Zusammenfassung des Urteils SB.2015.95 (AG.2017.151): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 23. Dezember 2016 ĂŒber eine Berufungsklage in einem Fall von Drogenschmuggel entschieden. Der portugiesische Staatsangehörige A____ wurde des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetĂ€ubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt und eine Erhöhung der Strafe auf 27 Monate beantragt. Das Gericht entschied, dass die Strafe angemessen sei, da der Angeklagte aus finanziellen GrĂŒnden gehandelt und eine gefĂ€hrliche Menge an Drogen geschmuggelt habe. Die Berufung wurde abgelehnt, und der Berufungsbeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, davon 21 Monate bedingt. Die Gerichtskosten trĂ€gt der Berufungsbeklagte.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.95 (AG.2017.151) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des BetmG (grosse GesundheitsgefÀhrdung) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsbeklagte; Gericht; Recht; Urteil; Gericht; Berufungsbeklagten; Kokain; Freiheitsstrafe; Bodypacker; Staatsanwaltschaft; Kokaingemisch; Drogen; Basel; Basel-Stadt; BetmG; Urteils; FĂ€llen; Menge; Zumessung; Verteidigerin; Verfahren; Vorinstanz; Verschulden; Schweiz; UmstĂ€nde; ĂŒglich |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 19 BetmG;Art. 381 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 50 StGB ; |
Referenz BGE: | 135 IV 130; 136 IV 55; |
Kommentar: | Keller, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 StGB, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.95
URTEIL
vom 23. Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt BerufungsklÀgerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2015
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG
(grosse GesundheitsgefÀhrdung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2015 wurde der portugiesische Staatsangehörige A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetÀubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; grosse GesundheitsgefÀhrdung) schuldig erklÀrt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Sie beantragt, A____ sei in BestÀtigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen, wovon 15 Monate als bedingt vollziehbar zu verhÀngen seien, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewÀhren sei.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 beantragte die amtliche Verteidigerin dem Gericht die DurchfĂŒhrung eines Abwesenheitsverfahrens eventualiter die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Sie begrĂŒndete den Antrag mit dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte in Portugal lebe und auf die ihrerseits erfolgten Kontaktaufnahmen nicht reagiert habe, weshalb mit seinem Erscheinen zum anberaumten Verhandlungstermin nicht zu rechnen sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit der DurchfĂŒhrung eines Abwesenheitsverfahrens einverstanden erklĂ€rt hatte, wurde A____ mit instruktionsrichterlicher VerfĂŒgung von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.
An der heutigen Verhandlung sind die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Beide halten an den im Schriftenwechsel gestellten AntrĂ€gen fest. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit fĂŒr den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden ErwĂ€gungen.
ErwÀgungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulÀssig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung von Rechtsmitteln zugunsten zuungunsten der beschuldigten Person legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklÀrt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. ZustÀndiges Berufungsgericht ist gemÀss § 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ăberschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollstĂ€ndige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerĂŒgt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschrĂ€nkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der BerufungserklĂ€rung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschrĂ€nkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt die Staatsanwaltschaft einzig eine Erhöhung des Strafmasses. Der erstinstanzliche Schuldspruch sowie die weiteren Anordnungen des angefochtenen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe eine zu milde Strafe ausgesprochen. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiege schwer. Er habe einzig aus finanziellen Motiven im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute wissentlich und willentlich als sogenannter Bodypacker knapp 500g Kokaingemisch von guter QualitĂ€t in die Schweiz eingefĂŒhrt. Mit dieser Art von Delikt habe sich das Strafgericht regelmĂ€ssig auseinanderzusetzen. Die verschuldensrelevanten UmstĂ€nde seien in derartigen FĂ€llen weitgehend vergleichbar, weshalb sich eine gefestigte Strafzumessungspraxis entwickelt habe. Dass Appellationsgericht habe dazu im Entscheid AGEAS.2010.86 vom 19. November 2010 ausgefĂŒhrt, dass Bodypacker, die in speziellen Containern (auch Fingerlinge genannt) verpacktes Kokaingemisch schlucken und auf diese Weise in der Regel eine Menge von 600 bis 800g Kokaingemisch transportieren wĂŒrden, erfahrungsgemĂ€ss auf der untersten hierarchischen Stufe innerhalb der Drogenhandelsorganisation stehen, ein grosses gesundheitliches Risiko eingehen und regelmĂ€ssig aus einer finanziellen Notlage heraus handeln wĂŒrden. Diese strafmindernden UmstĂ€nde wĂŒrden praxisgemĂ€ss zu einer Freiheitsstrafe von 2ÂŒ bis 2 œ Jahren fĂŒhren. GestĂŒtzt auf diese Ăberlegungen kassierten nicht vorbestrafte und aufgrund der besonderen Transportart in subjektiver Hinsicht auch zumeist gestĂ€ndige Bodypacker vor Strafgericht regelmĂ€ssig - und seit der EinfĂŒhrung des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zumeist teilbedingt vollziehbare- Freiheitsstrafen von 2 ÂŒ bis 2 œ Jahren. Dieser rechtsgleich angewandte Tarif finde breite Akzeptanz, weshalb es selten zu einem Ergreifen von Rechtsmitteln komme. Ein Abweichen von dieser Praxis, wie dies vorliegend geschehen sei, rechtfertige sich aufgrund der konkreten UmstĂ€nde nicht.
2.2 GemĂ€ss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des TĂ€ters und berĂŒcksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen VerhĂ€ltnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung GefĂ€hrdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BeweggrĂŒnden und Zielen des TĂ€ters sowie nach seinen Möglichkeiten, die GefĂ€hrdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Eine korrekt vorgenommene Strafzumessung hat drei allgemeine Anforderungen zu erfĂŒllen: Sie muss zu einer verhĂ€ltnismĂ€ssigen Strafe fĂŒhren (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewĂ€hrleisten (Rechtssicherheit) und transparent, ĂŒberzeugend begrĂŒndet und dadurch ĂŒberprĂŒfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden GrĂŒnde im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer GesamteinschĂ€tzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berĂŒcksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. WiprĂ€chtiger/Keller, in: Niggli/WiprĂ€chtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 10). Dabei steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 135 IV 130 S. 134 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Urteil die fĂŒr die Zumessung der Strafe erheblichen UmstĂ€nde und deren Gewichtung festzuhalten, und muss in der UrteilsbegrĂŒndung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen (Art. 50 StGB).
2.3 Diese GrundsĂ€tze der Strafzumessung lassen eine standardisierte Strafzumessung gemĂ€ss einem Tarif - wie etwa im Ordnungsbussenbereich - offensichtlich nicht zu. Richtigerweise sind immer die UmstĂ€nde des Einzelfalls zu berĂŒcksichtigen und es ist dementsprechend eine fĂŒr die konkrete Tat und TĂ€terschaft angemessene Strafe auszusprechen. Einzig zur Wahrung der Rechtsgleichheit und -sicherheit ist der Vergleich zu Ă€hnlich gelagerten Delikten vorzunehmen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bodypacker sich in aller Regel in einer finanziellen Notlage befinden und deshalb aus rein finanziellen Motiven handeln, innerhalb der Drogenhandelsorganisation auf der niedrigsten Hierarchiestufe stehen und, aufgrund der Tatsache, dass sie die Drogen schlucken, um sie in ihrem Körper zu transportieren, ein erhebliches gesundheitliches Risiko auf sich nehmen, da das potentielle Aufplatzen der Verpackung und die Verbreitung des Kokains im Körper des Transporteurs tödlich verlaufen kann.
2.4 Der Berufungsbeklagte ist gemÀss seinen Angaben in Guinea-Bissau aufgewachsen und hat dort weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung durchlaufen. Im Jahr 1988 sei er nach Portugal ausgewandert und habe seither seinen Lebensunterhalt mit temporÀren ArbeitseinsÀtzen auf dem Bau verdient. Wenn er arbeite, spare er immer und kaufe sich, sobald er genug Geld zusammen habe, ein Flugticket und mache Ferien. RegelmÀssig verbringe er lÀngere Zeit in Guinea-Bissau, wo er zwei Ehefrauen und sechs Kinder habe. Seine Familie sei finanziell von ihm abhÀngig. Er schicke ihr regelmÀssig ca. EUR 200.- im Monat. Bevor er das letzte Mal Zeit in Guinea-Bissau verbrachte habe, habe er in Brasilien gearbeitet, da er in Portugal keine Arbeit mehr habe finden können. Allerdings habe man ihn in Brasilien um den Lohn geprellt. Da er nun kein Geld mehr nach Guinea-Bissau habe schicken können, wisse er nicht, wovon seine Familie nun lebe. Aus dieser finanziellen Not heraus habe er sich in diese Sachen verstrickt. Vorher habe er nichts mit Drogen zu tun gehabt (Prot. HV act. 198 ff.).
Damit unterscheidet sich der Berufungsbeklagte nicht von den meisten Personen, die sich dazu entscheiden, ihren Körper als Drogentransportmittel gegen Geld zur VerfĂŒgung zu stellen. Dass er aus einer finanziellen Verzweiflung heraus handelte, ist zwar nachvollziehbar, zumal die finanzielle Verantwortung fĂŒr seine in der Heimat lebende Familie eine erhebliche Belastung darstellen dĂŒrfte. Gleichwohl ist in einer GegenĂŒberstellung mit Ă€hnlich gelagerten FĂ€llen festzuhalten, dass sich seine persönliche Lage vergleichsweise hoffnungsvoll prĂ€sentiert, ist er doch portugiesischer Staatsangehöriger, hat damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus in einem europĂ€ischen Land, Zugang zum gesamten europĂ€ischen Arbeitsmarkt sowie Zugang zu Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen in Portugal. Die Vorinstanz hat damit zu Recht vor dem Hintergrund der Biographie des bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Berufungsbeklagten das Vorliegen einer von der Verteidigung geltend gemachten schweren BedrĂ€ngnis im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB verneint und die prekĂ€ren LebensumstĂ€nde, die zur Straftat gefĂŒhrt haben, als nur bedingt strafmindernd qualifiziert. Eine mildere als in vergleichbaren FĂ€llen ausgesprochene Strafe lĂ€sst sich damit jedenfalls nicht begrĂŒnden.
2.5
2.5.1 Dementsprechend hat die Vorinstanz das mildere Strafmass im Wesentlichen auf die vom Berufungsbeklagten transportierte Drogenmenge abgestĂŒtzt, welche mit total 483,5 g Kokaingemisch deutlich - und zwar nicht zufĂ€llig wegen eines nicht geschluckten Fingerlings - unter der erwĂ€hnten Minimalgrenze von 600 g liege. Es handle sich damit gerade nicht um einen typischen Bodypacker-Fall, weshalb eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angesichts des Verschuldens - welches das Strafgericht als nicht leicht qualifizierte, weil der Berufungsbeklagte aus rein finanziellen Interessen gehandelt und mit der importierten Menge an Kokaingemisch das Leben einer Vielzahl von Menschen gefĂ€hrdet habe - und der persönlichen VerhĂ€ltnisse des Berufungsbeklagten angemessen sei.
2.5.2 Weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Menge des transportierten Kokaingemisches sei nicht zufĂ€lligerweise tiefer als die hĂ€ufig in den Körpern der Bodypacker eingefĂŒhrten BetĂ€ubungsmittelmengen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist die etwas geringere als im Durchschnitt mitgefĂŒhrte Drogenmenge ein Indiz dafĂŒr, dass der Berufungsbeklagte entsprechend seiner Aussage tatsĂ€chlich zum ersten Mal als Bodypacker agierte, da Bodypacker mit zunehmender Erfahrung tendenziell grössere Mengen an verpacktem Kokaingemisch zu schlucken vermögen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte so viel zu schlucken versuchte, wie ihm möglich war, und nicht etwa bewusst beim Erreichen einer gewissen Anzahl Fingerlinge aufhörte, da er eine Mengengrenze nicht ĂŒberschreiten wollte, um nicht noch mehr Menschen zu gefĂ€hrden. Damit ist festzustellen, dass die exakte Menge wie auch der Reinheitsgrad des Kokaingemischs - auf welchen Bodypacker erfahrungsgemĂ€ss ĂŒberhaupt keinen Einfluss haben - entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen zufĂ€llig sind. In jedem Fall aber hat der Berufungsbeklagte wissentlich eine Drogenmenge in die Schweiz transportiert, die weit ĂŒber der Minimalgrenze zur ErfĂŒllung des qualifizierten Tatbestandes gemĂ€ss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt (Voraussetzung erfĂŒllt bei 18 g Kokain: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 181), und das ihm vorwerfbare Verhalten und Verschulden wiegt angesichts der Drogenmenge nicht weniger schwer als in vergleichbaren FĂ€llen, in welchen 600 - 800 g Kokaingemisch eingefĂŒhrt wurden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist damit ein durchaus typischer Bodypackerfall, weshalb sich das Strafmass zur Wahrung der Rechtsgleichheit und -sicherheit an vergleichbaren FĂ€llen auszurichten hat. Vor dem Hintergrund des als nicht leicht eingestuften objektiven und subjektiven Tatverschuldens, in BerĂŒcksichtigung der Biographie des Berufungsbeklagten, seines rein finanziellen Motivs, des in Kauf genommenen Gesundheitsrisikos, seiner tiefen Hierarchiestufe im GefĂŒge der Gesamtorganisation, seines Verhaltens nach Aufdeckung der Straftat (GestĂ€ndnis einzig angesichts der erdrĂŒckenden Beweislage, keine Auskunft ĂŒber HintermĂ€nner), seiner Reue sowie des Nichtvorhandenseins einer besonderen Strafempfindlichkeit, erscheint folglich die AusfĂ€llung einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, angesiedelt im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB: Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren) und an der untersten Grenze der in vergleichbaren FĂ€llen verhĂ€ngten Strafen, angezeigt (vgl. AGE AS.201086 vom 19. November 2010 E. 2.4).
3.
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten kann teilweise aufgeschoben werden (Art. 43 Abs. 1 StGB), wobei der zu vollziehende Teil der Strafe 6 Monate nicht unterschreiten darf (Art. 43 Abs. 2). Dem Berufungsbeklagten, der erstmals straffĂ€llig wurde und der sich von der Strafverfolgung beeindruckt zeigte, kann fĂŒr die Zukunft grundsĂ€tzlich eine gute Prognose gestellt werden (vgl. Schneider/GarrĂ©, in: Niggli/WiprĂ€chtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 43 StGB N 11), weshalb es sich rechtfertigt, den als vollziehbar zu erklĂ€renden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich vorgesehene Minimum zu beschrĂ€nken, wobei gleichzeitig an der von der Vorinstanz festgelegten Probezeit von 3 Jahren festzuhalten ist.
4.
Damit unterliegt der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschĂ€digen. Die EntschĂ€digung richtet sich nach der eingereichten Honorarnote zuzĂŒglich einer Abgeltung von 1,5 Stunden fĂŒr die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Eine RĂŒckforderung dieser Kosten wird vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
DemgemÀss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der ĂŒber den Berufungsbeklagten, A____, verhĂ€ngte Schuldspruch wegen der Begehung eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse GesundheitsgefĂ€hrdung);
- die unverzĂŒgliche Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Sicherheitshaft zuhanden der Einwohnerdienste Basel-Stadt;
- der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten 48 Fingerlinge mit netto 483,5 Gramm Kokain (BetÀubungsmitteldezernat) und des Mobiltelefons Nokia inklusive SIM-Karte (Verzeichnis 126166, Position 1);
- die Belassung der CD-Rom (CT-Untersuchungen des Berufungsbeklagten, Verzeichnis 126166) bei den Akten;
- die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 5752.6 und einer UrteilsgebĂŒhr von CHF 1200.-;
- die Ausrichtung eines Honorars von CHF 2882.- und eines Auslagenersatzes von CHF 259.50, zuzĂŒglich 8% MWST von CHF 251.30, an die Verteidigerin des Berufungsbeklagten, [...], aus der Gerichtskasse.
Der Berufungsbeklagte, A____, wird in Abwesenheit zur einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Mai bis 27. August 2015, davon 21 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
Der Berufungsbeklagte trĂ€gt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer UrteilsgebĂŒhr von CHF 900.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzĂŒglich allfĂ€llige ĂŒbrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, [...], werden fĂŒr das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF2786.25 und ein Auslagenersatz von CHF12.50, zuzĂŒglich 8% MWST von CHF 223.90, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt fĂŒr Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der PrÀsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spĂ€testens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland ĂŒbergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). FĂŒr die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Ăber die ZulĂ€ssigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre EntschĂ€digung fĂŒr das zweitinstanzliche Verfahren gemĂ€ss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf AktualitÀt/Richtigkeit/Formatierung und/oder VollstÀndigkeit besteht und somit jegliche GewÀhrleistung entfÀllt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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