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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.29 (AG.2016.360)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.29 (AG.2016.360) vom 06.04.2016 (BS)
Datum:06.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung
Schlagwörter: Berufung; Berufungsbeklagte; Schuldig; Beschuldigte; Geschäft; Mehrfache; Berufungsbeklagten; Firmen; Beschuldigten; Vermögens; Ungetreue; Geschäftsbesorgung; Gläubiger; Gesellschaft; Mehrfachen; Organ; Buchführung; Tatbestand; Geschäftsführer; Vorinstanz; Urteil; Schuld; Gläubigerschädigung; Konkurs; Unterlassung; Vermögensminderung; Privat; Veruntreuung; Gericht
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 164 StGB ; Art. 166 StGB ; Art. 186 DBG ; Art. 29 StGB ; Art. 336 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 48 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 106; 113 IV 67; 117 IV 259; 117 IV 269; 120 IV 190; 129 IV 124; 131 IV 52; 132 IV 102; 133 IV 21; 134 III 52; 138 IV 120; 141 IV 104; 141 IV 3; 97 IV 10;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2014.100/

SB.2015.29


URTEIL


vom 6. April 2016



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagter 1

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...]


B____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch [...]


C____, geb. [...] Berufungsbeklagte 3

[...] Beschuldigte 3

vertreten durch [...]


Gegenstand


Berufung gegen Urteile des Strafdreiergerichts vom 7.Mai 2014

und 2. Dezember 2014 (Verfahren vereinigt)


betreffend

ad. 1.: mehrfache Veruntreuung, ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Widerhandlung gegen das Asylgesetz;


ad. 2.: mehrfache Veruntreuung, ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfache Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, und Widerhandlung gegen das Asylgesetz;


ad. 3.: Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, ev. mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfachen Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Widerhandlung gegen das Asylgesetz;





Sachverhalt


A.

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7.Mai 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter 1) der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, des mehrfachen Steuerbetrugs und des Vergehens gegen das Asylgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 17.Mai 2005, verurteilt. Im Anklagepunkt lit. B Ziff. 1.1. und 1.2 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, ev. mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung freigesprochen. C____ (Beschuldigte/Beschwerdegegnerin 3) wurde von allen Vorwürfen (mehrfache Veruntreuung, ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Widerhandlungen gegen das Asylgesetz) kostenlos freigesprochen.


Mit Urteil vom 2.Dezember 2014 wurde überdies B____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter 2), dessen Verfahren infolge Säumnis an der Hauptverhandlung ausgestellt worden war, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 5.Oktober 2005, verurteilt.


B.

Während die Beschuldigten die Urteile akzeptiert haben, hat die Staatsanwaltschaft diese angefochten. Sie hat beantragt, der Beschuldigte1 sei wegen jeweils mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug sowie einfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 17. Mai 2005. Wegen der Widerhandlung gegen das Asylgesetz sei der Beschuldigte zudem zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Probezeit ebenfalls 2 Jahre, zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei jeweils der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung sowie der Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2Jahre, zu verurteilen. Die Freisprüche der Beschuldigten 3 seien aufzuheben und sie sei wegen jeweils mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, (einfacher) Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Widerhandlung gegen das Asylgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, beides bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.


Alle Beschuldigten haben die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile beantragt. In der Folge hat die Instruktionsrichterin die Berufungsverfahren SB.2014.100 (Beschuldigte 1 und 3) und SB.2015.29 (Beschuldigter 2) vereinigt und den Beschuldigten antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Der Beschuldigte 2 ist auf sein Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 6.April 2016 dispensiert worden. An dieser sind die Beschuldigten 1 und 3 persönlich befragt worden; sie, die Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Auf die form- und fristgerecht erklärte Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§18 Abs.1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Zuständig ist der Ausschuss (§73 Abs.1 lit.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art.398 Abs.3 StPO).


1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art.404 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Vorliegend sind die Verurteilungen des Berufungsbeklagten1 an sich unbestritten, da er selber nicht Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft nur die Freisprüche beanstandet hat. Gleichwohl ist auf die Schuldsprüche näher einzugehen. Dies zum einen deshalb, weil die Tatbestände der mehrfachen Veruntreuung resp. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung lediglich alternativ angeklagt waren, die Vorinstanz den Beschuldigten1 aber kumulativ wegen beiden Tatbeständen schuldig gesprochen hat. Zum andern sollen widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden, welche entstehen könnten, wenn es bei der Verurteilung des Berufungsbeklagten1 wegen Veruntreuung bliebe, die Berufungsbeklagte3 - deren Rolle innerhalb der Firmen ebenfalls strittig ist - dagegen für denselben Vorwurf wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig erklärt würde. Zudem hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Berufungsbeklagten2, welchem ebenfalls dieselben Vorwürfe gemacht werden, am Eventualstandpunkt der mehrfachen Veruntreuung nicht festgehalten.


2.

2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhaltskomplex zugrunde: Die Beschuldigten waren in unterschiedlicher Zusammensetzung als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer von vier im Gerüstbau tätigen Firmen, der D____ GmbH, der E____ GmbH, der F____ GmbH und der G____ GmbH (nachfolgend jeweils als D____, E____, F____, G____ bezeichnet) beteiligt. Die Firmen wurden zwischen 2003 und 2008 gegründet und gingen alle zwischen 2009 und 2011 in Konkurs, welcher jeweils mangels Aktiven eingestellt wurde. Bei der D____ waren ab der Gründung im Dezember 2003 die Berufungsbeklagten2 und 3 zu gleichen Teilen als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter eingetragen, wobei der Berufungsbeklagte2 im September 2004 sämtliche Gesellschafteranteile übernahm. Zudem verfügte der Berufungsbeklagte1 von Januar 2004 bis Oktober 2007 als einziger über ein Kontokorrentkonto der Firma bei der [...]bank, der Berufungsbeklagte2 seit Juni 2004 über ein Kontokorrentkonto bei der Bank [...]. An der im Juni 2004 gegründeten E____ und der im Mai 2006 gegründeten F____ waren die Berufungsbeklagten1 und 3 je zu gleichen Teilen Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung, wobei der Berufungsbeklagte1 im März 2005 zugunsten von der Berufungsbeklagten3 aus der E____ ausschied. Beide verfügten einzeln über ein Konto der Gesellschaft bei der [...], die Berufungsbeklagte3 ausserdem über ein Konto bei der [...]. Bei der F____ verfügten beide Beschuldigten je einzeln über ein Konto bei der [...]. Die G____ wurde seit ihrer Gründung im Dezember 2008 durch den Berufungsbeklagten 1als einzigen Gesellschafter geführt. Im Juni 2009 schied er aus der Gesellschaft aus und übertrug seine Funktionen und Anteile auf seinen Vater, den Berufungsbeklagten 2.


2.2

2.2.1 Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte 1 als Geschäftsführer der E____, der F____ und der G____ einen erheblichen Teil der vereinnahmten Barmittel für private Zwecke verwendet hat, wobei sie aber zu seinen Gunsten von einem deutlich tieferen, aufgrund fehlender Bücher nicht konkret bezifferbaren Betrag ausgegangen ist. Rechtlich würdigte sie die Entnahme von Bargeld, die Bezahlung eines inadäquat hohen Lohnes für seine Ehefrau zum Nachteil der F____ und den Betrieb mehrerer Luxusfahrzeuge für alle drei Firmen als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, soweit der Berufungsbeklagte1 diese als formelles Organ verübt hatte. Soweit dies demgegenüber nur in faktischer Organeigenschaft geschah, betrachtete die Vorinstanz das Verhalten als mehrfache Veruntreuung. Mehrfach erfüllt sei sodann der Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 Abs.1 StGB infolge der Entnahme von Barmitteln der in Konkurs gegangen E____ und E____ für private Zwecke. Der Abschluss kostspieliger Leasingverträge zulasten aller drei Firmen für privat verwendete Luxusautos erfülle dagegen mehrfach den Tatbestand der Misswirtschaft, da der Betrieb der Fahrzeuge für die Firmen ungeeignet gewesen sei und einen zum Konkurs führenden unverhältnismässigen Aufwand verursacht habe. Gleichfalls erfüllt sei weiter hinsichtlich aller drei Firmen der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung. Dieser werde zwar vom Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung konsumiert, bleibe aber zufolge echter Konkurrenz mit dem Tatbestand der Misswirtschaft bestehen. Schliesslich habe sich der Berufungsbeklagte1 im Zusammenhang mit den Barentnahmen sowohl bei der E____ als auch bei der F____ der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er gegenüber der jeweilige Revisionsstelle lediglich die Einnahmen aufs Bankkonto, nicht aber die Bareinnahmen deklariert habe. Aus der derart verfälschten Buchhaltung resultiere überdies in den Jahren 2005 bis 2007 mehrfacher Steuerbetrug. Bei der Gründung der F____ habe der Berufungsbeklagte 1 schliesslich gegenüber dem beurkundenden Notar falsche Angaben zur Verfügbarkeit der Eigenkapitaleinlage der Gesellschaft gemacht, indem er dieser das Kapital sofort nach der Gründung wieder entzogen habe. Dies erfülle den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Endlich habe der Beschuldigte als Arbeitgeber pflichtwidrig die AHV-Beiträge eines angestellten Flüchtlings nicht abgeliefert, was ein Vergehen gegen das Asylgesetz darstelle.


Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Berufungsbeklagten 1 hinsichtlich der D____ von allen Vorwürfen (mehrfache Veruntreuung, ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) frei. Sie hat erwogen, es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte1 zwischen April und September 2004 faktischer Geschäftsführer für die Gesellschaft gewesen sei, und dass in dieser Zeit auch Firmengelder für private Zwecke verwendet worden seien. Jedoch sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er aufgrund seines jungen Alters, seiner Unerfahrenheit und Naivität durch die Betriebsführung überfordert gewesen sei und in erster Linie die Auftragslage der vom Vater gegründeten Firma habe sicherstellen wollen. Der subjektive Tatbestand sei daher hinsichtlich aller angeklagten Delikte nicht erfüllt. Namentlich fehle es am Vorsatz bezüglich Schädigung von Gläubigern und der auf die Buchführung bezogenen Pflichten sowie an Bereicherungsabsicht. Objektiv nicht erstellt sei schliesslich - im Rahmen des Vorwurfs der Veruntreuung resp. ungetreuen Geschäftsbesorgung - der Vorwurf der Schädigung von Sozialversicherungen zufolge Anstellung von Schwarzarbeitern bei D____, E____ und F____.

2.2.2 Dem Berufungsbeklagten 2 werden mehrfache Veruntreuung ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der D____ vorgeworfen. Zudem soll er eine Urkundenfälschung durch Ausstellen einer fiktiven Rechnung begangen haben. Schliesslich wird ihm die Unterlassung der Buchführung bei der D____ und - von Juni 2009 bis Juni 2011 - bei der G____, die er dannzumal vom Sohn übernommen hatte, zur Last gelegt.


Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungsbeklagte 2 sei formeller und faktischer Geschäftsführer der D____ und spätestens nach Ausscheiden der Berufungsbeklagten3 im September 2004 alleiniger Verantwortlicher für sämtliche Belange der Gesellschaft gewesen. Zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 habe er rund CHF240000.- in Checks für die Firma einkassiert, ohne die Einnahmen zu verbuchen. Mangels Unterlagen sei zwar nicht nachvollziehbar, wie viel davon nicht für geschäftliche Zwecke, namentlich für Löhne, verwendet worden sei. Dass der Berufungsbeklagte 2 einen Teil der Einnahmen privat verwendet habe, sei aber auch unter Berücksichtigung des eigenen Lohnanspruchs erstellt. Dies sei als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren, da der Beschuldigte als Organ gehandelt habe. Objektiv nicht erstellt sei in diesem Zusammenhang einzig die Schädigung von Sozialversicherungen zufolge Anstellung von Schwarzarbeitern. Das unberechtigte Abführen von Barmitteln für private Zwecke bei der D____ erfülle zudem mehrfach den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, da die Gesellschaft aufgrund dessen in Konkurs gegangen sei. Der Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung bei D____ und G____ sei in objektiver Hinsicht unbestritten. Entgegen seinem Einwand könne sich der Beschuldigte zudem nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, da er aufgrund von Informationen eines Treuhänders um die Buchführungspflicht gewusst habe. Der Tatbestand sei somit an sich mehrfach erfüllt, werde aber hinsichtlich der D____ von der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung konsumiert, weshalb insoweit ein einfacher Schuldspruch ergehe. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schliesslich sei in objektiver Hinsicht unbestritten und auch subjektiv erfüllt.


2.2.3 Der Berufungsbeklagten 3 werden im Zusammenhang mit der E____ und der F____ mehrfache Veruntreuung ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und mehrfache Misswirtschaft vorgeworfen. Dies, indem sie in Verletzung ihrer Pflichten als formelles Organ zugelassen habe, dass der Berufungsbeklagte1 zweckwidrig Gelder für Autoleasing und private Bedürfnisse aus den Firmen abgezogen und diese derart geschädigt habe. Im Umfang von CHF20500.- habe sie ausserdem direkt profitiert. Zudem werden ihr mehrfache Urkundenfälschung (durch Verfälschung von Bilanzen), mehrfache Unterlassung der Buchführung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Widerhandlung gegen das Asylgesetz vorgeworfen.

Die Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten 3 hingegen verneint und sie von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Sie hat erwogen, die Beschuldigtesei lediglich aufgrund ihres Aufenthaltsstatus Gesellschafterin in besagten Firmen - wie auch bei der D____ - gewesen, habe aber mit Ausnahme von einzelnen Botengängen im Auftrag ihres Ehemannes keine Funktion versehen resp. sei nicht im operativen Geschäft tätig gewesen. Sie habe denn auch mit Ausnahme eines Leasingvertrages für die F____ keine Verträge unterzeichnet. Für die erhaltenen Gelder habe sie zudem jedenfalls teilweise eine nachvollziehbare Erklärung geliefert. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte3 auch einen Haushalt mit minderjährigen Kindern habe betreuen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie keine Vorgesetztenposition inne gehabt habe. Mangels einer aktiven Involvierung ins operative Geschäft der Firmen ihres Mannes müsse auch bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Widerhandlung gegen das Asylgesetz ein Freispruch erfolgen.


2.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt Schuldsprüche gemäss Anklage.


2.3.1 Mit Bezug auf den Berufungsbeklagten1 betrifft dies die erstinstanzlichen Freisprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ev. Veruntreuung Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Unterlassung der Buchführung zum Nachteil der D____. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das junge Alter und die angebliche Unreife resp. Naivität des Beschuldigten1 würden seinen Vorsatz nicht entfallen lassen. Er habe das Gymnasium besucht und immerhin eine höhere Ausbildung begonnen. Deren Abbruch sei zudem nicht auf mangelnde Fähigkeiten zurückzuführen. Ferner sei der Beschuldigte bei Aufnahme der Tätigkeit für die D____ seit Jahren in der Schweiz gewesen und habe bereits länger im Gerüstbau gearbeitet. Er habe sich bei der Geschäftsführung denn auch nicht ungeschickt angestellt, zumal die Umsätze gestimmt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass das Geschäft auch bei gesetzestreuer Führung floriert hätte. Im Übrigen zeige das Unterlassen der Buchführung resp. das Nicht-Führen-Lassen der Buchhaltung, dass der Beschuldigte eine Schädigung der D____ und der Gläubiger mindestens in Kauf genommen habe.


2.3.2 Mit Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 beantragt die Staatsanwaltschaft zusätzlich zu den Verurteilungen wegen einfacher Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung eine Verurteilung wegen jeweils mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der D____. Aus den erstinstanzlichen Erwägungen ergibt sich indes klar, dass auch die Vorinstanz diesbezüglich von einer mehrfachen Tatbegehung ausgegangen ist (S.24 des Urteils vom 2.Dezember 2014). Das Dispositiv ist insoweit offensichtlich fehlerhaft und hätte auch auf dem Weg der Berichtigung gemäss Art.83 StPO korrigiert werden können. Die Anträge des Beschuldigten stehen dem nicht entgegen. Zwar verlangt er die Bestätigung des Urteils und damit des Dispositivs, sodass formell die Verurteilung wegen bloss einfacher ungetreuer Geschäftsführung und einfacher Gläubigerschädigung beantragt ist. In seiner Berufungsantwort verweist der Berufungsbeklagte2 aber explizit auf das begründete Urteil der Vorinstanz, welches er widerwillig akzeptiere. Er schliesst sich somit materiell den Erwägungen der
Vorinstanz an und hält den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch nichts entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde gelegt wurde, nicht mehr bestritten wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.


2.3.3 Hinsichtlich der Berufungsbeklagten 3 beanstandet die Staatsanwaltschaft sämtliche Freisprüche. Sie macht geltend, die Beschuldigte sei als formelles Organ der D____, der E____ und der F____ für die vom Berufungsbeklagten 1 bewirkte Schädigung durch Privatentnahmen, Eingehen von Leasingverträgen sowie für die Unterlassung der Buchführung verantwortlich. Sie sei daher der mehrfachen Veruntreuung, ev. mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Dies selbst dann, wenn zu ihren Gunsten anzunehmen wäre, dass sie keine operativen Befugnisse in den vorgenannten Firmen innegehabt haben sollte. Sie sei aber ohnehin nicht unwissend gewesen. So habe der Berufungsbeklagte1 an einer Besprechung mit der [...] Versicherung am 12. August 2008 deutlich gemacht, dass seine Ehefrau Chefin der F____ sei, und ausgeführt, welche Tätigkeiten ihr Aufgabengebiet umfasst habe. Dabei habe er ausdrücklich erwähnt, dass er gemeinsam mit seiner Gattin sämtliche anfallenden Arbeiten leite und organisiere. Darüber hinaus habe auch die Berufungsbeklagte3 an einer Besprechung mit dem Personenschaden-Inspektor der [...] vom 30. Oktober 2008 ausgeführt, dass sie als angestellte Chefsekretärin Kunden akquiriere, Baustellen kontrollierte und überprüfe, ob alle Angestellten anwesend seien. Schliesslich habe sie hierfür ein Brutto-Einkommen von rund CHF6500.- monatlich zuzüglich 13.Monatslohn erhalten. Entgegen der
Vorinstanz habe die Berufungsbeklagte3 somit durchaus eine zentrale Position innerhalb des Firmengeflechts der Familie inne gehabt.


2.3.4 Die Staatsanwaltschaft kritisiert schliesslich bei allen Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung ev. ungetreuen Geschäftsbesorgung die erhebliche Reduktion des Deliktsbetrages. Sie macht geltend, die Beschuldigten hätten durch das gezielte Nichtverbuchen von Zahlungseingängen eine schwarze Kasse geschaffen, deren Äufnung bereits den Tatbestand erfülle. Ausserdem habe die
Vorinstanz zwar zu Recht eine Schädigung der Sozialversicherungen verneint. Solches sei aber nicht angeklagt. Geschädigt seien gemäss Anklage vielmehr die Gesellschaften durch Unterlassung von Rückstellungen für Ansprüche der Sozialversicherungen bezüglich der Schwarzarbeiter. Dies erfülle ebenfalls den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Zum Einwand, wonach die Strafen für die Berufungsbeklagten 1 und 2 zu tief ausgefallen seien vgl. Erwägung 6 hinten.

3.

Die Kritik der Staatsanwaltschaft an den erstinstanzlichen Urteilen betrifft primär den Vorwurf der Veruntreuung ev. ungetreuen Geschäftsbesorgung im Rahmen der Tätigkeiten der Beschuldigten für die genannten Firmen. Da sich diese Vorwürfe gegen alle Beschuldigten richten und um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden (E.1.2 hiervor), ist zunächst die Abgrenzung der beiden Tatbestände vorzunehmen (E.3.1). Anschliessend ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur schwarzen Kasse (E.3.2) sowie zur Schwarzarbeit (E.3.3) einzugehen, bevor schliesslich die Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten vorzunehmen ist (E. 3.4).

3.1

3.1.1 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art.138 Ziff.1 Abs.2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Tathandlung ist ein Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz unrechtmässige Bereicherungsabsicht gefordert (statt vieler: BGE 133 IV 21 E.6; BGer 6B_446/2010 vom 10.Oktober 2010 E.4.5.1).

Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art.158 StGB begeht demgegenüber, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Dies heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGer 6B_86/2009 vom 29.Oktober 2009 E. 6.3). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von Passiven oder Nichtvermehrung von Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung bei sorgfältiger Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E.5 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht daneben auch Bereicherungsabsicht, kommt Abs.3 von Art.158 StGB zur Anwendung (statt vieler: BGer 6B_825/2010 E.5.1).

3.1.2 Die Vorinstanz hat die Tathandlungen der Beschuldigten danach unterschieden, ob sie als formelles Organ einer Gesellschaft und im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit gehandelt haben. Sei dies der Fall, so komme Veruntreuung nicht in Betracht. Veruntreuung durch ein Organ sei vielmehr nur dann möglich, wenn dessen Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lasse und es dem Organ einzig darum gehe, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Sei ein Beschuldigter demgegenüber nicht formelles Organ, sondern nur faktischer Leiter oder Geschäftsführer, so entfalle diese Unterscheidung in Verrichtungen mit oder ohne geschäftlichen Bezug, so dass in der Regel die Anwendung des Veruntreuungstatbestandes im Vordergrund steht (E. 2. S. 30). Entsprechend hat die Vorinstanz dann Veruntreuung angenommen, wenn ein Beschuldigter als faktischer Geschäftsführer Bargeld für private Interessen verbrauchte oder ebenso für private Zwecke Leasingverträge abschloss. Dagegen hat sie ungetreue Geschäftsbesorgung angenommen, wenn er inkriminierte Tathandlungen als Organ beging und im Sinne einer geschäftlichen Verrichtung branchenüblich Checks kassierte bzw. Leasingverträge abschloss, das Geld bzw. die Fahrzeuge dann aber privat verwendete.

3.1.3 Die vom Strafgericht vorgenommene Unterscheidung basiert auf der Annahme, dass der faktische Geschäftsführer nicht Teil der Gesellschaft ist und daher im Gegensatz zum formellen Organ von der Gesellschaft als fremde Person Vermögenswerte anvertraut erhalten kann, an welchen Veruntreuung möglich ist. Dies leuchtet zwar ein, lässt aber ausser Acht, dass es vorliegend um Gesellschaften geht, die ganz in der Hand der Beschuldigten standen. Es handelt sich somit formell oder jedenfalls faktisch um Einpersonengesellschaften. Das Bundesgericht hat sich mit Treuebruchstatbeständen in Einpersonengesellschaften mehrfach befasst und trotz Kritik eines Teils der Lehre an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGE 117 IV 259; BGE 141 IV 104 E. 3.2). Es hat zunächst betont, dass auch bei wirtschaftlicher Identität zwischen Alleinaktionär und Aktiengesellschaft eine Verschiedenheit der Rechtssubjekte besteht, dass mithin auch die Einpersonen-AG für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 E. 3.2). Dies bedeutet für das Bundesgericht aber nicht, dass der Tatbestand der Veruntreuung anwendbar wäre, wenn Organe pflichtwidrige Vermögensdispositionen treffen. Vielmehr hält es fest: Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dies im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft behält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst (Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E.1.2.). Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen daher unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Gewährt das geschäftsführende Organ im Rahmen der Geschäftstätigkeit im Namen der Gesellschaft pflichtwidrig Darlehen an Dritte, liegt im Falle einer Vermögensschädigung keine Veruntreuung, sondern allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (BGer 6B_446/2010 vom 14.Oktober 2010 E.6.3; BGer 6B_825/2010 vom 27.April 2011 E.6., BGE 117 IV 259). Veruntreuung hat das Bundesgericht nur in Fällen geprüft (und bejaht), in welchen es um Darlehen einer Dritt-Gesellschaft ging, die der Geschäftsführer der empfangenden Gesellschaft abzweigte oder aber, in denen der Verwaltungsratspräsident und einzige Mitarbeiter einer Finanzdienstleistungs-AG Investitionskapital abzweigte, das er von Dritten erhalten hatte mit der Verpflichtung, es gewinnbringend anzulegen (BGer 6B_446/2010 vom 14.Oktober 2010). Tangiert waren somit stets die Interessen dritter Geldgeber, nicht diejenigen der Gesellschaft (vgl. BGE 141 IV 104, BGer 6B-778/2011 vom 4. April 2012, 6B_825/2011 vom 27.April 2011).

Auch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat das Bundesgericht wesentlich berücksichtigt, inwieweit das Rechtssubjekt der (Aktien)gesellschaft und der Umstand, dass es nur mit seinem Vermögen gegenüber Dritten haftet, von Bedeutung sind. Entsprechend hat es die Strafbarkeit des Organverhaltens an die Folge geknüpft, dass die Gesellschaft am Vermögen geschädigt und damit das Haftungssubstrat verkleinert wird. Dabei hat es explizit den Blick auf die Interessen Dritter - insbesondere Arbeitnehmer und Gläubiger - gerichtet und festgehalten, diese würden nicht nur durch die Bestimmungen betreffend die Konkursdelikte strafrechtlich geschützt, welche erst bei Konkurseröffnung greifen, sondern auch durch Art.158 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung (BGE 141 IV 104 E.3.2 mit Hinweis). Eine gemäss Art.158 StGB überdies verlangte Pflichtwidrigkeit hat das Bundesgericht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Handlung des Geschäftsführers im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften steht, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Ausserdem muss die Vermögensdisposition zulasten der Einpersonen-AG in deren Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingreifen. Bleiben diese unberührt, so entfällt die Pflichtwidrigkeit in jedem Fall. Werden sie angetastet, so sind (verdeckte) Gewinnausschüttungen stets pflichtwidrig, Aufwand dagegen nur, wenn er auch den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft widerspricht. Ob dies zutrifft, ist nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 141 IV 3.2., 117 IV 259 E. 5b). Dabei hat das Bundesgericht stets den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nicht denjenigen der Veruntreuung angenommen.

3.1.4 Die Vorinstanz geht mit ihrer Unterscheidung zwischen formellem und faktischem Organ als Abgrenzungskriterium zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung somit über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinaus. Dieses hat aus dem blossen Umstand, dass eine Einpersonengesellschaft gegenüber ihren Organen ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, nicht gefolgert, dass die Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen würde. Es hat nicht einmal ohne Weiteres ungetreue Geschäftsbesorgung angenommen. Eben dies scheint aber die Vorinstanz zu tun. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass ein Gesellschaftsorgan - trotz Verschiedenheit der Rechtssubjekte der Gesellschaft und ihres (Allein)Inhabers - grundsätzlich keine Veruntreuung am Gesellschaftsvermögen begehen kann und zwar ohne nach privater oder geschäftlicher Aneignung zu unterscheiden. Dieses Abgrenzungskriterium erscheint auch nicht tauglich. Die unrechtmässige Bereicherung bzw. Verwendung im eigenen oder eines andern Nutzen ist vielmehr notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Veruntreuung, geht es doch dabei stets um ein Handeln für private Zwecke bzw. zur persönlichen Bereicherung des Organs oder eines Dritten. Ebenso wenig ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass jede pflichtwidrige Vermögensdisposition eines faktischen Geschäftsführers als Veruntreuung zu qualifizieren wäre. Die Unterscheidung zwischen formellem Organ und faktischem Geschäftsführer leuchtet bei der Einpersonengesellschaft resp. bei den vorliegenden Mehrpersonengesellschaften mit Einpersonengesellschaftsqualität denn auch nicht ein. Bei der formellen Einpersonengesellschaft stellt sich diese Frage gar nicht, weil hier notwendigerweise der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer auch das einzige Organ darstellt. Daher gibt es hierzu kaum denkbare Fälle. Die Besonderheit besteht in casu darin, dass es zwar um Mehrpersonengesellschaften geht, die aber von den wirtschaftlichen Interessen her faktisch Einpersonengesellschaften sind. Nur weil dem so ist, kann sich die Konstellation, dass der faktische Geschäftsführer nicht zugleich (einziges) Organ ist, überhaupt ergeben.

Richtigerweise können im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten wirtschaftlichen Interessen somit nicht ausser Acht gelassen werden und erscheint es nicht korrekt, die Frage der Tatbestandsmässigkeit, namentlich die Qualifikation als Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung, einzig an den formalen Umstand zu knüpfen, ob das Gesellschaftsvermögen für den Täter ein (juristisch) fremdes war oder nicht. Vorliegend bestand in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit zwischen den Einnahmen bzw. dem Vermögen der betroffenen Firmen und den involvierten Beschuldigten. Dies auch dort, wo einer der involvierten Beschuldigten nicht (mehr) formelles Organ der betreffenden Gesellschaft war. Da somit - wirtschaftlich betrachtet - keine Interessen Dritter betroffen waren, ist in der vorliegenden Konstellation stets von ungetreuer Geschäftsbesorgung auszugehen, resp. einzig diese zu prüfen.

3.2 Nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Gesagten ist somit auch die strittige Frage, ob bereits die Entgegennahme von Bareinnahmen und deren Nichtverbuchung eine strafbare Handlung darstellt, allein unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art.158 StGB zu prüfen.

Dies ist jedoch zu verneinen. Da hierfür, wie dargestellt, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist, greift die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu kurz. Entgegen ihrer Auffassung stellt das Nichtverbuchen von Einnahmen in dieser Konstellation - wirtschaftlich betrachtet - (noch) keine zweckwidrige Verwendung von Firmenmitteln dar und schädigt die Firmen auch (noch) nicht. Mit dem Hinweis, wonach Geld an der Firmenkasse vorbei in eine schwarze Kasse geflossen sei, kann es daher nicht sein Bewenden haben, zumal die rein formale Betrachtungsweise - Firmenkasse contra private schwarze Kasse - hier nicht Platz greift. Insbesondere bliebe damit auch unberücksichtigt, dass die Beschuldigten mit dem bezogenen Bargeld unbestrittenermassen effektiv auch Geschäftsausgaben getätigt haben. So ist aufgrund der Akten erwiesen, dass Mitarbeiter teilweise tatsächlich in bar bezahlt wurden, was in dieser Branche offenbar üblich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird. Sodann machen die Beschuldigten geltend, entnommenes Bargeld auch für die Bezahlung von Treibstoff der Firmenfahrzeuge, Autoreparaturen und Werkzeuge verwendet zu haben, was sich nicht widerlegen lässt. Dies erscheint vielmehr - nicht zuletzt angesichts der hohen Bargeldsummen - durchaus plausibel, zumal die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, eine saubere Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Zwecken und damit auch Mitteln sei aufgrund der fehlenden Bücher gar nicht möglich gewesen. Schliesslich waren die Beschuldigten durchaus zum Bezug von Löhnen an sich selbst berechtigt, was ebenfalls unbestritten ist. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass nicht erwiesen ist, in welchem Umfang die empfangenen Gelder tatsächlich - und pflichtwidrig - für private Zwecke verwendet worden sind. Dies wäre aber angesichts der Konstellation des vorliegenden Falles, des Vorwurfs ungetreuer Geschäftsbesorgung in einer faktischen Einpersonengesellschaft, von Bedeutung. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Höhe des Deliktsbetrages allein aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten selbst, mithin der unterlassenen Buchführung, nicht nachvollziehbar ist. Somit ist zugunsten der Beschuldigten von einem tieferen, nicht ermittelbaren Deliktsbetrag auszugehen, wie dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.

3.3 Gleichfalls gegen alle drei Beschuldigten richtet sich schliesslich der - für die Höhe des Deliktsbetrags im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung relevante - Vorwurf, wonach sie in ihren Firmen Schwarzarbeiter beschäftigt hätten. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auch dies sei zum Schaden der Unternehmungen gewesen, weil diesen aus den Lohnnebenkosten latente Forderungen seitens der (Sozial)versicherungen erwachsen seien, für welche die Beschuldigten keine Rückstellungen getätigt hätten.

Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (S.25 des angefochtenen Urteils) an der Sache vorbei gehen. Tatsächlich war nicht die Schädigung von Sozialversicherungen angeklagt, sondern die Schädigung der betroffenen Gesellschaften, infolge Unterlassung von Rückstellungen für latente Sozialversicherungsbeiträge. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich einer angeblichen Verletzung des Anklagegrundsatzes, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. In der Sache jedoch kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Beschäftigung von Schwarzarbeitern erwiesen wäre, würde die Unterlassung der Rückstellungen für deren Lohnnebenkosten den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllen: Bei derartigen Rückstellungen handelt es sich um blosse Eventualverbindlichkeiten, die - so das Bundesgericht - noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer Gesellschaft haben und nicht zur Überschuldung einer Gesellschaft führen könnten (vgl. BGer 6B_778/2011 vom 3.April 2012 E.3.4). Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zweifel nicht nachweisbar ist, dass die Beschuldigten damit gerechnet hätten, je mit solchen Forderungen der Sozialversicherungen konfrontiert zu werden. So hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die Behörden keinen einzigen Schwarzarbeiter konkret fassen konnten. Die Beschuldigten haben sich daher - wie auch immer - durchaus gegen derartige Forderungen der Sozialversicherungen abgesichert und dies offensichtlich erfolgreich.

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung ist daher insoweit, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, nicht erwiesen. Vielmehr ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, ohne dass abschliessend geprüft werden müsste, ob die Beschuldigten in ihren Firmen tatsächlich Schwarzarbeiter beschäftigt haben. Zu bemerken ist aber immerhin, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 594ff.) an sich schlüssig sind und von den Beschuldigten auch nicht mehr substantiiert bestritten werden. Gleichwohl würde der Deliktsbetrag aber klarerweise nur einen Bruchteil des auf die Schwarzarbeit entfallenden Umsatzes - entsprechend den darauf zu entrichtenden Sozialabgaben - ausmachen.

3.4 Nachfolgend ist die Strafbarkeit der Beschuldigten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Handlungen (Barentnahmen, Leasing) nach Art.158 StGB zu prüfen. Hierfür ist nach dem Gesagten vorausgesetzt, dass den Beschuldigten einerseits Geschäftsführereigenschaft zukommt und andererseits, dass sie in dieser Eigenschaft pflichtwidrig gehandelt haben.

3.4.1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b). Geschäftsführer ist mithin, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen oder innen in leitender Stelle selbständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und sie ihm nicht formell eingeräumt worden ist. So bleibt einerseits Geschäftsführer, wer einen Strohmann vorschiebt. Andererseits hat aber auch der Strohmann selbst Geschäftsführerstellung, obwohl ihm ein anderer möglicherweise Weisungen erteilt (sog. rechtliche Geschäftsführerstellung; Niggli, Basler Kommentar zum StGB, 3.Aufl. 2013, Art. 158 N. 22 mit Hinweis auf BGE 104 IV 106, 110; BGE 97 IV 10, 15). Nicht als Geschäftsführer erscheint demgegenüber, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Niggli, BSK a.a.O., Art.158 N. 18). Keinen Entlastungsgrund stellen demgegenüber mangelnde Fähigkeiten oder Sachkenntnisse des Geschäftsführers dar (Niggli, BSK a.a.O., Art. 158 N. 52).


Für ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Rechtsprechung ist sodann verlangt, dass die Handlung des Geschäftsführers im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften steht, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken, und dass die Vermögensdisposition zulasten der (faktischen) Einpersonen-AG in deren Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingreift.

3.4.2 Mit Bezug auf den Berufungsbeklagten1 ist nur die (faktische) Geschäftsführerstellung bei der D____ strittig. Die Vorinstanz hat diese bejaht, seine Strafbarkeit aber mangels Vorsatzes insbesondere infolge Unerfahrenheit verneint.


3.4.2.1 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind die Beteuerungen des Berufungsbeklagten 1, wonach er nicht faktischer Geschäftsführer der D____ gewesen sei, schlüssig. Sie decken sich zunächst mit den Aussagen seines Vaters, des Berufungsbeklagten2. Auch er hat deutlich und wiederholt zu Protokoll gegeben, dass er alleine Geschäftsführer der D____ gewesen und für deren Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er habe auch als Einziger Verträge unterzeichnet und er sei es gewesen, der bei der D____ und - nach deren Übernahme vom Sohn - bei der G____ die Arbeiter eingestellt habe (act. 752f.). Der Berufungsbeklagte2 hat zudem bestätigt, dass sein Sohn, wenn er bei der D____ Geld entgegen genommen habe, dies stets mit seiner Vollmacht getan habe (act.786). Ebenso klar hat er bestritten, mit der E____ und der F____ etwas zu tun gehabt zu haben (act.752f., 786), was wiederum mit den Aussagen des Berufungsbeklagten1 übereinstimmt. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln. Dies umso weniger, als die Aussage des Berufungsbeklagten2, wonach er jeweils die Checks von den Auftraggebern bekommen und auf der Bank eingelöst habe (act.785), durch die Akten jedenfalls teilweise gestützt wird. So lauten mehrere aus dem Jahre 2005 datierende Checks auf den Berufungsbeklagten2 (vgl. Separatbeilagen D____ 46.2: Check adressiert an D____ Gerüstbau GmbH Herr B____" und unterzeichnet vom Berufungsbeklagten 2, ebenso weitere Checks [D___ 57.2, 58.2 etc.]). Checks aus dem fraglichen Zeitraum 2004 können dem Berufungsbeklagten2 zwar nicht eindeutig zugeordnet werden, da die Unterschriften unleserlich sind. Diese sind aber ebenfalls eher als die seinen, als diejenigen des Berufungsbeklagten1 zu lesen. Es ist somit nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte 1 in der D____ tatsächlich Gelder entgegengenommen hat.


Gegen die Geschäftsführerstellung des Berufungsbeklagten1 spricht sodann, dass keine Verträge auffindbar sind, welche nachweislich von ihm unterzeichnet worden wären. Sein Einwand, nicht faktischer Geschäftsführer der D____ gewesen zu sein (act.772), ist daher glaubhaft, zumal unbestritten ist, dass die D____ in erster Linie die Firma des Berufungsbeklagten2 war und dass der Berufungsbeklagte1 nur während rund 6 Monaten, von März bis September 2004, dort angestellt war. Danach hat er diese Anstellung zugunsten einer selbständigen Tätigkeit in der eigenen Firma, der E____, aufgegeben. Zudem hat der Berufungsbeklagte1 in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erklärt, dass er mit seinem Engagement in der D____ - er habe vor allem Rechnungen, in erster Linie ausstehende Löhne bezahlt - primär seine als formelles Organ einem Risiko ausgesetzte Ehefrau habe schützen wollen, weil sein Vater nicht so gut mit Geld habe umgehen können. Deswegen habe er geschaut, dass die Rechnungen bezahlt würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S.5). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte1 gemäss Aussage seines Bruders stets dessen Lohn in bar ausbezahlt habe, stimmt zwar mit den Aussagen des Beschuldigten1 selbst überein. Jedoch spricht dies nicht notwendigerweise für eine Geschäftsführerstellung.


Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch aus der Einzelzeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten1 über ein Konto der D____ bei der [...]bank nicht auf eine Geschäftsführerstellung schliessen: Zwar trifft es zu, dass der Berufungsbeklagte1 formell von Januar 2004 bis Oktober 2007 eine Vollmacht über dieses Konto besass. Jedoch fällt einerseits auf, dass über dieses Konto lediglich zwischen April und Oktober 2004 gelegentliche Finanztransaktionen erfolgten, weshalb denn auch unbestritten ist, dass eine Geschäftsführertätigkeit des Berufungsbeklagten1 - wenn überhaupt - nur für diesen Zeitraum in Frage kommt. Andererseits wurde das Konto schon am 10. August 2005 saldiert bzw. gelöscht, wobei der Saldo nach Abzug von Gebühren ins Minus gerutscht war (vgl. SB/MB Nr. 2.1; Nr. 3.1 - 3.12). Die formell bis Oktober 2007 weiterbestehende Vollmacht über das genannte Konto ist daher erheblich zu relativieren. Es scheint sich vielmehr um ein im Wesentlichen inaktives Konto gehandelt zu haben. Daraus lässt sich daher nicht auf eine Geschäftsführereigenschaft des Berufungsbeklagten1 bei der D____ schliessen. Dies umso weniger, als auch der Berufungsbeklagte2 ab dem 28.Juni 2004 - und damit praktisch zeitgleich mit dem Berufungsbeklagten1 - über Kontos der D____ mit Einzelvollmacht verfügen konnte und zwar bei der Bank [...]. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte1 sein Fehlverhalten zwar mit Bezug auf die E____ und die F____, nicht aber bezüglich der D____ hätte zugeben sollen, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Es ist angesichts der zahlreichen, letztlich unbestrittenen Vorwürfe auch nicht erkennbar, welchen konkreten Nutzen er aus dem falschen Bestreiten seiner Verantwortung um die D____ ziehen sollte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anhaltspunkte zu dürftig sind, um eine faktische Geschäftsführerstellung des Berufungsbeklagten1 in der D____ anzunehmen. Damit erscheint er als blosser Angestellter, der für die inkriminierten Vorgänge nicht zur Verantwortung zu ziehen ist. Eine allfällige Pflichtverletzung muss hier somit nicht geprüft werden. Der erstinstanzliche Freispruch ist im Ergebnis zu bestätigen. Zudem kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand zu Recht verneint hat. Soweit sie dies mit der mangelnden Erfahrung des Berufungsbeklagten1 begründet hat, ist immerhin zu bemerken, dass mangelnde Fähigkeiten oder Sachkenntnisse des Geschäftsführers keinen Entlastungsgrund darstellen (vgl. E.3.4.1 hiervor).


3.4.2.2 Hinsichtlich der E____, der F____ und der G____ (letzteres bis zur Übertragung an den Berufungsbeklagten2) ist demgegenüber unbestritten, dass der Berufungsbeklagte1 sowohl faktischer Geschäftsführer als auch formelles Organ war (act.532ff.; 563 ff.). Ihm kommt daher Geschäftsführerstellung im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu Art.158 StGB zu. Die Strafbarkeit des Berufungsbeklagten1 unter diesem Titel setzt überdies eine Pflichtverletzung voraus. Eine solche ist mit der Vorinstanz zu bejahen, was denn auch gar nicht bestritten wird.


So ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte1 einen beträchtlichen Teil der für die Firmen vereinnahmten - nicht verbuchten - Bar- resp. Checkmittel nicht für deren, sondern für private Zwecke verwendet hat. Dies betrifft namentlich die Entnahme von Bargeld für den eigenen Lebensunterhalt, soweit sie über den deklarierten Lohn hinausgeht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte aufgrund der fehlenden Buchhaltung keinen Überblick über die Firmengelder haben konnte und infolge dessen ausser Stande war, zu unterscheiden, ob das Geld, über welches er verfügte, geschäftlicher oder privater Natur war. Der Beschuldigte hat denn auch zugestanden, keinen Überblick über die finanzielle Situation seiner Firmen gehabt und keine Unterscheidung zwischen privaten und Firmenzwecken gemacht zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S.6; act.772ff.). Er hat daher die zweckwidrige Verwendung von Firmenmitteln und die Schädigung der Firmen durch die unkontrollierten Barentnahmen zumindest in Kauf genommen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Finanzierung und den Betrieb mehrerer, ausschliesslich oder überwiegend privat genutzter Luxusfahrzeuge aus Firmenmitteln. Auch deren Finanzierung stellt eine Privatentnahme dar, weil die Anschaffung und der Betrieb der Fahrzeuge nicht im Interesse der Firmen waren. So hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass die Firmen für Transportzwecke über eigene Lieferfahrzeuge verfügt haben (HV-Protokoll S.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, es sei nicht plausibel, dass die Luxusfahrzeuge für geschäftliche Zwecke verwendet worden seien, wie der Beschuldigte anfangs noch behauptet hatte. Im Übrigen hat auch die Ehefrau des Beschuldigten, die Berufungsbeklagte3, ausgesagt, sie habe den Mercedes während Monaten privat verwendet (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S.9). Eine zweckwidrige Verwendung von Firmenmitteln aufgrund der Anschaffung und des Betriebs der Fahrzeuge ist daher ebenfalls erstellt. Diese Handlungen dienten damit klarerweise nicht der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft, sondern denjenigen des Beschuldigten. Die inkriminierten Handlungen des Berufungsbeklagten1 standen somit zweifellos im Widerspruch zu den den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezweckenden gesetzlichen Vorschriften. Da schliesslich erstellt ist, dass die Firmen aufgrund der unkontrollierten Privatentnahmen und der Finanzierung unnötiger Luxusfahrzeuge in Konkurs gegangen sind und dass dieser jeweils bei allen Firmen mangels Aktiven eingestellt werden musste, ist auch der Eintritt eines Schadens und der Eingriff in das Reinvermögen der Firmen im Umfang des Aktienkapitals resp. der gebundenen Reserven erwiesen. Eine Pflichtwidrigkeit gemäss Art.158 StGB ist daher zu bejahen. Gleiches gilt nach dem Gesagten für das Vorliegen von Vorsatz. Da der Mittelabfluss zudem im eigenen Interesse erfolgte, ist überdies Bereicherungsabsicht zu bejahen. Dementsprechend ergeht gegen den Berufungsbeklagten1 Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art.158 Ziff. 1 Abs.3 StGB zum Nachteil der E____, der F____ und der F____, wobei aber - nach dem in Erwägung 3.2 und 3.3 Gesagten - von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag als angeklagt auszugehen ist.

Kein (zusätzlicher) Schuldspruch ergeht demgegenüber wegen Veruntreuung, zumal sämtliche hier inkriminierten Verhaltensweisen nach dem Gesagten einzig unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen sind.

3.4.3 Mit Bezug auf den Berufungsbeklagten2 ist hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D____ auf den von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt abzustellen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Es ist demnach erstellt, dass der Berufungsbeklagte2 formeller und faktischer Geschäftsführer der D____ war sowie, dass er zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 Einnahmen von CHF240000.- nicht verbucht und einen nicht näher bezifferbaren Teil davon für private Zwecke verwendet hat.


In rechtlicher Hinsicht ist damit der Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art.158 Ziff. 1 Abs.3 StGB erfüllt. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S.21f.) verwiesen werden. Die Verwendung von Firmenmitteln für private Zwecke lag zweifelsohne nicht im Interesse der D____ und diente nicht der Förderung ihres wirtschaftlichen Fortkommens. Da zudem feststeht, dass die Firma in Konkurs gegangen ist und dass dieser mangels Aktiven eingestellt werden musste, sind überdies ein Schaden sowie ein Eingriff ins Reinvermögen der Firma im Umfang des Aktienkapitals resp. der gebundenen Reserven erstellt. Hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht gilt das beim Berufungsbeklagten1 Gesagte (E. 3.4.2.2) auch für den Berufungsbeklagten 2. Angesichts des Fehlens einer Buchhaltung konnte er keinen Überblick darüber haben, welchen Teil der Einnahmen er für geschäftliche Zwecke, namentlich (auch eigene) Löhne, und welchen er für private Zwecke verwendete. Er hat daher die zweckwidrige Verwendung von Firmenmitteln und die Schädigung der D____ durch die unkontrollierten Barentnahmen mindestens in Kauf genommen und somit jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt. Da der Mittelabfluss zudem im eigenen Interesse erfolgte, ist Bereicherungsabsicht zu bejahen. Dementsprechend ergeht gegen den Berufungsbeklagten2 Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D____, wobei aber auch bei ihm von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag als angeklagt auszugehen ist (vgl. E.3.2f.).


3.4.4

3.4.4.1 Hinsichtlich der Berufungsbeklagten 3 ist unbestritten, dass sie formelles Organ der D____, der E____ und der F____ war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt ihr unter diesen Umständen die in Art.158 StGB statuierte Geschäftsführerstellung resp. die notwendige Selbständigkeit bereits von Gesetzes wegen zu. Als Organ der Gesellschaften konnte sie nach eigenem Gutdünken über deren Geschicke verfügen und zwar letztlich unabhängig von einem allenfalls abweichenden Willen ihres, als faktisches Organ fungierenden, Ehemannes oder Schwiegervaters (vgl. Niggli, BSK, a.a.O., Art. 158 N. 22). Die erforderliche Selbständigkeit ist daher gegeben. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Berufungsbeklagte3 faktisch nicht ins operative Geschäft der Firmen eingebunden war. Dies jedenfalls so lange, als sie nicht in einer völlig untergeordneten Rolle tätig war. Davon ist aber nicht auszugehen.


Der Staatsanwaltschaft ist vielmehr zuzustimmen, dass die Berufungsbeklagte3 sehr wohl ins Tagesgeschäft eingebunden war. So ist unbestritten, dass sie in den von ihr formell geführten Firmen jeweils über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz für die Selbständigkeit der beschuldigten Person darstellt (Niggli, BSK, a.a.O., Art. 158 N. 19). Sodann ist erwiesen, dass sie gegen aussen als Organ aufgetreten ist, resp. für die Firmen Verträge unterzeichnet hat und Verpflichtungen eingegangen ist, wobei aber anzumerken ist, dass solches für die Annahme einer Geschäftsführerstellung gar nicht erforderlich wäre. Die Verfügungsbefugnis über Firmenvermögen kann vielmehr auch bloss im Innenverhältnis bestehen. Die Berufungsbeklagte3 hat aber namentlich am 31.Mai 2006 im Büro des Notars [...] die Gründungsurkunde der F____ mitunterzeichnet (Separatbeilage AI/Nr. 58, S.4). Gleiches gilt für Geschäftsbeziehungen zu den Banken, mit denen die Firmen gearbeitet haben. Zudem war die Beschuldigte3 Einzelzeichnungs- und damit Verfügungsberechtigte über das Firmenkonto der E____ bei der [...] und die Firmenkonten der E____ und der F____ bei der [...]. Bei der [...] verfügte im Übrigen nur sie über eine Zeichnungsberechtigung. Anders als beim Beschuldigten1 bezüglich der D____ wiesen zudem alle Konten im Zeitraum von August 2004 bis Februar 2008 rege Ein- und Auszahlungen auf (SB11, [...], Nr.1, S.4ff.; SB 12, [...], Nr. 2 und Nr. 3), sie wurden also tatsächlich während längerer Zeit benutzt. Ferner hat die Berufungsbeklagte 3 auch weitere Verträge unterzeichnet, so den Leasingvertrag C des Mercedes für die E____ vom 17.Juni 2006 und das dazugehörige Übergabeprotokoll C vom 18.Juli 2006, welche alleine ihre Unterschrift tragen. Den Leasingvertrag A für die F____ vom 28.Dezember 2006 mit Beilagen - ebenfalls betreffend den Mercedes - hat sie gemeinsam mit dem Berufungsbeklagten1 unterzeichnet (SB FZ Nr. 1.2ff., 1.4, 1.7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte3 überdies ausgesagt, auch Checks von Debitoren bei der Bank eingelöst zu haben, wenn ihr Ehemann hierfür keine Zeit hatte. Dies lässt, ebenso wie die hiervor geschilderten Tatsachen auf eine arbeitsteilige Tätigkeit der Beschuldigten3 und ihres Ehemannes schliessen. Davon, dass sie ins operative Geschäft nicht eingebunden gewesen wäre, wie die Vorinstanz erwogen hat, kann jedenfalls keine Rede sein. Dass sie nicht auch Arbeitsverträge unterzeichnet hat, ändert daran nichts.


Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte3 auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Krankentaggeldern gegenüber der Versicherung ihre wichtige Funktion innerhalb der F____ betont hat. Anlässlich eines Patientenbesuchs der Versicherung am 30.Oktober 2008 hat sie ausgeführt, sie habe als Chefsekretärin Kunden akquiriert, Baustellen besichtigt und kontrolliert, ob alle Angestellten anwesend gewesen seien und die Sicherheitsausrüstung getragen hätten. Ausserdem habe sie Ende Monat Rechnungen bezahlt und per e-banking Lohnauszahlungen gemacht (SB B2, S.214). Letzteres wird durch die in den Akten befindlichen Bankunterlagen gestützt. Ferner hat auch der Berufungsbeklagte1 gegenüber der Krankentaggeldversicherung die wichtige Rolle seiner Ehefrau in der D____ bestätigt, als es um seine eigenen Krankentaggelder ging. Auch er hat ausgeführt, die Ehefrau sei anfangs 2008 in die Firma eingetreten und sei die Chefin. Zu ihrem Aufgabengebiet gehöre das Akquirieren von Aufträgen, sie kontrolliere aber auch die Mitarbeiter und erledige Büroarbeiten, sofern denn solche anfallen würden. Es kann nun nicht angehen, dass die Berufungsbeklagte3 einerseits eine wichtige Stellung innerhalb der Firmen behauptet, wenn es ihr dienlich ist, andererseits aber, wenn es um die Haftbarkeit als geschäftsführendes Organ geht, geltend machen will, sie habe lediglich eine untergeordnete Rolle versehen, resp. bloss einzelne Botengänge im Auftrag ihres Mannes ausgeübt. Vielmehr hat sie sich diese - im Übrigen durch die weiteren vorgenannten Indizien gestützte - wichtige Rolle innerhalb der E____ und der E____ entgegen halten zu lassen. Im Übrigen spricht nicht zuletzt der von der Berufungsbeklagten3 bezogene Lohn von CHF6500.- im Monat (mal 13 [SB B2, S. 214]) gegen die geltend gemachten, lediglich sporadisch durchgeführten untergeordneten Tätigkeiten. Träfe dies zu, was indes mit den beschriebenen Fakten im Widerspruch steht, wäre die Höhe des Lohnes offensichtlich unangemessen gewesen, sodass auch der übertriebene Lohnbezug als Verletzung ihrer Organpflichten zu werten wäre. Dass die Berufungsbeklagte3 in den genannten Firmen nichts gemacht haben und bloss ihrer Niederlassungsbewilligung wegen beteiligt gewesen soll, wie sie auch ausgesagt hat (act.1313), ist nach dem Gesagten jedenfalls unzutreffend. Auch die bis zuletzt von der Beschuldigten3 bemühte Naivität, welche Ursache für die unreflektierten Vertragsschlüsse, Unterschriften und Geldbezüge gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S.5), will nicht überzeugen und vermag die ihr zur Last gelegten Handlungen nicht schlüssig zu erklären. So ist einerseits zu betonen, dass die Berufungsbeklagte3, im Gegensatz zu ihrem Ehemann, eine Ausbildung (als Pflegeassistentin) absolviert hat und dass sie auch deutlich besser Deutsch spricht als er. Davon konnte sich das Appellationsgericht an der Berufungsverhandlung selber überzeugen. Andererseits hat sie in der Berufungsverhandlung keineswegs einen naiven oder unbedarften, sondern vielmehr einen sehr patenten Eindruck hinterlassen. Die behauptete Naivität erscheint daher als Schutzbehauptung. Im Übrigen spräche auch diese nicht gegen ihre Verantwortlichkeit als Organ, zumal mangelnde Fähigkeiten oder Sachkenntnisse des Geschäftsführers keinen Entlastungsgrund darstellen (vgl. E.3.4.1 hiervor).


Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz schliesslich darin, dass die Berufungsbeklagte3 angesichts ihrer häuslichen Verpflichtungen mit drei minderjährigen Kindern gar keine wichtige Stellung innerhalb der Firmen eingenommen haben könne. Wohl steht fest, dass die Beschuldigte familiär recht gefordert gewesen sein muss. Sie scheint jedoch trotzdem über genügende Kapazitäten für ausserhäusliche Tätigkeiten verfügt zu haben. Darauf lässt nicht nur ihr Engagement in den Familienfirmen schliessen. Aufgrund der Akten ist vielmehr erstellt, dass die Beschuldigte im Jahr 2004, d.h. nur ein Jahr nach der Geburt des ersten Kindes 2003, eine Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert und 2006, offenbar bis zur Geburt des zweiten Kindes, für die E____ gearbeitet hat. Auch 2007 hat sie, trotz zwei kleiner Kinder, als Pflegeassistentin im Universitätsspital und 2008 wiederum für die F____ gearbeitet. Ab 2010, wiederum kurz nach der Geburt ihres mittlerweile dritten Kindes im Jahre 2009, ist die Beschuldigte mindestens bis Mai 2012 ebenfalls einer Tätigkeit als Pflegeassistentin nachgegangen (vgl. dazu ihre eigenen Angaben in act.20). Ihre familiären Pflichten scheinen sie somit von einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht abgehalten haben. Sie sprechen daher nicht gegen eine wichtige Stellung der Beschuldigten innerhalb der Familienfirmen.


3.4.4.2 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte3 in der D____, der F____ und der E____ jeweils eine formelle und/oder faktische Geschäftsführerstellung innegehabt hat, sodass sie als Täterin im Sinne von Art.158 StGB grundsätzlich in Frage kommt. Zu prüfen bleibt unter diesem Titel somit, ob die Berufungsbeklagte3 gegenüber den genannten Firmen, deren Vermögensinteressen sie zu wahren hatte, eine Pflichtverletzung begangen hat.


Zunächst ist anzumerken, dass sich nach Art.158 StGB auch derjenige strafbar macht, der als mit der Vermögensverwaltung betraute Person lediglich zulässt, dass der andere (die Gesellschaft) am Vermögen geschädigt wird. Ein eigenes, aktives Handeln zum Nachteil der hier in Frage stehenden Firmen ist somit nicht vorausgesetzt. Da nach dem zum Berufungsbeklagten1 Gesagten unbestritten und erwiesen ist, dass er als faktischer Geschäftsführer der F____ und der E____ zum Schaden der Firmen in erheblichem - in deren Grundkapital eingreifendem - Umfang Geschäftsvermögen für private Zwecke verwendet hat, ist auch die Pflichtwidrigkeit der Berufungsbeklagten3 ohne weiteres gegeben. Als formelles Organ der Gesellschaften war sie für die Wahrung von deren Vermögensinteressen verantwortlich und hat sie in Verletzung dieser Pflichten die zweckwidrige Verwendung von Firmengeldern durch den Berufungsbeklagten1 zugelassen. Gleiches gilt mit Bezug auf die D____ aufgrund der ebenfalls unbestritten schädigenden Handlungen des Berufungsbeklagten2. Es kann hierfür auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.


Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Berufungsbeklagte3 jedenfalls bei der F____ und der E____ auch selbst Handlungen vorgenommen hat, welche als Pflichtverletzungen gegenüber diesen Firmen zu werten sind. So ist unbestritten, dass sie den mit Firmenmitteln finanzierten Mercedes während längerer Zeit ausschliesslich privat verwendet hat (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S.9). Ebenso hat sie eingeräumt, dass die Familie von den Firmenerträgen gelebt habe. Dies hat sie auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll S.5f.). Das beim Berufungsbeklagten1 in diesem Zusammenhang Gesagte gilt auch für die Berufungsbeklagte3: Mangels einer ordentlichen Buchhaltung war es ihr nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen Firmen- und Privatmitteln sowie zwischen geschäftlichen und privaten Zwecken vorzunehmen. Damit hat auch sie die zweckwidrige Verwendung von Firmenmitteln und die Schädigung der Firmen zumindest in Kauf genommen. Dass sie sich angeblich um die finanzielle Situation nicht gekümmert haben will, ist nach dem Gesagten einerseits unzutreffend. Andererseits entlastet es die Berufungsbeklagte3 aber auch nicht. Gleiches gilt für die behauptete Naivität resp. Unwissenheit hinsichtlich der Herkunft des Geldes. Als nicht im Interesse der F____ liegend muss schliesslich der monatliche Lohn von CHF6500.- an die Berufungsbeklagte3 betrachtet werden. Dies jedenfalls in dem Umfang, als ihm keine adäquate Arbeitsleistung der Beschuldigten gegenüberstand. Zwar kann nicht genau beziffert werden, wie gross dieser Anteil war. Dass aber eine Vermischung von privaten und geschäftlichen Mitteln auch hier stattgefunden hat, ist erwiesen. So hat die Beschuldigte3 selber ausgesagt, sie habe einen 100%-Lohn bezogen, wisse aber nicht, ob sie täglich gearbeitet habe (act.1314). Soweit die Vorinstanz zur Entlastung der Beschuldigten3 erwogen hat, diese habe glaubhaft dargelegt, dass sie ihrem Ehemann verschiedentlich mit grösseren Beträgen eigenen Geldes ausgeholfen habe, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Vielmehr stammte auch dieses Geld offensichtlich überwiegend aus den Familienfirmen, und stand den Bezügen der Berufungsbeklagten3 keine adäquate Gegenleistung gegenüber. Zudem hat sie ausgesagt, sie habe das Geld, welches ihr Ehemann ihr gegeben habe, genommen ohne nachzufragen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.5 f.). Eine Kontrolle hinsichtlich der Herkunft aus Firmen- oder privaten Mitteln fand somit nicht statt und war aufgrund der unterlassenen Buchführung auch nicht möglich. Es kann jedoch nicht angehen, dass die Berufungsbeklagte3 nun einfach geltend macht, sich habe sich auf die Richtigkeit der von ihrem Mann getätigten Transaktionen verlassen. Vielmehr trägt (auch) sie als formelles Organ eine wesentliche Verantwortung für die ihr anvertrauten Firmeninteressen. Die geforderte Pflichtwidrigkeit der Handlungen resp. Unterlassungen der Berufungsbeklagten3 zum Schaden der Firmen ist somit erstellt.


3.4.4.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____, der F____ und der D____ objektiv mehrfach erfüllt, und hat die Berufungsbeklagte3 zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, d.h. die Schädigung der Firmen in Verletzung ihrer Pflichten in Kauf genommen. Zu bejahen ist schliesslich die Bereicherungsabsicht, sei es in Form eigener Bereicherung, soweit die Berufungsbeklagte3 selber profitiert hat, oder derjenigen der Mitbeschuldigten. Dementsprechend ergeht gegen sie Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art.158 Ziff. 1 Abs.3 StGB, wobei aber von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag als angeklagt auszugehen ist (vgl. E.3.2f.).

4.

Allen drei Beschuldigten werden sodann mehrfache Betreibungs- und Konkursdelikte im Sinne von Art.164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Art.165 StGB (Misswirtschaft) und Art.166 StGB (Unterlassung der Buchführung) vorgeworfen.

4.1 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4, mit Hinweisen; 74 IV 33, S. 37). Die Tatbestände nach Art.163ff. StGB sind als Sonderdelikte ausgestaltet. Während als Täter nach Art.163und Art. 164 StGB auch Dritte, namentlich Stellvertreter des Schuldners, in Frage kommen, sind Art. 165 und Art. 166 echte Sonderdelikte, wobei aber bei allen Tatbeständen Art.29 StGB zu beachten ist (Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art.164N. 4ff, Art.165 N.2ff., Art. 166 StGB N 3ff.). Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person (lit. a); als Gesellschafter (lit. b); als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma (lit. c); oder, ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. Als Täter kommen somit primär formelle Gesellschaftsorgane, aber auch faktische Organe in Frage. Voraussetzung ist, dass faktische Organe entsprechende Pflichten für die juristische Person zu erfüllen haben (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2013, Art. 29 StGB N 16). Vermögensdelikte gegen einen konkursreifen Schuldner gehen den Betreibungs- und Konkursdelikten nach Art.163 ff. i.d.R. vor, wobei das Bundesgericht bezüglich Art.158 StGB von einer Art von überschneidender Idealkonkurrenz bei Konkurs der geschädigten Gesellschaft spricht (BGE 113 IV 67). So steht Art.165 (Misswirtschaft) in Idealkonkurrenz mit Art.158 bei Verletzungen von Sorgfaltspflichten durch die Unternehmensleitung (BGE 117 IV 269, Niggli, BSK, Art.158 StGB N187). Gleiches gilt in Bezug auf Art.164 StGB.

4.1.1 Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird. Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat. Die Bestimmung lehnt sich an die Schenkungspauliana nach Art.286 SchKG an (BGE 134 III 52 E. 1.3.2; 131 IV 49 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst unter anderem Schenkungen sowie Veräusserungen zum Freundschaftspreis. Der Katalog der Tathandlungen ist abschliessend (Hagenstein, BSK, a.a.O., Art.164 StGB N9; BGE 131 IV 52, 126 IV 9). Der Eintritt des Konkurses ist eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Die Tathandlung kann aber unabhängig davon vor oder nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden. Als frühest möglicher Tatzeitraum gilt der Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss (Hagenstein, BSK, a.a.O. Art.164N.31, Art.163 N.63ff.). Eine definitive Schädigung der Gläubiger als Erfolg ist nicht erforderlich (BGer 6B_434/2011 vom 27.Januar 2012 E. 2.2; und 6S.438/2005 vom 28.Februar 2006 E. 3; Hagenstein, BSK, a.a.O., Art. 164 N 18, 30; dies., Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, 2013, S. 244 f.; a.M. Trechsel/Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 164 N 1; Alexander Brunner, in: BSK StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 164 N 10). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln, um die mögliche Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger wissen und sie zumindest als Erfolg in Kauf nehmen (BGer 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2 und 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E.4.2; Hagenstein, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, a.a.O., S.245).

4.1.2 Art. 165 Ziff. 1 StGB umschreibt den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne einer Generalklausel als Verhalten, mit dem der Schuldner in anderer Weise als nach Art.164 eine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Beispielhaft aufgezählt werden hier u.a. ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässiger Aufwand, leichtsinniges Benützen von Kredit, Übernahme fremder Schulden ohne adäquate Gegenleistung, oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung. Erforderlich ist eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten, ein krasser Fall geschäftlichen Fehlverhaltens. Das Gesetz will nicht, dass der Schuldner auf Kosten der Gläubiger auf gewagte Weise spekuliert bzw. prasst, arg leichtsinnig handelt, seine beruflichen Pflichten grob vernachlässigt - es verlangt eine gewisse Sorgfalt im Umgang mit dem Vermögen im Interesse der Gläubiger. Zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Nicht von Bedeutung ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache oder bloss Mitursache für das Herbeiführen des Erfolgs - die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit - darstellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt als subjektives Tatbestandselement die grobe Fahrlässigkeit (Hagenstein, BSK, a.a.O., Art.165 N.11ff.; Trechsel/Ogg, a.a.O., Art.165 StGB N1ff.).


4.1.3 Nach Art.166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung [ ] verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird. Täter der Unterlassung der Buchführung kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein, wobei aber auch hier Art.29 StGB zu berücksichtigen ist. Tatobjekt bilden in erster Linie die Geschäftsbücher, namentlich Hauptbuch, allfällige Hilfsbücher, Inventarbuch, Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung. Die Buchführungspflicht kann durch unterschiedliches Verhalten verletzt werden. Tatbestandsmässig verhält sich sowohl, wer überhaupt keine Bücher führt, als auch, wer dies in mangelhafter Weise tut. Durch blosses Aufbewahren von Unterlagen und Belegen wird der Buchführungspflicht nicht Genüge getan. Ist die zur Wahrnehmung der Buchführungspflicht verantwortliche Person hierzu nicht selber im Stande, so muss sie einen Buchhalter anstellen oder eine Buchhaltungsstelle beauftragen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Während das Bundesgericht zumindest implizit von echter Konkurrenz zwischen Art.164 StGB und Art.166 StGB ausgeht, nimmt ein Teil der Lehre unechte Konkurrenz an, wobei Art.166 StGB hinter Art.164 StGB zurücktritt. Gegenüber Art.165 StGB besteht demgegenüber dann echte Konkurrenz, wenn die Verletzung der Buchführungspflicht nicht nachweisbar Mitursache für die Zahlungsunfähigkeit resp. Überschuldung ist. Ist die Unterlassung der Buchführung - als grobe Nachlässigkeit - hingegen mitursächlich für die Zahlungsfähigkeit, so geht Art.165 StGB dem Art.166 StGB vor (Hagenstein, BSK, a.a.O., Art. 166 StGB N 3ff., 40, 52ff.).


4.2

4.2.1 Der Berufungsbeklagte1 wurde erstinstanzlich der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art.164 StGB zum Nachteil der E____ und der F____ schuldig gesprochen, während hinsichtlich der D____ ein Freispruch erfolgte. Der vorinstanzlichen Einschätzung ist im Ergebnis zu folgen.


So ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte1 bei der D____ keine Geschäftsführerstellung innehatte, weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 164 i.V.m. Art.29 StGB von vornherein ausscheidet. Ebenso ist unbestritten, dass ihm diese Stellung bei der E____ und der F____ zukam. Gleichfalls erstellt ist ferner, dass das Vermögen der genannten Firmen aufgrund der unkontrollierten Privatentnahmen vermindert wurde und dass sie in der Folge in Konkurs gegangen sind. Diese Umstände werden in der Anklageschrift zudem - wenn auch knapp - geschildert, sodass dem Anklagegrundsatz knapp genüge getan ist. Die Privatentnahmen stellen gleichsam Schenkungen von Vermögenswerten der Firmen an den Beschuldigten im Sinne von Art.164 Ziff.1 Abs. 2 StGB dar. Dies auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität zwischen dem Allein-Organ und der Gesellschaft, zumal gleichwohl eine Verschiedenheit der Rechtssubjekte besteht (vgl. dazu das in Erwägung 3.1 Gesagte). Da sowohl der Konkurs der E____ als auch jener der F____ mangels Aktiven eingestellt wurde, ist schliesslich ein (definitiver) Schaden für die Gläubiger erwiesen. Der Objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Gleiches gilt in subjektiver Hinsicht. Angesichts der bescheidenen Kapitalisierung der genannten Firmen und der massiven, unkontrollierten Privatentnahme von Firmenmitteln in Höhe von mehreren hunderttausend Franken (S.4f., 8ff. des angefochtenen Urteils) musste dem Beschuldigten mindestens im Sinne von Eventualvorsatz bewusst sein, dass seine Handlungen zum Konkurs der Firmen führen konnten. Ebenso hat er um die Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger wissen müssen und sie zumindest als Erfolg in Kauf genommen. Es ergeht daher gegen den Berufungsbeklagten1 Schuldspruch wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 Ziff.1 Abs.2 StGB.

4.2.2 Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz sodann hinsichtlich der mehrfachen Verurteilung des Beschuldigten1 wegen Misswirtschaft nach Art.165 StGB zum Nachteil der E____, der F____ und der F____.


So ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsbeklagte1 (resp. teilweise die Berufungsbeklagte3) zulasten aller drei Firmen hochdotierte Leasingverträge für zwei Luxusautos, einen Mercedes S55 AMG und einen Hummer H3 AWG, abgeschlossen hat (SB FZ/Nr.1, insb. 1.1-1.32; 2.1-2.57). Ebenso ist erstellt, dass diese beiden Fahrzeuge überwiegend privat genutzt wurden sowie, dass Anschaffung und Betrieb der Fahrzeuge unnötig, für die Firmen ungeeignet und im Verhältnis zu ihrer finanziellen Ausstattung vollkommen unverhältnismässig waren. Dies muss mit der Vorinstanz namentlich deshalb gelten, weil die Firmen zur Erfüllung der geschäftlichen Aufgaben über zahlreiche weitere Fahrzeuge verfügten. So verursachte sowohl das Leasing des Mercedes als auch dasjenige des Hummer einen Aufwand von je insgesamt rund CHF43000.-, wobei sich ersteres auf alle drei Firmen verteilt, letzteres hingegen nur auf die F____ und die G____ (act. 739ff.). Angesichts der weitgehend privaten Nutzung der genannten Fahrzeuge liegt in der Bezahlung der Leasingraten durch die Firmen eine Übernahme fremder Schulden ohne adäquate Gegenleistung. Das Verhalten des Beschuldigten1 muss überdies als leichtsinnig, resp. als grobe Verletzung seiner beruflichen Pflichten zum Nachteil der Gläubiger bezeichnet werden und es hat die Überschuldung der Firmen zumindest verschlimmert, bzw. zum Konkurs mindestens beigetragen. Es besteht daher klar ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Leasing und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer Mitursache für das Herbeiführen des Konkurses. Angesichts der groben Verletzung geschäftlicher Pflichten ist schliesslich in subjektiver Hinsicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Der Tatbestand der Misswirtschaft nach Art.165 StGB ist somit mehrfach erfüllt.


4.2.3 Gleichfalls mehrfach erfüllt ist schliesslich der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art.166 StGB. Es ist unbestritten und erstellt, dass die genannten Firmen über keine vollständige Buchhaltung verfügten, zumal zahlreiche Bar- und Checkeinnahmen, welche in erheblichem Ausmass für private Zwecke verwendet wurden, nicht Eingang in die Buchhaltungen gefunden haben. Als formeller oder faktischer Geschäftsführer der E____ der F____ und - bis zu seinem Ausscheiden - der G____ war der Berufungsbeklagte 1 zudem für die ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher verantwortlich. Sein allenfalls junges Alter resp. seine Unerfahrenheit oder mangelnde betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermögen ihn nicht zu entlasten. Als zuständiges Organ hätte er die Bücher gleichwohl ordnungsgemäss führen oder führen lassen müssen. Unbestritten ist auch der Eintritt des Konkurses aller drei Firmen als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Am mindestens eventualvorsätzlichen Handeln des Berufungsbeklagten 1 kann angesichts der bewussten Entnahme von Bar- und Checkeinnahmen und des Verzichts auf eine Verbuchung derselben kein Zweifel bestehen. Hinsichtlich der Konkurrenzen hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgehalten, dass Art.166 StGB bezüglich der E____ und der F____ hinter dem ebenfalls erfüllten Art.164 StGB zurücktritt und folglich durch den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung konsumiert wird. Mit Bezug auf die G____ gilt dies demgegenüber nicht, da diesbezüglich Art.164 StGB nicht angeklagt war. Zudem besteht zum Tatbestand der Misswirtschaft nach Art.165 StGB echte Konkurrenz gegenüber Art.166 StGB, da die Verletzung der Buchführungspflicht nicht Mitursache für den Konkurs ist. Es ergeht daher Schuldspruch wegen (einfacher) Unterlassung der Buchführung gegen den Berufungsbeklagten1.


4.3

4.3.1 Der Berufungsbeklagte 2 wurde zunächst der (einfachen) Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 StGB zum Nachteil der D____ schuldig gesprochen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung - wohl auch zum Nachteil der G____ - verlangt, geht ihr Antrag über die Anklageschrift hinaus (vgl. S.7f., 18 des erstinstanzlichen Urteils). Dies gilt auch für das erstinstanzliche Urteil, welches in der Begründung - anders als im Dispositiv - von mehrfacher Tatbegehung spricht (S. 24). Eine Verurteilung wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kommt daher mangels genügender Anklage von vornherein nicht in Betracht.


Hinsichtlich der D____ ist der Tatbestand gemäss Art.164 StGB nach dem zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Gesagten (E.3.4.3) demgegenüber erfüllt. So ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte2 formeller und faktischer Geschäftsführer war und es ist erstellt, dass er zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 einen nicht näher bezifferbaren Teil der Bareinnahmen von CHF240000.- für private Zwecke verwendet hat. Gleichfalls erstellt ist ferner, dass das Vermögen der D____ aufgrund der Privatentnahmen vermindert wurde und dass sie in der Folge in Konkurs gegangen ist. Da dieser mangels Aktiven eingestellt wurde, ist auch ein (definitiver) Schaden für die Gläubiger erwiesen. Der objektive Tatbestand des Art.164 StGB ist daher erfüllt. Gleiches gilt in subjektiver Hinsicht. Angesichts der bescheidenen Kapitalisierung der D____ und der massiven, unkontrollierten Privatentnahme von Firmenmitteln in Höhe von über hunderttausend Franken (S.6 des angefochtenen Urteils) musste dem Beschuldigten mindestens im Sinne von Eventualvorsatz bewusst sein, dass seine Handlungen zum Konkurs der Firmen führen konnten. Ebenso hat er um die Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger wissen müssen und sie zumindest als Erfolg in Kauf genommen. Es ergeht daher gegen den Berufungsbeklagten2 Schuldspruch wegen (einfacher) Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 Ziff.1 Abs.2 StGB.

4.3.2 Dem Berufungsbeklagten2 wird sodann mehrfache Unterlassung der Buchführung nach Art.166 StGB zum Nachteil der D____ und der G____ vorgeworfen. Auch dieser Sachverhalt ist unbestritten, zumal der Berufungsbeklagte2 die entsprechenden Schuldsprüche akzeptiert hat. Dass die Buchhaltungen unvollständig waren, folgt hinsichtlich der D____ zwangsläufig aus der Nicht-Verbuchung von Bareinnahmen von rund CHF240000.-. Hinsichtlich der G____ ist die Unkorrektheit ebenfalls erstellt, da der Vermögensstand der Firma bei der Konkurseröffnung nicht ersichtlich war (vgl. S.17 des angefochtenen Urteils). Unbestritten ist auch der Eintritt des Konkurses der beiden Firmen als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Auch am mindestens eventualvorsätzlichen Handeln des Berufungsbeklagten 2 besteht angesichts der bewussten Entnahme von Bar- und Checkeinnahmen und des Verzichts auf eine Verbuchung derselben bezüglich der D____ kein Zweifel. Gleiches gilt für die mangelhafte Buchhaltung der G____. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, entlastet es den Beschuldigten nicht, dass er mit der Buchführung überfordert war. Er wusste offensichtlich um die Buchführungspflicht, hatte er doch eigens dafür einen Treuhänder beauftragt. Der erstinstanzliche Schuldspruch erging deshalb in beiden Fällen zu Recht. Hinsichtlich der F____ wird der Tatbestand nach Art.166 StGB jedoch vom ebenfalls erfüllten Art.164 konsumiert. Im Ergebnis ist der Berufungsbeklagte2 daher wegen einfacher Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen.


4.4 Mit Bezug auf die Berufungsbeklagte3 kann hinsichtlich der Betreibungs- und Konkursdelikte zum Nachteil der E____ und der F____ grundsätzlich auf das beim Berufungsbeklagten1 Gesagte verwiesen werden.


4.4.1 Mehrfach erfüllt ist zunächst der Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 Ziff.1 Abs. 2 StGB. Die Berufungsbeklagte 3 war unbestrittenermassen formelles Organ der E____ und der F____ und ihr kam auch faktisch keine rein untergeordnete Rolle zu (vgl. E.3.4.4 hiervor). Sie erfüllt daher insoweit die für die Täterschaft erforderliche Sonderstellung als Schuldnerin (vgl. E.4.1 hiervor). Hinsichtlich der D____ war sie zwar ebenfalls formelles Organ, jedoch war Art.164 StGB hier nicht angeklagt. Eine Strafbarkeit scheidet daher hier aus. Mit Bezug auf die E____ und die F____ ist demgegenüber erstellt, dass deren Vermögen aufgrund der Privatentnahmen vermindert wurde und dass die beiden Firmen in der Folge in Konkurs gegangen sind. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat die Beschuldigte nach dem Gesagten im Übrigen sehr wohl auch durch eigene Handlungen zur Vermögensverminderung der Firmen beigetragen, so durch offensichtlich unangemessene Lohnbezüge. Dass der hohe Lohn primär der Äufnung von AHV-Leistungen gedient haben soll, wie sie an der Berufungsverhandlung ausgesagt hat (Protokoll S.6), entlastet die Beschuldigte nicht. Ebenso ist ein (definitiver) Schaden für die Gläubiger erwiesen. Der objektive Tatbestand ist deshalb erfüllt.


In subjektiver Hinsicht ist auch bei der Berufungsbeklagten3 zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Auch sie hatte aufgrund ihrer Bankvollmachten und der getätigten Zahlungen Einblick in die Firmenfinanzen und hätte sich zudem als Organ Rechenschaft über die deren finanzielle Situation geben müssen. Dass solches mangels ordentlicher Buchhaltung nicht möglich war, entlastet die Beschuldigte nicht, hätte doch auch die ordentliche Buchführung in ihren Aufgabenbereich als Organ gehört. Wie der Berufungsbeklagte1 hat sodann auch die Berufungsbeklagte3 aufgrund der unkontrollierten Privatentnahmen durch sie selbst und durch ihren Ehemann einen Konkurs der E____ und der F____ sowie die Schädigung von Gläubigern mindestens in Kauf genommen. Hingegen kann es nicht angehen, dass sie sich als Organ nun einfach hinter dem Berufungsbeklagten1, dem die operative Führung primär oblag, versteckt und geltend macht, sie habe angenommen, dass schon alles seine Richtigkeit habe. Auch ihr ging es in erster Linie darum, mit Mitteln der genannten Firmen ihren - übertriebenen - Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Wegsehen und Nichtwissen-wollen entlastet die Beschuldigte nicht. Es ergeht daher auch gegen sie Schuldspruch wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art.164 Ziff.1 Abs.2 StGB.


4.4.2 Auch mit Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art.165 StGB gilt das beim Berufungsbeklagten1 Gesagte sinngemäss.


Der Abschluss von Leasingverträgen für zwei überwiegend privat genutzte Luxusautos zulasten der E____ und der F____, von denen die Beschuldigte einen Vertrag alleine unterzeichnet hat, war klarerweise nicht im Interesse der Firmen. Der verursachte Aufwand von je rund CHF43000.- stellt eine Übernahme fremder Schulden ohne adäquate Gegenleistung der Beschuldigten dar und war zudem im Verhältnis zur
finanziellen Ausstattung der beiden Firmen offensichtlich unverhältnismässig. Das Verhalten der Beschuldigten3 muss ferner als leichtsinnig, resp. als grobe Verletzung ihrer beruflichen Pflichten zum Nachteil der Gläubiger bezeichnet werden und es hat die Überschuldung der Firmen zumindest verschlimmert, bzw. zum Konkurs mindestens beigetragen. Es besteht daher ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Leasing und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer Mitursache für das Herbeiführen des Konkurses. Angesichts der groben Verletzung geschäftlicher Pflichten ist schliesslich in subjektiver Hinsicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Der Tatbestand der Misswirtschaft nach Art.165 StGB ist daher ebenfalls mehrfach erfüllt.


4.4.3 Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der mehrfacher Unterlassung der Buchführung bei der E____ und der F____ gegen die Berufungsbeklagte3 kann ebenfalls auf das bereits Gesagte verwiesen werden.


Als formelles Organ der vorgenannten Firmen oblag auch der Beschuldigten3 die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung, sei es in eigener Person oder unter Zuhilfenahme eines Experten. Es steht jedoch fest, dass die E____ und die F____ über keine die finanziellen Verhältnisse korrekt abbildenden Buchhaltungen verfügten. Dies allein deshalb, weil die den Firmen in bar oder per Check zufliessenden beträchtlichen Einnahmen unbestrittenermassen nicht verbucht wurden. Unbestritten ist auch der Eintritt des Konkurses der beiden Firmen als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Die Beschuldigte hat die nicht korrekte Führung der Buchhaltung zudem mindestens in Kauf genommen. Sie wusste nach dem Gesagten um die Entnahme von Bar- und Checkeinnahmen für private Zwecke und somit auch um die Nichtverbuchung dieser Einnahmen. Dies umso mehr, als sie zugegebenermassen auch selber Checks eingelöst und das Bargeld an ihren Ehemann übergeben hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S.5). Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nach Art.166 StGB ist somit mehrfach erfüllt. Aufgrund des sowohl bei der E____ als auch der F____ ebenfalls erfüllten Tatbestands der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung wird Art.166 StGB jedoch in beiden Fällen von Art.164 StGB konsumiert. Dies muss trotz echter Konkurrenz auch gegenüber Art.165 StGB gelten, kann doch der Tatbestand des Art.166 StGB nach erfolgter Konsumation nicht wieder aufleben. Es bleibt daher bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und mehrfacher Misswirtschaft.


5.

5.1 Im Zusammenhang mit den angeklagten Privatentnahmen in der F____ und der E____ wird sowohl dem Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 3 mehrfache Urkundenfälschung - aufgrund inkorrekter Bilanzen - und dem Beschuldigten 1 überdies mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer DBG und mehrfacher Steuerbetrug - durch Einreichung von falschen Steuererklärungen - vorgeworfen.


5.1.1 Der Berufungsbeklagte 1 hat den insoweit erstellten Sachverhalt (SB StV/Nr. 6, Nr. 6.1, Nr. 6.2) bezüglich falscher Steuererklärungen 2005 für die E____ und 2007 für die F____ nicht bestritten, resp. letztlich auch dadurch als korrekt anerkannt, dass er die entsprechenden Schuldsprüche nicht angefochten hat. Es kann daher auf die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz (S. 26f., 29, 32 des erstinstanzlichen Urteils) verwiesen werden. Darauf ist abzustellen. Dass die - Urkunden im rechtlichen Sinne nach Art.110 Ziff.4 StGB - darstellenden Geschäftsbücher falsch waren ist nach dem Gesagten ebenso erstellt wie die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte1 diese Unterlagen bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden eingereicht und damit - angesichts der unvollständig dargestellten Einnahmen - zu Gunsten der Gesellschaften einen Steuervorteil erzielt hat. Da die daraus folgenden Steuerhinterziehungen unter Zuhilfenahme gefälschter Urkunden erfolgten, ist der Tatbestand des Steuerbetrugs mehrfach erfüllt. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art.251 StGB sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das DBG und mehrfachen Steuerbetrugs nach Art.186 DBG und § 223 StG ergingen daher zu Recht.


5.1.2 Mit Bezug auf die Berufungsbeklagte3 ist nach dem hiervor Gesagten der Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art.251 StGB ebenfalls erfüllt. Dass die Geschäftsbücher Urkunden im Rechtssinne darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Als formelles Organ der Firmen war die Beschuldigte zudem für die Richtigkeit der Bücher verantwortlich und hat sie sich das Verhalten des Berufungsbeklagten1 anrechnen bzw. entgegen halten zu lassen. Dass nicht sie selber die Buchhaltung geführt hat, schliesst die Beschuldigte3 als Täterin nicht aus. Strafbar macht sich auch, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Dies ist hier der Fall. Nachdem auch die Beschuldigte3 um die unverbuchten Bar- und Checkeinnahmen und um die Unrichtigkeit der Buchhaltung wusste, bzw. diese mindestens in Kauf genommen hat, ist hinsichtlich der Urkundenfälschung auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Eine juristische Würdigung ihres Verhaltens als Urkundenfälschung ist nicht erforderlich; es genügt für die Strafbarkeit vielmehr die Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ergeht daher gegen die Berufungsbeklagte3 Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art.251 StGB.


Der Vorwurf des mehrfachen Steuerbetrugs wurde der Berufungsbeklagten3 nicht gemacht. Ein Schuldspruch scheidet daher aus formellen Gründen aus.


5.2 Sowohl dem Berufungsbeklagten 1 als auch der Berufungsbeklagten3 wird sodann der Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung anlässlich der Gründung der F____ gemacht.


5.2.1 In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erstellt: So ergibt sich aus der Bilanz des Gründungsjahres 2006, dass der F____ gegenüber den beiden Teilhabern ein Anspruch von CHF20000.- infolge Nichteinzahlung des Stammkapitals, mithin in dessen gesamter Höhe, zustand. Der Einzahlung von je CHF10000.- durch die beiden Gründer stand sodann gemäss Bilanz ein Rückzug im Betrag von CHF15867.35 gegenüber (SB AI Nr. 2/67 S.5, 8). Es ist daher erwiesen, dass die dem Notar in bar vorgelegten CHF20000.- angabenwidrig (vgl. SB AI/58 S.4) nicht auf das Firmenkonto der F____ einbezahlt wurden und ihr zu keinem Zeitpunkt effektiv zur Verfügung standen. Die gegenteiligen Beteuerungen des Berufungsbeklagten 1 vermögen daran nichts zu ändern, zumal eine Verwendung der Mittel für Aufwendungen der Firma angesichts der unvollständigen Bücher nicht belegt und nicht nachvollziehbar ist. Das zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Gesagte gilt auch hier. Der Berufungsbeklagte1 hat denn auch eingeräumt, dass er nicht konkret sagen könne, wie er das Geld verwendet habe (act.1317).


5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist sodann bei beiden Beschuldigten mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Dies gilt klarerweise beim für die Geschäftsführung zuständigen Berufungsbeklagten1. Indem er das dem Notar vorgelegte Stammkapital in bar behalten, es somit nicht auf das Firmenkonto einbezahlt hat, hat er es der Firma wissentlich und willentlich vorenthalten und gegenüber dem Notar bewusst falsche Angaben gemacht. Wie ebenfalls bereits dargestellt, fehlte ihm angesichts der mangelhaften Buchhaltung jeglicher Überblick über geschäftliche und private Mittel. Er hat daher die Verwendung des Geldes für private Zwecke mindestens in Kauf genommen. Das zum Vorsatz Gesagte gilt auch für die Berufungsbeklagte3. Auch sie musste um die zweckwidrige Verwendung des - zu keinem Zeitpunkt auf das Firmenkonto einbezahlten - Stammkapitals und damit um die Falschheit ihrer Angaben gegenüber dem Notar wissen und hat deshalb die Falschbeurkundung mit ihrer Unterschrift mindestens in Kauf genommen. Dass sie an der Beurkundung allenfalls nur kurz dabei war, wie sie geltend macht, lässt sich zwar nicht widerlegen, entlastet die Beschuldigte aber auch nicht. So oder anders ist sie für ihr Handeln verantwortlich. Namentlich kann sie sich angesichts der zahlreichen, bereits bei der Tätigkeit der E____ erwiesenen Bartransaktionen ihres Ehemannes und auch ihrer selbst nicht darauf berufen, dass sie geglaubt habe, der Ehemann würde das Stammkapital der F____ ausschliesslich in deren Interesse verwenden.


Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art.253 StGB für beide Beschuldigten erfüllt.


5.3 Den Berufungsbeklagten1 und 3 wird schliesslich ein Vergehen gegen Art.115 lit. b des Asylgesetzes (AsylG) vorgeworfen.


5.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst erstellt, dass die F____ zwischen März 2007 und Oktober 2008 einen in Basel wohnhaften Asylsuchenden beschäftigt und von dessen Lohn keinen Abzug im Sinne einer Sonderabgabe gemäss 86 Abs.2 AsylG vorgenommen hat (SBALA Nr. 30ff.). Als effektiver Geschäftsführer der F____ war der Berufungsbeklagte1 für die Einhaltung (auch) der Asylgesetzgebung verantwortlich. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar ausgesagt, er habe um die Asylanteneigenschaft seines Arbeitnehmers nicht gewusst (act.1319). Dies überzeugt jedoch nicht. In den Akten findet sich eine Kopie des Aufenthaltsausweises des besagten Asylbewerbers, aus welcher sich klar ergibt, dass der Arbeitgeber unter Strafandrohung zum Abzug einer 10%-igen Sicherheitsleistung vom AHV-pflichtigen Lohn und quartalsweisen Überweisung des Betrages an den Bund verpflichtet ist (SB ALA/7). Der Tatbestand des Art.115 lit. b AsylG ist daher objektiv und subjektiv erfüllt, zumal der Berufungsbeklagte 1 aufgrund der Unterlagen um diese Pflicht wissen musste und sich offensichtlich darüber hinweggesetzt hat. Gegen ihn ergeht ein entsprechender Schuldspruch.


5.3.2 Das Gesagte gilt hingegen nicht für die Berufungsbeklagte3. Sie war unbestrittenermassen nicht mit der Anstellung von Arbeitnehmern bei der A____ befasst und hatte auch mit den Lohnabrechnungen und damit zusammenhängenden Arbeiten nichts zu tun. Es ist daher glaubhaft, dass sie von der entsprechenden Pflicht keine Kenntnis hatte. Sie hat auch keine unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht und sich nicht der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Art.86 AsylG entzogen. Sie ist daher vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.


5.4 Dem Berufungsbeklagten2 wird schliesslich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der D____ Urkundenfälschung durch Ausstellen einer falschen Rechnung und Quittung an die [...] GmbH über rund CHF50000.-, begangen am 23.Dezember 2009 in Basel zur Last gelegt (S.17 des angefochtenen Urteils). Der diesbezügliche Sachverhalt ist unbestritten und in Anbetracht der fiktiven bzw. gefälschten Quittung erstellt (act.982, 958). Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Urkundenfälschung nach Art.251 StGB durch die Vorinstanz ist zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Es ergeht gegen den Berufungsbeklagten2 ein Schuldspruch.


6.

Nachfolgend bleibt die Strafzumessung für die Beschuldigten vorzunehmen:


6.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet bei allen Beschuldigten Art.158 Ziff. 1 Abs.3 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht. Obwohl die Norm eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht, handelt es sich dabei nicht um eine Mindeststrafe. Der Wortlaut, der eine Kann-Vorschrift enthält, qualifiziert das Delikt, anders als jenes nach Abs.1, lediglich als Verbrechen. Damit einher geht die Möglichkeit, die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre zu erhöhen. Gleichwohl bleibt eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe möglich (Niggli, Basler Kommentar zum StGB II, 3.Aufl. 2013, Art.158 N.177 ff.). Denselben Strafrahmen - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - sehen die ebenfalls bei allen Beschuldigten erfüllten Tatbestände nach Art.164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) und Urkundenfälschung (Art.251 StGB) und, mit Bezug auf die Beschuldigten1 und 3, die Tatbestände der Art.165 StGB (Misswirtschaft) und Art.253 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung) vor. Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöht sich der Strafrahmen somit bei allen Beschuldigten auf maximal 7.5 Jahre (Art.49 Abs.1 StGB).


Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Bezüglich der Berufungskläger1 und 2 wird schliesslich Art.49 Abs.2 StGB zu berücksichtigen sein. Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung einer Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest, wobei es sich zu fragen hat, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art.49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E.8.1). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E.8.3, zum Ganzen: BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1).


6.2 Der Berufungsbeklagte1 ist nach dem Gesagten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, des mehrfachen Steuerbetrugs und des Vergehens gegen das Asylgesetz schuldig.


6.2.1 Das Verschulden des Berufungsbeklagten 1 hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Vermögens- sowie auch der damit zusammenhängenden Konkursdelikte wiegt sicher nicht mehr leicht: Mit Blick auf die objektive Tatschwere fallen namentlich die lange Deliktsdauer sowie der erhebliche Deliktsbetrag mässig erschwerend ins Gewicht. So hat der Beschuldigte während über vier Jahren als formelles und/oder faktisches Organ der E____, der F____ und der G____ geradezu systematisch unkontrolliert Barbeträge zu hunderttausenden entnommen und in die eigene Tasche gewirtschaftet. Gleiches gilt mit Bezug auf die im Verhältnis zu den geschäftlich begründeten Kosten exorbitanten Leasingraten für Privatfahrzeuge. Der Beschuldigte1 hat die Firmen dadurch quasi als Selbstbedienungsladen ausgeblutet und systematisch Dritte, insbesondere Gläubiger, geschädigt. Der zeitliche Ablauf mit kurz aufeinanderfolgenden Gründungen (E____: 2004, F____: 2006 und G____: 2008) legt zudem nahe, dass der Beschuldigte bei jeweils auftretenden Problemen, namentlich mit Versicherungspolicen (vgl. seine Aussagen in act.1313), offensichtlich aber auch aufgrund allgemeiner finanzieller Schwierigkeiten kurzerhand eine neue Firma - zum Teil auf Kredit - gegründet hat. Dabei ist ihm insbesondere anzulasten, dass er trotz den negativen Erfahrungen mit den früheren Firmen mit seinem geschäftsschädigenden Gebaren unverändert und unbeirrt fortgefahren hat. Dies gilt sowohl für die Nichtverbuchung und Zweckentfremdung von Bareinnahmen als auch für das Leasing von Fahrzeugen, welche jeweils auf die neue Firma übertragen wurden. Ebenso hat der Beschuldigte in der gesamten Zeit keine saubere Buchhaltung für seine Firmen geführt oder führen lassen. Die fehlenden Buchhaltungen sind denn auch der ausschlaggebende Grund dafür, dass die Höhe des Deliktsbetrages der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht nachvollziehbar war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Beschuldigte habe mit seiner gezielt unsauberen Arbeitsweise, der unvollständigen Buchführung, seine unkontrollierten Barentnahmen verschleiert und Nachforschungen bewusst erschwert, was als erhöhte kriminelle Energie besonders strafschärfend zu berücksichtigen sei. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz andererseits dem gegenüber der Anklage erheblich reduzierten Deliktsbetrag leicht entlastend Rechnung getragen.


Gleichwohl ist der Deliktsbetrag der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Ausständen von über einer Million Franken beim Konkurs der drei vom Beschuldigten geführten Firmen erheblich. Insgesamt hat er mit seinem diesbezüglichen Vorgehen ein rechtes Mass an Dreistigkeit, Beharrlichkeit, Egoismus und krimineller Energie an den Tag gelegt. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt daher jedenfalls nicht mehr leicht. Es rechtfertigt sich für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung deshalb eine Einsatzstrafe, welche oberhalb der Grenze zu liegen kommen muss, bis zu welcher noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte (vgl. Art.34 Abs. 1 StGB). Die hypothetische, verschuldensangemessene Strafe für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung ist bei rund 15 Monaten anzusetzen.


6.2.2 Die mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zusammen hängenden Konkursdelikte sind sodann leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar gehen diese letztlich auf dieselben Handlungen zurück wie die ungetreue Geschäftsbesorgung. Jedoch hat der Beschuldigte durch seine Prasserei wiederum ein rechtes Mass an Egoismus sowie an Gleichgültigkeit gegenüber den schutzwürdigen Interessen Dritter, um derentwillen die Konkurs- und Betreibungsdelikte mit Strafe bedroht sind, an den Tag gelegt. Entsprechend hat er seine Pflicht, bei drohendem oder eingetretenem Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten, eklatant verletzt. Ebenfalls zumindest leicht straferhöhend sind die mehrfache Urkundenfälschung sowie die daraus - wohl als Bonus - resultierenden Steuerdelikte zu berücksichtigen. Auch diese gehen letztlich auf die fehlende Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Interessen des Beschuldigten und der Nichtverbuchung der Bareinnahmen zurück. Ein ganz eigenständiger Unrechtsgehalt kommt demgegenüber der Erschleichung einer falschen Beurkundung anlässlich der Gründung der F____ zu. Die Täuschung des Notars durch Vorspiegelung einer ausreichenden Bareinlage zugunsten der zu gründenden Firma unter gleichzeitigem Rückzug dieser Gelder offenbart ebenfalls ein beachtliches Mass an Dreistigkeit zur Erreichung der eigenen Ziele des Beschuldigten. Er war offenbar bereit, sogar eine Person öffentlichen Glaubens für seine Zwecke zu missbrauchen und hat mit seinem Verhalten die Beschädigung des Beweiswerts öffentlicher Urkunden im Geschäftsverkehr in Kauf genommen. Diese Tat ist daher mässig straferhöhend zu berücksichtigen. Höchstens leicht strafschärfend fiele angesichts der weiteren Delikte die einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 17.Mai 2005 (vgl. act. 16) ins Gewicht.


6.2.3 Leicht bis mässig strafmindernd ist demgegenüber das kooperative Verhalten des Beschuldigten resp. seine Einsicht hinsichtlich der inkriminierten Handlungen um die von ihm geführten Firmen zu werten. Ebenfalls leicht strafmindernd ist dem dannzumal recht jungen Alter des 1982 geborenen Beschuldigten Rechnung zu tragen. Er verfügt zwar über eine angefangene Mittelschulausbildung und damit sicherlich über die erforderliche Intelligenz zur Führung eines eigenen Unternehmens. Gleichwohl ist ihm zugutezuhalten, dass er, wie er selber auch ausgeführt hat, mit der Geschäftsführung zuweilen überfordert gewesen sein dürfte, zumal er zu Beginn seiner Tätigkeit erst 22 Jahre alt war. Höchstens leicht zugunsten des Beschuldigten ist überdies eine gewisse Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation mit drei minderjährigen Kindern und der finanziellen Belastung mit über CHF250000.- laufenden persönlichen Schulden resp. Betreibungen, um deren Tilgung er sich immerhin bemüht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S.3), zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd ist schliesslich die recht lange Dauer des 2009 eröffneten Verfahrens zu beachten. Diese begründet zwar keinen gesetzlichen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art.48 lit. e StGB, da noch nicht zwei Drittel der Verfolgungsverjährung von 15 Jahren nach Art.97 Abs. 1 lit. b StGB verstrichen sind. Gleichwohl rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung, zumal das Verfahren für den Beschuldigten augenscheinlich recht belastend war.


Als neutral zu werten sind demgegenüber praxisgemäss das Fehlen einschlägiger Vorstrafen sowie das Wohlverhalten des Beschuldigten seit 2009. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für die Tatsache, dass er stets arbeitstätig und nie von Sozialhilfe abhängig war sowie für den Umstand, dass er soweit ersichtlich wenigstens die Löhne seiner Mitarbeiter bezahlt hat. Ersteres kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, da es gerade die von der Vorinstanz zitierte Arbeitstätigkeit war, anlässlich welcher er sich durch die unkontrollierten Mittelentnahmen strafbar gemacht hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese Tatsache entlasten könnte. Letzteres - die Bezahlung von Angestelltenlöhnen - erscheint zudem als bare Selbstverständlichkeit und kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen.


6.2.4 Unter Berücksichtigung aller in den vorstehenden Erwägungen dargestellten Strafzumessungskriterien ist - ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Monaten - und nach Abzug der fünftägigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 17.Mai 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten1 angemessen. Diese Strafe ist gemäss Art.49 Abs.2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszusprechen, weil hier auch Taten zu berücksichtigen sind, welche der Beschuldigte bereits ab Oktober 2004 begangen hat (vgl. S.8 des angefochtenen Urteils). Der bedingte Strafvollzug kann gewährt werden, da angesichts des mehrjährigen Wohlverhaltens des Beschuldigten und der wirtschaftlichen Integration von einer positiven Legalprognose auszugehen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Hinsichtlich seiner heutigen Arbeitstätigkeit ist immerhin mahnend zu bemerken, dass es nicht unbedenklich erscheint, dass der Berufungsbeklagte 1 gemäss eigenen Aussagen in der Berufungsverhandlung offenbar, zusammen mit seinem Schwager, wiederum eine eigene Gerüstbaufirma gegründet hat, an der er sowohl als Teilhaber als auch als Geschäftsführer beteiligt ist (Protokoll S.3). Es bleibt zu hoffen, dass er sich hierbei professionell begleiten lässt, damit er nicht wieder ins selbe Fahrwasser gerät wie bis anhin.


Aufgrund des Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Asylgesetz ist überdies zwingend eine Geldstrafe auszusprechen, wobei sich der Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen erstreckt (Art.115 AsylG). Das Verschulden des Berufungsbeklagten1 ist hier indes als leicht bis sehr leicht einzustufen, zumal lediglich der Nichtabzug einer Sonderabgabe bezüglich eines einzigen Asylbewerbers während knapp eineinhalb Jahren in Frage steht. Eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, welche angesichts der finanziell angespannten Lage des Beschuldigten auf je CHF40.- festzusetzen ist, ist angemessen.


6.3 Auch beim Berufungsbeklagten 2 stehen die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (zum Nachteil der D____) und in diesem Zusammenhang die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Vordergrund.


6.3.1 Das diesbezügliche Verschulden des Berufungsbeklagten 2 wiegt ebenfalls nicht leicht. Auch er hat einen namhaften Geldbetrag aus der D____ in die eigene Kasse gewirtschaftet und damit letztlich den Konkurs der Firma (mit)verursacht. Seine persönliche Situation entlastet ihn dabei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht. Namentlich hat auch der Berufungsbeklagte2 in seiner Heimat eine gymnasiale Mittelschulbildung genossen, wobei er diese im Gegensatz zu seinem Sohn abgeschlossen hat. Zudem lebt er seit 1987, mithin seit Jahrzehnten, in der Schweiz (act.34). Blosse Überforderung mit der Geschäftsführung vermag das Verhalten des Beschuldigten daher nicht zu erklären. Abgesehen davon entbindet ihn dies nicht von der Führung oder dem Führenlassen einer ordentlichen Buchhaltung. Schon gar nicht rechtfertigt es sein an den Tag gelegtes Geschäftsgebaren, sprich die massiven Barentnahmen und das Nichtaufbewahren und Nichtabliefern der nötigen Belege. Ohne diese kann der beste Treuhänder keine korrekte Buchhaltung führen. Vielmehr ist auch dem Beschuldigten2 eine recht erhebliche kriminelle Energie nicht abzusprechen.


Auch für ihn gilt, dass die Nichtführung der Buchhaltung letztlich den (einzigen) Grund dafür bildet, weshalb der genaue Deliktsbetrag nicht ermittelbar war. Diese Tatsache vermag ihn daher nicht zu entlasten. Leicht bis mässig entlastend fallen demgegenüber der im Verhältnis zum Berufungsbeklagten 1 deutlich tiefere Deliktsbetrag sowie die wesentlich kürzere Deliktsdauer von nur einem Jahr ins Gewicht. Zu beachten ist aber, dass der Betrag angesichts der kurzen Deliktsdauer immer noch erheblich ist. Alles in allem ist für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 11 Monaten festzusetzen.


6.3.2 Leicht straferhöhend sind sodann die Konkursdelikte, d.h. die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der D____ und die Unterlassung der Buchführung zum Nachteil der G____ zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden des Berufungsbeklagten 2 nicht mehr leicht. Wie der Berufungsbeklagte1 hat auch er durch die erheblichen Barentnahmen die Schädigung von Gläubigern in Kauf genommen und durch sein Verhalten einen rechten Egoismus resp. eine Geringschätzung fremder Interessen zum Ausdruck gebracht. Auf das bei seinem Sohn Gesagte kann verwiesen werden.


Mässig strafschärfend ist auch beim Berufungsbeklagten2 eine - eigenständige - Urkundenfälschung zu berücksichtigen. Auch dabei handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle, hat doch der Beschuldigte rein um des eigenen pekuniären Vorteils willen, nämlich weil er sich davon einen finanziellen Nutzen für sein Geschäft verspochen hat, eine fiktive Rechnung über den Betrag von CHF50000.- ausgestellt. Auch dieses Verhalten ist somit auf eine gehörige Portion Egoismus und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Interessen sowie der geltenden Rechtsordnung zurückzuführen. Davon zeugen im Übrigen auch die nicht weniger als zehn Vorstrafen des Beschuldigten, wenngleich diese hier grösstenteils nicht einschlägig sind. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang immerhin die einschlägige Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen dem 11.Juli 2011 und dem 13.November 2012 und damit nach der hier beurteilten gleichartigen Tat (vgl. Strafregisterauszug in den Verfahrensakten sowie act. 51ff.). Eine Strafschärfung aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe kommt daher nicht in Betracht. Mindestens leicht strafschärfend wären beim Berufungsbeklagten2 - bei gleichzeitiger Beurteilung (vgl. E.6.1 hiervor) - hingegen die drei Vorstrafen wegen wiederholten Verkehrsdelikten gemäss Strafbefehlen vom 16.März, 7.September und 5.Oktober 2005 (act.51f.) zu berücksichtigen. Auch dabei, namentlich bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, handelt es sich um schwerere Gesetzesverstösse, welche zudem eine eklatante Unbelehrbarkeit des Beschuldigten demonstrieren.


Nicht zugunsten des Berufungsbeklagten 2 lassen sich sodann - anders als bei seinem Sohn - die (fehlende) Kooperationsbereitschaft sowie das (erwachsene) Alter berücksichtigen. Demgegenüber ist auch bei ihm der relativ langen Verfahrensdauer leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt angesichts seiner angeschlagenen Gesundheit für eine erhöhte Strafempfindlichkeit.


6.3.3 Unter Berücksichtigung aller dargestellten Strafzumessungskriterien ist - ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe von rund 15 Monaten der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten2 angemessen. Davon abzuziehen sind die Gefängnisstrafen von insgesamt 37 Tagen gemäss Urteilen des Bezirksamts Brugg vom 16.März 2005 und des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 7.September 2005 und 5.Oktober 2005. Damit resultiert für die vorliegend beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese ist gemäss Art.49 Abs.2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zu den vorgenannten Vorstrafen auszusprechen, da hier auch Taten zu berücksichtigen sind, welche der Beschuldigte vor jenen Urteilen begangen hat. Die Strafe kann ebenfalls bedingt ausgesprochen werden, weil grundsätzlich von einer positiven Legalprognose auszugehen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auch der Beschuldigte2 ist aber - angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafe - dahin gehend zu ermahnen, dass er sein Geschäft künftig lege artis zu führen haben wird, um weiteren Verurteilungen, namentlich bezüglich der ordentlichen Buchführung, zu vermeiden.


6.4 Die Berufungsbeklagte 3 hat sich - mit Ausnahme der Steuerdelikte und der (konsumierten) mehrfachen Unterlassung der Buchführung - grundsätzlich derselben Delikte schuldig gemacht, wie der Berufungsbeklagte1. Das bei diesem zur objektiven Tatschwere, namentlich zum Deliktsbetrag und zur Deliktsdauer der ungetreuen Geschäftsbesorgung Gesagte trifft daher auch auf sie zu. Gleiches gilt für die ebenfalls rein pekuniären und egoistischen Motive ihrer Handlungen. Sie hat denn auch davon genauso profitiert wie der Berufungsbeklagte 1.


6.4.1 Zwar ist der Beschuldigten3 zugute zu halten, dass sie innerhalb des Firmenkonstrukts eine gegenüber ihrem Ehemann deutlich untergeordnete Rolle eingenommen haben dürfte, zumal sie weit weniger als er mit der effektiven Geschäftsführung betraut war. Indessen entlastet es sie nicht, dass sie nur formelles Organ war, trägt sie doch auch als solches grundsätzlich dieselbe Verantwortung für das Gedeihen der faktisch von ihrem Ehemann geführten Unternehmen. Zudem ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte3 immer dann scheinbar bedenkenlos zur Verfügung stand, wenn es ihrer Mitwirkung bedurfte, so namentlich bei der Gründung der F____, der Unterzeichnung von Leasingverträgen und dem Einlösen von Barschecks. Sie erscheint daher keineswegs als die unbedarfte, von allem unwissende Hausfrau, als die sie sich nunmehr darzustellen versucht. Angesichts der deutlich untergeordneten Rolle der Berufungsbeklagten3 bei im Übrigen weitgehend vergleichbaren Verschuldens gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 rechtfertigt sich unter dem Titel der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung eine hypothetische Einsatzstrafe von 11 Monaten.


6.4.2 Die mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zusammen hängenden Konkursdelikte, hier insbesondere die die mehrfache Gläubigerschädigung und mehrfache Misswirtschaft (Unterlassung der Buchführung wird konsumiert), sind auch bei der Berufungsbeklagten3 nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es kann auf das beim Berufungsbeklagten1 Gesagte verwiesen werden. Auch sie hat durch ihr Verhalten ein nicht unerhebliches Mass an Egoismus und Gleichgültigkeit gegenüber den finanziellen Interessen Dritter an den Tag gelegt. Es war denn auch seitens der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt ein Zeichen von Einsicht oder Reue erkennbar. Ebenfalls leicht straferhöhend ist die mehrfache Urkundenfälschung zu berücksichtigen. Auch diese folgt letztlich aus der fehlenden Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Interessen der Beschuldigten und der Nichtverbuchung der Bareinnahmen. Wie beim Beschuldigten1 ist auch bei der Beschuldigten3 dem Tatvorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung anlässlich der Gründung der F____ mässig straferhöhend Rechnung zu tragen. Das beim Berufungsbeklagten1 Gesagte gilt ebenfalls. Die Beschuldigte3 hat zur Erreichung der eigenen Ziele ohne zu zögern eine Täuschung des Notars vorgenommen bzw. daran Teil genommen. Dass sie anlässlich der Firmengründung nur kurz zur Unterschrift erschienen sein, sich ansonsten über die Tragweite derselben keine Rechenschaft gegeben haben will, ist wie gesagt nicht glaubhaft und entlastet die Beschuldigte auch nicht.


6.4.3 Ein Eingeständnis oder Reue, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnten, sind bei der Berufungsbeklagten3, wie erwähnt, nicht ersichtlich. Höchstens leicht bis sehr leicht strafmindernd kann bei ihr das recht junge Alter Berücksichtigung finden, da eine mit der Situation des Beschuldigten1 allenfalls vergleichbare Überforderung mit der Geschäftsführung bei der Beschuldigten3 angesichts ihrer weniger tragenden Rolle nicht im selben Ausmass bestanden haben kann. Ebenfalls höchstens leicht zugunsten der Beschuldigten ist eine gewisse Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer familiären Situation mit drei minderjährigen Kindern und der finanziellen Belastung des Ehemannes zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd ist schliesslich auch hier der recht langen Dauer des Verfahrens Rechnung zu tragen. Es ist denn auch aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse erwiesen, dass die Situation für die Beschuldigte psychisch belastend war, was nachvollziehbar ist. Als neutral zu werten ist demgegenüber das Fehlen einschlägiger Vorstrafen.


6.4.4 Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargestellten Strafzumessungskriterien ist - ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten der Schuld und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsbeklagten3 angemessen. Diese Strafe ist bedingt auszusprechen, da ohne Weiteres von einer positiven Legalprognose auszugehen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.


7.

7.1 Hinsichtlich der (unbestrittenen) Aufhebung der Beschlagnahme über zahlreiche Unterlagen wird auf das Dispositiv und das erstinstanzliche Urteil verwiesen.


7.2 Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist angesichts der Verurteilung der Berufungsbeklagten3 in wesentlichen Punkten eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Kostenaufteilung vorzunehmen. Die Beschuldigten haben die auf sie persönlich entfallenden erstinstanzlichen Kosten gemäss Aufstellung in Aktenband 5, in fine zu übernehmen. Demnach entfallen auf den Berufungsbeklagten 1 persönlich CHF3001.-, auf den Berufungsbeklagten2 CHF2170.- und auf die Berufungsbeklagte3 CHF2133.-. Hinzu kommt eine Urteilsgebühr von je CHF7000.-. Für die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13227.- haften die Beschuldigten solidarisch. Das vom Beschuldigten 1 geleistete Kostendepot von CHF16000.- ist mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen.


Die Beschuldigten sind sodann in die Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen. Da einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat und weil diese bezüglich der Berufungsbeklagten1 und 2 mit Ausnahme einer geringen Straferhöhung unterlegen ist, haben die Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Urteilsgebühr von je CHF500.- zu tragen. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Berufungsbeklagten3 zu grossen Teilen obsiegt, wenngleich ebenfalls nicht bezüglich des Strafmasses. Die Beschuldigte3 hat daher eine um einen Viertel reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.- zu tragen.


7.3 Für das erstinstanzliche Verfahren ist den amtlichen Verteidigern jeweils ein Honorar gemäss eingereichten Honorarnoten und erstinstanzlichem Urteil aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird auf das Dispositiv verwiesen.


Für das Berufungsverfahren ist den amtlichen Verteidigern ebenfalls ein Honorar gemäss Honorarnoten einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, je zuzüglich 5Stunden à CHF200.- für die Hauptverhandlung, auszurichten. Dem Verteidiger des Berufungsbeklagten2 ist eine weitere Stunde für die Wegstrecke ans Appellationsgericht zu vergüten. Für Kopiaturen sind ihm demgegenüber praxisgemäss nur je CHF0.25 zu erstatten. Demnach ist dem Verteidiger des Berufungsbeklagten1 ein Honorar von CHF6150.- (30 Stunden, 45 Minuten à CHF200.-), zuzüglich Auslagen von CHF44.80, ohne MWST, auszurichten. Dem Verteidiger des Berufungsbeklagten2 ist ein Honorar von CHF2733.35 (13.66 Stunden à CHF200.-), zuzüglich Auslagen von CHF35.55 und MWST zu 8% (CHF221.50), auszurichten. Der Verteidigerin der Berufungsbeklagten 3 ist für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF3000.-, zuzüglich Auslagen von CHF59.75 und MWST zu 8% (CHF244.80), auszurichten. Entsprechend der zweitinstanzlichen Kostenaufteilung bleibt für die Berufungsbeklagten1 und 2 Art.135 Abs.4 StPO je zur Hälfte und für die Berufungsbeklagte3 zu drei Vierteln des Betrages vorbehalten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: A____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, des mehrfachen Steuerbetrugs und des Vergehens gegen das Asylgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF40.-, beides mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 17.Mai 2005

in Anwendung von Art.158 Ziff. 1 Abs. 3, 164 Ziff. 1, 165 Ziff.1, 166, 251 Ziff.1, 253, 49 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB, Art. 186 DBG, § 223 StG und Art. 115 AsylG.


Im Anklagepunkt lit. B Ziff. 1.1. und 1.2 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, evt. mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der Unterlassung der Buchführung freigesprochen.


B____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16.März, 7.September und 5.Oktober 2005

in Anwendung von Art.158 Ziff. 1 Abs. 3, 164 Ziff. 1, 166, 251 Ziff.1, 49 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB, Art. 336 Abs.3 StPO.


C____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt

in Anwendung von Art.158 Ziff. 1 Abs. 3, 164 Ziff. 1, 165 Ziff.1, 251 Ziff.1, 253, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.


Im Anklagepunkt lit. B Ziff. 3.6 wird die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Asylgesetz freigesprochen.


Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden die folgenden Unterlagen zurückgegeben:


- 6 Couvert div. Quittungen etc., Ordner rot **Bank-Post Auszug**, Ausdruck Buchhaltung 2004 E____ GmbH (SB RI/ 1-4), Ausdruck Buchhaltung 2005 E____ GmbH (SB RI/ 10-13), Ausdruck Buchhaltung 2006 E____ GmbH (SB RI/ 35-38), Sichtmäppchen Belege 2006 E____ GmbH, Ordner blau Belege 2006/2007 E____ GmbH, Buchhaltung 2007/08 F____ (in elektr. Form) (SB IT/ 2), Schreiben Abg. Unterlagen, Schreiben [...] AWA, Bundesordner Mandant F____, Bundesordner Buchhaltung 2008 F____, Bundesordner Buchhaltung 2009 F____, Bundesordner Buchhaltung 2008 F____ 1. Semester, Bundesordner 2007 F____ Mitarbeiter, Bundesordner F____ Personal an A____;


- Bundesordner Buchhaltung 2009 G____, Bundesordner Mandant G____, Bundesordner F____ Gerüstbau, Bundesordner 2007 F____ Gerüstbau, Ausdruck BH F____ + G____ an B____.


Die Beschuldigten tragen für das erstinstanzliche Verfahren je ihre persönlichen Kosten von CHF3001.- (Beschuldigter 1), CHF2170.- (Beschuldigter2) und CHF2133.- (Beschuldigte3) sowie eine Urteilsgebühr von je CHF7000.-. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13227.- tragen die Beschuldigten solidarisch. Das Kostendepot des Beschuldigten 1 von CHF16000.- wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.


Die Berufungsbeklagten1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer um die Hälfte reduzierten Urteilsgebühr von je CHF500.- und die Berufungsbeklagte 3 mit einer um einen Viertel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.-.


Dem Verteidiger des Berufungsbeklagten 1 wird für das erstinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF14409.85 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer und für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF6194.80 einschliesslich Auslagen aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Betrag von CHF3097.40 bleibt Art.135 Abs.4 StPO vorbehalten.


Dem Verteidiger des Berufungsbeklagten 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF8595.- und für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF2990.40 je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Betrag von CHF1495.20 bleibt Art.135 Abs.4 StPO vorbehalten.


Der Verteidigerin der Berufungsbeklagten 3 wird für das erstinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF8523.10 und für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF3304.55 je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Betrag von CHF2478.40 bleibt Art.135 Abs.4 StPO vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungsbeklagte 1-3

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafdreiergericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ  lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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