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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2015.73 (AG.2019.96))

Zusammenfassung des Urteils SB.2015.73 (AG.2019.96): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass die Strafverfahren gegen A____ wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung eingestellt werden. Die beschlagnahmten Mobiltelefone werden dem Beschuldigten zurückgegeben. Die Genugtuungsforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen. A____ muss die Verfahrenskosten tragen. Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin erhalten eine Entschädigung. Der Entscheid kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2015.73 (AG.2019.96)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.73 (AG.2019.96)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.73 (AG.2019.96) vom 03.02.2019 (BS)
Datum:03.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sachbeschädigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mehrfache versuchte Nötigung
Schlagwörter: Berufung; Verfahren; Gericht; Berufungskläger; Verfahrens; Urteil; Drohung; Antrag; Verfahren; Antrag; Bundesgericht; Opfer; Privatklägerin; Gericht; Entscheid; Person; Genugtuung; Entschädigung; Gewalt; Recht; Appellationsgericht; Nötigung; Rückzug; Schweiz; Sachbeschädigung; Antrags; Prozessordnung; Sistierung
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 28b ZGB ;Art. 33 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 55a StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:120 Ia 147; 131 IV 97; 135 IV 27; 137 IV 352; 141 IV 236; 143 IV 104; 144 IV 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.73 (AG.2019.96)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2015.73


ENTSCHEID


vom 3. Februar 2019



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ , Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Privatklägerinnen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


C____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Mai 2015


betreffend Sachbeschädigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mehrfache versuchte Nötigung


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2015 wurde A____ der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Dezember 2014 bis zum 1. Januar 2015 (2 Tage) und vom 7. Januar 2015 bis zum 8. Januar 2015 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. Februar 2015 bis zum 27. Mai 2015 (92 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Anklagepunkt 1/1 wurde A____ vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Im Anklagepunkt 1/4 wurde das Verfahren wegen Drohung zum Nachteil von D____ und E____ sowie wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. A____ wurde gemäss Art.67bdes Strafgesetzbuches für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit B____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr zu nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus aufzuhalten. Überdies wurde ihm gemäss Art.44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, auf eigene Kosten das Programm Halt/Gewalt zu absolvieren. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Ferner entschied das Einzelgericht in Strafsachen über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. A____ wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF1000.- (zuzüglich 5% Zins seit dem 1.Dezember 2014) an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF2'000.- wurde abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF2783.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF1'200.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 2'400.-) auferlegt. Schliesslich wurde dem Verteidiger, [...], substituiert durch [...], aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'434.- (zuzüglich CHF354.70 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 49.80 (zuzüglich CHF 4.- Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Dem damaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF2'466.65 (zuzüglich CHF 197.35 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 11.- (zuzüglich CHF 00.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er eine vollumfängliche Freisprechung von allen gegen ihn erhobenen Anklagen beantragt mit der Folge der Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Mit Verfügung vom 29. September 2015 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und von der neuen Vertretung der Privatklägerin B____ durch [...] Kenntnis genommen. In ihrer Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung des Berufungsklägers hat die Privatklägerin B____ die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des ergangenen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin C____ haben auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Nachdem die Hauptverhandlung des Berufungsgerichts auf den 26.Januar 2018 angesetzt worden war, hat sich die Vertreterin der Privatklägerin B____ mit Schreiben vom 24. Januar 2018 an das Appellationsgericht gewandt und um provisorische Einstellung des Verfahrens gemäss Art.55a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ersucht. Nach Rückzug auch des Strafantrags der Privatklägerin C____ hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25.Januar2018 die Hauptverhandlung abgeboten und das Verfahren in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Ferner hat sie den Parteien mitgeteilt, dass ohne Widerspruch das weitere Verfahren auf dem schriftlichen Weg durchgeführt werde. Mit Verfügung vom 2. August 2018 hat sie den ausdrücklichen Verzicht der Privatklägerin B____ auf Widerruf des Sistierungsantrags festgestellt. In der Folge hat sie den amtlichen Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen und allfällige Haftentschädigungsansprüche zu begründen und zu beziffern. Mit Schreiben vom 26.Oktober 2018 hat [...] einen Aufwand von CHF2758.90 ausgewiesen und für die ungerechtfertigte Inhaftierung des Berufungsklägers während 95 Tagen eine Genugtuung von CHF200.- pro Tag gefordert. Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, dazu Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen wie vorliegend das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art.399 Abs.1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs.1 in Verbindung mit §92Abs.1 Ziff.1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Beides ist hier der Fall, und die Parteien haben sich auch mit dem schriftlichen Verfahren konkludent einverstanden erklärt. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 und4StPO).


2.

Bei Antragsdelikten ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Wird ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, ist diese Prozessvoraussetzung wieder beseitigt. Das Strafverfahren ist in diesem Fall einzustellen (Riedo, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2018, Art. 33 N 29). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird nur auf Antrag bestraft. Die Privatklägerin C____ hat ihren wegen Drohung gegen den Berufungskläger erhobenen Strafantrag (Verfahren SW 2014 12 1156) mit undatiertem, am 26. Januar 2018 und damit während des hängigen Berufungsverfahrens noch vor Durchführung der Berufungsverhandlung beim Appellationsgericht eingegangenen Schreiben, bedingungslos zurückgezogen. Das diesbezügliche Verfahren ist demnach einzustellen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren haben D____ (Drohung, Tätlichkeiten) und E____ (Drohung) ihre Strafanträge (Verfahren SW 2015 1 725) zurückgezogen. Auch diese Verfahren sind demnach einzustellen.


3.

3.1 Der Berufungskläger ist erstinstanzlich verurteilt worden wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher versuchter Nötigung, begangen gegenüber seiner damaligen Ehefrau B____ (inzwischen ist die Scheidung ausgesprochen worden). Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hat sich die Vertreterin von B____ an das Appellationsgericht gewandt und um provisorische Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB ersucht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 hat die Privatklägerin explizit mitteilen lassen, dass sie den Sistierungsantrag nicht widerrufe.


3.2 Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB sieht vor, dass unter anderem bei Drohung und Nötigung die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren können, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde. Gemäss Bundesgericht darf die Behörde bei einem auf Art. 55a StGB gestützten Antrag des Opfers auf Verfahrenseinstellung grundsätzlich trotz Kann-Formulierung nur dann an einer Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Antrag nicht dem freien Willen des Opfers entspricht (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009). Auf die in der Lehre geäusserte teils scharfe Kritik an dieser Rechtsprechung braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Denn es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass das Opfer B____ in seiner Willensbildung beeinträchtigt gewesen wäre. Die Gründe, welche die Opfervertreterin für den - sehr spät erfolgten - Einstellungsantrag angibt, sind einleuchtend. Dass B____ nicht riskieren will, das inzwischen gute Verhältnis ihrer Söhne zum Vater durch dessen Verurteilung mit möglicher Wegweisung aus der Schweiz zu gefährden, überzeugt. Eine Sistierung kann auch noch im Stadium der (auch zweitinstanzlichen) gerichtlichen Beurteilung erfolgen (vgl. u.a. Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2018, Art. 55a N 119, 126 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist unklar, wer zuständig sein soll, wenn das Verfahren bereits am Gericht ist. Beim vorliegenden Stand des Verfahrens und nachdem noch ein weiterer Anklagepunkt zur Beurteilung aussteht, erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, den Entscheid durch das Gericht selbst (und nicht die Verfahrensleitung) fällen zu lassen. Nach dem Gesagten ist auch das Verfahren hinsichtlich der erwähnten Anklagepunkte einzustellen.


4.

4.1 Zu beurteilen bleibt der Anklagepunkt der Sachbeschädigung (AnklageschriftI.5: Aufwuchten der Wohnungstüre von B____ am 24.Februar2015). Der Strafantrag wurde allein durch B____ als Mieterin der betroffenen Wohnung gestellt (Akten S.345), während sich der Vermieter nicht am Verfahren beteiligt hat. In einem aktuellen Leitentscheid (BGE 144 IV 49) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Antragsberechtigung bei Miete/Gebrauchsleihe präzisiert und die Antragsberechtigung des blossen Entlehners bzw. Mieters bei Sachbeschädigung davon abhängig gemacht, ob die Tat in dessen Rechtskreis unmittelbar eingreift ob ihm eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstands obliegt. Vorliegend ist zumindest ein Eingriff in den Rechtskreis von B____ zu bejahen. Sodann war sie durch die aufgebrochene Türe zu der von ihr bewohnten Wohnung auch deutlich beeinträchtigt. Ihr Strafantrag ist demnach auch nach neuerer Rechtsprechung gültig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allenfalls dieser gültige Strafantrag wegen ihres Antrags auf Sistierung nach Art. 55a StGB als zurückgezogen zu gelten hat.


4.2 Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob die Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB auch einen Rückzug weiterer Strafanträge beinhaltet (BGE 143 IV 104), und dies bejaht. In jenem Entscheid hat sich die Frage allerdings in Bezug auf Drittbeteiligte gestellt. Diese sollen nach Bundesgericht aufgrund des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung ebenfalls vom Sistierungsantrag profitieren. In der Lehre wird die Meinung vertreten, eine Desinteresseerklärung des Opfers an der Strafverfolgung des Ehegatten, des eingetragenen Partners des Lebenspartners wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten Drohung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das Verstreichenlassen der sechsmonatigen Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB komme einem Rückzug des Strafantrags gleich. Erfolge kein Widerruf (Art. 55a Abs. 2 StGB), entfalte die Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB die gleiche Wirkung wie ein Strafantragsrückzug. Es liege ein nicht mehr zu beseitigendes Prozesshindernis vor und das Strafverfahren sei aufgrund der persönlichen Unteilbarkeit der Abgabe einer solchen Erklärung auch den Beteiligten gegenüber definitiv einzustellen (vgl. Roberto Colombi, Häusliche Gewalt - die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, 2009, S. 281 ff., insb. S. 285). Dieser Auffassung ist beizupflichten: Mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich setzte der Gesetzgeber ein Signal, dass er häusliche Gewalt nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe auch BGer 2C_1039/2012 vom 16.Februar 2013 E. 3.3). Zugleich wollte der Gesetzgeber die Opfer von der moralischen Last befreien, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer verbessern, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind (vgl. BBl 2003 1920 Ziff. 3.2.1.1). Als Ausgleich zur Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sieht Art. 55a StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen häuslicher Gewalt auf Antrag beziehungsweise mit Zustimmung des Opfers eingestellt werden kann (vgl. BGer 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 4.1). Damit sollen die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; BBl2003 1920 ff. Ziff. 3.2). Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien soll in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren immer eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung beziehungsweise die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Handlungen des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte als Anstifter, Gehilfe Mittäter beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten daher auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen.


4.3 Vorliegend geht es um eine etwas andere Konstellation, nämlich nicht um die Strafbarkeit eines Drittbeteiligten, sondern um ein durch den Ehegatten begangenes Delikt, welches nicht unter die Taten gemäss Art. 55a StGB fällt. Die vorstehenden Erwägungen können dabei jedoch analog herbeigezogen werden. Schliesslich geht es bei der Beurteilung, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, stets um die Frage, ob der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt (BGE 131 IV 97 E. 3.1). Damit ist auch in Bezug auf die Frage, ob eine Erklärung des Antragstellers als Antragsrückzug zu verstehen ist nicht, auf den gegebenenfalls nur konkludent erklärten Willen abzustellen. Für die hierfür erforderliche Interpretation sind die Überlegungen zum Inhalt einer Desinteresseerklärung ebenfalls massgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Opfervertreterin dem Gericht mitgeteilt, dass es für ihre Mandantin bisher zwar klar gewesen sei, am Verfahren festzuhalten, dies sich aber geändert habe, weil sie das inzwischen gute Verhältnis ihrer Söhne zum Berufungskläger nicht durch neue familiäre Konflikte und durch eine allfällige Wegweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz gefährden wolle. Daraus geht hervor, dass B____ ihr Desinteresse an einer Fortführung des Verfahrens insgesamt erklärt hat und nicht nur bezogen auf die häusliche Gewalt im engeren Sinn. Es kommt hinzu, dass die dem Berufungskläger vorgeworfene Sachbeschädigung (Aufwuchten der Wohnungstüre von B____) in einem engen Konnex zu dieser häuslichen Gewalt steht. Der Berufungskläger hat die Wohnungstür aufgebrochen, weil B____ diese auf sein Klingeln hin nicht geöffnet hat, und hat die Wohnung betreten, um das Opfer zu bedrohen. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass B____ bei ihrem Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens und beim Verzicht auf einen Rückzug des Sistierungsantrags sämtliche aggressiven Handlungen ihres früheren Ehemannes im Rahmen der Beziehungskonflikte im Blick hatte und die Beschädigung der Wohnungstür nicht speziell ausklammern wollte. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung ist demzufolge einzustellen.


5.

5.1 Der Berufungskläger beantragt, er sei für den zu Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam sowie die erlittene Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft angemessen zu entschädigen respektive es sei eine Genugtuung auszusprechen. Er stützt sich dabei formell zwar auf Art. 429 StPO, führt zur Begründung jedoch seine zu Unrecht erlittene beziehungsweise ungerechtfertigte Inhaftierung und die damit verbundene erlittene immaterielle Unbill an, weshalb nicht gänzlich klar wird, ob er nicht doch Art.431 StPO angewendet sehen will. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Frage geäussert, wann welche dieser Bestimmungen Grundlage eines Entschädigungsanspruchs bildet. In seinem Entscheid 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 hat es dazu Folgendes ausgeführt: Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz teilweise freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Strafbehörde kann die Entschädigung Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabsetzen verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art.28 ZGB Art. 41 OR) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat (Urteil 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2016 E. 2). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise bei Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art.55a Abs.3StGB (Urteile 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2016 E. 2; 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4, mit Hinweisen). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/ Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238 mit Hinweis auf Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 21 zu Art. 431 StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 431 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 431 StPO; Urteile 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Art. 431 Abs.2StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.; Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste (teilweise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang. Soweit der Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht neben der Anrechnung die Überhaft abzugelten (Urteile 6B_1076/2016 vom 12.Januar 2017 E.3.2; 6B_747/2016 vom 27.Oktober 2016 E.3.2). Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass sowohl Art. 429 Abs. 1 lit. c sowie Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraussetzen. Die Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Verfahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs.2StPO im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Strafe zur Anwendung (vgl. auch BGer 6B_1076/2016 vom 12.Januar 2017 E.3.3f., mit Hinweis).


5.2 Da das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren eingestellt wird, stützt sich sein Anspruch demnach auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Anspruch in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen zu verweigern ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Berufungskläger die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Der Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist identisch mit demjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO, der die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei unter anderem Einstellung des Verfahrens regelt (vgl. dazu auch BGer6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).


5.3 In langjähriger Rechtsprechung erachtet das Bundesgericht eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Die Kostenauflage darf nicht einer Verdachtsstrafe gleichkommen. Dagegen ist es gemäss Bundesgericht mit der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E.3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116Ia 162 E. 2c-e S. 168 ff.; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). In einem jüngeren Entscheid, in dem gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter zufolge Desinteresseerklärung unter Auferlegung der Verfahrenskosten eingestellt worden war, hat das Bundesgericht erklärt, eine solche Kostenauflage könne sich auf Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) stützen. Die Persönlichkeitsrechte würden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter falle auch ein Verhalten, das andere terrorisiere und verängstige und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährde bzw. erheblich störe. Allerdings könne nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung müsse eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen komme es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs sei ein objektiver Massstab anzulegen (BGer6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht die eingehende und plausible Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangt war, dass der Beschwerdeführer zwar die Schilderungen der Ehefrau und der Tochter bestritten habe, diese jedoch aufgrund der gesamten Beweislage zweifelsfrei als erwiesen erachtet werden könnten, geschützt. Es hat darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz durchaus befugt bzw. sogar verpflichtet sei, eine Beweiswürdigung vorzunehmen zur Beantwortung der Frage, ob die rechtlich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" qualifiziert werden können (BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2).


5.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungskläger selbst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag auf Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung gestellt hat. Sein Verteidiger hat zur Strafzumessung ausgeführt, es tue dem Berufungskläger leid, er hätte sich gerne direkt entschuldigt. Er zeige Reue, was zu berücksichtigen sei. Der Verteidiger hat eine (nicht im Bagatellbereich liegende) bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtet (vgl.Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 608). Im Berufungsverfahren hat der Verteidiger zwar das ergangene, den Berufungskläger schuldig sprechende Urteil vollumfänglich angefochten, dies jedoch mit der Begründung, es stehe nach wie vor eine Aussöhnung zwischen dem Berufungskläger und B____ und damit ein Strafantragsrückzug respektive eine Desinteressenerklärung gemäss Art. 55a StGB im Raum. Die vom Berufungskläger geschiedene frühere Ehefrau des Berufungsklägers hat ihr Gesuch um provisorische Einstellung gemäss Art. 55a StGB damit begründet, dass sie, obwohl es für sie bis anhin klar war, am Verfahren festzuhalten, nicht riskieren wolle, dass das inzwischen gute Verhältnis ihrer beiden Söhne zum Vater aufgrund einer möglichen Wegweisung von ihm aus der Schweiz abgebrochen werde. Ein Rückzug ihrer Beschuldigungen ist daraus nicht abzuleiten. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe nicht grundsätzlich, habe er doch zugestanden, es sei häufig zu Streit gekommen, in deren Verlauf er unter anderem auch via Telefon Sprachnachrichten Todesdrohungen geäussert habe. Er habe lediglich geltend gemacht, dies nicht ernst gemeint zu haben. Als objektives Beweismittel für die Drohungen liegen überdies die diversen Sprachnachrichten des Beschuldigten vor. Die festgestellte Beschädigung des Türrahmens macht deutlich, mit welcher Aggressivität beziehungsweise Machtdemonstration der Berufungskläger seine Ehefrau eingeschüchtert hat. Dass diese die Drohungen durchaus ernst genommen hat, vermag nicht zu erstaunen. In seinem Entscheid 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 hat das Bundesgericht in Erwägung 2.4.1 darauf hingewiesen, dass Art. 28 Abs. 1 ZGB jede Verletzungshandlung, welche die Persönlichkeitsgüter störe, erfasse. Wie der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (Parlamentarische Initiative Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft vom 18. August 2005) ausgeführt habe, toleriere es die Gesellschaft nicht mehr, dass Täter von Gewaltanwendungen unter den Schutz der Privatsphäre gestellt werden. Art. 28b ZGB beziehe sich direkt auf Art. 28 ZGB. In diesem Sinne sei unter "Drohungen" ein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen. Es müsse sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung handeln, die das Opfer um seine physische, psychische, sexuelle soziale Integrität diejenige eines ihm nahestehenden Menschen (z.B. des eigenen Kindes) fürchten lasse, nicht um eine harmlose Bedrohung (BBl 2005 6874, 6883, 6884). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt: Mit seinem Verhalten hat der Berufungskläger seine frühere Ehefrau verängstigt und in ihrem seelischen Wohlbefinden erheblich gestört. Damit hat er in widerrechtlicher Art ihre Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 ZGB durch Angriffe auf ihre psychische Integrität verletzt. In Anwendung von Art.426 Abs.2 und Art.430 Abs.1 lit.a StPO hat der Berufungskläger deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen und steht ihm keine Entschädigung beziehungsweise Genugtuung zu.


6.

6.1 Am 31. Dezember 2014 ist das iPhone 6 Plus und am 8. Januar 2015 das iPhone 5 des Berufungsklägers beschlagnahmt worden (Position 1001 und 1002). Die Vorinstanz hat diese beiden Mobiltelefone in Anwendung von Art. 69 Abs.1StGB eingezogen. Daran kann nicht länger festgehalten werden, da lediglich Gegenstände eingezogen werden können, die u.a. zur Begehung einer Straftat gedient haben, weshalb eine Einziehung die Unschuldsvermutung verletzen würde. Die beiden Mobiltelefone sind deshalb dem Berufungskläger herauszugeben.


6.2 Die Vorinstanz hat die Zivilforderung von B____ teilweise gutgeheissen und den Berufungskläger dazu verurteilt, ihr CHF 1000.- Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2000.- hat die Vorinstanz abgewiesen. Da das Strafverfahren nunmehr eingestellt wird, ist die gesamte Zivilforderung von B____ auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit.aStPO).


7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens, wobei einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten dennoch unter anderem dann auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrenseinstellung zufolge entsprechenden Gesuchs des Opfers nach Art. 55a StGB stellt einen für den Berufungskläger günstigeren Entscheid dar. Wie sich aus dem nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung eingegangenen Sistierungsgesuch von B____ vom 24. Januar 2018 ergibt, hat sie dieses erst eingereicht, nachdem sie tags zuvor durch den Berufungskläger telefonisch kontaktiert worden war. Noch in ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 25. Februar 2016 hat sie ausgeführt, sie werde zwar von ihrem Ehemann nach wie vor diesbezüglich bedrängt, halte jedoch an den Strafanträgen fest und beabsichtige auch keinen Sistierungsantrag zu stellen. Zu diesem Schritt hat sie sich letztlich lediglich deshalb entschlossen, weil der Kontakt zwischen den beiden Söhnen und dem Vater in der Zwischenzeit gut funktioniert und sie nicht riskieren wollte, dass dieses gute Verhältnis aufgrund einer möglichen Wegweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz abgebrochen wird und neue familiäre Konflikte entstehen könnten. Offensichtlich ist es dem Berufungskläger vor der Verhandlung der ersten Instanz noch nicht gelungen, seine Ehefrau zu einem Rückzug zu bewegen. Vielmehr hat er nur dank seines veränderten Verhaltens bei der Ausübung des Besuchsrechts in der Zeit vor Ansetzen der Berufungsverhandlung die Grundlage dafür geschaffen, dass B____ nicht mehr länger an seiner Bestrafung interessiert war. Dass der Rückzug erst in einem derart späten Verfahrensstadium erfolgt ist, hat somit er zu verantworten. Es wäre unbillig, wenn bei dieser Situation die Allgemeinheit die Kosten zu tragen hätte. Insofern gleicht der vorliegende Fall dem in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 genannten Beispiel, wonach der Beschuldigte trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen soll, wenn er die Bedingungen für das in Artikel 53 StGB vorgesehene Absehen von Strafe (Wiedergutmachung) erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfüllt (BBl 2006 1085 S.1328). Der Berufungskläger hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei Festlegung der Urteilsgebühr kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass der vorliegende Entscheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht.


7.2 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art.135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.


7.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B____ ist für ihre Bemühungen ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf ihrer Honorarnote abgestellt werden kann. Auch diesen Betrag hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs.4 StPO dem Appellationsgericht zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die gegen A____ geführten Strafverfahren wegen Drohung (SW2014 6 1537), mehrfacher versuchter Nötigung (ev. teilw. Drohung) und mehrfacher Drohung (SW 2014 12 1158), versuchter Nötigung (SW 2014 12 1156), versuchter Nötigung und Drohung sowie Tätlichkeiten (SW 2015 1 725) und versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung (SW2015 2 994) werden zufolge Rückzugs der Strafanträge sowie in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt.


Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1001 und 1002) werden dem Berufungskläger herausgegeben.


Die Genugtuungsforderung von B____ über CHF3000.- wird auf den Zivilweg verwiesen.


A____ trägt die Kosten von CHF2783.80 und eine Urteilsgebühr von CHF2400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800.-.


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2484.- und ein Auslagenersatz von CHF72.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF201.95 (8 % auf CHF1683.75 sowie 7,7 % auf CHF873.20), somit total CHF2758.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Der Vertreterin der Privatklägerin B____ im Kostenerlass, [ ], werden in Anwendung von Art.136 in Verbindung mit Art.426 Abs.4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF1666.65 und ein Auslagenersatz von CHF31.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF133.50 (8% auf CHF916.25 sowie 7,7% auf CHF781.75), somit total CHF1831.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art.138 Abs.1 in Verbindung mit Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerinnen

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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