüglich der Spureninterpretation des Mittäters D____ (das diesbezügliche Strafverfahren wurde in Deutschland geführt) in einem Allel eine Abweichung festgestellt habe, sei unbeachtet geblieben. Insgesamt seien bezüglich der Bewertung der DNA-Spuren erhebliche Zweifel angebracht (Anschlussberufung, S. 3 f.).


2.2.2 Dem ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Stellungnahme Anschlussberufung, S. 2), entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 21. März 2016 (Akten, S. 1133 ff.) hervorgeht, dass das Personenprofil des Beschuldigten durchgehend im komplexen DNA-Mischprofil der Spur vom sichergestellten Tragebeutel enthalten sei. Dass der Beschuldigte Geber der am Tragebeutel sichergestellten Spur ist, sei 105.4 Milliarden Mal wahrscheinlicher als dass dieser nicht der Spurengeber war. Im Übrigen habe das Mischprofil auf dem Tragebeutel nur deshalb nicht an Interpol-Deutschland und Interpol-Frankreich zur Verbreitung gesandt werden können, da dieses nicht derart (als Mischprofil) in die ausländischen Datenbanken eingelesen werden konnte. Aus dem Mischprofil seien jedoch Hauptprofile herauslesbar gewesen. Bezüglich der Spurinterpretation von D____ könne zudem festgehalten werden, dass die Abweichung von einem Allel auf einem Eingabefehler beruhe, der zwar erkannt und korrigiert wurde, jedoch nicht in der korrigierten Fassung nach Deutschland gelangt sei.


2.2.3 Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten besteht für das Appellationsgericht kein Zweifel daran, dass die DNA-Spur auf dem Tragebeutel dem Beschuldigten zuzuordnen ist.


2.3

2.3.1 Das Appellationsgericht erachtet das Ergebnis des DNA-Vergleichs als zentralen Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser nicht nachvollziehbar zu erklären vermag, zu welch anderem Zeitpunkt als dem Überfall, seine DNA auf den Tragebeutel gekommen sein soll. Nachdem er im Vorverfahren noch erwähnte, dass er halt viel unterwegs sei und den Tragebeutel vielleicht einmal in einem Laden oder auf der Strasse berührt habe (Aussage Beschuldigter, Akten S.715), macht er anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, dass er den Beutel vielleicht auch mal im Tram berührt habe. Auf Nachfrage des Gerichts berichtet er zudem, dass er bloss ein einziges Mal bei D____ zu Hause gewesen sei. Dass er bei diesem einzigen Besuch die Spuren auf dem Beutel hinterlassen hat, erscheint dem Appellationsgericht äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen.


2.3.2 Zwar ist eine zufällige Übertragung der DNA-Spur nicht völlig ausgeschlossen, die zitierten Ausführungen des Beschuldigten erscheinen vorliegend jedoch als reine Schutzbehauptung. Für das Appellationsgericht ist erstellt, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten anlässlich des Überfalls auf die Poststelle in Riehen auf den Tragebeutel gelangt sind, zumal die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist (Stellungnahme Anschlussberufung, S.3), dass die Beutel neuwertig waren, sodass kaum Zeit blieb, Spuren an diesen zu hinterlassen. Dass im Mischprofil auf dem Tragebeutel auch eine weibliche DNA-Spur gefunden werden konnte ist unerheblich, da die Beteiligung einer weiblichen Person aufgrund der Zeugenaussagen ausgeschlossen werden kann. Erstellt ist vielmehr, dass sich zwei maskierte männliche Personen in der Poststelle befunden haben.


2.4

2.4.1 Darüber hinaus sprechen auch noch weitere Gründe für die Täterschaft des Beschuldigten: das Strafgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zu den Postschaltern gelaufen sei und die Mitarbeiterinnen aufgefordert habe, das Geld in den mitgebrachten Tragebeuteln zu verstauen, während der Mittäter D____ bei der Eingangsschiebetüre stehen geblieben sei und die Postkunden mit dem Pistolenimitat in Schach gehalten habe (vorinstanzliches Urteil, S. 8 f.). Es schliesst diese Rollenverteilung im Sinne eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens auch aus einem zugestandenen, zeitlich jedoch später begangenen Raubüberfall auf eine [...] Filiale in Weil am Rhein. Anlässlich dieses Überfalls - für welchen sowohl der Beschuldigte als auch D____ in Deutschland verurteilt wurden - konnte eine identische Rollenverteilung unter Einsatz einer Spielzeugpistole beobachtet werden. Dies zeigt auch nach Überzeugung des Appellationsgerichts, dass der Beschuldigte und der Mittäter D____ nicht bloss flüchtige Bekannte, sondern vielmehr Komplizen waren, die zusammen zu delinquieren pflegten. Dass der Beschuldigte im Gegensatz zum Überfall auf die [...]-Filiale in Weil am Rhein vorliegend nicht geständig ist, bedeutet entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufung, S.4) keineswegs, dass die Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen wäre, vielmehr ist auf die unterschiedliche Beweislage hinzuweisen. Die Tatsache, dass beim Beschuldigten zu Hause ein ähnliches Pistolenimitat wie es anlässlich des Überfalls benutzt wurde, sichergestellt werden konnte (vorinstanzliches Urteil, S. 9), spricht darüber hinaus ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten.


2.4.2 Dass der Beschuldigte im vorliegend zu beurteilenden Fall derjenige war, der zu den Schaltern gelaufen ist und die Postangestellten nötigte, das Bargeld herauszugeben, schloss die Vorinstanz aus der Körpergrösse der Beteiligten: gemäss den erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien sei der Beschuldigte 179 cm und D____ 171 cm gross (Personalblatt, Akten S. 684 f.). Auch der Ausweis des Beschuldigten halte eine Körpergrösse von 180 cm fest (Ausländerausweis, Akten S.97). Auch die Zeugen hätten Angaben zur Körpergrösse der Täter gemacht. Diese hätten übereinstimmend geschildert, dass der Täter bei den Schaltern der Grössere der beiden gewesen sei (unter anderem Aussage [...], Akten S. 744; Aussage [...], Akten S. 822; Aussage [...], Akten S. 747 f., 798; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, 9).


2.4.3 Die Verteidigung wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürliche Beweiswürdigung vor (Anschlussberufung, S. 4 f.). Es treffe zwar zu, dass die Körpergrösse des Beschuldigten, je nach Quelle, zwischen 178 und 180 cm gemessen worden sei. Im Zusammenhang mit der Körpergrösse von D____ sei indes auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 2. Dezember 2015 verwiesen (Akten, S. 644 f.), in welcher dieser mit einer Grösse von 181 cm aufgeführt sei. Im Urteil des Amtsgerichts Lörrach in welchem D____ für seine Beteiligung am streitgegenständlichen Überfall zur Verantwortung gezogen wurde habe jenes Gericht zudem nicht den geringsten Zweifel daran gehegt, dass D____ von seiner Körpergrösse her derjenige Täter war, der sich bei den Schaltern zu schaffen gemacht hatte (Urteil Amtsgericht Lörrach vom 14. Juni 2016, S. 8).


2.4.4 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung auf Seite 3 zu Recht festhält, bezieht sich die Verteidigung diesbezüglich auf eine mündliche Auskunft von Kriminaloberkommissar [...]. Aus welchen Quellen dieser seine Angaben hatte, ist nicht bekannt und kann auch nicht nachvollzogen werden. Seine Aussagen vermögen die erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien des Beschuldigten (Körpergrösse 179 cm) und D____ (Körpergrösse 171 cm) auf jeden Fall nicht aufzuwiegen, zumal auch der Ausländerausweis des Beschuldigten eine Körpergrösse von 180 cm festhält (Ausländerausweis, Akten S. 97). Dass D____ kleiner als der Beschuldigte ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem visuellen Vergleich der in den Akten (S. 684 f.) abgebildeten Ganzkörperaufnahmen.


2.4.5 Das Amtsgericht Lörrach hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 auf Seite 8 darüber hinaus bloss festgehalten, dass derjenige Täter grösser war, der sich an den Postschaltern zu schaffen gemacht habe. Dass dieser Täter D____ gewesen sein muss, schliesst das Gericht aus der zweifelhaften Grössenangabe in erwähnter Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Akten, S. 644 f.). Es besteht für das Appella-tionsgericht aufgrund der erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien sowie aufgrund der im Ausländerausweis des Beschuldigten festgestellten Körpergrösse indes keine Notwendigkeit, die Rollenverteilung anlässlich des Überfalls auf die Poststelle in Riehen zu hinterfragen. Die Kontroverse ist darüber hinaus ohnehin von geringer Relevanz, da von Mittäterschaft auszugehen ist und sich die Beteiligten ihre Tatbeiträge damit gegenseitig anrechnen lassen müssen. Die Qualifikation als Mittäterschaft wurde von der Verteidigung im Plädoyer im Übrigen anerkannt (Plädoyer-Notizen, S. 2).


2.5

2.5.1 Die Vorinstanz ist nach Auffassung der Verteidigung auch hinsichtlich der Sprache der Täter in Willkür verfallen. Sie habe namentlich Aussagen der Zeugin [...] zur Sprache der Täter nur unzureichend wiedergegeben. Anlässlich ihrer Aussagen vom 18. Oktober 2014 (Akten, S. 751) habe Frau [...] nämlich nicht nur gesagt, der Täter am Schalter habe mit jugendlichem Slang gesprochen, sondern Schweizerdeutsch mit jugendlichem Slang. Explizit habe er Gäld ane" gerufen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2016 (Akten, S. 818 ff.) habe Frau [...] hingegen zu Protokoll gegeben, der Räuber habe hochdeutsch mit einem Balkaneinschlag gesprochen, währenddem sie anlässlich der Hauptverhandlung (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 12) die Meinung vertreten habe, er habe kein schönes Deutsch gesprochen. Aus den in sich nicht schlüssigen Aussagen von Frau [...] könne auf keinen Fall auf die Sprache des Täters geschlossen werden. Da der Zeuge [...] (Akten S. 829) die Ansicht vertrete, der Täter am Schalter habe gebrochen Deutsch gesprochen, währenddem Frau [...] (Akten S. 851) der Ansicht war, dass es sich um einen Türken gehandelt haben könnte, sei offensichtlich, dass keine Angaben mit irgendeinem Beweiswert hinsichtlich der Sprache des Täters gemacht werden könnten (Anschlussberufung, S. 5 f.).

2.5.2 Die von der Verteidigung genannten Zeugen sagten überwiegend, wenn auch mit unterschiedlichen Worten, übereinstimmend aus, dass derjenige Täter, der sich bei den Schaltern befand, Hochdeutsch mit einem jugendlichen, ausländischen Akzent gesprochen habe. Die Beschreibung passt zur Sprache und Ausdrucksweise des Beschuldigten, was auch heute anlässlich der Verhandlung vor dem Appella-tionsgericht gut festgestellt werden konnte. Bezüglich der nicht gänzlich kohärenten Aussagen der Zeugen ist zu beachten, dass bei ihrer Einvernahme im Winter 2016 bzw. bei ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Herbst 2016 seit dem Überfall doch eine gewisse Zeit verstrichen war (jeweils ca. 15 Monate bzw. beinahe zwei Jahre) und sie die Tat emotional sicherlich schwer getroffen hat. Es ist notorisch, dass die Betroffenen eines Überfalls versuchen, der Gefahr aus dem Weg zu gehen und den Blickkontakt mit den Tätern möglichst zu verhindern. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass die Aussagen der Zeugen nicht von gänzlicher Kontinuität sind. Da die Schilderungen indes jeweils nur geringfügig voneinander abweichen, erscheinen die Zeugenaussagen nicht etwa unglaubwürdig, vielmehr dokumentieren diese ihre starke Betroffenheit.


2.6 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz vollumfänglich zu folgen ist. Ergänzend ist auf deren Erwägungen zu verweisen (Urteil des Strafgerichts S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht damit in Anwendung von Art. 185 Ziff. 1 sowie 140 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs.1 StGB ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geiselnahme und versuchten Raubs.


3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass die vorinstanzliche Strafzumessung an methodischen Mängeln leide, die es ihr verunmöglichten, die Angemessenheit der Einsatzstrafe, der Gesamtstrafe und der Strafzumessung überhaupt, nachzuvollziehen. Insgesamt liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Art. 50 StGB).

3.2 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).


3.3

3.3.1 Ausgangslage der Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geiselnahme und versuchten Raubs. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.


3.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4.Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E.2b S.104).


3.4 Anhand der abstrakten Strafdrohung stellt die Geiselnahme (Art. 185 StGB) die schwerste Straftat (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe) dar. Demzufolge muss in einem ersten Schritt aufgrund von objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen mehrfacher Geiselnahme festgelegt werden.


3.5

3.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E.2.1).


3.5.2 Innerhalb des Strafrahmens der Geiselnahme fällt in objektiver Hinsicht zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass sich die Täter nicht spontan zum Überfall entschieden haben. Vielmehr war dieser geplant, die Vorgehensweise abgesprochen und die Aufgaben untereinander aufgeteilt. Sie mussten darüber hinaus aufgrund der gewählten Tatzeit auch davon ausgehen, dass sich zahlreiche Kundinnen und Kunden in der Poststelle aufhalten werden. Sie wussten demgemäss, dass gewisse Widerstände zu überwinden sein werden.


3.5.3 Ein bewaffneter Raubüberfall ruft regelmässig eine grosse Betroffenheit bzw. Traumatisierung bei den Opfern hervor. Dass die mitgeführten Waffen blosse Pistolenimitate waren, ist in subjektiver Hinsicht vorliegend unerheblich, folgten die Opfer doch den Anweisungen der Täter und versteckten und duckten sich. Dies hätten sie mit Sicherheit nicht getan, wenn sie den Charakter der Waffen als blosse Imitate von Anfang an erkannt hätten. Erschwerend kommt eine Spezialbedrohung bestimmter Postkundinnen bzw. Postkunden dazu. Exemplarisch zeigt sich die diesbezügliche Beliebigkeit beim Opfer [...] und ihrem dreijährigen Kleinkind. Obwohl die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, S. 12 f.) entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht mehr davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte Frau [...] auf den Boden gedrückt habe, sondern nur noch festgehalten hat, dass er (direkt) hinter Frau [...] stand, muss konstatiert werden, dass Frau [...] zufällig in Schalternähe stand und damit ohne jegliches eigenes Zutun im Zentrum des Geschehens stand. Dass die Täter bereit waren, mit erwähnter Spezialbedrohung zusätzliche psychische Gewalt anzuwenden, zeugt von einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit bzw. Empathielosigkeit.


3.5.4 Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Waffenimitate die Gefährdung der Postkundinnen und Postkunden objektiv betrachtet gering war, selbst wenn diese den Überfall in subjektiver Hinsicht durchaus als lebensbedrohlich wahrnahmen. Eine Eskalation der Situation mit Schusswaffengebrauch war aufgrund der Waffenimitate von Anfang an ausgeschlossen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Poststelle anwesenden Personen nur wenige Sekunden genötigt wurden, darin zu verbleiben. In Abwägung der für und gegen den Beschuldigten sprechenden Komponenten ist bezüglich der objektiven Tatschwere insgesamt von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.


3.5.5 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol- noch Betäubungsmitteleinfluss stand. Er handelte deliktisch, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine wirtschaftliche Notlage bestand nicht. Insgesamt ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten leicht straferhöhend zu werten.


3.5.6 Vor dem Hintergrund einer nicht mehr ganz leichten objektiven Tatschwere und einer leicht straferhöhenden Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die Einsatzstrafe bezüglich der Geiselnahme im unteren Drittel des Strafrahmens, d.h. zwischen einem und sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln. Innerhalb dieses Drittels muss das Verschulden als mittelschwer bezeichnet werden, weshalb von einer Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die einzelne Geiselnahme auszugehen ist. Diese ist, obwohl der Schuldspruch wegen mehrfacher Geiselnahme nicht aufgrund der Qualifikation von Art.185 Ziff. 3 StGB erfolgte, aufgrund der 23-fachen Verwirklichung des Tatbestands zusätzlich zu schärfen, weshalb eine Gesamteinsatzstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erscheint.


3.6

3.6.1 Der Beschuldigte wurde neben der mehrfachen Geiselnahme auch wegen versuchten Raubs schuldig gesprochen (vgl. E. 2.6). Zwischen den Tatbeständen der Geiselnahme und des Raub besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz (BGE 113 IV 63 E. 3 S. 67; 133 IV 297 E. 4 S. 300; zustimmend Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 185 N 13).


3.6.2 Der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) reicht von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren. Vorliegend waren vom Raub immerhin zehn Postangestellte betroffen, die teilweise direkt, aus kurzer Entfernung bedroht wurden. Sofern die Angestellten konnten, versteckten bzw. duckten sie sich hinter den Postschaltern oder den vorhandenen Einrichtungen. Dies ist ein Ausdruck dafür, dass sie die Imitationswaffen durchaus als gefährlich und echt wahrnahmen und grosse Angst verspürten. Darüber hinaus war der Raub recht gut geplant bzw. orchestriert worden. Dies zeigt sich darin, dass die Vorgehensweise zwischen den beiden Tätern abgesprochen und die Aufgaben untereinander aufgeteilt worden sind. Der vorliegend zu beurteilende Raub unterscheidet sich deshalb in negativer Hinsicht deutlich von einem typischen Raub im Drogenmilieu, bei welchem jemandem bloss eine Sache weggerissen wird.


3.6.3 Die Tatschwere mindert dagegen die Verwendung von Imitationswaffen. Als schwerere Tatvarianten wären die Verwendung von echten Schusswaffen oder die zusätzliche Anwendung von physischer Gewalt denkbar. Das objektive Tatverschulden bezüglich des versuchten Raubs ist damit insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.


3.6.4 In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen zur Geiselnahme (vgl. E. 3.5.5) verwiesen werden.


3.6.5 Vor dem Hintergrund eines mittelschweren Verschuldens ist für den Tatbestand des Raubes insgesamt eine hypothetische Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu veranschlagen.


3.6.6 Noch im tatbezogenen, allerdings verschuldensunabhängigen Teil, ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Täter ohne Beute flüchteten und der Tatbestand des Raubes deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist. Es ist allerdings alleine auf das beherzte Einschreiten des Zeugen [...] zurückzuführen, dass der Überfall nicht zu Ende geführt werden konnte. Obwohl der Versuch nicht auf ein eigenmotiviertes Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, ist dieser nach bundegerichtlicher Rechtsprechung (BGE 121 IV 49 S. 53 ff. E. 1 sowie auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 215) bei der Beurteilung der Tatschwere zwingend zu berücksichtigen. Da das Delikt jedoch wie beschrieben bloss aufgrund des Einschreitens von Herrn [...] nicht vollendet werden konnte, wird der Versuch wie von der Vorinstanz festgestellt (vorinstanzliches Urteil, S. 20), nur marginal strafmildernd berücksichtigt. Von der hypothetischen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist deshalb ein halbes Jahr zu subtrahieren, sodass daraus eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (ohne Asperation) resultiert.


3.7 Isoliert betrachtet würde aus der Kumulation der beiden Freiheitsstrafen von je drei Jahren (vgl. E. 3.5.6 und 3.6.6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren resultieren. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die für die mehrfache Geiselnahme festgesetzte Einsatzstrafe von drei Jahren jedoch nur angemessen zu erhöhen und nicht mathematisch genau zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass sich die Tatbestände der Geiselnahme und des Raubs trotz Annahme von echter Konkurrenz (vgl. E. 3.6.1) in der Tathandlung und dem Taterfolg zumindest teilweise decken, erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um ein Jahr, auf insgesamt fünf Jahre, angemessen.


3.8

3.8.1 Der Beschuldigte wurde in Russland geboren und ist im Alter von fünf Jahren nach Deutschland gekommen und in Süddeutschland aufgewachsen. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Zu seiner Mutter hat er ein gutes Verhältnis. Er hat drei Stiefgeschwister. Den Kindergarten, die Grundschule und die Hauptschule hat er in Grenzach besucht. Nach dem Hauptschulabschluss hat der Beschuldigte, wie er anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht ausführte, viele Praktika gemacht, beispielsweise als Koch oder Lackierer. Da er oft umziehen musste, sei es indes nicht leicht gewesen, eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner schwachen Noten und der vielen Umzüge könne er seinem Traumberuf als Programmierer wohl kaum je nachgehen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wolle er Arbeit suchen bzw. eine Ausbildung machen, zum Beispiel im Einzelhandel.


3.8.2 Dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. November 2015 (Akten, S. 366 ff.) ist zu entnehmen, dass "im Hinblick auf die zahlreichen Brüche in der Biografìe des Angeklagten (schwierigste familiäre Verhältnisse, Schulversagen, längere Phase der Arbeits- und Orientierungslosigkeit) von erheblichen Entwicklungsverzögerungen auszugehen ist, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, den Angeklagten noch als einem Jugendlichen gleichstehend anzusehen". Das angesprochene Gericht hatte in besagtem Entscheid Taten zu beurteilen, welche sich teilweise erst nach dem Überfall auf die Poststelle in Riehen ereigneten, weshalb dessen Erwägungen für vorliegendes Urteil ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Beschuldigten, der beschriebene Entwicklungsrückstand und die Tatsache, dass der Beschuldigte in seiner Jugendzeit mehrmals umziehen musste und ihm dadurch auch die Möglichkeit genommen wurde, sich ein festes und intaktes soziales Umfeld aufzubauen, sind demgemäss strafmildernd zu berücksichtigen.


3.8.3 Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010E. 1.7; vgl. auch Mathys, a.a.O., N 291), wonach Wohlverhalten im Strafvollzug vorausgesetzt werden kann, schlägt das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft negativ zu Buche. Gemäss dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses wurde der Beschuldigte je einmal wegen Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen sowie wegen unerlaubter Kontaktaufnahme diszipliniert. Zudem habe er zeitweise Mühe, der Hausordnung und den Anweisungen der Aufsicht Folge zu leisten. Darüber hinaus wurde er aufgrund mangelnder Leistung und Nichteinhalten von Anordnungen bereits nach rund vier Monaten vom Küchendienst abgesetzt. In der heutigen Verhandlung hat er diesbezüglich berichtet, dass er provoziert worden sei und es daraufhin zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, welche zu seiner Absetzung geführt hätten. Er beteuert aber, dass er sich anders verhalten würde, wenn er den Job in der Küche nochmals erhalten würde.


3.8.4 Der Beschuldigte wurde im Nachgang zum Überfall auf die Poststelle Riehen erneut und intensiv straffällig. In den Akten (S. 366 ff.) finden sich Nachweise, dass er in Deutschland ein Körperverletzungsdelikt und zwei weitere Überfälle (zum einen wie bereits erwähnt auf die [...]-Filiale in Weil am Rhein, zum anderen auf die Gaststätte [...] in Fischingen) begangen hat. Es fällt auf, dass der Beschuldigte mit immer roheren Mitteln vorzugehen pflegt. So wurde bereits beim Überfall in Weil am Rhein nicht mehr ein Pistolen-Imitat verwendet, sondern vielmehr (allerdings ungeladene) Softair-Waffen mitgeführt. Beim Überfall in Fischingen trugen die Täter sogar einen geladenen Schreckschussrevolver mit sich und verletzten bei ihrer Flucht einen Mitarbeiter des Lokals zudem ernsthaft. Auch wenn diese Straftaten mit Urteil des Amtsgerichts Lörrachs vom 10. November 2015 abgeurteilt worden sind und sie vorliegend deshalb nicht zu berücksichtigen sind, beobachtet das Appellationsgericht die zunehmende Intensität der Taten mit grossem Unbehagen. Aus der Gefangenenpost des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass er aus seinem bisherigen Milieu nicht herauszukommen gewillt ist, teilt er doch mit Insassen anderer Gefängnisse sowie mit Kollegen Gewaltbriefe. Das Appellationsgericht hofft, dass der Strafvollzug den Beschuldigten läutert, zumal seine Legalprognose aufgrund der heutigen Erkenntnisse als besorgniserregend beurteilt werden muss.


3.8.5 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. November 2015 und einer Busse von CHF 200. verurteilt. Im Urteil BGer 6B_466/2015 vom 28. September 2016 hat das Bundesgericht nunmehr festgehalten, dass Art. 49 StGB als Strafzumessungsnorm nur zur Anwendung gelange, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliege, somit eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung und damit eine hypothetische Gesamtstrafenbildung überhaupt in Betracht kommen könne. Da aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ausländischen Urteilen nunmehr keine Zusatzstrafe mehr ausgesprochen werden kann, wird im vorliegenden Urteil demgemäss auf eine Gesamtstrafenbildung verzichtet (anerkannt sowohl von der Staatsanwaltschaft [Berufungsbegründung Ziff. 6] als auch der Verteidigung [Stellungnahme Berufungsbegründung S. 4 f.]).


3.8.6 Aufgrund des Verbots von Zusatzstrafen zu ausländischen Urteilen muss auch die Eingabe des Beschuldigten vom 3. Mai 2017, mit welcher er dem Gericht mitgeteilt hat, dass das Landgericht Freiburg im Breisgau eine zunächst bedingt ausgesprochene zweijährige Jugendstrafe wegen Raubes aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades widerrufen habe, sodass er nach der Entlassung aus dem hiesigen Strafvollzug noch eine weitere Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüssen habe, unberücksichtigt bleiben.


3.8.7 Während das Aussageverhalten des Beschuldigten als neutral zu bewerten ist, sind dessen jugendliches Alter sowie der Entwicklungsrückstand strafmildernd, das unzureichende Verhalten im Strafvollzug dagegen straferhöhend zu berücksichtigen. Von der anhand des Asperationsprinzips festgelegten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sind deshalb aufgrund des jugendlichen Alters und dem Entwicklungsrückstand ¾ Jahre abzuziehen. Aufgrund des Verhaltens im Strafvollzug ist zur nunmehr 4 ¼ Jahre umfassenden Freiheitsstrafe wiederum ¼ zu addieren, sodass sich daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ergibt.


3.8.8 Das Strafmass von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe korrespondiert mit einem ähnlichen Überfall, der im Frühjahr 2015 vom Appellationsgericht beurteilt worden ist (SB.2014.49 vom 27. Mai 2015): beim diesbezüglichen Bankraub in Riehen wurden ebenfalls junge Mittäter verurteilt. Zwar war die Geiselnahme nicht angeklagt (obwohl sich ebenfalls zahlreiche Kunden in der Bank befanden) und der Raub (ebenfalls Pistolenimitat) etwas weniger rücksichtslos, dafür wurde dieser vollendet. Dazu kamen in jenem Fall zwei Diebstähle. Die diesbezügliche Strafe wurde mit 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe veranschlagt, sodass vorliegende Strafe aufgrund des leicht höheren Unrechtsgehalts auch unter Vergleichs- bzw. Rechtssicherheitsaspekten als angemessen bezeichnet werden muss.


4.

4.1 Gemäss den obigen Erwägungen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geiselnahme und versuchten Raubs zu bestätigen und die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ auf 4 ½ Jahre zu erhöhen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte (neben denjenigen der ersten Instanz) dessen Kosten in der Höhe von CHF 1500. (Art. 429 Abs. 1 StPO).

4.2 Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt, weshalb diese für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der mit Honorarnote vom 15. September 2017 geltend gemachte Aufwand wird nicht beanstandet, weshalb ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss eingereichter Aufstellung ausgerichtet werden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9.September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:


- Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades gemäss Art.94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes

- Busse von CHF200. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, in Anwendung von Art.106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)

- Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung


A____ wird - neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades - der mehrfachen Geiselnahme und des versuchten Raubs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. November 2015,

in Anwendung von Art.185 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF9188.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF8000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2900. und ein Auslagenersatz von CHF41.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF235.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschuldigter

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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