Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.48 (AG.2016.760) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Exhibitionismus |
Schlagwörter: | Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Akten; Täter; Gericht; Täters; Hunde; Fahrzeug; Urteil; Aussage; Berufungsklägers; Recht; Aussagen; Basel; Verfahren; Einvernahme; Auss; Schuldig; Treffe; Beweismittel; Vereins; Verteidiger; Schilderung; Vorinstanz; Anlässlich; Person; Bilder; Sachen; Täterschaft |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 194 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 IV 60; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.48
URTEIL
vom 13. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2015
betreffend Exhibitionismus
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März 2015 des Exhibitionismus schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.-, mit einer zweijährigen Probezeit, sowie zu einer Busse von CHF 800.- und zur Tragung der Verfahrenskosten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20.März 2015 durch seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2015 beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen Freispruch. In seiner Berufungsbegründung vom 7. Juli 2015 rügt er in formeller Hinsicht, es habe zu keinem Zeitpunkt eine korrekte Identifizierung des angeblichen Täters durch eine Fotoauswahlkonfrontation stattgefunden. Materiell sei der Sachverhalt nicht nachgewiesen, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatklägerin) haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 10. September 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin hat keine Berufungsantwort eingereicht.
Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 13. September 2016 stattgefunden. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwältin ist vom Erscheinen zur Verhandlung dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig, Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]) Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Akten 187 f.) moniert der Verteidiger, die Fotowahlkonfrontation anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin am 13.Juni 2014 sei nicht korrekt durchgeführt worden und daher unverwertbar (Berufungsbegründung vom 7. Juli 2015 p. 1-3). Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, zwar sei die Fotokonfrontation nicht detailliert im Einvernahmeprotokoll vom 13. Juni 2014 festgehalten worden, jedoch sei immerhin ein Hinweis darauf vermerkt. Schliesslich habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht nur auf den Bildern der Webseite des C____vereins [...], sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung zweifelsfrei identifiziert (Urteil E. I. 3 p. 4).
1.2.2 Der Verteidiger führt aus, bei einer Gegenüberstellung in Form einer sogenannten Fotoauswahl-Konfrontation sei dem Zeugen eine Auswahl von Vergleichsfotos mit Personen gemäss der Täterbeschreibung vorzulegen. Weiter sei dieser Vorgang zu protokollieren und es seien die gezeigten Bilder dem Dossier beizulegen (Berufungsbegründung p. 2). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend, gelten jedoch nur für Fälle, in denen tatsächlich eine Fotowahlkonfrontation durchgeführt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Fotowahlkonfrontation bezweckt in aller Regel, die Täterschaft eines bereits angehaltenen Beschuldigten festzustellen oder auszuschliessen. Dagegen beabsichtigte die einvernehmende Detektivin, gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin sowie das von ihr abgegebene Signalement in einem ersten Schritt überhaupt erst einen Tatverdächtigen als möglichen Täter zu eruieren, ohne dessen Täterschaft bereits abschliessend zu beurteilen. Zum anschliessenden Nachweis der Täterschaft des auf diese Weise identifizierten Berufungsklägers waren in der Folge weitere Beweise und Indizien erforderlich, wobei auch die Täterbeschreibung und die Hinweise der Privatklägerin erneut zum Tragen kommen durften. Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Angaben der Privatklägerin das Erscheinungsbild des Täters in der Tatsituation, seine Sprechweise, das von ihm gelenkte Auto und die sich darin befindlichen Hunde betreffen; so hatte die Privatklägerin den Täter bereits vor der Sichtung der Bilder des C____vereins als Mann von 40-45 Jahren, zwischen 165-175m gross, mit gepflegtem Äusseren, runder Gesichtsform und dunkelbraunen kurzen Haaren mit Stirnglatze beschrieben (Signalementsbogen Akten S. 53). Zudem hatte sie angegeben, er habe ein graues Fahrzeug mit französischem Kontrollschild, möglicherweise mit den Ziffern [...], sowie den Buchstaben [...] gelenkt (Polizeirapport Akten S. 51). Diese Angaben, insbesondere die Beschreibung des Fahrzeugs mit der Aufschrift [...] führten zur Homepage des C____vereins [...] und damit zu Bild und Namen des auf diversen Fotos abgebildeten Berufungsklägers. Damit lieferte die Privatklägerin bereits vor der Einvernahme durch die Detektivin am 13. Juni 2014 und damit frei von allfälligen vom Verteidiger vermuteten suggestiven Einflüssen mehrere taugliche Indizien, welche zur Identifikation des Berufungsklägers führten und auch zum Nachweis seiner Täterschaft verwendet werden konnten.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass mehrere durch die Privatklägerin konstant geschilderten Einzelheiten, namentlich der Süddeutsche Dialekt des Täters, die Beschreibung seines Fahrzeuges sowie der Umstand, dass er darin Hunde transportierte, sämtlich nachweislich auf den Berufungskläger zutreffen, obwohl sie weder für die Privatklägerin noch für die einvernehmende Detektivin aus den Bildern des C____vereins ersichtlich waren. Eine Beeinflussung durch Dritte kann somit definitiv ausgeschlossen werden.
1.2.3 Der Verteidiger verkennt mit seiner Argumentation die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im Strafverfahren in Bezug auf die Beweismittel. Das Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit; einen numerus clausus der Beweismittel gibt es nicht (Gless, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N 14 m.H.). Vielmehr sollen nach Art. 139 StPO zur Ermittlung der materiellen Wahrheit sämtliche nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt werden, soweit diese rechtlich zulässig sind. Die Strafbehörden sind somit nicht auf Beweiserhebungen beschränkt, die in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Wenn die Ermittlungsbehörde es vorliegend für sinnvoll erachtete, anlässlich der Aussagen der Privatklägerin Interneteinträge beizuziehen, um Näheres über die Identität und den Aufenthaltsort des mutmasslichen Täters zu erfahren bzw. darüber, wo und wie man ihn ausfindig machen könnte, so war dies zulässig, zumal dabei offensichtlich weder gegen ein Beweismethodenverbot noch gegen ein Beweismittelverbot verstossen wurde. Die einvernehmende Detektivin zog anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 13. Juni 2014 gestützt auf deren Angaben die Internetseite des C____vereins [...] bei. Auf den gezeigten Bildern erkannte die Privatklägerin sogleich und zweifelsfrei den Berufungskläger als Täter. Die Detektivin hielt ihr Vorgehen anlässlich der Einvernahme korrekt im Protokoll fest (Akten S. 58, 65); dies ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erkundigung betreffend das Fahrzeug des Berufungsklägers, welche die Staatsanwältin bei der französischen Gendarmerie einholte (Akten S. 69 ff.; vgl. dazu Art. 132 StPO).
2.
2.1 Der Verteidiger macht geltend, der erstinstanzliche Schuldspruch stütze sich einzig auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise widersprüchlich und nicht in allen Details zutreffend seien. Der angeklagte Sachverhalt sei damit nicht nachgewiesen, weshalb der Berufungskläger entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei.
2.2 Nach dem in Art.10 Abs.3StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE120Ia31 E.2c S.37, 127I38 E.2a S.40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120Ia31 E.2c S.37, 127I38 E.2a S.41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120Ia31 E.2c S.37, 124IV86 E.2.a S.88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Auflage, Zürich2013, N235).
2.3 Der Natur der Sache entsprechend sind bei Exhibitionismusdelikten objektive Beweismittel in der Regel rar, weshalb für die Wahrheitsfindung in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beteiligten entscheidend ist. Die Privatklägerin erhob am 3. Juni 2014 Strafanzeige wegen eines Vorfalls vom 31. Mai 2014; in diesem Zusammenhang gab sie eine Beschreibung des Täters sowie seines Fahrzeuges ab (Polizeirapport Akten S. 50; Signalement Akten S. 53 f.). Am 13. Juni 2014 wurde sie zu den Geschehnissen einvernommen (Einvernahmeprotokoll Akten S. 55-58). Sie beschrieb detailliert den Täter, das Fahrzeug und die Tatumstände und erkannte den Berufungskläger schliesslich auf den Bildern der Homepage des C____vereins [...] (Akten S. 58). Ihre Schilderungen erfüllen diverse Realkriterien, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Ihr Bericht der Ereignisse wirkt detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. So gab sie anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2014 in freier Rede zu Protokoll, dass ihr bei einem Spaziergang mit ihrem Hund ein im Schatten unter der [...]brücke parkiertes Auto aufgefallen sei (Auss. Akten S. 55: Ich schaute dorthin, weil es kein Parkplatz dort ist und selten ein PW dort steht.), wie der Berufungskläger sie auf Hochdeutsch angesprochen und sie in ein Gespräch über Hunde zu verwickeln versucht habe. Sie schilderte den weiteren Geschehensablauf chronologisch, wobei sie auch Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger erwähnte (Auss. Akten S. 56: Er schaute mich dabei an und sagte: Hast du Lust?. Ich war aufgebracht und sagte: Gohts no, es isch Mittagszyt und es hät Kind uf em Speilplatz nebedra. Nei, ich ha chei Lust. Er schaute mich an und sagte: Das ist die Arroganz der Frauen.). Zudem beschrieb sie ihre eigenen Gedanken und Gefühle, insbesondere auch zu zunächst unverstandenen Handlungselementen (Akten S. 56: Ich fragte mich, wieso dass dieser Mann mit dem PW schon wieder parkiert war. [ ] Zuerst dachte ich, dass ich mir das einbilden würde und lief weg. [ ] Ich dachte mir, dass dieses Verhalten ja nicht normal sei.). Schliesslich erwähnte sie auch nebensächliche Details (Mein Hund drehte sich weg trotzdem der Mann mit einem Gutzli meinen Hund lockte [ ]. Dort hat es eine Baustelle und ich hielt meinen Hund am Halsband fest, [ ]). Alles in allem legte die Privatklägerin ein äusserst differenziertes und zurückhaltendes Aussageverhalten an den Tag und gestand auch eigene Unsicherheiten ein (Akten S. 56: Ich [ ] sah einen Aufkleber: Hundesport [...] oder Hundeclub [...]. Ich denke, dass ich es beim Polizeiposten richtig gesagt habe.). Trotz gewisser Unsicherheiten war sie sich anderer Punkte vollkommen sicher und konnte diese Sicherheit auch nachvollziehbar begründen. So gab sie mit Bestimmtheit an, der Täter habe Hochdeutsch gesprochen, genauer einen süddeutschen Dialekt, so gleich neben der Grenze, da bin ich mir ganz sicher, weil ich noch so staunte, dass er einen PW mit französischem Kontrollschild fuhr (Auss. Privatklägerin Akten S. 57). Auch betreffend die Farbe des Fahrzeuges sowie den Umstand, dass sich darin Hunde befanden, war sie sich sehr sicher (Akten S. 57 f.). Schliesslich schilderte sie auch die eigentliche Tathandlung nüchtern, nachvollziehbar und ohne den Berufungskläger übermässig zu belasten (Akten S. 56: Er sass auf dem Fahrersitz und hielt seinen Penis in der Hand und rieb sich.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte sie ihre Aussagen ohne wesentliche Widersprüche und bezog auch zu den Fragen des Verteidigers differenziert Stellung (Akten S. 183-187).
2.4 Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers beschrieb die Privatklägerin nicht einen beliebigen Durchschnittsmann in Basel (vgl. Auss. Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Sie erwähnte vielmehr neben Alter und Statur nicht nur prägnante äusserliche Merkmale des Berufungsklägers, wie seine auffallend runde Gesichtsform, sondern konnte auch den von ihm gesprochenen Dialekt präzise und zutreffend einordnen. Die Verteidigung wendet ein, die Aussagen der Privatklägerin stimmten in mehrfacher Hinsicht nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten überein; so habe sie etwa das Hundegitter im Fahrzeug des Berufungsklägers tatsachenwidrig als fein gewoben bezeichnet und sowohl die ins Auge springenden Hundebilder an den hinteren Seitenfenstern wie auch den Aufkleber [...] an der rechten Heckseite des Fahrzeugs unerwähnt gelassen. Schliesslich sei auch ihre Täterbeschreibung äusserst vage ausgefallen. Aus diesen Gründen könne auf die Angaben der Privatklägerin nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung p.3 f.). Zu diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, es könne von der Privatklägerin nicht erwartet werden, sich sämtliche Details des Fahrzeugs und des Täters einzuprägen. Der Grossteil der von ihr erwähnten Einzelheiten treffe auf den Berufungskläger und auf sein Fahrzeug zu, weshalb kein Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei ihm um den von der Privatklägerin beschriebenen Täter handle (Urteil E. II. p. 7 f.).
2.5 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage stets auch deren Entstehung mit zu berücksichtigen. Die Privatklägerin erstattete wenige Tage nach dem behaupteten Vorfall Strafanzeige bei der Polizei (Akten S. 50 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien kannten sie einander nicht (vgl. dazu Auss. Berufungskläger Akten S. 90, 181 f., Auss. Privatklägerin Akten S. 58, 183). Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin unter anderem an, sie befürchte, er könne seine Tat zum Nachteil von Kindern oder jüngeren Frauen wiederholen (Akten S. 58: Ja, ich möchte, dass dieser Mann gefunden wird und für sein Handeln bestraft wird. [ ], weil ich denke, dass er dies auch bei anderen noch jüngeren Mädchen machen könnte und zudem befindet sich ein Spielplatz gleich neben meinem Wohnort., vgl. dazu auch Auss. Akten S. 51, 185). Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin einen ihr vollkommen unbekannten Mann zu Unrecht exhibitionistischer Handlungen bezichtigen sollte. Damit deutet auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin auf einen realen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen hin.
2.6 Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die Privatklägerin belaste ihn zu Unrecht. Zwar kann vom ihm als komplett bestreitendem Beschuldigten keine alternative Schilderung der Geschehnisse verlangt werden, deren Glaubhaftigkeit gegen jene der Privatklägerin abgewogen werden könnte. Dennoch vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Anlässlich der ersten Einvernahme am 11. September 2014 gab er an, er wisse nicht, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe. Er sei täglich mit zwei Hunden in den [...] unterwegs (Akten S. 77 ff.). Am 20. Oktober 2014 wurde er zum zweiten Mal einvernommen. Er gab zu Protokoll, er sei normalerweise zu dieser Zeit auf dem Hundeplatz. Damals sei er immer erst spazieren gegangen, danach sei jemand auf ihn zugekommen, um gemeinsam das Training vorzubereiten (Akten S. 89 ff.). Vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wäre es naheliegend gewesen, diejenige Person, mit welcher er angeblich am Tattag das Hundetraining vorbereitet haben will, als Zeugin zu bezeichnen. Dies hat der Berufungsbeklagte indessen nicht getan. Auch seine Vermutung, die Vorwürfe würden einer Verschwörung des C____vereins gegen ihn entspringen, erscheint nicht besonders naheliegend (Akten S.94). Er hat diese im Berufungsverfahren dann auch nicht aufrechterhalten.
Der Berufungskläger wurde im Jahre 1993 in Deutschland wegen sexueller Nötigung mit Entführung, Körperverletzung sowie versuchter Nötigung verurteilt (Akten S. 11). Diese über 20 Jahre zurückliegende Vorstrafe kann ihm zum heutigen Zeitpunkt zwar nicht mehr entgegengehalten werden. Immerhin illustriert die besagte Verurteilung aber, ebenso wie ein vom Berufungskläger zugestandener Vorfall während seiner Tätigkeit als Vereinsvorstand im C____verein, wonach er ein junges Mädchen per whats-App sexuell belästigt habe (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 2 f.; vgl. dazu Akten S. 15, 18, 20-22, 182), eine gewisse Täteradäquanz seines Verhaltens.
2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, was für die Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht. Ihre konstanten, lebensnahen und anschaulichen Schilderungen, mit denen sie den Berufungskläger nicht im Übermass belastet, erscheinen überzeugend. Die Vorinstanz hat folglich die Aussagen der Privatklägerin zu Recht als glaubhaft eingestuft. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass sämtliche Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen und damit der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist. Auf ihre sorgfältige und vollständige Begründung kann verwiesen werden (Urteil E. II. p. 4-8).
3.
Der objektive Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB ist gestützt auf das Beweisergebnis durch das sichtbare Masturbieren im Auto erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter ausdrücklich beabsichtigen, dass das Opfer ihn und die exhibitionistische Handlung sieht. Es ist deshalb eine Absicht erforderlich, blosser Eventualvorsatz genügt nicht (Meng, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 25 m. H.). Aus den Worten des Berufungsklägers: Hast du Lust? geht unzweideutig hervor, dass er durchaus beabsichtigte, dass die Privatklägerin sein entblösstes Glied sowie seine Handlung wahrnehme. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Exhibitionismus ist damit zu Recht ergangen (Urteil E. II. p. 8).
4.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeite, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 9).
4.2 Der Strafrahmen für Exhibitionsimus beträgt gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Gesetzliche Strafschärfungs- oder milderungsgründe liegen nicht vor.
Das Tatverschulden ist als eher leicht zu bezeichnen. Zwar baute der Berufungskläger vor der Tat ein minimales Vertrauen zur Privatklägerin auf, indem er versuchte, sie in ein Gespräch über Hunde zu verwickeln. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zur Tatzeit erst 20 Jahre alt war, so dass er damit rechnen konnte, dass sich die junge Frau durch seine exhibitionistische Handlung eher überrumpeln und schockieren lassen würde als eine ältere Frau. Sein Vorgehen, indem er sich am helllichten Tag auf offener Strasse in seinem Auto der Privatklägerin präsentierte und sich dadurch dem Entdecktwerden durch weitere Passanten aussetzte, kann aber nicht als besonders raffiniert oder geschickt bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass er die exhibitionistische Handlung im Inneren seines Fahrzeugs vornahm, so dass ihn die Privatklägerin zwar sehen musste, aber die Möglichkeit hatte, sich dem Geschehen unmittelbar durch Weggehen zu entziehen.
Der Berufungskläger ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Sein Vorleben ist neutral zu werten. In Abwägung der dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
4.3 Die Höhe des Tagessatzes ist nicht ausdrücklich angefochten. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Somit muss die Höhe des Tagessatzes bei veränderten Verhältnissen im Berufungsverfahren von Amtes wegen angepasst werden. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung angegeben, als temporär tätiger Plattenleger ein Einkommen von monatlich etwa Euro 2500.- zu erzielen. Er lebe allein und habe weder Familien- noch Unterstützungspflichten (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Gestützt auf diese Angaben ist zur Bestimmung des Tagessatzes von einem Monatseinkommen von CHF 2700.- auszugehen. Daraus resultiert nach Abzug der üblichen Pauschale von 20% ein Betrag von CHF 72.- pro Tag. Die Höhe des Tagessatzes ist somit auf CHF 70.- festzusetzen.
Dem Berufungskläger ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der üblichen minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Um der Sanktion den gebotenen Nachdruck zu verleihen hat die Vorinstanz zu Recht eine Verbindungbusse ausgesprochen. Deren Höhe ist mit Blick auf das eher leichte Verschulden auf CHF 500.- festzusetzen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Exhibitionismus schuldig erklärt und verurteilt einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 194 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von 618.- und eine Urteilsgebühr von CHF 800.- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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