E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.111 (AG.2017.294)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.111 (AG.2017.294) vom 21.02.2017 (BS)
Datum:21.02.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Polizei; Gericht; Verhandlung; Verkehr; Anklage; Sachverhalt; Urteil; Aussage; Recht; Gericht; Schuldig; Verhandlungsprotokoll; Vorinstanz; Walkeweg; Vortritt; Polizeidienstangestellte; Akten; Zeugin; Verfahren; Samstag; Vorfall; Person; Sonntag; Verletzung; Basel; Verkehrsregeln; Berufungsklägers; Erstinstanzlich
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 14 VRV ; Art. 350 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 36 SVG ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 9 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:120 Ia 31; 126 I 19; 127 I 38; 133 IV 235;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.111


URTEIL


vom 21. Februar 2017



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. August 2016


betreffend Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. August 2016 wurde A____ der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Sinngemäss beantragt er in seinem Schreiben vom 7. November 2016 die Aufhebung des Urteils vom Strafgericht vom 15. August 2016, da er nicht am Samstag den 10. Oktober 2015, sondern am Sonntag, 11. Oktober 2015 durch den Walkeweg gefahren sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.


In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 21. Februar 2017 ist der Berufungskläger sowie die Zeugin, Polizeidienstangestellte (PolA) 1 B____ befragt worden. Der Berufungskläger ist zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.


Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungskläger hat am 10. Oktober 2015 um 10:41 Uhr den Personenwagen [...] von der Münchensteinerstrasse in Basel kommend durch den Walkeweg in Richtung Duggingerhof gelenkt. Bei der Verzweigung Walkeweg / Duggingerhof fuhr er geradeaus und missachtete dabei das Vortrittsrecht eines die Verzweigung korrekt von rechts befahrenden Polizeifahrzeugs, dessen Lenkerin abrupt abbremsen musste um eine Kollision zu verhindern.


1.4 Der Berufungskläger bestreitet nicht, mit seinem Auto an der besagten Örtlichkeit durchgefahren zu sein. Er moniert jedoch einerseits das Datum; der Vorfall soll seiner Meinung nach am Sonntag den 11. Oktober 2015 und nicht am Samstag den 10. Oktober 2015 stattgefunden haben. Andererseits vertritt er die Ansicht, dass er dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht genommen habe bzw. es nicht wegen ihm halten musste. Im Übrigen seien die Aussagen der Zeugin, der Polizeidienstangestellten C____, nicht glaubwürdig. Im Weiteren behauptet er, mit dem Rückspiegel im Polizeifahrzeug einen Mann und eine Frau gesehen zu haben und nicht zwei Frauen.


2.

2.1 Der Berufungskläger rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt zu Unrecht als nachgewiesen erachtet und sich dabei auf unglaubwürdige Aussagen von PolA C____ gestützt.


2.1.1 Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).


2.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, er habe das andere Fahrzeug in keiner Weise an der Fahrt gehindert. Hätte jedoch ein entsprechender Vorfall, nämlich das Missachten eines Rechtsvortritts nicht stattgefunden, hätten sich die beiden Polizeidienstangestellten sicher nicht für eine Rapportierung entschieden. Es hätte ferner für PolA 1 B____ in diesem Fall auch kein Grund bestanden, den Berufungskläger am Montag 12. Oktober 2015 telefonisch zu kontaktieren und ihn über die Verkehrsregelverletzung bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Eine gegenteilige Annahme wäre lebensfremd. Der Berufungskläger gibt im Weiteren zu, dass der VW-Bus auf dem Walkeweg hinter ihm gefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Es bestehen demnach keinerlei Zweifel an den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen. Demgemäss stützt sich der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht auf deren Aussage sowie den Polizeirapport vom 22. Oktober 2015 (Akten S. 2 ff.).


2.2 Weiter rügt der Berufungskläger implizit die Verletzung des Akkusationsprinzips, da der im Strafbefehl angegebene Zeitpunkt (Samstag 10. Oktober 2015 anstatt Sonntag 11. Oktober 2015) falsch sei.


2.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14.Januar 2010 E.1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E.6.2 f.).


2.2.2 In Bezug auf die umstrittenen Angaben zum Datum im Strafbefehl vom 19. April 2016 ist letztlich nicht entscheidend, ob es ein Samstag oder Sonntag war. Vielmehr steht fest, dass es zum geschilderten Vorfall gekommen ist, was auch der Berufungskläger eingeräumt hat (Schreiben des Berufungsklägers vom 23. April 2016, Akten S. 11). Allerdings sagen die beiden Polizeidienstangestellten und Zeuginnen unabhängig voneinander aus, dass sich der Vorfall an einem Samstag ereignet haben müsse, da sie am Sonntag nicht arbeiten würden (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 3; Verhandlungsprotokoll S. 8).


Der Berufungskläger selbst hat sich bezüglich des Tattages in Widersprüche verwickelt. Während er zu Beginn der Untersuchung eingeräumt hat, am Samstag 10.Oktober 2015 vormittags am Walkeweg mit seinem Auto unterwegs gewesen zu sein (vgl. Aussage im Polizeirapport vom 22. Oktober 2015, S. 3, Akten S. 4; Einsprache vom 23. April 2016, Akten S. 11), soll die Fahrt nun plötzlich am Sonntagmorgen stattgefunden haben (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz, S. 2 und 4, Akten S. 28 und 30). Diese Aussage bringt er nicht nur in der vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 2 und 4, Akten S. 28 und 30), sondern auch in der Berufungserklärung vom 7. November 2016 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).


Das Berufungsgericht würdigt die Aussagen der Zeuginnen als glaubhaft, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb diese nicht korrekt sein sollten. Infolgedessen muss die wiederholt vorgebrachte Aussage des Berufungsklägers letztlich als Schutzbehauptung angesehen werden.


Insofern ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Vorfall, wie in der Anklageschrift geschildert, eben doch am 10. Oktober 2015 ereignet hat. Überdies hat sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf der Verletzung des Vortrittsrechts zur Wehr setzen können, sodass das Akkusationsprinzip in keinster Weise verletzt worden ist.


2.3

2.3.1 Auch die im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge, das Polizeifahrzeug habe nicht wegen ihm, sondern wegen der unübersichtlichen Verhältnisse bremsen müssen, ist unbehelflich. Wie oben bereits ausgeführt, hätte die Polizeidienstangestellte wohl keinen Rapport verfasst, wenn ihr der Weg nicht abgeschnitten worden wäre. Der Berufungskläger führt im Weiteren aus, dass man zum Tatzeitpunkt dort ohnehin zu schnell habe fahren dürfen, heute sei es eine 30-iger Zone. Diese Angaben wurden indessen von der Zeugin C____ nicht bestätigt. Gemäss ihren Angaben soll dort schon länger eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelten (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 3, Akten S. 29).


2.3.2 Auch das Vorbringen des Berufungsklägers im VW-Bus seien ein Mann und eine Frau gesessen, erscheint unbehelflich. Die beiden beteiligten Polizeidienstangestellten wurden vor Gericht befragt und es besteht an ihrer Beteiligung am Vorfall keinerlei Zweifel.


2.3.3 Der Berufungskläger argumentiert weiter zu seinen Gunsten, dass wenn er etwas verbrochen hätte, ihn die Polizei an Ort und Stelle angehalten hätte und nicht am nächsten Tag hätte kontaktieren müssen. Zu diesem Vorwurf hat die Zeugin C____ im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies schwierig sei, da sie kein Blaulicht hätten. Sie seien vom Verkehrsdienst und damit für den ruhenden Verkehr zuständig. Autos anhalten sollten sie nicht (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 3, Akten S. 29). Diese Aussage muss als plausibel angesehen werden, zumal die Polizeidienstangestellten ihre Arbeit unbewaffnet verrichten und auch nicht über dieselbe fundierte Ausbildung für Kontrollen vor Ort wie bewaffnete Polizeibeamte verfügen (vgl. § 29 Polizeigesetz, SG 510.100).


2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen des Berufungsklägers als widersprüchlich und in der Sache wenig überzeugend anzusehen sind. Der Sachverhalt ist demzufolge gemäss dem zur Anklageschrift gewordenem Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) als erstellt zu betrachten.


3.

3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert die vorgenannte Vorschrift von Art. 36 SVG dahingehend, dass wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf. Er hat seine Geschwindigkeit zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.


3.2 Im vorliegenden Fall fuhr der Berufungskläger durch den Walkeweg in Richtung Auf dem Wolf. An dessen Verzweigung mit dem Duggingerhof kam ein weisser VW-Bus, vom Berufungskläger aus gesehen von rechts, und wollte in den Walkeweg einbiegen. Der Berufungskläger wäre damit nach Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VRV verpflichtet gewesen, dem VW-Bus den Vortritt zu gewähren. Indem er weiterfuhr bzw. nicht abbremste, missachtete er das Vortrittsrecht des VW-Buses. Dessen Lenkerin musste überdies abrupt abbremsen um eine Kollision zu vermeiden. Damit erfüllt der Berufungskläger den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.


4.

In Bezug auf die Strafzumessung ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen: Der Strafrahmen für die begangene einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu einer Busse von CHF 10000.-. Das Verschulden des Berufungsklägers, nämlich die Missachtung eines Rechtsvortritts, wiegt eher leicht, zumal er in angemessenem Tempo durch den Walkeweg gefahren ist sowie die Polizeidienstangestellte bremsen und damit eine Kollision verhindern konnte. Der Berufungskläger ist im Weiteren nicht vorbestraft. Die dafür erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 200.- erscheint dem Verschulden deshalb angemessen.


5.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF 205.30.- und eine Urteilsgebühr von CHF 200.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Salome Stähelin


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz